1897 / 30 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Daß Uebersetzungen zu so billigem Preise, wie sie jetzt vielfach feilgeboten werden, in Zukunft während der Schutzdauer des Urheber rechts dem Verkehr vorenthalten bleiben, ist allerdings nicht aus⸗ geschlofsen. Der Gefahr, daß die Preise zu hoch gespannt werden, wird indessen hier, ganz wie bei deuischen Originalwerken, durch den Wettbewerb gesteuert. Im übrigen kann der geringe Preis auf dem Gebiete der Literatur gewiß nicht als Vortheil betrachtet werden, wenn dag, was dafür geboten wird, geringwerthig ist. Im Interesse der Allgemelnheit ist es gerade zu wünschen, daß ungenügende Uebersetzungen ausländischer, oft schon an sich werthloser Erzeugnisse nicht in solchem Uebermaß, wie es jetzt der Fall ist, bei der lesenden Bevölkerung Eingang finden. Nicht minder muß es vom Standpunkt der deutschen Schriffsteller und des reellen inländischen Verlagẽebuchhandels willkommen gebeißen werden, wenn einer Ueberschwemmung des Büchermarktes durch werthlose Ueber setzungen Einhalt gethan wird. .

Es darf hiernach darin, daß deutscherseits den ausländischen Ur hebern das ausschließliche Uebersetzungsrecht in erweitertem Umfange gewährt wird, auch vom deutschen Standpunkt ein Fortschritt erblickt werden, insofern dadurch einer guten inländischen Uebersetzungsliteratur der Weg geebnet wird. Was auf. der anderen Seite die rechtliche Behandlung der deutschen Schriftsteller in den anderen Verbands ländern betrifft, so spricht ibr völlig berechtigter Wunsch, ihre Werke nicht durch Unberufene übersetzt zu sehen, und, bei der zunehmenden Verbreitung der deutschen Literatur im Auslande, auch ein erhebliches Vermögensinteresse für thunlichste Ausdehnung des Schutzes.

Das ausschließliche Uebersetzungsrecht ist davon abhängig, daß das einzelne Werk überhaupt die Vortheile der Uebereinkunft e eff daß also die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt sind, welche die n, ,,. Ursprungslandes für einen Schutz geten die Wieder gabe in der Originalsprache vorschreibt (Art. 2 Abs. 2 der Uebereinkunft). Dagegen ist es nicht erforderlich, daß auch den etwaigen besonderen Vor⸗ aussetzungen genügt ist, welche die 9e des Ursprungslandes, wie 3. B. das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 8 6, bezüglich des Ueber⸗ kttzungsrechts enthalten. Die Verlängerung des Schutzes über die Frist von 10 Jahren ist ferner davon abhängig gemacht, daß inner halb dieses Zeitraums der Urheber in einem Verbandslande eine Ueber⸗ setzung in der oder den Sprachen veröffentlicht hat, für die der weitere Schutz in Anspruch genemmen wird. Nach Ablauf dieser Frist wird das Uebersetzungsrecht für alle diejenigen Sprachen, in denen Ueber setzungen des Werkes nicht erschienen sind, Gemeingut. Der Lauf der Frist beginnt erst mit der Veröffentlichung des Originalwerkes. Daraus ergiebt sich im Hinblick auf die Ziffer ? der „Deklaration“, daß dramatische und dramgtisch⸗mustkalische Werke, die nicht im Druck erschienen sind und deshalb trotz erfolgter Aufführung nicht als ver— öffentlicht gelten, ann Uebersetzung ebenso lange geschützt werden, wie gegen Abdruchs überhaupt. Uebrigens ist nach der gewählten en der Berechtigte, auch wenn er durch Ablauf der Frist sein

echt für die Zukunft vollständig oder für die eine oder andere Sprache verwirkt hat, nicht gehindert, gegenüber einer Uebersetzung, die schon vorher unerlaubter Weise erschienen ist, sich der gesetzlichen Rechtsbehelfe zu bedienen.

Inwieweit die Vortheile des Artikels 5 auch Urhebern zu gute kommen, die dem Verbande nicht angehören, ergiebt der Artikel 3. Sie genießen hiernach den Schutz, der den Verbandsangehörigen zu— gesicheit ift, mit der schon bei Artikel 3 erwähnten Beschränkung, daß das Werk veröffentlicht, und die erste Veröffentlichung innerhalb des Verbandes bewirkt sein muß. Dramatische und dramatisch-musikalische Werke verbandes fremder Autoren genießen daher, soweit sie überhaupt nicht oder außerhalb des Verbandes im Drucke eischienen sind (und deshalb nicht als veröffentlicht gelten), innerhalb der Berner Union auch gegen Uebersetzung keinen 26.

Zu 17; Auch bezüglich des Schutzes von Artikeln, welche in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften erscheinen, sind. auf der Kon . im wesentlichen die von der deutschen Delegation gemachten

orschläge zur Annahme gelangt.

Es werden von nun an geschützt:

Il unbedingt: die Feuilletonromane und ⸗Novellen. Unter

Novellen sind, wie in Paris des näheren klargestellt worden ist, kleinere Romane und Erzählungen sowie unter Umständen auch Auf⸗ säßze zu verstehen, die micht bloß Thatsachen enthalten, sondern auch mit Zuthaten der Phantasie des Autors ausgeschmückt sind. 2) bedingt nämlich unter der Voraussetzung, daß bei Zeitungsartikeln oder auf der betreffenden Nummer einer periodischen Zeitschrift das Verbot des Abdrucks ausdrücklich ausgesprochen ist die sämmtlichen übrigen Zeitungsartikel. Fehlt der Vorbehalt, so können diese Artikel abgedruckt werden, wenn die Quelle angegeden wird. Man ging übrigens in Paris von der Auffassung aus, daß die Quellenangabe sich nicht bloß auf die Angabe des Namens der Zeitung oder periodischen Zeitschrift, in welcher der betreffende Arnkel er— schienen ist, fondern, falls der Artikel gezeichnet war, auch auf die Benennung des Urhebers zu erstrecken habe.

Die Unterscheidung von größeren und kleineren Artikeln nach Analogie des deutschen Urheberrechtsgesetzes vom 11. Juni 1870 ist, wie schon bei der bisherigen Berner Konvention, als zu unbestimmt weggeblieben. .

3) uneingeschränkt nämlich auch gegen ein ausdrücklich ausgesprochenes Verbot des Autors und ohne Angabe der Quelle dürfen wie bisher im Original und in Uebersetzung abgedruckt werden: . politischen Inhalts, Tagesneuigkeiten und ‚Vermischte Nach⸗= richten“.

Durch die neuen Bestimmungen des Artikels 7 wird der Betrieb der größeren und der ernsthaften kleinen deutschen Presse im inter nationalen Verkehr eine Regelung erhalten, welche allen betheiligten Interessen gerecht wird, während andererseits nach wie vor die Mög—⸗ lichkeit bestehen bleibt, gerade bei den hauptsächlich in Betracht kom— menden Zeitungsprodukten, den eigentlichen Artikeln, einem mißbräͤuch. lichen Nachdruck entgegenzutreten. In dieser. Beziehung dürfte sich vor allem die Thatsache, daß man zur Beseitigung der dieserhalb be⸗ stehenden Zweifel sich entschlossen hat, die Feuilletonromane und Novellen den in Buchform erscheinenden Romanen und Novellen gleichzustellen, als wirksam erweisen.

Zu V: Der bisherige Artikel 12 der Berner Uebereinkunft hatte es zweifelhaft gelassen oh die Beschlagnahme unerlaubter Nach— bildungen von Werken der Literatur und Kunst nur bei der Einfuhr und nicht auch nach der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, wo die betreffenden Originalwerke auf vertragsmäßigen Schutz Anspruch haben, erfolgen kann. ; .

Durch die nunmehr in Paris zur Annahme gelangte, ihrem Wortlaut nach dem Vorschlage der deutschen Delegation entsprechend formulierte . des bisherigen Artikels, wonach die zuständtgen Behörden derjenigen Landeg, das die Originalwerke schützt, kurzweg als zur Beschlagnahme der unerlaubten, von außen eingehenden Nach⸗ bildungen berufen und befugt bezeichnet werden, dürften alle Zweifel . .. zulässigen Moment der Beschlagnahme jetzt endgültig be—⸗ oben sein.

Zu VI: Die Ersetzung der Worte; „Diese Kündigung soll an die mit der Entgegennahme der Heitrittserklärungen beauftragte Regierung gerichtet werden in dem Absatz æ von Artikel 20 der bis« herigen Berner Uebereinkunft durch eine Wendung, der zufolge diese Kündigung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden soll, hat den . die Fassung dieses Artikels mit derjenigen des Artikels 18 der Berner Konvention in Uebereinstimmung

zu bringen. . b. Zu Artikel 2 der Zusatzakte. (Abänderungen des Schlußprotololls zur Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886.) Zu 1. (Zu Nummer 1 des Schlußprotokolls.)

In den oben erwähnten „Propositions“ der französischen Regierung und des Berner Bureaus war vorgeschlagen worden, unter Abänderung der bisherigen Nummer 1 des Schluß protokolls die Werke der Architektur und die Photographien den im Artikel 4 der Berner Nebereinkunft aufgejählten, den Werken der Kunst im Sinne dieser Uebereinkunft zuzurechnenden

edoch der Umstand en, daß die innere Gesetzgebung verschiedener Her enn ö der Aichitekiur“ alt objekte überhaupt nicht kennt, und daß in mehreren Ländern den Photographien unter Absprechung des künftlerischen Charakters entweder gar kein Sch oder doch nur ein minderer als den eigentlichen Kunstwerken zugebilli wird. Es mußte daher bei dem bike Wortlaut von Artikel 4 sein Bewenden behalten. Zu A. Hingegen erschien es angängig, den Werken der Architektur in denjenigen Staaten, welche sie als Kunstwerke ansehen und schützen, auch für den internationalen Verkehr die Gleichstellung mit den übrigen, im Artikel 4 benannten Werken der Literatur und Kunst zu gewähren. Diese neue Bestimmung ist für Deutschland, das zu den jenigen Ländern gehört, welche die architektonischen Werke als solche niht gcgen ge dr he, pelegtarkien ersc sc u B. nsichtli otographien erschien es erwünscht, die bisherige . von 3 1G des Schlußprotokolls, wonach die⸗ jenigen Verbandsländer, welche den photographischen Erzeugnissen den Charakter von Werken der Kunst nicht versagen, die Verpflichtung übernehmen, denselben die Vortheile der Berner Konvention zu tbeil werden zu lassen, durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche auch die⸗ jenigen der Union angehörigen Staaten umfaßt, deren Gesetzgebung den Photographien zwar den künstlerischen Charakter abspricht, ihnen aber doch einen, wenn auch geringeren Schutz gewährt. Es ist deshalb in dem neuen Abschnitt der fraglichen Schluß nn,, nicht mehr zwischen diesen beiden Kategorien von ändern unterschieden, sondern es wird allgemein die Regel aufgestellt, daß die photographischen Erzeugnisse der Vortheile, welche die Berner Uebereinkunft und die Zusatzakte gewähren, insofern und insoweit theilhaftig werden sollen, als die innere Gesetzgebung den einheimischen Produkten einen Schutz gewährt. Dadurch fallt in einigen Verbands⸗ ländern, wie beispielsweise in Deutschland, für die aus den anderen Verbandsstaaten stammenden Photographien die durch die innere Gesetzgebung (deutsches Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien Een unbefugte Nachbildung, vom 109. Januar 1876 Reichs Gesetzbl. 8 —) als Voraussetzung des Schutzes der einheimischen Photo⸗ graphien verlangte Erfüllung gewisser . fort. Es kann nicht ö werden, daß hierdurch seitens dieser Länder ein Opfer gebracht worden ist, das jedoch nicht so bedeutend sein dürfte, als daß es nicht im Interesse der Sache hätte gebracht werden können. Ebense läßt sich nicht in Abrede stellen, daß durch diese Neuregelung des Photographienschutzes insofern eine Unbilligkeit in der Schutz= gewährung eintreten wird, als die Länder, welche photographische Er⸗ zeugnisse überhaupt nicht schützen, bezüglich ihrer Erzeugniffe in den anderen Verbandsländern den vollen Schutz der dortigen Gesetzgebung obne Gegenleistung beanspruchen können. Die Konferenz hat indessen geglaubt, auch . Konsequenz der neuen Fassung der Bestimmung angesichts des Fortschritts, den dieselbe an sich bedeutet, mit in Kauf nehmen zu sollen, hat aber zugleich in dem ersten der von ihr pro—⸗ klamierten „voeuxn der Erwartung Ausdruck verliehen, daß die Gesetzgebungen sämmtlicher Verbandsländer den photographischen Er⸗ zeugnissen Schutz gewähren möchten, und daß die Dauer dieses Schutzes überall zum 6 fünfzehn Jahre betragen werde, wodurch auch den neuerdings in Teutschland zu Tage getretenen, auf Erstreckung . . hinzielenden e, . Rechnung getragen ein dürfte. Den Photographien sind auf Wunsch der französischen Delegirten die durch ein ähnliches Verfahren“ hergestellten Erzeugnisse zugesellt worden, was unbedenklich erscheint.

Zu II. (Zu Nummer 4 des Schlußprotokslls.)

. ö. Nummer 4 des Schlußprotokolls hat folgende Abänderungen erfahren:

1) Im Absaß 2 wurden die Worte in ihrem Ursprungslande“ eingefügt, um festzustellen, daß es sich hier nicht etwa um Werke handle, welche in dem Lande, das Schutz gewähren soll, noch nicht Gemeingut geworden sind, sondern, wie Übrigens der Wortlaut von Artikel 14 der Berner Uebereinkuft, auf den sich diese Nummer des Schlußprotokolls bezieht, klar ergiebt, selbstverständlich nur um solche Werke, welche zur Zeit des Inkrafttretens der Berner Konvention beziehungsweise der Zusaßakte in ihrem Ursprungslande noch geschützt waren beziehungsweise sein werden. ö

2) Es ist ein weiterer, vierter Absatz hinzugefügt worden, in

welchem gegenüber der in dem neuen Artikel 5 der Berner Ueber⸗ einkunft vorgesehenen Erweiterung des Uebersetzungsschutzes die Ueber⸗ gangsbestimmungen der Konvention und der Zusatzakte gleichfalls für anwendbar erklaͤrt werden. Daraus folgt, daß, wenn im Augenblicke des Inkrafttretens dieses neuen Artikels 5 in einem Verbandslande seit dem Erscheinen eines Werkes noch nicht zehn Jahre verstrichen sein werden, der Schutz in Gemäßheit des gedachten Artikels für die⸗ jenige Sprache, in welcher bereits eine rechtmäßige Uebersetzung dieses Werkes erschienen ist, fortdauert, daß jedoch, wenn beim Inkrafttreten des mehrerwähnten Artikels die Frist von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Originalwerkes auch nur gerade verstrichen ist, ohne daß eine recht. mäßige Uebersetzung des Werkes überhaupt erschienen sein sollte, das ebersetzungsrecht . Gemeingut werden wird, und nicht etwa ein neuer Fristenlauf beginnt. Es ist endlich noch der dritte Fall denkbar, daß die bisherige zehnjährige Frist des Uebersetzun gsschutzes bereits verstrichen, innerhalb dieses Zeitraums aber eine vom Urheber veranstaltete Uebersetzung veröffentlicht ist. In diesem Falle würde das Werk einen neuen Schutz gegen Uebersetzung gemäß dem abgeänderten Artikel 5 erlangen, soweit nicht die im Absatz 2 der Nummer 4 er— wähnten Abmachungen oder etwaige Vorschriften der inneren Gesetzgebung entgegenstehen. Für Deutschland findet in letzterer Hinsicht der Grund⸗ satz des 5 1 Nr.? der Verordnung vom 11. Juli 1888 Meichs⸗ Gesetzbl. S. 225) Anwendung; danach werden die vorerwähnten Werke den Schutz des neuen Artikels 5 nicht genießen gegenüber solchen . welche bei dem Inkrafttreten der Zufatzakte erlaukterweise bereits ganz oder theilweise veröffentlicht waren. 3) Zu dem ebenfalls neuen Absatz 5, welcher die Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen für die neu beitretenden Staaten (vom Moment ihres Beitritts an gerechnet) festsetzt, ist zu bemerken, daß ursprünglich in Aussicht genommen war, bei denjenigen Ländern, die nicht innerhalb einer Frist von ein oder zwei Jahren Uebergangs⸗ bestimmungen getroffen haben würden, die volle Rückwirkung eintreten zu lassen; da jedoch seitens einzelner Delegirter Bedenken hiergegen erhoben wurden, begnügte man sich damit, den Sachverhalt klar—⸗

zustellen. c. Zu Artikel 3 der Zusatzakte. (Beitritt anderer Staaten.)

Dieser Artikel der Zusatzakte entspricht dem Artikel 18 der Berner Uebereinkunft. Danach kann nach wie vor der Beitritt zur Berner Konvention allein, jedoch von nun an auch zur Konvention und zugleich zur Zusatzakte, und war in einem wie im anderen Falle, einschließlich oder ausschließlich der Deklaration“ erfolgen.

4. 3Zu Artikel 4 der Zusatzakte. (Gültigkeit und Dauer der Zusaßtzakte, Ratifikation.)

Die in diesem Artikel enthaltene Bestimmung, daß die Zusatzakte dieselbe Gültigkeit und Dauer haben soll wie die bisherige Ueberein⸗ kunft, bewirkt einerseits, daß erstere von keinem ihr beigetretenen Verbandsstaate für sich allein gekündigt werden kann, und zum anderen wird der Umstand, daß die beiden Akte gleichzeitig ablaufen, die Schaffung eines neuen einheitlichen Vertragsinstrumentes auf der nächsten Revisionskonferenz wesentlich erleichtern.

B. Zur „Deklaration“.

Die sämmtlichen, in die . Deklaration vom 4. Mai 1896 auf⸗ ,, ,. Bestimmungen hätten in der Zusatzakte Aufnahme finden önnen, wenn nicht von seiten der Königlich großbritannischen Dele⸗ d, aus Gründen der inneren e, , , ihres Landes gegen

nnahme derselben für den internationalen Verkehr Bedenken erhoben worden wären.

Die Konferenz stand daher vor der Wahl, entweder vollständig auf die Betheiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie seiner ausgedehnten überseeischen Besftzungen an der Zusatzakte zu verzichten, oder die hier in Frage ftehenden er—

Werken anzugliedern. Der Annahme dieses Vorschlags stand

britannlen nicht tbeilnahm, zusammenzufafsen. Sie hat das letztere . und bezüglich dreier

IN) Von seiten einiger Gerichtshöfe sind vor e niger Zeit Urtheile

erlassen worden, 2 der Schutz der in einem bands lande er. schienenen Werke der Literatur und Kunft in den anderen Verbands. ländern abhängen sollte von der Erfüllung nicht nur derjenigen Be. dingungen und Förmlichkeiten, welche in dem Ursprungslande, sondern auch derjenigen, welche in dem Lande, wo der Schutz in Anspruch ge= nommen wird, für die einbeimischen Werke vorgeschrieben sind. it Rücksicht hierauf erschien es wünschengswerth, durch eine authentische Interpretation den Sinn von Artikel 2 Absatz 2 dahin ein für alle Mal klarzustellen, daß der durch die Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 und die Zusatzakte vom 4. Mai 1896 den Werken der Literatur und Kunst gewährleistete Schutz lediglich von der Erfüllung der im Ursprungslande der betreffenden Werke vorgeschrie⸗ benen Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig zu machen sei. Die Anwendbarkeit des in Vorstehendem ausgesprochenen Grund⸗ satzes auf die photographischen und die durch ein ähnliches Verfahren , ,. Erzeugnisse noch besonders zu konstatieren, erschien des. halb erforderlich, weil eigentlich nur die im Art. 4 der Uebereinkunft aufgeführten Kategorien als Substrate des von ihr gewährten Schutzes anzusehen sind, und es demgemäß hinsichtlich derjenigen Länder, die, wie oben ausgeführt worden ist, den Photographien den künstlerischen Charakter absprechen oder ibnen überhaupt keinen Schutz gewähren, zweifelhaft erscheinen konnte, ob und inwieweit auch bei Photographien nur die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten des Ursprungs . landes die Voraussetzung des zu gewährenden Schutzes bilden sollte.

Bei dieser Gelegenheit kann noch darauf hingewiesen werden, daß man auf der Konferenz bezüglich der Dauer des durch die Berner Konvention und die Zusatzakte gewährten Schutzes einstimmig der Ansicht war, die Bestimmung im Artikel 2 Absatz 2, wonach der Schutz in den übrigen Verbandsländern die Dauer des in dem Ur sprungslande gewährten Schutzes nicht überschreiten könne, sei dahin zu verstehen, daß ein Anspruch auf eine längere Schutzdauer nicht be⸗ stehe, daß es jedoch einem Staate, der eine längere Schutzfrist ge—⸗ währe als der Heimathsstaat des betreffenden Werkes, selbstverständ ˖ lich unbenommen bleibe, diese längere Frist auch den nichteinheimischen Erzeugnissen einzurãumen.

2) Mit Rücksicht darauf, daß der Schutz, den die Berner Union gewährt, unter Umständen davon abhängig gemacht ist, daß das be treffende Werk in einem Verbandslande veröffentlicht sein muß, erschien es der großen Mehrzahl der Delegirten der in Paris vertretenen Staaten erforderlich, den Begriff der „Veröffentlichung! genau zu umgrenzen. Nach der infolge dessen durch Ziffer? der Deklaration gegebenen Definition dieses Begriffs ist veroͤff entlichenꝰ gleichbedeutend mit herausgeben., worunter die erste Vervielfältigung behufs Ver- triebes an die Oeffentlichkeit zu verstehen ist. Herausgeben ist also nicht vollkommen identisch mit Verlegen im gebräuchlichen Sinne, da es den Selbstverlag mitumfaßt.

Als nicht veröffentlicht gelten nach dem Wortlaut der Dekla ration“ dramatische, dramatisch musikalische und. musikalische Werke, welche in einem Unionslande lediglich aufgeführt, sowie Kunst— werke, die in einem solchen nur ausgesteltt worden sind. Dies hat zur Folge, def wie schon oben bemerkt, derartig in die Erscheinung getretene Werke verbandefremder Autoren in der Union überhaupt keinen Schutz genießen. Die nicht veröffentlichten Werke der verbands⸗ angehörigen Urheber werden von dieser Konsequenz nicht betroffen, da sie in Gemäßheit der Artikel? und 9 der Uebereinkunft geschützt werden, sie seien veröffentlicht oder nicht. Eine ausführlichere Dar- legung der Gründe, welche dazu geführt haben, den Begriff der Ver⸗ öffentlichung genau zu definieren, sowie der Konsequenzen, die sich aus dieser Definition im internationalen Verkehr ergeben, ist in den als besondere Anlage beigefügten Erläuterungen der Ziffer 2 der Dekla— ration enthalten.

3) Die Thatsache, daß die Verarbeitung besonders beliebter Ro⸗ mane in Theaterstücke und eventuell auch zugkräftiger Theaterstücke in Romanform neuerdings einen immer größeren Umfang angenommen hat, hatte den Wunsch nahe gelegt, diese Fälle ausdrücklich unter die im Artikel 10 der Berner Uebereinkunft vorgesehenen Adaptationen“ zu subsumieren. Es mußte jedoch angesichts des Widerspruchs der britischen Delegirten darauf verzichtet werden, eine bezügliche Bestim⸗ mung dem genannten Artikel selbst einzuverleiben, beziehungsweise den selben in der Zusatzakte abzuändern. ;

Für Deuischland ist die neue Bestimmung lediglich eine Er gänzung der im internen Verkehr längst durchgedrungenen Anschauung, daß derartige Umänderungen, wie die hier in Rede stehenden, sehr wohl unter den Begriff der Adaptationen“' fallen können, und daß es lediglich Aufgabe des Richters ist, an der Hand der Sach- verständigengutachten bei jedem Fall zu prüfen und zu eutscheiden, ob eine Adaptation! vorliegt oder ein neues, selbständiges Werk ge schaffen worden ist. Die Annahme war für uns unbedenklich, da auch

im Artikel 10 der Berner Uebereinkunft diese Prüfung vorgesehen ift.

Der Beitritt zur Deklaration ist den Verbandsstaaten, die sich an ihr nicht betheiligt haben, sowie denjenigen anderen Ländern offen gelassen, welche später der Berner Uebereinkunft oder dieser Ueberein ˖ kunft sowie der Pariser . beitreten werden. Bezüglich der Dauer und Gültigkeit der Deklaration“ ist bestimmt, daß sie hierin der Berner Uebereinkunft und der Pariser Zusatzakte gleichzustellen sei. Es gilt in dieser Hinsicht dasselbe, was bei Artikel 4 der Zusatzakte ausgeführt worden ist.

Die Pariser Konferenz hat außer der Zusatzakte und der Deklaration noch die in der Anlage aufgeführten 5 voeux“ be- urkundet. Von dem ersten derselben, der sich auf den Schutz und die erstrebenswerthe Verlängerung der Schutzdauer für photographische Erzeugnisse bezieht, ist bereits bei der Besprechung von Artikel 2 der . akte und von dem fünften, der das Wünschenswerthe einer späteren

zereinheitlichung des ganzen Vertragswerkes ausspricht, in der Ein⸗ leitung zu dieser Yen, die Rede gewesen.

Was den „voeu“ Nr. 2 anlangt, so ist derselbe darauf zurück⸗ zuführen, daß ursprünglich eine der mehrerwähnten, der Pariser Kon ferenz als Programm vorgelegten „Propositins“ der französischen Re⸗ ierung und des Berner Bureaus den Vorschlag enthielt, die musika⸗ lischen Werke den dramatischen und den dramatisch⸗ musikalischen insoweit gleichzustellen, daß die Gewährung des. Schutzes gegen unbesugte Aufführung veröffen lichter musikalischer Werke nicht mehr, wie bisher, von dem seitens des Urhebers zu machen- den ausdrücklichen Vorbehalt abhängig sein sollte. Deutscherseits konnte dieser Proposition nicht beigestimmt werden, da man durch die vor Beschickung der Pariser Konferenz veranstaltete Enquöte in der bereits bei den diesseitigen Vorkonferenzen gewonnenen Ueberzeugung bestärkt worden ist, daß die Zeit zu einer internationalen Regelung dieser, in das deutsche Musikleben tief eingreifenden Frage noch nicht gekommen sei, daß es vielmehr wuͤnschenswerth, sein werde, in erster Linie die nothwendigen, für die verschiedenen Länder schwer einheitlich zu gestaltenden Ausnahmen von dem Schuß . Aufführungen vorbehaltslos veröffentlichter mustlalischer

ompositionen, ingbesondere im Interesse der verschiedenen Arten volksthümlichen Musiktreibenz in Vereinen 26. beziehungsweise auf den Gebieten der Schule, der Kirchen- und Militärmusik in den einzelnen Ländern im Wege der inneren Geseßgebung festzusetzen sowie die Bildung eines Syndikats, wie es beispielsweise in Frankreich für die Einziehung der Tantismen aus der öffentlichen Aufführung von Musikwerken besteht, auch für Deutschland anzustreben. Anderer- seits waren aber auch vom deutschen Standpunkt aus keine Bedenken dagegen zu erheben, daß die einmal gegebene Anregung zum Gegen⸗ stande eines „voeu“ gemacht werde.

(Schluß in der Zweiten Beilage,)

läuternden Vorschriften in einer besonderen Urkunde, an der Groß—

lbafter Punkte Folgendes fest·

; zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger

M 30.

Zweite Beilage

Berlin, Donnerstag, den 4. Februar

1897.

w —— —————

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Der dritte, von der Konferenz proklamierte vos“ beschãftigt sich mit der Revisien der Sen erderträge, die über den Schutz von Werken der Literatur und Kurst zwischen den einzelnen Verbandẽ⸗ staaten abgescklossen worden sind. Es erschien aus praktischen Sründen wünfchengzwertb. nachdem der Articls additionnel der Berner Ueber- einkunft diefe Verträge hatte bestehen lassen, darüber klar zu werden, tawieweit die in ihnen entbaltenen Abmachungen neben den Bestim mungen der Berner Uebereinkanft noch Anspruch auf Gültigkeit er⸗ heben können. ö

Der im „voeu“ Nr. 4 gegebenen Anregung, es möchten in die Gesetz zebungen der einzelnen Verbande staaten Bestimmungen auf⸗ genommen werden, wonach die Usumpation des Namens oder der Signatur der Urheber bei Werken der Literatur und Kunst unter Sirafe gestellt werden, kennte deutscherseits um so unbedenklicher zugestimmt werden, als auch, im deuiscken inneren Verkehr sich bereits ein Bedürfniß nach einer derartigen Strafvorschrift her ausgestellt bat. Die Bestimmung im S 6 Ziffer 1 des Neicht⸗ gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Fünste, vom 9. Januar 1876 (Reichs- Gesetzbl. S. 4), welche lediglich die Anbringung des Namens eder Monogiamms des Urhebers eines Werkeg der bildenden Künste auf einer Einzellopie dieses Werkes verbietet, gewährt in fraglicher Hinsickt keinen hinreichenden Schutz. Zum Schluß sei noch dalauf hingewiesen, daß der durch Ver⸗ mittelung des Präsidenten der Pariser Kenferenz, Herrn von Freyeinet, in der dritten Sitzung derselben mitgetheilte Vorschlag, als Ort der nächsten Revisionskon ferenz; Berlin in Auesict zu nehmen, einstimmige Annahme gefunden hat.

Statistik und Volkswirthschaft.

Ueber die Ergebnisse der Bolkszählung vom 2. Dezem ber 1895 im Königreich Sachsen enthält das soeben erschienene Doppelheft 3/4 der Zeitschrift des Königlich sächsischen Statistischen Bureaus? einen eingebenden Bericht, aus dem nachstehende Zahlen hier mitgetheilt werden mögen. Im Königreich Sachsen fanden sich am 2. Dezember 1895 ins⸗ gesammt 3787 6835 Personen vor. Seit der Volkszählung vom J. Dejember 1890. bei welcher 3 502 684 Personen gezählt wurden, bat fomit eine Vermehrung von 285 004 Personen 814 co stattgefunden. Diese war nicht ganz so hoch wie diejenige der Periode 1855 965 mit 10,08 0,½. übertrifft aber die relativen Ziffern der Perioden 1875/80 7,60 0/0 und 1880,85 = 7,0400 doch recht wesentlich. = . den 3787 683 Personen befanden sich 1 838422 männ⸗ liche und 1939 266 weibliche Personen, während man am 1. De zember 1590 nur 1701 141 Männer und 1 801 543 Frauen zählte. Demnach fand im Laufe des letzten Jahrfünfts eine Vermehrung von 137281 männlicken Personen S,. 07 osg und 147723 weiblichen Personen = 8,20 ι statt; das weibliche Geschlecht hatte nicht nur abfolut, fondern auch prozentual einen stärkeren Zuwachs als das männliche Geschlecht. Demnach muß sich auch im Laufe der letzten Volkszählunge⸗Periode das Verhältniß der Zahl der Männer zu der Zahl der Frauen zu Ungunsten der ersteren geändert haben, und in der That kamen 1890 auf 1000 männliche Perfonen 10659, am 2. Dezember 1895 aber 1060 weibliche Personen, oder unter 190 orts— anwesenden Personen waren am 1. Dezember 1890: 48,5670 / o Männer, 51,433 0⸗0 Frauen, am 2. Dezember 1895: 48. 5370/0 Mãnner, 5 1.463 /o Frauen. Es rermehrte sich sonach das Verhältniß der Angehörigen des weiblichen Geschlechts um O63 0. Wesenilich höber als der angegebene Durchschnitt des Landes von 1600: 1060 gestaltete sich der Ueberschuß weiblicher Personen in den Amtshauptmannschaften Löbau (1II89), Zittau (10875, Annaberg (110), Plauen (1117) und Schwarzenberg (124). Man darf wobl vermuthen, daß in diesen Verwaltungsbezirken die Textilindustrie einen großen Einfluß auf das Vorhandensein weiblicher Personen und das wesentliche Vor— herrschen dieses Geschlechts gehabt hat. Dagegen waren in der Amts— hauptmannschaft Döbeln die beiden Geschlechter fast gleichmäßig vertheilt (5s 6 männlich, S6 173 weiblich, Verhältniß 1656: 109635 und in den drei Verwaltungsbejirken Dresden-Altstadt, Großenhain und Leipzig überwogen sogar die Männer. Das Verhältniß der beiden Geschleckter war hierselbst so, daß auf 1000 männliche Personen kamen: Amtshauptmannschaft Dresden. Altstadt 997 weib⸗ liche Personen, Amtshaurtmannschaft Großenhain 991 weibliche Persenen und Amtshauptmannschaft Leipzig 999 weibliche Persenen. Man wird wohl nicht irrig schließen, wenn man sich diesen Ueberschuß des männlichen Geschlechts in Dres den-Altstadt durch die großen techniscken Betriebswerkstätten in der Montan und Eisen— industrie, bei Großenhain durch die starke Belegung mit Garnison, bei Leipzig ebenfalls durch die Anwesenheit vieler männlicher aktiver Militärpersonen (Kaserne Möckern) eiklärt. Im allgemeinen kann man sagen, daß die beiden Kreishauptmannschaften Dresden (046) und Leipzig (1058) einen größeren Ausgleich der numerischen Stärke beider Geschlechter zeigen, während sich in den Kreisbanptmannschaften Zwickau (1080) und Bautzen (1083) ein überdurchschnittlicher Frauen überschuß vorfindet. ö . Das Wachsthum der Bevölkerung gestaltete sich natürlich auch sehr verschieden in den einzelnen Verwaltungsbezirken des Landes. Die relativ stärkste Vermehrung ihrer Einwohnerzahl zeigten die Amtshauptmannschaften Drerden Altstadt 2444 o/ und Vresden⸗ Neustadt 24, H8 oo, während dem entgegengesetzt Dippoldiswalde (O. 44 06), Freiberg (1,30 ½ũ) und Borng (1, 10 ) nur . in der Bevsölkerungsziffer zunahmen. Wie schon erwähnt wurde, steht die

letzte Periode 1890,95 mit 8,140 Gesammtver mehrung gegen diejenige der Jahre 1885/90 mit 10 080 / um fast 20 / 0 zurück, und es sind besonders noch, außer den eben erwähnten Amts hauptmannschaften, die Verwaltungsbezirke Dippoldiswalde, Pirna, Leipzig, Annaberg und Chemnitz, deren Vermehrung bedeutend geringer als diejenige der Volks zählungsperiode 1885.90 war. . muß man bei den beiden

Amte hauptmannschaften Leipzig und Chemnitz berücksichtigen, daß in der Zeit vom 1. Dezember 1899 bis zum 7. Dezember 1895 einige sehr reich bevölkerte und durch ihre Lage nahe der Großstadt zu einer raschen Vermehrung befähigte Landgemeinden diesen beiden Ver⸗ waltungsbezirken entzogen und den Großstädten Leipzig und Chemnitz einverleibt worden sind. .

Die Dichtigkeit der Bevölkerung auf je einen Quadrat tilometer betrug am letzten Volks zählungstage bei 14 992,94 qkm Gesammtfläche im Königrẽich Sachsen 252.5 Bewohner gegen 253,6 im Jahre 1890 und 97 im Reichsdurchschnitt. Sie schwankte in den einzelnen Amtshauptmannschaften zwischen 81,, (Dippoldiswalde) und 527,3 (Dresden, Alistadt), während sie in den drei Greßstädten sich bis auf S7 75.2 (Dresden) steigerte. Zwei Kreishguptmannschaften (Bautzen und Dresden) erreichten bezüglich ihrer Bevölkerungsdichtigkeit nicht das Landes mittel, und von den einzelnen Verwaltungs bezirken übertrafen letzteres nur sechs (Dresden Alistadt, Dresden ⸗Neustadt, Chemnitz, Glauchau, Plauen, Zwickau). Man sieht, daß dies ausschließlich Beiirke sind, in denen die größten Mittelstädte des Landes liegen oder welche die nächsse Umgebung von Großstädten bilden. Die Amtshauptmann . Leipzig, früher (iner der dichtbevölkertsten Bezirke des Landes,

at durch Ginverleiburg von sieben großen Vororten Leipzigs in tiese Großstadt felbft wesentsich an Dichtigkeit eingebüßt. Dafur ist

eses Mal, entgegen früberen Beobachtungen, die Amts bauptmann, .. . an die Spitze aller Verwaltungebeirke gerückt und jäßlt auf 14km 75 Personen mehr als der bisker ain dichtesten bevölkerte Bezirk Glauchau. Auch die Amtshauptmannschaft Dresden- Neustadt, die noch im Jabre 1890 etwa dieselbe Dichtigkeit wie die Amtshauptmannschaft 3 zei * * bei der letzten Volkszählung jesen Bezirk um 35 Personen überholt. . Da . 1 ö 1890 ine gesammt. 299 600 bewohnte Hausgrundstücke, 1895 aber am Volkszäblungstage 312 623 bewohnte Haustzgrundstücke gezählt wurden, so fand demnach in dieser Hinficht ein Zuwachs von 13028 bewohnten Grundstücken S 435 o des Bestandeg am 1. Dezember 1890 statt, also eine um fast 400 niedrigere relative Vermehrung als die der Bewohner. Hieraus ergiebt sich, daß die Dichtigkeit der Bewobner eines Grunk⸗ stücks im allgemeinen zugenommen baben muß: es entfielen in Sachsen 1890 auf ein bewohntes Hausgrundstück durchschnittlich J,, dagegen 1895 schon 12.1 Bewohner. In den einzelnen Amts⸗ kauptmannschaften schwankt diese Dichtigkeit sür je ein bewohntes Grundstück zwischen 70 (Löbau) und 17.3 Dresden⸗AUltstadt), wãhrend sse in den drei Großstärten Dresden, Leip mig und Chemnitz sich auf 35,9 bej. 35,2 ej. 38,4 Bewohner steigert. Die Art und Weise, die Dichtigkeit eines Bezirks oder einer Stadt zu berechnen, kann, be⸗ sonders für das Königreich Sachsen, neben derjenigen für 1 ahm nicht ganz außer Ad gelassen werden, da bei der großen Anzahl von Staͤdten und stadtaͤbnlichen Gemeinden auf einer doch verbältnißmäßig nicht allzu großen Fläche nicht nur die Ausdehnung der bewohnten Räumlichkeiten und Häuser in der Fläche, sondern auch nach der Höhe (im Raume) eine gewisse Rolle spielt.

Es ist nicht uninteressant, die Dichtigkeit der Bewohner nach der Höhe, die gewissermassen durch die Ziffern der Dichtigkeit eines bewohnten Hausgrund stücks charakterisiert wird, etwas näher zu betrachten und auch die Verhältnisse in einzelnen Gemeinde— kategorien zu unter suchen. Da zeigt sich, daß mit der Zabl der Ein⸗ wohner in den einzelnen Gruppen von Gemeinden Lie Dichtigkeit auf je einem Grundstũck abnimmt; eine unwesentliche Ausnahme machen hier die Städte mit über 15 900 Einwohnern, deren Dichtigleit diejenige der Städte mit über 20 900 Einwohnern infolge der niederen Ziffern von Glauchau und Meerane, um 6. übertrifft. Die dre? Großstädte üben einen derartigen Einfluß auf die durchschnittliche Dichtigkeit aller Stadtgemeinden aus, daß sich diese höher als diejenige aller anderen Städtegruppen stellt: die Dichtigkeit in den Landgemeinden steht insgesammt um mehr als die Bälfle gegen die der Stadtgemeinden zurück. Dagegen läßt der Be—= richt eine Thatsache erkennen, welche man wohl kaum vorausgeseben hätte; es entfallen nämlich bei derselben Gruppe in den Land⸗ gemeinden mehr Einwohner auf je ein Grundstück als in den Städten; ja diese Beobachtung läßt sich nicht allein auf die größeren Landgemeinden, unter denen viele stadtäbnliche große Vororte und industriereiche Dörfer enthalten sind, ausdehnen, sondern arch die Landgemeinden unter 2000 Einwohnern sind dichter be— pölkert als die Städte gleicher Größe. Freilich muß man hier be · rücksichtigen, daß unter den Landgemeinden mit weniger als 2000 Ein⸗ wohnern Vororte größerer Städte und einzelne Gemeinden mit großen Anftalten (Hochweitzschen, Ischadraß ꝛe) enthalten sind. Man sieht bierauz, daß der volketbümliche Begriff von Stadt und Dorf, der für die Städte eine konzentriertere Ansiedlung der Bewohner, für die Landgemeinden aber das Vorhandensein ausgedehnterer Strecken be⸗ bauten, unbewohnten ‚Landes“ voraussetzt, für das Königreich Sachsen ein recht illusorischer geworden ist und daß es sich in vielen Fällen in statistischer Beziehung nicht empfiehlt, die landesübliche Eintheilung der Gemeinden beizubehalten. . ö

Von den 3 787 688 Bewohnern Sachsens wurden 65 660 1,B73 0 / als einzeln lebende Personen, 3 644 447 96, 23 0 o als Haushaltungs-⸗ mitglieder, 8457 6,22 9,99 als Gasthofsfremze und 69 124 1,820 als Anstaltsbewohner registriert. Die Zahl der einzeln lebenden Per⸗ sonen umfaßt auch alle Personen, die nur zeitweise am Zählungstage als alleinige Vertreter des Haushalts anwesend waren, also z. B. Ehe frauen, deren Männer in Berufsgeschäflen Cder aus anderen Gründen die Nacht vom 1. zum 2. Dezember anderwärts zubrachten. Die Anstalisinsassen vertheilen sich in der Hauptsache auf zwei große Gruppen: die An— gehörigen der aktiven Armee und die Insassen von Erziehung, Heil, Versorgungs⸗ und Besserungsanstalten. Die Zahl der Haushaltungen von mehreren Personen betrug am 2. Dezember 1895 insgesammt 794 239, sodaß ewa 4,8 Personen auf einen Familienhaushalt ent⸗ fielen. Da im Jahre 18590 die Zahl der mehrgliedrigen Haushalte 729 9665 war, so fand demnach eine Vermehrung von 64274 Familienhaushaltungen 8,81 0 statt. Ganz besenders stieg die Zahl der Familienbaushalte von zwei und mehr Persogen in folgenden Verwaltungsbezirken und Großstädten: Stadt Dresden um 15,5 0 , Amts h. Dresden Altstadt um 25 20½, Amtsh. Dres den⸗Neustadt um 243 o,, Stadt Leipzig um 13,9 U,ů Amteh. Leipzig um 18,65 0/o, Amtsh. Chemnitz um 13,1 90. .

Bezüglich des konfessionellen Belenntnisses der Ein— wohner ist mitzutheilen, daß nur die Epangelisch-Lutherischen und die Römisch-Kathelischen einen geringen Zuwachs im Königreich zeigen, wenngleich die ersteren Einbuße erlitten in der Kreis hauptmannschast Dresden, die letzteren in den Kreishauptmannschaften Bautzen und Zwickau. Dagegen nahmen die Angehörigen der anderen Religions bekenntnisse ab, zugleich im Königreich und auch in den meisten Kreis—⸗ hauptmannschaften: nur die Israeliten vermehrten sich unbedeutend in der Kreishauptmannschaft Leipzig.

Nach dem alphabetischen Verzeichniß der Stadt- und Land- gemeinden ꝛc. giebt es in Sachsen 921 Ritter und Kammer güter, von denen 896 einen selbständigen Gutsbezirk bilden. Außer— dem zählte man noch 242 senstige exem te Grundstücke. Von den Rittergütern sind 28.5 0, 0 in der Kreishauptmannschaft Bautzen, 21,7 0 in Dresden, 28,9 0/9 in Leipzig und 20,9 0 o in Zwickau ge— legen; man sieht hieraus, daß die weitaus kleinste Kreis hauptmannschast vermöge des noch daselbst vorhandenen Vor— herrschens rein landwirthschaftlicher Gemeinden der Kreishaupt— mannschaft Leipzig mit den landwirthschaftlichen Bezirken Borna, Grimma und Oschatz sehr nahekommt, die beiden anderen Kreis baupt= mannschaften Dresden und Zwickau aber um 7 bis 8 0 übertrifft. Auch haben die Rittergüter der Oberlausitz am meisten ihren guts« herrlichen Charakter bewahrt, indem von den 262 Rittergütern des Kreises 261 99, 60/0 noch selbständige Gutebezirke bildeten, während sich die diesbezüglichen Verhältnißziffern bei den drei anderen Regie⸗ rungsbezirken Bresden, Leipzig und Zwickau nur auf 98,5 Oso bez. 96,6 bez. 94,3 0 / stellten.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 3. d. M. gestellt 12 686, nicht rechtzeitig

gestellt keine Wagen. ; In Oberschlesien sind am 3. d. M. gestellt 4746, nicht recht

zeitig gestellt keine Wagen.

Gestern trat hier in Berlin eine Delegirtenversammlung

des Zentralverbandes deutscher Industrieller unter dem Voisitz des Königlich baverischen Reichs raths und Kommerzien⸗ Raths

Theodor Haßler zu einer Sitzung zusammen, zu welcher auch der Staats sekretär des Innern. StagisMinister Dr. von Boetticher, der Di⸗ rektor im Reichsamt des Innern Dr. von Woedtke und der Präsident des Reichs. Versicherungs amts Dr. Böditer erschienen waren. Der Generalsekretär des Verbandes Bueck erstattete den Geschäftsbericht und erörterte dabei das gesammte Wirthschaftsleben Deutschlands, im besonderen die Frage der Handelsverträge, die Handwerkerfrage, die Lage der Landwirthschaft u. s. w. Der Staatssekretär Dr. von Bocttticher, welcher alsdann das Wort ergriff, um für die Einladung ju danken, drückte seine Freude darüber aus, daß in der Rede des Generalsekretärs das warme Gefühl, welches die deutsche Industrie für die Nothlage anderer Erwerbszweige, besonders der Landwirthschaft bisher gezeigt babe, aufs neue zum Ausdruck gekommen fei, und wandte sich dann den Gegenständen der Tages- ordnung zu. Alsdann sprach auch der Präsident des Reichs- Versicherungsamts Dr. Bödiker seinen Dank für die Einladung aus und wies darauf hin, in wie bohem Grade sich die Selbstverwaltung im berufegenossenschaftlichen Versicherungswesen hewährt habe. Für die sich anschließende Berathung über die Novelle zum Invaliditäts, und Alters= versicherungsgesetz hatten der Geheime Finanz Rath a. D. Jencke und der Generalfekrelär Bueck das Referat übernommen. Die Referenten schlugen eine Reihe von Anträgen zur Annahme vor. Die Er— örterung der Referate und Resolutionen wurde gestern noch nicht be- endigt und soll heute fortgesetzt werden; wir werden diese Anträge nach ihrer Genehmigung durch die Delegirtenversammlung mittbeilen.

Dem Aufsichtsr«th der Nationalbank für Deutsch⸗ land“ in Berlin wurde von der Direktion das Bilanz und Ge— winn⸗ und Verlust Konto für das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegt, welches einen Bruttogewinn von 6 270 312,41 (Mt gleich 13.93 00 des Aktienkapitals ergiebt, der sich folgendermaßen zusammensetzt: Ge winn auf Wechsel, und Zinsen⸗ Konto 2 9659 054 66. (1895 2574 055 6), Gewinn auf Provisions - Konto 1381 484 M (1895 1487 091 , auf Effekten ˖ Und Konsortial⸗Konto 1 603 283 10 (1895 1962517 j, auf Sorten« und Koupons Konto 25 270 416 (1895 57 50 A6), Gewinnvortrag auß dem Vorjahre 301 219 4 (1895 251 457 66). Nach Abzug von. Verwaltungskosten und Steuern von 11638 868 S6, von Abschreibungen auf Konto⸗ Korrent⸗Konto 54 025 A6 und auf Inventar-Konto 32 592 „S6 ver- bleibt ein verfügbarer Reingewinn von 5 ol 916 S gleich 11,14 9/o. Auf Antrag der Direktion wurde heschlossen, der für den 11. Mätz 1897 einzuberufenden Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von 85 co vorzuschlagen, dem Beamten - Pensions- und Unterstützungs fonds 50 0060 6 zuzuweisen und den nach Abzug der statuten, und vertragsmäßigen Tantièmen und Gratifikationen ver— bleibenden Rest von 364 363 M6 auf neue Rechnung vorzutragen. Das Bilanz⸗Konto vom 31. Dezember 1896 ftellt sich, wie folgt: Aktiva: Kassa. Konto 6 807 040 S (18965 9364 072 M), Guthaben bei Banken und Banquiers 2 940 000 M (1895 1 760 000 16), Sorten⸗ und Kupons Konto 1278 637 6 (1895 220702 M), Wechsel⸗Konto 36 979 607 M (1895 33 165 537 *), Effekten ˖ Konto (eigene) 5 261 37316 (1895 5 972 294 K), in Prolongation genommen 26 851716416 (1895 38 177 439 466), Konsortial⸗ Konto 11 686 826 16 (1895 8 976 408 M), Konto⸗Korrenf⸗-Konto 54 887 117 4 (958 651 427 M), davon ungedeckt 8 900 00 , eigenes Bankgebäude 1480 000 M (1895 1 450 000 4). Passiva. Aktienkapital 45 600 0090 M (1895 45 009 000 ), gesetz⸗ licher Reservefonds 7 085 140 M (1895 7085 149 40, allgemeiner Reservefonds 500 000 S (1895 H00 000 ), Konto⸗orrent-Reserve⸗ fonds 783 740 1 (1895 783 740 αι, Dividenden. Ergänzungt fonds 600 000 16, Beamten-Pensions- und Unterstützungsfonds 294 227 1895 236 L365 c), Accepten. Konto 24 218 982 6 (1895 25263 697 M),

onto⸗Korrent Konto 64 643 068 „S (1895 73 624 984 M6), davon auf feste Termine 37 900 000 S6 Die bilanzmäßigen Reserven be⸗ laufen sich auf 8 968 Ss0 M 19,93 60 des Aktienkapitals.

Die Betriebseinnahmen der Ostpreußischen Südbahn im Januar 1897 betrugen nach vorläufiger Feststellung im Personen⸗ verkehr 52 359 4M, im Güterverkehr 297 072 , an Extraordinarien 25 100 46, zusammen 374 531 „, darunter auf der Strecke Fischhausen— Palmnicken 4871 6, im Januar 1896 nach vorläufiger Festftellung 350 314 S, mithin gegen den entsprechenden Monat des Vorjahres mehr 24217 S, gegen die endgültige Einnahme mehr 17511 *

Der Aussichtsrath der Königsberger Walzmühle hat den Rechnungsabschluß für das verflossene Geschäftsjahr festgestellt. Es wurde beschlossen, der Generalversammlung für 1896 die Verthei⸗ lung von 106g Dividende gegen 6 Y für das Voijahr vorzuschlagen.

In der , des Kuratoriums der Pommerschen

vpotheken Aktien Bank Berlin vom 2. d. M, wurde der

bschluß für 1896 vorgelegt und genehmigt. Der Netto Gewinn be⸗ trägt 1619 899 . (1895: 1001 0565 6). Der außerdem erzielte außerordentliche Gewinn on Pfandbrief. Agio (abzüglich aller Stempel⸗, Anfertigungs⸗, Vertriebskosten ꝛc. 626 218 6) ist sogleich vorweg tantiomefrei auf den außerordentlichen Reservefonds übertragen worden. Der auf den 2. März d. J. einberufenen Generalversammlung wird die Vertheilung einer Dividende von 7oöso (im Vorjahre 66 0½), ferner die Dotierung des Beamten Pensions. und Unterstützungsfends um weitere 120 000 6 (195 110 000 Æ ) und die Uebertragung des Gewinnrestes von 63 447 M auf den außerordentlichen Reservefonds vorgeschlagen werden. Da⸗ neben wird der Generalversammlung die Aenderung der 6. 19 und 2tz der Statuten (betreffend Unterschrift der Pfandbriefe c.), sowie Beschlußfassung gemäß Art. 196 3. 232 und 2322 DG. B. vor- geschlagen werden. Die liquiden Mittel der Bank (Kassa, Essekten Deutsche Staatspapiere ꝛc.. Wechsel und Bankguthaben) betragen 13 901 805 Mn, die Anlage im Hppothekengeschäft 144 105 819 (18953: 127 338 740 6, die gesammten Reserven nach den erwäbnten Ueberweisungen 4 445 566 Æ oder etwa 43,5 υ e (1895: 37,5 ) des Aktientapitals von 10,2. Millionen Mark.

Die Aktionäre der Kölnischen Wechsler und Kom missions⸗Bank werden auf den 25. Februar zu einer außerordent⸗ lichen Generalversammlung eingeladen, in welcher über Erböhung des Aktienkapitals um 1 500 000 M durch Ausgabe von 1260 Aktien 1200 0 Beschluß gefaßt werden soll. Jttzt beträgt das Kapital der Bank 6 Millionen Mark. 9. !

Ser Kölnischen Hagelversiche rungs Gesellschaft hat das abgelaufene Jahr infolge der zabl⸗ und umfangreichen Hagel wetter, von welchen die einzelnen Gebiete Deutschlands beimgesucht wurden und unter welchen alle Hagelversicherungs. Gesell schaften zu leiden hatten, einen Verlust ron 266 634 6 gebracht, der aus den Rücklagen gedeckt wird. Nach Deckung dieses Verlustes und nach Entnabme von 72 090 aus der Dividenden ˖Ergänzungsrücklage zur Vertheilung einer Dividende von 40ͤj0 an die Aktionäre verfügt die Geseslsschaft insgesammt an Rücklagen noch über den Betrag don L922 891 oder fast 107 9,½ des eingezablten Attienkapital s Die Gesellschaft wurde im Berichte jahre von za63 (6. V. 2356) Schaden betroffen, welche eine Entschädigungssumme ven 1783 428 M (i. V. 1680707 ) einschließlich der Abschätzungskosten erforderten. Im Vorjahre betrug der Ueberschuß 409 381 , wovon 240 000 als 131 5sé0 Dividende gezablt wurden. ; .

Der Bruttogewinn der Port land ⸗Zementfgbrik Hem-⸗ msor sür das gere lte hr 1896 beträgt 469 178 * gegen 518 281 ½ in 1895. Unter Berücksichtiung des Gewinnvortrages aus dem Vorjabre und nach Absetzung der Abschreibungen im Betrage von 159 600 gegen 148575 Æ in 1895 ergiebt sich ein Nein

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gewinn von 318 383 * gegen 182 941 M im Vorjahre. Die Ver⸗

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