Deutscher Neichs⸗Anzeiger
Königlich Preußischer Staats Anzeiger.
und
Ver Grzmgspreis heträgt vierteljährlich 4 M 50 9.
Alle Rost-Anstalten nehmen Kestellnng an;
Insertionapreis fur den Naum eintr Aruchreile 340 3.
Juserate nimmt an: die Königliche Expedition
sür Kerlin anser den Nost -Anstalten auch dit Eypedition
S8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Ginzelne Aummern hosten 25 8.
M 309.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ministerial⸗Direktor im Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, Wirküchen Ge— heimen Rath Dr. de la Croix die Brillanten zum König⸗ lichen Kronen⸗Orden erster Klasse, dem General-Lieutenant z. D. von Heinrichs zu Berlin, bisher Kommandeur der 12. Division, den Königlichen Kronen⸗Orden erster Klasse mit Schwertern am Ringe, sowie dem Rendanten der General⸗-Staatskasse, Geheimen Rechnungs⸗Rath Martzy den Königlichen Kronen⸗-Orden zweiter Klasse zu verleihen.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung,
Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche betreffend.
Aus Anlaß der wiederholten Einschleppung der Maul— und Klauenseuche in den Regierungsbezirk und mit Rücksicht auf das bösartige Auftreten dieser Seuche in der Pfalz wird mit Ermächtigung des Königlichen Staats⸗Ministeriums des Innern auf Grund des 5 26 des Reichsgesetzes über die Ab— wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 18530 1. Mai 1894 und S 1 der vom Bundesrath hierzu erlassenen K , vom 27. Juni 18395 für den Um— fang des Regierungsbezirks angeordnet, was folgt:
81
Händler, welche Rindviehstücke und Schweine zum Zwecke des Verkaufes aufstellen, müssen während des Transportes mit einem thierärztlichen Zeugniß über den seuchenfreien Zu— stand dieser Thiere versehen sein.
Der Ausstellung des Zeugnisses hat eine gründliche Unter— suchung jedes einzelnen Thieres vorauszugehen.
* Zeugniß müssen Zahl und Rasse, sowie annähernd das Alter der Thiere angegeben und muß ausdrücklich be— merkt sein, daß die vorgeschriebene Untersuchung statt— gefunden hat.
Das Zeugniß, welches auf Verlangen den polizeilichen Organen vor ui gen ist, hat nur eine Gültigkeit von 5 Tagen und muß nach Ablauf dieser Frist erneuert werden.
8 X
Stellen Händler Rindviehstücke oder Schweine zum Zwecke des Verkaufes ein, so haben sie hiervon der Orts⸗Polizeibehörde spätestens im Verlaufe von 24 Stunden unter Vorlage des in § 1 bezeichneten Zeugnisses Anzeige zu erstatten.
83.
Die so eingestellten Thiere bleiben alsdann 5 Tage der Beobachtung unterstellt und dürfen während dieser Zeit unter keinen Umständen, abgesehen von zwingenden Nothfäͤllen, von ihrem Standort entfernt werden.
Können die Thiere nicht von Anfang an in einem beson— deren, abgeschlossenen Raum untergebracht werden, so müssen sämmtliche in demselben Gehöfte befindlichen Thiere ebenfalls dieser fünftägigen Beobachtung unterstellt werden.
5§ 4. Unmittelbar nach Ablauf der 5tägigen Beobachtungsfrist sind die Thiere durch einen approbierten Thierarzt zu unter⸗ suchen und erst freizugeben, wenn diese , den seuchenfreien Zustand ergeben hat. Thierarzt hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
Wird die Maul- und Klauenseuche auch nur bei einem der auf diese Weise zu untersuchenden Thiere festgestellt, so ist nach den einschlägigen allgemeinen seuchenpolizeilichen Be— stimmungen zu verfahren. .
2 9.
Auf Rindviehstücke und Schweine, welche binnen 24 Stunden nach der Einstellung beim Händler zur Abschlachtung gelangen, finden die Bestimmungen der Ss 3 und 4 keine Anwendung.
86.
Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung haben die
Händler zu tragen. ö. 8 .
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden gemäß 5 65 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes, bezw. gemäß 83 328 des Reichs⸗Strafgesetzbuches bestraft.
8 8.
Gegenwärtige Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft ünd bleiben bis auf weiteres bestehen.
Speyer, den 25. Dezember 1896.
Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern. . 3 von Wand, Königlicher Regierungs⸗Direktor.
Gegebenen Falls hat der
des Veutschen Reichs · Anzeigers
und Königlich Rrenßischen staatz-Anzeigrrz
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Mittwoch, den 30. Dezember, Abends.
Das in Neweastle on Tyne aus Stahl neu erbaute Schrauben⸗Dampfschiff Nei denfels“ von 3477,56 Register⸗ Tons Netto⸗Raumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche , der deutschen Dampssch iffahrts⸗ Gesellschaft „Hansa“ in Bremen das Recht zur . der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für we 3. die Eigenthümerin Bremen zum pmg h e gn gewählt hat, ist von dem Kaiserlichen Konsulat in Newcastle on Tyne unter dem 14. Dezember d. J. ein Flaggenattest ertheilt worden.
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats- Anzeigers“ wird eine Bekanntmachung des Reichs-Versicherungeamts, betreffend die einstweilige Re⸗ gelung der Annahme von Militäranwärtern bei w veröffentlicht.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den General-Lieutenant z. D. Georg August Gottlieb
Oesterley, bisher Kommandeur der 16. Diplsion, in den Adelstand zu erheben.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Wirklichen Geheimen Ober-Regierungs-Rath Dr. Ludwig Adolf Wiese zu Potsdam den Charakter als Wirklicher Geheimer Rath mit dem Prädikat „Excellenz“ zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Eisenbahn⸗Hauptkassen⸗Rendanten Bobisch in Katto⸗ witz, Heidenreich in Bromberg, Johannsmeyer in Hannover, Kunow in Stettin, Leiß in Berlin, Raatz in ö,, Uhen in Cassel und Waldmann in Halle a. S. dem Eisenbahn-Betriebskassen⸗Rendanten Krinke in Ratibor, den Eisenbahn⸗Verkehrs⸗Kontroleuren Hellrung in Berlin und Schatz in Münster i. W, den Eisenbahn-Seklretären Bockwoldt in Altona, Br an dt in Bromberg, Cotte in Je, ,, Eichler in Breslau, Gloye in Altona, Kirberg in Kö n, Koch in Erfurt, Kopphow in Bromberg, Krohn in Stettin, Löhr in Marburg, Müller in Magdeburg, Rühmekorb in annover, Schröter in Berlin, Stieglitz in Frankfurt a. M., töber in Elberfeld, Stoye in Halle a. S, Stromenger in Köln und Uredat in Essen a. Ruhr, sowie den technischen Eisenbahn⸗Sekretären Baldamus in Hannover und Tiedge in Cassel den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
Finanz⸗Ministerium. Königliche General-Lotterie-Direktion. Die Ziehun n , 196. Königlich reuß ischer Klassen-Lotterie wird nach planmäßiger Be⸗ timmung am 5. Januar n. J., früh 8 Uhr, ihren Änfang nehmen. Das Einzählen der saͤmmtlichen 225 620 Loose⸗ Nummern nebst den 9509 Gewinnen gedachter 1. Klasse wird schon am 4. Januar, Nachmittags s Uhr, durch die König⸗ lichen Ziehungs⸗Kommissarien im Beisein der dazu besonders aufgeforderten Königlichen Lotterie⸗Einnehmer . von Bottlenberg, Burchardt, von Schimmelpfennig und Schwabe von hier öffentlich im Ziehungssaal des Lotterie⸗ gebäudes stattfinden. Berlin, den 30. Dezember 1896. Königliche General⸗Lotterie⸗Direktion. Thiele. Strauß.
Kriegs⸗Ministerium. Der Militär⸗Intendantur-Registrator Fritzsche von der
Intendantur des XVI. Armee-Korps ist zum Geheimen Registrator im Kriege⸗Ministerium ernannt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Börsen-Ordnung für Berlin. l. Börsen-Aufsicht und Börsen-Leitung.
81. w Die unmittelbare Aufsicht über die Börse zu Berlin steht
den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin fi. . Ihrer Aufsicht . auch die auf den Berliner Börsenverkehr bezüglichen Einrichtungen, ingbesondere die Runbigungs ureaux, Liquidationskassen, Liquidationsvereine und ähnliche Anstalten. Diese Anstalten haben ihre Statuten und die hen , derselben, sowie die von ihnen zu erlassenden, auf den Börsenverkehr bezüglichen Reglements den
8.
Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin zur Genehmigung einzureichen.
Die Börsen Leitung liegt dem Börsen⸗Vorstande ob. Derselbe besteht aus 32 Mitgliedern, von denen 24 von den an dem Börsenverkehr direkt theilnehmenden Mitgliedern der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin aus deren Kreise und 8 von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin aus ihrer Mitte gewählt werden.
Die finanzielle Verwaltung der Börse steht nach Maßgabe des Korporations⸗-Statuts den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin zu, welche dem Börsen⸗Vorstande die für die Erledigung seiner uch fi erforderlichen Beamten überweisen.
83.
Die Wahl der von ö. Korporationsmitgliedern zu wählenden Mitglieder des Börsen⸗-Vorstandes erfolgk im Monat Dezember auf 3 Jahre mittels relativer Stimmenmehrheit durch Stimmzettel, und zwar werden
1) 15 Mitglieder von den an dem Verkehr der Fonds⸗ börse und 2) ö K von den an dem Verkehr der Produkten⸗ örse theilnehmenden Korporationsmitgliedern in getrennten Wahl⸗ gängen gewählt.
Von den auf diese Weise gewählten Korporationsmitgliedern scheiden für die Fondsbörse jährlich 5, für die Produktenbörse jährlich 3 aus und werden durch neue Wahlen auf je 3 Jahre ersetzt. Die das erste und zweite Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Loos bestimmt.
Die Wählerlisten werden auf Grund der Hebelisten für die Zuschlagsbeiträge der korporierten Börsenbefucher aufgestellt und in der Boͤrsenregistratur acht Börsentage hindurch zur Einsicht ausgelegt. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist durch Aushang in den Börsensälen bekannt zu machen. Beschwerden über die Wählerliste, welche nach Ablauf der achttägigen Frist eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Die . der Wähler erfolgt durch eine von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin zu erlassende, den Wahlmodus angebende, öffentliche Bekanntmachung. Dieselbe muß mindestens während acht Börsentagen vor dem Wahl⸗ termine in den Sälen der Boͤrse aushängen.
Die von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin aus ihrer Mitte zu entnehmenden Mitglieder des Börsen— Vorstandes,
3) in der Zahl von 5 für die
*
w
: . ie Fondsbörse und ) in der Zahl von 3 für die Produktenbörse,
werden im Monat Dezember auf ein Jahr gewählt. § 4.
Nach vollzogener Wahl konstituiert sich der Börsen-Vorstand für das folgende Kalenderjahr, indem er aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter man Der Vor⸗ sitzende und der erste Stellvertreter müssen Mitglieder des Aeltesten⸗Kollegiums sein.
8 5.
Der Börsen⸗Porstand besteht aus zwei Abtheilungen:
I) dem Vorstand der Fondsbörse, welchem die in 8 3 unter 1 und 3, und
2) dem Vorstand der Produktenbörse, welchem die in S 3 unter 2 und 4 bezeichneten Mitglieder angehören.
Der Vorstand der 1 sowohl, wie derjenige der Produktenbörse wählt allsähr lich einen k und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter müssen Mitglieder des Aeltesten⸗Kollegiums sein.
Scheiden im Laufe der Wahlperigde gemäß 53 . 1 gewählte Mitglieder aus, so ergänzt sich die betreffende Ab⸗ theilung des Ve fer G ist eder bis zum Ablauf der Wahl⸗ periode durch Zuwahl. Scheiden im Laufe der Wahlperiobe gemäß 5 3 Abs. 5 gewählte Mitglieder aus, so werden die Ausscheidenden für die betreffende 6 von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin aus ihrer Mitte ersetzt. Die auf diese Weise neu eintretenden Mitglieder werden gleichzeitig Mitglieder des Börsen⸗Vorstandes.
ung nach Maß⸗ insbesondere hat der⸗
86. Dem Börsen⸗Vorstand liegt die Börsenleitun gabe der gesetzlichen Bestimmungen ob. ö
selbe folgende Aufgaben:
; er erläßt mit Genehmigung der Aeltesten der Kauf⸗
mann lung
chaft von Verlin Bestimmüngen über die äußere Rege⸗ es Geschäftsverkehrs an der Börse;
2) er hat die J,, der in Bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen zu über⸗ wachen;
3) er neh e, über die Zulassung zum Börsenbesuche
und über den Ausschluß von demselben; 5 er übt die Disziplinargewalt an der Börse aus; 5) er besorgt die amtliche Notierung der Borsenkurfe und deren Veröffentlichung (5 9)
6) er theilt nach gutachtlicher Anhörung der Makler⸗ kammer die a Handel zugelassenen . und Waaren den Kursmaklern zu;
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