1897 / 4 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

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Königlich

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SM., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Preußischer Staats Anzeiger.

Insertionsprtis är den Raum riner Arnchzeilet 30 4.

die Königliche Expedition dis Aentschen Reichs · Anzeigers

and Königlich Rreußischen tants-Anzeigerz

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

1802.

Königreich Preußen.

Nachstehender Allerhöchster Erlaß an das Kriegs— Rinisterium vom 1. d. M. nebst den Bestimmungen zur 'krgänzung der Einführungsordre zu der Verord— ung über die Ehrengerichte der Offiziere im reußischen Heere vom 2. Mai 1874 wird hierdurch zur ffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 6. Januar 1897.

Der Kriege⸗Minister. von Goßler.

Ich lasse dem Kriegs-Ministerium beifolgend die heute zon Mir vollzogenen Bestimmungen zur Ergänzung der Ein— ührungsordre zu der Verordnung über die Ehrengerichte der Pffiziere im preußischen Heere vom 2. Mai 1874 mit dem uftrage zugehen, solche der Armee mit dem Hinzufügen kannt zu machen, daß auch diese Bestimmungen den fffizieren durch die Kommandeure öfters in Erinnerung zu ingen sind.

Neues Palais, den 1. Januar 1897. Wilhelm. An das Kriegs⸗-Ministerium.

iere mehr als t geringfügiger bei denen ein

Fengerichte der Offiziere im preußischen Heere vom 2. Mai 4, Folgendes: 1

Kommen zwischen Offizieren Privatstreitigkeiten und Be⸗ ungen vor, die nicht alsbald auf gütlichem Wege standes— beglichen werden, so sind die Betheiligten verpflichtet, ter Unterlassung aller weiteren Schritte, ihrem Ehrenrath vofort Anzeige zu machen. 11

Der Ehrenrath hat dann unter Leitung des Kommandeurs en Sachverhalt ungesäumt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären und nach dem Ergebnisse der Er⸗ n ö sowie nach Anhörung der Betheiligten schriftlich ntweder

1L einen Ausgleichsvorschlag aufzustellen, oder

2) zu erklären, daß er sich nach Lage der Sache außer tande sehe, einen Ausgleich vorzuschlagen, daß vielmehr ein hrengerichtliches Verfahren nothwendig Fei, oder aber

„I) festzustellen, daß die Ehre der Betheiligten für nicht berührt zu erachten und deshalb weder ein Grund zur Auf⸗ stellung eines Ausgleichsvorschlags noch auch zu einem ehren⸗ gerichtlichen Verfahren vorhanden sei.

Der Ausgleichsvorschlag hat sich auch über Art und Frist der Ausführung auszusprechen.

Nach Lage des Falles ist insbesondere festzusetzen, ob die Ausführung, außer vor dem Kommandeur und Ehrenrath, vor Zeugen, ob sie schriftlich zu erfolgen habe 2c. Ein Ausgleich ist anzustreben, soweit es die Standessitte irgendwie zuläßt.

III. „Der Beschluß des Ehrenraths (I) bedarf der schriftlichen Bestãtigung durch den Kommandeur. ö Bei den Ehrengerichten von Landwehrbezirken, deren Kemmandeur nicht den Rang eines Regiments-Kommandeurs besitzt, erfolgt die Bestätigung durch den Brigade⸗Kommandeur, dem die Verhandlungen und der Beschluß des Ehrenraths mit einem Gutachten des Kommandeur des Landwehrbezirks vorzulegen sind. Der zur Bestätigung Berechtigte ist befugt: ) den Ausgleichs vorschlag abzuändern, » in den Fällen zu fl. J und 3 feinerseits einen Aus— gleichsvorschlag schriftlich aufzustellen, dem Ausgleichsvorschlage oder der Feststellung zu II. 3 die Bestätigung zu versagen und seinerseits die Erklarung nach II. 2 abzugeben.

IV.

Den Betheiligten siht gegen den Ausgleichsvorschlag oder die Feststellung zu II. 3 binnen drei Tagen die beim Kommandeur anzubringende Berufung zu. Die Vorgesetzten haben sich hierzu gutachtlich zu äußern und Meine Entscheidung einzuholen.

V.

Durch die Ausführung des Ausgleichsvorschlags oder die Feststellung zu II. 3 findet der Streitfall selbst zwischen den Betheiligten sowie dem Offizierkorps gegenüber seine voll— ständige Erledigung.

. Hierdurch ist indeß nicht ausgeschlossen, das ehrengericht— liche Verfahren folgen zu lassen, sofern das Verhalten eines der Betheiligten hierzu Veranlassung gegeben hat.

V

Wird ein Ausgleichsvorschlag nicht aufgestellt oder die Erklärung zu II. 3 nicht abgegeben, so ist ungesäumt nach 8 27 ff. der Verordnung vom 2. Mai 1874 zu verfahren.

as Gleiche hat zu geschehen, wenn der endgültig festgestellte Ausgleichsvorschlag nicht ausgeführt wird.

VII. Ueber einen Offizier, der ; unter Umgehung des Ehrenraths, oder vor endgültiger Entscheidung über den Beschluß des Ehrenraths, oder unter Nichtachtung des endgültig festgestellten Aus— ; gleichsvorschlags oder der Feststellung zu II. 3, oder

vor Meiner Entscheidung auf den ehrengerichtlichen Spruch einen anderen Offizier zum Zweikampf herausfordert oder die Herausforderung eines anderen Offiziers zum Zweikampf an— nimmt, ist Mir sofort zu berichten.

VIII.

Ist einer der Betheiligten ein General, so bleibt die Be— stimmung des Kommandeurs und der Mitglieder des Ehren— raths Meiner Entscheidung vorbehalten.

Ist einer der Betheiligten ein Stabsoffizier, so ist der Ehrenrath des Ehrengerichts der Stabsoffiziere zuständig.

Im übrigen wird, wenn die Betheiligten verschiedenen Ehrengerichten unterstehen, der für die Ausgleichsverhandlungen zuständige Ehrenrath durch den nächsten gemeinschaftlichen Vorgesetzten (Dienstweg nach 5 27 der Verordnung vom 2. Mai 1874) und falls ein solcher nicht vorhanden ist, durch Vereinbarung der kommandierenden Generale (bezw. mit dem kommandierenden Admiral der Marine) bestimmt. Wenn nöthig, ist Meine Entscheidung anzurufen.

IX.

Geräth ein Offizier mit einem den Ehrengerichten nicht unterworfenen Offizier oder mit einer Zivilperson in einen Ehrenhandel, so ist er sofern nicht alsbald auf gütlichem Wege ein standesgemäßer Ausgleich stattfindet gleichfalls ur umgehenden Anzeige an den Ehrenrath verpflichtet. Letzterer at auch hier, soweit es die Umstände gestatten, unter Leitung des Kommandeurs auf einen Ausgleich hinzuwirken.

Neues Palais, den 1. Januar 1897. Wilhelm.

Zufolge der Allerhöchst genehmigten Vorschriften, welche den hier accreditierten Botschaftern auswärtiger Machte gegen— über zu beobachten sind, haben sämmtliche zum Allerhöchsten . gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren den Bot— chaftern und deren Gemahlinnen, nachdem dieselben von Ihren Kaiserlichen und Königlichen Majestäten und von Ihren König⸗ lichen . den Prinzen und den Prinzessinnen des König— lichen Hauses empfangen worden sind, sowie sämmtliche zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder dafelbst vorgestellten Samen den Botschafterinnen nach allgemeinem Herkommen den ersten Besuch, und zwar in Person zu machen. Diese Bestimmung tritt jezt in Betreff des Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika und dessen Gemahlin in Kraft.

Berlin, den 5. Januar 1897.

Der Ober⸗Zeremonienmeister. Graf A. Eulenburg.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Den Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Königlichen Friedrich⸗Wilhelme⸗Universität zu Berlin Dr. Martin Freund und Dr. Ludwig Plate ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Hauptmann a. D. Freiherrn von Lyncker, bisher beim Königlichen Hauptgestüt zu Graditz, ist vom 1. Januar 1897 ab die Marstall⸗Vorsteherstelle beim Königlichen Land⸗ gestüt zu Celle übertragen.

Folgenden Oberlehrern an Landwirthschaftsschulen: Dr. Lopinski in Samter, Olszewski in Heiligen beil und Dr. Götting in Lüdinghausen ist der Charakter als Professor beigelegt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 der Gesetz'Sammlung enthält unter .

Nr. 9872 das Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere, vom 14. Dezember 1896; und unter

Nr. 9873 den Staatsvomrtrag zwischen Preußen, Mecklen⸗ burg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗-Strelitz wegen Regelung der gegenseitigen staatsrechtlichen Beziehungen in Ansehung der Eisenbahn von Wittstock nach Mirow, vom 26. Juni 1856.

Berlin W., den 6. Januar 1897.

Königliches Gesetz⸗Sammlungs-⸗-Amt. Weberstedt.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (GesetzSamml. S. 357) sind bekannt gemacht:

1Lder am 11. November 1895 Allerhöchst vollzogene Nachtrag zum Statut für die LoheRegulierungs⸗-Genossenschaft in den Kreisen Nimptsch, Strehlen und Breslau vom 18. Mai 1857 durch das Amtsblait der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 57 S. 565, ausgegeben am 26. Dejember 1896;

2) das am 23. November 1895 Allerhöchst vollzogene Statut für die Genossenschaft zur Regulierung und zum Schatze der Ufer= befestigungen der mittleren Bartsch im Kreise Militsch-Trachenberg durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Rr. 53 S. 500, ausgegeben am 26. Dezember 1856;

8) das am 30 November 1895 Allerböchst vollzogene Statut für die Drainage ⸗Genossenschaft zu Manderfeld im Kreise Malmedy durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aachen Nr. 54 S. 85, ausgegeben am 17. Dezember 1896.

Karte des Deutschen Reichs in 674 Blättern und im Maßstabe 1: 100 00.

Bearbeitet von der Königlich preußischen Landes⸗Aufnahme, den Topographischen Bureaux des Königlich baverischen und des Königlich sächsischen Generalstabs und dem Königlich württembergischen

Statistischen Landesamt. Im Anschluß an die diesseitige Anzeige vom 30. September 1896 wird hierdurch bekannt gemacht, daß nachstehend genannte Blätter: Nr. 354. Re klinghausen, Nr. 403. Düsseldorf durch die Kartographische Abtheilung bearbeitet und veröffentlicht worden sind ö Der Vertrieb erfolgt durch die Verlagsbuchhandlung von R. Eisenschmidt hierselbst, Neustädtische Kirchstraße Rr. 476. Der Preis eines jeden Blattes beträgt 1 0 Berlin, den 4. Januar 1897. Königliche Landes. Aufnahme. Kartographische Abtheilung. Steinmetz, . Oberst und Abtheilungs. Chef.

Per sonal⸗Veränderungen.

Königlich Ereusische Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Abschiedsbewilli-; ungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 2. Januar. Albrecht, Sec. Lt. im 8. Sstpreuß. Inf. Regt. Nr. 45, mit Pension der Abschied bewilligt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Durch Allerhöchsten Abschied. 17. Dezember. Willer, Wil !now, Geheime Kanzlei Inspektoren im Kriegs, Minssterium, Radünz, Geheimer Kanzlei. Sekretär im Kriegs⸗Ministerium, bei , aus dem Dienst der Charakter als Kanzlei⸗Rath verliehen.

Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 10. De zember. Schüler, Proviantamts-Kontroleur auf Probe in Assen⸗ stein, zum Probiantamtg. Kontroleur ernannt. ö

17. Dezem ber. Die Proviantamts - Assistenten: Krzyzagorski in Jüterbog, nach Brandenburg, Herdt in Brandenburg, nach Frank furt a. M., Schmidt in Frankfurt a. M, nach Glogau, Woyth