810.
Im Falle der Verstaatlichung nach Maßgabe der Kon⸗ , , . werden der Gesellschaft die nach Prüfung
Baurechnung von der Großherzoglichen Regierung an⸗ erkannten, von der . aus eigenen Mitteln beziehungs⸗ weise aus Obligationen aufgebrachten Anlagekosten der Brucke und der in 8 5 erwähnten Ausführungen nach Maßgabe der Be— stimmungen des 8 6 vergütet, hierbei wird jedoch der mit 20 kapitalifierte Betrag der sofort mit der e nung sich er⸗ gebenden, sowie der allmählich eintretenden Vortheile (130 909 M X 20 — 2600 000 ) abgezogen und zwar in der n, daß dieser Abzug erst nach A 1. von 10 Jahren nach Er ffnung. der Brücke im vollen Betrage l t, im Falle früherer Verstaatlichung aber der Abzug na blauf des ersten Jahres nur ein Jehntel dieser Summe (— 260 000 ) betragen und von da an bis zum Ablauf des zehnten Jahres jährlich um je ein Zehntel steigen soll.
Erfolgt die Verstaatlichung wahrend des Baues oder nach Betriebseröffnung der Brucke, jedoch noch vor Ablauf eines vollen ö so sind die bis dahin entstandenen Anlage⸗ kosten der Gesellschaft voll f ersetzen. Wenn zur Zeit der Verstaatlichung für die Gesellschaft noch Verträge oder Ver— pflichtungen aus dem Brückenbau laufen, gehen dieselben auf den Staat über.
III. Erweiterung des Bahnhofs Worms.
3 11
a dem für die Erweiterung des Bahnhofs Worms er⸗ forderlich werdenden (ausschließlich des in S 5 erwähnten, auf das Bruͤckenkonto fallenden Pauschalbetrages von 150 000 ( annährend zu 2500 000 . Kapital zahlt der Staat wegen Einführung einer Nebenbahn einen einmaligen Baarbeitrag von 300 009 6 zur Deckung der Grunderwerbs, Anlage⸗ und späteren Unterhaltungskosten des hierauf ent— fallenden Theils der Erweiterung.
Dieser Baarzuschuß ist fällig mit einem Drittel am Ende des ersten Baujahres, mit einem Drittel am Ende des zweiten Baujahres und mit einem Drittel bei Be⸗ triebseröffnung des Bahnhofs. Für den Baarzuschuß sind alle innerhalb der Grenzen des Bahnhofs Worms für die fragliche Nebenbahn erforderlichen Gleis- und sonstigen Anlagen nach einem noch zu vereinbarenden Projekte her⸗ zustellen und dauernd zu unterhalten. Ueber die Betheiligung
es Staates an den jährlichen Betriebskosten bleibt Ver= einbarung vorbehalten. .
Die Zinsen des verbleibenden, von der Gesellschaft auf⸗ ubringenden Restes werden von der Eröffnung an zu drei r ii von der Gesellschaft, zu zwei Fünfteln von dem Staate getragen mit der Maßgahe, daß die Zinszahlung des Staates sich nach Ablauf des ersten Betriebsjahres um ein Zehntel, nach Ablauf des zweiten Pele n um . . u. s. w. jährlich um ein weiteres 3 vermindert, mithin nach Ablauf von 10 Jahren aufhört. ᷣ
Die Zahlung dieser Zinsen, für welche für die Zeit nach Eröffnung des vollen Betriebs, jedoch vor Abschluß der Bau— rechnung provisorisch der Betrag von 30 000 6 angenommen wird, hat unter den im 89 für die Zinszahlungen wegen der Brücke festgesetzten Modalitäten zu erfolgen. Für den Fall
iner geringeren als 3 /aprozentigen Verzinsung des Anlelhe— kapitals gilt ebenfalls die in 5 9 enthaltene Bestimmung.
Die Bestimmungen, welche für die Ermittelung des An⸗ lagekapitals für die Rheinbrücke getroffen sind G 6), . die Bestimmungen in S7 und r finden auf den Bahnhof Worms analoge Anwendung. Als Zeitnuntt der Inbetrieb⸗ nahme der vollendeten erweiterten Bahnhofsanlagen gilt für
das Rechnungswesen und für die , g, mit dem Staate der Termin der Betriebseröffnung der Brücke. Bis zu diesem Termin werden die Bauzinsen des gesammten Bau— aufwandes für den Bahnhof jeweilig dem Baukonto des Bahnhofs Worms belastel, und von hier ab erst beginnt die Beitragsleistung des Staates zur Verzinsung in der vorstehend verabredeten Weise.
8 13 Bezüglich der Betheiligung am Kapital im Falle der Ver— staatlichung wird vereinbart, daß nach Abzug des nach § 5 auf das Brückenkonto zu übernehmenden , n, . von 1650 000 ½ die Gesellschaft ein Viertel des Gesammtkapitals, der Staat drei Viertel unter der Bedingung trägt, daß der hiernach und nach Abzug des nach S 11 geleisteten Baarbeitrags auf ihn entfallende, bei der Verstaatlichung der Gesellschaft' besonders zu vergütende Betrag sich in den ersten 5 Jahren nach Ablauf des ersten Betriebsjahrs um jährlich 4 Prozent, in den folgenden 10. Jahren um jährlich 8 Prozent vermindert, sodaß nach Ablauf von 15 Jahren eine besondere Kapitalvergütung nicht mehr zu leisten ist. J Tritt die Verstaatlichung während der Bauzeit ein, so sind der Gesellschaft die bis dahin von ihr aufgewendeten Anlage⸗ kosten zu drei Viertel vom Staate zu ersetzen.
§ 138.
Um die i vor einem Kapitalverlust zu bewahren, der dadurch entstehen würde, daß die anderweit nicht gedeckten Mehrkosten für Unterhaltung des erweiterten Bahnhofs in der Betriebsrechnung demnächst als Mehrausgabe erscheinen und daher von dem mit dem 20 fachen zu kapitalisierenden Rein⸗ ertrag abgehen, soll das 20 fache der als Antheil des Staates berechneten Mehrkosten von 11 7560 6 — 233 G00 M dem zu vergütenden Kapital zugesetzs werden. Da aber die Mehrkosten
erft nach 5 Jahren bei der durchschnittlichen Reinertragsberech⸗ . n 9. hen e kommen, sind nach Ablauf des ersten Betriebsjahres nur 683 f (— 16), nach Ablauf des weiten Jahres 94 000146 (— 2665 und erst nach Ablauf des ö Jahres und von da weiter 235 000 MS zu .
ach Ablauf des fünfzehnten Jahres kommt dieser Betrag mit der nach s 12 zu leistenden Kapitalvergütung in Wegfall.
8 14.
Bei Berechnung der der mn durch den Bau der Brücke und die Erweiterung des Dahnhofs erwachsenden Mehrausgaben sind die Mehrkosten ö Erneuerung nicht be⸗ rücksichtigt. Der Staat wird deshalb dem Erneuerungsfonds der garantierten Linien jährlich den Betrag von 8000 (66 zu⸗ führen.
IV. Vermehrung der Betriebsmittel.
16.
Für die Beschaffung Kö Güterwagen und 30 Personen⸗ wagen III. Klasse wird im Falle des Eintritts der Verstaat⸗ lichung vor dem 1. April 1899 neben dem kon essionsmäßigen Kaufpreis für die Bahn eine besondere Ents ädigung zuge⸗ standen, welche, wenn die Verstgatlichung erfolgt: zwischen dem
1. April 1894 und 1. April 1895 gleich ist */ wd . 11 w d nach dem 1. April 1899 — 0 des Beschaffungswerthes der bei der Verstaatlichung auf Hessen entfallenden Wagen. 8 16.
Zur Bestreitung der Ausgaben, welche der Gesellschaft in Folge der Pereinbarungen in Abschnitt 1 — IV dieses Vertrags erwachsen, wird die Großherzogliche Regierung der Gesellschaft die Genehmigung zur Emission höchstens Zi,, pro⸗ zentiger Prioritäts⸗Obligationen bis zur Höhe des durch die gedachten Aufwendungen entstehenden Gesammtbetrages er⸗ theilen.
§ 17.
Die den Bestimmungen der sF 1, 9 und 11 zu Grunde liegenden Berechnungen gehen von der weiteren Voraussetzung aus, daß die den derzeitigen Tarifberechnungen zu Grunde liegenden kilometrischen Entfernungen durch den Brückenbau eine Veränderung nicht erleiden. Die virtuelle Länge des Rheinübergangs bei Worms wird daher nach wie vor gleich wie diejenige des Rheinübergangs bei Mainz behandelt, d. h.
die tarifmäßigen Entfernungen zwischen Worms einerseits und
Hofheim bezw. Lampertheim andererfeits und darüber hinaus werden auch nach der Eröffnung der Brücke mit denselben Längen in die Tarife eingestellt, wie sie auch seither in den⸗ selben eingerechnet sind. Sollte diese Tariflange ohne Antrag der Gesellschaft um einen Kilometer gekürzt werden, so waͤchst zum Ersatze für den der Gesellschaft hierdurch entstehenden Einnahmeverlust der vom Staate für die Brücke zugebilligten jährlichen Subvention eine Summe von 15 000 M jährlich zu. 818.
Die Großherzogliche Staatsregierung behält sich die Ge— nehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und die Zustimmung der Landstände vor.
Dessen zur Urkunde ist dieser Vertrag doppelt e, e e von beiden Theilen unterzeichnet und jedem Theil ein Exemplar
zugestellt worden. Michell. Hedderich. Ewald. Dr. Reinhard. Wetz.
Anlage B. Ver zeichniß derjenigen neuen Nebenbahnen, welche unter die Bestimm ungen des Artikels 11 Abfat 2 des Staatsvertrages fallen.
Grünberg —Londorf, Lollar — Londorf, Nieder⸗Gemünden — Landesgrenze bei Nieder-Ofleiden, Salzschlirf — Schlitz, Daub ach. Mick Lauterbach —Grebenhain⸗Crainfeld, Grebenhain⸗Crainfeld = Gedern, Friedberg — Hungen, Deienheinn Widha, Offenbach Reinheim nebst Abzweigung von Bieber nach
Dietzenbach und Verbindungsbahn nach dem Hafen in:
Offenbach, Ober⸗Roden = Dreieichenhain = Offenbach mit Abzweigung von Dreieichenhain nach Langen-Bahnhof und von Sprendlingen nach Langen, Lorsch = Heppenheim — Furth, Weinheim — Fürth, Mörlenbach Wahlen, Bodenheim — heßloch⸗Dittelsheim — Osthofen, ) Worms — Gundheim, Undenheim — Nierstein, Alzey == Odernheim, Osthofen Hamm — Guntersblum, Bickenbach — Seeheim, Darmstadt - Groß⸗Himmern.
Anlage C. n Ver zeichniß der gemäß Artikel 14 des Staatsvertrages mit Hessischen Beamten zu besetzenden Stellen.
—— ———
Bezeichnung der Stellen. Bemer lungen.
Laufende Nummer
1
Vortragender Rath bei der k Direktionsmitglieder, darunter L Ober ⸗Regierungs⸗ oder Pbher Gun fl K
II. Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗ ö Eisenbahn⸗Sekretare: a) nicht technische t : die nebenstehend deng
b) technische. Bureau. Assistenten eichner und Kanzlisten. Billetdrucker, Kassen, und Bu⸗ reaudiener w Lołkomotivheizeer.. Schaffner, Bremser und Wagen⸗
neten Zahlen würde daß r. reaupersonal d. Hessischen ł
speltionen anzurechnen sthz.
,
6. Vorstände der Betriebs ⸗Inspek⸗ Die Zahl der unter III aj J . geführten Stellen bemis s⸗ Vorstände der Maschinen⸗-In⸗ nach dem bei der erstmalnn ö, Etat aufstellung von ba Vorstände der Werkstätten⸗In⸗ meinschafts verwaltung ss⸗ k gestellten Bedarf fen ss Vorstände der Telegraphen. In⸗ Hessischen Streden. J Vorstände der Verkehrs ⸗Inspek⸗ . Werkstättenvorsteher I Stationsperwalter, Stations- , Materialienperwalter II. Kl. . Schiffs kapitän 1I. Kl. Bahnmeister. . Telegraphenmeister. Telegraphisten Lademeister Rangiermeister. Wagenmeister Werkfũührer Maschinenwärter Magazinaufseher . fm w Portiers und Bahnfsteigschaffner ü . Brückenwãaͤrter D Bahn und Krahnwärter Nachtwächter .
Al,lerhöchster Erlaß vom 16. Dezember 1896, betreffend Einsetzung einer Eisenbahnbehörde in Mainz.
Auf Ihren Bericht vom 10. Dezember d. J. bestimme R
zur Ausführung des Staatsvertrages zwischen Preußen u
64 über die gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitige
ssenbahnbesitzes vom 23. Juni 1896 im Einverständniß in
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen m
bei Rhein, daß am 1. Februar 1897 eine nach Maßgabe d
von Mir unterm 15. Dezember 1894 genehmigten . Lt
waltungsordnung für die Staatseisenbahnen (Gesetz-⸗Samml
1895 6. 1I) Ihnen unmittelbar unterstehende Eisenbah
Direktion mit dem Sitze in Mainz und der Firma; Könh
lich Preußische und Großherzoglich Hessische Eisenbah
direktion“ errichtet und dieser Behörde:
a. ö. die Zeit bis zum 1. April 1897 Verwaltung un
etrieb der zum Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahnunte
nehmen gehörenden Strecken,
b. vom 1. April 1897 ab aber Verwaltung und Hettit
der ihr alsdann anderweit von Mir zu üͤberwelsend
Strecken des zu einer Betrlebs⸗ und Finanzgemei
schaft vereinigten Preußischen und Hessischen Staatt eisenbahnnetzes
übertragen wird.
h Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu ver offen ichen.
Neues Palais, den 16. Dezember 1896. Wilhelm. Thielen.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Königlich Preußischer Staats ⸗Anzeiger.
— 3
Aer Gezngspreir heträgt vierteljährlich 4 M 50 5. P
Alle Rost-⸗Anstalten nehmen Kestellung an;
für Gerlin außer den Rost Austalten auch die Erpedition
S W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Uummern ko sten 25 9.
.
M ZO c.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen Obersten im Generalstabs⸗ Korpz Rummer von Rummershof, Mappierungs⸗Direktor im militärgeographischen Institut zu Wien, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse, dem Königlich italienischen Major Grafen Edoardo Coardi Bagnasco di Carpenetto, Flügel⸗Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Victor von Italien, Grafen von Turin, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, dem Königlich italienischen Lieutenant Grafen Alfredo , Ordonngnz Offizier Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen ictor von Italien, Grafen von Turin, den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse, dem Unteroffizier August Müller in der Kaiserlichen Schutztruppe für Kamerun das Militär⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse, sowie ; dem hamburgischen Staatsangehörigen Kaufmann Hein⸗ ch zu Hamburg die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
zu der von Seiner Königlichen Hoheit dem Fürsten von Hohenzollern beschlossenen Verleihung von Dekorationen des Fürftlich Hohenzollern'schen Haus-Ordens Allerhõchst⸗ ihre Genehmigung zu ertheilen, und zwar:
des Ehrenkreuzes zweiter Klasse b: an den Fürstlich Hohenzollern'schen Hofkammer⸗Rath Künzel zu Sigmaringen, an den dehnen Regierungs- und Provinzial⸗Schulrath Dr. Deiters zu Koblenz. an den Königlich lügel⸗Adjutanten Seiner Rumänien, und an den Major von Priem, Flügel⸗Adjutanten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg⸗Rudolstadt;
des Ehrenkreuzes dritter Klasse:
an den Hauptmann von Oertzen vom Infanterie— , Fürst Leopold von Anhalt⸗Dessau l l. Magdeburgisches) 51
rumänischen Major Georgegco, Majestät des Königs von
an den Hauptmann Liebeskind vom Füsilier⸗Regiment Fürst Karl Anton von Hohenzollern (Hohenzollern'sches) Nr. 40,
an den Polizei⸗Lieutenant Gadamer zu Berlin und
an den unf Hohenzollern'schen Rentmeister Fuhr⸗ mann zu Stecken in Böhmen;
der goldenen Ehren-Medaille: an den Fürstlich Hohenzollern'schen Rentamts⸗ Kassierer Kriz zu Bistriz in Böhmen; sowie der silbernen Verdienst⸗Medaille:
an den Fürstlich Hohenzollern'schen Förster Am ann zu Hausen bei Hechingen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Registrator im Reichs⸗Justizamt, Kanzlei⸗
Rath Pfaff eroth den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Kataster⸗Inspektor Schröder in Straßburg den Charakter als Kaiserlicher Steuer⸗Rath, ferner den Kassen⸗Kontroleuren Darste in in Hagenau und Ringel in Rappoltsweiler sowie dem Rentmeister Walter in n den Charakter als Kaiserlicher Rechnungs- Rath zu derleihen.
Dem bisherigen Kaiserlichen Konful in Santiago Albert Junge ist die erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst er⸗ theilt worden.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
der Wahl des bisherigen Oberlehrers am Friedrichs— Gymnasium zu Cassel Dr. Seinrich Schotten zum Direktor der slädtischen Ober⸗Realschule zu Halle a. S. die Allerhöchste estätigung zu ertheilen, sowie ferner infolge der von der Stadtverordneten-Versammlun zu Münster n, , Wahl den bisherigen zweiten besolbeten Beigeordneten, Niechts anwalt Jung eblobt daselbst als Zweiten Bürgermeister der Stadt Münster für die gefetzlich Amts— uer von zwölf Jahren zu bestätigen.
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n= . ae . — AInsertionspreis für den Naum einer Rruntzeile 30 3. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Nentschen e r
und azniglig renfisthe ere , Tiger
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 31 der, Gesetz⸗Sammlung“ enthält unter
Nr. 9362 das Gesetz, betreffend den Erwerb des Hessischen Ludwigs ⸗Eisenbahnunternehmens für den preußischen und hessischen Staat sowie die Bildung einer , , und Finanzgemeinschaft zwischen Preußen unb Hefen, vom 16 De—
zember 1896; und unter
Nr. 9853 den Allerhöchsten Erlaß vom 16. Dezember 1896, betreffend die Einsetzung einer Eisenbahnbehörde in
3 erlin We, den 16. .. 1896.
Königliches Ge Webe
etz; Sammlungs⸗Amt.
rstedt.
Aichtamtliches.
Deuntsches Reich.
Preußen. Herlin, 17. Dezember.
Seine Majestät der Kaiser und König nahmen im Neuen Palgis heute Morgen von 9 Uhr an den Vortrag des Kriegs-Ministers, General- Lieutenants von Goßler und daran anschließend denjenigen des Obersten von Villaume, Stellvertreters des Chefs des Militärkabinets, entgegen.
Der Bundesrath versammelte sich heute zu einer Plenar⸗
sitzung.
Vorher beriethen die vereinigten Ausschüsse für Handel
und Verkehr und für Justizwesen.
Der Königliche Gesandte in München Graf von Monts ist von dem ihm Allerhöchst bewilligten kurzen Urlaub auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandt⸗
schaft wieder übernommen. Der Regierungs⸗Assessor
ist bis auf weiteres dem Landrath
Freiherr von Hammerstein des Kreises Münster zur
Hilfeleistung in den landräthlichen Geschäften zugetheilt worden.
Bayern. Der Chef des Generalstabs der Armee, General-Lieutenant von Giehrl ist gestern Nachmittag gestorben. Württemberg.
Die Kammer der Standesherren hat in ihrer vor⸗ gestrigen Sitzung die Konvertierungsvorlage mit allen gegen
eine Stimme angenommen.
Mecklenburg⸗ Schwerin.
In dem Befinden Seiner Königlichen Hoheit des Groß⸗ herzogs ist, wie den, Meckl. Nachr. aus Cannes von gestern berichtet wird, insofern eine Wendung zur Besserung zu ver⸗ zeichnen, als in den letzten zwei Tagen das bis dahin höhere Fieber langsam, aber sietig abgenommen hat. Das Allgemein⸗ befinden sowie der Kräftezustand Seiner Königlichen Hoheit sind den Verhältnissen nach befriedigend.
Oesterreich⸗ Ungarn.
In der gestrigen Sitzung des österreichischen Ab⸗ georpnetenhauses hob bei der Berathung des Etats des Ministeriums der Landesvertheidigung der Minister Graf von Welsersheimb die Nothwendigkeit einer Erhöhung
der Gebühren der Gagisten in der Armee hervor. Der e en Entwurf sei bereits im Reichs⸗Kriegs-Ministerium ausgear
eitet
worden, und die österreichische Reglerung habe schon ihre Zu⸗ stimmung ertheilt. Der Minister i sodann unter anderem
auch das Duell und erklärte das Barbarismus. Er pflichte vollkommen dem Wun
Alle fin rf , sollten, müsse
Schutz nehmen, als sei sie der Anhal
elbe für nnn irh ei,
um diesem Unfug zu steuern,
abei jedoch die Armee gegen die Beschul igung in
auf den sich der
t Unfug im bürgerlichen Leben stüͤtze In der Armee seien im Gegentheil die Duelle weit seltener als in manchen anderen Kreisen. Es beständen dort strenge Vorschriften, ins⸗ besondere bei dem ehrenräthlichen Verfahren, damit sich solche . seltener ereigneten. Man müsse vor allem der verletzten hre ausgiebigen Schutz, e, . Satisfaktion und Sühne
verschaffen, und dieser
eg müsse sowohl durch die Gesetz⸗
ebung als auch durch die Auffassung der Gesellschaft selbst . werden. Die Gesellschaft müsse anerkennen, ö.
vor allem der Beleidigte den Seitens der Militärle
der Gesetze verdiene. man unmöglich wünschen, seien, gegen die Feinde des
chutz der . und
tung könne daß diejenigen, die berufen Vaterlandes zu kämpfen, sich
Berlin, Donnerstag, den 7. Dezember, Ahends.
untereinander und ihre Mitbürger umbrächten. Das Haus berieth sodann über den dringlichen Antrag des Abg. 4 betreffend die Typhus⸗Epidemie in Pola, worin die Regierung aufgefordert wird, dort die nöthigen Vorkehrungen zu tre ffen. Der Vertreter der Regierung, Sektions⸗Chef von Körber . gab eine ziffermäßige ö des Krankenstandes und der angewandten Sanitätsmaßregeln. Die Erhebungen hätten ergeben, daß neben der ,, , des Bodens auch die Wasserverhältnisse mit schuld an der Epidemie sein dürften. Der Verlauf der Krankheit sei ein milder, die Sterb⸗ lichkeit betrage etwa 7 Prozent. Die Regierung habe alle erforderlichen Maßnahmen bereits veranlaßt. Das Haus nahm hierauf die Dringlichkeit des Antrags und dann den Antrag selbst an. Zum Schluß brachte der inanz⸗Minister Dr. von Bilinski das Budgetprovisorlum für Januar 189 ein.
Wie die „Politische Korrespondenz“ meldet, sind Depu⸗ tationen der orientalisch⸗ orthodoxen Kirchen gemein de Mostar und der Kirchengemeinde Sarajevo in Wien eingetroffen, um gegen gewisse Verfügungen der Lanbdes⸗ verwaltung in kirchlicher Beziehung bei dem Kaiser Be⸗ schwerde zu führen. Der Mostarer Deputation wurde eine Audienz zugesagt, ebenso der Deputation aus Sarajevo, wenn dieselbe ordnungsgemäß angemeldet werde. Der von den beiden Abordnungen gewünschte gemeinsame Empfang mußte wegen. des mangelnden e, ,. der Beschwerdegegenstände abgelehnt werden. Beide Abordnungen haben eine Eingabe an den Kaiser zurückgelassen, worin sie ihre Beschwerden darlegen.
Bei der gestern in Buda pest abgehaltenen Festtafel der liberalen Partei wies der Mintstet⸗Praͤsibent Baron Banffy auf das Programm Deaks hin und betonte, daß dies Programm durch das jüngste Wahlergebniß seine Bestaͤtigung erfahren habe. Die Thatsache, daß das Programm sich bisher bewährt habe, könne nicht geleugnet werden.
Frankreich.
Die Kaiserin von Oesterreich gedenkt, wie W T. .* erfährt, am nächsten Sonntag Biarritz zu verlaffen und sich nach Kap Martin zu begeben.
Der Kardinal⸗Erzbischof von Bourges Boyer ist gestern gestorben.
Der Finanz⸗Minister Cochery brachte gestern in der Deputirten kammer den Gesetzentwurf, betreffend die Be⸗ willigung eines provisorischen Zwölftels des Budgets, ein. Die Kammer a sodann die Berathung des Budgets des Marine⸗Ministeriums fort und nahm das Budget an. Im Laufe der Debatte sagte der Marine ⸗Minister, Admiral Besnard auf eine Anfrage des Admirals Wallon die Vor⸗ legung eines besonderen Gesetzentwurfs, 23 die Arbeiten zum Schutze der Häfen von Cherbourg und Brest, zu. Die Kammer begann hierauf die Berathung des Budget des Kriegs⸗ Min ist erium s. In Erwiderung auf die Anführungen ver⸗ schiedener Redner erklärte der Kriegs⸗Minister, General ö er werde niemals eine Abkürzung der Ausbildungsdauer der Reservisten und der Angehörigen der Territorial-Armee bean—= tragen. Er halte Calais gegen eine , Landung für gesichert; die Regierung werde übrigens der Kammer alsbald einen Gesetzentwurf, beireffend den Schutz der Küsten, zugehen lassen. Der Deputirte Faurés begruͤndete einen Antrag guf Herabsetzung der Dienstzeit auf ein Jahr. Der Kriegs⸗ Minister, General Billot erwiderte, man dürfe nicht ver⸗ gessen, daß die Grenzen Frankreichs offen seien. Die militaͤ⸗ rischen Gesetze gewährleisteten die Vertheidi ung des Landes. Eine einjährige Dienstzeit würde die Streitkräfte vermindern. Die Kriege seien heutzutage verheerend, die Reserven müßten daher bereit sein, in die Schlachtlinie einzurücken. Der Antrag 3 wurde schließlich mit 482 gegen 54 Stimmen ab“ gelehnt.
Der Minister⸗Präsident Möline hat den Vertretern der Landwirthe des Aisne-Departements, welche die Verzögerung des Gesetzes über die Erhöhung der Zuckerprämien be⸗ klagten, erklärt, der Gesetzeniwurf könne in diesem Jahre nicht erledigt werden.
Italien.
Der Minister des Aeußern Visconti Ve nosta erklaͤrte, dem „W. T. B.“ zufolge, gestern in der Deputirten⸗ kamm er auf eine Anfrage des Deputirten Cirm eni: Die der Regierung zugegangenen Nachrichten berechtigten ihn zu der Versicherung, daß die Nachricht von einer russt chen Be⸗ seßung eines Punktes am Rothen Meere unbegründet sei. Einige zu einem russischen Schiffe gehöri e Leute seien vor einigen Tagen an einem Punkte der Küste gelandet, um eodätische Vermessungen vorzunehmen; dieselben hätten . aber auf, die Mittheilung des Ortsvorstandes von Rahita, aß dieses Gebiet unter italienischer Schutzherrschaft fig, kanu grogen. Bei der xrussischen Regierung eingeholte Er⸗ undigungen hätten ergeben, daß es sich in der hat um n üg Studien e. habe; jede Absicht einer Besetzung sei in Abrede gestellt worden. Die Kammer nahm hierauf den italienisch-tunesischen Vertrag in geheimer Abstimmung mit 232 gegen 61 Stimmen an.
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