1897 / 22 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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oder Belastung einer Forderun r die ein etragenes *. als Pfand haftet, eingetragen en .

§ 26. Eine er e. eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur 4 mmung des Eigenthümers des Grundstücks gelöscht wer

Gin Recht, mit dem eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld belastet ift, darf nur mit Justinmung des jenigen gelöscht

werden, welchem die Hypothek, die Grundschuld oder die Rentenschuld

zufteht. Fit eine Löschung, die zur Berichtigung des Grundbuchs er⸗ folgen soll, ift die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

6 ,

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück Überein- stimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweisung auf das Grund⸗ buchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in Reichs⸗ wäbrung anzugeben. 4

Gine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Eintragungs— bewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Er⸗ klärungen vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei . , . offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche

rkunden.

§ 29.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines selchen gelten die Vorschriften des 5 28 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll. 3 zo

Grklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der im § 28 Satz 1 vorgeschriebenen Form.

§ 31. Der Rachweis, daß der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus den im Handelsregifter eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugniß des Gerichts über die Cintragung geführt. Das Gleiche gilt von dem Nachweise der Befugniß zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit be⸗—

schränkter Haftung. § 3.

Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vor⸗ behaltsgut eines Ehegatten gebört, wird durch ein Zeugniß des Ge— richts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güter⸗ rechtsregifter geführt. .

§ 33. Ist in den Fällen der 85 31, 32 das Grundbuchamt zugleich das Reglftergericht, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register. 35

Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein ge— führt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nach⸗ gewiesen, fo kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.

Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Be⸗ ugniß eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nach- , . ist nur auf Grund der in den 35 1897, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse als nachgewiesen an zunehmen.

35.

Soll bei einer zu einem Nachlasse gehörenden Hypothek, Grund⸗ schuld oder Rentenschuld einer von mehreren Erben als neuer Gläubiger eingetragen werden, so genügt zum Nachweise der Erbfolge und der Eintragungsbewilligung der Erben ein Zeugniß des Nachlaß— gericht.

Das Zeugniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraus setzungen sur die Ertheilung eines Erbscheins vorliegen und die Er klärungen der Erben vor dem Nachlaßgerichte zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach—

gewiesen sind. § 36.

Die Vorschriften des § 35 finden entsprechende Anwendung, wenn bei einer Hppothek, Grundschuld oter Rentenschuld, die zu dem Ge— sammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, ein Betheiligter, auf den das Recht bet der Auseinandersetzung übertragen ist, als neuer Gläubiger eingetragen werden soll. 33

(

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

§ 38.

Gine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief ertheilt ist, stebt es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefetz befindet und sein Gläubiger recht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

5 39.

Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des 5§z 38 Abf. L keine Anwendung, wenn die Uebertragung oder die Auf⸗— hebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungs—⸗ antrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger voll— streckbaren Titel begründet wird.

Das Gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsbollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen voll n, , n,. sofern die Bewilligung oder der Vel gegen den Erben wirksam ist.

§ 40.

Bei einer Hypothek, über die ein Brief ertheilt ist, soll eine Ein⸗ tragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Ein tragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich &a gründet, daß die Hypothet oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege, oder daß bie Hypothek unrichtig eingetragen sei.

Der Vorlegung des Hypothenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der 163, 1179 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschlußurtheils die Ertheilung eines neuen Briefes bean tragt wird. Soll die Ertbheilung des Lins nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Aus— schlußurtbeilt.

§ 41.

Die Vorschriften des 5 40 finden auf die Grandschuld und die Rentenschuld entsprechende Anwendung. Ist das Recht für den In⸗ aber des Briefes eingetragen und ein Vertreter nach § 1189 det i ere, Gesetzbuchs bestellt, so bedarf es der Vorlegung des Briefes auch dann nicht, wenn der Eintragungöantrag durch die Be—= willigung des Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gericht liche Entscheidung begründet wird.

. § 42. Bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschrei⸗ bung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Paptere, das durch Indossament übertragen werden kann, soll eine Gintragung

nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird; die Gintragung kst auf der Urkunde zu vermerken. : .

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach 5 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen ware,, ö werden soll.

Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie lgt ist, an i. und mit der Unterschrift des D e fe er. versehen werden.

. 44.

Sind in einer Abtheilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuche zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.

Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abtheilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuche zu vermerken, daß die . beantragte Eintragung der früher beantragten im Range nachstebt.

. Vorschriften finden insoweit keine Anwendung, als ein Rang oerhältniß . befteht oder das Rangverhältniß von den Antrag⸗ stellern abweichend bestimmt ist.

45. Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung ern,, Eintragung eines Löschungsvermerks. ird bei der Uebertragung eines Grundstücks oder eines Grund⸗ stückstheils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mit- übertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Theils

als gelöscht. § 46

Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die An⸗ theile der Berechtigten in Bruchtheilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende ö bezeichnet wird.

Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Daz Gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht ,, noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Uebertragung eines Grund⸗ stückstheils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.

Sowelt eine Mitbelaftung erlischt, ist dies von Amtswegen zu vermerken.

F 48.

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altentheil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einjelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug ge— nommen wird. 4

8 Bei der Eintragung einer Hypothek für Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrages und der Bezeichnung der Theile eingetragen wird. ; Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inbaber des Briefes eingetragen und das Recht in 2336 zerlegt werden soll.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungerechts befreit ist, auch die Befreiung von Amtswegen ein« zutragen. 2

§ 51.

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Ein tragung des Erben von Amtswegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt. 3

8

Ergiebt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grund⸗ buch unrichtig geworden ist, so ist von Amtswegen ein Widerspruch einzutragen. EGrweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amtswegen zu löschen.

Bei einer Typothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 40 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt bat.

53.

Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigenthümer sowie im übrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. Auf die Be— kanntmachung kann verzichtet werden.

Dritter Abschnitt. Hypotheken, . Rentenschuldbrief.

5 54.

Der Hvpotbekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertbeilt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen, sowie mit Unterschrift und Siegel k 3

565.

Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts an⸗ geben und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten.

In den Auszug sollen aufgenommen werden:

l) die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs;

2) die Bezeichnung des Eigenthümers;

3) der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Ukunde; im Falle des §z 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden;

4) die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche der Hypothek im Range vorgeben oder gleichsteben.

Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grundbuchs ändert. § 8

Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbriefe ver⸗ bunden werden. Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hppotbekenbriefe verbunden wird.

In den Fällen des Abf. 1 unterbleibt die im 8 55 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehene Aufnahme des Inhalts der Urkunde in den Hypothekenbrief.

Zum Nachweise, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, ge⸗ nügt eine darauf gerichtete 2 des Eigenthümers.

§ 57. n eine Gesammthypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden.

Sind die belasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter belegen, so soll jedes Amt . die Grundstücke seines Bezirkes einen befonderen Brief ertheilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden. . z

9 *

Der Hypothekenbrief ist dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Ertheilung dem Gläubiger auszuhändigen.

Auf eine ,. Bestimmung des Eigenthümers oder des ,,. findet die Vorschrift des 5 28 Satz 1 entsprechende An= wendung.

§ 59. Ein Theilbypotbekenbrief kann von dem Grundbuchamt, einem Gericht oder einem Notare hergestellt werden. Der Theilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Theil bypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im 5 54 Satz 2

glaubigte Abschrift der ont pen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. Eine mit dem big. berigen Briefe verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Theilhypothekenbriefe verbunden werden.

Die Herftellung des Theilhypothekenbriefs, soll auf dem bisherigen Briefe vermerkt werden. . ö

S 60. .

Eintragungen, die bei der Hppotbek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypotbekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ift mit Unterschrift und Siegel zu versehen.

In den Fällen des § 52 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den n. des 5 40 Abs. 1 Satz 2 und des § 52 Abs. 2 der Brief nicht . ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Br .

Wird nach Ertheilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes, in dem Bezirk desselben Grundbuchamts belegenes Grundstück belaftet, so ist, sofern nicht die Ertheilung eines neuen Briefs über die Gesammthypothet beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefs in Ansehung des anderen , nach § 5h zu ergänzen.

Im Falle der Vertheilung einer Gesammthypothet auf die ein⸗

zelnen Grundstücke ist für jedes . ein neuer Brief zu ertheilen.

Tritt nach 5 1177 Abs. 1 oder nack § 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern nicht die Ertbeilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechtsänderung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuldurkunde abzutrennen.

Das Gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.

§ 64. Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Range unmittelbar auf einander folgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigenthümers über die mehreren ,. ein Hypothekenbrief in der Weise zu ertheilen, daß der Brief die sämmtlichen . umfaßt.

Einem Antrage des Berechtigten auf Ertheilung eines neuen Briefes ist slattzugeben, wenn der bisberige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1176, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Ausschluß⸗ urtheil vorgelegt wird.

§ 66. .

Wird ein neuer Brief ertheilt, so bat er die Angabe zu entbalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.

Vermerke, die nach den 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Gläubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen.

Die Ertheilung des Briefes ö Grundbuche zu vermerken.

§ 67.

Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen und aufzubewahren; das Gleiche gilt, wenn die Ertheilung des Briefes über eine Hypothek nachträglich ausgeschlossen oder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hvpothekenbrief, ein Grundschuld⸗ brief oder ein Rentenschuldbrief ertheilt wird. Eine mit dem bis— berigen Briefe verbundene Schuldurkunde ist abzutrennen und, sofern sie nicht mit dem neuen Hypothekenbrief zu verbinden ist, zurück⸗

zugeben. 68.

8e Die Vorschriften der S5 54 bis 67 finden auf den Grundschuld⸗ brief und den Rentenschuldbrief entsprechende Anwendung. Der Rentenschuldbrief muß auch die Ablösungssumme angeben. Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Theile zerlegt, so ist über jeden Theil ein be— sonderer Brief herzuftellen.

Vierter Abschnitt. Beschwerde.

5 69. Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechts mittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen eine Eintragung ift unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 52 einen Widerspruch einzutragen oder eine

Löschung vorzunehmen. 6 5 70. Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat,

. Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Be—⸗ schwerdegericht eingelegt werden. ö. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zum Protokolle des Grundbuchamts oder des Gerichtsschreibers des K

§5 72. Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden. 83

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. . 5 74.

Das Feschwerdegericht kann vor der Entscheidung durch eine einftweiltge Anordnung dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen.

Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amtswegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurũckgenommen oder zurückgewiesen ift

75. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen ju versehen und dem ö ;

§ 76.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechte

mittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung ant

einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Vorschriften der

512, 515, 324, 526 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. .

Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Ober. Landesgericht.

Will das Ober Landesgericht bei der Auslegung einer das Grund buchrecht betreffenden reichsgeseßlichen Vorschrift von der auf weiter Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Ober ⸗Landesgericht= falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reich gerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere = 1 unter Begründung seiner Rechte auffassung dem Reichsgericht vorzulegen.

In den Fällen des Abs.? entscheidet äber die weltere Beschwerde

das Reichsgericht.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

zum Deutschen Reichs⸗Anz

——

T, 8

(Schluß aus der Erften Beilage.)

5 78.

Die weitere Beschwerde lann bei dem Grundbuchamt, dem Land⸗ gericht oder bei dem Ober Lander gericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Be—⸗ hörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach § 14 den Ein tragungsantrag gestellt hat.

Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzubelfen.

Im übrigen finden die Vorschristen über die Beschwerde ent⸗ sprechende Anwendung. .

5 Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Land- acrichten durch eine Zivilkammer, bei den Ober⸗Landesgerichten und dem Reiche gerichte durch einen Zivilsenat. . Die Vorschriften der Zivilprojeßordnung über die Ausschließung unb Ablehnung der Gerichtepersonen sowie die Vorschriften des § 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. § 80.

Dieses Gesetz tritt, soweit es die Anlegung des Grundbuchs be— trifft, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im übrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzuseben ist.

Die Artikel 2 bis 5, 32, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürger lichen Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung.

81.

Soweit im Einsührungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu Gunften der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; den Landesgesetzen stehen nach Maßgabe der Artikel 57, 58 des Ein— führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Hausperfassungen gleich.

§ 82.

Die Vorschriften der 85 7, 19 und des § 21 Abs. 2 über das Erbbaurecht, sowie die Vorschrist des § 48 finden auf die in den Artikeln 63, 68 des ,, ,, . zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entsprechende Anwendung.

Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß für gewisse Gattungen von Grundstücken besondere nicht für Bezirke eingerichtete Grundbücher geführt werden.

§ 84.

Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die Vorschrift des 5 4 auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter belegen sind. ;

§. 85.

Durch landesherrliche⸗ Verordnung kann bestimmt werden, daß ein bisber geführteg Buch oder mehrere bisher geführte Bücher für sich allein oder zusammen mit einem neuen Buch oder mehreren neuen Büchern als Grundbuch gelten sollen. Die Bestimmung kann auch dann e werden, wenn für Grundstücke, die nicht denselben Gigenthümer haben, ein gemeinschafiliches Blatt besteht; die Vor— schrift des S 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 86. Werden nach 5 85 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grund⸗ stück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird gelten zusammen als das Grundbuchblatt.

§ 87.

Sind in einem Buche, das zufolge landesherrlicher Verordnung als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amtswegen zu bewirken.

§ 88.

Durch landesherrliche Verordnung lann bestimmt werden, daß die Grundstücke des Fiskus oder gewisser juristischer Personen, die öffentlichen Wege und Gewässer sowie solche Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, nur auf Antrag ein Grundbuchblatt erhalten. Das Gleiche gilt von den Grundstuͤcken eines Landesherrn und den Grundstücken, welche zum Hausgut oder Familiengut einer landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie Hohenzollern oder der Familie des vormaligen hannoperschen Königshauses, des vormaligen kurhessischen und des vormaligen Herzoglich nassauischen Fürstenhauses angehören.

Steht demjenigen, welcher nach Abs. 1 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit ist, das Eigenthum an einem Grundstück zu, über das ein Blatt geführt wird, oder erwirbt er ein solches Grundstück, so ist auf seinen Antrag das Grundstück aus dem Grundbuch auszu⸗ scheiden, wenn eine Eintragung, von welcher das Recht des Eigen⸗ thümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

ö § 89.

Das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grunkstücken, die bei der Anlegung des Grundbuchs ein Blatt nicht erhalten haben, wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt.

§ 90.

Das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder theilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt. Die Verordnung kann guch darüber Bestimmung treffen, in welcher Weise bis zur Wieder⸗ berstellung des Grundbuchs die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt werden soll.

§ 91. J

Die Landeg-Justiwwerwaltung kann anordnen, daß dle Einsicht des Grundbuchs und der im 5 10 Abs. 1. Satz? bezeichneten Scriftstücke in weiterem Umfange gestattet und die Ertheilung von Abschriften in weiterem Umfange zulässig sein soll, als es im 10 vorgeschrieben ist.

§ 92. .

Die Landes, Justsverwaltung kann anordnen, daß Grundakien gehalten werden, und, unbeschadet der Vorschriften des F 10, auch Anordnungen über die Einsicht der Grundakten und über die Ertheilung don Abschriften treffen. 4.

93.

Die Landed. Justiwerwaltung kann anordnen, daß, wenn eine der

im § 9 Abs. 1 bezeichneten Urkunden in anderen. Akten der das

Grundbuch führenden Wehörde enthalten ist, statt einer beglaubigten

Abschrift ber Urkunde eine Veiwelsung auf die anderen Akten genügt. 8 ha.

Durch die n n, ü, kann darüber Vestimmung. Rtroffen werden, inwöcwell silt die Falle, in denen ein Lbell eines Brundftücks von diesem abgeschtleben oder obne Abschreibung mit ener Dienstbarlelt ober eluer Megllast belastet werden soll, die Gin« tragung von einer Aenderung b amillchen Wergeichnisses der Grund äcke oder von der Velbrsndundk elner bie ade und Die Genen den Srundflüͤcksthellg darssellenden Karte abbandid sesn soll.

Zweite Beilage

§ 95. Durch die Landes⸗Justizverwaltung kann angeordnet werden, daß der im § 55 bezeichnete Auszug aus dem Grundbuch noch andere als die dort vorgeschriebenen Angaben über das Grundstück enthalten soll.

96. Durch . kann beün* werden, daß das Grundbuchamt die Erklärung der Auflassung nur entgegennehmen soll, wenn die nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Urkunde vor⸗ gelegt wird. 8689

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die Vorschriften der S5 35, 36 entsprechende Anwendung finden, wenn bei einem zum Nachlaß oder zu dem Gesammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Grundstücke oder Grbbaurecht einer von den Erben als Eigenthümer oder Erbbau— berechtigter eingetragen werden soll.

S 98.

Durch die Gesetzgebung eines Bundeestaats, in welchem dle Amtsgerichte nicht zugleich Grundbuchämter sind, kann bestimmt werden, daß die Abänderung einer Entscheidung des Grundbuchamts bei dem Amtsgerichte nachzusuchen ist, in dessen Bezirk das Grund⸗ buchamt seinen Sitz hat. In diesem Falle finden auf das Verfahren die Vorschriften des § 69 Abs. ? und der 71 bis 75 entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde findet gegen dle Entscheidung des Amtsgerichts statt.

§ 99.

Durch Landesgesetz kann dem im 8 98 bezeichneten Amtsegericht die Befugniß ertheilt werden, von Amtswegen das Grundbuchamt zu einer nach § 52 zulässigen Eintragung anzuhalten

Gegen die Anordnung des Amtsgerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Vorschriften des vierten Abschnitis statt.

§ 100.

Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welchem mehrere Ober Landesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einem der mehreren Ober- Landesgerichte oder an Stelle eines solchen Ober Landesgerichts dem obersten Landesgerichte zugewiesen werden.

Statistik und Volkswirthschaft.

Deutschlands Roheisenproduktion.

Nach den statiftischen Ermittelungen des Vereins deutscher Gisen⸗ und Stahlindustrieller belief sich die Roheisen produktion des Deutschen Reichs (einschließlich Luxemburgs) im Monat Dejember 1896 auf 52 719 t; darunter Puddelroheisen und Spiegeleisen 148 300t, Bessemerroheisen 42 642 t, Thomasroheisen 283 395 t, Gießereiroheisen 78 382 t. Die Produktion im November 1896 betrug 544 6567 t. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1896 wurden produziert 6 360982 t.

ie Durchschnittspreise der wichtigsten Lebens und Futtermittel betrugen für das Königreich Preußen im Jahresdurchschnitt für das Kalenderjahr 1896 (1896) für Weizen 152 (138) M für 1600 kg, für das Erntejahr 1895/96 (1894,95 146 (133) A, für Roggen 121 (119) und 119 (116) 16, Gerste 129 (122) und 126 (120) 4, Hafer 124 (119) und 121 (120) A, Kocherbsen 201 (202) und 199

Es wurden in Preußen gezählt dem Religionsbekenntnisse nach

Christen, und zwar a. Protestanten:

evangelische Christen

davon Evangelische Landeskirche Brüdergemeinde Mennoniten Baptisten . englische und schottische Hochkirche, Preshyterianer Methodisten apostolische Kirche

Römisch⸗Katholische griechisch⸗katholische Kirchen . Summe b

C. Sonstige Chriften: Deutschkatholiken . issidenten . sonstige christliche Bekenntnisse

e. Bekenner anderer Religionen.. . t. mit unbestimm ter Angabe des Religionsbekenntnisses . .. g. ohne Angabe des Religionebekenntnisses

Das Religionsbekenntniß ist bei der Zäblung von 1895 schärfer als im Jahre 1890 und bei früheren Zählungen erfaßt worden, woraus sich die Abnahme der Personen obne Angabe des Religionsekenntnisses und der nicht näher bezeichneten christlichen Bekenntnisse erklärt. Bei den Evangelischen bot die Unterscheidung der einzelnen Kirchen besondere Schwierigkeit, welche die Vergleichunge fähigkeit der für 1880 und 18985 gewonnenen Zahlen etwas beeinträchtigt. Zur evangelischen Landeskirche ind alle Personen gezäblt worden, welche sich als zu dieser gebörig oder chlechthin als evangelisch', uniert“, protestantisch- bezeichnet batten,

ferner in den älteren Provinzen die mit der Angabe lutherisch é reformiert“,

französisch reformiert und. deutsch reformiert sowie in Berlin die zur Bethlehem - Gemeinde, Trinitatis Gemeinde und Cbristuz. Cirche Ge⸗ hörigen. Außerdem wurden bei der letzten Zäblung 5391347 zur

eiger und Königlich Preußischen Staats⸗AUnzeiger

Berlin, Dienstag, den 26. Jnuat

(206) S6, Speisebohnen 274 (275) und (264) 4, Linsen 386 66 und 3865 (397) 46, Eßkartoffeln 44 2 (49,7) und 42,8 (62,2) , Richtstroh 39.5 (377) und 38,7 (37,7) 46, Heu 49,1 (47, 9) und 169 (60,4) M, Mindfleisch im Großhandel 1652 (1684) und 16053 (1099) 6 Im Kleinhandel koftete 1 kg Rindfleisch von der Keule 134 (136) und 135 (138) 3, vom Bauch 113 (117) und 114 (118) A, Schweinefleisch 122 (130) und 125 (133) 3, Kalbfleisch 126 (129) und 127 (129) 3, Hammelfleisch 122 (124) und 125 (125) 3, inländischer geräucherter Speck 14 (160) und 152 (163) 4, Gßbutter 216 (214) und 214 (213) 3, inländisches Schweineschmal; 146 (156) und 148 (161) 83, Weizenmehl 28 (26) und 27 (26) 3, Roggenmehl 23 (22) und 22 (22) 8, ein Schock Eier 341 (3555 und 339 (3656) 4.

Die Vertheilung der preußischen Bevölkerung nach dem Religionsbekenntnifsse.

Bei der ersten Veröffentlichung des endgültigen Erzebnisses der Volkt zãhlung vom 2. Dezember 1895 im preußischen Staat ist bereits mitgetheilt worden, daß im jetzigen Umfange des Staatsgebietes seit dem 1. Dezember 1890 die Zahl

d. i. vom oder jährlich

der . Tausend vom Tausend

Evangelischen . 11a ng 58, 18 K 746 687 72,83 anderen Christn ... 23 896 260, 62 k 7657 20,58 Bekenner anderer Religionen

bezw. Personen unbekannten

Religionsbekenntnisses. . 517 110,19 21,

zugenommen hatte, wogegen die Zunahme der Gesammtbevölkerung sich für den jwischen beiden Volkszählungen liegenden fünfjährigen , auf 63,35 oder durchschnittlich jährlich auf 12364, vom Tausend stellte.

Die stärkere Zunahme der Katholiken als der Evangelischen be—⸗ ruht, wie in der Stat. Korr.“ ausgeführt wird, hauptsächlich auf der schon durch frühere Zählungen bekannt gewordenen Thatsache, daß seit der Wiedererrichtung des Deutschen Reichs infolge der Freizügigkeit ein starker Bevölkerungsaustausch zwischen den füdlichen und west— lichen, überwiegend von Katholiken bewohnten und den nördlichen und östlichen Landestheilen, deren Bevölkerung größtentheils protestantisch ist, stattgefunden hat. Aus Preußen insbesondere wandern Evangelische in namhafter Zahl nach dem Reichslande und süddeutschen Staaten, während von dorther namentlich Katholiken zuziehen. Die auftallend geringe Zunahme der Juden beruht zum theil auf Auswanderang, an welcher die vreußischen Juden von jeher stärker als Personen der christlichen Bekenntnisse betheiligt gewefen sind, hauptfächlich aber auf zahlreichen Uebertritten aus dem Judenthum zu anderen Bekennt-⸗ nissen. Von diesen Uebertritten werden nur die zur evangelischen Landeskirche amtlich bekannt; ihre Zahl ist nicht bedeutend, aller Wahrscheinlichkeit nach aber größer als die der Uebertritte zur römisch⸗ katholischen Kirche. Dagegen scheinen verhältnißmäßig viele Ueber— tritte aus dem Judenthum zu den Dissidenten stattgefunden zu Faben, welche die starke Zunahme dieser Bekenntnißarurpe zum theil ver⸗ anlaßt haben mögen. Schon seit 1880 hat sich der auf die Juden entfallende Bevölkerungsantheil beständig vermindert; er betrug damals 13.333 vom Tausend und sank im Jahre 1885 auf 12,94 v. T., 1390 auf 12,42 v. T. und 1895 auf 11,92 v. T. herab.

Die Bertheilung der wichtigeren Bekenntnißgrurpen nach dem Geschlecht und deren durchschnittliche Zunahme aufs Tausend während

des Jahrfünftes 1890 95 ist folgender Uebersicht zu entnebmen

am 1. Dezbr. fünfjährige 1890 Zunahme überhaupt aufs Tausend

. n 2. k 1895 männl. weibl. ö. ö. Personen Personen zulammen 9968 230 10383218 20351 448 19232 449 7089942 7414151 14504 093 14479898 1856 2444 43090 4514 6 849 7102 13 951 13 833 14275 17602 315877 23 969 824 1672 2496 2175 1856 2361 4217 3 232 10267 12343 22 610 16081 10 004157 10426742 20430 3839 19 2956 253

5 427 656 5 5698 993 10997 559 10251 458 1165 841 1946 1369 5 428 761 56570 744 10 999 505 10 252 818

606 ö 1157 9289 4766 3 636 8311 7351 16015 27 656 20 273 1371 ? 2649 3039 226555 35 754 31545 185 397 379716 372 6039 1659 : 207 3235 2944 3 4375 25872 413 628 1492

zu Braunschweig, Ofterwieck a. Harz, Verla

1896. Gr. 8 von 250 S. Preis geb. 2 fasser knüpft an einen Angriff auf das Reel Ober Realschule an und sucht diesen und jwar sine ira ert studio 1 Schulfehde Ende zu bereiten det danken aus: Die geschichtlicke Seteeckedang schiedenen Voll ⸗Anstalten (G ar

schule) und zu drei entior

diese geschichtliche Entw

erkannt worden; 8 3

Anstasten R i

evangelisch / lutherischen Kirche, 419599 zur cbangelisch. reformierten sin *

Kirche gebörige Personen sowie 27112 Alt. Fei. Scyariertlutderaner und 9047 Altreformierte gezählt Cen 4225130 Lutberaner und 57 421 Reformierte im Jahre 1890.

ie Zabl der Angebörigen der Brüder

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gemeinde ist zurückgegangen; dagegen haben die der apostelischen Kirche,

die Baptisten, Methodisten und Presbvterianer, ferner die Dissidenten. Deutschkatholiken und Freireligiösen beträchtlich jugenemmen. Bei den

Roöͤmisch. Katholischen sind die Altkatboliken 1830 wie 1820 und vorder mitgejäblt. Die Angebsrigen griechisch latbelischer Rrchen Kind wür größten Theile Russisch⸗Ortbodore.

Literatur.

ehs. Kultur und Schule. Prälimtnarien sfrleden im Anschluß an die Mreußische Nenerdnunn 1892. Von Dr. UÜlerxander Wernicke, Viredter . Ober ⸗Mealschule, Professor an der Nerzonliden Tode ler d

dd deren Daa ne ert; hen d We, S e Den, Green Ser dne Net Menn de, D, n dent See derne R Sdetiter ren , en, Wierer, dunn, nnd Den de Ta'' Rea r De dde mn Dee eee w, D Da der d, Dünn, nenn, W d

1897.

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