1897 / 29 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats-⸗Anzeiger.

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des Aentschen Reichs · Anzeiger

nud Königlich Rrenßischen Staats- Anzeigera

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.

329 2 0

beine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Masor z. D. Oldendorp, bisher Bezirks- Offizier dem Landwehrbezirk Minden, dem Major a. D. von dier, bisher in der 8. Gendarmerie⸗Brigade, und dem adelsrichter und Fabrikanten Karl Kehl sen. zu Hanau Rothen Adler⸗Drben vierter Klasse, ö dem ordentlichen Professor an der Universität Kiel, Ge⸗ men Regierungs⸗Rath Dr. Pochhammer den Königlichen men⸗Orden dritter Klasse, . ; dem Second⸗Lieutenant Thomsen in der II. Ingenieur⸗ dektion, dem Second⸗Lieutenant Wetzell im Pionier⸗ aillon Nr. 20, dem Kreis Thierarzt a. D. Wilhelm yer zu Boppard im Kreise St. Goar, dem Kreis⸗Thierarzt del zu Neisse, dem Gutskassenverwalter und bisherigen stell⸗ letenden Amtsvorsteher Heinrichs zu Wolfsburg im Kreise delegen, dem Verwalter der Filial Apotheke in Wolkramshausen ler Grafschaft Hohenstein, Apotheker Prömmel, dem bis— gen Registrator bei der Spar⸗ und Leihkasse für die Hohen⸗ schen Lande Johann Baptist Müller zu Sigmaringen dem Wegebaukommissar a. D. Friedrich Krüger zu le a. S. den Königlichen Kronen-rden vierter Klasse, dem Vollziehungsbeamten August Schrader zu Verden Allgemeine ,, in Gold, dem Sergeanten Meinhold im Pionier⸗-Bataillon Nr. 16, Gemeinde⸗-Vorsteher, Bauer Georg Wilcke zu Moͤdlich Kreise Westprignitz dem bisherigen Gemeinde ⸗Vorsteher, iner Gottlieb Lehmann zu Schneeberg im Kreise kom Storkow, dem Werftschreiber a. D. Julius igt. zu Kiel, dem Gerichtsvollzieher a. D. TVorenz Köln, dem Legitimationsschein⸗-Ertheiler Illmer Dttmachau im Kreise Grottkau, dem Kreisboten a. D. den Steinen zu Solingen, dem Oberholzhauer kedrich Strohbusch zu Breitebruch im Kreise Soldin, Fabrikmeister Peter Schmeiser zu Siegburg und den urbei Goitfried Flsöehr und . ch Wil⸗ Angermünde das

m Helmig zun chehinerf En äh

zemer enzeichen, sowie

dem Ober⸗Matrosen Ernst Soest von der II. Matrosen⸗ dision und dem Kanonier . Dohmes vom Feld⸗ ti , ment Nr. 33 die Rettungs⸗Medaille am Bande verleihen.

„Seine Majestät der Kaiser und König haben

ergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren ꝛc. der Marine die Erlaub⸗ zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen

pekorationen zu ertheilen, und zwar:

des Kaiserlich russischen St. Alexander⸗Newsky⸗

. Ordens:

dem Admiral und kommandierenden Admiral von Kn orr;

des Kaiserlich russischen St. Annen-Ordens

erster Klasse:

dem Vize⸗Admiral Koester, Chef der Marine⸗Station er Ostsee, und dem Vize⸗Admiral Thom sen, Chef des J. Geschwaders; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordens erster Klasse: dem Kontre⸗Admiral von Diederichs;

er zweiten Klasse mit dem Stern desselben Ordens: den Kapitäns zur See Freiherr von Bodenhausen, rchhoff und Graf von Baudissin; des Kaiserlich russischen St. Annen-Ordens zweiter Klasse in Brillanten: dem Kapitän zur See Geißler;

derselben Dekoration ohne Brillanten:

den Kapitäns zur See Fritze, Credner und von res ky und

dem Kapitän zur See z. D. Langemak; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordenz zweiter Klasse: dem Korvetten⸗Kapitän Brussatis und dem Kapitan⸗Lieutenant Lan 8 der dritten Klasse desselben Ordens:

dem Premier⸗Lieutenant Roesch ke, sowie den Second⸗Lieutenants von helf Toelle, Perri⸗ et von Thauvenay und von Müller⸗Schubart, sämmilich vom J. See⸗Batailon;

des Kaiser lich russischen St. Anne n⸗Ordens dritter Klasse: dem Lieutenant zur See Hopman;

der Kaiserlich russischen St. Annen-Medaille: Dem Hber⸗Feuerwerker Winterfeld und dem Feuerwerker Brennecke, beide von der 1. Matrosen⸗Artillerie⸗Abtheilung;

7

der Kaiserlich russischen Verdienst-Medaille:

dem Feldwebel Ullrich, dem Vize⸗Feldwebel Hüttmann, dem Ober⸗Artilleristenmaaten Poppe und dem Artilleristenmaaten Süßmilch, . sämmtlich von der 1. Matrosen⸗Artillerie⸗Abtheilung, dem Hoboisten, Obermaaten Niemann von der Matrosen⸗Division, den Feldwebeln Wortmann und Hente, dem Vize⸗Feldwebel Rothe, . dem Sergeanten und Bataillons⸗Tambour Nasse und dem Hoboisten, Sergeanten Dabers, sämmtlich vom 1. See⸗Bataillon;

der ersten Stufe der zweiten Klasse des Kaiserlich

chinesischen Ordens vom doppelten Drachen: dem Vize⸗Admiral Koester, Chef der Marine-Station

der Ostsee;

der dritten Stufe der zweiten Klasse desselben Ordens:

dem Kapitän zur See Grafen von Baudissin und dem Kapitän zur See von Eichstedt;

der ersten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens:

dem Korvetten⸗Kapitän Plachte und dem Kapitän⸗Lieutenant Vanselow; der dritten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens: dem Maschinen⸗Ingenieur Stehr; sowie der vierten Klasse desselben Ordens: dem ehemaligen Vize⸗Feldwebel Schwarzenau.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Direktor der Provinz ial⸗Irren⸗Anstalt Dr. med. Jo-

hann Jakob Kayser in Dziekanka bei Bromberg, sowie den

Kreisphysikern Dr. med. Wo dtke in Thorn, Dr. med. Johann

einhold Hermann Albert . Richard

Wengler in . Dr. med Gustav August Wil—

helm Richter in

eine und Dr. med. Emil Georg

Wilhelm Reip in Schlüchtern den Charakter als Sanitäts' Rath zu verleihen.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Friedrich

haben Allergnädigst geruht:

das Prädikat als

le

genehmigen, daß bei der von der auszuführenden Erweiterung

dem Photographen J. B. Ciolina zu Frankfurt a. M. Hof⸗Photograph Allerhöchstderselben zu ver⸗

Auf Ihren Bericht vom 9.

ihen.

Januar d. J. will Ich Sta atsbau verwaltung der Hafenanlagen zu

Ruhrort zur ker und zur dauernden Beschränkung n

des für diese Anlage in

spruch zu nehmenden Grundeigen⸗

thums das . nach Maßgabe des Gesetzes

vom 11. Juni 1874 (

S. S. 221 ff.) in Anwendung ge⸗

bracht werde. Der eingereichte Lageplan erfolgt anbei zurück.

Berlin, den 20. Januar 1897. Wilhelm R.

. ; Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung,

betreffend die Abstempelung der Schu ldverschrei— bungen der Preußischen konsolidierten 4prozentigen

1

Gesetzes vom 23. Dezember 1896 (Gesetz⸗Samml. Umwandlung Zi a prozentigen konsolidierten Staats⸗ haben, azu gehörigen, unten unter Nr. 3 näher bezeichneten cheinen mit

m ĩ

ember 18935 („Reichs⸗ s8 zum 30. Juni

Staats-Anleihe auf 31½ Prozent.

Die Schuldverschreibungen der , . konsolidierten prozentigen Staats⸗Anleihe, deren Inhaber nach 2 des S. 269) die in solche der nleihe angenommen ind nebst Zinsschein⸗Anweisungen (Talons) . ins⸗ einem die Zingherabsetzung augdrückenden ermerk abzustempeln, sofern nicht nach der Bekannt⸗ achung des Herrn Finanz⸗Ministers vom X. De⸗ und Staats ⸗Anzeiger“ Nr. 308) 1897 die kostenfreie Eintragung

dieser Schuldverschreibungen

eines dem Nennwerth der eingereichten Schuld verschreibungen

J

eichen, vom 1. Oktober 1897 ab

u 31½ Prozent verzinslichen etrages in das Tia nns scheibbuch . ;

beantragt wird.

83

1897.

In Betreff der Abstempelung der Schuldverschreibungen, , und Zinsscheine ist Folgendes zu be⸗ achten:

I) die Schuldverschreibungen sind vom 15. Februar . 3 bei einer der nachbezeichneten Abstempelungsstellen, nämlich:

der Kontrole der Staatspapiere zu Berlin, Oranien— straße Nr. W/ 94. bei einer der Regierungs⸗Haupt⸗ kassen, der Kreiskasse zu Frankfurt a. M., einer der Reichs bankhauptstellen in Bremen, Breslau, Danzig, Dortmund, Frankfurt a. M, Hamburg, Hannover, Köln, Königsberg i. Pr., Leipzig, Magdeburg, Mann⸗ heim, München, Posen, Stettin, Straßburg i. E, Stuttgart, einer der Reichsbankstellen in Aachen, Braunschweig, Cassel, Chemnitz, Dresden, Elberfeld, Erfurt, Essen, Gera, Görlitz, a: a. S.. Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Krefeld, Lübeck, Mainz, Metz, Nord⸗ hausen, Nürnberg, Wiesbaden, oder der Reichsbank⸗ nebenstelle in Darmstadt einzureichen.

Um eine baldige Rückgabe der eingelieferten Effekten zu ermöglichen, empfiehlt es sich, dieselben behufs der Abstempe⸗ lung an die zunächst gelegene Abstempelungsstekle einzureichen.

2) Für Schuldverschreibungen, welche außer Kurs ge⸗ setzt find, ist eine Wiederinkurssetzung für die Vorlegung zur Abstempelung nicht erforderlich.

3) Mit den Schuldverschreibungen sind die Zinsschein— Anweisungen und, da nach 83 des Gesetzes vom 23 Dezember 1896 die Verzinsung zu 4 Prozent mit dem 36. Sep⸗ tember 1897 aufhört,

a. bei den Schuldverschreibungen mit Januar / Juli⸗ insen als erster der am 2. Januar 1898 fällige insschein und alle folgenden Zinsscheine,

b. bei den Schuldverschreibungen mit April / Oktober⸗ Zinsen als erster der am 1. April 1898 fällige Zins⸗ schein und alle folgenden Zinsscheine

zur Abstempelung vorzulegen.

Die früher fälligen Zinsscheine sind, soweit dies nicht bereits geschehen, abzuirennen und nicht mit e, ne,

Sofern einzelne der hiernach zur Abstempelung mit vor⸗ zulegenden 2 fehlen, ist dies in dem nach Rr. 4 und 5 mit der Uebergabe⸗Erkläͤrung einzureichenden Verzeichnisse ebenso u vermerken, wie das etwaige Fehlen von Zinsschein—

Wer die Abstempelung durch die Kontrole der Staats- papiere bewirken lassen will, hat derselben die zu 1 und 3 genannten Effekten mit einer Uebergabe⸗Erklärung nebst Ver— zeichniß vorzulegen.

Genügt dem Einreicher der Effekten eine numeriert Marke als Empfangsbescheinigung, so ist die Uebergabe⸗ Erklärung mit Verzeichniß einfach; wünscht er eine ausdrück⸗ liche Bescheinigung, so ist die Uebergabe⸗-Erklärung mit Ver—⸗ ke chi doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhält der

inreicher das eine Exemplar sofort mit einer Empfangs⸗ bescheinigung zurück.

5) Wer die Abstempelung durch eine der obengenannten Provinzialkassen oder Reichsbankanstalten bewirken lassen will, hat den Effekten eine Uebergabe⸗Erklärung mit Verzeichniß in zwei Exemplaren beizufügen. Das eine Exemplar wird mit einer n ng versehen sogleich zurückgegeben.

6) Formulare zu den Uebergabe⸗ Erklärungen mit Ver⸗ zeichnissen nebst besonderen Einlagebogen für solche Einlieferer, welche eine größere Anzahl von Leh gesammelt übergeben wollen, sind bei der Kontrole der Staatspapiere in Berlin, den obengenannten preußischen Provinzialkassen, den sämmt⸗ lichen preußischen Kreiskassen und einer Anzahl von Steuer⸗ amtern, ö und anderen preußischen Kassen, welche von den Königlichen Bezirksregierungen in den Amtsblättern werden bekannt gemacht werden, sowie bei sämmtlichen Reichsbank⸗ anstalten unentgeltlich zu haben.

Es wird dringend empfohlen, zur Vermeidung von Weiterungen zu den Uebergabe⸗Erklärungen ausnahmslos diese . zu verwenden. .

7 Um, auch im Interesse der Einlieferer, eine rasche Ab⸗ fertigung zu ermöglichen, wird ersucht, in dem mit jeder Ueber⸗ gabe⸗ Erklärung verhundenen Nummernverzeichniß die Schuld⸗ verschreibungen nach Werthabschnitten, Littern und Nummern geordnet aufzuführen und die Effekten selbst ebenso zu ordnen.

um Zwecke der Berechnung der Reichsstempelabgabe,

welche zum vollen Betrage auf die Staatskasse übernommen wird, ist außerdem in jeder Uebergabe⸗Er— klärung ohne Nennung von Namen anzugeben, ob die darin verzeichneten Schuldverschreibungen einem oder mehreren Eigenthümern gehören. Sind mehrere Eigenthümer betheiligt, so ist anzugeben, welche Summe des Nennwerthes auf jeden einzelnen Eigenthümer entfällt.

Schlußnoten werden nicht ausgestellt.

Die Summen derjenigen Schuldverschreibungen, welche Eigenthum des preußischen Staats sind, d. h. welche zu Staatsfonds gehören, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. da sie der Reichsstempelabgabe nicht unterliegen.