S 16. Wartezeit. Die Wartezeit (8 189) beträgt: 1) bei der Invalidenrente zweihundert Beitrags wochen
17) 2) bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitrags⸗ wochen. — 8 17.
Beitrags leistung. Fun jede in Anrechnung zu bringende Woche ist ein ersicherungsbeitrag zu entrichten (Beitragswoche). Die GSeitragswoche beginnt mit dem Montag einer jeden Kalenderwoche.
Als Beitragszeiten werden, obne daß 6 entrichtet zu werden brauchen, diejenigen vollen Beltragswochen in ,,, während deren Versicherte
D behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs oder Kriegszeiten zum 226 oder jur Marine eingezogen en sind,
2 in Mobilmachungs . oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen verrichtet baben, . .
3) wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit ver⸗ bundener Krankbeit an der Fortsetzung ihrer Berufs thätig keit verbindert gewesen sind. ;
Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Per⸗ sonen, welche vor den in Rede stebenden Zeiten berufs mäßig eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht lediglich vorübergebend aufgenommen haben. .
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in An— rechnung zu bringen, wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsät⸗ lich oder bei Begehung eines durch d m. Urtheil fest⸗ gestellten Verbrechens, durch schuldbafte Betbeiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat. ;
Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr wäbren, kommt die über diesen Zeitraum binausreichende Dauer der Krankbeit als Beitragszeit nicht in Anrechnung. ;
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungs⸗ jeit wird der Krankbeit gleich geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber böchstens für sechs Wochen von der Entbindung an
gerechnet. S 18.
Zum Nachweise einer Krankheit (6 17) genügt die Bescheinigung des Vorstandes derjenigen Krankenkasse (3 135), beziebunggweise der jenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten il en, welcher der Versicherte angebört bat, für die⸗ jenige Zeit aber, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angebört baben, die Bescheinigung der Gemeindebehorde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenunterstützung oder der Fürforge während der Genesungsjeit von Amtswegen auszustellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geld⸗ strafe bis zu einhundert Mark angehalten werden.
Für die in Reichs⸗ und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die vorftehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden. Für diese Fälle ist die Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde von der Aus— stellungzspflicht zu entbinden. .
Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere.
§ 19. Aufbringung der Mittel.
Die Mittel zur Gewährung der Invaliden⸗ und Altersrenten werden vom Reich, von den Arbeitgebern und von den Versicherten aufgebracht. n . .
Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs durch Zuschüsse zu den in jedem Jahre thatsächlich zu zahlenden Renten, seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge. Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu leichen Theilen (68 109b, E1II und 116) und sind für jede . (8 17) zu entrichten, in welcher der Versicherte in ei sem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits. oder Dienst⸗ verhältniß gestanden hat.
§ 26.
Die Festsetzung der für die Beitragswoche ju entrichtenden Bei⸗ träge erfolgt für die einzeinen Versicherungsanstalten ( 41) im voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar erstmalig für die Zeit bis zum 31. De zem ber 1900, demnächst für je zehn weitere Jahre. .
Die ** der rr, ist unter Berücksichtigung der Zinsen und sonstigen Einnahmen aus dem Vermögen der Ver. sicherungsanstalten, sowie der infolge von Krantheiten 8 17 Absatz 2) entstehenden Ausfälle so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die Verwaltungskosten, die durch Krankenfürsorge (8 12) und durch Erstattung von Beiträgen (88 30 und 31) voraus sichtlich entstehenden Aufwendungen, sowie der Kapitalwerth der den Versicherungsanstalten durch Renten voraussichtlich er— wachsenden durchschnittlichen Belastung.
Die bisher als besondere Reservefonds angesam— melten Beträge sind zu dem übrigen Vermögen der Versicherungsanstalten abzuführen.
821. Fällt fort.
§ 22. Lohnklassen.
Zum Zweck der Bemessung der Beiträge und Renten werden für die Versicherten nach der Höhe des durchschnittlichen Jahres arbeitsverdienstes derjenigen Klassen, denen sie angehören, folgende Lohn klassen gebildet:
Klasse J bis zu 350 4 einschließlich, IL von mehr als 350 bis 550 4, III von mehr als 550 bis 850 , IV von mehr als 850 bis 1150 , WV von mehr als 1150
Als Jahresarbeitsverdienst gilt. .
I) für die in der Land. und Forstwirthschaft beschäftigten Per⸗ sonen, joweit nicht Ziffer 4 Platz greift, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des § 35 festzusetzende durchschnittliche Jahresarbeite verdienst, beziehungsweise der für Be⸗ triebebeamte nach 5 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land und Forstwirthschaft zu ermittelnde Jahresarbeits⸗ verdienst; ) ö. .
) für die auf Grund des See ⸗ Unfall versiche rungs gesetzes versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt betheiligten Per sonen der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeits vmrdienstes, welcher gemäß 88 6 und 7 a. a. D. vom Reichskanzler, beziehungsweise von der höheren Verwaltungs behörde festgesetzt worden ist; .
3) für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des von dem Kassenvorstande festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeits verdientes derjenigen Klasse den Arbeitern, welcher der Versicherte angehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschaͤftigungs ortes (3 8 des Frankenversicherungegesetzes); . 4) far Mitglieder einer Orts, Setriebs. (Fabri). Bau⸗ oder Innung ⸗Krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Frankenkassen beitrã ge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohneg beriet ung⸗weise wirklichen Arbeitsverdienstes (85 20, 26a Absatz 2 Ziffer G des Frankenversicherungegesetzes); —
3) im übrigen der dreibundertfache Betrag des ortsüblichen Tage⸗ ohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschaͤftigungsortes (5 5 des
nn soweit nicht für einielne i,,
zweige von der hö beren Verwaltungsbehörde ein anderer Jabresarbeitsverdienst festgesetzt wird.
Der Versicherte kann die Versicherung in einer böberen als derjenigen Lohnklasse, welche nach den vorstebenden Bestim mungen für ihn maßgebend sein würde, beanspruchen. Der auf den Arbeitgeber entfallende Theil des Beitrages ist jedoch, sofern nicht die Versicherung in einer böberen n vom Arbeitgeber und dem Versicherten ver einbart ist, nicht nach der höberen, sondern nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse ju bemessen. Die Landes-Zentralbebörde kann anordnen, daß die nach Absatz? für die einzelnen Orte maßgebenden Lohn klassen und Beiträge (685 86 f sowie die Llassen von Versicherten, welche an dem betreffenden Orte in die einjelnen Lohnklassen entfallen, von der . anstalt in jedem Orte ihres Bezirks bekannt zu machen sind.
8 25. Fällt fort.
5§ 24.
Die Beiträge müssen nach den Lobnklaßsen in der Weise bemessen werden, daß durch die in jeder Lobnklasse aufkommenden Beiträge a n⸗ nähernd die Belastung gedeckt wird, welche der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der 8, der S8 20 und 89 —
Für die bei derselben Versicherungsanstalt in derselben Lobnklasse versicherten Personen können die Beiträge nach Berufsjweigen ver⸗ schieden bemessen werden. Im übrigen sind die Beiträge für die in derselben Lohnklasse bei einer Versicherungsanstalt versicherten Personen gleich zu bemessen. .
F 25. Berechnung der Renten. J Die Renten werden für Kaöenderjahre berechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher, vor— behaltlich der Verschtift im 5 28 Absatz 2, von den Versicherungs⸗ anstalten ö ist, und aus einem festen Zuschusse des Reichs, der für jede ente jährlich fünffig Mart beträgt.
S 26. ; Die Berechnung des von den Versicherungsanstalten auf⸗ zubringenden Theiles der Invalidenrente erfolgt in der Weise, daß einem Grundbetrage die der Zahl der Beitragswochen entsprechenden Steigerungssätze hinzugerechnet werden. Der Grundbetrag beläuft sich ⸗ für die Lehnklasse 6 2
ö 1 120. . s e 150. 2 * . V * 180 1 24 War der Rentenbewerber in verschiedenen Lohnklassen versichert, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der den Beitragswochen entsprechenden n, in Ansatz gebracht. Kommen mehr als 5009 Beitragswochen in Be— tracht, so wird der Durchschnitt derjenigen Grundbeträge angerechnet, welche auf die S500 Beitragswochen der höchsten n , e, entfallen. ; Der Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche in der Lohnklasse 6. = Pfennig,
1 1. .
1 ö * V 6 * ne. .
5 die Kalenderwoche kann nur ein Steigerungssatz in Anrechnung gebracht werden. Sind mehr Beitrags marken verwendet, als biernach Beitragtswochen in An— rechnung gebracht werden dürfen, und können die zu Unrecht beigebrachten Marken nicht mehr ermittelt werden, se sind die Beiträge durch Ausscheidung der für die niedrigeren Lohnklafsen entrichteten Marken bis auf die zulässige Höchstjahl zu mindern. .
Der von den , aufjubringende Theil der Altersrente besteht in dem Grundbetrag der Invalidenrente. . .
Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abzurunden und in monatlichen Theilbeträgen im Voraus zu zahlen. Für denjenigen Kalendermonat, in welchem die den Wegfall oder das Ruhen des Rentenanspruchs bewirkende Thatsache eintritt, ist der volle Monats— betrag der Rente zu belasssen.
§ 27.
Für einen Versichetten, welcher bei einer der nach 88 5 und ? zugelassenen Kasseneinrichtung betheiligt gewesen ist, wird bei Berechnung der Rente für jede Woche der Betheiligung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes diejenige Lohnklasse in Rechnung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen Lohne angehört baben würde, wenn er bei einer Versicherungsanstalt versichert gewesen wäre. Bat der Versicherte gleichzeitig einer Knappschaftskasse oder einer Orts-, Betriebs (Fabrik.). Bau- oder Innungs⸗Krankenkasse angehört, so bestimmt sich die in Rechnung zu bringende Lohnklasse nach den Bestimmungen der Ziffer 3 beziehungsweise 4 des § 22 Absatz 2.
F 28. . — Für die nach 8 17 als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter Krankheiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente die Lohnklasse IL zu Grunde gelegt. ;
Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden Antheil der Rente übernimmt das Reich (8 89).
5 29. ü
Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Ver= lust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Bewilligung der Rente bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt worden ist (8 75.
Die Altersrente beginnt frähestens mit dem ersten Tage des ein⸗ undsiebenzigsten Lebensjahres. ö
Für Zeiten, die bei Stellung des Antrages auf Bewilligung einer Rente länger als ein Jahr zurück— liegen, wird die Rente nicht gewährt. . .
Erben können einen Rentenanspruch nur insoweit geltend machen, als derselbe noch zu Lebzeiten des Vers sicherten bei der unteten Verwaltungsbehörde ange— meldet worden ist.
. Erstattung von Beiträgen. .
Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt sind, steht ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren vor Eingebung der Ehe für mindestens zweihundert Wochen ent- richtet worden sind. Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des Au sschlusses binnen sechs Monaten nach der Verheirathung geltend
emacht werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle
ark nach oben abgerundet. . z
Mit der Erstattung erlischt dier durch das frühere Versicherungs—⸗ verhältniß begründete Anwartschaft.
§ 31.
Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für zwei—⸗— hundert Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so steht der hinterlassenen Wittwe oder, falls eine solche nicht vorbanden ist, den Hinterlassenen ehelichen Kindern unter fünfjehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu.
Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für zwei— bundert Wochen Beiträge entrichtet werden sind, verftirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Grstattung
gen finden keine Anwendung, sow eit den des Todes des Versicherten auf Grund
§ 32. Erlöschen der Anwartschaft. . Die aus einem Versicherungsverbältniß fich ergebende Anwart. schaft erlischt, wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits eder Dien stverbältniß, auf Grund dessen 82 entrichtet sind, oder ein freiwilliges Versicherungsverhältniß nicht . , als insgesammt vierzig Beitragswochen be. anden hat. Den Beitragswochen im Sinne des vorigen Absatzes werden gleich behandelt die Zeiten, e. welche nach S17 als Beitragswochen angerechnet werden, 2) während deren der Anwärter eine Unfallrente oder aus Kassen der in SS 5. 7, 36 bezeichneten Art In va liden⸗ oder Altersrenten bezog, ohne gleichzeitig eine a ach . Gesetz versicherungspflichtige Beschäf tigung aus zunüben. Die Anwartschast lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine das Versicherungs verhältniß begründende Beschäftigung oder durch freiwillige Beitrags leistung das Le r der gere rf. ernenert und darnach eine Wartezeit von jweihnndert Beitragswochen
zurückgelegt ist. § 33.
Entziehung der Invalidenrente.
Tritt in den Verbältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbsunfähig (88 9 und 10) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente ent⸗ zogen werden. .
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß der Empfänger einer Invalidenrente bei Durchführung eines Heilver— fahrens die Erwerbsfähigkeit wie der erlangen werde, so kann die Versicherungsanstalt zu diesem Zweck ein 6. verfahren eintreten lafssen. Dabei finden die Bestim mungen des §8 12 Absatz? bis 4.6 und? mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des für die Angehörigen zu leistenden Betrages die Invalidenrente tritt. Hat sich der Rentenempfänger solchen Maßnabmen der Ver— sicherungsanstalt entzogen, so kann Entziehung der Rente eintreten, sofern anzunehmen ist, daß er durch sein Ver- . . Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ver— ei telt hat.
Die Ent iehung der Rente tritt mit Ablauf des Mongts in Wirksamkeit, in welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ift. öh. ᷣ ; .
Wird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des früheren Rentenbezuges dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankbeits. zeit (6 28 Absatz 1) anzurechnen. Die Vorschriften des § 17 Absaß 5 und 32 Abfaß 1 finden auf diesẽ Zeit keine An⸗ wendung.
§ 34.
Ruhen der Rente.
Das Recht auf Bezug der Rente ruht:
IN für die enigen , . welche auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter Hinjurechnung der ihnen nach dem ö Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 48580 übersteigt:
2) für die in den 85 a und 7 bezeichneten Personen, so lange und so weit die denselben gewäbrten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen— . Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 450 1 über⸗ teigen; ae so lange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freibeitsstrafe verbüßt, oder so lange er in einem Arbeitshause oder in einer Besserungsanftalt untergebracht ist;
4) solange der Berechtigte nicht im Inlande wobnt. Durch Be— schluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Geenz⸗ gebiete oder für solche auswärtige Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Für— sorge für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.
Während des Bezugs von Invalidenrente ruht der An spruch auf die Altersrente. Auf diesen Fall findet die Bestim mung des S26 Absatz? Satz 2 keine Anwendung.
.. Verhältniß zu anderen Ansprächen.
Die auf gesetzlicher Vorschrift berubende Verpflichtung von Ge⸗ meinden und Armenverbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Per sonen Jowie sonstige gesetzliche, statutarische oder auf Vertrag berukende Verpflichtungen zur . für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hilfsbedürftige Personen werden durch dieses Gesetz nicht berübtt.
Wenn von einer Gemeinde oder einem Armenverbande an bilfs— bedürftige Personen Ugterstützungen für einen Zeitraum geleistet werden, fur welchen diesen Personen ein Anspruch auf Invaliden oder Altersrente zu steht, so ist ihnen hierfür durch Ueber- weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten.
Ist die Unterstützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge der Rente, und jwar mit nicht mehr als der Hälfte, in Anspruch ge— nommen werden. Der Antrag auf Ueberweisung ist bei Vermeidung des Ausschlufses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung bei der Ver— sicherungsanstalt zu stellen. Wird die Ünterstätzung fort- laufend durch Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt gewährt, so kann für die Dauer der Unterstützung in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende Ueberweisung der Rente an die Gemeinde oder den Armen⸗ verband in Anspruch genommen werden. Wird jedoch die fortlaufende Unterstützung in anderer Weise geleistet, so kann die Ueberweisunz höchstens zur Hälfte des Renten betrages beansprucht werden. 4 .
Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur , mia Hilfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift er füllen.
Streitigkeiten, welche aus diesen Bestimmungen zwischen der Versicherungsanstalt, der Gemeinde oder dem Armenverbande und dem Verficherten entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches nicht be—⸗ steht, durch die der Gemeinde oder dem Armenxerbande vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entschei⸗ dung der letzteren kann binnen vier Wochen nach der Zu— stellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der S8 20 und 271 der Gewerbeordnung angefochten werden.
. (Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
—
der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu.
M 53.
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
36.
Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seem annekassen und andere für
ewerbliche, landwirthschaftliche eder ähnliche Unternehmungen be— i, Kasseneinrichtungen, welche ihren nach den Bestimmungen diefes Gesetzes versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Erwerbunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren, sind be— rechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen Anspruch auf Invaliden oder Altersrenten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebs— unternehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechen⸗ dem Verhältniß herabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kassen⸗ leistungen, welche vor dem betreffenden Beschlusse der zuständigen Organe, oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Kasse be— willigt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht.
Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abänderung der Statuten ihrerseits mit rechts— gültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kassen— einrichtungen beikragenden Betriebsunternehmer oder die Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber von den zuftändigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist.
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herabminderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen und diese anderweite Ver— wendung durch das Statut ig. und von der Aufsichts behörde genebmigt wird, oder soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe er— forderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken.
66 Fällt fort. —. . § 38.
Die Bestimmungen des 5 22 Absatz T Ziffer 2 und des 3 36 finden auch auf die zur Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich deren auf Grund ortzz— statutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung zum Beitritt besteht.
. §5 389.
Jaloweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge von Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zufteht, geht derselbe auf die Versicherungsanfsalt bis zum Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über.
§ 40. Unpfäundbarkeit der Ansprüche. Die Uebertragung der aus diesem Gesetz sich ergeben— en Ansprüche auf Dritte sowie deren ef on . ] rn hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie er⸗ 1 iur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Be— rechtigten auf feine Ansprüche von einem bei der Ren fen“ festsetzung betheiligten Anstaltsorgan oder einem Mit- gliede des selben gegeben worden ist; 2 jur Deckung der im 5749 Absatz 4 der Zivilprozeßordnung ,, e, . z 3) jur Deckung von Forderungen der ersatzberechti Be⸗ meinden und Armenverbände und Kra K . R Rentenferderungen dürfen nur auf Ersatz⸗ forderungen für bezogene Unfallrenten und Entschädi⸗ ungen, soweit der Anspruch auf diese nach 55 39 und 76 Absatz l auf die Versicherungsanstalt übergegangen sind, auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gejahlte Rentenbeträge, auf die zu erstatten⸗ den Kosten des Verfahrens und auf die vom Vorstand verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Ausnghmsweise darf der Berechtigte den Anspruch . ö . an. oder . Theil auf Andere über gen, sofern dies von der unteren V . behörde genehmigt wird. z k
II. Organisation. § 41.
Die Invaliditäts fer ne nr,
D itãts⸗· un ersdersicherung erfolgt durch Versiche⸗ rungsanftalten, welche nach Bestimmung . k weitere Kommunalverbände ihres Gebicts oder für Ee Gebiet des Bunzesftaates oder Theile des sel ben errichtet werden. ; . kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile der- selben, sowie für mehrere weitere Kommunalberbände eins Bundes⸗ staats eine gemein same Versicherungsanftalt errichtet werden. . Versicherungsanftalt sind alle diejenigen Personen zu ver⸗ lich ern, welche in deren Bezirk beschäftigt werden. Auf die Best im mung des Beschaͤftigungsorts finden die Vor! schriften des 5 a des Krankenversicherungsgesetzes Än= w endung. Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet dessen Sitz in dem Bezirk einer anderen Verficherun gz⸗ znustalt belegen ist, kann mit Zustimmung der betheiligten BVerjsicherungsanstalten die Versicherung auch beider BVersicherungsanstait des Betriebssitzes erfolgen. Diese Zu stimmung muß auf Antrag des zur Beitragsleistung verpflichteten Arbeitgebers ertheikt werden, wenn die beschäftigten Personen Mitglieder einer für den Be trieb errichteten Betriebskran kenkasfe find. Findet die De sHäftigung vorübergehend im Auslande, aber in , talen 564 * Inganpe belegen
f ie Versicherun ei i = anstalt des Cate lers fing * ; k
— F 42.
Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Geneh⸗ migung des Bundesraths. Soweit die Genehmi . **; wird, kann der Bundesrath nach Anhörung der iu Land es⸗ regierungen die Errichtung bon Fellicherungẽanstalten anordnen.
an Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landesregierung
. die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Ge—
bietstheile derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Verein-
3 14 betheiligten Landes regierungen nicht zu Stande kommt, der rath.
. § 44.
Die Versicherun 'sanstalt kann unter ihrem Namen Rechte er— i . und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver— t werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das AnstzstẽJermögen, soweit dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen er Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der Kommunalverband, für . die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Unvermögensfalle esselben oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat oder Theile 6 errichtet ist, der Bundesstaat.
Ist die Versicherungsanstalt fuͤr mehrere Kommunalverbände oder
Bundesstaaten oder Thelle solcher errichtet, so bemißt sich deren im
. Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anztiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 3. März
Falle der Unzulänglichkeit des Anstalts vermögens eintretende Haftu nach dem Verhältniß der auf Grund der letzten . . stellten Bevõlkerungẽ ziffer derjenigen Bezirke, mit welchen fie an der . ngsanstalt 1 sind. as Vermögen der Versicherungsanstalt darf für and 6 di 1 , 3* e nicht = . , , nd Ausgaben sind gesondert ihre Besta n. ö ö gesondert zu verrechnen, ihre Bestände Die Versicherungsanstalt darf andere als die in di s ihr übertragenen Geschäfte nicht übernehmen. k 1
6. Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt . stehenden Kosten sind von dem K Hint staate, für welchen sie errichtet wird, vorzuschießken. Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse beim Mangel einer Ver⸗ li erung nach dem im 5 44 Absatz 2 vorgefehenen Verhältniß zu en. Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus den zunächst eingehenden ale, , n n zu . ö 4
. ö Vorstand.
Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem Ausschusse oder anderen Organen Übertragen sind.
Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außer⸗ gerichtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf die⸗ jenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
ö Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande 6 . geregelt t
Der Vorlitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der ,. der Versiche rungsanstalt, welche . ö nässe überschreiten, die Gesetze verletzen oder eine Gö— fährdung der öffentlichen Interessen besorgen lassen, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Die Anfechtung erfolgt mittelst Be⸗ , . ö . Beschlüsse im
inne dieser e st immun elten Rentenfests = bescheide nicht. 98 J § 47
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer
öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden . 6. oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundes staates, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, wahr—⸗ lenommen. Diese Beamten werden nach Maßgabe der landesgesetz⸗ ichen Vorschriften von dem Kommunalderbande beziehungsweise bon der Landesregierung bestellt. Die Bezüge dieser Beamten und ihrer
Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten.
Neben den vorgenannten Beamten müssen dem Vor— stande Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten, und zwar von beiden eine gleiche Anzahl angehören, über deren Anzahl und Wahl daz Statut Bestkmmung zu treffen hat. Hinsicht lich der Wählbarkeit gelten die Be⸗ stim mungen des § 50.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande neben den vorgenannten noch andere Personen angehören sollen. Die⸗ selben können nach Bestim mung des Statuts besoldet oder unbesoldet än, Sofern ihnen Besoldungen zu gewähren sind, hat der Aus— schuß 8 48) die Anstellunge bedingungen festzusetzen.
Den bei dem Vorstande beschäftigten Bureau-⸗, Kanzlei ⸗ und Unterbeamten, sowie den Kontrolbeamten können, soweit sie nicht nach dem für fie geltenden Landesrecht als Staats, oder Kommunalbeämte an‘ zuseben sind, 36 näberer Bestimmung der Landes regierung die Rechte und Pflichen von? Staats‘ oder Kommunalbeamten 1, werden.
18. . Ausschuß.
Für iede Versicherungsgnstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher aus mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Ver⸗ sicherten besteht. Die Zahl der Vertreter wird bis zur Genehmigung des Statuts durch die Landes Zentralbehörde, später durch das Statut bejtimmt. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber Und der Ver' sicherten muß gleich sein.
3. Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirke der Ver sicherungsanstalt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik⸗⸗, Bau⸗ und Innungs rankenkassen. Knappschaftskassen, Seemannskassen und anderer zur Wahrung von Intereffen der Seeleute bestimmter, obrig⸗ keitlich genehmigter Vereinigungen von Seeleuten gewählt. Soweit die im 5 1 bezeichneten Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Gemeinde, Kranken versicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit die Vorstände der bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer zusammengeseßzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Verficherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Ver sicherten theil.
§ 49.
Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahlordnung, welche von der Landes- Jentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauf— tragten dieser Behoͤrde.
Für jeden Vertreter sind mindestens ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu er⸗ setzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.
Die Wabl erfolgt auf fünf Fahre. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, welche die Wahlordnung erlassen hat.
; § 50.
Wählbar zu Vertretern . nur deutsche, männliche, voll jährige, im Bezirke der Versicherungzanstalt wohnende Personen, welche sich im Besitze der bürgerlichen Chrenrechte befinden und nicht e aer r che Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen eschränkt sind.
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe dieses Gesetzez versicherten Personen und die be— vollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes n . Per sonen.
ö Weitere Organe. Als örtliche Organe der Versicherungsanstalt können nach näherer Bestimmung des Statuts Vertrauensmaäͤnner aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Versicherten bestellt wer den. Die sel ben dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Durch das Statut oder die Landesregierung kann die
Errichtung örtlich abgegrenzter Sektionen angeordnet werden. Geschieht dies, so sind zugleich Bestim mungen
1897.
über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Bildung
der Sekttonsvorstände und den Umfang ibrer Befugnifse
zu treffen. Dabei finden die Bestimm ungen des 5 47
Anwendung. Werden Sektionsausschüsse vorgese hen, fo
ist gleichjeitig deren Zusammensetzung und die Wahl
ihrer Mitglieder zu regeln. . ö 85.52.
Diejenigen Versicherten (68 1,23. 8), welche als Arbeitgeber ver= sich rungẽ pflichtige Personen nicht bloß vorübergebend beschãftigen, werden hinsichtlich der Bildung der Vorstände, Ausschüffe und Schiedsgerichte, sJowie hinsichtlich der Bestellung als Vertraueng⸗ männer der Klasse der Arbeitgeber zugerechnet.
533. . Abstimmung. 2m. Bei Abstimmungen der Vorstände und Ausschüsse giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. S 54.
Fir jeze Versich aht t
; BVersicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches don dem Ausschusse (3 8) beschloß ĩ Dass nu5 Be⸗ . e. F chlofsen wird. Dasselbe muß Be „41 über, die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Be— . . Berufung 3. Ausschusses ¶ 3 über die Be⸗ stellung des Vorsitzenden desselbe über di schluʒ⸗ n,. 3 esselben und über die Art der Beschluß
2) für den Fall der Bestellung von Vertrauens
männern F 51) über die Art der Best sowie ü ĩ Ob⸗
1 und n ntffe Bestellung sowie über ihre Ob
. über die Form, in welcher die Vorstände ihre Willens— erklärungen kundgeben und für die ,, 5 baben, sowie über die Art, in welcher die Beschlußfassung der Vor⸗ stã 135 26 . Nertretung nach außen erfolgen foll;
über die Vertretung der Versi gẽ anf gegenũ zen . ö 3 7 sicherungsanstalt gegenüber den über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisitzer;
6) über die Höhe der nach 55 17 Abf 58 ĩ ne, 8 ch SS 47 Absatz X und 58 zu gewãhrenden
I) über die Aufstellung des Jahreshausha .
) über die Aufftellung und Abnahme der . — 5 . nicht von der Landes Zentralbehörde Bestimmungen getroffen
erden;
8) über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse;
10) über die öffentlichen Blätter, durch welche Betanntmachungen zu erflgen haben; ö
II) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.
. §8 56.
Dem Ausschusse (3 48) müssen vorbehalten werden:
1 die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte;
2) K des Jabreshaushaltsplans; I) die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Er⸗ innerungen gegen dieselbe;
) die Zustimmung zu Beschlüssen der Vorstände, welche den Erwerb, die Veräußerung oder die Bela stung 6a . . betreffen, so⸗
ern nicht na em pflichtmäßigen Ermessen des Vor— ö a n. Ver zuge ist; . . ie Beschlußfassung über die Bildung von Rückversi 38
. 18 . g von Rückversicherungs
S) die Abänderung des Statuts;
7) die Ueberwachung der Geschäftsführung der Vorstände.
; 58 55a.
Der Entwurf des Jgbreshbaushaltsplans ist spätestens zwei Wochen vor der zur Festse zung des Plans anberaumten Sißung des Ausschusses (G 8) der Auffichts behörde in Abschrift vorzulegen. Diese ist vorbehaltlich der in S 622 bestimmten Zuständigkeit der Landes- Zentralbebsrden befugt, auf Grund des Aufsichtsrechts 8 1315 An stände zu erheben und, wenn dieselben nicht beseitigt werden, den vom Ausschusse festgestellten Pkan entsprechend zu ändern.
Das Statut bedarf seiür ul tig
Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genebmigung de
Reichs · Vieakscherunggsamts. Dem letzteren sind die von dem ga r nf (G 8) über das Statut gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Woche einzureichen.
Gegen die Entscheidung des Reichs ⸗Versicherungsamts, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Justellung an den Vorstand ab, die Be— schwerde an den Bandesrath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt, oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath auf⸗ recht erhalten, so hat das Reichs. Versicherungs amt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschlußfassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlofsenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über das Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom Reichs, Versicherungsamt erlassen. In letzterem Falle hat das Reichs. Versicherungsamt auf Kosten der Versicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen 4 zu treffen. 5
änderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ Versicherungsamts. Gegen die Versagung der K. re binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den . ö. r f
Na eststellung des Statuts sind durch den Vorstand der Ber jf eG e far! im Reichs⸗Anzeiger“ und in 9 für die Veröffentlichungen der Landes-Zentralbehörde bestimmten Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt fowie der Name des Voꝛsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. erden Sektionen errichtet, jo find deren Bezirke und Bor‘ . in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu
n.
§ 57.
Den Vorsitz im Ausschusse (g As) führt bis zur Genehmigun des Statuts der Vorsitzende des Vorstandes der . ö Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mit⸗ glieder, welche am Erscheinen behindert sind und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die Ersatzmaͤnner zu laden. halt. Ain . . 2. das 3. , Ausschusses er⸗
r ihr eilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der i ,,, zu . fen. ö
; Ehrenämter. Die unbesoldeten Mitglieder der Vorstände, die Mitglieder der Aus schüss e, die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichts. beisitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhasten nach den . 6 5 e n , , , . 8 für baare Aus⸗ n, die Vertreter der Versicherten außerdem Ersatz fü Arbeitsverdienst. . . § 59.
Haftung der Mitglieder der Organe.
Die Mitglieder der Vorstände und Äusfchässe, sowie die