1897 / 31 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Industrie. In den großen Betrieben mit Ausnabme der zurück gebliebenen Betriebe der Bäckerei, der Müllerei, der Ladengeschäfte ꝛc. ist die Arbeitszeit ö meist eine 10 stündige. Die Eisenbahnen und die Post haben er ebliche Ueberschüsse geliefert, die Arbeitszeit ihrer Beamten und Arbeiter ist aber eine übermäßig lange. In Amerika und England bat sich der Achtstundentag sehr gut bewährt, wie überall, wo er eingeführt worden ist; er hat zahlreiche Nachabmung gefunden. Die Arbeitgeber berichten darüber, daß die Produktion 2 ge⸗ worden ist, während die Ausgaben für Gas und elektrische Beleuchtung, Abnutzung der Geräthe u. s. w. geringer geworden sind. Dem Bei⸗ spiel der Privaten sind die Behörden gefolgt. Die Stadtverwaltungen baben den Lieferanten die Bedingung auferlegt, ihre Arbelter nur 8 Stunden zu beschäftigen; die Staatsverwaltungen sind bezüglich der Militärwerkstätten 2c. eben falls zum Acht stundentag übergegangen. Eine sozialdemokratische Erfindung ist der Achtstundentag nicht. Durch denselben wird nicht die Reservearmee der Arbeitslosen ver— mindert, denn es zeigt sich überall eine Steigerung der Arbeits. leistungen. Die Behauptung der Undurchführbarkeit kann man nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem Unternehmer in Deutschland den Achtftundentag eingeführt haben, Jo Siemens u. Halske, Heintze u. Blankertz und namentlich Heinrich Freese. Eine schlechte Verwendung der freien Zeit kommt bei den Arbeitern nicht vor; ihre Bildung und ihr Lebensnivean steigt. Auf dem internationalen Kongreß für Demographie und Hygiene wollte kein Fabriksarzt über den Acht. stundentag referieren. Gegen denselben wollte sich keiner aussprechen aus wissenschaftlichen Gründen, für denselben nicht mit Rücksicht auf die Arbeitgeber. Der Kaiserliche Erlaß vom 4. Februar 1896 nahm direkt auf den Achtstundentag Bezug. Ich will nicht von einem Bruch der darin enthaltenen Versprechungen sprechen, aber von einer Richt- erfüllung derselben, und deshalb ist es die Aufgabe der Volksvertre— tung, die Regierung an ihre Pflicht zu mahnen, und das kann sie nicht besser thun, als durch Annahme unseres Antrags, der ledialich das verspricht, was der Kaiserliche Erlaß versprochen hat: die Besser⸗ stellung der Arbeiter.

Abg. Dr. Hitze (Zentr.): Die Freunde des Vorredners hoffen doch wohl kaum, daß der Antrag Zustimmung in diesem Haufe finden werde. Wenn es wahr ist, daß die Arbeitsleistung in acht Stunden dieselbe ist wie in neun oder zehn Stunden, so ist das eine falsche Taktik, gleich das Aeußerste zu verlangen. Der Achtstundentag ist keine fozial⸗ demokratische Forderung, sondern eine Forderung praktischer Erwägung. Aber gerade deshalb sollte man erst Erfahrungen sammeln. Die achk— stündige Schicht herrscht in dem Bergbau des Westens; wo eine große Wärme herrscht, ist sogar eine sechestündige Schicht durchgeführt. Ferner hat der Reichstag dem Bundesrath die Ermächtigung gegeben, für besonders gesundheitsschädliche Betriebe eine Beschränkung der Arbeitszeit eintreten zu lassen. Aber dieser Weg allein wird nicht zum Ziel führen. Erreicht werden muß eine Verkürzung der Arbeits zeit, weil durch die übermäßige Dauer derselben das Familienleben zerstört wird. Die Verkürzung der Arbeitszeit wird die Anschaffung neuer Maschinen, die Verbesserung der Technik fördern. Wenn auch die Arbeitsleistung in acht Stunden nicht dieselbe sein wird wie in zebn Stunden, so wird sie Joch eine intenstvere sein als bei längerer Arbeitszeit. Dadurch wird die Waarenproduktion geringer, die Preise steigen, und schließlich müssen mehr Arbeiter eingestellt werden, um die Waaren herzustellen, wodurch wiederum die Löhne steigen. Die Normalarbeits⸗ zeit für die Arbeiterinnen ist ohne große Unbequemlichkeiten eingeführt worden; soweit solche vorhanden waren, wurden sie bald überwunden. Aber die allgemeine Durchführung des Normalarbeitstages erfordert vielleicht einige Rücksicht nahme, und deshalb ist die Maximalarbeitszeit für die Woche vielleicht in Erwägung zu zieben. Redner empfiehlt die Annahme seines Antrags, welcher einen erheblichen Kulturfortschritt bringen würde.

Abg. Freiherr Heyl zu Herrnsheim (ul.): Ich bin im alge—

meinen mit den Auefihrungen des Vorredners einverstanden, halte den Antrag Hitze aber nicht für geeignet, dem Arbeiter etwas Nennent— werthetz zu verschaffen; denn 96 der Großbetriebe haben beute schon eine Arbeitszeit von 10 Stunden täglich, also 0 Stunden wöchent- lich. Für die Kleinindustrie aber würde die Beschräukung der Arbeitszeit eine erhebliche Störung mit sich bringen. Die Zunahme der Aktien⸗ gründungen ist nicht als wirthschaftlicher Fortschrltt zu bezeichnen, sie ist vielmehr zu bedauern, denn sie ist entstanden, weil die Ünternebmer fürchien, daß die Zollpolitik des Auslandes die deutschen industriellen Interessen schwächen könnte, und außerdem, weil viele Unternehmer infolge der sozialdemokratischen Bewegung die Liebe zu ihrem Be— rufe und zu ihren bis dahin persönlich geleiteten Unternehmungen ver— loren haben. Die Ermäßigung der Arbeittzeit in Deutschland, die sich ohne gesetzliche Bestimmung vollzogen hat, ist erfreulich; wenn sie an Ausdehnung zugenommen hat, fo ist das kein Beweis, daß man gesetzlich vorgehen muß. Die Sozialdemokraten, als sie noch eine nationale Arbeiterpartei waren, verlangten nur den Zehn— stundentag. Erst seit 1890 ist der Achtstundentag als Forderung auf⸗ gestellt worden. Die internationale ArbeiterschutzKonferenz, bei der ich auch mitgewirkt habe, hat ihn als undurchführbar ver— worfen, weil die Verhältnisse in den anderen Staaten außer— halb Europas anders sind als in Europa. Die klimatischen Verhältnisse fordern eine kürzere Arbeitszeit, die Bodenverhält= nisse. sind anders als die Verhältnisse unserer Landwirth— schaft. Ja Australien und Amerika hat man auch von dem gesetz lichen Maximalarbeitẽtag abgesehen; nur in Desterreich und der Schweiz ist man dazu übergegangen, aber mit soviel Ausnahmen, daß diese eigentlich die Regel bilden. In England besteht der Wunsch der Arbeiter nach einer gesetzlichen Regelung durchaus nicht in erheb— lichem Maße. Auch die freiwillige Ginschränkung der Arbeitszeit in den Marine und Militärwerkstätten in England, in den Spandauer Milltärwerkstätten ist kein Beweis fär die Nothwendigkeit einer gesetz, lichen Regelung. Die Arbeiter wünschen geradezu eine gleichmäßige, regelmäßige Beschäftigung von 10 Stunden; die Frauen sind garnicht für eine Verkürzung der Arbeitszeit, weil die Männer in die Wirth— schaften gehen; denn es ist leider eine Thatsache, daß um die Fabriken herum sich die Wirthschaften ansammeln und der Alkoholgenuß der Arbeiter zunimmt. Die Erfahrungen in England ze. sind nicht maß— geben), denn in den Spinnereien z. B. sind die Leistungen der Arbeiter von ihrer Geschicklichkeit abhängig, und die englischen Arbeiter sind geschickter als Lie deutschen Arbeiter in Schlesien u. s. w. Eine Vermebrung der Produktienskräfte müßte namentlich jetzt geschehen, wo die Zoll= politik des Auslandes den Absatz deutscher Waaren beeinträchtigt. Ich habe persönlich die Erklärung des Grafen Posadoweky mit Genug— ihuung entgegengenommen, daß die Negierung dabei ist, einen spezial!— sierten Zolligrif auszuarbeiten. Die Regierungen sollten damit recht schnell vorwärts gehen. Die Kleinbetriebe arbeiten allerdings durch— schnittlich bis zu 13 Stunden, denn sie können ihre Arbeiter nicht so unterbringen wie die großen Fabriken, namentlich, wenn es sich dabei nur um vorübergehende starke Beschäftigung handelt. Die „Bäckereiverordnung bat nicht das Richtige getroffen; eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse ist nicht erreicht, und die Bäcker« gesellen verlangen selbst, waß die Verordnung aufgehoben wird, weil sie die Hoffnung haben, selbst einmal Meister zu werden, und wissen, daß unter solchen Verhältaissen ein Meister nicht bestehen kann. Die Be— schästigungsdauer von 36 Stunden kommt in der Müllerei vor; aber es sind dabei so wenig Arbeiter beschäftigt, daß ein großer Mißstand nicht vorliegt. Aber beseitigt werden müßte 6 Mißstand ebenso wie die Mißftände bei der Konfektionsarbeit. Die Gewerbeordnung hat den Arbeitsvertrag bis auf zwei Punkte geregelt, darin liegt auch eine Erfüllung der Kaiserlichen Erlasse; es Ehr nur eine Regelung der Lohnfrage und eine Regelung der Ueberstunden. Die Kabel tear ch ft sollten ihie Zustimmung geben müssen zur Ueberarbeit; da haben sie etwas Besseres zu thun als die allgemeinen Arbeiterausschüsse, die das Gesetz vorsieht. Da die Gewerkvereine sich überlebt haben, so sollte man obligatorische Berussgenossenschaften schaffen, um in Gemeinschaft mit den Arbeitgebern wie in den Knappschaftekassen diese Verhältnisse zu regeln. Alle Prophezeiungen des Professors Brentano bezüglich der Gewerkschaftsbewegung sind längst widerlegt. Den Kongreß der christlich⸗sozialen Arbeiter hat Herr von Stumm richtig charakterisiert. Herr Pfarrer Naumann wünschte direkt den Anschluß an die sozialdemokratische Organifation.

Abg. Freiherr von Stumm (Rp. ): Ich bestreite in keiner Weise daß man über das, was in den Königfichen Griaffen steßt, auf Grund sehr vieler anderer Erwägungen noch viel weiter gehen kann, aber ich bestreite ganz entschieden, daß man behaupten kann, daß die Versprechen der Allerböchsten Grlasse nicht er⸗ füllt worden seien. Es ist ausdrücklich der preußische Staatsrath offiztell einberufen worden, um darüber Vorschläge zu machen, in welcher Form und Weise die Erlasse r . werden sollten. Diese Vorschläge sind gemacht worden, und auf Grund dieser Vorschläge hat der Bundesrath einen Entwurf ausgearbeitet. Dieser Entwurf ging noch über die Vorschläge des preußischen Staatsraths hinaus, und die Vorlage im Reichstage wiederum über die Vorlage des Bundesratbgs. Auf weitere Verpflich⸗ tungen kann man die Regierung nicht festnageln. Die Sozial⸗ demokraten wollen jetzt mit einem großen Sprung weit über das hinausgehen, was sie früher gefordert haben; während sie noch 1899 einen zehnstündigen Normalarbeitstag verlangten, der im Jahre 1894 zu einem neunstündigen und 1898 zu einem achtständigen werden sollte, kommen sie jetzt auf einmal sofort mit einem ÄUn—⸗ trage auf Einféhrung des Achtstundentages. Damals sagten sie selbst, daß obne internationale Vereinbarung über den Normalarbeitstag die Konkurrenzfähigkeit unserer Industrie nicht aufrecht zu erhalten sei. Ueberall wo der Versuch mit dem Achtstundentag gemacht ist, haben sich größtentbeils die Arbeiter selbst dagegen ausgesprochen, und nirgends besteht heute gesetzlich der Achtftundentag. Daß überall, wo freiwillig der Achtstundentag eingeführt ist, ausnahmslos ein Er— solg damit erzielt ist, ist ganz falsch. In England ist an fehr vielen Stellen das Experiment gemacht worden, aber man ist davon zurück— gekommen wegen erheblicher Nachtbeile. Und wenn Herr Fischer sagt, daß überall die Arbeitsleistungen gestiegen sind infolge einer Verkürzung der Arbeitszeit, so weise ich einfach auf die Statistik der Bergver⸗ waltung hin, woraus Sie erleJen können, daß die Arbeitsleistung von 1880 bis 1895 um 11 heruntergegangen ist. Ich behaupte, daß dieser Antrag gewissermaßen ein ganz erheblicher Schlag ins Gesicht der Industrie ist, und daß er bewußtermaßen erreicht und erreichen will die Verminderung der Erwerbsfähigkeit und die Schädigung einer sehr großen Zahl von Arbeitern. Der Accordarbeiter würde bei dem Achtstundentag pro Stunde genau dasselbe verdienen wie fräher, weil er denselben Stücklohn bekäme, seine Ausgaben würden aber ent— sprechend steigen, wenn er 2 Stunden mehr auf andere Weise verbringen muß. Wenn er diese in der Familie zukrächte, würden seine Ausgaben allerdings nicht steigen. Das ist aber thatfächlich nicht vorauszusehen. Und wenn Herr Hitze meint, man solle den Arbeiter eine mögliäst geringe Stundenzahl beschäftigen, damit er sich seiner Familie widmen und seine Kinder beffer erziehen könne, fo liegt nach meinen Erfahrungen eine viel größere Gefahr für das Fa— milienleben und die Kindererziehung in dem Vereinswesen und dem Wirthshausbesuch, als in der längeren Arbeitszeit. Nun soll der Arbeiter in der kürzeren Zeit genau dasselbe leisten, das ist bei einer ganzen Menge von Arbeitsthätigkeiten garnicht möglich. Wie foll 3. B. der Kesselwärter, der nur eine Aufficht zu üben hat, in acht Stunden ebenso viel leisten wie in zwölf oder zehn? Und solcher Thätigkeiten giebt es eine große Menge. Ja, bei pielen Thätigkeiten schonen sich gerade die Arbeiter durch langsame Arbeit und werden über 60 Jahre alt. Das englische Beispiel bereist nichts. Der englische Arbeiter steht sich nicht etwa besser als der deutsche, weil er mehr verdient denn er verdient durchaus nicht mehr als der deutsche sondern er ißt besser, weil er nicht die Neigung hat, zu Vergnügungszwecken, für Getränk und den Putz seiner Frau sein Geld auszugeben. Man sollte daher die , . den deutschen Arbeiter zu, einem größeren Fleischkonsum anzuregen, fördern. Der Achtstundentag wäre geradezu eine Prämie für die starken Arbeiter, die sich mehr anstrengen können, während der schwächere nicht mehr zu eisten in stande wäre. Daß der Arbeiter in den acht Stunden, bei gleicher Teistung einen höheren Lohn bekäme, nehmen die Herren als selbstperständlich an. Unsere Konfurrenz mit dem Auslande würde aber erheblich gefährdet, wenn die Arbeitslöhne steigen. Es ist auch wieder auf die industrielle Reserrearmee hingewiesen worden. Nach der Arbeitslosen⸗Statifti vom Juni 18985 giebt es überhaupt nur 1ů1 aller Arbeiter, die beschäftigungslos sind, wenn sie nicht gerade krank oder aus anderen Gründen unbeschäftigt gewesen sind. Von den 1,1 müssen Sie noch diejenigen abziehen, die nicht arbeiten wollen, die faulen, und diejenigen, die gerade im Begriff waren, von einer Arbeit zur anderen überzugehen, sodaß ich behaupte, diese Arbeitslosen-Statiftik bat bewiesen, daß die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland fast ver= schwindend ist gegen andere Staaten, und daß von einer Reservearmee keine Rede ist Man kann sagen, eine Arbeitslosig⸗ keit im großen Ganzen existirt garnicht. Wenn das richtig ist, wo wollen Sie dann die 20 9eυ der Arbeiter mehr bernehmen, die bei Veriürzung der Arbeitszeit von 10 auf 8 Stunden nothwendig wären, um dasselbe Arbeitẽquantum zu leisten wie bisher? Es würde sogar ein Arbeitermangel entstehen, namentlich in der Landwirth— schaft, und wollen Sie, etwa eine Kuliwirthschaft? Mit dem, was ich gesogt habe, will ich keineswegs einer vernünftigen Regelung der Arbeitszeit entgegentreten. Ich selbst habe in meiner Arbeits— ordnung mir Garantien geschaffen, daß namentlich für die Zeit, wo ich nicht anwesend bin, nicht durch die untergeordneten Beamten die Arbeitszeit in meinem Betrieb ins Ungemessene vermehrt wird. Ich habe selbft gegen den Willen der Arbeiter eine Redultion der Arbeitszeit eingeführt; die Arbeiter haben in der Regel eine große Neigung zu Ueberschichten. Aber es ist ein Unding, wenn man die Sache generell für alle gleichmäßig regelt und einem Goliath von Menschen, der eine Frau und sieben Kinder und vielleicht alte Eltern zu versorgen hat, die Verr flichtung auferlegt, nicht länger zu arbeiten und nicht mehr zu leisten wie ein Schwächling. Wenn Sie überhaupt einen Normalarbeitstag haben wollen, der mehr ist als eine Redensart. so missen Sie für jeden einzelnen Menschen individualisieren, Sie müssen eine Dynamomaschine baben, welche die Leistungsfäbigkeit eines jeden Einzelnen feststellt. Mit Ihrem Antrage (iu den Sozialdemokraten) steuern Sie geradezu auf den sozialdemofratischen Staat los. Mit der Bäckereiverordnung bat der Bundesrath am falschen Ende angefangen. Die gefaͤhrlichsten Betriebe hätte er zuerst heraussuchen müffen, z. B. die Metall— schleifereien, die Fabriken mit Quecksilber, die Thomasschlacken⸗ mühlen. Statt dessen hat er das Bäckereigewerbe herauk—⸗ gegriffen, das die Herren mögen sagen, was sie wollen das gesundeste Gewerbe ist. Die Bäckergesellen sagen sich; wenn sie auch ein paar Jahre unbequeme Arbeit haben, so werden sie doch später selbst Bäckermeister. Die kleinen Bäcker werden durch die Brotfabriken erheblich geschädigt, und diesem JZa—¶— stande müßte ein Ende gemacht werden. Jede Festsetzung eines Normal oder Maximalarbeitstages, die über den Charakter eines sanitären Arbeitstages hinausgeht, verkümmert dem Arbeiter diejenige Gleichberechtigung. auf die er von Gottes und Rechts wegen * , hat. An dem AÄrbeiterschutz habe ich mich gern betbeiligt. aber darum handelt es sich hier nicht, sondern um das Recht des Mannes, seine Kraft möglichst zu verwerthen. Ueber den Antrag Hitze ließe sich ja reden. Vielleicht käme ein Kompromiß zu stande; jedenfalls wäre er unschädlich. Die Betriebe, die Tag und Nacht und im Feuer arbeiten, können keinen Normalarbeitstag haben, oder man müßte sie zwingen, drei statt zwei Schichten zu machen. Herr von Heyl meinte, Ueberstunden könnten nur mit Genehmigung des Arbeiter— ausschusses eingeführt werden; das ist aber schon im Arbeitsvertrag geregelt. Darin verpflichtet sich der Arbeiter schon ohne weiteres, Ueberstunden zu machen, wenn es nothwendig ist. Würden diese Ueberstunden nicht eingeführt sein, so wäre der ganze Betrieb un möglich. Das können Sie doch nicht beabsichtigen. Diese Frage kann nur im Arbeits vertrage geregelt werden, darüber hinaus kann kein Arbeiter zu Ueberstunden gezwungen, vielleicht sogar garnicht einmal zugelassen werden. In den sogenannten staatserbaltenden Parteiblättern hat man früher darauf hingewiesen, die sozialdemo= kratische Partei wäre keine Unsturzvartei mehr, sie verfolgte keine Utopien, sie sei eine ganz harmlose Reformpartei, die mit anderen Parteien bestrebt sei, das Wohl des Arbeiters zu fördern mit diesem

Antrage springen Sie weit über die Forderung hinaus, noch 1891 ns mn e erreichbar gehalten 2 6 2

Ihren Antrag eine Knechtschaft herbeiführen, die schlimmer diejenige, die irgend ein Unternehmer den Arbeitern 9. 96

Abg. Dr. Schneider (fr. Volksp.): Die Arbeiterschutz. gebung wird auch von unt vertheidigt. Aber dem Antrage des e. gegenüber möchte dech darauf aufmerksam zu machen sein daß der Bundesrath von seinen Vollmachten nicht immer richtige Anwen dung

emacht hat, namentlich bezüglich der Bäckereien. Der Bundesrat h önnte sich für ermächtigt halten, ebenfo wie bei der Bäckerei, da von seiner Befugniß Gebrauch zu machen, wo eine ausgedehnte Arbeitszeit besteht. Für den Antrag des Jentrums liegt deshalb fein Anlaß vor. In der Schweiz beslebt ein Normalarbeits tag. In England wird von den Arbeitern der Achtstundentag verlangt auf Grund der Erfahrungen, welche in einzelnen Ctabliffements gemacht worden sind. Die Fabrikinspektoren treten auch zum theil für eine Beschränkung der Arbeitszeit ein, aber, was Herr Fischer nicht mitgetheilt hat, unter Wahrung der für die einzelnen Industrien nothwendigen Spezialisierung. Der Antrag des Zentrums ist empfehlen. werther, weil er sich an die bestehenden Verhältnisse anschließt, während der Antrag der Sozialdemokraten einen zu großen Sprung macht. Es kann doch nicht behauptet werden, daß eine Arbeite zeit von acht Stunden in Handel, Handwerk und Induft rie unbedingt bas äußerste ist, was man den Arbeitern zumuthen kann. In pielen Betrieben würde die achtstündig⸗ Arbeitszeit dahin führen, daß die Zahl der Arbeiter vermehrt werden müßte, ohne daß eine Erhohung des gesam:nten Lohnes eintritt. Das wäre dann durchaus kein Kulturfortschritt, wenn man nicht gleich mit einem gesetz lichen Minimal. lehn vorgeht. Das beste Mittel ist die wirkliche Freihesl des Arbeits- vertrage. Deshalb treten wir für die Sicherung des Foalitions- rechte, für die . von Berufsvereinen ein. Wenn die Polizei nicht eingreift, wenn sich die Krafte ruhlg mit einander messen können, dann wird man sich auch über die Arbeitszeit verständigen. Daß die Arbeitgeber dabei nicht immer die Oberhand haben werden, zeigen die Verhältnisse in England. Wenn auf dem Wege der Ver⸗ einbarung eine Verminderung der Arbeitszeit erreicht wird, so wird das 6 . r n 36

Abg. Binde wa eformp.): Ohne Schädigung der Industüe wäre der achtstündige Arbeitstag durchzuführen, 9. 3 fir * Be⸗ triebe; für das Kleingewerbe ist, er undurchführbar wegen der Ver. schiedenheit der Menschen bezüglich ihrer geistigen und körperlichen Anlage. Ich weiß nicht, ob die achtstündige Arbeitszeit für die Arbeiter inen Nußen haben würde; die Arbeiter wollen sie nicht überall. Viele Leute, die nicht gerade Arbeiter sind, aber doch zu den Enterbten gehören, würden mit einer nur achtstündigen Arbeitszeit sehr zufrieden sein. Die Arbeiter würden einen Vortheif ven der Verkürzung der Arheitszeit nicht haben, denn sie würden kein Mittel haben, um die Arbeitgeber zur Erhöhung ihres Lohnes zu zwingen. Die achtstündige Arbeitszeit wäre nicht möglich ohne eine gesetzliche Regelung der Lohnfrage. Ich bin in dieser Beziehung nicht angstlich, sondern ziehe die Konsequenz. Aber ob es möglich ist, die Lohnfrage gesetzlichszu regeln, das ift eine andere, Frage. In gesundheitsschäd⸗ lichen Betrieben muß die Arbeitszeit herabgefetzt werden, darin sind wohl alle Parteien einig. Für die Einführung obligatorischer Berufsgenossenschaften bin ich auch, ebenso wie Herr. von Hexl, der damit im Gegensaz zu den meisten seiner Freunde steht. Nur die Berufogenossen schasten des Handwerks können die Arbeitszeit und die . regeln. Dem Antrage des Zentrums stehen wir freundlich gegenüber.

Abg. Dr, Hitze (Zentr.) verwahrt sich gegen einzelne Aus führungen des Abg. Freiherrn von Heyl, und weist darauf bin, daß der Vorsitzende des cristlichen Bergarbeiteroereias Brust gegen die Stellungnahme des Pfarrers Naumann protestieit habe. Die Berufung auf die Kaiser⸗ lichen Erlasse von 1890 mache auf die Arbeiter immer einen großen Eindruck. Herrn von Stumm's Auslegung derselben sei eine andere als die des Ministers von Berlepsch gewesen, und von einer schon erfolgten Ausführung der Kaiserlichen Erlasse keine Rede.

Ein Vertagungsantrag wird angenommen.

Abg. Freiherr von Stumm bemerft verfönlich, daß nach seiner Meinung durch die Berathungen des Staatsratbs die Katserlichen Erlasse zur Ausführung gekommen seien, daß von einem nicht erfüllten Versprechen also keine Rede mehr fein könne.

Schluß 5ise Uhr. Nächte Sitzung Freitag 1 Uhr. (Etat des Reichskanzlers und der Reichskanzlei; Wahlprüfungen.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines Ge⸗ setzes wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Beschlag nahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, und der Zivilprozeßord nung zugegangen:

Artikel 1.

Das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits, oder DVienstlohnes, vom 21. Juni 1868 (Bundes, Gesetzbl. S. 242) wird dahin geändert: ö

I) Der § 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

auf die Beitreibung der den Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkt vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge;

2) Als 5 4a wird folgende Vorschrift eingestellt:

Auf die Beitreibung der zu Gunsten eines mehelichen Kindes von dem Vater für den im § 4 Nr. 3 bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzeg zu entrichtenden Unterhalts belzräge findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als der Schuldner zur Bestreitung seines notbdürstigen Unterhalts und zur Er— füllung der ibm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früberen Ehefrau gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhalts. pflicht der Vergätung (68 1, 3) bedarf.

Artifel 2. Der § 749 Absatz 4 der Zivilprozeßordnung erhält folgende

Fassung: .

In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie wegen der den Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesein Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft . zu entrichtenden Unterhaltsbeiträße beantragt wird. Das Gleiche gilt in Ansehung der zu Gunsten eines unehelichen Kindes von dem Vater für den bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterbaltsbeiträge; diese Vorschrift findet jedoch insoweit keine Anwendung, als der Schuldner zur Bestrettung seines nothdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung der ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner frũheren EGbefrau gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht der Bezüge bedarf.

Begründung.

Das Verbot der Beschlagnahme des noch nicht fälligen Arbeits oder Dienstlobned, wie es durch das Gesetz rom 21. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 242) zur Geltung gebracht ist, findet keine An—⸗ wendung, wenn es sich um die Beitreibung der auf gesetzlicher Vor · schrift beruhenden Alimentationgansprüche der Familienglieder handelt. Dem entsprechend gewäbrt der 5 749 Absatz 4 der Zivilprozeßordnung der Ehefrau und den ehelichen Kindern die Befugniß, wegen ihrer Forderungen an laufenden Alimenten Gehalt und Pen ion der Be⸗ anten und der ihnen gleichgestellten Personen ohne Rücksicht auf die Beschränkungen in Anspruch zu nehmen, welche für die Beitreibung anderer Forderungen aus den erwähnten Bezügen gelten.

Wiederbolt sind im Reichstage Anträge gestellt worben, welche darauf abzielten, die bezeichneten Vergünstigungen auf die Unterhalts ansprüche des unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger auszudehnen.

laufenden Session des Reichstages ist ein ju dem gleichen 6 dem Abgeordneten Grafen von Holstein eingebrachter Ge⸗ ctzeniwurf in der Sitzung vom 13. Juni v. J. an eine Kommission perwiesen worden, welche in em am 26. desselben Monats erstatteten Berichte die Vorschläge des Antragstellers mit einigen Aenderungen zur Annahme empfohlen hat. ö Der den Beschlüssen dieser Kommission zu Grunde liegende Ge⸗ danke muß als ein 33 anerlannt werden. Die Beschränkungen,

denen gegenwärtig die Pfändung von Arbeitslohn, Gehaltsbezügen

und Pensionen unterliegt, gewähren dem Erzeuger eines unehelichen Kindes die Möglichkeit, sich mit einem solchen Einkommen, auch wenn es den jum eigenen Unterhalt erforderlichen Betrag übersteigt, der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zum Unterkalt des Kindes zu ent⸗ ziehen und das Klnd mit der Mutter der Noth preiszugeben oder der öffentlichen Armenpflege anheimfallen zu lassen. Es erscheint, daber augezelgt, den hieraus sich ergebenden Mißständen, welche feit längerer Zeit in weiten Kreisen der Bevölkerung empfunden werden, im Wege der Gesetzgebung abzubelfen. .

Die Vorschläge der Reichstass⸗Kommission aus dem Sommer vorigen Jabres geben jedoch zu Bedenken Anlaß, namentlich insofern, als sie die durch die Ehe und die Familiengerneinschaft begründeten Unterbaltsansprüche nicht ausreichend wahren. Daß natürliche Rechts. gefübl verlangt, daß diese Ansprüche in erster Reibe berücksichtigt werden. Eine Aenderung des bestehenden Rechts zu Gunsten der un—= ehelichen Kinder erscheint daber nur zulässig, soweit dadurch die An r, sonftigen Unterbaltsberechtigten nicht gefährdet werden.

it dieser Maßgabe will der vorliegende Entwurf dem Bedürf— nisse nach einer besseren Sicherstellung des Unterhalts der unebelichen Kinder durch Abänderung der Vorschriften des Lohnbeschlagnabme— gesetzes und der Zivilprozeßerdnung Rechnung tragen. Hierbei bietet sich auch die erwünschte Gelegenbeit, die in den erwähnten Vor— schriften bestehenden sachlichen Verschiedenheiten, für welche es an einem inneren Grunde fehlt, zu , und damit für den Bereich 9 beiden Gesetze einen übereinstimmenden Rechtszustand berbeizu⸗ führen.

Der Artikel J des Entwurfs enthält die erforderlichen Aende rungen des Gesetzes vom 21. Juni 1869, der Artikel 2 die ent—⸗ sprechende Abänderung der Zivilprozeßordnung. ö

Von einer Aenderung der Unfallversicherungsgesetze, wie sie im Artikel 3 des Entwurfs der Reichstags-Kommission in Aussicht ge— nommen ift, wird hier abzusehen sein, da die Frage, ob und inwieweit die Pfändung der in diesen Gesetzen gewährten Entschädigungs⸗« forderungen zu Gunsten der unehelichen Kinder zu gestatten sei. besser der bereits in. Gange befindlichen allgemeinen Revision der Unfall versicherungsgesetze überlassen bleidt.

Zur Grläuterung der Einzelbestimmungen des Entwurfs werden die nachftehenden Bemerkungen genügen:

Artikel 1.

1) Die Nothwendigkeit, sämmtlichen Verwandten und dem Ehe⸗ gitten, soweit sie kraft Gesetzes Anspruch auf Unterhalt baben, dos im § 4 Nr. 3 des Lohnbeschlagnahmegesetzes den Familien gliedern gewährte Recht za erhalten und ihnen ein Vorrecht vor den unehelichen Kindern zu sichern, ergiebt sich ohne weiteres aus den oben erörterten allgemeinen Gesichtspunkten. Die gleiche Berücksichti= gung wird den Unterhaltésansprüchen des früheren Ehegatten Gu vergl. Bürgerliches Gesetzbuch §§ 13465, 1346, 1351, 1578, 1583, 1686) zu gewähren sein; eine Bevorzugung der unebelichen Kinder würde auch hier in vielen Fällen, z. B. wenn die Ehe wegen detjenigen Ehebruchs geschieden ist, aus welchem das un— eheliche Kind kervorgegangen ist, odeg wenn es sich um einen wegen Geisies krankeit geschiedenen Ebegatten handelt, sich mit dem allgemeinen Nechtshewußtsein nicht vereinigen lassen. Die Uebergehung der frag lichen Ansprüche würde zudem mit den Grundsätzen in Widerspruch treten, nach denen das Bürgerliche Gesetzbuch in den S5 1579, 1609 für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Unterhaltsberechtigter das Rangverhältniß ihrer Ansprüche regelt. ;

Die Beschränkung des. Wollstreckungsvorrechts auf, die Unter⸗ haltsbetträge, welche für die ö. nach Erhebung der Klage und für das diesem . vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind, ist bel den im § 749 Absatz 4 der Zivilprozeßordnung auf— geführten Bezügen schon jetzt geltendes Recht. Die Aenderung, welche damit für das Lobnbeschlagnahmegesetz eintritt, ist zwar von keiner erheblichen praktischen Tragweite, da nach § 1613, § 1360 Absatz 3, 8 1580 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz buch, abgesehen von den un⸗ ehelichen Kindern (G 1711 daselbft), für die Vergangenheit Unterhalt nur im Falle des Veriugs oder der Rechtshängigkeit gefordert werden kann. Immerhin empfiehlt es sich im Interesse der Gleichmäßigkeit, die in der Zivilproseßordnung vorgesehene, durchaus zweckmäßige Be⸗ schränkung auch auf die Pfändung des Arbeitslohnes auszudehnen.

2) Der F 4a läßt eine Beschlagnahme des in Zukunft fällig werdenden Lohnes wegen der zu Gunsten eines unehelichen Kindes von dem Vater kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zu. Wie sich aus der Fassung ergiebt, kann bon dieser Vorschrift auch die Mutter des unebelichen Kindes Gebrauch machen, sei es, daß ihr das Gesetz, wie dies zur Zeit in einzelnen Rechtsgebieten der Fall ist, einen eigenen Anspruch gegen den unehelichen Vater auf G:währung der Mittel zum Unterhalte des Kindes zugesteht, sei es, daß der An—⸗ spruch des Kindes auf sie kraft Gefetzes (zu vergl. Bürgerliches Gesetz⸗ buch 8 1709 Absatz ?) übergegangen iß. .

er als Vater des unehelichen Kindes im Sinne des § 4a gilt, bestimmt lünftig der s 17317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gehen wärtig das geltende Landesrecht, wobei selbstverständlich nicht der in dem Gesetz gewählte Ausdruck, sondern allein die Frage entscheidet, wen das . behufs Regelung der Unterhaltspflicht als den Er— zeuger ansieht. .

Abweichend vom 5 4 Nx. 3 trifft der 8 Ka durch eine besondere Bestimmung Vorsorge, daß dem Schuldner der zu seinem Unterhalt erforderliche Betrag des Lohns nicht entzogen werden kann. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (68 1560, 1361, 15979, 16093) machen im allgemeinen die Unterhalispflicht von den Ver- mögens⸗ und Erwerbe verhältnissen des Verpflichteten abhängig; die Aafprüche der unehelichen Kinder gegen den Vater sind indessen solchen Beschränkungen, abgesehen von gewissen Ausnahmefällen (8 1708 Absatz , nicht unterworfen. Achnlich liegen die Verhält— nisse zum theil schon nach dem geltenden bürgerlichen Recht. Gegen⸗ über dem Anspruch des unehelichen Kindes ist es daher geboten, dem Schuldner durch einen ihm für dag Zwangsvollstreckungsverfahren zu gewähcenden Rechtsbehelf unter allen Umständen wenigftens seinen nothdürftigen Unterhalt zu sichern. Noch weiter ju gehen und dem Schuldner den standesmaͤßigen Unterhalt, entsyrechend dem § 1605 Abfatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, unangetaftet zu lassen, erscheint nicht angängig, weil hierdurch in den . Fällen der Zweck des Gesetzes vereitelt werden würde. ö

Der § 42 stellt, wie durch seine Fassung zum Ausdruck kommt, die Regel auf, daß die Beitreibung der für dag uneheliche Kind zu entrichtenden Unterhaltsbeittäge der im z 1 det Gesetzes vom 21. Juni 1869 vorgeschriebenen Beschränkung nicht unterliegt; in Ab⸗ weichung von dieser Regel soll aber die Beschränkung bezüglich der⸗ jenigen Beträge Platz gieifen, welche der Schuldner sür sich und seine Familie zum Unterhalt braucht. Für die praktische Handhabung des Gesetzes eigiebt sich hieraus, daß das Vorhandensein der Voraug— setzungen, Unter denen die Beschlagnahme des Lohneg unzulässig ist, regelmäßig im Wege der Einwendung gemäß 8 685 der Zivilprozeß 6rbdnung geltend zu machen ist.

C6

Im . 1 if rn tz 4 der Zivil sord ist die Pfändung der unter 4 a er Zivilprozeßordnung nde enn, nach denselben Gesichtspunkten geregelt, wie im Artikel 1, die Heschla guahmẽe des Arbeit- und Vienstlohnes; es kann daher im wesentlichen auf die Erläuterungen zu Artitel 1 ver- wiesen werden. Hervorzuheben ist nur noch, daß die Vorschrist des 5 749 Absatz 4 der Zivi eh f, nach der neuen Faffung, ebenso wie dies bisher schon bezüglich deg Nr. 3

en soll. Die Beschränkung erscheint geboten, da sonst durch einen rene 8 r ner Vertrag andere Unterhaltsberech⸗ tigte geschädigt werden könnten. Andererseits verftebt es sich ven seibst, daß ein gesetzlicher Anspruch diese Eigenschaft durch vertrags. mäßige Anerkennung nicht verliert, daß daher die Feftstellung des Unterhaltsanspruchs durch Vertrag seine Verfolguns nach Maßgabe der neuen Vorschriften an sich nicht hindern wird.

Statistik und Volkswirthschaft.

Ergebnisse der Verbandlungen der Kommission für green fat tt über die Arbeitsverhältnisse in der Konfektionsindustrie vom 9. und 11. Januar 1897.

( Drucksachen der Kommission für Arbeiterstatistik. Verhandlungen Nr. 12.)

An der 2 der im Reichs und Staats. Anzeiger! Nr. 6 ausführlich besprochenen . Zusammenftellung der Ergebnisse der Er⸗ mittelungen über die Arbeitsverhältnisse in der Kleider⸗ und Wäsche⸗ Konfektion, bearbeitet im Kaiserlichen Statistischen Amt“, hat die Kommission für Arbeiterstatistit am 8. und 11. Januar d. J. darüber eingehend berathen, welche Mißstände überbaupt als fest⸗ gestellt zu betrachten und welche davon einer etwaigen Beseini⸗ gung zugänglich seien. Es wurden, entsprechend dem von dem Direktor des Kaiserlichen Statistischen Amts erstatteten Referat, zu⸗ nächst 1) diejenigen Verhälinisse in der Konfektions⸗ industrie behandelt, die bisher irrthümlicher Weise als die schwersten Mißstände angesehen worden seien; sodann 2) die Mißstände, welche einer Verbesserung durch Eingriffe der Gesetzgebung oder Verwaltung nicht zugänglich erscheinen, und schließlich 2) die Uebel. stände bei denen eine Abstellung oder doch wenigstens eine Berminde rung als durchführbar anzunehmen sei. Was die ad 1 bezeichneten Verbältnisse anbelangt, so wurde nach eingehender Diekussion die Ansicht dahin festgestellt, daß die Zusammenstellung die Ergebnisse der Erhebung in allen wesentlichen Punkten wiedergebe, daß die Berathungen sich nach wie vor auf die Kon= fettion im engeren Sinne zu beschränken hätten, daß das Zwischen« meistersystem an sich nicht als ein besonderer Uebelstand anzu⸗ sehen sei und die Erhebungen keine besonderen, der Konfettion eigen— thümlichen sittlichen Miß stände ergeben hätten. Ein Vorschlag, die Beschäftigung von Heimarbeitern durch Zwischenmeister zu verbieten, wurde abgelehnt. ; Desgleichen wurde festgestellt, daß die Vernehmungen Anhalt für die Annahme ergeben haben, daß die früher durch das Trucksystem vorhendenen Mißstände in der Konfektion nicht mehr beständen. Bezüglich der 3 2 bezeichneten Mißstände ergab sich erstens als die Ansicht der Mehrheit der Kommission, ‚daß die Höhe der Arbeits löhne in der Konfektion zwar eine sehr geringe sei, daß sich aber direkte Eingriffe durch die Gesetzgebung hier nicht empfeblen, und zweitens, „daß in der Charakter der Konfettionzindustrie als Saisonindustrie einer der größten J.. zu erblicken sei, daß aber eine Besserung durch ein direktes Eingreifen der Gesetzgebung oder Verwaltung nicht herbeigesübrt, die hier zu Tage getretenen Mißstände vielmehr nur indirekt gemildert werden könnten.“ Betreffend der ad 3 bezyichneten Mißstände, auf deren Beseitigung nach der Ansicht des Referenten direkt eingewirkt werden kann, wurde zunächst die Frage gestellt, ob hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit Mißstände vorlägen und wie ihnen abzuhelfen sei. Nach eingehenden Berathungen machte sich bie Kon nien nicht dab chli hn, daß ar erb end fi, ba Begriff der Werkstatt festzulegen und es sich empfehle, als Werkstätten diejenigen Arbeitsräume gelten zu lassen, in denen min⸗ destens eine nicht zur Familie des Arbeitgebers gehörige Person gegen Entgeld beschäftigt seii;. Zur Regelung der Arbeitszeit sei es empfehlenswerth: I) die Schutzbestimmungen der 135 bis 139 der Ge— werbe: Ordnung auf die Werkstätten auszudehnen; ;. 2) die . vor einer Ueberlastung durch Heimarbeit thunlichst zu schützen, wenn nicht anders möglich, auch duich das Verbot der Mitgabe von Arbeit nach Hause.

mission dahin, „daß den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in den Werkstattbetrieben der Konfektionsindustrie Pausen zu gewähren seien, daß aber die Pausen nicht einzeln festgelegt werden möchten, sondern nur bestimmt werden soll, auf die tägliche Arbeitszeit habe eine Pause von mindestens 13 stündiger Dauer zu entfallen,

Bezüglich der Klage über die Zeitverluste der Zwischenmeister und Arbeiter bei der Empfangnahme und dem Abliefern der Arbeit gelangte die Kommission zu der Ansicht,

„daß eine Beseitigung der hier bestehenden Mißstände durch gesetz—⸗ liches Eingreifen nicht thunlich sei. ; .

Sodann wurde die Frage erörtert, ob die Arbeitsbedingungen zu Bedenken Veranlassung geben und wie weit hier Abhilfe zu schaffen sei. Die Mehrheit der Kommission entschied sich für folgende darauf bezügliche Grundsätze: . ( n

„Bei Stückacheit ist überall durch Tarife, Lohnbücher oder Arbeitszettel eine sichere Grund‘ ge als Arbeitsverhältniß zu chaffen.“ ö

. Werkstatt- und Heimarbeiter sind mit Lohnbüchern zu versehen, in welche beim Ausgeben der Arbeit die Löhne für die einzelnen Arbeiten einzutragen sind.“

Bei der weiter zur Verhandlung kommenden Frage der Aus⸗ dehnung ver Versichernngspflicht gegen Krankheit, Invalidität und Alter nahm der Vorsitzende Veranlassung, die Diskussion durch eine ausführliche Darlegung des heutigen Standes der Sache einzuleiten und darauf hinzuweisen, daß die Heranziehung des Konfekt ionärs zur Zahlung des Atbeitgeberbeitrages erwünscht sei, schon weil diese Heranziehung unter anderem die gute Folge haben würde, daß der Konfektionär sich um die Heimarbeiser kümmern müsse, was bisher, und das sei als einer der schlimmsten Uebelstände zu bezeichnen, nicht geschehen sei. Die Kommission nahm folgenden Antrag an:

„Cine Erweiterung der Versicherungspflicht der Hauzindustriellen oder Heimarbeiter bezüglich der Kranken, sowie der Invaliditãts⸗· und Altersversicherung unter Heranziehung der Konfektionäre zu den Beiträgen der Arbeitgeber erscheint nothwendig.“ ö

Es wurde dann übergegangen zu den sanitären Verhältniffen in der Konfektiongindustrie und der Beseitigung der auf diesem Gebiete hervorgetretenen Mißstände. Bezüglich der Spezialfrage, ob sich der Exlaß besonderer Maßregeln zum Schutze des Publikums vor Ansteckung durch Gegenftände der Kleider⸗ und Wäsche⸗ konfektion empfehle, wurde festgeftellt: . .

„daß nach Ansicht der n en besondere, die Konfeltions. industrie treffende Maßregeln behufs des Schutzes des Publitums gegen ansteckende Krankhelten nicht erforderlich und räthlich seien.“

Im allgemeinen wurde bezüglich der Beschaffenbeit der Arbeitsräume von verschiedenen Seiten betont, daß zur wirlsamen Beaufsichtigung der Betriebe der Konsektionsindustrie die Bestim— mungen der 120 a. ff. der Gewerbeordnung die zur Zeit noth⸗ wendigen Vollmachten gebe und im übrigen die Lokalbebörden und Gewerbeagufsichtsbeamten auf dem Wege der Polizeiverordnung gegen etwaige Mißstände vorgehen könnten. Die Kommission sprach sich dahin aus: ö . ; ö.

„daß es sich gegenwärtig nicht empfehle, besondere Vorschriften hinsichtlich der Beschaffenheit der Werkstätten in sanitärer Beziehung für die Konfektionsindustrie zu erlassen. . .

Was ge Gesundheitsschädlichheit gewisser Arbeiten anbelangt, so wurde e, bezüglich des Stempelns“ in der Wäͤschesabrikation ausgesprochen, .

t hier irgend welche Vorschriften weder erforderlich nech

wünschengwerth selen;, ; . und auch benslalich der sogengnnten Kodlenbügeleisen äußerte die Kommission ibre Ansicht dabin:

des Lohnbeschlagnahmegesetzegß der Fall war, ledlallch auf dle kcaft , 1 . Uaterhaltebeltrüge Anwendung

daß eg sich empfehle, ven besenderen Vorschristen über die Ver

Bezüglich der Pausen ergab sich ein Einverständniß der Kom

wendung der Kobleabügeleisen Abstand zu nebmen, daß jedoch die zuständigen Behörden auf die hierdurch herbeigefũbrten w . zu machen und zu veranlassen seien, auf Grund der be⸗ stehenden Vorschriften diesen Schädigungen 7 zu arbeiten. Endlich sprach sich die Kęmmission noch dahin aus, daß auch bezüglich der Nähmaschinenarbeit in der Kon. fektlongindustrie besondere Vorschriften nicht nothwendig erschienen.“ Die Kommission wird zum Zweck der Festftellung des von ihr über das Ergebniß der Erhebungen und Verhandlungen ju erstattenden Berichts zu einer ferneren Sitzung zusammentreten.

Inpaliditäts und Altersversichernng.

Bei der Hansegtischen Versicherungsanstalt find J. an Anträgen auf Gewäbrung von Renten eingegangen: a. an Altersrenten: im Laufe des Jabres 1891 1105, 1892 404 1893 381, 1894 353, 1895 354, 1896 351 und im Januar 1897 26, zu⸗ sammen 2974; b. an Invalidenrenten: im Laufe des Jahres 1892 181, 1893 301, 1894 550, 1895 895, 1896 948 und im Januar 1897 69, zusammen 2944; mithin sind t Beginn des Jahres 1891 bei der Hanseatischen Versicherungsanstalt an Renten⸗ anträgen im Ganzen eingegangen 5918. Von den Anträgen auf Alters rente entfallen auf das Gebiet der freien und Hansestadt Lübeck 496, Bremen 636, Hamburg 1842 und von den auf Inpolidenrente auf das Gebiet von Lübeck 311, Bremen 928, Hamburg 1705. Von den Anträgen auf Altersrente sind bis Ende Januar 1897 erledigt worden 2944, und jwar 2568 durch Rentengewährung, 344 durch Ablehnung und 42 auf sonstige Weise. Von den Altersrenten⸗ Empfängern sind inzwischen ausgeschieden 617, von diesen find ver⸗ storben 581. Von den Anträgen auf Invalidenrente sind bis Ende Januar 1897 erledigt worden 2864, und zwar 2988 durch Renten gewährung, 677 durch Ablehnung und 99 auf sonstige Weise. Von den Invalidenrenten⸗ Empfängern sind inzwischen ausgeschieden 592, von diesen sind verstorben 543. Auf die Gebiete der drei Hansestädte vertheilen sich die nech im Bezuge der Rente befindlichen Personen folgendermaßen: Lübeck 320 Altersrenten, 173 Invalidenrenten⸗ Empfänger, Bremen 412 Altersrenten̊, 533 Invalidenrenten⸗ Empfänger, Hamburg 1209 Altersrenten,̃, 770 Invalidenrenten-⸗ Empfänger. Die Jahressumme der bis jetzt gewährten Renten macht insgesammt 676 334,90 S aus, von welchem Betrage 165 951, 80 616 für die inzwischen ausgeschiedenen Rentenempfänger abzusetzen sind. Nach. den Berufszweigen vertheilen sich diese 4646 Renten empfänger auf folgende Gruppen: Landwirthschaft und Gärtnerei 291 Rentenempfänger, Industrie und Bauwesen 1953, Handel und Verkehr 930, sonstige Berufsarten 389. Dienstboten z. 1983 Renten- empfänger. II. Anträge auf Rückerstattung der Beiträge sind ein. gegangen; a. Anträge gemäß § 30 des Gesetzes: im Laufe des Jahres 1895 425, 1896 2302 und im Januar 1897 219, zusammen 2946 Anträge; b. Anträge gemäß § 31 des Gesetzes: im Laufe des Jahres 1895 83, 1896 377 und im Januar 1897 53, zusammen lI3 Anträge; im Ganzen lagen also 3459 Anträge auf Rückerstattung der Beiträge vor. Von diesen 3459 Anträgen entfallen auf das Gebiet von Lübeck 265, Bremen 866, Hamburg 2358, zusammen 34569. Davon sind erledigt worden durch Rückzahlung 2920, durch Ablehnung 362, auf sonstige Weise 44, zusammen 3316, mithin un⸗ erledigt geblieben 143.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Im Brandenburgischen Probinzial⸗Ständehause hierselbst begannen gestern Vormittag unter dem Vorsiß des Direktors im Ministerium sür Landwirthschaft, Domänen und Forsten, Wirklichen Geheimen Ober · Regierungs Raths Sterneberg die Verhandlungen des Tönig⸗ lich preußischen Landes- Oekon omie⸗ Kollegium s., Die Ver⸗ sammlung erledigte an erster Stelle die Vorlage des Ministers für ke r u l schest 2c., betreffend die Beschleunigung der geologisch⸗ agronomischen Landesaufnahme und die Abänderung des be— treffenden Arbeits- und Publikationsplaneß. Das Referat erstattete Land ⸗Forstmeister Dr. Danckelmann⸗ Eberswalde. Nach längerer Debatte wurde folgende Resolution des Referenten einstimmig an genommen: 1) Im Interesse der Land, und Forstwirthschaft ist es bei der bisherigen Tiefe der Bohrlöcher von 2 m zu belassen. 2) Das Gleiche gilt von der bisherigen Vervielfältigung der Bohrkarten und Bohrtabellen. 3) Die Vorschläge der Königlichen Geologischen Landesanstalt zur größeren Verbreitung und Nutzbarmachung der geologisch«agronomischen Lander karten nebst. Erläuterungen sind mit der Maßgabe zu empfehlen, daß sie auf die Bohrkarten und auf die Kartenbeschaffung für die landräthlichen Kreise ausgedehnt werden.“ Während der Debatte war auch der Minister für Landwirthschaft re. Freiherr von Hammerstein erschienen. . .

Den folgenden Gegenstand der Tagesordnung bildete die Aende⸗ rung des Regulativs für das Kollegium. Der Minister für Landwirthschaft 2c. hat die Nothwendigkeit der Aenderung des Re⸗

ulativs etwa folgendermaßen begründet: Nachdem in einer größeren i e. von Provinzen Landwirthschaftskammern auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1894 errichtet worden sind und die Geschãfte der inzwischen aufgelösten landwirtbschaftlichen Zentralvereine über⸗ nommen haben, erscheint es nothwendig, das Regulativ für das Königliche Landes- Oekonomie, Kollegium entspzechend um— zugestalten. Ich beabsichtige, dies vorbehaltlich der Allerhöchsten Ermächti⸗ gung, in der Weise zu thun, daß überall da, wo die läandwirthschast⸗ ichen Zentralvereine sich aufgelöst haben, das Wahlrecht für das Kollegium auf die Landwärthschastekammern übergeht. Auch da, wo landwirthschaftliche Zentralpereine noch neben den Kammern oder als Unterverbände derselben bestehen, halte ich es der Stellung der Landwirihschaftskammern als der einheitlichen Vertretung der gesammten Landwirthschaft für angemessen, die Wahlen durch die betreffenden Kammern und nicht mehr durch die landwirtbschaßft. lichen Vereine erfolgen zu lassen. Nur in den Provinzen, wo einst— weilen Landwirthschaftekammern noch nicht besteden, kann es so lange bei den Wahlen zum Landes Oeckonomie⸗Kollegium durch die land⸗ wirthschaftlichen Zentralvereine sein Bewenden haben, bis auch dort Landwirthschaftskammern errichtet sind oder die Vertretung der ge— sammten Landwirthschaft dieser Provinzen im Landes- Oekonomtie⸗ Kollegium unter Miberücksichtigung aller in den betreffenden Pro— vinzen vorhandenen größeren landwirthschaftlichen Verbände ander weitig geordnet ift. Da es zu manchen Unzuträglichkeiten führen könnte, wenn die Mitglieder einer so bedeutungsvollen Körper- schaft, wie des Landes. Oekonomie Kollegiumz, noch 2

längere Zeit Mandalare von Organisationen dlieben, welche in—= zwischen anderen Organisationen Platz gemacht baben, so erscheint es ferner zweckmäßig, mit der rorstebend geschilderten Um

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gestaltung des NRegulativs auch die Mandate der bis berigen Vertreter

der landwirtbschaftlichen Zenttalvereine aufhören zu lassen und Nen wablen anzuordnen, denen sich dann der Gleichmäßigkeit wegen auch die Vertreter der landwirtbschaftlichen Zentralvereine der Provinzen ohne Landwirtbscdaftskammern zu unterzeben baben würden. Die Referenten, Landes Hauptmann von Röder (Ober- Cllgutb) und Oelonomie⸗ Rath Winkelmann (Köbbing, Westf. . befürworteten die Annahme folgenden Antrags: Das Landes. Deloenomie. Lollegim wolle dem Herrn Minister vorschlagen, das neue Re- gulativ, wie folgt, zu gestalten: 1 Vas Landes · Oekoneomi Kollegium bat die Bestimmung, die Interessen der Ta

und Forstwirthschaft in Preußen wabrjunebmen. Es Dient als Jentralstelle für die Landwirtbschaftelammern und für die landwirtb⸗ schaftlichen Vertretungen in den Predinzen und in den Landes t beilen, in denen Landwirtbschafte kammern nicht besteben; es ist befugt, selbst - ständige Anträge an die Staatsregierung m richten. ist der regel. mäßige Beiraib des Ministers für Landwirtdschaft. Denmsänen und Forsten und ist als solcher verpflichtet, über die idm üderwtesenen Den en stãndẽ ju beratben und zu deschließen und die etwa erforderten Gutachten abjuge den. ) Das Dander Dekonormtie ˖ Kollegium bat seinen Sitz in Berlin; eng destedt: . art

in den Previnjen. wo Dandwirtdfchafte kammern desteben. ven diesen, in den anderen Prodinzen den den Jeatraldereinen, in