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reden lassen. Ich will aber doch hier zur Rettung der Ehre der Schiedsgerichte nicht unerwähnt lassen, daß in den Geschäftsberichten des Reichs · Versicherungsamts, soweit sie diesen Punkt berühren, immer nur davon die Rede ist, daß die Schiedsgerichte wegen ihrer tüchtigen Leistungen, wegen ihres Eifers und wegen der sachlichen Behandlung der zu ihrer Entscheidung stehenden Prozeßsachen nicht allein An-
erkennung und Vertrauen verdienen, sondern auch das Vertrauen der Arbeiter gefunden haben. Sollte sich das in neuester Zeit geändert
baben, so würde man zu untersuchen haben, worauf das zurückzuführen ist; aber das Reichs ⸗Versicherungsamt hat, wie gesagt, den Schiede⸗ gerichten ein durchaus gutes Zeugniß ausgestellt.
Nun, meine Herren, komme ich zu unserer Vorlage und int besondere zu den Bemerkungen, die am letzten Sonnabend hler über die Vorlage gemacht worden sind.
Der Herr Abg. Roesicke — und die Richtigstellung dieses Punktes liegt mir besonders am Herzen — meint, daß doch zwischen dem Reichgamt des Innern und dem Reichs⸗Versicherungsamt nicht alles in Ordnung sein müsse, daß da Kollisionen vorgelommen wären, daß eine Uneinigkeit herrsche, und daß schon aus diesem Grunde Vorlagen, die aus der Schmiede des Reichsamts des Innern hervorgegangen wären, nicht das volle Vertrauen verdienten. Ich habe darauf Folgendes zu erwidern:
Mir ist von Kollisionen nichts bekannt, mir ist nur bekannt — und das halte ich für etwas ganz Natürliches, zumal gegenüber einer Entwicklungsperiode, wie sie das Reichs ⸗Versicherungsamt durchjzumachen gehabt hat, — daß Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reichsamt des Innern und dem Reichs. Versicherungsamt rück sichtlich der Stellung aufgetaucht sind, welche beide Behörden zu ein⸗ ander einzunehmen haben. Ales, was darüber hinausgeht, oder darüber hinaus in der Presse behauptet wird, gehört in das Gebiet der Legende. Meine Herren, ein Organismus wie der des Reichs—⸗ Versicherungsamts, neu in Bezug auf die Abgrenzung der Thätigkeit, gestellt vor eine schwierige organisatorische Aufgabe, befaßt mit der Rechtsprechung an der Hand von Gesetzen, die in dieser Beziehung einen vollständig neuen Boden bebauen, stößt natürlich bei seinen Einrichtungen, seiner Ausgestaltung und seiner Thätigkeit innerhalb der erften Jahre auf Zweifel und auf Schwierigkeiten. Ich habe von jeher den Standpunkt eingenommen, daß man einer solchen Behörde, zumal wenn sie unter die Leitung eines vertrauenswürdigen, tüchtigen Be—⸗ amten gestellt ist, durchaus freien Spielraum lassen müsse, daß man nur dann einzugreifen habe, wenn ein Uebergreifen in die Sphäre oder in die Interessen anderer Zweige des Staatsorganismus zu Tage tritt. Ich habe noch niemals «s officio in die Thätigkeit des Reichs ⸗Versicherungsamts eingegriffen, auch nicht in den Sachen, die unzweifelhaft unter die Aufsicht des Reichsamts des Innern fallen. Ich habe mich nur darauf beschränkt, die Beschwerden zu instruieren, die über die Thätigkeit des Reichs Versicherungsamts an mich ge— langten. Nun, meine Herren, so erklärlich in der ersten Zeit der Ausgestaltung des Reichs ⸗Versicherungsamts die Zweifel über die gegenseitige Stellung der beiden Behörden zu einander waren, so haben sie doch aufgehört, erklärlich zu sein, und sind auch, soviel ich weiß, durchaus verschwunden, seitdem in dieser Beziehung eine Entscheidung des Herrn Reichskanzlers, dem die Sache vorgetragen wurde, ergangen ist. Ich nehme keinen Anstand, diese Entscheidung in ihrer Begrün⸗ dung dem Reichstage mitzutheilen, damit daraus ersehen werde, daß die Ordnung des gegenseitigen Verhältnisses durchaus im Einklang mit dem Gesetze und im Einklang mit der Auffassung steht, welche auch hier im Reiche tage die maßgebende gewesen ist. Es heißt in einem
Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 4 März 1883:
„In allgemeiner Beziehung beschränke ich mich für jetzt auf den Hinweis, daß dem Staatssekretär des Innern, dessen Aufsicht das Reichs Versicherungsamt unterliegt, nicht nur eine Ueberwachung des Geschäftsganges, sondern auf dem Gebiete der eigentlichen Ver— waltung auch eine sachliche Einwirkung auf die Geschäftsführung des Reichs ⸗Versicherungsamts zusteht. Die entgegengesetzte Auf⸗ fassung würde mit der dem Reichskanzler verfassungsmäßig ob⸗ liegenden Verantwortlichkeit für die Thätigkeit der Reichs verwaltung und ihrer Organe nicht vereinbar sein. Hätte das Reichs. Ver⸗
sicherungsamt auf dem Gebiet der ihm übertragenen Verwaltungs
befugnisse einer jeden sachlichen Einwirkung entrückt sein sollen, so hätte eine solche Sonderstellung im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen werden müssen. Dies ist nicht geschehen und kann insbesondere auch aus dem als ausnahmeeinschränkend auszulegenden Satze des § 88 des Unfallversicherungsgesetzes:
Alle Entscheidungen des Reichs ⸗Versicherungsamts sind end
gültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein anderes gesagt wird“ nicht gefolgert werden. Dies um so weniger, als in den parla— mentarischen Verhandlungen über das Unfallversicherungsgesetz von den Vertretern der verbündeten Reglerungen, ohne Widerspruch zu erfahren, der Grundsatz ausgesprochen worden ist, daß das Auf— sichtsrecht des Staatssekretärß des Innern nach der Seite der administrativen Aufgabe des Reichs⸗Versicherungsamts einen positiven Inhalt habe.“
Der verlesene Erlaß beweist, daß die Frage nach der Stellung der beiden Behörden zu einander Gegenstand einer Prüfung des Herrn Reichtzkanzlers gewesen ist. Zu dieser Prüfung sind auch die Mit—⸗ glieder des Reichs⸗Versicherungsamts, welche gleichzeitig dem Bundes—⸗ rath angehören, zugezogen, und diese Entscheidung muß nunmehr bis zu etwaiger anderweitiger gesetzlicher Regelung maßgebend bleiben.
Meine Herren, ich habe nicht das Bedürfniß nach Machterweite— rung, im Gegentheil, ich fühle, daß mein Arbeitspensum ein so reich licheß und ausgiebiges ist, daß auch ich wohl nach einer Entlastung streben könnte. Und von diesem Gesichtspunkte aus könnte ich nichts dagegen haben, wenn man dem Reichs⸗Versicherungsamt eine noch selbständigere Stellung geben wollte. Allein, meine Herren, staats—⸗ rechtliche Bedenken und die Auffassungen der Regierungen, soweit sie mir bekannt geworden sind, lassen diesen Plan der Erfüllung in naher Zeit nicht entgegenreifen.
Man hat an diese Erörterungen sodann die weitere Bemerkung geknüpft: es sei bedauerlich, daß das Reichs ⸗Versicherungtamt bei dieser Novelle nicht gehört worden sei. Auch dies ist nicht richtig. Ich habe hier einen Aktenauszug vor mir, und die betreffenden Akten stehen den Herren, die sich dafür interessiren, zur Einsicht zur Verfügung. Daraus ergiebt sich, daß die ersten Schritte einer Kor— rektur unserer Unfallversicherungs⸗Gesetzgebung und die ersten Ver— handlungen zwischen dem Reichtamt des Innern und dem Reichs
nell mit welchen Mod ifikationen. Im November 1885 berichtet das Reichs. Versiche⸗ rungsamt, es empfehle sich, die künftige Einbeziehung aller gewerb⸗ lichen ¶ Betriebe als Ziel im Auge ju bebalten; dagegen sei mit dieser Erweiterung nicht schon jetzt vorjugehen. Im März
darüber aufgefordert, ob eine Autdehnung der Unfallversicherung auf alle Betriebe des gr Bed unfuiß sei.
1887 kommt eine erneute Anfrage, an das Versichernn gs ⸗
amt, und im Mai 1887 legt das Versicherungsamt eine Denkschrift Über die weltere Ausdehnung der Unfallversicherung vor. Ez äußert sich dabei dahin: für die Ausdehnung auf das Handwerk und alle sonstigen Kleinbetriebe, Hausindustrie, Kunst. gewerbe, Gastwirthschaft u. s. w. bestehe ein dringendes Bedürfniß:; für Handwerk und Kleingewerbe wird die Organisation in örtliche Verbãnde empfohlen, wie sie denn auch in dem vom Reichsamt des Innern ausgearbeiteten, in Jahre 1894 veröffentlichten Erwelterungs⸗ gesetzentwurf vorgesehen wurde. Im Juni 1890, aus Anlaß der Anträge der sozialdemokratischen Partei vom 7. Mai 1890, ist ein neuer Bericht erfordert, nach welchen Richtungen sich das Bedürfniß geltend gemacht habe, die Unfallversicherungsgesetze abzuändern. Dieser Bericht ist im Oktober 1890 eingegangen. Das Reichs⸗Versicherungs⸗
und Handelsgewerbe erforderlich sei; nur eventuell wird eine Reihe von Abänderungevorschlägen befürwortet. Ferner sind in einer großen Anzahl von Fällen einzelne, an das Reichsamt des Innern gelangte Eingaben über Erweiterung und Abänderung der Unfallversicherungs—⸗ gesetze an das Reichs⸗Versicherungsamt zum Bericht übersandt, und um⸗ gekehrt sind vom Reichs Versicherungkamt in großer Zahl Eingaben unter Bezugnahme auf die bezeichneten generellen und ausführlichen Berichte an das Reichsamt des Innern überreicht worden, sodaß das Reichsamt des Innern über die Anschauungen des Reichs-Versicherungs amts bezüglich der Reformbedürftigkeit der Unfallversicherungsgesetze und bezüglich der Frage, nach welcher Richtung die Reform einzutreten habe, keinen Augenblick im Zweifel gewesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Anschauungen ist dann im Reichsamt des Innern zuerst im September 1887 der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Weiter⸗ führung der Unfallversicherung, ausgearbeitet worden. Diesem Entwurf wurde damals keine weitere Folge gegeben. Im Mai 1891 sind sodann im Reichkamt des Innern Grundzüge über die Aus—⸗ dehnung der Unfallversicherung, wobei gleichzeitig Abänderungen der bestehenden Gesetze vorgesehen waren, aufgestellt und dem Reichs Versicherungsamt mitgetheilt worden. Am 29. Juni 1892 hat über diese Grundzüge unter Betheiligung des Präsidenten des Reichs Versicherungsamts und des ständigen Mitgliedes, Geheimen Raths Dr. Zacher eine Konferenz im Reichsamt des Innern stattgefunden. Auf den bei dieser Besprechung gewonnenen Resultaten beruhen die Gesetzentwürfe, betreffend die Erweiterung und die Abänderung der Unfallversicherung, die im Jahre 1894 dem Bundesrath vorgelegt worden sind, und auf denen die jetzige Vorlage beruht.
Also, meine Herren, eine Betheiligung des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts beziehungsweise seiner Vertreter hat stattgefunden, und wir haben auch anderweit reichliche Information über die Anschauungen, die dort maßgebend sind, gehabt. Denn einmal standen dem Reichs⸗ amt des Innern verschiedene Arbeitskräfte, die vorher im Reichs⸗ Versicherungsamt als Mitglieder thätig gewesen waren, zur Verfügung, und außerdem besitzen wir in meinen verehrten Herren Kollegen vom Bundesrath, die heute auch zugegen sind, bereitwillige Mitarbeiter, die über die Rechtsanschauungen und die Erfahrungen des Reichs— Versicherungsamts, dem sie als nichtständige Mitglieder angehören, durchaus orientiert sind.
Man bat nun davon gesprochen, daß der gegenwärtige Gesetz⸗ entwurf darauf ausginge, die Stellung des Reichs⸗Versicherungsamts herabzudrücken. Sie werden schon aus den Bemerkungen, die ich vorhin gemacht habe und die nun hoffentlich jeden Zweifel beseitigt haben, ersehen, daß es mir nicht einfallen kann, eine Behörde, deren Thätigkeit ich in hohem Maße schätze, herabdrücken zu wollen. Aber ich werde auch die Ehre haben, an der Hand der Bestimmungen, welche von Herrn Abg. Roesicke, insbesondere und auch von dem Herrn Abg. Grillenberger, zum Beweise dafür herangezogen sind, daß, wenn nicht absichtlich, doch wenigstens thatsächlich eine Herabdrückung des Reichs ⸗Versicherungsamts eintrete, den Beweis zu liefern, daß diese Behauptung der Begründung entbehrt.
Meine Herren, das Reichs⸗Versicherungsamt ist eine überars belastete Behörde; die Thätigkeit, insbesondere auch die Spruchthätigkeit, hat eine Ausdehnung genommen, von der wir, die wir seiner Zeit die Gesetze gemacht haben, doch keine rechte Vorstellung gehabt haben. Das Reichs⸗Versicherungsamt selbst erkennt das Bedürfniß, entlaftet zu werden, vollständig an. Noch neuerdings ist ein Bericht einge—⸗ gangen, der ein solches Bedürfniß ausdrücklich anerkennt. Uad wenn wir nun bei der Prüfung, wo entlaftet werden kann, bei denjenigen Zweigen der Thätigkeit eingesetzt haben, die vorjugsweise diese Be⸗ lastung herbeiführen, so wird man das doch nicht mißbilligen können.
Der erste Paragraph, aus dem eine Herabdrückung des Reichs⸗ Versicherungsamts gefolgert wird, ift der 5 46. Da liegt die Sache so, daß, wenn die Schiedsgerichte ihre Thätigkeit über die Gebiete verschiedener Bundesfstaaten erstrecken, bisher das Reichs- Versicherungsamt im Einvernehmen mit den betreffenden Landes⸗ Zentralbehörden den Sitz dieser Schiedsgerichte festzustellen hat, wäh⸗ rend der Entwurf an Stelle des Reichs ⸗Versicherungsamts hier den Reichskanzler setzt. Damit nun auch hier nicht etwa eine Bosheit des Reichsamts des Innern vermuthet wird, kann ich den Herren sagen, daß ich an dieser Sache vollständig unschuldig bin; daß diesen Antrag auch nicht Preußen, sondern ein anderer Bundesstaat im Bundesrath gestellt hat, und daß der Bundesrath diesem Antrage um deswillen Folge gegeben hat, weil nach den bestehenden Grundsätzen den all⸗ gemeinen Verkehr unter den Bundesstaaten, namentlich wenn es sich um die Feststellung eines Einvernehmens handelt, der Reichs kanzler zu besorgen hat. Ich bin fest überzeugt, daß, wenn der Reichstag wünscht, in dieser Beziehung den alten Zustand zu konser⸗ vieren, auch der Bundesrath aus dieser Frage keinen casus belli herleiten wird. Uebrigens hat ja der Bundesrath selber sich einer ähnlichen capitis deminutio, wenn eine solche darin gefunden werden könnte, unterzogen; denn ihm ist die bisherige Zuständigkeit, in solchen Fällen die Zahl der Schiedsgerichte zu bestimmen, genommen.
Nun wird als zweiter Paragraph, welcher unzweifelhaft die Absicht ergeben soll, das Reichs⸗Versicherungsamt herunter⸗
Versicherungsamt bereits im Jahre 18869 begonnen haben. Im Juli 1885 wurde dag Reichs- Versicherungsamt zur Berichterstattung
zudrücken, der 5 63 angezogen, welcher eine Einschränkung des Re⸗ kurses voisieht insofern, als er die Rekursfähigkeit derjenigen Fälle
verdienftes handelt. Meine Herren, wenn Sle den Geschäftsbericht des Reiche Vrsicherungsamts vom vergangenen Jahre, der Ihnen unter Nr. 158 der vorsäbrigen Drucksachen vorgelegt lst, und jwar die vergleichende Uebersicht über die Thätigkeit des Reichs ⸗ Versiche;
dort finden, daß eine erstaunliche Vermehrung der Rekurs falle zu ver⸗ zeichnen ist. Während im Jahre 1887 nur 1200 Rekurse vorlagen, weist das Jahr 1888 schon 2300, 1889: 2600, 1890: 3200, 1891: 4500, 1892: 54009, 1893: 6909, 1894: 83700 und 1895: 11100 Rekurse auf. Meine Herren, das ist eine ganz kolossale Stel⸗˖ gerung, und die Frage ist doch wohl berechtigt: wo soll das hinaus, wenn wir nicht auf Mittel sinnen, welche die Rekurse beschränken?
Ein solches Mittel glaubt der Bundesrath sentdeckt zu haben — und ich meine, er hat Recht — wenn er, in Anlehnung an Vor schriften, die auf dem Gebiete der Versicherungsgesetzgebung bereits Rechtens sind, die Rekursfähigkeit gewisser Fälle beschränkt. Wir haben in dem Verfahren auf Grund des Invaliditäts- und Alters- versicherungsgesetzes bekanntlich den Rekurs überhaupt nicht, sondern nur die Revision, und diese kann nur eingelegt werden, wenn es sich entweder um die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes handelt, oder wenn gegen den klaren Inhalt der Akten erkannt ist oder wenn wesentliche Mängel des Verfahrens vorliegen.
Meine Herren, die Revision wurde bei der Invaliditäts, und Altersversicherung anfänglich sehr bedenklich gefunden. Ich weiß, wir haben hier im Reichstage eine lebhafte Diskussion gehabt, ob es sich empfehle, ein Rechtsmittel einzuführen, was nicht für alle dielenigen Fälle wirksam sei, in denen der Arbeiter den Wunsch hat, daß die Sache an die höchste Instanz zum Spruch gebracht werde. Die Revision hat sich aber gut eingelebt, und bat, wie ich höre, auch im Reichs⸗Eisenbahnamt infolge der Erfahrungen, die man bei ihrer Anwendung gemacht hat, durchaus Freunde gefunden. Namentlich hat man auch die früher daran geknüpften Befürchtungen um deswillen fallen lassen, weil sich gezeigt hat, daß die bestehenden Vorschriften völlig aus⸗ reichen, um die Entscheidungen der Schiedsgerichte, soweit erforder⸗ lich, zu berichtigen. Wenn hiernach die Einführung der Reviston statt des Rekurses auch bei der Unfallversicherung an sich wohl statt⸗ haft erschienen wäre, so geht doch der vorliegende Entwurf nicht so weit; im Hinblick auf die Verschiedenheit der Rechtsgebiete enthält vielmehr die Vorlage für die Unfallversicherung eine weniger weit⸗ greifende Beschränkung des letztinstanzlichen Rechtsmittels, indem nur einzelne thatsächliche Fragen von der Nachprüfung durch das Reichs Versicherungsamt ausgeschlossen werden sollen. Wir befinden uns aber dabei, nach meiner Meinung, nicht nur auf einem in der Arbeiterversicherungs ⸗ Gesetzgebung schon betretenen Wege, sondern es werden auch sachliche Bedenken gegen diese Einschränkung um so weniger aufkommen können, als nach den für die Unfallversicherung geltenden Bestimmungen schon jetzt eine Beschränkung der Rekurs« fähigkeit in ähnlicher Richtung, nämlich in Bezug auf Renten für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, auf Kosten des Heilverfahrens und auf Beerdigungskosten zu Recht besteht. Dazu kommt, daß die Schieds⸗ gerichte nach ihrer Zusammensetzung für die in Frage kommenden thatsächlichen Entscheidungen geeigneter sind als das Reichs ⸗Versiche⸗ rungsamt. Denn im Schiedsgericht sitzen 2 Arbeitgeber, 2 Arbeit⸗ nehmer und 1 Vorsitzender; also 4 Laien, die die Feststellung der Thatsache, inwieweit eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, besser vornehmen können als ein Kollegium, welches so zusammen⸗ gesetzt ist wie die Refursabtheilung des Reichs. Versicherungsamts, in dem das Beamtenelement überwiegt. Wenn wir diese Einschränkung vornehmen, dann entziehen wir der Thätigkeit des Reichs⸗Versiche⸗ rungkamts etwa 50 o der Rekursfälle, führen damit also eine wesentliche Entlastung herbei, und diese Entlastung ist es, auf die es ja wesentlich ankommt.
Man wendet ein: ja, aber die Einheitlichkeit der Rechtsprechung! Ja, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann doch eigentlich nur dann in Frage kommen, wenn es sich um die Auslegung der Gesetze, um Rechtsfragen, handelt; schwerlich aber dann, wenn es sich lediglich um die Feststellung und Würdigung von Thatsachen handelt.
Man hat weiter den § 87 als eine Beschränkung des Reichs—⸗ Versicherungkamts beziehungsweise als einen Beweis für die Herab= drückung seiner Stellung angeführt. Dieser § 87 sieht vor, daß an Stelle der vier Mitglieder, die bisher der Bundesrath zu Mitgliedern des Reichs⸗Versicherungsamts zu wählen hatte, künftig sechs gewählt werden sollen, und daß von diesen sechs nur vier dem Bundes rath anzugehören brauchen. Meine Herren, diese Vorschrift hat der Bundesrath noch in letzter Stunde auf Grund eines AntragOs des preußischen Herrn Handels- Ministers in den Entwurf aufgenommen, und wenn ich Ihnen die Motivierung dieses Wunsches mittbeilen werde, so zweifle ich nicht daran, daß Sie diesen Wunsch für durchaus gerechtfertigt halten werden.
Der preußische Handels⸗Minister hat unter dem 18. Oktober v. J. dem Reichskanzler den Wunsch nahegelegt, es möge die Zabl der vom Bundesrath zu wählenden Mitglieder des Reichs . Versicherungsamts erhöht werden. Er nimmt in seiner Begründung Bezug darauf, daß die vier nächst Preußen größten Bundesstaaten ein ihnen angehörendes Mitglied im Reid s-Versicherungs amt haben, daß sie dadurch die Fühlung jwischen dem Reichs Versicherungsamt und den Landes regierungen herstellen können, und daß diesen Vortheil die preuhßische Regierung entbehre. Der Herr Minister sagt:
Die genannten vier Bundesstaaten sind, da sie von der Be⸗ fugniß zur Errichtung von Landes Versicherungsämtern Gebrauch gemacht haben, an der Rechtsprechung und Verwaltung des Reichs Versicherungt amts weitaus weniger interessiert als Preußen, das ein Landes. Versicherungsamt nicht besitzt. Während jene Bundes staaten durch ihre Landes. Versicherung'ämter, welcher ihrer Aufsickt unterstehen, jetzt in der Lage sind, über den Gang der Recht- sprechung und die Zweckmäßigkeit der gesetzlichen Bestim mungen sick eingehend zu unterrichten, fehlt e; Preußen an jeder Gelegenheit, die nöthigen Informationen zu erhalten und damit den Neberblik über die praktische Gestaltung der Gesetze und die Angemessenheit der Nechtsprecha= zu gewinnen. Der Mangel an jeglicher Fuühlung mit dem Reick? Versicherungsamt tritt gerade in Preußen um so störender herber. als das Reiche⸗Persicherungs amt vielfach in die Verwaltungssphäre= der Landesbehörden eingreifen oder doch auf ihre Unterstüßarz
rechnen muß.
beseitigt, in denen es sich lediglich um die Frage der Verminderung der Grwerbsfähigkeit und um die Berechnung des Jahres. Arbeits.
rungsamts auf. Seite 15, eines Blickes würdigen wollen, a9 werden Sie
Allo, meine Herren, Sie sehen: ein rein sachlicher Grund hat zu diesen Vorschlägen geführt. Wenn man sich die Zahlen der Mit⸗ glieder vergegenwärtigt, zu denen sich das Reichs ⸗Versicherungsamt auggewachsen hat, wenn man berücksichtigt, daß von anfaͤnglich drei ständigen Mitgliedern es deren 38 geworden sind, und daß die nicht ständigen Mitglieder, soweit sie den Arbeitgeber und Arbeiterkreisen
angehören, von auf 12 gediehen sind, ungerechnet die zahlreichen
Stellvertreter der letzteren, so werden Sie es an sich ganz begreiflich finden, daß der Bundesrath, gestützt auf die Anregung der Regierung des größten Bundesstaats, auch den Wunsch hat, die Zahl seiner Mitglieder vermehrt zu sehen. (Zuruf) — Der Herr Abg. Roesicke wendet mir ein: sei ner Mitglieder‘. Ich könnte ja diese Frage der Kommissionsberathung vorbehalten; ich will ihm aber gleich sagen: dem Herrn Königlich preußischen Handels. Minister kommt es wesentlich darauf an, daß jemand gewählt werde, der zu ihm in besonderen Beziehungen steht, über den er verfügen kann, von dem er jeden Tag die Information, die er bezüglich des Reichs, Ver⸗ sicherungsamts gebraucht, erhalten kann. Der betreffende Beamte könnte ja auch zum Bundesrathsbevollmächtigten ernannt werden; daun wire jeder Einwand abgeschnitten.
Nun komme ich auf einen andern, nicht minder stark betonten Paragraphen, den § go, durch welchen die Besetzung der Spruch⸗ kammer mit 5h. statt mit 7 Mitgliedern eingeführt werden soll. Auch das ist eine einfache Fortbildung des bereits gewonnenen Rechtsbodens. In der Invaliditäts. und Altersversicherung haben wir die Vorschrift, daß die Spruchkam mern des Reichs. Versicherungsamts aus fuͤnf Mit gliedern bestehen, und es ist ein sachlicher Grund kaum zu finden, der, wenn es sich einmal um die Entlastung des Reichs. Versicherungsamts handelt, dafür fpräche, bei der Unfallversicherung den stärkeren Krãfteverbrauch auch ferner aufrecht zu erhalten. Daß ein Spruchkollegium, das aus 7 Mitgliedern besteht, um deswillen einen hervorragenderen Ruf genießen sollte als ein Spruchkollegium von h Mitgliedern, das wird doch niemand behaupten wollen. Das Spruchkollegium von 5 Mit- gliedern kann unter Umständen durch die Sachlichkeit seiner Leistungen einen viel besseren Ruf verdienen, als cin stärkeres Kollegium. Die Besetzung der Spruchkammern hat sich für die Invaliditäts. und Alterspersicherung mit 5 Mitgliedern in der Praxis bewährt. Es ist daher in der That nicht abzusehen, weshalb man den gelungenen Ver such, den man bit her gemacht hat, bezüglich der Unfallversicherung nicht sortsetzen sollte. Außerdem hat der Entwurf das Korrektiv getroffen, daß dann, wenn von einem Rechtssatz, den eine Spruchkammer schon früher sestgeftellt hat, abgewichen werden soll, eine erweiterte Spruchkammer in Wirksamkeit tritt, die in der Besetzung von? Mitgliedern unter dem Vorsitz des Präsidenten zu entscheiden hat. Ich glaube, daß damit eine ausreichende Rechtsgarantie gegeben ist.
Dann hat man den F 106 angezogen. Man hat gemeint: dadurch, daß man dem Reichs. ⸗Versicherungsamt die Befugniß, über Straf— beschwerden zu entscheiden, wesentlich einschränke — vollständig wird sie ja nicht beseitigt — trage man dazu bei, diese Behörde in ihrer Geltung herabzudrücken. Auch diesen Einwand kann ich nicht gelten lafsen. Bei den Strafbeschwerden, die nicht mehr an das Reichs— Verficherungsamt gehen, sondern von einer durch die Landes— regierung bestellten Behörde entschieden werden sollen, handelt es sich in der Hauptsache um ganz geringfügige Dinge, die wegen des geringen Werthes, den sie haben, garnicht vor einen so hoch⸗ gestellten Gerichtshof, wie es das Reichk⸗Versicherungsamt ist, gehören. Ich behaupte geradezu, daß man, wenn man alle diese kleinen Dinge dem höchsten Richter entzieht, dadurch dazu beiträgt, seine Stellung ju heben.
Ich beschränke mich auf diese Ausführung zu der Frage, ob durch unsere Vorschläge eine Herabsetzung des Reichs-Versicherungsamts herbeigeführt wird. Ich bestreite das und bestreite vor allen Dingen, daß an irgend einer Stelle die Absicht vorgelegen hat, auf diesen Gebieten einen Zustand zu schaffen, den ich selbst für durchaus unbe—⸗ rechtigt halten würde.
Man hat dann noch die Vorschrift bemängelt, welche im F 91 über die Kosten des Verfahrens getroffen ist Es liegt den verbündeten Regierungen durchaus fern, die Kostenfreiheit der Verhandlungen vor den Gerichten der Unfallversicherungs gesetzgebung aufzuheben; im Gegentheil, die Kostenfreiheit soll aufrecht erhalten werden. Injwischen hat sich aber das Bedürfniß herausgestellt, wenigstens gegenüber solchen Anträgen einen Riegel vorzuschieben, die als frivole und bewußt unsachliche erkannt worden; man hat daher die Befugniß, nicht etwa die Nöthigung, vorgesehen, in solchen Fällen Koften aufzuerlegen.
Auch in dieser Besiehung enthält der Entwurf nichts Neues. Derselbe Satz gilt bereits für die Invaliditäts und Altersversicherung, dort allerdings nur für das schiedsgerichtliche Verfahren, weil dort bei dem Verfahren vor dem Reicht⸗Versicherungsamt wegen der allein jugelafsenen Revision Anträge auf Beweiserhebung nicht vorkommen. Hier hat man denselben Satz übernommen, nicht in der Absicht — wie der Herr Vorredner Grillenberger sagt —, um jeden Renten bewerber, dessen Anspruch sich als unbegründet herausstellt, damit zu strafen, daß man ihm Kosten auferlegt, sondern nur für den Fall, daß man sich Anträgen gegenüber befindet, von denen der Antragsteller wissen mußte, daß sie nicht zum Ziele führen konnten.
Nachdem ich nun also uns gegen die erhobenen Vorwürfe aus reichend verwahrt zu haben glaube, verweise ich alles, was sonst noch hier von verschledenen Herren ausgesprochen ist — die Zweifel an der Auslegung, die Klarstellung einzelner Vorschriften —, auf die Kom— missionsberathung, und ich glaube damit auch dem Interesse des Hauses zu dienen. Ich kann nur wünschen, daß dieser Gesetzentwurf, welcher vorgelegt worden ist in dem Bestreben, die Mängel und Lücken abzustellen, die auf dem Gebiete der Unfall derficherung hervorgetreten sind und deren Gxistenz ja niemandem auffallen kann, der die Entstehung unserer Unfallversiche⸗ kung ab ovo verfolgt hat, — ich sage, ich kann nur wünschen, daß dieser Gesrtzentwurf zu dem erstrebten Ziele führen möge. Wenn ich aber jzu melner Freude auK4 den Vorträgen, die bisher ju dem Entwurf zebalten sind, die Ueberzeugung entnehmen darf, daß alle Parteien an dieser Korrektur mitarbeiten wollen, so zwelfle ich nicht, daß wir mn einem guten Ende kommen werden, und vor allen Dingen dann, denn wir unt immer gegenwärtig halten, daß die Unfallversicherung ih nationalet Werk von eminenter Wedeutung ist, dienend zum Frieden der arbeltenden Klassen. (Urapo]l)
Abg. Dr. Hitze (gentr.): DYle Wohlthaten der Unfall versicherung
Srden vom ganzen Volke anerkannt, und die Gojlaldemokraten selb rennen siie an, denn sie haben libre ablebnende Abstimmung ju er
klären versucht. Wäre es auf die Abstimmung der Sozialdemokraten angekommen, so wären die EGntschädigungen nicht gejahlt worden. Wenn die Sozialdemokraten die Mehrheit erlangt hätten, so ware ja vielleicht mehr geschehen; sie haben aber immer ihren Eigensinn be⸗ wahrt, und sogar beim Bürgerlichen 3. sind die Herren schliehlich zu den Gegnern übergegangen. enn die Gesetze wieder . ger, sollen, dann stimmen die Sozialdemokrater da⸗ eg N, z. d. X ' des Invalidenversicherungsgesetzet. o muß die Gesetzgebung do gut sein. Die Sozialdemokraten verlangen die Aus ehnung der Unfall versicherung auf das Handwerk, die ausinduftrie ꝛe., also muß die Vorlage doch etwas Gutes enthalten. Vom Stand punkt der Arbeiter thut man 56 wohl, wenn man eine Aner- kennung dafür ausspricht, sonst kommt die Stimmung in den Vordergrund, daß die Arbeiter doch nicht zufrieden zu stellen sind, also Stillstand der Sozialgesetzgebung. Für die Unfall. verhütung ist Manches geschehen; wenn es auch nich viel ist, so muß man doch dafür dankbar sein. Daß eigentlich die Arbeitgeber versichert sind, ist auch ein Fortschritt, denn dadurch sind die verbitternden Haftpflichtprozesse verschwunden. Die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Handwerk und Handel würde ich gern fehen; aber ich muß den verbündeten Regierungen beitreten: die Kosten der Organisatlon würden außer Verhältniß stehen ju den sachlichen Leistungen. Das zeigen schon die Schornstein feger. Berufsgenossenfchaft und einige andere Ge⸗ nossenschaften, die vorzugsweise kleine Betriebe umfassen. Die Sache ist auch nicht mehr so inf seitdem wir die Invalidenversicherung haben. Deshalb bin ich für die zweckmäßige Abcundung der Unfall⸗ dersicherung, welche die Regierungsvorlage bringt. Die Stellung der Arbeiter in den Berufsgenossenschaften ist noch nicht genügend ge⸗ wahrt, sie könnte verbessert werden. Die Beiträge der Arbeitgeber sind Theile des Arbeitslohnes, sie stellen die Risikoprämie dar. Die Arbeitgeber und die Arbeiter sind gleichberechtigt bei der Unfallunterf uchung, bei den Unfallverhütungsvorschriften, bei den Krankenkaffen und bei den Schiedsgerichten, sowie beim Reichs,. Versicherungdamt. Bei der ersten e fe nn sollten die Arbeiter mitwirken, und die Berufsgenoffen⸗ chaften sollten nicht selbständig Festsetzung treffen können, wodurch die Arbeiter an die Schiedsgerichte zu ßehen gezwungen sind. Darin erblicken die Berufégenossenschafien wiederum ein ißtrauen. Die Mitwirkung der Arbeiter bei der ärztlichen Behandlung und bei den Heilanstalten sollte ebenfalls eingeführt werden. Die Arbeiter lassen nicht gern von den Persönlichkelten der Berufsgenossenschaften über sich u . wenn auch z. B. bei dem Mißtrauen gegen die Krankenanstalten manches Vorurtheil mitwirkt. Daß die Wieder herstellung der Arbeitskraft besser ist als eine Rente, haben die Sozial⸗ demokraten oft genug selbst betont. Mitsprechen follten die Arbeiser auch bei der Herabsetzung der Renten, wobei die Berufsgenoffen⸗ schaften oft willkürlich verfahren. Die festgesetzte Rente sollte unverändert bleiben, bis die Berufsgenossenschaft ibrerseits die Klage beim Schiedégericht durchbringt. Die Gewährung einer Rente von zwei Dritteln des Lohnetĩz an Stelle deffen, was durch den Haftpflichtprozeß erzielt werden konnte, ist ein roßer Fortschritt; aber ich möchte doch anheimgeben, ob man nicht die Rente auf drei Viertel erhöhen und überhaupt das Unfallversicherungsgese etwas autbauen könnte. Allerdings beziehen Arbeiter manchmal . Bewilligung finer Rente ihren alten Lohn weiter; aber das sind AÄug— nahmen, günstige Fälle; vielfach aber müssen die Leute erst uberhaupt eine neue Arbeit suchen und finden sie nicht immer zu dem ent⸗ sprechenden Lohne. 96 o/o der Zahl der Unfälle fallen den Kranken kassen zur Last; aber die schweren Unfälle mit dauernder Erwerbs- unfähigkeit fallen den Berufsgenossenschaften zur Last, und dem Geldbetrage nach werden diese Y ausmachen, während die Kranken— kassen 15 06u0 tragen. Von der 5. bis zur 15. Woche trägt der Arbeitgeber gewißse Lasten; die Vorlage will diese Kosten der Berußssgenossenschaft auferlegen. Das ist nicht gut durchführbar bei der Schwerfãlligkeit der berufsgenossenschaftlichen Organisation, die sich z. B. über ganz Deutschland erstreckt. Mit fel hen kleinen Fällen sollte man die Berufsgenossenschaft nicht belasten. Ich erkläre mich gegen iede Ginschränkung des Rekursrechts. Es handelt sich hier um eine wohlthätig wirkende Gesetzgebung: da follte man nicht kleinlich berfahren, sondern dem Arbeiter jeden Schu gewähren. Daß die Seeberufsgenossenschaft aus der Invalidenversicherung ausschesden kann, begrüße ich mit Freuden. Es sollte Vorsorge dafür getroffen werden, daß die Berufsgenossenschaften, die es beantragen, ebenfalls aus der Invalidenversicherung ausscheiden können, namentlich wenn sie auch Wittwen˖ und Waifengelder gewähren wollen. Die Beruft⸗ , . sollten das Recht erhalten, die Arbeitszeit zu regein, die Arbeitslosen ⸗Versicherung zu übernehmen, das Lehrlingswesen zu ordnen u. s. w. Auf diesem Gebiete sind die Aufgaben der Beruf genossenschaften noch nicht abgeschlossen. Ein Vertagungsantrag wird hierauf angenommen. Persönlich bemerkt der
Abg. Freiherr von Stumm (Rp.): Als der Staatssekretär von Boetticher von der Fürsorge der Arbeiter sprach, rief der Abg. Stadt⸗ hagen dazwischen: Soweit es Herr von Stumm erlaubt!“ Ich muß bemerken, daß, soweit es auf meine Erlaubniß ankommt, diese Für⸗ sorge einen sehr weiten Raum einnehmen kann. Denn eines der Haupterfordernisse, das ich schon im Jahre 1869 und 1878 wieder verlangt habe, ist bis heute noch nicht erfüllt: ich meine die Wittwen. und Waisenversorgung, und wenn Herr Stadthagen nun den Antrag stellen will, daß dieses Postulat, das wichtiger ist und mebr Geld kostet als das, was Herr Grillenberger verlangt hat, er= füllt wird, so gebe ich ihm schon heute meine Erlaubniß hierzu.
Schluß 5i/ Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 1 Uhr. (Fortsetzung der ersten Berathung der Novelle zu den Unfall⸗ versicherungsgesetzen, Wahlprüfungen und erste Berathung der Konvertierungsvorlage.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstag ist folgender Entwurf einer Grund— buchordnung zugegangen:
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. I
§ 1. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern gefübrt. Die Einrichtung der Bücher bestimmt sich noch den Anordnungen der . soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.
§ 2. Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. Die Bezeichnung der Grundstücke erfolgt in den Büchern nach einem amtlichen Verzeichniß, in welchem die Grundstücke unter Nummern oder Buchstaben aufgefübrt sind. Die Einrichtung des Verzeichnisses wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
§ 3. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des 8 n. Gesetzbuchs anzuseben.
Ueber mebrere Grundstücke desselben Eigentbümers, die im Bezirk desselben Grundbuchamts belegen sind, kann ein gemeinschaft.« liches Grundbuchlatt gefübrt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 6
Gin Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als RVestandtbeil zuseschrleben oder mit ibm vereinigt werden, wenn bier= von Verwirrung nicht zu besorgen ist.
8 6. Soll ein Grundstückatheil mit elnem Rechte belastet werden se
lst er von dem Grundstück abjuschrelben und als seldständlaes Grund
Grillenberger f die beantragte Aufhebung
stüc einzutragen. Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Real-
last, so kann die Abs reibun terblelb . nit u Tre ech g unterblelben, wenn hiervon Verwirrung
§ 7. Ist auf dem Blatte eines Grundstücks ein Erbb t ein⸗ .. 2. auf 3 . . ein i. rund-⸗ buchbl egen. e Anlegun wenn das Recht verãn er yer eln . 4 . Die Anlegung wird auf dem e. des Grundstücks vermerkt.
Rechte, die dem jeweiligen Cigenthümer eines Grundstücks stehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatte dieses Gen r g n. permerken. Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des Grundstucz. sowie jeder, ö. en, § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gese J. zu r . 66. echts an, . ist.
r Vermerk ist von Amtswe ti Recht geändert oder aufgehoben wird. 5
§ 9.
Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Be nimmt, sind von dem Grundbuchamt aufzubewahren. Die * gabe einer solchen Urkunde darf nur erfolgen, wenn statt der Ürkunde eine n m , . .
über das einer Eintragungsbewilligung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so können die Derbe die Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift dem Grundbuchamt jur Auf⸗ bewahrung übergeben.
§ 10.
Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein 2 liches Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf dec Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ift, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im f IL bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungèanträge geftattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ift auf Ver⸗ langen zu beglaubigen.
§ 11.
Verletzt ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Amtspflicht, so trifft den Bekrheiligten n die im 8835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Das Recht des Staats oder der Körperschaft, von dem Beamten Ersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt.
Eintragungen in das Grundbuch. § 12. Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes wor— schreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung be⸗ troffen wird oder zu dessen Gunstem die Eintragung erfolgen .
ö §13. Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berech⸗ tigten darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintra ung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Ein⸗ tragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt. § 14.
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklaͤrung von einem Notar aufgenommen oder a nl, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
§ 15.
Einem Eintragungsantrage, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. . ö
Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.
§ 16.
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten . erfolgen.
Steht einer beantragten Eintragung ein Hinderniß entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag sofort . 6 2 Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine Frist zur n. des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Falle ist der Antrag nach dem Ablaufe der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses n,, n. ist.
Eine Eintragung erfolgt, wenn'ꝰ derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. . 1
§ 189. Im Falle der Auflassung eines Grundftücks sowie im Falle der Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und
des anderen Theils erklärt ist. §5 20
. § 20.
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem leweiligen Eigentbümer eines Grundstücks u, fo bedarf es der é will igung den en deren Zustimmung nach 8 876 Satz 23 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechts erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundftäcks ver merkt ist. z
21
Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung dessenigen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigen- tbümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des ls vorliegt, nur mit Zustimmung des Eigentbämers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
§ 22.
Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt in. darf nach dessen Tode, falls Rückstände von Leistungen nicht ans. geschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfelgers gelssht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jabres nad derm Tode des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rentzsch der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen bat. der De bruch ist von Amtswegen in das Grundbuch Gazatraer. S Berechtigte für todt erklärt, so beginnt de ein ädrige Fri A* Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urt deil?
Der im Abs. 1“ vorgesebenen Bewilli zung des RVechezaachfelgert bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, dad zer 28 des Rechtes der Nachweis des Toded des Berechtiten gerüöger
8 B.
Die Vorschristen des 8 22 finden ent Trecbende Anwendung wenn das Recht mit der Erreichung eines bestirrnaten Sedensalters de Se rechtigten oder mit dem Eintritt eines Jon tigen destimmten Jeitenkte oder Ereignisses erlischt.
8 24
Ist eine Vormerkung oder eta d der Track auf Grund etner eint. weiligen Verfügung eingetragen se dedarf es jur Säschung nicht der Bewilligung des Berechtigten. wenn die einstweilige Nerfügnng derch eine vollstreckbare Catscheldung aufe doden ift. Diese Qor schrti gde entsprechende Anwendung wenn aul Srund eines dorläeng debkite baren Urtbeils nach den Ver driften der Jdilprojeßordrung ere Der merkung oder ein Wider drach ragen ist.
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