1896 / 299 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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tichnung der auf Hessischem Gebiet belegenen

. 99 , () Die Dienststellen auf Hesfischem Gebiet werden die

ei 64 als „Großherzogli essisch“ insoweit führen, als die gleichen Stellen in en die Bezeichnung als Gen icht rr i r fiheen. Artikel 14.

Preu

SHeffische Beamte der Gemein schafts verwaltung,

Stellen der Gemeinschafts verwaltung sind mit

. Im Allgemeinen. 2 () Die aus dem anliegenden Verzeichniß 0 e gr ischen Be⸗ amten zu besetzen. Die Annahme, Ernennung und ensignierung der Beamten und des sonstigen Dienstpe onals der Betriebs⸗ , . bleibt jedoch auch bezüglich der Hessischen Beamten r Gemeinschaftsverwaltung vorbeha ten, soweit nicht nach⸗ stehend Ausnahmen hiervon vereinbart sind. Stellen für höhere Beamte. ö () Von den Hessischen Mitgliedern der Gemeinschafts⸗ direktionen sind mit dem Beginn der Gemeinschaftsverwaltung

3. der Direktion zu 1 zwei der Direktion zu i

rankfurt a. M. zuzutheilen. nes der Hessischen Mitglieder

der Direktion zu? wird die Stellung eines Ober⸗Re⸗

ain ö oder en Tura! s erhalten. Etwaige An⸗

fragen der Fele Regierung un , an dieselbe

über die Verhältnisse der Gemeinschaft werden durch die Hessischen Mitglieder der Gemeinschaftsdirektionen erledigt. as hierzu erforderliche Material wird denselben seitens der

Gemeinschaftsdirektionen zur Verfügung gestellt werden. Die

essische Regierung ernennt ferner die Vorstände der In⸗— . mit Bezirken von überwiegend Hessischen Strecken. Stellen für sonstige Beamte. .

E) Von denjenigen Stellen, in welchen nach den jeweilig geltenden Irn rl . die erste etatsmäßige Anstellung der Beamten der verschiedenen Dienstklassen erfolgt, soll eine be⸗ stimmte Zahl für Hessische Stellen ausgeschieden werden. Diese

Ausscheidung wird bezüglich des Personals bei den Direktionen

und Inspektionen sowie des Fahr- und Zugpersonals nach dem Verhaͤltniß der Größe und Bedeutung der zusammengelegten

Strecken, bezüglich der ane, Stellen nach dem Personal⸗

bedarf der im Eigenthum j ens befindlichen Strecken bemessen werden. Die k lusscheidung ergiebt sich aus AÄAb⸗ schnitt II und III des Verzeichnisses umd . (), welches von fünf zu fünf Jahren einer Revision im Wege der freien Ver= ständigung beider Regierungen unterzogen wird. . Verzeichniß Hessischer Stelleninhaber.

() Die Gemeinschaftsverwaltung wird besondere Nach⸗ weisungen über die Besetzung des Hessischen Stellenantheils führen und die in der Besetzung eintretenden Veränderungen der Hessischen Regierung periodisch mittheilen.

Beförderungsstellen. ( 6) Die in der Gemeinschaftsverwaltung zur Anstellung gelangenden Hessischen Beamten erlangen die Berechtigung,

i alsh? und Qualifikation ebenso wie die Preußischen Beamten in höhere Stellen innerhalb des ganzen Gebietes der Gemeinschafts verwaltung aufzurücken, ohne ihre Eigenschaft als Hessische Staatsbeamte zu verlieren. Die Beförderung der

Ef Hessischen Beamten wird auch bezüglich der nicht mit

Hessischen Beamten 9. besetzenden Stellen na Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 15 durch die Hessische Regierung ausgesprochen, diejenige der mittleren und unteren Beamten im Namen der Hessischen Regierung durch die Gemeinschafts⸗ verwaltung. Für die Anstellung als Präsident einer Eisen⸗ bahn⸗Direktion ist der Uebertritt in den Preußischen Staatsdienst erforderlich.

Grundsätze für die Heranziehung der Beamten zu

den Staatssteuern. ;

() Gehalt, Pension oder Wartegeld der im Dienste der Gemeinschaft verwendeten Beamten oder ihrer Hinterbliebenen sind gegen Erstattung von der Gemeinschaft aus der Kasse des Staates zu ahl von dem oder in dessen Namen die Beamten angestellt ind (vgl. 5 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1879, betreffend die Beseitigung der Doppelbesteuerung). Wegen der Erstattung der Zahlungen aus der Preußischen Allgemeinen Vittwen⸗-Verpflegungsanstalt und der Hesfischen Zivilbiener— Wittwenkasse vgl. oben Artikel 9 und 16

Artikel 15. Hessische Beamte. Ernennung der höheren Beamten.

() Die Ernennung der höheren Hessischen Eisenbahn⸗ beamten mit dem ihrer amtlichen Stellung entsprechenden Rang und Titel erfolgt durch die 8 che Regierung nach vor— herigem Benehmen mit der Préußifschen Regierung, die Ver⸗ leihung der Stellen in der Gemein chaftsverwaltung mit dem damit verbundenen Gehalt durch die zuständige Behörde der Gemeinschaftsverwaltung. ür die Ernennung ist die Ab— legung der betreffenden Hessischen Staatsprüfung erforderlich. Wenn gegen die Ernennung Preußischerseits wesentliche Be— denken geltend gemacht werden oder späterhin die Entfernung bereits ernannter Beamten aus besonderen Gründen beantragt wird, so wird derartigen Wünschen thunlichst Rechnung ge—⸗ tragen werden.

Ernennung der mittleren und unteren Beamten.

9 Bei der Besetzung der Stellen des Hessischen Antheils Artikel 14 63 3) sind in erster Reihe nur Hessische Stagts— angehörige zu berücksichtigen, und können derartige Stellen anderen Anwärtern nur dann verliehen werden, wenn quali⸗ fizierte Hessische Anwärter für dieselben nicht vorhanden sind. Die Vorrechte der Militäranwärter vor den Zivilanwärtern werden hierdurch 36 , , doch haben auch bei den Militär— anwärtern die Hessischen Anwärter nach , . des 8 18 . der vom Bundesrath erlassenen Anstellungsgrundsätze den Vorzug. Die Ernennung erfolgt durch die zuständi en Behörden 3 Gemeinschaftsverwaltung im Namen der 869 schen Regierung. Die unwiderrufliche Anstellung bleibt der Hessischen Regierung vorbehalten und kann nur auf Vorschlag der Gemeinschaftsverwaltung erfolgen. Wenn späterhin die Entfernung bereits ernannter Beamten aus besonderen Gründen beantragt wird, so wird derartigen Wünschen thunlichst Rech⸗ nung getragen werden.

3 gie nieledl cc e ieh Hcsäsche Bente jr

Die diensteidliche Verpflichtung Hessischer Beam en für den 6 der Gemein hafter e ng erfolgt durch die Be⸗ örden dieser Verwaltung. Die Vereidigung der Hessischen Eamten nach Artitel 1063 der Hessischen Verfassungsurkünde erfolgt seitens der 23 en Regierung und soll ebenso wie die , n Preußischer Beamten ö die Preußische ö r das ganze Gebiet der Gemein chaftsverwaltung gelten.

ö KJ, (69 Die Versetzbarkeit der in 8 fischen Stellen (Artikel 14 absa⸗ und rn fe em Beamten unterliegt folgenden Be⸗ schränkungen: Es sollen stets J . n, bei der Eisenbahn⸗-Direktion zu Mainz mindestens zwei essische Mitglieder, darunter ein Gber-Regierungs-Rath oder Ober⸗Haurath, bei der Eisenbahn-Direktion zu Frankfurt a. M. mindestens ein ef hes Mitglied vorhanden sein; be die Stellen der Vorstände bei den Hessischen Betriebs⸗ Inspektionen (Artikel 14 bsatzʒ 3 und die Hälfte der Se i. Verkehrsinspektionen mit Hessischen Beamten besetzt

sein; ferner . . ; c. von den übrigen Beamten der Direktionen und In⸗

spektionen (Anlage O von 3 bis 7) mindestens 75 Prozent . der beiden Direktionsbezirke Mainz und Frank⸗ urt a. M.; . ;

d. von den Beamten des Fahr⸗ und bien er mindestens 5 Prozent innerhalb der irektionsbejirke Mainz, Frank⸗ furt a. M., Cassel, Saarbrücken und Köln;

e, von den übrigen Beamten mindestens 75 Prozent auf Hessischem Gebiet vorhanden sein.

Versetzungen, bei welchen die vorstehenden Bestimmungen nicht einge . werden, sind nur mit Zustimmung der Hessischen Regierung zulässig.

Pensionierung.

(6) Die Pensionierung der höheren Beamten und der unwiderruflich angestellten mittleren und, unteren Beamten erfolgt durch die Hessische Regierung, diejenige der . Beamten im Namen der Hessischen Regierung durch die Ge— meinschafts verwaltung.

Diszip linarverhältniß.

(E) Auf alle Beamten der Gemeinschaftsdirektionen finden unbeschadet des daneben bestehenden Unterordnungsverhält⸗ nisses der von Hessen ernannten Direktionsmitglieder zur Hessischen Regierung die für die Preußischen Staats⸗ eisenbahnbeamten geltenden gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamten im Staatzeischbahndien gleichmäßige An⸗ wendung. Bezüglich der Disziplinargewalk gegenüber den Hessischen Beamten der Gemeinschaftsverwaltung wird ver⸗ einbart, daß .

I) hinsichtlich der auf Widerruf oder Kündigung angestellten Beamten die Bestimmungen der Preußischen Dis— ziplinargesetze, .

2) hinsichtlich der unwiderruflich angestellten Beainten:

a. ö. die Verhängung von Ordnungs- und Geldstrafen

ie Bestimmungen ber Preußischen Disziplinargesetze,

b. für die Entfernung aus dem Amte sowohl ö

der . des Verfahrens wie der Zuständigkeit der Behörden die Bestinimungen der Hessischen Dis⸗ ziplinargesetze Anwendung finden sollen.

Besoldung, 3 , , Hinterbliebenen⸗ gelder.

() Die Gewährung von Gehältern und sonstigen Dienst⸗ geldern an die Hessischen Beamten soll nach Preußischen Frundsätzen erfolgen, desgleichen die ewährung von Pen⸗ sionen und Wittwen⸗ und Waisengeldern. Die Hessische Re⸗ gierung wird die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensio— nierung der im Dienste der Gemeinschaft verwendeten Hessischen Beamten und über die Versorgung ihrer Hinterbliebenen mit den bezüglichen Bestimmungen der Preußischen Gesetze mit der Maßgabe in Einklang bringen, daß das Recht der Hessischen Regierung, Pensionierungen ohne vorgängiges Disziplinar— verfahren eintreten zu , unberührt bleibt. Von diesem Rechte soll indessen ohne Zustimmung der Gemeinschaftsver⸗ waltung kein Gebrauch gemacht werden.

Die Möglichkeit, a ein Beamter bezüglich seiner Pension und Hinterbliebenenversorgung neben seinen Ansprüchen nach den Grundsätzen der er n hm enn eng noch besondere Ansprüche an die Hessische Zivildiener⸗Wittwenkasse nach Ana⸗ logie der Bestimmungen für die Preußische Allgemeine Witt⸗ wen⸗Verpflegungsanstalt erwerben kann, soll ausgeschlossen bleiben. Falls die Hessische Regierung ihren Beamten eine solche Möglichkeit eröffnen sollte, wurden die daraus ent— stehenden Ausgaben von der Gemeinschaft nicht ersetzt werden.

Dien stunif orm.

6) Die Uniform der Hessischen Beamten soll derjenigen der Preußischen Beamten gleich sein mit der Maßgabe jedoch, daß besondere Hessische Hoheitsabzeichen, wie besondere Kokarde, angelegt werden.

Artikel 16.

Uebernahme der Beamten der Hessischen Staats— bahnen und der Hessischen Ludwigsbahn in den Gen in er tebte m.

Im Allgemeinen.

959 Das gesammte beim Beginn der Betriebsgemeinschaft im Hessischen Staatseisenbahndienst und bei der Hessischen Ludwigsbahn vorhandene Dienstpersonal wird, soweit nicht im Vertrage mit dieser Bahn etwas Anderes vereinbart wird, in den Gemeinschaftsdienst übernommen. Die bei der erstmaligen Etatsaufstellung (Artikel 12) für die bisherigen Strecken der f den Staatshahnen und der Hessischen Ludwigsbahn vorge⸗ ehenen Stellen sind in erster Reihe für die Beamten dieser Bahnen bestimmt.

Hessische Staatsbeamte.

E) Die Hessischen Staatsbeamten können nach ihrer Wahl hinsichtlich der Gehaltsbezüge wie der Ansprüche auf Ruhe⸗ gehalt. und Hinterbliebenengelder in ihrem bisherigen Ver⸗ ahnt verbleiben oder in das Verhältniß der Gemeinschafts⸗ beamten übertreten. Im ersteren Falle verbleiben ihnen die bisherigen Be 1g und Ansprüche mit der Aussicht auf Ver— besserung def! en in bisheriger Weise. Im letzteren Falle werden sie mindestens nach ihren bisherigen dienstlichen Be⸗ zügen unter die Beamten der bm fe gene ln, einge⸗ reiht und erwerben Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinter— bliebenenbezüge nach Maßgabe der gesetzllchen Bestimmungen und des ihnen im Hessischen Staatsdienst wie im Gemein— schaftsdienst beigelegten Dienstalters. Für die in dieser Weise in das Verhältniß der Gemeinschaftsbeamten übertretenden Hessischen Beamten bildet das von ihnen zur Zeit ihres Ueber⸗ tritts bezogene Gehalt den Mindestbetrag des ihnen in der er en her bebe ig zu gewährenden k und der zur Zeit ihres Uebertritts erdiente n, auf Pension und Hinterbllebenenversorgung den Mindest etrag der im neuen Verhältniß zu gewährenden erartigen Bezüge.

Gesellschaftsbegmte. . 6) Die ,. der lch Ludwigsbahn wird vom Beginn der Betriebsgemeinschaft ab für neue Mitglieder

eschlossen. Die dieser Kasse sowie der bereits . der Oberhessi Jm, , . a . esthn haben, so , sie eine etasmäßige Stelle in der mein schist! verwaltung nicht erhalten, in der Kasse zu verbleiben unh erwerben durch Weiterzahlung der Beitrage Ansprüͤche nach Maßgabe der Kassenstatuten unter Berücksichtigung der Beitragszeit. Erhalten solche Beamte eine etatsmäßige Ste so sind sie berechtigt, aus der Beamtenpensiongkaffe ih 3 Verwaltung auszuscheiden. Verbleiben sie in der Kasse, ' werden die nach Maßgabe ihrer Beitragszeit erwor benen statutmäßigen Bezuͤge an Pension und Hinterbliebenen. geldern um den Betrag der gleichartigen gesetzlichen Bezüge welche sie im Gemeinschaftsdienst erdient haben, gekürzt. ;

titel 17.

Hoheits rechte.

(i) Die Bahnpolizei und die Aufsicht über den Bau und Betrieb der in die Gemeinschaft fallenden Bahnen wird durch die ö Verwaltungsorgane der Gemeinschaft aus geübt.

Die Genehmigung zur Einstellung des Betriebes sowi ur uf e von Stationen und die Genehmi 9 9

enderung des Betriebes durch Einführung oder ufhebung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen auf einzelnen Strecken soll seitens der Gemeinschaftsverwaltung nicht ohne die Zustimmung der Hessischen Regierung erfolgen, sofern es ich um Bahnstrecken, welche auf Hessischem Gebiete belegen ind, handelt. Die eh . wird in diesem Falle auf die Wünsche und Interessen der. Hemeinschafts verwalkung thunlichst Rücksicht nehmen.

(38) Die in den reichsgesetzlichen, auf Eisenbahnen hezũg⸗ lichen Bestimmungen der Landesaufsichtsbehörde vorbehaltenen Rechte bezüglich der Hessischen Strecken werden durch die Ge— meinschaflgverwaltung ausgeübt.

3. Die . des Hessischen Staates (insbesondere auch die Rechte der Hessischen Regierung als Landes polizei⸗ behoͤrde) bez glich der auf. Hessischem Gebiet belegenen Bahnen bleiben im übrigen unberührt.

Artikel 18. Betriebsverwaltung.

Im Allgemeinen.

8 Die Gemeinschafts verwaltung wird die Preußischen und Hessischen Linien als einheitliches Netz verwalten und dieselben in jeder Beziehung gleichmäßig behandeln; sie wird die Verkehrs⸗ und voll wirthschaftlichen Interessen der Hessischen Landestheile dabei in . Weise berücksichtigen wie die— jenigen der Preußischen Gebietstheile.

Tarife.

() Für die von Hessen in die Gemeinschaft einzubringenden Bahnen werden die allgemeinen Tarifvorschriften und Tarife, welche auf den westlichen Preußischen Staatsbahnen gelten einschließlich der allgemein auf ben Preußischen Staatsbahnen geltenden Ausnahmetarife eingeführt! werden, soweit nicht zur Schonung der bestehenden Verhãltnisse die zur Zeit geltenden Abweichungen des Personen- und Gepäcktarifs belbehalten werden. Im übrigen bleibt die Feststellung der Tarife der Gemeinschaftsverwaltung (nach den für die Preußischen Staats bahnen geltenden Bestimmungen) mit der Maßgabe überlassen, daß von beabsichtigten wichtigeren Tarifänderungen für den Verkehr mit dem Hessischen Staatsgebiet der Hessischen Re— gierung vorher Kenntniß gegeben und etwaige Wünsche der⸗ selben hierbei thunlichst berückfichtigt werden.

Fahrpläne.

6) Die Feststellung der Fahrpläne für die von Hessen in die Gemeinschaft einzubringenden Bahnen bleibt der Gemein— schafts verwaltung vorbehalten. Die Fahrplanentwürfe für Strecken innerhalb des Hessischen Gebietes sind der Hessischen Regierung zur Aeußerung etwaiger Wünsche rechtzeitig vorher mitzutheilen. Auch soll ohne deren Zustimmung auf Hessischem Gebiet eine Verminderung der zur Zeit bestehenden Personen⸗ züge (auch nicht durch Verwandlung eines Personenzuges in einen Schnellzug) und eine Verminderung der Schnellzug⸗ stationen nicht eintreten. Bezüglich der Fahrpläne derjenigen Bahnen, welche auf besondere Rechnung der Hessischen Re⸗ gierung penn chen werden, werden deren Wünsche herücksichtigt werden, vorausgesetzt, nicht Betriebsrücksichten gegenstehen.

Bezirks⸗ und Landeseisenbahnrath.

(9 Die Betheiligung Hessischer Korporationen und Ver— bände am Bezirks- und Landeseisenbahnrath soll in der Weise erfolgen, daß

a. für die Direktionen zu Mainz und Frankfurt a. M. ein gemeinschaftlicher Bezirkseisenbahnrath unter Anwendung der Vorschriften des Preußischen Gesetzes, betreffend die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräthen und eines Landeseisenbahnraths für die Staatseisenbahnverwaltung, vom 1. Juni 1882 ge⸗ bildet wird,

b. von diesem Bezirkseisenbahnrath zwei Hessische Vertreter für den Landegeisenbahnrath gewählt werden,

e. der Hessischen Regierung das Recht zusteht, sich durch einen Vertreter bei den Verhandlungen des Ver ek fen! raths zu betheiligen.

Pacht⸗ und Mitbetriebsverhältnisse.

G) Dis Zuständigkeit der für das Gemeinschaftsgebiet ein⸗ erichteten Verwaltungsbehörden erstreckt sich , auf die . die Betriebsübernahme und den Mitbetrieb von Theilstrecken und Bahnhöfen fremder Bahnen sowie die Verpachtung, Betriebsüberlassung und Gestattung des Mit⸗ betriebes von Theilstrecken und Bahnhöfen der Gemeinschafts⸗ bahnen. Die Pachtung, die Betriebsübernahme und der Mit⸗ betrieb sowie die Verpachtung, Betriebsüberlassung und die Gestattung des Mithetriebes ganzer, zum gesonderten Betriebe Peigneter Bahnstrecken bedarf, soweit dieselben auf Hessischem Fenn belegen sind, der Zustimmung der Hessischen Regierung.

Betriebsfonds.

(6) Mit. dem Zeitpunkt des Eintritts der vereinbarten Betriebsgemeinschaft wird die Hessische Regierung der Preußi— schen Regierung einen unverzinslichen ff, zum Betriebs⸗ fonds in Höhe von 3 Millionen Mark überweisen.

(Schluß in der Beilage.)

daß ent⸗

Verantwortlicher Redakteur: Siemen roth in Berlin. Verlag der Expedition (Schol˖ in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags ⸗Anstalt Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Hierzu eine Beilage.

nach vorbehaltlich der

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und K

n 299.

Beilage

öniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1896.

Berlin, Mittwoch, den 16. Dezember

Artikel 19.

Auszahlung des Hessischen Antheils am Betriebs— überschuß.

Mit Ablauf den Vierteljahres ist eine provisorische Ab⸗ rechnung über die Antheile der , Staaten an dem Betriebsüberschuß der Gemeinschaßft außzustellen und hier⸗ l . endgültigen Ausgleichung die Ab⸗ fihrung des Hessische Antheils am Betrlebsüberschusse der Hemeinschaft an die Hessische Hauptstaatskasse zu verfügen.

Artikel 20. Bauverwaltung. Im Allgemeinen.

ih. Die Ausführung des Baues neuer, für Rechnung der Hessischen Regierung herzustellender Bahnen wird nach den fir die Preußische Staatsbahn verwaltung geltenden Grunb— ätzen seitens der. Gemeinschaft bewirkt, fofern nicht auf den 26. der Hessischen Regierung im einzelnen Falle hiervon eine Ausnahme zugelassen wird.

Frojekte für den Bau Hessischer Bahnen,

die Finanzgemeinschaft fallen (*) Die Projekte für den Bau neuer Bahnen, soweit sie

welche in

anf Hessischem Gebiet belegen sind und für Rechnung der

e n Regierung ausgeführt werden, einschließlich der . für die größeren Bauwerke, werden der hessischen Regierung durch Vermittelung des Hessischen Mit— glides der Gemeinschaftsdirektionen zur. Prüfung vorgelegt perden. Hierbei sollen Wünsche der . Regierung, so⸗ veit solche über die landespolizeilichen Anforderungen hinaus geltend gemacht werden, thunlichste Berücksichtigung finden. Projekte für den Bau Hessischer Bahnen, welche nicht in die Finanzgemeinschaft fallen.

) Bezüglich der Projekte der seitens der Gemeinschaf uszuführenden Bahnen, welche nicht in die ö g e, alen, sollen die Wünsche der Hessischen Regierung beachtet rden, vorausgesetzt, daß nicht etwa Betriebsrücksichten ent⸗ wenstehen.

Rechnungslegung.

(h) Die Rechnung über die auf Kosten des Hessischen staates auszuführenden Bahnen wird seitens der Gemein⸗ shafts verwaltung der Hessischen Regierung zur Revision vor— legt werden.

Artikel 21. Auflösung der Gemeinschaft.

() Die in diesem Vertrage vereinbarte Betriebsgemein⸗ haft ist unkündbar. Für den Fall, daß jedoch die vertrag⸗ hließenden Staaten künftig die Auflösung der Genc , rreinbaren sollten, soll jeder Theil die in seinem Eigenthum kindlichen Strecken einschließlich der anschließenden auf fremdem staatsgebiet belegenen, im Pachtbesitz der Gemeinschaft befind⸗ schen Strecken nebst allem Zubehör und dem entsprechenden, uch dem Verhältniß ihrer Antheile an dem Betriebs überschusse s letzten Rechnungsjahres zu ermittelnden Antheil an dem zetriebsmaterial für ] h in Anspruch nehmen dürfen.

() Sofern Preußen auf Hessischen Strecken nach Maß⸗ übe des Artikels 17 Absatz 4 Aufwendungen für eigene echnung gemacht hat, sind die aufgewendeten Beträge bei luflösung der Gemeinschaft Hessischerseits an Preußen zurũck⸗ zahlen.

Artikel 22. lufnahme anderer Eisenba nverwaltungen in die Gemeinschaft. .

Für den Fall, daß die Aufnahme in die Gemeinschaft in anderen Eisenbahnverwaltungen des Deutschen Reiches untragt und von der Preußischen Regierung zugestanden rden nh wird die Hessische Regierung einen Widerspruch egen nicht erheben, wenn die finanziellen Beziehungen nach 4 in diesem Vertrage angewendeten drund ehr geregelt derden.

Artikel 23. Uebertragung auf das Reich.

Je dem der beiden vertra schließenden Staaten soll es vor⸗ hchalten bleiben, für den Fall. der Abtretung seines Eisenbahn⸗ keftzes an das Deutsche Reich auch die aus diesem Ver⸗

age erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu

lbertragen. Artikel 24. Ratifikation des Vertrages.

Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin dewirkt werden. So geschehen zu Bingen, den 23. Juni 1896. . S) Brefeld, (L. S.) von Werner. L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Michell. (L. S) Kirchhoff. (L. S. Ewald. . 8.) Lehmann. (L. S.) Wetz.. 8.) Teßmar. (L. S.) Dr. Clemm.

Der vorstehende Staatsvertrag zwischen Preußen und hessen vom 33 Juni 1896 ist ratifiziert worden. Die Aus⸗ vechselung der Ratifikations⸗-Urkunden hat stattgefunden.

Anlage A.

betreffend: Vertrag mit der K. Fesst⸗

hen Ludwigsbahn über den Bau einer isenbahn⸗

rücke zu Worms und die Erweiterung des Zahn

og daselbst, Vermehrung der Betriebsmittel,

wie eine anderweite Regelung des Garantie— verhältnisses.

Einleitung.

Da nach den Bestimmungen der der Hessischen Ludwigs⸗ kisenbahngesell chaft ertheilten Allerhöchsten Konzessions⸗ ktanden der Erwerb der in Hessen. gelegenen Strecken bieser 3 hn durch den Staat im allgemeinen nach Maßgabe des

iinertra es erfolgen kann, wobei der Durchschnitt der der ersiaatli ung vorhergehenden fünf Jahre zu Grunde gelegt

wird, da ferner 3 Berechtigung des Staates auf den größten Theil des Hessischen Bahnnetzes seit dem 4 April 1893 eingetreten ist, so ist der Bahnverwaltung die Vornahme größerer Neubauten, Erweiterungen oder Ergänzungen um des⸗ willen erschwert, weil die aus solchen Unternehmungen sch er⸗ gebenden Vortheile für den Reinertrag der Bahn 9 erst nach und nach geltend machen und eine enisprechende Erhöhung des Ankaufswerthes der Bahn als Ersatz der auf die Erweiterung verwendeten Mittel nur dann erwartet werden kann, wenn die Verstaatlichung nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem vollen Eintritt der aus der vorgenommenen Erweiterung er⸗ warteten Mehrerträge erfolgen wurde.

Um das Zustandekommen der zur Zeit besonders dringenden und wichtigen Unternehmungen, nämlich des Baues einer Eisenbahnbrücke zu Worms und der Erweiterung des Bahn⸗ hofs daselbst, sowie eine nothwendig gewordene außerordent⸗ liche Vermehrung der Betriebsmittel zu fördern, haben zwischen Kommissären der Großherzoglichen egierung und der Hessi⸗ schen Ludwigs⸗Cisenbahngesellschaft eingehende Verhandlungen , In dem Verlauf der Berathungen erschien es sowohl zur Klarstellung der Verhältnisse, als namentlich zur Vereinfachung des Rechnungswesens ferner zweckmäßig, eine Fixierung des Staatszuschusses zu den garantierten Linien mit fallender Skala zu, vereinbaren. Als Ergebniß dieser . ist nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.

rr n g abgeschlossen zu Darmstadt am 3. November 1894

zwischen der Großherzoglich Hessischen Regierung, vertreten durch Großherzoglichen Ministerial⸗Rath Michell, Großherzoglichen , Ewald, Groß⸗ herzoglichen Ober-Baurakh Wetz, einerseits und der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft, ver— treten durch die Herren Bankdirektor Hedderich, Vize-Präsident des Verwaltungsraths und Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Reinhard, Vorsitzender der Spezialdirektion, andererseits.

J. Staatszuschuß zu den garantierten Linien.

§1. Der Staatszuschuß zu den garantierten Linien der Hessischen Ludwigsbahn wird, einschließlich des von dem Staate zu leistenden Beitrags zu den Kosten der gemein— schaftlichen Bahnhöfe für das Jahr 1891 auf 250 st⸗ festgesetzt und vermindert sich von da ab um sährlich 000 , sodaß nach Ablauf von 16 Jahren eine Zahlung von dem Staate nicht mehr zu leisten ist. Die Zahlung der Zuschüsse des Staates hat in der ersten Hälfte des Januar jeden Jahres zu erfolgeh.

8 2.

Das augsgeschiedene Rechnungswesen für die garantierten Linien kommt von 1894 an in Wegfall. Der von der Groß⸗ herzoglichen Regierung bestellte kontrolierende Beamte bleibt mit den Befugnissen eines Großherzoglichen Regierungs⸗ kommissärs auch fernerhin in Thätigkeit.

Der dem betreffenden Beamten jeweils verliehene Gehalt wird auch fernerhin von der Gesellschaft getragen.

Der dem kontrolierenden Beamten zur Zeit beigegebene Gehilfe wird von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses 1 an von der Großherzoglichen Regierung abberufen werden.

83.

Mit Rücksicht auf 3 24 der Konzession vom 4. April 18638 behält sich die er e gg Regierung das Recht vor, das ausgeschiedene Rechnungswesen nach? blauf der in § 1 erwähnten 10 Jahre jederzeit wieder einzuführen, sobald sie nach den finanziellen Ergebnissen des Vetriebs die Wahr⸗ scheinlichkeit nahe gerückt erachtet, daß die in dem oben an— gezogenen & 24 stipulierte Rückerstattungspflicht eintreten könnte.

Auch für die Reinertragsberechnung für Erbach = Eberbach und n n, deren Aufstellung zunächst ebenfalls in Wegfall kommen soll, gilt die gleiche .

8 4

An Stelle der auf Grund der seitherigen Bestimmungen über die Staatsgarantie zu leistenden staatlichen Zuschüsse treten vom 1. Januar 1894 ab in jeder Beziehung die in §1 näher festgestellten 2 ;

Insofern es bei theilweiser Verstaatlichung darauf an⸗ kommen sollte, den auf die nicht zu verstaatlichenden garantierten Linien entfallenden und ferner noch zu entrichtenden Theil des Staatszuschusses zu berechnen, wird verabredet, daß eine solche Repartition nach Maßgabe des Durchschnitts der letzten fünf wirklich berechneten Jahre 1889 bis 1893 zu erfolgen habe.

Bis zum Abschluß der Abrechnung für 1893 werden vor— läufig als Antheile bestimmt:

für die Odenwaldbahn 60 Prozent, „Rheinhessischen Linien 165 Worms Bensheim e ö

Bensheim auf die rhein⸗

ahn nach Verhältniß des

Staatszuschusses vertheilt

dieses Vertrags zu

Die nach dem weiteren Inhalt t werden hierdurch

leistenden besonderen Kapitalvergütungen nicht berührt.

II. Erbauung einer Eisenbahnbrücke zu Worms.

355 Der Bau der Eisenbahnbrücke erfolgt nach dem von der Großherzoglichen Regierung festzustellenden Entwurf und Vor⸗ anschlag unter Oberaufsicht der Großherzoglichen Regierung durch die Gesellschaft, welche die für den Bau der Brücke ein⸗ chließlich aller Nebenarbeiten, inshesondere der Zufahrts⸗ und Verbindungslinien mit den rechtsrheinischen Strecken einerseits

und den Einführungslinien in den Bahnhof Worms anderer⸗ seits, somie weiter der Anlage eines zweiten Gleises von Biblis bis zur Einmündung in die Brücke, Beseitigung der Stationen Rosengarten und Worms⸗Hafen, Verlegung der Gleis verbindung nach dem Wormser Hafen u. s. w. erforderlichen Geln mitte durch Ausgabe von hächstens Zi /aprozentigen Prioritaäͤts⸗ obligationen oder auf andere mir der roßherzoglichen Reglerung zu vereinbarende Weise selbst aufbringt. . wird vereinbart, daß auf die Brücke nur die Ko ten, welche bis zur Eingangsweiche des Bahnhofs entstehen, besonders zu verrechnen sind, und daß dieser Summe alsdann ein Pauschalbe⸗ trag von 150 900 M aus den für die Erweiterung des Bahnhofs Worms entstehenden Kosten zuzurechnen ist. Sollte es sich bei der Aufstellung des speziellen Voranschlags herausstellen, baß das für den Bau der Brücke nebst Zubehör erforderliche Gesammt⸗ fapital den Betrag von 5 76h Gh „e übersteigt, fo bleibt vor= behalten, zur Erhöhung dieser Garantiesumme die Zustimmung der Landstände einzuholen.

Verträge über Vergebung von Leistungen, deren anschlags⸗ mäßiger Werth den Betrag von 50 6060 MM. übersteigt, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung.

56.

Von Eröffnung der Brücke an zahlt der Staat der Ge— sellschaft die Zinsen des nach Ausweis der anerkannten Bau⸗ rechnung für die Bauten aufgewendeten Kapitals zu dem Zinsfuß, welcher der von der Gesellschaft aufgenommenen Anlelhe zu Grunde liegt. Bei der Berechnung des zu ver⸗ zinsenden Kapitals wird die Differenz zwischen dem aus der Anleihe erzielten Nettoerlöse und dem Pariwerthe bei einer Begebung unter pari zugeschlagen, bei einer Begebung über pari abgesetzt. Die Bauzinsen kommen dem Kapital in Auf⸗ rechnung, dag'gen werden die Erlöse für die infolge des Baues überfluͤssig gewordenen, veräußerten Objekte in Abzu gebracht. Als Bauzinsen kommen die für das jeweilig 2. . genommene Schuld⸗ (Prioritäten) Kapital wirklich gezahlten Zinsbeträge, abzüglich der durch vorübergehende Veranlagung disponibler Baugelder erfallenen Rückeinnahmen in Betracht. Der. Betrag der zur Deckung der Baukosten auszugebenden Obligationen ist jährlich oder in anderen angemessenen . mit der Großherzoglichen Regierung zu vereinbaren. Der Begebungspreis wird mit Zustimmung der Großherzoglichen Regierung festgestellt. !

8 7

Insoweit durch den Abbruch und die flüssig werdender Anlagen und Objekte, insbesondere im Bahnhof Rosengarten und im Bahnhof Worms eine Ver⸗ minderung des materiellen Werthes der bestehenden Bahn⸗ anlagen herbeigeführt werden und hierfür nicht von dritten Interessenten Ersatz geleistet werden sollte, hat das Baukonto der Brücke hierfür aufzukommen, jedoch kommt diese Position für den Staat hinsichtlich der im S6 stipulierten Verzinsung nicht in Aufrechnung.

Dem seitherigen Anlagekapital des Bahnhofs Worms und der Linie Worms Bensheim treten somit die für die Neu⸗ bauten aufzuwendenden Anlagekosten abzüglich der Erlöse fur Veräußerungen und der etwaigen Ersatzleistungen durch Dritte

hinzu.

Veräußerung über⸗

8 8.

Die Gehalte, Diäten und sonstigen Bezüge des ausschließlich mit der Bauleitung und Aufsicht beschäftigten Personals, sowie auch die diesem gen nc entstehenden Ausgaben für Reise⸗ kosten. Auslagen 2c. werden auf den Baufonds übernommen.

Für Remunerationen, welche für außergewöhnliche Dienst⸗ leistungen aus Anlaß des Baues an Beamte der Spezialdirektion oder deren Zentralhureau in Mainz gewährt werden, sowie zum Ersatz der Kosten für die durch den Bau erforderliche Finstellung von Hilfskräften bei diesem Bureau wird der Gesellschaft ein Aversionalbetrag von 2 Prozent der Bausumme vergütet. Gehalte oder Gehaltstheile, Diäten und Reifekosten von Beamten, die nicht ausschließlich bei dem Bau beschäftigt sind, können nicht auf den Baufonds übernommen werden

89.

Von dem nach 3z 6 sich berechnenden Zinsenersatzanspruch kommen jedoch in Abzug und werden von ber ö übernommen:

1) wegen der infolge des Brückenbaues mit der Er⸗ öffnung des Betriebes über die Brücke eintretenden Ersparnisse und Vortheile nach Aufrechnung der der 8e g hierdurch erwachsenden Nachtheile oder Mehrausgaben 8 46,

2) wegen der durch die Brücke noch weiter allmãhlich eintretenden, nicht durch die allgemeine Verkehrsentwickelung bedingten Vortheile weiter 45 000 60. ;

Da die volle Wirkung dieser letzteren Vortheile als erst nach 10 Jahren eintcetend angenommen wird, ist vereinbart, daß nach Ablauf des ersten Jahres nach Eröffnung der Brücke ein Zehntel des ö Betrages von 45 „St, nach Ablauf des zweiten Betriebsjahres zwei Zehntel und weiter bis zum Ablauf des zehnten Jahres jährlich ein weiteres Zehntel zu Gunsten des Staates in Rechnung zu bringen sind.

Die Zahlung des vom Staat an die Gesellschaft als⸗ dann noch ne, e,, Zinsenersatzes (8 6) hat zu erfolgen in halb hr ö. Raten in der ersten Hälfte des Januar und Juli jeden Jahres postnumerando. n der Zeit nach Eröffnung der Brücke und vor Anerkennung der Baurechnung wird dieser Staatszuschuß für den Fall 3i,, prozentiger Ver⸗ zinsung der von der Gesellschaft aufgenommenen Anleihe pro⸗ . mit S5 (00 S pro Jahr festgesetzt. Bei geringerer ge ng wird dieser Betrag entsprechend reduzierk. Dieser Zuschuß vermindert sich in den 56 . nach dem in diesem Paragraphen vereinbarten Maßstab. ach Abschluß der Baurechnung, die längstens innerhalb drel Jahren nach der rere gn gin von der Gesellschaft zu stellen ist, werden die betreffenden Jahre entfallenden Zinsenbetrãge

die auf hiernach etwa erforderlichen Aua⸗

endgültig festgestellt und die gleichungen vorgenommen.