1897 / 7 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Ist es der Königlichen Staatsregierung bekannt jüngster Zeit polit sche und . in Hier d fan ; Beutben Wieschowa) aus dem Grunde auf- gelöst worden sird, weil die Redner in denselben sich nicht der deutschen Srrache bedienten? Beruht Liese Auflösung auf einer allgemeinen Anerdnung einer Siaatsbebörde? Welche Maßregeln 866 die Königliche Staatsregierung zu treffen, um ähnlichen

zu Beneschau

orkommnissen vorzubeugen?

Minister des Innern Freiherr von der Recke:

Ich habe namens der Köniz lichen Staatsregierung die Erklärung abzugeben, daß sie bereit ist, diese Interpellation sofort zu beantworten.

Abg. Dr. Stephan Beuthen (Zentr.): Die Interpellation bätte auch von den Konservativen oder Nationalliberalen gestellt werden können, denn es han delt sich dabei um eine staaterechtliche Frage. In einer Zentiumsversammlung in Beneschau sind zwei Polizeibes mte anwesend gewesen, es wurde in währischer Sprache verhandelt. Als der Redner

aber über den Antrag Kanitz sprach, wurde die Versammlung auf⸗

gelöst; sie ging mit einem Hoch auf die beiden höchsten Autoritäten:

Kaiser und Papst auseinander. Aehnlich war es in Beuthen. Von seiten der Polizeiverwaltung wurde erklärt, daß durch die Anwendung der volnischen Sprache der Polizei das Aufsichtsrecht unmöglich gemacht werde. Der betreffende Verein, der in Beuthen und Um gegend besteht, wurde als eine Mehrheit von Vereinen betrachtet, und diese angebliche Verbindung von Vereinen wurde verboten, ganz entgegen der Zusage des Reichskanzlers, welcher die Beseitigung des S 8 des Vereine gesetzes in Auss—icht gestellt hat. Bereits vor 20 Jahren, im Dezember 1875, als das Geschäftesprachengesetz bereits in Kraft war, ist ein Erkenntniß des Ober⸗-Verwaltungsgerichts ergangen, wonach die Polizei nicht berechtigt ist zu verlangen, daß nur in der Sprache verbandelt werde, deren der Polizeibegmte mächtig ist; es ist vielmehr Sache der Polizeibebörde, solche Beamte in die Versammlung zu schicken, welche die Ueberwachung der Versammlung wahrnehmen können. Wenn die Polizeibeamten nicht selbst die polnische Sprache verstehen, so kann die Polizei andere Personen zur Ueber⸗ wachung aussenden. Auch die Verfassang hat keinen Vokbebalt be—⸗ züglich der Versammlungs freiheit gemackt wegen Verwendung der deutschen Sprache; denn die Verwendung der Muttersprache ist ein selbstverstänt liches Recht der Staatsbürger. Seit der Einbringung der Interpellation ist nech eine Reihe von Vorgängen zur Kenniniß ge— kommen, welche beweisen, daß des Vereinsrecht beeinträchtigt wird. Dem Aloysius-Verein zu Königshütte wurde die Aufführung von Weihnachts pielen nicht gestattet. In der Verfügung der Pelizei wurde es als besonders bedenklich bezeichnet, daß deutsche Theagterstücke in polnischer Sprache aufgeführt werden sollten. Außerdem glaubt die Volizeibehörde festftellen u müssen, daß die Mitglieder des Vereins sämmtlich der deutschen Sprache mächtig seien. Sie hat sich aber bei der Zensur der Theaterstücke nur darum zu kümmern, ob die öffentliche Sittlichkeit gefährdet wird. Redner spricht die Hoffnung aus, daß seine Anfrage eine wohlwollende Beantwortung finden wird. Minister des Innern Freiherr von der Recke: Meine derten Der Herr Abg. Stepban (Beuthen) hat, viel leicht in dem Gefühl, daß die in der Inteipellation genannten drei Fälle nicht ausreichend wären, um dieselbe genügend zu begründen, auch noch einen vierten herangezogen. Dieser Fall ist mir nicht be, lannt. und ich muß es ablehnen, mich auf ihn heute einzulassen. Es ist nicht meine Art, über solche Fälle zu urtheilen, ohne beide Theile gehört zu haben. (Sehr richtig! rechts.)

Bemerken möchte ich übrigens schon jetzt, daß mir die Ein⸗ forderung des polnischen Stückes in deutscher Uebersetzung vollständig gerechtfertigt erscheint; das beruht einfach auf den Grundsätzen des Geschãftssprachengesetzes.

Was nun die drei anderen Fälle betrifft, meine Herren, so hat die Königliche Staatsregierung anläßlich der Interpellation Er— bebungen angeftellt. Dieselben haben sowohl in faktischer wie in rechtlicher Beziehung doch andere Ergebnisse gezeitigt, als die von dem derrn Abg. Stephan vorhin vorgetragenen, und ich glaube, daß, wenn er meine Begründung gehört hätte, er vielleicht einen Theil seiner Rede wenigstens nicht gebalten haben würde. Er würde sich unschwer davon überzeugt haben, daß hier von einer Sprachenfrage im eigent⸗ lichen Sinne und von einer konfessionellen Frage nicht die Rede sein kann.

Es ist richtig, meine Herren, daß Ende Nodember und Anfang Desember in den drei in der Interpellation genannten Versammlungen seitens der überwachenden Beamten der Gebrauch der deutschen Sprache anstatt der hoch polnischen (Lachen bei den Polen) gefordert wurde. Daß der Nichtgebrauch der deutschen Sprache der Grund der Auflössung gewesen sei, ist zum mindesten eine nicht präzise Ausdrucksweise und trifft jedenfalls den Kern der Sache nicht. Ob in deutscher oder in polnischer Sprache verhandelt wurde, das war der Verwaltung an und für sich ganz gleichgültig, es handelte sich lediglich um die wirksame Ueberwachung der Versammlungen, nicht aber darum, eine oder die andere Sprache zu fördern oder zu hindern. Diese Ueberwachung, meine Herren, findet, wie kekannt, auf Grund des Vereinsgesetzes statt. Richtig ift, daß, wie der Herr Abg. Pr. Stephan bervorgehoben hat, bier nur eine facultas gegeben ift die Behörde bat es also nicht nötbig, gewisse Versammlungen zu ĩberwachen. Ich stebe aber auf dem Standpunkt, daß die Königliche Staatsregierung in denjenigen Fällen, die sie interessieren, weil sie glaubt, daß das Staatswohl dabei direkt in Frage steht, diese Ueber wachung auch thatsächlich in wirksamer Weise ausüben lassen muß. Lebhafte Zurufe aus dem Zentrum. Sebr richtig! rechts) Es intere sieren aber Versammlungen die Königliche Staatsregierung namentlich dann, wenn politische Dinge in ihnen verbandelt worden, und zu diesen? politischen Versammlungen gehoren auch die drei in der Interpellation namentlich bezeichneten.

Zunächst komme ich auf die Versammlung in Beuthen. Auf die Ginzelbeiten werde ich eist später eingeben. Es kommt mir nur darauf an, nachzuweisen, daß sie politisch war. Also diese Versamm⸗ lung war von einem polnischen Verein oberschlesischer Gewerbe—⸗ treiben der veranstaltet den volnischen Namen kann ich nicht aus. rechen. (Heiterkeit Der Vorsitzende dieses Vereins ist ein Redakteur, des, glaube ich, allen Parteien zur Genüge bekannten Blattes Katholik, der Redner war ebenfalls ein Redakteur des Katholik‘, ein Herr Dombek aus Beuthen, der uns schon aus verschiedenen Versammlungen, überhaupt aus seiner ganzen Tlbãtigteit sebr wohl bekannt ist. Gegenstand, meine Herren, war vie vorbin schon angeführt ist, eine Gedächtnißfeier für den polnischen Dichter Adam Mickiewitz. Bei aller Hochachtung, die ich vor dem poetischen Verdienste dieses großen Dichters habe, muß ich doch sagen, daß die Veranstaltung einer Gedächtnißfeier für denselben, der ubrigens eist seinen hundertjährigen Geburtstag in einem Jahre feiern wird (Geiterkeit rechts), in dem fraglichen Verein einer vor wiegend deutschen Stadt Oberschlesiens doch entschieden die Ver⸗ muthung einer politischen Agitation für sich hat. (Sehr richtig!

Umgegend deutsch, auf dem Lande volnisch. In Wieschowa stebk die Sache genau so wie in Beneschau, nur mit dem Unterschiede, daß dort das

bier etwa 300 Kinder, die wasserpolnisch sprechen, 20 238 und 10 deutsche. prechen, utraquistische

gegnen, es existiere kein wesentlicher Unterschied zwischen Wasse is und Hochpolnisch. Ich will mich hierbei auf die n. . frage, wie diese verschiedenen Sprachen ju beurtheilen sind, bier nicht näber bekannt sein. und da ist mir von den kempetenten Behör i k k Posen nach DOberschlesien kämen, sie nicht in der Lage wären sich ohne weiteres mit der wasserpolnischen Berölkerung zu ver ständigen. (Zuruf) Ja, meine Herren, Sie sagen, das sei unrichtig. Mir ist in die sem Sinne berichtet worden, und ich babe umsoweniger Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Beftätigung zu zweifeln, als sie mir auch von anderen Seiten bestätigt worden ist. Soll doch noch kürzlich ein Fall sich ereignet haben, daß ein Dolmetscher, der aus der Provinz Posen nach Oberschlesien versetzt worden war, thatsächlich 23 in der Lage war, im vollen Maße das Wasserpolnische zu ver⸗ ehen.

kundig und anstellig ist, man mit der Zeit lernt, sich mit einander zu verständigen, namentlich auf dem Gebiete des gewöhnlichen Lebens, ich behaupte aber, daß ein Polizeibeamter, der nur Wasserolnisch spricht auch nach längerer Zeit nicht in der Lage ist, eine in hochpolnische: Sprache sich abspielende Versammlung genügend zu ũberwachen. Zurufe.) Meine Herren, man kann deswegen, glaube ich, den in Betracht kommenden Polizeibehörden keinen Vorwurf daraus machen, daß sie über bochvolnisch sprechende Beamte nicht verfügen. Sie haben, wie amtlich berichtet worden ist, thatsächlich nicht darüber verfügt; somit

begegnen wir auf dem Schlachtfelde wiederum den eben genannten Herrn Redakteur Dombek, der die Versammlung ö bat und von dem man in Kreisen, von denen ich annehmen muß, daß sie gut unterrichtet sind, sagt, es handele sich um eine ganze Kette derartiger von ihm unternommenen Versammlungen im oberschlesischen Industrie- gebiet, die sämmtlich dadurch zeichnen sie sich vor anderen aus in hochpolnischer Sprache abgehalten werden. Meine Herren, auch hier haben die zuständigen Behörden nicht den geringsten Zweifel ge⸗ babt, daß es sich ebenfalls um eine politische Versammlung handelte.

ö In Betreff der Versammlung in Beneschau kann ich mich karz fassen. In dieser Versammlung sollten die Herren Abgecrdneten für den Landtag oder Reichstag ihren Wählern einen Rechenschaftsbericht erstatten. Es liegt mir vellständig fern, annebmen zu wellen, daß hier irgend etwas Staatsgefäbrliches sich hätte ereignen können. Sie werden mir aber doch nicht kestreiten, deß, wenn solche politischen Berichte abgestattet werden sollen, es sich um eine politische Bersammlung bandelt. (Zuruf bei den Polen: Das bestreitet kein Mensch) Ich erlaube mir also zu rekapitulieren daß politische Versammlungen, namentlich in Oberschlesien, die Kang liche Staatsregierung interessieren müssen, und daß sie sich deswegen auch verpflichtet eracktet, dieselben zu überwachen. Meine Herren nun erscheint es mir als ein Unding, wenn der überwachende Seam die Versammlungesprache nicht versteht. (Sehr richtig! rechts Weiß die Polizei, daß in einer fremden Sprache verhandelt werden soll und bat sie zu ihrer Berfüzung entweder Beamte, die diese Sprache ver⸗ steben, oder andere Persönlichkeiten ich möchte aber einschalten nicht jede andere Personlichkeit ist auch eine geeigntte (sehr richtig: rechts), dann wird sie sicher nicht anstehen, solche Versammlungen sich anftlandslos vollziehen zu lassen, und was an mir liegt, so würde ich immer darauf hinwirken, daß in diesem Sinne verfahren wird. Das kann aber keinesfalls eine Regel bilden, und es ist nach meiner Auffassung vollstãndig unmöglich, und kann nicht Aufgabe der Regierung sein, sich für alle nur irgend möglichen Fälle mit solchen Personen auezurüsten. Wir können doch unmöglich unsere Polizei- beamten zu Polvglotten ausbilden. (Sehr richtig! rechte. Wider spruch bei den Polen und im Zentrum. Darf ich Ihnen ein Beisriel anführen! Meine Herren, wenn es etwa Berg— arbeitern in Westfalen, im Herzen Deutschlands, die ae. beispieleweise in belgischen Bergwerken gearbeitet baben, einfallen sollte, ihre Versammlungen in Westfalen in wallonischer Sprage abzuhalten, würden Sie es doch wahrscheinlich als ein unbilliges Ver⸗ langen ansehen, wenn die Polizei veipflichtet werden sollte, wallonisch sprechende Beamte oder sonstige Personen zur Ueberwachung zu stellen (Widerspruch bei den Polen und im Zentrum), besonders, wenn die Versammlung erst 24 Stunden vorher angezeigt ist. Und wenn es einigen bochgelebrten Herren einfallen sollte, etwa ibre Versammlungen känftig in lateini cher Sprache abzuhalten! (Oh! Oh! im Zentrum. Sehr richtig! rechts) Ja, meine Herren, das ist doch nur eine einfache Konsequenz eines unterschiedlichen Anwendens des von dem Herrn Abg. Stephan vertretenen Grundsatzes.

Neine Herren, wenn ich vorbin gesagt habe, daß die Polizei, wenn es ihr möglich ist, auch fremdsprachliche Verhandlungen abbalten lassen werde, so habe ich dabei selbstverstãndlich nur an Gegenden gedacht, in welchen neben der deutschen auch eine andere Sprache gang und gäbe ist, eine Volks sprache dergestalt, daß eine beträchtliche Anzahl der Bevoͤlkerung das Deutsche nicht versteht. Um einen derartigen Fall handelt es sich aber in diesen drei Versammlungen nicht. Denn das Hochpolnische ift weder in Beuthen, noch in Wieschowa, noch in Beneschau Volt rache in dem Sinne, daß ein größerer Theil der Bevölkerung dort diese Sprache spricht. Wenn überbaupt, meine Herren, von einer Volks- sprache, abgeseben von dem Deutschen, dort die Rede sein kann, dann ist dies in Beneschau die mährische und in Beutben und Wie schowa der oberschlesisch volnische Dialekt, das Wasserpolnische. (Heiterkeit rechts) Das bitte ich, meine Herren, aus Folgendem zu entnehmen. Nach den mir zugegangenen Berichten spiechen in Beneschau 300 Schulkinder nur mäbrisch, 20 sind utraquistisch und 160 deutsch. Der nächste polnische Ort, in dem wasser⸗ polnisch gesprochen wird, liegt über zwei Meilen ent⸗ fernt. Beuthen ist eine wesentlich deutsche Stadt, was auch in dem fürstbischöflichen Sckematismus dadurch zum Ausdruck ge— langt, daß in in demselben stebt: Sprache in Beuthen, Stadt und

Wassewolnische an die Stelle des Mährischen tritt. Es sind also

Nun, meine Herren, will ich gleich bier dem möglichen Einwand be⸗

einlafsen; sie wird den Herren ja zur Genüge Ich will mich nur an das Praktische halten,

Dienstboten aus der Provinz

Nun will ich nicht in Abrede stellen, daß, wenn man sehr sprach—⸗

rechts)

würde also der Gebrauch der hochpolnischen Sprache in jenen Ver⸗

Wende ich mich nun zu der Versammlung in Wieschowa, so

der Polijeiverwaltung voll ftãndig illusorisch geworden wäre. konnten sie sich nach meiner Auffassung um so weniger einlassen, al es a. den en. Fällen von Beutben und Wieschoma mweisellon um ammlungen handelte, welche dazu zi i Agitation zu fördern. ö . Meine Herren, das Vorgeben der Polizeibebörde und damit komme ich zu der zweiten Frage schließt sich, natürlich nicht in den konkreten Fällen, aber in seiner Allgemeinbeit, an eine Verfügung dez betreffenden Regierungt. Prãsidenten an, und diese Verfügung des Re⸗ gierungs. Prãsidenten ist zurücktuführen auf eine Anregung, die ich meinerseits im Herbste vorigen Jabres gegeben babe, aus Anlaß eines Falles, der sich weit ab von Oberschlesien, nämlich in West. falen abgespielt hat. Die vorher von mir vertretene Auf. fassung, meine Herren, ist ungefähr bis in die siebnger Jabre vollstãndig unbestritten und unangefochten gewesen. Sie hat auch ibren Ausdruck gefunden bei den Verbandlungen, die im Jahre 186 anläßlich der Interpellation von Lyskowski stattgefunden haben Erst im Jahre 1876 erging das von dem Herrn Abg. Steyban zitierte Erkenntniß des Ober⸗Verwaltungsgerichts, durch welches die Auflösung einer Bersammlung im Regierungsbezirk Bromberg aut dem Grunde, weil polnisch gesprochen wurde, für unzulässig erachtet worden ist. Der Gebrauch einer anderen als der deutschen Sprache bildet nicht darauf bitte ich, meine Herren, besonderes Gewicht zu legen nicht obne weiteres einen Auflösungsgrund im Sinne des verfassungsmãßig gewãährleisteten Versammlungsrechts. Dem entsprechend ist dann wohl mit wenigen Ausnahmen verfahren worden. Mit ere unterschiedslosen Praxis, die nach meiner Auffaffung der Entscheidung des Ober⸗Verwaltungegerichts nicht vollftändig entspricht, konnte man auskommen, solange die Versammlunzen in fremder Sprache vereiazelt blieben. Man konnte sich aushelfen durch Entsendung sprach⸗ kundiger Beamten; meistens bandelte es sich auch um Ver— sammlungen, die kein besonderes Interesse für die Staatz. regierung batten. Diese Verbältnisse, meine Herren, haben sich doch aber sehr geändert. Einerseits hat, wie Ihnen allen be— kannt, ein sebr starker Abzug der polnischen Bevölkerung nach den westlichen Provinzen stattgefunden. Während sich nach der Zäblunz im Jahre 18390 etwa 40 000 polnische Elemente in dem röoeinisch⸗ westfälischen Jndustriegebiet befanden, hat eine Schätzung, die jetzt kürzlich stattgefunden hat, ergeben, daß die Kopfzabl der polnischen Bevõlkerung sich dort jetzt schen auf etwa 100 000 beläuft, die sich im wesentlichen vertheilen auf die Regierungsbezirke Münster, Düsseldorf und Arne berg. In diesen Bergwerksbezirken ist jetzt schön ein sehr reges Leben eingetreten auf dem Gebiete der Bersam m lungen, und es wird den dortigen Bebörden tharsächlich unmöglich, die Ueberwachungen in der Weise, wie sie stattfinden muß, auszuüben. Dazu kommt dann noch meine Herren, daß auch die Ruhe, von der ich vorhin gesprochen babe leider jetzt nicht mebr herrscht. Sowohl in Weftfalen, als auch ö den anderen Bezirken, wo sich schon große polnische Zentren gebildet baben, insbesondere aber auch in Oberschlesien machen sich doch jetzt Anzeichen geltend, die der Staatsregierung entschieden die Verpflich⸗ tung auferlegen, von ihrem Ueberwachungsrecht denjenigen Gebrauch zu machen, den sie nach den gesetzlichen Bestimmungen kat. Die Zahl nun, meine Herren, der Polizeibeamten, die den einzelnen Polijeiderwaltungen zur Verfügung stebt, hat natürlich ibre dienstliche und ihre finanzielle Grenze, und die Staatsregierung würde es nicht für richtig balten, wenn nun à tout prix, lediglich des wegen, um die Versammlungen in einer fremden Sprache überwachen zu können, das Personal in ungemessener Weise vermehrt wird. In den von mir vorhin gekennzeichneten Gebieten, in welchen ein großer Theil der Bevölkerung die deutsche Sprache nicht verstebt, wird es nicht zu vermeiden sein, daß derartige, auch der fremden Sprache kundige Beamten von der Polizeiverwaltung zur Verfügung gehalten werden. Aber ich kann nur betonen, es ist meines Erachtens nicht zu verlangen, daß in derartigen Gebieten nun die Polizeibeamten alle irgendwie möglicherweise nur vorkommenden Sprachen verstehen. Sit e,, 3 verlangen, meine Herren, daß in Oberschlesien der olizeibeamte Mährisch, Wasserpolnisch und Hochpolnisch (Lachen bei den Polen.) Von diesen Gesichtspunkten ausgebend, babe ich nur jene Anregung gegeben, zunächst aus den von mir betonten sachlichen Erwägungen dann aber auch im Interesse einer rechtlichen Klarstellung. Ich nebme nicht an, meine Herren, daß der oberfte Ver— waltungẽgerichtshof, indem er den Gebrauch einer fremden Sprache für keinen Auflösungsgrund ohne weiteres erklärt, damit hat aus— schließen wollen, daß er ein solcher unter Umständen werden kann. Als solche Umstände sehe ich an, wenn der Gebrauch der fremden Sprache den Erfolg bat, das Ueberwachungsrecht der Staatsregie⸗ rung illasorisch zu machen. (Sehr richtig, rechts.) Meine Herren, ich möchte nun noch, was dieses Ober⸗Verwal⸗ tungsgerichtserkenntniß betrifft, darauf aufmerksam machen, daß das- selbe sich natürlich nur auf einen konkreten Fall bezieht und daß es nach meiner Auffassung nicht richtig ist, zu deduzieren, daß, weil daz Ober Verwaltungegerickt in diesem einen Falle se gesprochen bat, nun unter keinen Umständen der Gehrauch einer fremden Sprache einen Auflösungesgrund abgeben könne. Meine Herren, wollten wir so dedu⸗ zieren, so würden wir, glaube ich, gegen den Grundfatz ver—⸗ feblen: Legibus, non exemplis judicandum est. Ich glaube also, daß man stets die einzelnen Fälle in Betracht ziehen muß. Ich meine auch, daß die von mir vertretene Auffassung dem Geiste des Vereinẽgeseßzes durchaus nicht zuwider ist (Oho! im Zentrum und bei den Polen), und daß im Gegentheil diese Auslegung diejenige ift,

welche allein der Staate raison entspricht. Sie rechtfertigt sich meinen Erachtens auch durch die bis jetzt wenigsteas vollständig unbestritten gebliebene Auffassung, daß das Versammlungsrecht kein absolutes ir dem Sinne ift, daß sich nunmehr alle anderen Rücksichten ihm unter ordnen müßten. Es wird keiner bestreiten, daß das Versammlungk recht zurũckweichen muß hinter sanitäre Interessen; es wird keiner bestreiten, daß es zurũckweichen muß hinter sicherheitspolizeiliche Inter⸗ essen. Wenn Exidemien ausbrechen, ist die Polijeiverwaltung unter allen Umständen berechtigt, das Versammlungt recht einzuschränken. Dasselbe gilt von Gründen, die auf dem Gebiet der Baupolizei liegen.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

sammlungen den Erfolg gehabt haben, daß das Ueberwachun gerecht

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preuß

Berlin, Sonnabend, den 9. Januar

Schluß aus der Ersten Beilage.)

Wenn ich recht unterrichtet bin, so wird übrigens der von mir beabsichti gte zweite Zweck der rechtlichen Klarstellung erreicht werden. Sobiel ich weiß, ist in einzelnen Fällen bereits Beschwerde eingelegt, bezw. Klage angestellt worden. Es verfteht sich von selbst, daß die sich dann ergebende Judikatur seitens der Verwaltung Berücksichtigung erfahren wird, nicht nur in dem Sinne, daß danach in konkreten Fällen verfahren wird, sondern auch in dem Sinne, daß, wenn die dann festgestellten rechtlichen Grenzlinien der Staats- regierung ungenügend, unvereinbar mit den Staatsinteressen und unverträglich mit einem straffen und zielbewußten Regiment erscheinen, dieselbe dann nicht zögern wird, auf dem Wege der Gesetz⸗ gebung Wandel ju schaffen. (Bravo! rechts.)

Ob es dann dabei verbleiben wird, lediglich in dem von mir an⸗ acfährten Sinne sich erweiterte Befugnisse zu erbitten, oder ob dann ganze Arbeit gemacht werden muß, das muß ich dahingeftellt sein lassen. (Sebr gut! rechts.)

Wende ich mich nochmals zu den einzelnen Versammlungen, so muß ich vorausschicken, daß meine Beurtheilung nur vorbehaltlich des inflarzmäßlgen Entscheides von der dazu berufenen Behörde erfolgen kann. In Betreff der Versammlung in Beuthen ergiebt sich, daß zwei Beamte, und zwar beide des Wasserpolnischen mächtig, entsendet waren; des Hochvolnischen mächtige Beamten waren nicht zur Verfügung. Der Redner begann bochpolnisch: und der betreffende Beamte bat, deutsch zu verbandeln, da er nicht folgen könne. Er hätte, wie ich bekenne, binzufügen können, sofern nicht vorgezogen wird, in der ober⸗ schlestschen Mundart zu verhandeln, der ich mächtig bin und voraus⸗ sichtlich auch der größte Theil der Anwesenden. Indessen glaube ich, daß darauf kein besonderes Gewicht zu legen ist, da der Leiter der Versammlung einen bezüglichen Wunsch garnicht erst ausgedrückt, eine Auflösung der Versammlung auch nicht abgewartet hat, sondern die Versammlung seinerseits geschlossen hat, wie ich annehme, weil das seinen Absichten am meisten entsprach. In Wieschowa stand kein weiterer als ein deutschsprechender Beamter zur Verfügung. Er löfte die Versammlung auf, weil er dem hochrpolnischen Vortrage nicht zu folgen vermochte und weil seinem Verlangen, deutsch zu ver⸗ handeln, nicht entsprochen wurde. Ich glaube, daß nach den von mir entwickelten Gruntsätzen das Verhalten dieses Beamten nicht miß⸗ billigt werden kann.

Was nun die Versammlung in Beneschau betrifft, meine Herren, so stand nur ein Beamter zur Verfügung, welcher deutsch konnte, und einer, welcher deutsch und mäbrisch konnte. In dem Fall Beneschau muß meines Erachtens zunächst nicht das Verhalten der überwachenden Beamten, sondern das der Versammlungsleitung als ein inkorrektes und gesetzwidriges charakterisiert werden, indem sie die Entfernung des einen Beamten verlangte völlig im Widersvruch mit den Be immungen des Vereinegesetzes. Wenn hier hervorgehoben worden ist, daß in dieser Versammlung sich drei Beamte befunden hätten, so muß ich auf Grund der mir darüber erstatteten amtlichen Berichte das durchaus in Abrede stellen. Ein dritter Beamter hat sich in einem Nebenraum, nämlich in dem Buffet, befunden.

In dem Versammlungsraum selbst befanden sich nur zwei Beamte. Daß der betreffende eine Beamte, der sich durch die Auf⸗ forderung der Versammlungsleitung hat bestimmen lassen, fortzugehen, inkorrekt gehandelt hat, das unterliegt keinem Zweifel. Das Ver halten desselben ist auch gerügt worden. Hochpolnisch verstanden die beiden Beamten nicht. Der Zurückbleibende verstand nur deutsch und mährisch und hat die Versammlung unbeanstandet gelassen, lo lange mährisch gesprochen wurde, in welcher Sprache er ziemlich folgen konnte. Erst als fortgefahren wurde, in hochpolnischer Sprache zu verhandeln, auf deren Gebrauch die Polizeibehörde überhaupt nicht gefaßt sein konnte, wurde die Versammlung aufgelöst, weil er nicht mebr der Verhandlung folgen konnte. Auch hier ersebe ich keinen Grund, das Verhalten des Beamten zu mißbilligen.

Meine Herren, aus den Ausführungen, die ich zu den Punkten 1 und 2 der Interpellation gemacht habe, werden Sie, glaube ich, schon zur Genüge entnommen haben, wie ich mich zu dem dritten Punkte der Interpellation verhalte, welcher lautet:

Welche Maßregeln gedenkt die Königliche Staatsregierung zu treffen, um ähnlichen Vorkommnissen vorzubeugen?

Meine Herren, die Staatsregierung bat bereits wiederholt den Polizeibeamten und den sonst in Betracht kommenden Behörden zur Pflicht gemacht, in derartigen Fällen vorsichtig zu verfahren, sie kann sich aber zu vorbeugenden Maßregeln in dem Sinne der Interpellation nicht veranlaßt fühlen. Die Staatsregierung erblickt in dem Ge⸗ brauch einer fremden Sprache allerdings keinen für sich selbst be—⸗ stehenden gesetzlichen Grund und keinen an sich für die Interessen der Regierung auzreichenden Anlaß zur Auflösung einer Versamm⸗ lung; sie hält sich aber schon nach dem bestehenden Recht für befugt, und wird sich für den Fall, daß dies von der Judikatur verneint werden sollte, diese Befugniß auf dem geordneten Wege zu schaffen versuchen, das Ueberwachungsrecht in derartigen Ver⸗

sammlungen derartig auszuüben, daß es durch den Gebrauch einer fremden Sprache nicht verkümmert wird. (Bravol rechts) Sie bedarf dieses Ueberwachungsrechts, meine Herren, und sie wird fort⸗ fahren, dasselbe zu vertheidigen und zu wahren.

Meine Herren, die Zeiten, in denen wir uns befinden, sind schwere und ernste, und die Staatsregierung hat alle Veranlassung, sich keines ihrer Rechte auch nur entfernt schmaäͤlern zu lassen. (Sehr gut) Sie hat vlelmehr die Pflicht, die ihr gesetzlich zu⸗ stehenden Befugnisse gerade jetzt mit besonderer Energie und Festigkeit zu schirmen. (Lebbaftes Bravo und Zischen )

Auf Antrag des Abg. Letocha (Zentr.) beschließt das Haus die Besprechung der Interpellation, zugleich aber auch die Vertagung.

Schluß Uhr. Nächste Sitzung: Sonnabend 11 Uhr.

Etatistik und Volkswirthschaft.

über die Arbeits verbältniffe in der Kleider⸗ und Wäschefabri

auf welche in Nachstebendem no Die Veröffentlichung verfolgt lediglich den Auslande, namentlich in Bezug auf kleine

Amerika.

dem Tande zu erhalten, in bemerkenswerther Weise im Wege der ebung vorgegangen seien. Aehnliche Bestrebungen dürften wobl

Was die Gegenwart andelangt, so hat die Arbeiterschutz gesetzg

Bundesgesetz vom 23. März 1877 striellen Anstalten, in welchen gleichzeitig und regelmaßig eine zahl von Arbeitern außerbalb findet?“. Die Praxis des Bundesratbs ist nun durch Beschluß desselben vom 38. Juli 1891 dahin

worden, daß, sofern die Arbeiterzabl allein einer Fabrik angesehen wird, die früher festgebaltene Grenze v

10 Arbeitern als Fabriken gelten. scheidend sind, die für die Betracht kommen, gelten als ö . 3 bis 10 Arbeitern, sofern darin Arbeiter unter 18 beschäftigt, oder Motoren verwendet werden; ferner sol dem . underkennbaren Charakter einer Fabrik).

beschlußs berichtet wird daß der Bundesrath eine Kategorie von Konfekttionsgeschäften. die

S Arbeitern nicht für Fabriken erklärt habe, weil es un dürfniß außerordentlich schwanke, und die Lieferungsfristen für

nachträglich wieder gestrichen werden musse.

welche der Arbeiterschutz in Bezug auf Kleingewerbe und in: Bafel⸗Stadt (23. April 18885 Glarus (8.

Neuenburg (19. Mai 1896). Die Geseßzgehung von

fauten die Bestimmungen in Solothurn, Luzern, burg, soraß bier also , Geschäfte, Betriebe, Ateliers fallen. Dabei ist nur in Neuenburg bezüglich der Familienangebörge unter Vater oder Mutter arbeiten, ausge sind. Die Gesetze enthalten Vorschriften über das Minde der Ärbeiterinnen, die tägliche stu nden mit mebr oder minder einschränkenden behalten zusteht. Um zu verbindern, 9 der Arbeitszeit durch Hautarbeit umgangen werde, ist in Solothurn und Luzern derboten, den Arbeiterinnen ũ h Zeit bingaus Arbeit mit nach Hause zu

Mehrfach ut in den Gesetzen für die Ueberstunden ein Lohnsatz vorgeschrieben. allgemeinen verlangt, daß sie

baupt derart beschaffen seien, daß die Arbeiterinnen nicht beeinträchtigt werden'. Die Aufsi auch, wenn Naturalverpflegung vom Arbeitgeber wird, auf diese. Auch über den Erlaß von ordnungen, Lehrverträgen, Entlassung, Kündigung, und Löhne werden , f getroffen. Bei der wachung der Ausfü

fuͤhrung! bemerkt unsere Erfahrungen ist bieber wenig bekannt geworden und ein Urtheil in letzterer Hinsicht wegen der kurzen Geltung der

derzeit kaum zu gewinnen.“ Rach der Gesetzgebung Oesterreichs ist der Begriff

anderen Merkmalen äberhaupt von den Gewerben“ im Sinne des Gesetzes ausge

letzte: Bestimmung zum Zweck, die industrielle Arbeit mögli stndig den Vorschriften der Gewerbeordnung zu unterstellen.

Konfektionsarbeit wenig unmittelbar verwert bare Analogien.

workshops“ durch besondere Ergänzungen und Abänderungen

theils gesundheitliche Anforderungen

6 der Interpellation Stephan⸗Beuthen. Kleinere orlagen.)

nur Kinder (bis jum 14. Jahre), Jugendliche

Die Regelung der Konfektionsarbeit in einigen fremden Staaten

Der in Nr. 6 des Reichs und Staats. Anzeigers. be⸗ sprochenen Zusammenstellung der Ergebniffe der Ermittelungen

bearbeitet im Kaiferlichen Statistischen Amt“ sind in sehr dankens. werther Weise als Anhang Bestimmungen, betreffend Regelung der Konfektionsarbeit in einigen 9 Staaten““ beigegeben,

kurz zurückzukommen ist. weck, auf einige im etriebsstätten und die us industrie, getreffene Maßnabmen! hinzuweisen, welche etwa bei orschlägen fur ein gesetzliches Eingreifen in die Arbeits verhãltnisse der Konfektionsindustrie mit in Erwägung zu nebmen wären.. In Betracht gezogen sind dementsprechend die Gesetzgebungen der Schwein, Sesterreichs, Englands, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von

Bezühlich der Schweiz bemerkt der Bericht, daß bereits im vorigen Jabrhundert mehrere Kantone, darauf bedacht, die Arbeiter vor Benachtheiligung zu schützen' und die betreffenden Hausindustrien

eutschland und anderwãärts für die ältere Zeit . werden könne.

des Bandes nur die „Fabriken. in ibr Bereich gezogen. An diesen Bestimmungen interessiert hier wobl vornebmlich die Begrenzung,

welche dem Begriff . zu theil geworden ist. Nach dem elten als Fabriken „die indu⸗

ibrer Wobnung Beschäftigung

als Mertmal

2 Ardeitern berabgefetzt ist und jetzt ichon Betriebe mit mebr als Sofern andere Umftände ent⸗ Konfektionsindustrie wohl in Betriebe mit

Hiernach darf angenommen werden! fäbrt unsere Quelle fort . daß ein Theil der Konfektionsbetriebe dem Fabrikgeses unterftellt ift, wenn auch Übrigens aus der Zeit vor dem oben erwähnten Bundesrathe-

Ausrüstereien für Stickereien (hauptlaäͤchlich in St. Gallen), auch mit mehr als

sei, bei ihnen die Arbeit an gewisse Zeiten zu binden, indem das Be⸗

dieser Modewaaren auf wenige Tage begrenzt seien, weil ferner die Arbeit sich leicht in Privatlokale verlegen und die Arbeiterzabl sich soweit vermindern laße, daß ein als abrik erklärtes Etablissement

Wichtiger ist wohl noch die kantonale Gesetz gebung, durch

indust rie weiter entwickelt worden ist. Die hierbei in Betracht

kommenden Gesetze sind nach den vorliegenden . fun , a 2),

St. Hallen (I8. Mai 1895), Zürich (18. Juni 1894), Solo⸗ thurn (29. Nobember 18855. Luzern (29. November 1895) und

3. B. umfaßt „alle Geschäfte, in welchen welbliche Personen gegen Lobn oder zur Erlernung eines Berufs beschäftigt werden“. gn euen⸗

wenn nur eine Arbeiterin beschäftigt wird, unter das Gesetz

arbeit ein Vorbebalt gemacht, nämlich daß Aieliers, in denen nur

Arbeitszeit und die Pau sen, wobei den Behörden die Bewilligung der Ueber-

daß die Einschränkung

eber die praktische Durchführbarkeit dieser Bestimmungen ãußert sich der eidgenössische Fabrik ˖ Inspektor Dr. Schuler sehr ungünstig.

Bezüglich der Arbeitsräume wird im sie im Verbältniß zur Arbeiterzabl binreichend groß, bell, trocken, beizbar und leicht zu lüften, über Gesundheit der

zuweilen besonderen Behörden übertragen und erstreckt sich zum theil Arbeits

rung scheint die Hauptaufgabe den

„gewöhnlichen Polizeibeamten“ zuzufallen. ‚Ueber die Art der Aus= Suelle und die dabei gemachten

nicht festgestellt; . einem Ministerialerlaß soll dabei aber außer auptfächlich entscheidend sein, daß die Arbeiter. jabl gewöhnlich über 20 beträgt. Die gesammte . Hausindustrie ! ist

Die gegenwärtigen Keformbestrebungen richten sich hauptsächlich gegen

beutschen Verhäͤlinisse bieten die österreichischen auf dem Ge

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In England ist unterm 27. Mai ld78 ein Fabrik. und Werkstätten ˖ gesetz erlassen, worin die daven betroffenen Betriebe unterschieden find in: „‚Tertilfa briten, Nichitexiil fabriken, Wer kstätten im Sinne des' Gesetzes' und von letzteren die sogenannten domestie Vorschristen getreffen sind.“ enthalten die Novellen vom Y. ÄAuguft 1891 und 6. Juli 183565. Die jetzt gültigen Bestimmungen diefer drei Ges.tze enthalten nach dem vorliegenden Aud zuge . ibeils Arbeits verbote oder Beschränkungen der Arbeitszeit, bezüglich der Arbeitsräume und werden in lätzterer Hinsicht ergänzt durch die Bestimmungen der Gesetze über die öffentliche Gesundheiten flege

ischen Staats⸗Anzeiger

1897.

bis 18 Jahren) oder Frauen“‘, das heißt: weibliche Personen von 18 Jabren und darüber. Kinder unter 11 Jahren dürfen weder in Fabriken nech in Werkstätten beschäftigt werden. Kinder und Jugend⸗ fiche unter 15 Jahren in Fabriken nur auf Grund eines Tauglich⸗ keñtszeugnifses; Wächnerinnen innerhalb 4 Wochen nach ihrer Nieder- kunft weder in Fabriken noch in Werlstätten. Des weiteren ist enau geregelt die Arbeitszeit der genannten Arbeiterkategorien in 3. wie in Werkstätten. Weniger strenge Vorschriften eißt es dann weiter sind für zwei Arten von Werkstatt⸗ betrieben erlassen: für solche, in denen iwar Frauen, nicht aber Kinder oder Jugendliche beschäftigt werden, und für „do- mes ti? workshopss. .. In den erfteren dürfen Frauen zwischen 6 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends zwölf auf (inander folgende Stunden, mit mindestens 14 Stunden Pause da = zwischen, arbeiten; Sonnabends bis 4 Uhr Nachmittags 8 Stunden. In den d0mestie workshops“ endlich ist Frauenarbeit keiner Beschrãnkung untermorfen; Kinder dürfen entweder von 6 Uhr Morgens bis 1“ Ubr Mittags oder von 1 Uhr Mittags bis 8 Uhr Abends, aber ohne Unterbrechung nicht mebr als 5 Stunden heschäftigt werden; Jugendliche zwischen 6 Uhr Morgens bis 5 Uhr Abends mit 46 Stunde Pause, Sonn⸗ abends nur bis 4 Ubr.“ Um der Umgehung der gesetzlichen Arbeits zeit vorzubeugen, ist verboten, daß Frauen, Jugendliche oder Kinder an Tagen, an denen sie in der Fabrik oder Werkstãtte arbeiten, außer⸗ halb der Betriebsstätte für diese ihätig sind. Die Bestimmungen über Arbeitsräume an sich bieten kaum ein besonderes Interesse; wobl aber sind noch die Maßnahmen, welche die Durchführun der Vorschriften sichern sollen, kurz zu erwähnen. Zunäch kommt hier natürlich in Betracht das Recht der zustãndigen Beamten zur Reviston der Fabriken und Werkstätten; diesem schließt sich an die . der Betriebsinhaber zur Anzeige aller Betriebe und zur isten führung über die Heimarbeiter (nach Anordnung des Staatssekretärs des Innern). „Die Arbeit sausgabestellen in der Konfektionsindustrie sind in dieser Beziehung den Werkstätten gleich gestellt. Während diese Vorschriften beißt es in der vorliegenden Darstellung weiter nur eine wirksamere Kontrole der Harkindustrie ermöglichen sollten, war in Tem Entwurf zur Nobelle von 18985 auch eine Bestimmung aufgenommen, die beijweckte, durch Verpflichtung der Arbeitgeber auf die Abstellung, von Mißständen in den Betriebsftätten der Au ßengrbeiter einzuwirken. Indessen diese (seit⸗ dem in der Literatur oft, aber nicht zutreffend angeführte Bestimmun sst nur mit starker Abschwächung durch einen 86 in das Gesetz auf⸗ genommen und, da es zu ihrer Geltung noch einer bezüglichen ministeriellen nordnung bedarf bis ber n ir gen ds in Kraft getreten. Erwähnt sei endlich noch die Vorschrift, daß „Inhaber von Fabriken, Werkstätten, Arbeiteausgabeftellen und Zwisckenmeister, welche Kleidungg. ffücke anfertigen, reinigen oder aushessern lassen, wo ein Scarlach⸗ oder Peckenkranker im Hause ist, strafbar sind, wenn sie nicht beweisen, daß fie nicht Kenntniß davon hatten und billiger Weise nicht haben konnten.“ . Bezüglich der Verhältnisse in Frankreich, wo in der Hauptsache das Gefetz vom 2. November 1852 über die Arbeit von Kindern, minderjährigen Mädchen und Frauen und dasjenige vom 13. Juni 1893, betreffend die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter in den industriellen Etablisfements, in Betracht kommen, dürfen wir auf die Mittheilung von Details verzichten. Hinzuweisen ist hier besondert auf das auch im R.. u. St. 'A.“ (Nr. 207 v. 25. August 1896) aus- führlich besprochene Werk des „Office du travail? : „La petite Industrio. Fome II. Le Vötement Paris.“

Was endlich die Vereinigten Staaten von Amerika angebt, so beschränkt sich unsere Quelle auf den Hinweis auf die von den pier Staaten New Jork, Pennsplvanien, Illinois und Massachusetts in jüngster Zeit zur Bekämpfung des so⸗ genannten „swenting system ergriffenen Maßnahmen.

Hird darüber gesagt:! Obschon über die große Ausbreitung der in selchen Betrieben hervorgetretenen Mißstände seit langer Zeit in Amerika geklagt wird und häufig Abbilfe gefordert wurde, hat diese Bewegung die Durchsetzung jener Gesetze doch erst unter der Einwirkung des Gesichtspunkies eines für die gesammte Bevölkerung nöthigen Schutzes erreicht, indem nämlich auf die Gefahr hinge⸗ wiefen wurde, ansteckende Krankheiten durch die in unsauberen, un⸗ kontrolierten Betriebsräumen bergestellten Kleidungsstücke zu über⸗ tragen. „‚Die Gesetze jener vier Staaten weichen in mehreren Punkten von einander ab, in der Hauptsache ist jedoch über⸗ einftimmend damit der Zweck verfolgt: die Heimarbeit in den in Be⸗ tracht kommenden Industrien möglichst zu beschränken, jedenfalls die er⸗ laußten Betriebe unter strenge Aufsicht zu stellen und ausgenommen Pennsplvanien eine Kentrole der hergestellten Waaren in gesund. beitlicher Hinsicht einzuführen. Es ist im „Reichs und Staats. Anzeiger! (Nr. 277 vom 14. November 1896) auf die einschlägigen Verhältnisse in Amerika an der Hand der Arbeit Vvaffeur's über das Sweating⸗ System in der Revue d'économie politique seiner Zeit hingewiesen worden, namentlich auch auf die Bedeutung der die einheimische Arbeiterschaft schädigenden fremden Einwanderung für die Beurtheilung der betreffen den , , , . Schon in Rücksicht auf den Raum sei hier von einem näheren Eingehen auf die Details der Gesetzgebung in den enannten vier Staaten abgesehen und auf die überaus dankenswerthe ufammenstellung der Bestimmungen in der vorliegenden Schrift

verwiesen.

Sandel und Gewerbe.

Stettin, 8. Janugr. (W. T. B.) Getreide markt geschãfts⸗· los. Freier Verkeßr: Rüͤböl Januar hö, C0. Spiritus loko 36,20.

Magdeburg, 8. Januar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl. von 82 7 Kornzucker erxkl S8 o Rendement J. S5 = Io 00. Nachprodukte exkl. IB oso Rendement 7,30 - 8,05. Rubig. Brotraffinade J 253,50. Brotraffinade I1 23,25. Gem. Rafinade mit Faß 233373 24.900. Gem. Melis 1 mit Faß 22,60. Stetig. Rohbzucker 1. Brodukt Transito fr. a. B. Hamburg pr. Januar 9, 27 bez., 9.3 Br., pr, 5 9,359 Gd., 40 Br., vr. März 846 Gd. 8,45 Bre pr. Mal bo bez, 9623 Br., pr. Jul 5.777 Gd. 9,780 Br. Ruhig. Wechenumsatz im Robzucker⸗ geschäft 410 000 Ztr.

Frankfurt a. M. 8. Januar. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Lond? Wechs. 20,38, Pariser do. 80 825. Wiener do. 170,07, J o/ Reichs ⸗A. 98,70, Unif. Egppter oo 9o, Italiener 92. 10, 30 / port. Anl. 20 60, 5 o amort. Rum. 101,00, 4000 russ. Kons. 103, 20, oo Russ. 1894 66,50, 40̃‚0 Spanier 61 30, Mainzer 119, 30, Mitiel meerb. 96 00, Darmstädter 16120. Diskonto Komm. 212,40, Mitteld. Kredit 117.06, Dest. Kreditakt 3183. Oest. Ung. Bank 812,00, Reichs. bank 187.80, Laurahütte 168 090, Westeregeln 177,00, Höchster Farb- werke 433, 70, Privatdiskont 33.

Gffetten Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kreditaktien 3178. Gotthardbahn 168.50, Diskonto. Komm. 21169, Laurabütte ——, talen. Mittelmeerb. == Schweizer Nordostbahn 138,40. Italien. Möridionaur = —, Mexlkaner ga. 80, Italiener 92 03.

Köln, 8. Januar. (W. T. 3 Getreidemarkt. In Weijen,

(Public Health Acts). Die erftgenannten Vorschristen urg

(von

Roggen, Pafet Tein Dandes. Rüböl loko S2 00, ver Mai d. Io.