1897 / 35 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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XII. Durch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösende Z prozentige Pfandbrieft Lit. D. In Rtichs⸗Gold⸗Währung.

Serie MR über 190 Mark. 11973. Serie XL über 2000 Mark. 30956.

Serie IV über 500 Mark. 1753.

Serie VN über 23 πνσοράηWs– Dmg zoss. Serie XVI über 100 Mark. 4169

XIII. Durch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösend— r prozentige Pfandbriefe Litt. D.

In Reichs⸗Gold-⸗Währung. Serie Vüber 800 Mark. 446 1251. 10293. 1851. 12109.

Serie III über 1000 Mark. 3268. 8849. 15532. 16076. 190) Serie IN über A900 Mark. 2911. 2515. 3030. 4273

1 Eerie IV über 500 Mark. 1803. 9626. 12109. 12155. 7744. 13537. 13919. 14180.

9 L über 5000 Mark. 2203. 3059. 6371. 8997. 0 Ferie N über 2000 Mark. 174. 2228. 4918. 222.

XIV. Durch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösende A prozentigt Pfandhriefe Litt. D.

In Reichs-Gold⸗Waͤhrnng.

Serie NV über 500 Mark. 432. 583. Serie V über 200 Mark. 216. 277.

Serie H über 8000 Mark. 446.

Scrie Mn über 1000. bνarzt. 153. 477. Serie VI über 100 Mark. 262 316.

Anmerkung: Die durch Fettdruck ausgezeichneten Pfandbriefe sind für den Sicherheitsfonds, die übrigen zur Kassation gekündigt.

Breslau, den 15. Januar 1897

Schlesische Generallandschasts⸗-Direltion.

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W 35.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Notar, Justiz⸗Rath Borren zu Wevelinghofen den Rothen Adler⸗Orden vierter Llasse,

dem Land⸗Forstmeister Schultz, vortragendem Rath im Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

dem Wegemeister a. D. Johann Tietz zu Rappolts⸗ weiler das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie

dem Eisenbahn⸗Zugführer Fi sel auch Füssel Breslau, dem Eisenbahn⸗Weichensteller Mai zu Camenz i. Schl., dem Eisenbahnschaffner Knobloch zu Görlitz und dem Schlafhaus⸗ meister Pietzko zu Hohenlohehütte im Kreise Kattowitz das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnãädigst geruht:

dem Senats⸗Präsidenten bei dem Reichsgericht in Leipzig Dr. Kayser die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Großkomthurkreuzes des Großherzoglich mecklenburg⸗schwe⸗ rinschen Greifen⸗Ordens zu ertheilen.

Deuntsches Reich.

Auf Grund des . des Krankenversicherungsgesetzes in der Fafsung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 379) ist der Kranken⸗ und Sterbekasse für Schiffer „Neptun“ (G. H.) zu Breslau von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Kranken⸗ geldes, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes genügt. Berlin, den 8. Februar 1897.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Weedtke.

Landespolizeiliche Verordnung,

betreffend den Verkehr mit russischem Schweine— fleisch.

Auf Anordnung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten wird hierdurch Ziffer J der landes⸗ polizeilichen Bekanntmachung vom 17. Maͤrz 1896 (Extrablatt zum Amtsblatt Stück 11 für 1896) dahin abgeändert,

daß fortan die Einführung von russischem Schweinefleisch auch in rohem Zustande oder in anderer Weise als durch Kochen zubereitet in Mengen bis zu 2 kg den Bewohnern der Grenzkreise gestattet ist.

Dasselbe gilt von der zollfreien Tagesmund— portion der zur Aufsuchung der Arbeitsstätte die Grenze überschreitenden Arbeiter.

Diese Verordnung tritt mit dem 8. d. M. in Kraft.

Oppeln, den 4 Februar 189.

Der Regierungs⸗Präsident. von Bitter.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnaͤdigst geruht: den Kreisdeputirten, Major a. D. von Barton gen.

von Stedman in Koblenz zum Landrath des Landkreises Koblenz zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den in die erste Pfarrstelle zu St. Petri in Treptow

2. d. Tollense berufenen Pfarrer Trommershausen, bisher in Ober⸗Panthenau, zum Superintendenten der Synode Treptow a. d. Tollense, Regierungsbezirk Stettin, zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaufmann Carl Ferdinand Lebrecht Kefer— stein und dem Fabrikanten Johann Lud wig' Leichner in Berlin den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.

d Auf Ihren Bericht vom 30. Dezember 1856 will Ich ch Firma Farßenfabhften vor m. Friedrich a C56. zu El erfeld im Regierungsbezirk Düsseldorf, welche

Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Mülheim

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Berlin, Mittwoch, den 10. Februar, Abends.

diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums verleihen. Die eingereichte Karte erfolgt zurück. Berlin, den 13. Januar 1897. Wilhelm R.

Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultät der Königlichen Friedrich⸗Wilhelms ⸗Universitãt zu Berlin Dr. Georg Klemperer ist das Prädikat Professor“ bei⸗ gelegt worden.

Bekanntmachung.

Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GesetzSamml. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das in dem Steuerjahre 1896,97 kom mu nalabgabepflichtige Reineinkommen der im preußischen Staatsgebiete belegenen Theilstrecke Stras⸗ burg , der Mecklenburgischen Friedrich Wilhelm⸗Eisenbahn aus dem Betriebsjahre 1895/96 auf 2135,71 t festgesetzt worden ist.

Stettin, den 8. Februar 1897.

Der Königliche Eisenbahn⸗Kommissar. Heinsius.

Aichtamtliches.

Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 10. Februar.

Seine Majestät der . und König begaben Sich heute Vormittag, nach der Rückkehr von Potsdam, wo Allerhöchstdieselben übernachtet hatten, vom Potsdamer ö. hof direkt nach dem Anhalter Bahnhof und begrüßten daselbst Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit den Erz— herzog Otto von Oesterreich, Höchstwelcher kurz nach 11 Uhr hier eintraf. Seine Majestät der Kaiser hatten die Uniform Allerhöchstihres österreichischen Husaren⸗Regiments an⸗ gelegt, der Erzherzog Otto trug die Uniform des 2. Westfälischen usaren⸗Regiments Nr. 11, dessen Chef Höchstderselbe ist. Zum pfange waren auf noch erschienen: Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen Friedrich Leopold, Friedrich Heinrich und Joachim Albrecht von Preußen, der österreichisch⸗ ungarische Botschafter am hiesigen Hofe von Szögysny⸗ Marich mit den Herren der Botschaft, sämmtliche Herren des Allerhöchsten Hauptquartiers, die aktiven Generale und Admirale. Beim Einlaufen des Zuges intonierte die Musik der auf dem Bahnsteige aufmarschierten Ehren⸗Kompagnie des Kaiser . Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 2 den . reichischen Präsentiermarsch. Seine Majestät der Kaiser um⸗ armten und küßten unter herzlichem Händedruck Ihren erlauchten Gast, nachdem Höchstderselbe den Waggon verlassen hatte. Nach der Vorstellung und Begrüßung schritten Seine Majestät mit Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Erzherzog Otto die Front der Ehren⸗Kompagnie ab, worauf der Vorbei⸗ marsch unter den Klängen des Radetzky⸗Marsches auf dem Bahnsteige erfolgte. eine Majestät begaben Sich sodann mit dem erlauchten Gast zu dem bereitstehenden . in welchem unter Voraufritt zweier Spitzenreiter und einer halben Eskadron Garde⸗Kürassiere die Fahrt nach dem Schlosse erfolgte, wo der Erzherzog Wohnung nimmt. Unmittelbar hinter dem Galawagen ritt die andere Hälfte der Eskadron des Garde⸗Kürassier⸗Regiments. Kurz nach 1 Uhr Mittags fand im Schlosse zu Ehren des Erzherzogs Otto eine Familien⸗-Frühstuͤckstafel statt. An derselben saßen Ihre aiserlichen und Königlichen Majestäten Sich gegen⸗ über, Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin zur Rechten Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit der 'i n Otto, zur Linken Ihrer Majestät Seine ,. 5a der . Leopold von Preußen. Zur Rechten Seiner Majestät hatte Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Friedrich Karl, zur Linken Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Irin g Leopold von Preußen Platz genommen. Die Tafe fonte 7 30 Gedecke. Abends besucht der erlauchte Gast Seiner Majestät das Ballfest im Königlichen Schlosse. Seine Majestät der Kaiser 1 eute gegen Mittag das Denkmal für den Hochseligen Kaiser Wilhelm J.

am Rhein nach Leverkufen beabsichiigt, das Enteignüngg— recht zur Entziehung und zur dauernden Veschrankung des für

1897.

Das Ergebniß der deutsch⸗ . ,,,, lungen liegt in einem nunmehr unterzeichneten Schluß⸗Protokoll vor, das in Uebersetzung, wie folgt, lautet:

Deutsch⸗russische Konferenz Berlin 1896/97.

Schluß⸗Protokoll.

Deutsche und russische Delegirte sind im Auftrage ihrer Regierungen zu einer Konferenz zusammengetreten, um ge—⸗ wisse auf die Auslegung und die Ausführung des zwischen Deutschland und Rußland abgeschlossenen Handelsvertrages bezügliche Fragen einer Prüfung zu unterziehen.

Nachdem diese Delegirten zu gedachtem 24. in einer Reihe von Sitzungen über die Einzelheiten dieser Fragen ver⸗ handelt haben, sind die Unterzeichneten, die hierzu von ihren Regierungen mit gehöriger Ermächtigung versehen worden waren, übereingekommen, in dem gegenwärtigen Protokoll die Ergebnisse der Verhandlungen der Konferenz festzulegen wie folgt: )

Veterinärfragen.

Die russische Regierung hat den Wunsch ausgesprochen, sich mit der deutschen über die Bedingungen und Vorsichts⸗ maßregeln zu einigen, unter denen lebende Thiere, Fleisch sowie gewisse thierische und für Thiere bestimmte Erzeugnisse wenigstens in einem gewissen Umfange zur Einfuhr nach und zur Durchfuhr durch Deutschland zugelassen werden könnten.

Die deutsche Regierung sieht sich mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Zustand der veterinären Einrichtungen in Ruß⸗ land nicht in der Lage, die in veterinärer Hinsicht erlassenen allgemeinen Maßnahmen, einschließlich der Sperre gegen rohes Schweinefleisch, zurückzunehmen. Was die von der russischen Delegation aufgeworfene Frage anlangt, ob die Zahl der in Oberschlesien zugelassenen lebenden Schweine nicht wieder auf die frühere 65h 6 werden könnte, so glaubt die deutsche 6 in Anbetracht der Gesichtspunkte, auf denen diese Zulassung beruht, sich, so lange die allgemeine Sperrmaßregel in Kraft bleibt, volle und ganze Verfügungsfreiheit hinsichtlich . zugelassenen oder zuzulafsenden Anzahl vorbehalten zu ollen.

Die deutsche Regierung wird indessen, sobald die von den maßgebenden Männern in Rußland selbst für nothwendig erachtete Reorganisation des Veterinärwesens beendigt sein wird, es nicht ablehnen, die Fragen der Ein⸗ und Durchfuhr russischen Viehs und Fleisches nach bezw. durch Deutschland in erneute Erwägung zu nehmen. ;

Für den Augenblick hat die deutsche Regierung sich darauf

beschränken müssen, die Zulassung einiger Erleichterungen und

Ausnahmen hauptsächlich zu Gunsten der Grenzverkehrs⸗ beziehungen herbeizuführen, nämlich:

1) Mit Rücksicht darauf, daß die Grenzbewohner die auto⸗ nome Vergünstigung genießen, aus Rußland bis zu 2 kg Fleisch pro Person zollfrei einzuführen, sind Verordnungen veröffentlicht worden, durch welche innerhalb der Grenzen dieser Vergünstigung die Zulassung von rohem Schweinefleisch geftattet wird. Doch wird dieses , nur unter der Bedingung gemacht, daß die russischen Behörden wirksame Bei⸗ hilfe zur Verhinderung von Mißbräuchen leisten, welche aus diesem Zugeständniß entstehen könnten.

Unter denselben Bedingungen und für dieselbe Dauer ist dieses Zugeständniß auf den in 88 des vierten Theils des Schluß⸗-Protokolls zu dem zwischen beiden Ländern abge⸗ schlossenen Handelsvertrage erwähnten Mundvorrath der Ar⸗ beiter ausgedehnt worden.

2) Die deutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß in den Grenzbezirken die Zahl der mit der Untersuchung der Pferde betrauten Thierärzte bezw. die Anzahl der Unter⸗ suchungen selbst vermehrt, und daß soweit möglich, an den⸗ jenigen Orten, für welche das Bedürfniß durch die i n me nachgewiesen wird, in beiderlei Beziehung Vorsorge getroffen werde. Die Untersuchung soll dahin erleichtert werden, daß sie auch während der vier Wochen, die auf die letzte Untersuchung folgen, stattfinden kann, und daß von jeder Untersuchung ab eine neue Frist von vier Wochen läuft.

Die neuerdings veröffentlichte Ergänzung zum deutschen amtlichen e n ren, , ü. kommt dem von seiten der russischen Regierung mlt Bezug auf den Futtervorrath geäußerten Wunsche entgegen.

3) Heu und Stroh in gepreßtem Zustande (selbst an der Grenze gepreßt) sind zur Durchfuhr durch Deutschland unter der Bedingung zugelassen worden, daß die Beförderung in . und entweder geschlossenen oder verdeckten Wagen erfolgt.

gen und Stroh, welches aus den russischen Grenz⸗ bezirken stammt und zum Gebrauche in den deutschen Grenz- bezirken bestimmt ist, werden in nicht gepreßtem Zustande zu⸗ elassen. Man ist jedoch darüber einig, daß dieses Jugestandniß m Falle des Ausbruchs einer Viehseuche, insbesondere der Maul⸗ und Klauenseuche, der Lun 6 des Milzbrandes oder des Rotzes am Herkunftsorte in emãaßheit von Artikel 5 des Handelsvertrages und unter der Voraussetzung einer vor⸗

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