1896 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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. ö . . ! 3 ö. einer Eisenbahnbrücke daselbst gehen auf die Hessische R Main —— Necka rbahn. Beamten, sowie die Wohlfahrtzeinrichtungen für Beamte und J gänzungsanlagen auf Hessischen Linien werden der 7 sischen In Bezug auf die . des Unternehmens bis E) Der für den 4 Ludwigsbahn⸗ allein ö alle aus dem Bgu . n n. . (E) Die dem Preußischen bezw. dem Hessischen Staate zu. Arbeiter bestehenden Normen und Grundsẽtze . sowohl Regierung rechtzeitig 6. i, und werden etwaige . an Dein fi des Ueberganges desselben auf * . unternehmen von beiden Käufern gemeinsam aufzubringende heim K denn im 69 . 1 een den k ghhal fd n . 86 , ö. den . ieh 3. 5 ö . berũ eg . din k

r ; 4 „Alle etwaigen Anspruͤche der Hessischen Regie . s in diese inbezo . bestehende ausgaben eintreten wird, soll der nach vorstehenden Bestim. un eschaffungen, welche vom Beginn des Rechnungs⸗ Staaten verbleibt es bei den Bestimmungen des Statuts. Preis besteht in J e der berni mench . ö Neckarbghn⸗Gemeinschaft durch . mit der mungen berechnete Ueberschuß der Einnahmen über die jahres 1885 ö 1895596 ab für , eines der

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n ionã Abfindung, Erstattung der von ihr infol 6 . ̃ t Der Verwaltungsrath ö i ben ö ö. ö ö . zu ge⸗ leistung für die garantierten Strecken übernommenen Zuschiffe betheiligten Großherzoglich Badischen Regierung aufgelöst sein Ausgaben bei der Hessischen Ludwigsbahn um 8 Prozent ge- heiden Staaten ausgeführt werden oder ausgeführt worden

. 5 dieses Vertrages handelt, währenden sonst gen Abfindungen, erlöschen mit der . der Verstaatlichung. wird. In diesem Falle treten die drei oben genannten Neben kürzt werden. sind, wird eine Zinsbergütung von 3 Prozent der dafür auf⸗

wahrzunehmen und gerichtlich und 6 ; J Anleiheschuld der Gesellschaft.

. ; ; Spliaat sondern für eigene Zwecke verwendet hat und dadurch Schuld 3) Künftig dem Ei J. . ? ee, . der m , . igerechaer

sische Regierung wird die nach Maßgabe des ; itteln der Gesellschaft erfol ll ; ; Wiederverwendung noch brauchbarer Altmateriali d der

Weise gewählt. Einer Deponierung von Ättien der Gefest⸗ mi er Gesellschaft abzuschließenden Verstaatlichungsvertrages aus bereiten Mitteln der esel schaft erfolgen sollte, von beiden triehen werden, sofern nicht auf den Wunsch der Hessischen 9 h 1chharer Altmaterialien und der Main Neckarbahn.

J , ,, nech Ke lee liebe fare e ö ,, 24 ee, ve e ren, e.

ernerhin nicht mehr. entigen uldverschreibungen des Hessischen Staates der . ei ; . , ,, , f, R hi zer eines Staates erfolgt bezüglich aller seit dem J. Januar Die m,, Mitglieder des Verwaltungsraths er⸗ ker h rh erh so . zur Verfügung stellen, daß mit durch ö . . Artikel 7. ö . ,,, und Ausgaben dieses Jahres 1895 von dem betreffenden . . . ee.

halten an Stelle der ihnen flatutmäßig zustehenden Tantieme, dem Umiausch selbst rechtzeitig begonnen werden kann. Die ö ö J we 64 6 un . ezeichneten Finanzielle Gemeinschaft. Grundsatz. zug . aufzuwen denden Beträge für die Main Neckarbahn, vn

welche ihnen zuletzt für das Jahr 1885 gewährt wird, eine ein? r er eg ü igen der Gesellschaft werden, soweit dies nach . o n n ö. ie für diese Fonds wvorgesehenen (6) . Betrieb der vereinigten Bahnen soll für Rechnung Artikel 10. welche nach den für diefe Bahn geltenden Grundsätzen das für

malige Gesammtabfindung von 220 000 Mark. age des Geldmarktes und . in Betracht kommender estimmungen Anwendung. beider Staaten in der Weise erfolgen, daß sämmtliche Betriebs! Berechnung der künftigen Betrie bsüb üsse für die Vertheilung des Hetriebsüüberschuffes maßgebende Haukapllal

. 399 Umstände thunlich erscheint, au 3. Bei der Kündigung Artikel 3. Annahmen und Ausgaben (wegen der Steuern siehe Artikel Jh 9 gen * ebsüberschüsse für der Main Neckarbahn erhöht wird.

89. ; ; ; die Vertheil = ü . Hessi i habern der Qbligatlonen ber Umtausch gegen Preußische . tseg durch die gan ü ; Ueber J . 2 et. . . ö ö ed . ern der Dbligatlon sch geg ch Aufbringung des Erwerbspreises durch die Käufer. Absatz ) als gemeinsame anzusehen sind und ber Ueberschuß (N Bei, Ermittelung der jährlichen Betriebsüberschüsse der Aufwendungen für die erstmalige Instandsetzung der

sische Staatsschuldverschreibungen möglichst im Verhältniß Theilungsgrundfatz. der Einnahmen über die Ausgaben unter beide Städten rli 29 und der Mitglieder der Spezialdirektisn, tritt mit dem Ueber⸗ des beiderseitigen Antheils am , d. anzubieten. () Von dem . knn g eiche Regierung nach dem in den Artikeln 8 ff. vereinbarten Theilungs⸗ , ,,, werben die statutmäßigen Einnghmen n, ,. 7 Die a, . ͤ ange des Unternehmens auf dig beiden Staaten in den . Auseinanderse gung zwischen den tzeiderseit igen vorweg ven gchag'r er ber f,sgtfse fel sitgte i mn maßstabe vertheilt wirb. Die inn Betriebe, un Mthetuitebh— * en . e, , , den Betriebseinnahmen und . Die Festimmungen im Absatz 5 finden keine Anwendung ienst der von, ihnen mit ber Verwaltung der Hessischen ö 6 agg ** gaätlichung der Heffischen heim Wendelsheim. Im übrigen soll für die Betheiligung oder im Pachtbesitz eines der beiden kontrahierenden Staaten ea . mit den im Artikel 9 guf die , Artikel 4 für die Instandfetzung der Hessischen Ludwigs-Cisenbahn? zu betrauenden Hehörde Liber, welche die Regierungen nach g iber Giagzen an ben ge rel 1. Libsatz 3 bezeichne befindlichen fremden Bahnlinien sowie die im Betriebe, im satz 1 bezeichneten Ausnahmen zugerechnet. Alle Auf Ludwigs

,. ‚. ü ĩ hmenden gesammten 8. Die Verbindlichkeit, welche der Gesellschaft daraus er⸗ ahnen ebenfalls in die Gemeinschaft ein. ) In der Betriebsrechnung der Preußischen Staatsbahnen gewendeten Beträge der Theilungsziffer des Staates, von außergerichtlich zu ver⸗ Feder wen den äufern zu übernehmenden ges wachsen ist, daß sie die Beanitenkautlonsen! niht alien, . Künftige Erweiterung. sollen diejenigen Beträge, welche infolge ber mil dem Jahre welchem dieselben gf s we e sind, f h fh n esn beider Staaten . u. 41896596 eingeführten, veränderten Buchung und Verrechnung Ueberschüsse der auf

ͤ bei der Vertheilung der ie Ausfuͤhrung folgenden Rechnüngs⸗

ahn aufzuwendenden Beträge.

1dwi etrau Ludwigsbahn. . . mer . stter he uli m 6 wendungen der beiden Regierungen für die Gewährun j mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges bestehenden . Erwerbspreise das Verhältniß maßgebend fein, in welchem NMitbetriebe oder im Pachtbesitz Dritter befindlichen, im Eigen⸗ wendung gern rung an Veräußerungen. Verträge zu erfüllen hat. . Artikel 2. der , der n nder, ah. die e, n thum der beiden kontrahierenden Staaten stehenden Bahnen , . . . . eldern. zu. Ginsten 6) Wenn Theile der ir enn fh gehörenden Bahnen ö Die (e. . ö. . . 16 . Vertheilung des Kaufobjekts unter die Käufer. gaben . Ja fee . au hn n g der 6 n. Ge⸗ o 5 ö ö ebenfalls als zu dieser Gemeinschaft , . , ,. beräußert werden, so fällt der daraus . Erlös demjenigen Ludwigs⸗Lisenbahn blei nach dem betreffenden Reglement be⸗ jekt (Artikel 1 Absatz wird nach folgenden meindesteuern siehe Artikel 10 Absatz auf die na gehörig angesehen werden. . Rar . enden Bahnstrecke sst. stehen, insoweit nicht im Einverständniß mit der zuständigen ö 35. satz 2 n ch folg ch Gemeinschaft erstattet und den Jahresbetriebsausgaben zu— Handelt es sich bei' diefer Veräußerung um ganze .

1. ie Käufer vertheilt: Artikel 2 in das Eigenthum eines jeden der beiden Staaten Main Neckarbahn. werd nverwaltung eine anderweitige Regelung stattfindet. . e des. Ludwi n ein 8 —̃ . . Betriebsüber- gerechnet werden. . n , ,, . Kassennerwaltung eine g 9 stattf übergehenden Theile des Hessischen Ludwigsbahnunternehmend (6) Die Antheile beider Staaten an den Betriebsüber He, Hon ben staslen der enhtalzerwa tung der Prenischen Fer i inen, a, gi ,

Die beiden Stgaten treten in alle rücksichtlich der er⸗ Die ahngalggen nebst Zubshör— vertheilen würde. schüssen der Main Neckarbahn sowie die Betriebsüberschüfse ö ö wähnten Kasse von der Hessischen n , n, n, . (6) Die von der Hessischen , enn ett . Pachtstrecken. der an die Main = - Neckꝗrbahn anschließenden Nebenbahnen 8 e n, d0 Prözent den Betriebsausgaben zu— eschrieben; eine solche Abschreibung sindel dagegen nicht statt gerech . ei Veräußerungen von Grundbesitz, Gebäuden und sonstigen

ö. a . j * triebenen Bahnstrecken gehen mit allem hrem Zubehör, ins— x ; Se ; 3. e r. 6 ̃

J , . besondere mit allen auf denselben vorhandenen diefer. An. Aus ed, i ier . ilfe le g n ne ö. e n fangt, 5 ,, . . 66) Die fuͤr ergan nen der, Bahnanlagen und Betriebs⸗ Ain lgöe wech' zum Bahnbetriebe nicht rstbeill, se d fig

der Hessischen Ludwigs⸗-Eisenbahn eingesetzte Cisenbahnbehörde lagen sowie mit allen zu denselben gehörenden Rechten und ß 94 theil bes ö ; 6r ö. 8 Hugerechner , ö un Serheim. gien 16 i. y . 5. lehren ng diger mittel erforderlichen J ufwendungen, welche nach den für für 9 wech h. Berri n 3 f rfor . ich ind un

. L s htl ferner mit allem sonstigen Eigenthum der Gesell. dem An heil desjenigen Staates zugerech: en, welcher Bahnen in die Betriebsgemeinschaft dem Ueber chusse der Ge— Preußen jeweilig geltenden Verwaltungsgrundsätzen nicht in . zetriebsgemeinschaft als entbehrlich aner—⸗ ha vorgesehen werden, sollen ;

; . e ge, w n, e, ie en gemäß Artikel 2 erhält. f ̃ zur Ver— en, 6 6 t Dem zeitigen Vorsitzenden und den n , Mitgliedern ft, auch wenn dasselbe wie z B. die Dispositionsgrund⸗ die Pachtstrecken gemäß Artikel 2 erhält meinschaft zugerechnet werden und mit demselben zur Ver den Titeln des Betriebsausgabe Ctatt. K

aspiret ; ñ 36 j tücke, Steinbrüche, altes Verwaltungsgebäude u. s. w zum Einnahmen. theilung kommen. . . . den Betriebsausgaben nicht zugerechnet werben. , . . JJ . . . n, n Bahnbetrieb nicht erforderlich ist, in das Eigenthum bezw. in (6) Die Betriebseinnahmen werden jedem Theile gesondert Nicht in die Gemeinschaft fallende Rechte an Eisen⸗ (h Jeder Staat zahlt . . Eisenbahnbesitz ent⸗ 3 . , im Wege der Verstandigung mit denfelben wegen Alblösung nr g m etroffen werden den Pachtbesitz desjenigen der beiden Vertragsstaalen über, auf zugeschieden, wie sie in Wirklichkeit auf ben einzelnen Strecken . , ö fallenden Staats, Gemeinde- und sonffigen offentlichen A gahen . wderung der Zins sahe eintreten, zu lassen, jo;

9 g dessen Gebiet sie belegen sind. Mit den hiernach auf jeden erwachsen sind. Die Einnahmen aus den Garantiezufchüssen ER Im übrigen sollen die Einkünfte beider Staaten aus aus dem ihm zufallenden Reinertrage bald zauntzr beiden Reglerun gen Stnverstendniß dar üher herrscht, sollte 810. der beiden Stagten übergehenden Theilstrecken follen denselben hes Hessischen Staates werden hierbei nur zur Hälfte in Ansatz ihrer Betheiligung an anderen nicht in die Betriebsgemein— . . . daß . , Zinssaͤtze den thatsächlichen Verhaͤltnissen Seitens der Königlich Pzeußischen und der Großherzoglich Küch, die anschltchenden garn sfäendem ih ließ ichen, ehrgcht fin dem Anthelt Deeien gen Stacks zugerehh? ä fallende, wähnen neben fühlten hene rf nein Artitel 11 nicht mehr entsprechen.

Hessischen Staatsregierung wird die Genehmigung der Hes, m, Cigen hl, er . it der. Gesellschaft befindlichen welcher die garantierlen Strecken erhält. geschlossen bleiben. Erweiterung des Eisenbahnbesitzes beider Staaten. 16, ö ͤ

vertretungen sobald als thunlich herbeigeführt werden. Strecken in gleicher Weise zufallen. Mit dem Pachtbesitz Ausgaben Artikel 8. Er werb best hender Bahnen. ö . , Verwaltung und Betriebs⸗ Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die nn,, 39 . Pachtverträgen erwachsenden Rechte (. Für die Betriebsausgaben soll als Theilungs rundsatz Ermittelung des Antheilsverhä ltnisses beider 4 ma.. Der Preußischen Regierung bleibt die Erweiterung ö. der gef iz ej eie fn ,,

landesherrliche Genehmigung beider Staaten nicht bis zum und Verbindli 96 men . . gelten, daß die Kosten der Bahnver waltung nach Ma gabe her Staaten a n dem Ertrage der Finanzgemeinschaft. 35 Eisenbahnbesitzes durch kaufweise Uebernahme bestehender ö .

1. Juli 1897 erlangt worden ist. Naterialbestände u nd Betriebsmittel. zierfür thatsachlich auf den beiderseitigen Strecken verwendeten . Preußische Theil ung sziffer. . Bahnen überlassen. Dieselben treten mit dem Beginn des auf Artikel 12.

J ) (6) ö belegen des Unternehmens , . Ausgaben, und die Kosten der Transportverwaltung nach Ver⸗ . ) 6 Hann . der ; . üer die 9. die K folgenden Nechnungs sahres in die Gemcinschaft Etatsverhältnisse. Aufstellung des Etats.

. Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen ö aterialhestän 3. und Vchrie hs mittel bleiben unget heilt in der hältniß der auf den beiderseitigen Strecken durchlaufenen Lolo⸗ . . 9e en, ,. ich 6 3. e ö. 9. er 6 hen ein, indem der Theilungeziffer Preußens Artikel 8 Absat 1 () Die Verwaltung der nach vorstehenden Abma chumgen

erfektion für die Hessische Ludwigs⸗Cisenbahngesellschaft die Gemeinschaft. Der ideelle Antheil. der beiden Staaten be⸗ motiv' und Wagenachskilometer, die Kosten der allgemeinen Staatsbahnen in dem Jahre ergeben hat, bildet unter eine Zinsvergütung von 325 Prozent der für die Erwerbung zu einer Finanzgemeinschaft vereinigten Preußischen np

. statutarischer Bestimmungen haben, ie also dieser stimmt sich nach dem Verhältniß ihrer Betheiligung an der Verwaltung den Kosten der Bahnverwaltung und der Trang— Zurechnung des Antheils an dem Betrieb sberschuß der zugerechnet wird. Diese Bestimmung Hessischen Bahnen erfo gt ach den 6 J,,

Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen ist. Uebernahme des Erwerbspreises. Der bei der Uebernahme portverwaltung nach ihrem ziffermäßigen Verhältniß zugerechnet Hessischen K (inschließlich der Hälfte des etriebs findet auf alle in die Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96 waltungsvorschriften für die Preußischen Glace ö

§ 12. vorhandene Bestand ist nach dem Buchwerth festzustellen. und in gleicher Weise wie diese vertheilt werden. überschusses der Pachtstrecken, welcher nach der im Artikel 3 bis zum Beginn des auf die Uebergabe der Hessischen Lud— ; . nen auf

. . ; . h 13 * i . . e, . . Grund Eines einschließlich der außerordentlichen Ausgab . . . . J s) Einnahmen und Ausgaben, für welche ein angemessener Absatz 4 bis einschließlich 5 vorgesehenen Berechnung für das wigsbahn folgenden Re nungsjahres fallenden Erwerbungen irt satz , . w, ,, . Alle durch den gegenwärtigen Vertrag und zur Durch Forderungen und sonstige Rechte der Gesellschaft 95) r , ne. ye ,, ö 3 Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Preußischen Staates fremder Bahnen durch Preußen in gleicher Weise mn, ,,. ne , n , ,, CGenmmtheit aufgestellten

ührung desselben enistehenden Kosten und sonstigen Spesen aus Verträgen. änder weiter Maßstab der Vertheilung nicht gegeben ift, werden Thi . . 8 . . Etats, In demselben wird der an Hessen zu zahlende Antheil n. S n. R S8 ?. 35 Gẽefesssq; sti den Kosten der allgemeinen Verwaltung ab⸗ bezw. zugerechnet. übergehenden Theile der Hessischen Ludwigshahn entfallen Unter denselben Bedingungen bleibt die Erwerbung auf Hes⸗ Betrlehs üben 26 ; ind von den übernehmenden Staaten zu tragen. Die Stempel (6) Forderungen der Gesellschaft und die sonstigen Rechte 9g c 90 zw. zugerech würe und des Prenßischen Authele dunUnmnn Reinertrage der sischem Gebiet belegener oder an solche anschließender Eisen⸗ . JJ B,, ü

gebühren bleiben außer Ansatz. derselben aus Verträgen gehen ungetheilt auf die Kaͤufer über, Vorläufige Antheile. Main Neckarbahn aus dem Jahre 189 * 'r nl d fer j PRremnßejs a , , 1n So geschehen zu . 24 8. Juli . J, irn, , . Bestimmungen eine abweichende sch Für . , . der Kren if 1. r n . . Iagffer. für den w e, , . . . . . we n nn,, Betriebsüberschuß der Preußischen (L S) Kirchhoff. (L. S) Lehnert. e. er Gessi Lud. Perstehend vereinbarten Auseinandersetzung werden beide Regie— essische Theilungsziffer gierung üherlassen. Sollte vorbezeichnete Voraussehung nicht ö . ; L. 8. Teß mar- . . , . . , n,. rungen die vorläufigen Antheile festsetzen. nach welchen vor⸗ ) Der An el 3 6 en g aba ffn, der Hessischen zutreffen, so bleibt. die Hessische Regierung gleichwohl berechtigt Mittheilung an Hessen. zoibahngzsellschfft in dein anliegenden mit der Hroßherzoglich pehaltlich der späteren Ausgleichung der Crwerbspreis von die betreffende Bahn zu erwerben! Letztere ist von der Ye EM Die auf die Hessischen Linien bezughabenden Ctats—

Darmstadt, den 9. Juli 1896. Senf Fe. den ,. 1891 24 m, 6 wm ,,. ; a Ludwigsbahn, welcher nach der im Artikel 3 Absatz 1 bis ein⸗ 1. 8) Michel G. 8) Wet ge chen Regierung unter dem J November 1891 geschlossenen beiden Staaten zu übernehmen ist, insbesondere der Betrag schließlich ; vorgesehenen Berechnung fur das Jahr 1851 auf triebsgemeinschaft für Rechnung des Hessischen Staates zu be⸗ voranschläge werden der Hessischen Regierung rechtzeitig mit⸗

ertrage (3) in Bezug auf den Staatszuschuß zu den garan— beidersei ) der Akti schaffe i⸗ 4 . ; e ö , , ne,. . i erde ö Mainz, den 9. Juli 1896. tierten ll ng. . n, ehen , . e,. ö n g *; ö. . h nn, ie in das Eigenthüm des Hessischen Staates übergehenden treiben, sofern nicht auf den Wunsch der Hessischen Regierung setheilt und werden etngige Wünsche derfelben (insbesöndere 3 ( t ; geh ö. prozentigen Staatsschuldverschreibungen sowie ) ͤ d ; zelnen Fall A h e. ; hinsichtlich der f Rech Der Verwaltungsrath Auf die nach den Bestimmungen im Absatz Ha für Rechnung her Verzinsung Tilgung bezw Konvertierung der Anleihen zu Theile der Hessischen Ludwigsbahn l(einschließlich der Hälfte im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon vereinbart wird. hinsichtli 62 ö Hes ische Re mung entfallenden außer⸗ der Hessischen Ludwigs-Cisenbahngesellschaft. 2 m , auszuführende, Erweiterung des bemessen ist. ** . ö r en hen nl. Neue Bahnen für Rechnung Hessens. , f. 1 e g e n, . . . ; h i 39 Rr 6 . gr.. ö tsc er Oberhessischen Bahnen sowie 6. 5 1 . ö 2 2 = In Verhinderung des Präsidenten: Bahnhofes Worms un rbauung der Brücke daselbst, finden Artikel 4. . 8 . 4 mit bereits bewilligten Krediten. rechnenden Ergänzungsanlagen auf Hessischen Bamm T. S8. Hedderich. , . . 6 . geren gern, Erstmalige Inst andsetzung der Hessischen H . rn . 1 P . () Bezüglich der in der Anlage (B) bezeichneten neuen . berü inn e ö ee J . Satze ber t m ni 3 . fn en . , Lu wigsbahn. ; des Hessischen Antheils an dem Reinertrage der i, , e ehe n 33 ö. . 2 ö ö Im übrigen blelht die Bemessung der in den Preußischen Anlage 2. Beträge, welche sich nach den im Vertrage vom 3. Nobemdber z sccr . va hn ah en ile gn ö. 3 api des Detricbe iber cee der Strecke Eberstadt⸗ gad 8 . e e en en ee e heli fe fir , . fene fm 6 und Staatsvertrag 1894 Don der“ Reni r Ge. ö Bessischen Ludwigsbahn und zur rgänzung der Betriebsmitte Pfungstadt aus dem Jahre 1694 und von 11M Prozent der . . e. . Ausgaben der Preußischen Regierung uberlassen, sodaß für zwischen Preußen und Hessen über die gemeinschaft- zu 35 , dersflken wird vön der Preußischen Regierung ein Betrag von BHauloösten für die Strecke Flonheim Wendelshéknt bilden dir 16 nen ge etlichen De nnn igen abhangig gemacht ift, er. den Gessischen. Staqgtshaushalt nur der veffisch Anthell am liche Verwaltung des beiderseitigen Eifenb ahn Im übrigen tritt der Vertrag vom 3. November 1851 mit 1 Million Mark und von der Heffischen Regierung ein solcher für den Hessischen Antheil maßgebende Theilungsziffer. ö, , . Jin s her gütung zpmih arb nt eines den Betricbea berschnsfe fowie bi Rufrringung der Mittel für die : ͤ . l p ; 8. dom 5. 1 , . 3 Millionen Mark zur Verfügung gestellt und von der . * 85 Höchstbetrag ven 32 Millionen Mark nicht übersteigenden Bau⸗ auf Hessische Rechnung entfallenden außerordentli = besitzes dem Erwerh des Hessischen Lüdwigsbahnunternehmeng durch von 3 Millionen z fügung gest Main —=Neckarbahn T hessi 9j 46 err me, Vom 23. Juni 189 die beiden Regierungen . J Gemeinschaftsverwaltung zu obigem Zwecke verwendet werden. E) Bei Ermittelung der nern. der Main Neckar⸗ . K . di et n ö. R G. 96. Regierun . ; ö unt ; ge der Main —) 6 g sobald dieselben in die Finanz— . ʒ 3 . z . ? l 2 ' 5 5 2 er 2 amoi in ir , h 3 J ee, ng, , e, e, del genen n: oer afin, ne. d nee, rec, g e ane. 8 2 5 2 J ( 9 ' . ö 2 2 e 2 . 1 d . 19 64 * 1 * . 1 3 . . M; ö 6. g. en e des ba erf en Eisenbahnbesitzes haben Ju stimmungen Anwendung. G n Nach de b J . ischen Ludwigsbahn Theilungsmaßstab. olgenden Rechnungsjahres. Bis zu diesem Zeilpunkt wird die durch die zuständigen Preußischen Behörden. Die Revision waltung gen Eisenbahnbesitzes haben; eäsForderungen auf Hahlung des Kaufspreises für die am 6 G6) ach dem Uebergange der Hessischen Ludwigsbah 9 Beide Thei jf für die Verthei ir ff . ie der Baurechnung der für Sonderrechnung des Hess Bevollmächtigten ernannt: 1. Aprib 13h noch im Miteigenihum der Hesessschaft befinb. Auf, die beiden Stagten wird für die vorlzufige Vermwastung de i e hi lunghz fern reed Tren, für die Jertheilung er a hltungh für, Dhechn un zeheenheereffendeß Santes durch die Staates aus . Bal in und B 23. hen n 9 . Sgine Majestät der König von Preußen: lichen demmgchss r im zer ef gz i nde 68 ! on, derselben eine gemeinschaftliche Direltion din Mainz eingesetzi oll nftigen sähr ichen Veit ih überschuffes gtfhden T hellungs. Heir ebe vet malttng bet. Hemeinschaf⸗ äche der im nnn, g e r h n,, , Allerhöchstihren Unter- Staatssekretär, Wirklichen Geheimen durch den e i es 8 3 m rl un) 1 , . e g n, ,. dir fich aus den Bestimmungen des Artitel festgesetzten Theilungsgrundsätze vorbehaltlich ander- die zuständigen Hessischen Behörden. Rath Ludwig Brefeld, ö geworden sind, fallen der Preußischen Regierung ebenfo wie E). Dieselbe soll die Verwaltung der Hessischen Ludwigs . nn, enn ungen weiter Vereinbarungen geführt. Berechtigung Prenßens zur Uebernahme der für Allerhöchstihren Ministerial⸗Direktor, Wirklichen Geheimen bas Miteigenthum an diesen Grundstücken allein zu. bahn bis zum Beginn des folgenden Rechnungsjahres ber . Artikel 9. P. künftige Bahnen. Son derrechnung Hessens erforderlichen Aufwen— Ober⸗Regierungs⸗Rath H. Paul Micke. d. Etwaige Rückzahlungen auf die von der Gesellschaft Preußischen Staatseisenbahnen für gemeinsame Rechnung Ferechnung der Betrlebzübers chüsse für die Thel— (E) Die Hessische Regierung bleibt auch fernerhin be⸗ dungen. ö Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗ geleistete Subvention zum Bau . Gotthardbahn . führen. 1 g . schüsse für die Thei⸗ rechtigt, neue Eisenbahnlinien auf ihre Rechnung bauen zu E) Sofern die Mittel, welche nach der Meinung der

Rath Hermann Kirchhoff, nicht besonders unter die Käufer vertheilt, sondern als Ve— Verwaltungsetat. . lungsziffern. . Theilunas. lassen; der Eintritt solcher Bahnen in' die Fingnzgemeinschaft Preußischen Regierung auf den Hessischen Strecken für Er⸗ alech e Geheimen Finanz-Rath Friedrich ,, der V ,, ö E) Der Verwaltungsetat wird von der Preußischen Re⸗ ga en fn nn , n, , , bedarf. besonderer Verständigung (wegen des Eintritt im 'dle gänzung der Anlagen oder Betrieboͤmittes nach obiger Verein⸗ ehmann, Fonds. . gierung nach Benehmen mit der Hessischen Regierung fes— die Betrie . *.

ehm . - . . ,. . Betriebsgemeinschaft siehe Artikel 6 Absatz 3). barung von der Hessischen Regierung aufzubringen . nicht Allerhöchstihren Regierungs- Rath Hugo Teß mar; (Y, Die Bestände der Fonds kommen nach dem Verhältniß „estellt. kausgaben; welche sich auf den zu üiner Finanz

. . r; ; ; . m, ,. . Neue Bahnen für Rechnung Preußens. zur Verfügung gestellt werden sollten, so soll . en befugt

Seine Königliche. 6 der Großherzog von des Antheils beider Negiekungen am Erwerbs preise unter die . Vertheilung des Uebersch usses. . , . . (9) Neue Bahnen, welche für Rechnung des Preußischen . die betreffenden 1m Betriebs⸗ oder Verke z interesse für

H ssęn und bei Rhein: selben zur Vertheilung, soweit' nicht in Nachstehendem eine ab⸗— (äh. Die von dem Höeltpunkte ab. mit welchem die Der ; Bestimmungen berichtigt werden: z FGtgates ausgeführt werden, treten nach Maßgabe der im nothwendig erachteten Aufwendungen für eigene Rechnung mit

Allerhö stihren Geheimen Rath Carl von Werner, weichende Bestimmung getroffen ist: . wann ng ch dem aufbertrags für Rechnung beider 6. . L Es sollen die hesammten Aufwendungen für Pensionen Absatz ? vorgesehenen Bestimmungen in die Finanzgemeinschaft der Wirkun zu machen, daß die Zinsvergütuing der reussschen

Mer. . K . U Betriebsfonds. a m,, ,, ar ,,,. und Wartegelder der Begmten, welche aus* dem Dienste der An. Mit dem Eintritt Jerselben in 6. Senn hãht sol, eme Theilungeziffer zuwächst ö 3. eimen er⸗Finanz⸗Rath Ludwig A. Der bei dem Abschluß del Betriebsre chnung des letzten 6 , ar, Hf, e. her n,, , . hem e fan ner, pensioniert worden sind, sowie für Ver— , rennt des . 3 , ,. Artikel 13

Allerhöch tihren Geheimen Ober⸗Baurgth Arthur We für Rechnung der Gesellschaft geführten wer nu s jahres preise vertheilt. Vor Piefer Wache sen, wird für die Strecke krgung ihrer Hinterbliebenen, mögen dieselben aus den Fonds if. r * . . , . ö. . Verwalt ungab eh orden. Zen tralverwaltung

k Finanz ⸗Ratl hr. Gusta v , n n unyverwendet gebliebene Bestand geht ungetheilt in die Betriebs' Flonheim Wendelsheim ö. einer ji, Frozentigen Verzmnfung er bestehen den Pensionskassen enknommen oder us Staats⸗ Bean , de 0 ! n g 66 . ? Se q. ) In der Jentralbehörde der Gemei ; alt

, kation rechnung des folgenden Jahres über. 366. , ,. Hetra c r g n. sendss deckt, eint den Beniebogusgaen * insowes icht Beginn des Jahrs iss bis gun Beginn des wuf' dn , . eng m, ,,,

welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation K . des Baukapitals entsprechende Betrags zu Gunften de? Hefft m Lensclben enkhalten = zugerechneh ble Cinn hanke diefer Ucbergabe der Hessischen Ludwigsbahn folgenden Rechnungs-, wird eine etatsmäßige Stelle für einen Heffischen vortragenden nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben: p. Die , . ö. a n. schen Regierung ausgeschieden. Kassen., dagegen den Betricbgeinnahmien zugerechnet werden. ar ö , e. er ne n e 5. in ec Rath vorgesehen. ;

e Berg r . ̃ ; i, n. 31 rneuerung . . , n, , , enn. ö eise Anwendung. Für die im Jahre 1894595 eröffneten irke der Gemeinschaftsdirekt ionen. L. Die Verstaatlichung der Hessischen Ludwigsbahn Strecken, für welche sie gebildet find, 'in das gigenthum des- III. Einrichtung einer gemeinsamen Verwaltung Die Ansen der Vermögensbetände der Kästn ünh die ans Nebenbahnen soll eine Zurechnung von Ji, Prozent des An— 69) n, ,, Beauffichtigung der in

. e, . ; 19 9 den Beständen dieser Kasse öorfi = ö Artikel 1. jenigen der beiden Vertragsstaaten über, welchem nach der des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes. e g n 1 . i ö. lagekapitals nur für den Theil des Rechnungsjahres bis zur die Gemeinschaft eingeworfenen . Strecken erfolgt dur

Staate zu, der V der betre

. ö eam

———— ——

Im Allgemeinen. unte; . getroffenen Vestimmjung die Strecken zufallen sollen. Artikel 6 schů z en Fonds 13 Ein. Betriebseröffnung erfolgen. ine in Mainz eichtende Eisenbahndirektion bezw. dur . . . . u diesem Zwecke werben die Bestände dieser ? üsse aus sonstigen Fonds bleihen bei Berechnung der Ein⸗ t eine in Mainz zu errichtend zw. du

(h. Die Hessische Ludwigsbahn soll, sobald sie von beiden . 2 . , der Thrice werde g ere, Betriebsgemeinsch aft. Ausdehnung. nähmen außer Ansatz. Die Bestimmung dieses Abfatzes findet Ergänzungsanlagen und Beschaffungen für Sonder- die Cisenbahndirzktion zu . urt a. M. Ueber die Zu—⸗ Staaten auf Hrunö eines gemeinfamen Angebois käuflich ers Berihen dung e fu ben Yen d habarcn Mn C Mit dem Beginn des auf die Uebernahme der Hessi— doch keins Anwendung auf die Cinnahmen und! glusgaben rechnung der beiden Staaten heilung der, Hessischen Strecken an die eine oder andere diefer worben itt, nach der Gebietgangehörigkeit der einzelnen Strecken Den ng en , , schen unn sbahn foͤlgenden Rechnungsjahres der Preußfschen der Preußischen Allgemeinen Wittwer flegungsanstalt 6) Auf . ; für solche Ergänzungganl B Cisenbahnbehörden wird besondere PVerständigung erfolgen. unter beide Staaten vertheilt werden. Nach erfolgter Theilung hergeftell bens ergänzt . i n . . 1 90 6 n J. und auf die ing der Hessischen iiber n , , se. zweiter . . . een gen,. ä. Welche Preußischen Strecken dem Direktionsbez rke Di . beiderseitige Eisenbahnbesitz zu einer gemelnfamen Schulden und Verbindlich keiten der Gesellschaft. Theile der Ludwigsbahn einschließlich der L chirnr nsenn 2) Ven den Betriebsgusgaben sind die Aufwendungen 6. i ih solcher auf den Nebenbahnen), deren Verrechnung einzufügen sind, bleiht der Entschließung der Preußischen

ung vereinigt ,, ö r 6) . ach en ö er e nn der r aft 294 rh n, . ie . , g. um 4 fe chr tn, Gemeinde⸗ und sonstige öffentliche Steuern in Abzug nach . ö 1 geltenden , nicht Staatsregierung ö ö Kaufobjekt. ;. (hen gungetheilt auf die Käufer über, soweit sie nicht mit dem taates stehenden Nebenbahnen, die bis dahin in Betrieb ge— bringen zu Lasten des Betriebsetats zu erfolgen at, trägt jede Regie⸗ irektion zu Mainz.

) Den Gegenstgnd, des gemeinsam von der Preußi chen . zur Vertheilung gelangen (Artikel 3 Absatz 1) oder nommen sind, mit Ausnahme der an die un Need! 3) Mit Rücksicht darauf, daß bei der Hessischen Ludwigs⸗ rung für die von ihr in die Gemeinschaft . 2 (6 In Bezug auf den Wirkungskreis und die Geschäfts⸗ und der Hessischen Regierung abzuschließenden Kaufgeschäfts in Nach tehendem eine abweichende Vereinbarung getroffen ist anschließenden Nebenbahnen Eberstadt— Pfungstadt, Wein⸗ ahn durch die Einführung ber bei den Preußischen Stagis— Dergleichen Aufwendungen für die Vermehrung ber Betriebs: bel andlung wird die Eisenbahndireküͤon zu Mainz den König⸗ bildet das gesammte Unternehmen der Se chen Ludwigsbahn⸗ Acc Die nach dem Vertrage vom 3. November 1894 don. heim Fürth, Bickenbach Seeheim mit dem gesaimmten Preußi⸗ bahnen in Bezug, auf die Verkehrtzeinrichtungen und Be. mittel werden nach dem Verhältniß des ÄAntheils der beiden 6 Preußischen Eisenbahndirektionen gleich gesteil. Die Er= ie ft mit allem Zubehör und allen onstigen Rechten und der Hessischen Ludwigsbahngesellschaft übernommenen Verpflich⸗ . e gr sehe nn , n nach näherer Bestimmung der oördexungspreise, die Unterhaltung, 5 Ergänzung Staaten am Betriebsüberschuß des vorhergehenden 5 nennung des Präsidenten dieser Direktion bleibt der Preußischen Verpflichtungen der Gesellschaft. . tungen zur Erweiterung des Bahnhofs Worms und Erbauung Artikel 8 ff. zu einer Betrlebsgemeinschaft vereinigt werden. er Bahnanlagen und Betriebsinittel, die esoldungen der ]! jahres auf beide Staaten vertheilt. Die Projekte fuͤr Er-! Regierung vorbehalten.