3 er übernimmt nach Maßgabe der von den Aeltesten aufmannschaft von Berlin zu erlassenden Geschäfts⸗ . die bisher von der Sachverständigen⸗Kommission der . rse und der Ständigen Deputatlon der Produkten⸗ rse ausgeübten Funktionen, betreffend die Entscheidung von Streitigkelten aus ö an der Fonds⸗ und m . börse und betreffend bie Vereinbarung und Aufhebung von Börsengeschäfts, und Börsenverkehrs⸗Be , Gegen die Beschlüsse und Anordnungen des Börsen⸗Vorstandes nd eint Rot eilungen findet Beschwerde an die Aeltesten *. . aft von Berlin statt, insofern dieselbe durch S Börsen⸗Ordnung nicht , , ausgeschlossen ist.
Der Börsen⸗Vorstand und seine Abtheilungen können einzelne Mitglieder oder aus ihrer Mitte gebildete Kom⸗ ö mit der Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte betrauen. z
Die Mitglieder des Börsen⸗Vorstandes haben für die Er⸗ haltung und Handhabung der äußeren Ordnung, der Nuhe und des Anstandes in den Versammlungsräumen der Börse und den dazu george Nebenräumen zu sorgen. ö
Jedes Hi es Börsen⸗Vorstandes ist befugt, Börsen⸗ besucher, welche die Ordnung, die Ruhe oder den Anstand an der Börse oder in den dazu gehörigen Nebenräumen verletzen oder der Anordnung eines Mitgliedes des Börsen⸗Vorstandes nicht ungesäumt Folge leisten, sofort und ohne Erörterung der Ursache von der Börse entfernen zu lassen. Das . Mitglied des Börsen⸗Vorstandes muß in diesem Falle noch an demselben Tage dem Vorsitzenden des Börsen⸗Vorstandes schrift⸗ lichen Bericht erstatten.
Der Vorsitzende, oder in dessen Behinderung sein Stell⸗ vertreter, ist nach Anhörung des betreffenden Börsenbesuchers berechtigt, diesem den Zutritt zu den Börsen⸗Versammlungen bis zur Beendigung des nach § 19 und 20 einzuleitenden Verfahrens zu versagen. ; .
Zur Unterstützung des Börsen⸗Vorstandes bei der Auf— . n der Ordnung, der Ruhe und des Anstandes sind Börsenbeamte anzustellen, welche den Anordnungen der Mitglieder des K Folge zu leisten haben.
Die . J der Kurse und Preise erfolgt namens des Börsen⸗Vorstandes durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der betreffenden Abtheilung.
Die Namen dieser Mitglieder und ihrer Stellvertreter sind von den Abtheilungen des Börsen⸗Vorstandes am Anfang des Monats durch einen bis zum Schluß 3 eb, an Ort und Stelle verbleibenden Aushang in der Börse bekannt zu
machen. J § 10.
Der Börsen-Vorstand bestellt aus seiner Mitte alljährlich eine Kommission zur Vorprüfung der Gesuche um Zulassung zum Börsenbesuch. ĩ .
Diese Kommission fungiert zugleich als Untersuchungs⸗ Kommission in JJ
Der Börsen⸗Vorstand ist beschlußfähig, wenn 17, der Vor⸗ stand der Fondsbörse, wenn 11, der Vorstand der Produkten— börse, wenn 7 Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter, anwesend sind.
II. Geschäftszweige an der Berliner Börse. § 12.
Die Börse zu Berlin hat zum Zwecke die Erleichterung des Betriebes von ö in⸗
1) Münzen und Edelmetallen, Banknoten, Papiergeld, Staats- oder anderen für den Handelsverkehr geeigneten Werthpapieren, Kupons und Dividendenscheinen, sowie in . Checks, Anweisungen und Auszahlungen (Fonds—⸗
börse);
Y Getreide, Mehl, Braumalz, Stärke, Zucker, Saat, Rüböl, Petroleum, Spiritus, Holz und anderen Produkten und Waaren (Produktenbörse).
Es soll in Berlin nur eine Börse zugelassen werden.
Die K . finden in dem der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin gehörigen Börsengebäude statt. Bei künftig in diesem Versammlungsraume etwa eintretenden Hindernissen wird der Versammlungsort von den Aeltesten der ., , von Berlin mit Genehmigung der Landes— regierung bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
III. Zulassung zum Börsenbesuch und Ausschluß von demselben. 813.
Der Zutritt zu den Börsen⸗Versammlungen steht nur den⸗ jenigen Personen zu, welche vom Börsen-Vorstand eine Ein— trittskarte erhalten haben.
Die Eintrittskarte ist nur für diejenige Person gültig, auf deren Namen sie lautet. Sie wird kostenfrei ertheilt an die Beamten der Korporation sowie an alle diejenigen Personen, welche, ohne am Börsen⸗ oder . theilzunehmen, nach den bestehenden Vorschriften vermöge ihres Amts den Börsen⸗Versammlungen beizuwohnen berechtigt oder verpflichtet sind. Die Höhe der Beiträge der übrigen Börsenbesucher . 3. den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin estgesetzt.
elegraphische Depeschen, K und Rohrpost⸗ karten, welche in den Börsenräumen an Börsenbesucher zur Bestellung gelangen sollen, werden durch Börsendiener, welche diese Sendungen im Post⸗ und Telegraphen⸗Amt der Börse in Empfang nehmen, an die . bestellt.
Die Eintrittskarte darf, insoweit nicht die in 8 18 auf— eführten Fälle vorliegen, nicht versagt werden denjenigen . welche entweder
a. Mitglieder der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin sind, oder
b. als Inhaber einer Handelsfirma, als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, als Vorstandsmitglieder einer Aktien⸗Gesellschaft, als persönlich haftende Gesellschafter einer a , mt oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Prokuristen einer der vorgedachten Firmen ober Gesellschaften in das Handelsregister, oder als Vorsteher einer eingetragenen Genossenschaft in das , ,, Berlins oder eines seiner Vororte eingetragen find, o
c. als e r eg mie, bei einer der unter a oder b bezeichneten Personen oder Firmen im Dienste stehen, und deren Zulassung zum Börsenbesuche durch den Prinzipal bean—⸗ tragt wird, oder
d. vermöge ihrer Amts- oder Dienstpflicht die Börse zu besuchen haben. 3
Handlungsgehilfen ist der Eintritt in die Börse nur insoweit zu gestatten, als sie von ihren Prinzipalen mit der Ausführung der Börsengeschäfte derselben oder mit der Hilfe⸗ leistung dabei betraut sind. Sie dürfen an der Börse nur . auf den Namen ihrer Prinzipale und für dieselben abschließen.
§ 15. Die 1 darf nach dem Ermessen des Börsen⸗ Vorstandes, und ohne daß gegen den ,,, Beschluß desselben die Beschwerde uff ist, ertheilt und wieder ent⸗ zogen werden: ;
a. den in § 14a und b aufgeführten Personen, welche nicht in Berlin oder seinen Vororten wohnhaft sind ö
b. solchen Personen, welche ein dem Börsenhandel dienendes Hilfsgewerbe betreiben,
6. . der Presse.
Die Einlaßkarte ist den unter a bis e bezeichneten Per⸗ sonen insbesondere dann zu entziehen, wenn sie geiwerbemäßig an der Börse Geschäfte ö .
inden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben un—⸗ vereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu untersagen.
Für Personen, welche nicht in Berlin oder dessen Vor— orten wohnen, kann durch Beschluß der Aeltesten der Kauf⸗ mannschaft von Berlin für jeden einzelnen Besuch der Börsen⸗ Versammlungen ein Eintrittsgeld erhoben werden.
Diese Personen dürfen, auch ohne Ertheilung einer Eintritts⸗ karte, jedoch höchstens monatlich dreimal durch Korporations⸗ mitglieder in die Börse eingefuhrt werden, nachdem die Namen des Einführenhen und des Einzuführenden in das am Eingang zu den Boͤrsensälen k eingetragen sind.
Der Antrag auf Zulassung zum Besuche der Börse ist a ig zu stellen und muß von drei Gewährsmännern, welche seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen zum Besuche der Berliner Börse zugelassen . unterstützt werden.
Nach Eingang des Antrages ist derselbe mit Namhaft— machung der Gewährsmänner durch Aushang an der Börse während einer Woche zur Kenntniß der Börsenbesucher zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Börsen⸗ Len fend nach . der Aufnahme⸗Kommission über den Antrag, nachdem die Gewährsmänner zu Protokoll erklärt eben daß sie nach sorgfältiger Prüfung den Aufzunehmenden ür einen Mann halten, welcher der gulf fun, zum Besuche der Börse und der Achtung seiner Berufsgenossen würdig ist.
Wird der ann auf Zulassung 6 abgelehnt, so ö. ö innerhalb 6 Monaten nach der Ablehnung nicht wiederholt werden.
Wird gegen ein Mitglied der Börse auf Ausschließung von derselben auf die Dauer von 3 Monaten oder länger erkannt, so ist zugleich seitens des Börsen⸗Vorstandes zu pruͤfen, ob der Gewährsmann bei der Empfehlung Thatsachen gekannt hat, oder bei ernster Erfüllung der ihm durch die Empfehlung auferlegten Pflicht gen kennen fee, wonach der Aus⸗ ah fr. der Zulassung zum Börsenbesuche und der Achtung seiner Berufsgenossen unwerth gewesen. Ist dies der Fall, so kann gegen den Gewährsmann zeitweise oder dauernd auf Absprechung des Rechts, als Gewährsmann zu fungieren, erkannt und dieses Erkenntniß durch Aushang an der Börse veröffentlicht werden. Ein Verfahren gegen den Gewährsmann tritt nicht ein, wenn zwischen der Gewährschaft und der Aus— schließung mehr als 3 . liegen.
§ 18.
Vom Börsenbesuche find ausgeschlossen:
1 K. weiblichen Geschlechts und Minderjährige;
2) Personen, welche sich nicht im Besitze der buͤrgerlichen Ehrenrechte befinden;
3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind;
4) Personen, welche wegen betrüglichen Bankerutts rechts— kräftig verurtheilt find;
5) Personen, welche wegen einfachen Bankerutis rechts⸗ kräftig verurtheilt sind;
9 k welche sich im Zustand der Zahlungsunfähig⸗ keit befinden. Der Zustand der Zahlungsunfähigkeit gilt bei einem Börsenbesucher bereits dann für eingetreten, wenn er seinen Gläubigern Vergleichsvorschläge macht oder wenn er eine liquide und fällige Schuldverbindlichkeit unberichtigt gelassen hat;
7) Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für e wirksam erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Aus— chließung von dem Besuche einer Börse erkannt iss.
Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuche kann in den Fällen unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschließungsgrundes, in dem Falle unter 5 nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, ver⸗ j⸗ahrt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in dem Falle unter 6 nur stattfinden, wenn der Börsen⸗Vorstand durch die vorgelegten Handelsbücher den Nach⸗ weis für geführt erachtet, 3 die Schuldverhälinisse n lichen Gläubigern gegenüber durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt 3 Einer . welche im Wieder⸗ unn fn in n een m e oder in Konkurs gerathen ist, muß die Zulassung oder? ,, , mindestens n die Dauer eines Jahres verweigert werden. In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder. .
Tritt einer der zu 2 bis 7 , . Fälle erst nach der Zulassung ein, so 36 die Ausschließung mittels eines schriftlich auszufertigenden 3 des Börsen⸗Vorstandes.
Von dem Besuche der Börsen⸗Versammlungen sind ferner mittels schriftlich auszufertigenden Beschlusses des Börsen⸗ Vorstandes auszuschließen:
, welche in den Börsensälen oder den zu⸗ gehörigen tebenräumen von dem 2 der Oeff⸗ nung bis zu dem der Schließung der Eingangsthüren sich einer der nachstehend bezeichneten Handlungen schuldig machen:
a. der Beleidigung oder Verleumdung eines anderen
Börsenbesuchers oder eines Beamten der Korporation; b. der Erregung von Lärm, der Verletzung des An⸗
standes, der Störung der Ordnung oder des Ge⸗
. an der Börse, oder der Huwiderhand⸗
ung gegen eine Anordnung eines Mitgliedes des
Börsen⸗Vorstandes, ferner j
diejenigen, welche einer nach 3 Uhr erlassenen if forderung des Börsendieners zum Verlassen der Börse nicht e geleistet haben.
höchstens ein Jahr zu mmen. Statt der Au ung ift die Verhängung elner Geldstrafe von minbestens bis höchstens 1500 6 zulässig. Die auf Grund dieser Strafen eingehenden Gelder fließen in die Unterstützungskasse der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin.
Die Ausschließung von der Börse und die ö einer Geldstrafe sind durch 14 tägigen Aushang an der ß bekannt zu machen.
Gegen die Verhängung der Strafen findet innerhalb einer . von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses die Be—
Die Ausschließungsfrist ist auf mindestens . bis
chwerde an die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin tatt; dieselbe hat ciufs ichen K
S 2D.
Vor Festsetzung eines Strafbeschlusses wird der Be⸗ schuldigte vor der Untersuchungs-Kommission 6 10) und einem Syndikus der Korporation mit seiner Vertheibigung gehört.
Erscheint er auf schriftliche Vorladung nicht, so wird gegen ö. nach Lage der Akten verfahren. An denjenigen, ö Aufenthalt nicht bekannt ist, gilt die Vorladung und die Mit— theilung des Beschlusses für rechtsverbindlich bewirkt, wenn 3 während acht Börsentagen an der Börse ausgehangen haben.
8 1.
Jar die Berliner Börse wird ein Ehrengericht gebildet. Dasselbe 3
I) aus 5 Mitgliedern des Aeltesten⸗Kollegiums, welche von letzterem auf 3 Jahre gewählt und im Falle Ausscheidens eines Mitgliedes für diesen Zeitraum ergänzt werden, und
2) einem Syndikus der Korporation mit berathender Stine schtich der Zuständigkeit des Ehrengerichts und
Hinsichtli er Zuständigkeit des Ehrengerichts und des bei demselben zu beobachtenden Verfahrens gelten die 8 10— 28 des Börsengesetzes.
IV. Zulassungsstelle.
8 X. Die hu fun von Werthpapieren zum Börsenhandel er— folgt durch eine Kommission von 22 Mitgliedern (Hulassungs— stelle), von welchen mindestens 11 Mitglieder nicht ins Börsen— register für Werthpapiere eingetragen sind.
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer von drei Jahren durch die Aeltesten der Kaufmannschaft von . welche auch die Geschäftsordnung der Zulassungsstelle festsetzen.
Von der Berathung und Be ir hen über die Zu⸗ lassung eines Werthpapiers zum Börsenhandel sind diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, welche an der Einführung diefes Werthpapiers in den Börsenhandel betheiligt sind. Diese haben dem Vorsitzenden der Zulassungsstelle von ihrer Behinderung rechtzeitig Kenntniß zu geben. An ihrer Stelle werden Stell⸗ vertreter berufen; zu diesem Zwecke werden 8 Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Zulassungsstelle ist beßg ke a hig, wenn 9 Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind.
8 25.
Die Zulassungsstelle hat nach Maßgabe des Börsen— gesetzes die Aufgabe und die Pflicht:
a. die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emittierenden Werthpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu prüfen;
b. dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Be— urtheilung der zu emittierenden Werthpapiere nothwendigen thatsächlichen und rechtlichen , , soweit als möglich informiert wird, und bei Unvollständigkeit der Angaben die Emission nicht zuzulassen;
C. Emissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche all⸗ gemeine Interessen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Uebervortheilung des Publikums führen.
Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen ablehnen. ;
Die J ,,,. ist befugt, zum Börsenhandel zu— gelassene Werthpapiere von demselben auszuschließen.
Die Zulassung Deutscher Reichs- und Staatsanleihen darf nicht versagt werden. . ö
Gegen die Ie, der Zulassungsstelle findet binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des ö die Beschwerde an die Aeltesten der Kau mann m von Berlin statt.
Nach Einreichung des Antrages auf Zulassung von Werth— papieren ist derselbe von der Zulassungsstelle unter Bezeichnung der Einführungsfirma, des Betrages sowie der Art der ein⸗ uführenden Werthpapiere zu veröffentlichen. Zwischen dieser knen nnr und der Einführung an der Börse muß eine Frist von mindestens sechs Tagen liegen. ĩ
Vor der Jilassung ist, sofern es sich nicht um Deutsche Reichs- oder Staatsanleihen handelt, ein Prospekt zu ver⸗ öffentlichen, welcher die für die Beurtheilung des Werthes der einzuführenden Papiere wesentlichen Angaben enthält. Das Gleiche gilt für Konvertierungen und Kapitalserhöhungen. Der Prospekt muß den Betrag, welcher in den Verkehr gebracht, sowie den Betrag, welcher vorläufig vom Verkehr aus⸗ geschlossen werden soll, und die Zeit, für welche dieser Aus⸗ schluß erfolgen soll, k
Wird von der Zulassungsstelle der Antrag auf. Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel e. so hat die , den Vorständen der übrigen aschen Börsen ür Werthpapiere Mittheilung zu machen. Dabei ist anzugeben, ob die Ablehnung mit Rücksichi auf örtliche Verhältnisse oder aus anderen Gründen erfolgt ist. .
Von dem Erfolge einer etwaigen Beschwerde gegen einen Beschluß der Zulassungsstelle ist den Vorständen der übrigen deutschen Börfen für Werthpapiere Kenntniß zu geben.
Der Antragsteller hat anzugeben, ob das Gesuch um Zu⸗ lassung bereits bei einer anderen Borse . ist oder leichzeitig eingereicht wird. Ist dies der . so sollen die ö nur mit Zustimmung der anderen Zulassungs— stelle zugelassen werden. 32
Ueber die Zulassung von Werthpapieren zum Börsen⸗ Terminhandel entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen des Börsengesetzes der Vorstand der Fondsbörse, über die Zu⸗ lassung von Waaren der Vorstand der r tenbörse.
Der letztere ist verpflichtet, vor der Zulassung von Waaren zum Börsen⸗Terminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter er betheiligten , n, ,. gutachtlich zu hören und das Ergebniß dem Reichskanzler mitzutheilen. Die Zulassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen keine Veranlassung finde.
* Feststellung der Börsenpreise
. 85 A. Die amtli eststellung ber Börsenpreise für Edelmetalle, Wechsel und . papiere ? 123 Nr. ö . * Produkte und aren (5 12 Nr. 2) geschieht durch die Abtheilungen des Börfsen⸗Vorstandes oder die von denselben bestimmten Mitglieder derselben (8 9). Sie erfolgt:
1) für Werthpapiere und Geldsorten an einem jeden Börsentage;
2) für Wechsel auf ausländische Plätze mindestens dreimal wöchentlich;
3) für Getreide, Spiritus, Oel, Oelsaaten, Petroleum, Mehl und Kartoffelstärke an einem jeden Börsentage; außerdem werden am 1. Börsentage jeden Monats die Durchschnitts⸗ preise der an dem gedachten Tage über Lieferung auf laufenden . an der Produktenborse geschlossenen Geschäfte fest⸗ gestellt.
Aenderungen dieser Vorschriften werden mit Genehmigung der Aeltesten der af, n, von Berlin von dem Börsen-Vorstande oder seinen AÄbtheilungen angeordnet und bekannt gemacht.
Findet an einem für die Kurs- und Preisfeststellung be⸗ stimmten Wochentage keine Börsenversammlung statt, so erfolgt die Feststellung am nächstvorhergehenden Tage.
2 8 28.
Bei Geschäften in Waaren oder Werthpapieren kann ein Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nur erhoben werden, wenn sie durch Ver= mittlung eines Kursmaklers geschlossen sind. Die Berechtigung der Mitglieder des Börsen⸗Vorstandes, auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt hierdurch unberührt.
Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen, welcher ,,, Geschäftslage des Verkehrs an der Börse ent⸗ spricht.
Die amtliche Feststellung der Kurse und der Preise ge— schieht unmittelbar nach 2 Uhr in den dazu bestimmten Räumen. Dort haben die Kursmakler, die in den betreffenden Werth— papieren oder Wagren Geschäfte vermitteln, an denjenigen Tagen, an denen für ihren Geschäftszweig Kurse oder Preise sestzustellen sind, pünktlich um 2 Uhr zu erscheinen und an— wesend zu bleiben, bis sie von den amtierenden Mitgliedern des 66 entlassen werden.
Diese sind berechtigt, von den Kursmaklern wahrheits⸗
getreue und nach dem e fn der ersteren ausdrücklich auf ihren Amtseid zu nehmende Auskunft zu fordern, zu welchen Kursen und Preisen in Effektin⸗ und Kassa- sowie in Zeit⸗ geschäften Waaren, Werthpapiere, Geldsorten und Wechsel gefordert oder angeboten und 6 welchen Kursen und Preisen und über welche Quantitäten Heschäfte durch ihre Vermittlung abgeschlossen sind. . Die Kursmakler sind auch verpflichtet, dem Börsen-Vor— stande oder einem von diesem dazu bestimmten Mitgliede Ein— sicht in ihre Bücher zu gestatten, und ihm auf Erfordern gut⸗ achtlich Auskunft über die festzustellenden Kurse und Preise zu geben. Die Entscheidung über die Höhe des amtlich fest— zustellenden Kurses oder fre steht den Mitgliedern des Boͤrsen-Vorstandes allein zu, und es bleibt ihnen überlassen, auf welchem Wege sie sich die zu ihrer Entscheidung erforder⸗ liche e, ,. abgesehen von den Angaben der Kurs— makler, sonst noch verschaffen wollen.
Nie , über Feststellung der Kurse und der Preise sind von Börsen⸗Sekretären zu führen.
Die Mitglieder des Börsen-Vorstandes haben diejenigen, die sich unbefugter Weise bei der Feststellung und Proto— kollierung der Kurse und Preise einfinden, sofort entfernen zu lassen und die zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung er— forderlichen Anordnungen zu treffen.
8 31.
Der amtliche Kurszettel für Werthpapiere, Geldsorten und Wechsel, sowie der n Preis⸗Kurant für Waaren, welcher mit dem nach S 30 aufzunehmenden Protokoll genau übereinstimmen muß, wird sofort nach geschehener Feststellung der im 2 gedachten Börsenkurse und Börsenpreise gedruckt, zur Beglaubigung mit dem Stempel der Korporation der Kau . von Berlin und demjenigen der betreffenden Abtheilung des Börsen-Vorstandes, sowie mit der Ueberschrift „Börse zu Berlin“ versehen und noch an demselben Nachmittag ausgegeben. Dem amtlichen Kurszettel wird ein nichtamtlicher Theil hinzugefügt, in welchem solche Werthpapiere Aufnahme dae, welche zwar zum Börsenhandel zugelassen sind, bezüglich eren sich aber erst aus der Erfahrung ergeben muß, ob sie geeignet erscheinen, dem amtlichen Theil dauernd einverleibt zu werden.
Ob und in welcher Weise noch außerdem amtliche Bekannt⸗ machungen über ', . Kurse und Preise von einer Ab⸗ theilung des Börsen-Vorstandes zu erlassen sind, bestimmt diese selbst nach den Bedürfnissen des Verkehrs.
VI. Allgemeine Ordnungsvorschriften.
32.
Die Börsen⸗Versammlungen finden täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage, von Mittags 12 Uhr bis Nach⸗ mittags 2 Uhr statt. Behufs Erledigung der Arbeiten, welche aus den 3 Geschäften sich ergeben, bleibt die Börse bis 3 Uhr geöffnet.
Sollte die Festsetzung einer anderen Börsenzeit im 6 esse des Handels nöthig werden, so erfolgt diese durch Beschluß des Börsen⸗Vorstandes, welcher der Genehmigung der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin unterliegt. Dieser Beschluß tritt in Kraft, nachdem er mindestens wahrend acht BVörsen⸗ tagen an der Börse ausgehangen hat und durch dreimalige In⸗ sertion in wenigstens vier Berliner Zeitungen bekannt gemacht ist. Bei, außerordentlichen Veranlassungen, wie allgemeinen Festlichkeiten, Wahltagen 2c, ist der Börsen⸗Vorstand befugt, einzelne Börsen⸗Versammlungen ausfallen zu lassen.
8 3535. Der Anfang und das Ende einer jeden Börsen⸗Versammlur wird durch ein , kundgemacht. Nach 3 Uhr ö
6. Börsenbesucher der Aufenthalt in der Börse mehr ge⸗ attet. ft usancemäßig die Zulässigkeit der Kündigungen oder die Abgabe von Erklärun 9 von der Innehaltung einer ge⸗ wissen in die Zeit der Börsen⸗Versammlung fallenden Frist ab⸗
ngig, so kann 6 Anordnung einer r hefe? des ,. Vorstandes der Ablauf bieser . durch ein
verkündet werden.
lockenzeichen
3. , werden durch Aushang im Börsenlokal wirkt.
Außer den Bekanntmachungen der Aeltesten der Kauf⸗ mannschaft von Berlin, des ; theilungen und der Zulassungsstelle können auf diese Weise auch ö amtliche und private Bekanntmachungen veröffentlicht werden.
Amtliche Bekanntmachungen werden auf Ersuchen der be⸗ treffenden 3 . in der ,. Form veröffentlicht. f ö geschehen, wird demnaͤchst von einem Börsenbeamten
escheinigt.
Der Aushang von privaten Bekanntmachungen erfolgt nur dann, wenn eine Abtheilung des J tandes die⸗ selben nach Form und Inhalt zur Publikation eeignet und dem Zwecke des Börsenverkehrs oder dem Interesse des Handels standes entsprechend findet. z
35. Von allen Sitzungen des Börsen⸗Vorstandes und seiner Abtheilungen, der Zulassungsstelle und der Maklerkammer ist dem Staatskommissar K gu geben.
WVorstehende Börsen⸗ Ordnung tritt am 1. Januar 1897 in Kraft.
Vorstehende Börsen⸗Ordnung wird mit folgenden, von mir auf Grund des 84 Absaz 2 des Börsengesetzes vom 22. Juni d. J. Reichs⸗Gesetzblatt S. 157) angeordneten Abänderungen genehmigt:
I) In 85 ist als ö 2 einzuschalten:
„Für die den Handel mit landwirthschaftlichen .
. Angelegenheiten treten zu dem Vorstande
der Produktenbörse als weitere Mitglieder hinzu:
a. 5 Vertreter der . und der landwirth⸗ schaftlichen Nebengewerbe, die der Minister für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten auf je 3 Jahre ernennt.
2 Vertreter der Müllerei oder anderer zu dem Ge— schäftsverkehr an der Börse in Beziehung stehenden Gewerbe, die der Minister für Handel und Gewerbe auf je 3 Jahre ernennt.
2 An Stelle der Nr. 6G in § 6 tritt folgende Be⸗
stimmung:
ger überwacht die von der Maklerkammer vorzunehmende
Vertheilung der Geschäfte unter die Kursmakler nach
Maßgabe der in der Maklerordnung erlassenen Be—
stimmungen.“ ; .
3) In § 8 Abs. 2 ist in der ersten Zeile hinter „Jedes“
und vor „Mitglied“ einzuschalten:
„gemäß § 3 gewählte“
4 In 8 9 Abf. 1 ist am Schlusse hinzuzufügen;
„Bei der . für landwirthschaftliche Produkte sind mindestens 2 der als Vertreter der Lanb—⸗ wirthschaft, der landwirthschaftlichen Nebengewerbe oder anderer Berufszweige ernannten Mitglieder des Börsen⸗ Vorstandes zur Mitwirkung zu berufen.
Die Leitung der er e ie ere ist immer einem der gemäß 5 3 gewählten Mitglieder des Börsen⸗Vor—⸗ standes zu übertragen.
Bei Meinungsverschiedenheiten unter den mitwirken⸗ den Mitgliedern des Börsen⸗Vorstandes entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des die Preisfeststellung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.“
5) In § 11 ist hinter 7“ und vor „Mitglieder“ einzu⸗
schalten:
und in Angelegenheiten des Handels mit landwirth⸗
sch u hen Produkten, wenn 9.“
6) Absatz 2 im 8 12 fällt fort.
7) In § 15 Abs. 1 fallen die Worte
„und ohne daß gegen den diesbezüglichen Beschluß des—
selben die Beschwerde zulässig ist,“
und in § 19 Abs. 24 die Worte
„oder Verleumdung“
fort.
8) In § 19 Abs. 3 Satz 2 ist zwischen die Worte „ist“
und „die“ einzuschieben:
„gegen , welche die Ordnung oder den Geschäfts⸗
verkehr an der Borfe gestört haben,“
7) In 8 22 Abs. 4 ist am Schlusse hinzuzufügen:
won denen mindestens 5 nicht im Börsenregister für
Werthpapiere eingetragen sind.“
10) In 53 Abs. I ist hinter „Börsengesetzes“ und vor
„die Aufgabe“ einzuschalten:
„und der dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen.“
11) Hinter 8 B ist ein ,
; „S 25a.
Ein Antrag auf Zulassung solcher Werthpapiere zum Börsenhandel, die gemäß 8 38 Abs. 2 des Börsengesetzes vom 22. Juni d. J. vom Brospelt iwang entbunden sind, darf nicht 2 abgelehnt werden, weil der Antrag⸗ steller nicht zu den Besuchern der Börse gehört oder nicht in Berlin wohnt.“
12) In 8 26 ist hinter Abs. 2 aufzunehmen:
„Anträge auf Zulassung von Werthpapieren zum Börsen⸗ Terminhandel sind, soweit sie nicht zurückgewiesen werden, mindestens 14 Tage vor der Beschlußfassung durch Aus⸗ hang an der Börse und Veröffentlichung in der Presse bekannt zu machen.
Die Zulassung setzt voraus, daß bereits während eines längeren Zeitraums ein regelmaͤßiger Handel in dem Werthpapiere stattgefunden hat. Die Prüfung hat sich über diese , hinaus auch darauf zu er⸗ strecken, ob dem Interesse des Börsenhandels an der Zulassung andere erhebliche wirthschaftliche Bedenken an ,,
or der Zulassung ist der Vorstand des Unternehmens,
,. Werthpapiere es sich handelt, über den Antrag
zu hören. ö
Die ergehenden Beschlüsse sind dem Minister für Handel und Gewerbe einzureichen.
Die erfolgte Zulassung kann wegen Aufhörens eines 23 örsen⸗Termingeschäfts . aus wichtigen anderen Gründen jederzeit von dem Börsen⸗Vorstande ,. werden.
139 In 8 XW Abs. 3 sind die Worte „durch ihre Ver⸗
mittlung“ zu streichen.
14 R 29 Abs. 4 tritt an Stelle des ersten Satzes folgende Bestimmung:
örsen⸗Vorstandes und seiner Ab⸗
„Die Kurgmakler find auch verpflichtet, dem die Fest⸗ 6. der Preise leitenden Mitgliede des Börsen⸗Vor⸗ standes nach Maßgabe der Maklerorbnung Einsicht in ihre Bücher zu gestatten und ihm auf ern, gut⸗ achtlich Auskunft über die festzustellenden Kurse und Preise zu geben.“
165) Hinter 29 ist ö. einzuschalten:
, 4. In den zur Veröffentlichung gelangenden amtlichen Preisnotierungen sind die bei den verschiedenen Getreide—
gattungen (Weizen, Roggen, Gerste u. a. m) nach Lage
des Geschäftsverkehrs an der Börse hauptsächlich in Betracht kommenden Sorten nach Ursprung (Provenienz), Gattung, Qualitäts gewicht, Beschaffenheit ard Trocken⸗ . Geruch) und Erntezeit (alte oder neue Ernte) zu ezeichnen. Die Bestimmung über die hiernach in Betracht kommenden Sorten bleibt dem Minister ö. Handel und Gewerbe nach Anhörung des Vorstandes der Produktenbörse vorbehalten. Bis zum Erlaß dieser Be⸗ stimmung erfolgt die Notierung nach bestem Ermessen des Bö en, nn.
§ 29. Für jede einzelne der gemäß ö zur Notierung gelangenden Getreidesorten * außer dem höchsten und niedrigsten Preise, der dafür bezahlt worden ist, soweit . die gehandelten . zu notieren. 8 290.
Hat in einzelnen der gemäß der Bestimmung in sz 2a in Betracht kommenden Sorten kein Umsatz gan gefunden, so ist dies in der Kursnotiz zum Ausdruck zu
bringen. § 294. .
Insoweit Getreidegeschäfte keine derjenigen Sorten be⸗ treffen, für die eine besondere Notierung des Börsen⸗ preises stattfindet, ö ist wenigstens zwischen inländischer und ausländischer Provenienz, soweit möglich, zu unter—⸗ scheiden, z. B. „sonstiger . Weizen“.
8 29e.
Die Notierung eines wirklich ge lten Preises darf nicht aus dem Grunde allein unterlassen werden, weil er der allgemeinen Lage des Geschäftsverkehrs nicht ent⸗ spricht. Es ist aber zulässig, durch einen kurzen Zusatz auf etwaige besondere Verhältnisse hinzuweisen, welche die Abweichung von der gige ien Preislage erklären.
Nur die wirklich gezahlten ir dürfen notiert werden. Die Notierung eines auf bloßer Schätzung be⸗ ruhenden Preises ist , .
16 In S 3858 ist am Schluß Folgendes hinzuzufügen: „die erste Wahl des Boͤrsen⸗Vorstandes kann bereits im Dezember 1896 erfolgen; die Fristbestimmungen des g Abs. 3 und 4 finden auf dlese erste Wahl keine
Anwendung.“
Berlin, den 23. Dezember 1896. Der Minister für Handel und Gewerbe. ( . S. Brefeld.
Auf Grund des 8 2 des Börsengesetzes vom 22. Juni d. J. (Reichs⸗Gesetzblatt S. 157) hat der Mnister für Handel und Gewerbe vom 1. Januar 1897 ab den Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichts⸗ Rath Hemptenmacher zum Ersten und den Regle⸗ rungs⸗Assessor Böttger zum Zweiten Staatskommissar bei der hiesigen Börse bestellt.
Bekanntmachung.
Dem Markscheider Theodor Kampmann aus Gedern, Kreis Hagen, ist von uns heute die Befugniß zur Verrichtung von Mark⸗ ' , für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Klausthal, den 19. Dezember 1896.
Königliches Ober⸗Bergamt. Achen bach.
Aichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 30. Dezember.
Ihre , , . und Königlichen Majestäten kamen gestern Abend mit den vier älteren Prinzen Söhnen nach Berlin, besuchten die Vorstellung im Königlichen Schau⸗ spielhause und begaben 2 nach Beendigung derselben in das hiesige Schloß, wo die Prinzen übernachteten. .
Seu Vormittag hörten Seine Majestät der Kaiser von 9 Uhr ab den Vortrag des den Chef des Zivilkabinets ver⸗ tretenden Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Raths Scheller und empfingen sodann den Chef des Ingenieur⸗ und Pionier⸗Korps, General⸗-Inspekteur der Festungen, General der Infanterie von Golz sowie später den Krlegs⸗Minister, General Lieutenant von Goßler zum Vortrage. Hierauf ertheilten Seine Majestät dem Königlichen Gesandten in Stuttgart, Dr. von Holleben, Audienz und empfingen nach derselben den e, . des Evangelischen Ober-Kirchenraths, Wirklichen
eheimen Rath DDr. Barkhausen.
Ihre Majestät die Kgiserin und Königin statteten mit den Prinzen Söhnen heute früh Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich einen Besuch ab und besichtigten sodann mit den Prinzen die Kunst⸗Ausstellung von Schulte sowie das Museum für Völkerkunde. Später machten Ihre Majestät der Generalin von Lippe einen Beileidsbesuch und ertheilten im Schlosse einige Audienzen.
Diejenigen Personen, welche Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin ihre Glückwünsche zum Neu⸗ ahrstage darzubringen , werden gebeten, ihre
arten im Laufe des 31. Dezember bei Ihrer Excellenz der Frau Ober⸗Hofmeisterin Gräfin von Brockdorff im . immer unter Portal IV des Königlichen Schlosses hlerselbst, vom Lustgarten aus links, abzugeben.
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