1897 / 24 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

6 fahr 2 vq e, 2 assel, zu euten, x ö j . e,. 3 um Sec. Lt. des Inf. egts. reiherr von 2 (3. Westfäl Nr. 16, Haasen, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk.! zum Ser. Lt. der Res. des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm (2. Großherzogl. Hess.) Nr. 116. George, Vije⸗Wachtm. vom a Benrk II Cassel, zum Sec. Lt. der Res. des Hess. Feld⸗ Art. Regts. Nr. 11; die Pr. Lts.. Martiny von der Inf. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Meiningen, Ren e enn von der Inf. 2. Aufgebets desselben Landw. Bezirks, edslob, Böttner von der Inf. 1. Aufgebotg des Landw. Bezirks Weimar, ju Haupt⸗ leuten, Lotze, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 135; die Pr. Lts.; Mentzel von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bentrtẽ Eisenach, Seiler von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks 1 Darmstadt, Gabriel von der Inf. 1. ,. des Landw. Bezirks Gießen, Mackle von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Bruchsa!l, zu Haupt leuten, Hoffmann, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Heidelberg, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Podbielski Miederschles) Nr. 5, Müll ler, Sec Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Mülhausen i. C., zum Pr. Lt., befoͤrdert. Motz, Bize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Gebweiler, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Füs. Regts. Nr. 36, v. Jan, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk te nn. zum Ser, Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 143, Müller, Vie Wachtm. vom Landw. Bezirk Molsheim, zum Ser. Lt. der Res. des Schleswig⸗Holstein. Ulan. Regts. Nr. 15, Holl, Vize. Wachtm, von demselben Landw. Bezitk, zum See, Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. Nr. 15, Lehment, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Schlettstadt zum Ser. Lt. der Res. des Kur⸗ märk. Drag. Regts. Nr. 14, Burow, Vize Feldw., vom Landw. Bezirk Diedenhofen, zum See. Lt. der Res. des Königs⸗Inf. Regts. Rr. 1465, Winterfeld, See. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Metz, zum Pr. Lt, Kuhr, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Konitz, zum Sec. Lt. der Res. des 8. Ostpreuß. Inf. Regts. Nr. 45, Weinschenck, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Thorn, zum Rittm., Groth, Pr. Lt. von der Res. des Inf. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20 (Graudenz), War kent in, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgeb. des Landw. Bezirks Graudenz Anton, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, zu Hauptleuten, Wie ser, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, zum Pr. Lt., v. Manikowsky, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Osterode, zum Hauptm., v. Put tk am er, Sec. Lt. von der Kap. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Deutsch⸗Eylau, zum Pr. Lt.; die Vize⸗ Feldwebel: Frhr. v. MalKahn vom Landw. Bezirk Waren, um Sec. Lt. der Res. des Großherzogl. Mecklenburg. Jäger⸗Bats. r. 14, Duday vom Landw. Bezirk Göttingen, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Jäger- Batß. Nr. 4 Wallmann vom Landw. Bezirk Lüneburg, zum Sec. Lt. der Res. des Garde Jäger Bats;,. v. Harling vom Landw. Bezirk Celle, zum Ser Lt. der Res. des Hannov. Jäger⸗Bats. Nr. 10, Rad mann, Vize⸗ eldm. vom Landw. Bezirk Stettin, zum See, Lt, der Res. des . Regts. von Hindersin (Bomm.) Nr. 2, Frost, Vize⸗ eldw. vom Landw. Bezirk Burg, zum Sec. Lt. der Res. des uß⸗Art. Regts. Nr. 15, Witte, Pr. Lt. von der Ref. des omm. Pion. Bats. Nr. 2 (Rastenburg), St ever, Pr. Lt. von den Garde Landw. Pionieren 1. Aufgebot (Halle a. S.), Fae rb er, Pr. Lt. von der Res. des Schles. Pon. Bats. Nr. 6 (Neisse) Af sen · macher, Pr. Lt. von der Res. des Rhein. Pion. Bats. Nr. 8 Neuwied), Krüger, Pr. Lt. von der Res. des Bad. Pion. Bats. Nr. 14 ( Trier), zu Hauptleuten. Friedrichs, Sec. Lt. von der Res. des Rhein. Pion. Bats. Nr. 8 (Düsseldorh, Koßwig, Set. Lt. von der Res. des Westfäl. Pion. Bats. Nr. 7 (1 Münster), Dach, Sec. Lt. von der Res. des Hannob. Pion. Bats. Nr. 160 (Essen), Brenner II., Sec. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Bezirks 1 Bochum, Gaitzsch, Sec. Lt. von der Res. des Magdeburg. Pion. Bats. Nr. 4 Diedenhofen) Kir sch, Sec. Lt, von der Res. des Pion. Bats. Fürst Radziwill (Ostpreuß.) Nr. I (Danzig), zu Pr; TLts, Heine, Lwows ki, Vize-Feldm. vom Landw. Bezirk St. Johann, ju See, Lts. der Res. deg Garde Pion. Bats, Volk, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 1 (Lingen), Ober gethmann, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn⸗ Regts. Nr. 2 Köln), Lynen, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Aachen), acobs, Sec. Ct. Von der Res. desselben Regts. (Göln), Kolbe, Ser. Lt. von der Res. desselben Regts. (ůalle a. S.), Hein rich, Sec. Lt. von der Res. des 2 Nr. 3 [III Berlin), Müller, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (1 Breslau), Thormann, Sec. Lt von der Landw. 1. Aufgebots der Eisenbahn⸗ Brig. (Schwerin), zu Pr. Lts,, Reif fe n, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Fulda, Vogeler, Vize⸗Feldwn. vom Landw. Bezirk Kiel, zu Sec. Lts. der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 2, befördert. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 2. Januar. Vitzthum v. Eckstaedt, Sec. Lt. vom Hess. Jäger⸗ Bat. Nr. 11. Fischer, Ser. Lt. vom Gren. Regt. Prinz Carl von i (2. Brandenburg.) Nr. 12, behufs Uebertritts zur Marine⸗ nf. ausgeschieden. . Im Sanitäts⸗Korps. Berlin, 27. Januar. Dr. Il⸗

berg, Stabs⸗ und Bats. Arzt vom 2. Bat. des Garde ⸗Füs. Regts.,

unter Belassung in diesem Verhältniß, zum stellvertretenden Leibarzt Seiner Majestät des Kaisers und Königs ernannt. Beamte der Militär⸗Verwaltung. . Berlin. 27. Januar. Hamm, Stabstrompeter vom Leib Garde⸗Hus. Regt., der Titel Militär⸗Musikdirigent verliehen.

Kaiserliche Marine.

Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver— setzungen X. Berlin, 27. Januar. Frhr. v. Liliencron, Pr. Lt. vom 1. See⸗Bat., behufs Uebertritts zur Armee von der Marine⸗ Inf. ausgeschieden. Hiepe, Sec. Lt. vom 1. Sce⸗Bat., zum Pr. Et. befördert. Fischer, Sec. Lt., bisher im Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, mit seinem Patent bei der Marine Inf., und zwar bei dem 1. See Bataillon angestellt. Ro es i, . Lt, vom 1. See⸗Bat., behufs Uebertritts jur Armee von der MarlneInf. ausgeschieden. v. Hassel, Sec. Lt. vom 1. See Bat, zum Pr. Lt. befördert. Vitz thum v. Eckstaedt, Sec, Lt., bisher im Hess. Jäger Bat. Nr. 11. mit seinem Patent bei der Marine ⸗Inf.,, und zwar bei dem 1. See · Bataillon angestellt. Brjostowiez, Sec. Lt. vom 1. See⸗Bat., zum überzähl. Pr. Lt. befördert.

Die neuesten Aenderungen der juristischen Prüfungs⸗ und Studienordnung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat mit der Umgestaltung unseres Rechtslebens nothwendig auch eine durchgreifende Aenderung des juristischen Unterrichts zur Folge. Dieselbe kann sich nicht darauf beschränken, den neuen Rechtsstoff unter die Vorlesungen an den Universitäten und unter die Gegenstände der die Studienzeit abschließenden ersten juristischen Prüfung aufzunehmen. Sie muß vielmehr dahin . ihn zu dem vorhandenen Lehrstoff in das richtige Verhältniß zu setzen und durch Sichtung des letzteren, wie durch zweckentsprechende Gestaltung der Unterrichtseinzichtungen eine den Anforderungen des Lebens allseitig entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen. Diese Erwägungen haben zu der im Einverständniß mit dem Herrn Unterrichts Minister , . Allgemeinen Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 18. Januar d. J, betr, die erste juristische Prüfung, und zu der von ersterem zur Ergänzung derselben an die Uni⸗ versitäten erlassenen Verfügung vom gleichen Tage geführt.

2 Verfügung des Herrn JustizMinisters hat folgenden

Der Abschluß des Bürgerlichen Gesetzbuchs macht eine veränderte 6 6 *. i , 2 der (,. bedingten ersten juristischen ng nöthig: es kommt darau an, ö. Ter fh! bürgerliche Recht in 83 Mittelpunkt des Unterrichts zu stellen, sodaß es im Lehrplan der Universitäten die , gewinnt, welche gegenwärtig den beiden Vorlesungen über Pandekten und über Deutsches Privat⸗ recht eingeräumt ist. Im Einverständniß mit dem Herrn Unterrichts-Minister wird daher mit Bezug auf 5 5 Abs. 5 Litt. b. des Prüfungsregulativs vom 1. Mai 1883 ö,, Allgem. Verf, vom 3. November 1890 J⸗M.⸗Bl. S. 277 für diejenigen Studierenden, welche sich nach beendeter Studienzeit der ersten juristischen Prüfung unter⸗ ziehen wollen, 5 bestimmt =

J. An Stelle der bisherigen Vorlesungen über:

Juristische Encyclopädie, Römische Rechtsgeschichte, Institutionen des römischen Rechts, Pandekten, . a Rechtsgeschichte, Deutsches Privatrecht, Preußisches Landrecht, Rheinisch⸗französisches Recht treten folgende Vorlesungen: . 9 Einführung in die Rechtswissenschaft, . 2) Römische Rechtsgeschichte und System des römischen

Privatrechts, .

3) ö n, n, und Grundzüge des deutschen

rivatrechts,

. Deutsches bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetz⸗ buch nebst reichs⸗ und landesrechtlichen Ergänzungen) in eingehender dogmengeschichtlicher Entwickelung,

5) ,,, über die Rechtsentwickelung in Preußen mit Rücksicht auf die einzelnen Landestheile,

Die i,, zu 4 über bürgerliches Recht ist in der Regel innerhalb der ersten Hälfte des Rechtsstudiums zu hören. Wird sie als Doppelvorlesung in einen ersten und einen zweiten Theil zerlegt, so sind die beiden Theile der Vorlesung nicht in demselben Semester, der zweite Theil nicht vor dem ersten Theil zu hören.

. Von den exegetischen, praktischen oder sonstigen Uebungen des Studierenden wergl. Allgem. Verf. vom 3. November 189090 J⸗M. BI. S. 277 8 4 Nr. 3, 5, S; Verf. des Min. der geistl. 2c. Angelegenheiten vom 7. Dezember 1885 U L10291 und vom 2. Juni 1890 UL I 1385 ö Bl. f. U. V. S. 563), muß

a. in die erste Hälfte der Studienzeit mindestens eine Uebung im Deutschen bürgerlichen Rechte, . b. in die zweite Hälfte der Studienzeit mindestens eine Uebung im Deutschen bürgerlichen Rechte und eine zivilprozessualische, das bürgerliche Recht mitumfassende Uebung fallen. . Als Uebungen im Sinne dieser Vorschrift gelten nur solche, welche mit schriftlichen Arbeiten verbunden sind.

II. Dem Gesuche um Zulassung zur ersten juristischen rüfung sind Arbeiten beizufügen, welche in den unter 2. b. bezeichneten Uebungen vom Kandidaten angefertigt

und vom Lehrer oder dessen Assistenten schriftlich zensiert find. Aus den Zensuren muß sich ergeben, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen sind. Auch ist ein Ge⸗ sammtzeugniß einzureichen, welches darthut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung theil⸗ genommen hat. .

II. Inwieweit die Nichtbeachtung der Bestimmungen unter bis III die Annahme eines ordnungsmäßigen Rechts⸗ studiums ausschließt, hat der Vorsitzende der Prüfungs⸗ kommission zu entscheiden. n nach dieser Entscheidung ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht vor, so wird der Kandidat auf ein oder mehrere Semester zurückgewiesen.

V. Als genügend entschuldigt ist die Nichttheilnahme an einer Vorlesung oder Uebung namentlich dann anzu⸗ sehen, wenn diese an der Universität, auf welcher sich der Studierende befand, nicht oder nur in einer dem Rahmen des gesammten Studienplans nicht entsprechenden Stunden⸗ ahl gehalten worden ist und der Studierende den Um⸗ e del nach nicht in der Lage war, eine andere Universität zu beziehen. .

. Betreff der Frage, ob die für eine Vorlesung oder eine Uebung angesetzte Stundenzahl als eine unverhältniß⸗ mäßige anzusehen ist, hat die nachstehend auszuggweise ab⸗ gedruckte *) Verfügung des Herrn Unterrichts⸗Ministers vom heutigen Tage als Anhalt zu dienen. .

VI. Diese Vorschriften finden auf diejenigen Studie⸗ renden, die ihr Rechtsstudium vor dem 1. April 1898 be⸗

onnen haben, nur insoweit Anwendung, als sich nicht mit

en rf r auf die Zahl der von ihnen bereits zurückgelegten Semester Einschränkungen ergeben und es auch nach allen sonst in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Billigkeit angemessen erscheint.

Berlin, den 18. Januar 1897.

Der Justiz⸗Minister.

L168. 9. Schönstedt.

Die Verfügung des Herrn Unterrichts-Ministers lautet: Berlin, den 18. Januar 1897.

Der Juristischen Fakultät lasse ich hierneben die im

Einverständniß mit mir erlassene Allgemeine Verfü ung des Herrn Justiz-Ministers, betreffend die erste juristische Prüfung, vom heutigen Tage zu 97 = in. . Exemplaren mit . Bemerkungen zur gefälligen Kenntnißnahme zugehen. ö.

1) Bezüglich der zu 1 1—5 der Verfügung genannten Vorlesungen ist im allgemeinen davon ausgegangen, daß eine Ueherschreitung der wöchentlichen Gesammistundenzahl, welche für die kuͤnftig wegfallenden Vorlesungen bisher üblich war, um so weniger rathsam erscheine, als in der Verfügung auf die Theilnahme der Studierenden an den Uebungen erhöhter Werth gelegt ist.

. 9 Im einzelnen ist dabei an folgende Stundenzahlen gedacht: a. Einführung in die Rechtswissenschaft 2— 3 Stunden, b. Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts, zusammen 8-10 Stunden, c. Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts, zusammen 6—- 8 Stunden,

Anm. ) Vergl. die nachstehend abgedruckte Verfügung bis 1.

d. Deutsches bürgerliches Recht 16—- 2 Stunden e. Uebersicht k. ö. Rechtzentwickelung in Preußen 2. . auf die einzelnen Landestheile 1—

u

3) Die zu I der ung bezeichneten Uebungen sind auf etwa 2 Hunden wöchentlich veranschlagt.

Mit Bezug auf H Abs. 2 der Verfügung ist es erforderlich, die r,, . welche mit schriftlichen Arbeiten verbunden sind, in den Vorlesungsankündigungen ausdrücklich als solche erkennbar zu machen. i.

Y Zur Gewinnung von Assistenten (II der Verfügung), soweit solche sich im Interesse der Uebungen als nöthig erweisen, ist der Herr Justiz⸗-Minister geneigt, Beamten des

höheren Justizdienstes, welche zu dieser Funktion von mir

erbeten werden, den erforderlichen Urlaub zu gewähren. I Die Juristische Fakultät ersuche ich hiernach, gefällig I) Abschrift dieser Verfügung und der Allgemelnen Ver⸗ fügung des Herrn Justiz⸗Ministers den Professoren und Privatdozenten der Fakultät in je einem Exemplar mitzutheilen,

2) leßtere Verfügung durch Anschlag am Schwarzen Brett auch zur Kenntniß der Studierenden zu bringen,

3) Anträge wegen entsprechender Neuordnung der Lehr⸗ 83 einzureichen, sowie 4 auch Vorschläge für die Ergänzung des Lehrkörpers,

sofern sich eine solche als noͤthig oder wünschenswerth erweist, zu machen.

Für die iich Universität gehe ich von der Voraus⸗ setzung aus, daß die Vorlesung uͤber Deutsches bürgerliches Recht in jedem Semester zweimal voll vertreten sein muß.

An die Juristische Fakultät der Friedrich⸗ Wilhelms⸗Universitãt hierselbst.

Abschrift dieser Verfügung unter Beifügung von. Exemplaren der Allgemeinen Verfügung des Herrn Zusti⸗ gie er, erhalten die Herren Universitäts⸗Kuratoren mit dem Ersuchen, dieselbe der Juristischen Fakultät zu Kenntniß⸗ nahme und Beachtung mitzutheilen. ür die Universitäten außer Berlin gehe ich von der Voraussetzung aus, daß die Vorlesung üher Deutsches bürgerliches Recht in jedem Semester mindestens einmal voll vertreten sein muß.

An die sämmtlichen Herren Universitäts⸗

Kuratoren. Der Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten. ULI 70. Bosse.

Zur Erläuterung der darin enthaltenen Vorschriften ist im einzelnen Folgendes zu bemerken ;

I) Eine volle ö des juristischen Studiengangs ist nicht beabsichtigt. Die getroffenen Bestimmungen schließen 65 vielmehr an die bisher übliche Studienordnung an, indem ie dieselbe vorzugsweise nach drei Richtungen beeinflussen.

a. Nr. J Abs. 1 der aft nn fie ele m ng zãhlt

die künftig wegfallenden und die an ihre Stelle tretenden Vorlesungen auf. Entsprechend der in der Sitzung des Reichs⸗ tages vom 11. Dezember v. J. angenommenen Resolution, betr. den Antrag der Abgg. Dr. Bachem und Gen, geht die . von dem Gedanken aus, das Deutsche bürgerliche Recht in den Mittelpunkt des Rechtsunterrichts zu stellen. Zugleich soll jedoch dem römischen und deutschen Recht die gebührende Stellung im Unterricht gewahrt werden. Neben der auf 16— 20 Stunden wöchentlich berechneten Vor⸗ lesung über das Deutsche bürgerliche Recht und neben den unten u besprechenden Uebungen im Bürger⸗ lichen Recht sind , Vorlesungen über Römische Rechtsgeschichte und System des . Privatrechts init zusammen 8 bis 10, sowie über Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des Deutschen Privatrechts mit zusammen 6 bis 8. Wochenstunden vorgesehen. Die bisherigen Vorlesungen über Pandekten und Deutsches Privatrecht werden als weg⸗ fallend angesehen. Dagegen ist vorausgesetzt, daß die römis und deutschrechtliche Entwickelung, soweit fie die 4 eschichtlichen Grundlagen des Deutschen bürgerlichen . ts bilden, eingehend in der Vorlesung über letzteres zu behandeln sind. In dieser werden auch die privatrechtlichen Bestimmungen des Preußischen Landrechts und des Rheinisch⸗franzöfischen Rechts abgesehen von der ihnen in der Dogmengeschichte des Deutschen bürgerlichen Rechts zu theil werdenden Berücksichtigung Erörterung zu finden haben, soweit sie noch fernerhin dauernd Geltung behalten und dem⸗ zufolge als landesrechtliche Ergänzungen des Deutschen bürger⸗ lichen Rechts anzusehen sind. Daneben erscheint zur Orientie- rung über die Rechtsentwickelung in Preußen eine ein⸗ bis zweistündige Vorlesung genügend. ö

b. Wenn nach den getroffenen Bestimmungen die (in einem oder mehreren Abschnitten zu hörende) Vorlesung über Bürgerliches Recht in die erste Hälfte der Studienzeit zu ver⸗ legen ist (J. Abs. 2 der J⸗M.⸗.) und in diese auch mindestens eine Uebung im Bürgerlichen Recht fallen muß (II. das.), so bezeichnet dies nicht nur den Gegensatz zu der e f e Stellung der Vorlesungen über Landrecht und französisches Recht, an welche die Studierenden erst in den letzten Semestern heranzutreten pflegten, sondern bezweckt gleich⸗ eitig, in der zweiten Hälfte der Studienzeit au der Be⸗ 6 tigung mit öffentlichrechtlichen und staatswissenschaftlichen Vorlesungen den erforderlichen Raum zu gewähren.

9. Die Theilnahme an Uebungsvorlesungen ist den Studierenden seitens des Herrn Unterrichts⸗Ministers mehrfach empfohlen (vergl. bes. Verf. v. J. Dezember 1885 L. IL 10291 u. 12. März 1892 L. I 459). Im Hinblick hierauf war anläßlich der 1890 die e n nn, des Prifungs⸗ regulativs seitens des Herrn Justiz-Ministers auch die Vor⸗ lage der hezüglichen Fleißzeugnisse und schriftlichen Arbeiten bei der Meldung zur 262 juristischen Prüfung anheim⸗ gegeben. Die Erfahrungen der Prüfungsbehörden in den leßten Jahren haben diese Art der Behandlung des Vor⸗ ker e n, als hervorragend nutzbringend und als besonders

eignet erwiesen, den Studierenden vor Augen zu i . welchen Gewinn ihnen die Theilnahme an den theoretischen e , 6 In den vorliegenden Ver⸗ fügungen (J⸗M⸗V. Il, UI, V. d. U⸗M. 3, ) ist deshalb die Theilnahme an mindestens zwei mit schriftlichen Arbeiten verbundenen, etwa zweistündigen Uebungen im Bürgerlichen Recht und an einer das Bürgerliche Recht mitumfassenden zivilprozessualischen Uebung, sowie die Vorlage der in Nr. II der Ju e näher , unten zu erörternden Nachweise zur Pflicht gemacht.

iz Eine direkte Verlängerung der gesetzlich auf drei Jahre festgesetzten juristischen Studienzeit ist nicht in Aussicht ge⸗

22 soll vielmehr die Möglichkeit er⸗ nen sechs Semestern ihr Rech ̃ ch nach wie vor möglich sein, n echs Semestern vollständi Die wöchentliche Stundenzahl der nach Nr. Min. Verf. und Nr. 2 der V Vorles 2 g . 6 32 . 35 we ende Vergleichung zeigt, durchschnitt 6 Stunden zurück

Den alten bleiben, bin . Diesen wird es au dem Studie J 46 er Just.⸗ erf. d. Unterr⸗Min. neueintretenden

fallenden, wie ch um 5. bis

1 i = n,, de. 2) Römische Re schichte . nftitutionen. eutsche Rechts e g prihat· r K 7) Preußisches Land⸗ recht oder Rheinisch⸗

li . franzẽõsisches Recht a.

) Nebersicht uber die Rechts entwickelun

33 = 45

im Durchschnitt im Durchschnitt

egenüber bietet auch der Umstand, daß die Uebungen in gleichem Maße ausgebildet gewesen hme, daß der Vorlesungsstoff Semesterzahl erledigt werden Zusammenstellung des

cht überall sind, keinen Grund

nicht in der vorgeschriebenen Dafür k

letzteren als Beleg dienen:

u der Anna

ann eine probeweise

der chen⸗ stunden.

Vorlesung. Gesammtzahl

Stundenzahl der Wo

Einführung in die Rechtswi . geln n ö .

schen Privatrechts. . Uebung im römischen Recht .

Deutsche Rechtsgeschichte und Grund⸗

züge des deutschen Privatrechts. Deutsches bürgerliches Recht J. Uebung im Deutschen Recht..

28

*

System des römi Röͤmischer Zivilp

de = DO i de

II. Semester

do oOo O

, , und Seerecht

ö . und preußisches Verwaltungs⸗ e Kirchenrecht Gerichtliche Medizitiu .. Nationalökonomie J. Theil. Uebung im Bürgerlichen Recht..

* do K K t 282 de do M O ! de = M O

dee E X

h staatswiss

im Ganzen 100 Stunden.

Der künftige Studien für 6 Semester

plan ergiebt hierna eine Gesammtstundenza

hl von 100, für jedes Semester eine Durchschnittszahl von 16— 17 Wochenstunden. man daneben den höchst wünschens⸗ Besuch allgemein wissenschaftlicher Vor kann also von einer Ueberlastung der

Auch wenn und empfehlenswerthen lesungen in Rechnung tudierenden nicht

3) Dagegen setzt die Erreichung einer den Anforderungen der Prüfung wie des Lebens entsprechenden juristischen Aug⸗ bildung allerdings eine gewissenhafte und geordnete Aus— nutzung der vorgeschriebenen Studienzeit voraus. Wenn auch bei den Studierenden der Rechte in den letzten Jahren eine erung des Vorlesungsbesuchs ange⸗ o müssen daneben die Klagen über mangelnden Studienfleiß, namentlich in den ersten Semestern, auch nach neueren Feststellungen noch in weitem Umfange als Diesem Uebelstande sucht die gemeine Verfügung des Herrn Justiz-Ministers ohne Ein⸗ eines Zwischenexamens abzuhelfen, indem mit dem Gesuche zur ersten juristischen Prüfu k en vorgeschriebenen Uebungen, e über den fleißigen und erfolgreichen Befuch dieser Uebungen vorzulegen sind. (II der JM.⸗V.) Es darf an⸗ genommen werden, daß der Studierende diese Zeugnisse nicht

mit der betreffenden Disziplin ein wird, und sich, da eine der ebungen im Bürgerlichen Recht innerhalb der ersten 5 der Studienzeit zu erledigen ist, schon innerhalb dieses Zeit⸗ raums zur thunlichsten Aneignung des zivilrechtlichen Lehr⸗ stoffs veranlaßt sehen muß.

Indem gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen ist (V der M..), Kandidaten, welche dies hinsichtlich der Vorlesungen auf genügen, wegen mangelnden

nicht unerhebliche Be nommen werden darf,

ründei angesehen werden.

schriftlich zensierte

Arbeiten aus owie Gesammtzeug⸗

ohne eingehende Beschäftigun u erlangen in der Lage

em oder den sonstigen Hein estellten Erfordernissen nicht achweises eines ordnungs⸗ tsstudiums auf ein oder mehrere Semester von uweisen, wird für unfleißige Studierende ä der Studienzeit die Folge sein. ß sich diese Einrichtungen für des Studienfleißes in besonderem Maße wirksam

allerdings

Es läßt sich erwarten,

Dabei ist aber, wie bereits hervorgehoben, vor da die Stupierenden schriftliche Arbeiten . 93 Arbeit seitens des Lehrers mit dem Studierenden 9j en wird, um i sllen daß er sich mit den einschlägigen Materien

rundlich bekannt gemacht hat. Deghalb sind die Zengnisse

r. unerläßlich gehalten, von denen die Verfügung des Herrn Justiz . Ministers unter III redet. Unverkennbar erwächst da⸗ durch den Lehrern, welche derartige Uebungsvorlesungen ein⸗ richten, eine schwierige Aufgabe, besonders da, wo an jenen Vorlesungen eine größe Zahl von Studierenden theilnimmt. Um hier eine wesentliche leichterung zu schaffen, ist für die⸗ enigen Universitãtslehrer, welche dies wünschen, die Bestellung von

ssistenten in Aussicht genommen. Di e Einrichtung läßt fich etwa so denken, daß die ein⸗ bis e, , Wochen vorlesung des Universitätslehrers sich auf Darlegung leitender Gesichts⸗ punkte und auf Besprechüng eines Theils der eingelieferten

Arbeiten beschraͤnkt, während es dem Assistenten, welcher der Vorlesung des Uniyversitãts lehrers beiwohnt, zufallen würde, die übrigen Arbeiten zu prüfen, zu zensieren und mit denen, die sie geliefert haben, zu erörtern. Zu diesem Zweck werden die sämmtlichen Zuhörer des Univerfitätslehrers in Gruppen von 30 bis Studierenden zu zertheilen sein. Beschaͤftigt sich der Affistent täglich eine Stunde lang mit je einer Gruppe, so genügt seine 5 um wöchentlich dem Bedürfniß von 180 bis tudierenden gerecht zu werden, von denen voraussichtlich nur zu einem He hel schriftliche Arbeiten für jede einzeine Stunde . werden. In Fällen, in denen Assistenten eintreten, geht au sie selbstverständlich die Pflicht zur m d e nnr über. Werden zu der Assistenz, wie die Äbficht ist, n. Beamte des Justizdienstes herangezogen, so steht zu hoffen, daß daraus eine brauchbare Pflanzschule erwaͤchst, welche zur 56 ung der Praxis beiträgt und, wenn die Betheiligten die erforderliche Lehrfaͤhigkeit und ,,, zeigen, auch dem Univerfitätsunterrichte Nutzen bringen wird.

,, bleibt zu beachten, daß die in der Just. Min. Verf. zu 1 aufgeführten Vorlesungen (Verf. d. n Ml, 2) und die daselbst zu I bezeichneten Uebungen nicht als Zwangs⸗ kollegien im früheren Sinne aufzufgssen find. Vielmehr ist die Ents. i , . ob die vorstehend bezeichneten Rechts⸗ 6 IV J⸗M⸗V.) eintreten, dem Ermessen des Vorsitzenden

er Prüfungskommission anheim gegeben.

Zudem beschränken sich die Verfügungen ausdrücklich auf diejenigen Studierenden, welche sich der ersten juristischen Prüfung unterziehen wollen. Studierende, welche sonstige Zwecke, insbesondere solche rein wissenschaftlicher Natur, ver— folgen, sind daher in der freien Auswahl und Anordnung der Vorlesungen und Uebungen nicht gebunden.

Auch den akademischen Lehrern ist in der Gestaltung ihrer Vorlesungen und Uebungen eine Schranke nicht auf⸗ erlegt, nur mit der Maßgabe, daß ein unverhãltnißmäßiges Zurückbleiben hinter den vorgesehenen Stundenzahlen oder ein unverhältnißmäͤßiges Hinausgehen über dieselben die Studieren⸗ den, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, nach Ermessen des Vorsitzenden unter Umständen vom Besuch der i oder Uebung entbindet (V der J⸗M⸗V., 1 -= 3 der V. d. U⸗ J.

5) Mit der geforderten intensiven Benutzung der Studien⸗ zeit erscheinen die Anforderungen des gleichzeitigen Einjährig⸗ Freiwilligen⸗Dienstes unvereinbar. Die Zeit des letzteren wird daher voraussichtlich fernerhin nur ganz ausnahmsweise auf die Studienzeit Anrechnung finden können. Den Studierenden erwächst jedoch in ihrer späteren amtlichen Lauf⸗ bahn daraus insofern kein Nachtheil, als die hierdurch herbei⸗ behbhttt Verlängerung ihrer Studienzeit nach den Bestimmungen

es Allerhöchsten Erlasses vom 14. Dezember 1891 bei der 5 sestetzung des Dienstalters zur Anrechnung zu ringen ist. . .

6) Das Studium im Auslande wird, soweit es esetzlich freisteht, durch die vorliegenden Verfügungen nicht defhsen Immerhin erscheinen dieselben geeignet, einer durch Interessen der allgemeinen Bildung nicht gerechtfertigten zu weit gehenden Neigung zum Besuch außerdeutscher Universitãten insoweit entgegenzuwirken, als die Einrichtung der Vorlesungen und Uebungen an denselben den diesseits gestellten Anforderungen nicht entspricht.

7) Die Bestimmungen finden im vollen Umfange nur auf diejenigen Studierenden Anwendung, welche ihr Rechtsstudium nach dem 1. April 1898 beginnen, auf andere nur unter den in VI. der Just⸗Min.⸗Verf. hervorgehobenen Voraussetzungen und Einschränkungen. Dabei wird namentlich davon auszu⸗ gehen sein, daß fuͤr die beiden nächsten Semester die Befolgung des bisherigen Studienplanes noch im wesentlichen als genügend anzusehen ist, sofern die einzelnen Fakultäten nicht in der Lage waren, sich den veränderten Studleneinrichtungen schon früher anzupassen.

Damit sind die Ziele und der wesentliche Inhalt der beiden Verfügungen bezeichnet. Es bleibt nur noch der Wunsch auszusprechen, pa alle Betheiligten bemüht sein werden, durch verständnißvolle Handhabung derselben das Ziel der ge⸗ eigneten Vorbildung der kůnftigen Juristen nach Kräften zu , Die Hoffnung, daß dies geschehe, darf bereits aus den Er⸗ fahrungen der jüngsten Zeit geschöpft werden, welche ergeben, daß sich Lehrer wie Studierende dem Bürgerlichen Gesetzbuche mit einem Eifer zugewandt haben, wie er sich nur aus dem Verständniß der nationalen Bedeutung einheitlicher deutscher Rechtsgestaltung erklärt.

Sandel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks

an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 2. d. M. gestellt 13 O56, nicht rechtzeitig gestellt 442 Wagen. In Oberschlesien sind am 26. d. M. gestellt 5036, nicht recht= zeitig gestellt keine Wagen; am 27. d. M. sind gestellt 4076, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.

Zwangs⸗Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht IL Berlin standen die nachbezeichneten Grundstũcke zur Versteigerung: Grundstũck zu 7 ei ners. dorf, , ö. am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Carl

schke zu Berlin sebr g Flächenraum 11,76 a; Meistbietender lieb der Generalagent und Kaufmann Hermann Hilgen feld zu Berlin, Plan ⸗Ufer 88, mit dem Gebot von 4220 6 Grund⸗ stück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem vorgenannten Zimmermeister Heinschke zu Berlin, ge— hörig; n m, 1173 a; Meistbietender blieb der Zimmer⸗ meister Arnold Wolff sohn zu Berlin, Altonaerstraße 7, mit dem Gebot von 4420 6 Grundstück zu Heinersdorf, an eblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Heinschke 6.

die Hebun zeigen werden.

Flächenraum 11,14 a; Meistbietender blieb der General- Agent und

Hermann Hilgen feld ju Berlin, Plan⸗Ufer 83s, mit Iot von L230 *. Grundftück in Heinersdorf, angeblich en Graben belegen, dem Zimmermeister Hein schtle , raum 11,B.2 a; Meist der blieb der General- und Kaufmann Hermann Hisgen feld zu Berlin. P Ufer 88, mit dem Gebot von 4770 , . k zu Wilmersdorf, angeblich an der Schaperstraße belegen, dem Kaufmann Otto Weider zu Berlin gehörig; Flãchenraum 14,16 a; mit dem Gebot von 234 660 M blieb der Archttekt und B eister ellmuth Schuster zu Berlin, Kurfürstenstraße 135, Meist⸗ ietender. Grundstuck zu Heinergdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Carl Heinschke zu Berlin gehörig; Flaͤchenraum 1175 a; mit dem Gebot von 4225 Sp blieb der General Agent und Kaufmann Hermann Hilgenfeld zu Berlin, Plan⸗Ufer 88, Meistbietender. Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangsverfteigerung des im Grundbuche pon Schöneberg Band 21 Blatt Rr. JZ auf den Ramen des Kaufmanns Gustav Voth zu Friedenau eingetragenen, zu Schöne⸗ berg belegenen Grundstücks. Die Termine am 25. und 37. Mãrz d. J. fallen fort. Ferner wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des zu Pan kow, Florastraße belegenen Grundstücks, dem Zimmer⸗ meister Heinrich Kunert zu Berlin gehörig, aufgehoben. = Auf⸗ . wurde das Verfahren, betreffend das zu Schöneberg, embrandtstraße 10, belegene Grundstück, dem Maurermeister Kart offmann zu Berlin gehörig. Eingestellt wurde das Ver⸗ ahren der Zwangs versteigerung, betreffend das GIrundffück zu Lichten berg ,, Kronprinzenstraße 6, belegen, dem Wild und Federvlehhandler Carl Bollwien zu Friedrichs⸗ berg gehörig. Eingestellt wurde ferner das Verfahren, betreffend das Grundstück zu Pankow, Hegestraße 31 belegen, dem Maurer- meister Albert Erdmann zu Berlin gehörig, und betreffend das Grundstũck zu Schönerlin de, angeblich Bullenwiese 37 belegen, der rau. C. H. Nickel und Genossen gehörig, welches zum Zwecke der e , ü unter zwölf Miteigenthümern zur Versteige⸗ nd.

Der Abschluß des Admiralsgarten⸗Bades in Berlin für das Jahr 1896 ergiebt nach Abbuchung von 28 714 M (1895: 24 088 46) für Reparaturen einen Ueberschuß von 176 847 M (1895, 183 336 6). Zu Abschreibungen werden Hiervon verwendet 42 502 . (1895: 43 668 AM), sodaß ein Reingewinn von 134 5345 M (1595: 139 667 A) verbleibt. Der Generalversammlung, welche zum 15. Februar d. J. einberufen ist, wird vorgeschlagen werden, hierbon wie im Vorjahre eine Dividende von 49,oꝛs mit 114 000 M auszu⸗ zahlen und nach Abzug der Rücklage in den Reservefonds und der Tantiemen 1530 6 auf neue 2 vorzutragen.

Der Aufsichtsrath der Braunschweigischen Kohlen- bergwerke wird der im März stattfindenden Generalpersammlung vorschlagen, auf die Stamm⸗Aktien eine Dividende von 7 oso, auf die Stammprioritaͤts Aktien eine folche von 8 oo zu vertheilen; für das Vorjahr wurden 6 und 70 bezahlt.

ö Einnahmen der Königlich sächsischen Staats⸗ 466 . ah . e n ,,. ,. S6 ( 1153 194) 44 un om 1. Januar nde ember v. J. 76 989 475 d , ,,. a.

Die Einnahmen der Zittau-Reichenberger Eisenbahn beliefen sich im September 1896 auf 74 612 (- * 0 26 3 1. Januar bis Ende September v. J. auf 6i8 589 (= 9070) 40

Die Einnahmen der ittau⸗Oybin⸗Jons dorfer Eisen⸗ bahn * im September 1896 86028 (— 1622) S und bom 1. Januar bis Ende September v. J. 81 262 ( S3) 4

Stettin, 25. Januar. (W. T. B.) Nach Privatermittelungen wurden im freien Verkehr notiert: Weizen 165, oggen 123, Hafer 132. Rüböl Januar 55,50, Spiritus ioto 37,50.

Breslau, 21. Januar. (W. T. B.) (Schluß ⸗Kurse.) Schl. 3 olo 8. Pfdbr. Litt. . 100,40, Breslauer Diskontoban᷑ II9 50, S* lauer Wechtlerbank j54, vb, Kreditzktien S6, sh, Sch ef Hankderein 129,00, Bresl. Spritfbr. 136, 00, Donnersmarck 153,35, Kattowitzer 169,00. Qberschl. Cis. 92, 9. Caro Hegenscheid? Att. 137,600, Oberschl. P. 3. 139,50, Opp. Zement 155,35, Giesel Zem. 134,375, 8. Ind. Kramsta 14440. Schtes. Zement 194,575, I. Zinkh. A. 209, 00, Laurahütte 172,550, Bresl. Selfbr. 110 50.

Produktenmarkt. Spiritus per 100 1 1000 erkl. 50 AM Verbrauchsabgaben pr. Januar 55, 85 Gd., do. de. 76 erbrauchs⸗ abgaben pr. Januar 36,50 Gd.

Magdeburg, 27. Januar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl. von 92 9 Kornzucker exkl S8 o / Rendement gööss = d,, Dachhrodukte erkl. s So Rendement 10 5. Ruhig. Brotraffinade 1 23,50. , II 23.25. Gem. Raffinade mit Faß 25, 25 24.00. Gem. Melis I mit Faß 22350. Ruhig. Rohzucker J. Produkt Transito fr. a. B. Hamburg pr. , r ele ge, ee

rz 9,15 bez., 9, r., pr. April 9, „9.2 r., pr. Juli 9.375 Gd., 9, 42 Br. Ruhiger. .

Frankfurt a. M., 27. Januar. (W. T. B) ( Schluß⸗Kurse) Lond. Wechs. 20377, Pariser do. S0, 53, el 9 6 3osg Reichs⸗A. 98,70, Unif. ECgypter 16065, 90, Italsener I 00, Z30o o port. Anl. 24,50, 5 oυ, amort. Rum. 106370, 47/o russ. Kons. 104,20, 400 Russ. 1894 b, h0, 40j0 Spanier 62 30, Mainzer 119,20, Mittel⸗ meerb. 94 30, Darmstaͤdter 161,30, Diskonto⸗Komm. 212, 10, Mitteld. . 5 2. ie, e, 5 n, , 656 820, 00, Reichs⸗

an 40, Laurahütte 172,40, esteregeln 179, 40, Höchster Farb⸗ werke 435, 00, Privatdiskont 2z. ; ö

Gf fekt en Sozietät. (Schluß. Desterr. Kreditaktien 3188, Gotthardbahn 16s, 70, DiskontoKzomm. 2 2, 0, Laurahutte 172.06, Italien. Mittelmeerb. , Schweizer Rordostbahn 136,40, Italien. Mẽsridionaur —⸗—, Mexlkaner S6, 30, Italiener 91,20.

Köln, 27. Januar. (W. T. B. Getreidemarkt. In Weizen, Roggen, Hafer kein Handel. Rüböl loko 66, Fo, per Mai 58,70.

. iger 5.

147506

S

ipziger Baumwollspinnerei⸗Aktien 1 vinnerei⸗ Aktien 196, 00, Kammgarnspi Wernhausener Kammgarnspinnerei brauerei 240, o, Zuckerraffinerie Halle⸗ Stra Thüri

Leipziger Elektrizitätswerke 136,50. Böõhmische

5. La Plata. Grundmufter B. pr. Januar S, pr. Februar 3, o M, pr. März 3, 05 M pr. Aprii zorg 4A, pr. Mal orf M, pr. Jun! 3. io M, Pr. Jan 1 . ö erult n 1 6 di 3 pr. n e. ö „pr. November 3, pr. ezember 3, 15 A0 m 0 000. Behauptet. ö z .

Bremen, 27. Januar. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Rafsiniertes et roleu m. (Offizielle NoVtierung der Bremer Petroleum- Börse.) till. Loko 575 Br. Sch malj. Matt. Wilcox 224 8, Armour shield 224 Jg, Cudahy 3 . Choiee Groe 23t . White label 24 3. Speck. Ruhig. Short clear mihd loc 221 g. Reis stetig. Kaffee unveraͤnderf. Baum wokke. Ruhig. Upland middl. loko 38 83. Ta bat. Umfatzlos.

Kurse des Effekten⸗ Makler Vereins. 5 0 Nord= deutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei⸗ Aktien 166 Br. , Norddeutsche Lloyd Aktien 1135 bez., Bremer Wollkäãmmerei

1.

Hamburg, 27. Januar. (W. T. B. lußkurse. mb. Kommerzb. 132,69, Bras. Bk. f. D. . 9 33

-C. Guan W. 78 00, Privatdiskont 3. Hamb. Packelf 135,90,

Nordd. Lloyd 114,50, Trust Dynam. 192,56, / S. Staats anl. 97,25,

ö 5 4 4 27 *