1897 / 53 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Vertrauengmãnner haften der Versicherungeanstalt für getreue Geschäfts⸗ verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

Die ieder der Vorstände und Ausschüsse, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Versicherungt⸗ Anstalt handeln, unterliegen der Strafbestimmung des 5 66 des Strafgesetzbuchs.

§ 60. Ablehnung von Wahlen.

Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahrjunehmen sind, können von den Arbeitgebern der nach gg. dieses a cherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen 3 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis und 8 des Bürger“ ichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wabrnehmung eines auf Grund des gegen? wärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesetze oder des Krankenversicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamt fteht der übrung einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut G 54 önnen die Ablehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeichneten er welche eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder ch der Ausübung ihres Amts ohne hinreichende Entschuldigung ent. ziehen, werden, soweit besondere Bestimmungen nicht getroffen sind G 73 vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintaufend Mark belegt.

Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.

§ 61.

Solange die Wabl der gesetzlichen Organe der Versicherungs— anstalt nicht zu Stande kommt, oder solange diese Organe die Er— füllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenhesten verweigern, bat der 33 des Vorstandes die letzteren auf Koften' der Versicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahr⸗ nehmen zu lassen.

§ 62. Unbehinderte Ausübung der Funktionen.

Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeit. geber hiervon in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im § 58 vorgesehenen Entschädigungen versagt werden können. Die Nicht⸗ leistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten

rsonen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der rbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeits⸗ verhältniß vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer degselben aufzuheben. S8 62 2. Genehmigungsrecht der Laudes. Zentralbehörden.

Der Genehmigung der Landes-Zentralbebsrde oder der von letzterer bestimmten Bebörden bedürfen:

L Beschlüsse der weiteren Kommunalverbände über die Bestellung der Vorstandsbeamten (5 47; Absatz 1, 8 51 Absat 2) = .

Y die ,,. der Besoldungen für die sonst dem Vorstande angehörenden Personen (5 47 Absatz 3, § 51 Absatz 2, §ß 54 Ziffer 6);

3) die in S 55 Absatz 3 und §565a bezeichneten Ver— einbarungen der Versicherungsanstalten;

ch Beschlüsse des Vorstandes über den Erwerb, die Beräußerung oder die Belastung von Grundstücken der Versicherungsanstalt, sofern nicht nach dem pflicht gemäßen Ermessen des Vorstandes Gefahr im Berzuge ist (§8 55 Ziffer 4); ;

5) die Errichtung von Dienstgebäuden, Kranken— häusern und Heilstätten der Versicherungsanstalt, so⸗ wie die Höhe der zu ihrer Instandsetzung auf zuw endenden Kosten. ö

63. Staatskommissar.

Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs föo⸗ wie der nach S 44 bei Unzulänglichkeit des Anstaltsver— mögens haftenden Kommunalverbände und Bundes staaten von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reschs—⸗ kanzler mindestens ein Kommissar bestellt.

Derselbe ist insbesondere befugt, allen Verhandlungen der Organe der Versicherungsanstalt mit berathender Stimme und den Verhand— lungen vor den Schiedsgerichten beizuwohnen, Anträge zu stellen, fo— wie gegen solche Bescheide o der Entscheidungen, durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird (55 75 und 77), die zulässigen Rechtsmittel einzulegen. Soweit es zur Gewinnung eines Einblicks in die Geschäftsführung er— forderlich ist, hat der Kommissar von den Akten, nament- lich von solchen, welche die Rentenfestsetzung betreffen, regelmäßig Einsicht zu nehmen, auch ist ihm von den Verband lungsgegenständen rechtzeitig Kenntniß zu geben.

Die Aufsichtsbebsrde kann bei Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Mitwirkung des Kommisfars in Anspruch nehmen. ö ;

Die Thätigkeit der Kommissare erstreckt sich mit den aus Ab- satz? sich ergebenden Befugnissen nach näberer Bestim⸗ mung der Landes-Zentralbehsrde auch auf diejenigen nach 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen, welche in deren Be⸗ zirken ihren Siß haben. 3 ;

Der Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäfts⸗ anweisungen zu erlassen. .

Gemeinsame Versicherungsanstalten.

Auf gemeinsame Versicherungsanftalten finden die vorstebenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:

I) für die Bestellung der den Vorständen angehörenden Beamten F 47) und für deren dienstliche Verhältnisse sind die am Siße der Versicherungsanstalt oder Sektion geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt oder Sektion über Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den be—⸗ theiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath;

2) die im § 48 6 1L vorgesehene Bestimmung der Zahl der Vertreter, sowie die Bestimmung über die Bildung von Sektionen (5 51 Abfatz ?) werden, wenn sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverstänzniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom Bundesrath getroffen; . -

3) die im 5 49 Absag 1 bezeichnete Wahlordnung wird, sofern sich der Bezirk der Versicherungganstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt, vom Reichs. Versicherungsamt erlassen;

4) der Erlaß der nach 5 34 Ziffer 8 zulassigen Bestimmungen über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, die Regelung der Vergütung an die Mitglieder des das Statut berathenden Aus⸗ schußes (5 75 Absatz 2), sowie die Ernennung des Staats kommissars (s 53 Absatz 1) erfolgt durch die Regierung dessenigen Bundes- ftaates, in welchem sich der 86 der Versicherungsanftalt befindet;

5) die im § s2a vorbehaltene Genehmigung ist, sofern sich der Bezirt der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesstgaten erftreckt, im Ein vernebmen mit den betheiligten Landesregierungen von der Zentral— hebörde des Bundesstaates zu ertheilen, in dem fich der Sitz der Bersicherungsanstalt befindet. Falls ein Fin verständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, entscheidet der Bundesrath.

§ 65. Vertheilung der Last.

Jeder Versicherungsanstalt verbleibt, unbeschadet der dem Reich zur Last fallenden Beträge G 25, 5 28 Abfatz ?), die Hälfte derjenigen Belastung, welche aus den von ihr festgesetz ten gien lg e rwã ch t.

Die andere Hälfte wird von sämmtlichen Versiche⸗ rungtanstalten gem einsam getragen und auf diesel ben nach Maßgabe der S5 89ff. vertbheilt.

Die V gsanstalten können vereinbaren, auch die ihnen nach Absatz 1 verbleibenden Lasten bis zur erhlt nsam u tragen. Bestehen für das Gebiet desselben Bundeg⸗ aates mebrere Versicherungsanstalten, so können sie durch Anordnung der Landes ⸗Zentralbe hörde hierzu ver⸗ pflichtet werden. Erstrecken sich die Bezirke diefer Ver⸗ icherungsanstalten über Gebiete mehrerer Bundes aaten, so entscheidet über die Anordnung, falls ein Einverständniß der betheiligten n, , . erzielt wird, der Bundegrath. Die vorstehend bezeich- nete AnErdnung kann auch durch Vereinbarung mehrerer , , n, für die Versicherungsanstalten ihrer Gebiete getroffen 3

Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, wegen Ausübung 9 Heilverfabrens bei Versicherten (Ss 12 und 33) geme insame Einrichtungen zu treffen und deren Kosten auf die einzelnen Versicherungsanstalten

u vertheilen. z ö 8 66.

Veränderungen.

Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zu⸗ lässig, sofern sie von dem Ausschusse einer betheiligten Versicherungs⸗ anstalt oder von der Regierung eines Bundesstaates, dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ganz oder theilweise umfaßt, . und von dem Bundesrath genehmigt werden. Vor der Beschluß⸗ fassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten Versicherungeanstalten, sowie die Regierungen derjenigen Bundes staaten, deren Gebiete bei der Veränderun betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbãnde sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Anträge auf Verände⸗ rungen zu stellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten müssen die Vertretungen der be⸗ theiligten Kommunalverbände 23 werden.

§S 67.

Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirke einer Versicherungs—⸗ anstalt aus, so verbleiben der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkte des Ausscheidens angesammelte Vermögen, sowie alle bis zu diesem Zeitpunkte entstandene Verpflichtungen.

Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern dasselbe nicht von den betheiligten Landesregierungen denjenigen Versicherungsanstalten, welchen die Bezirke der auf gelssten Anstalt überwiesen werden, übertragen oder mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen von einer Versicherungsanstalt übernommen wird, auf den weiteren Kom— munalverband beziehungsweise Bundesstaat über, für welchen die Ver⸗ sicherungsanstalt errichtet war.

Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die antheilige Ueber⸗ nahme des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten durch die be—⸗ theiligten Kommunalverbände oder Bundesstaafen, und zwar, sofern darüber eine Einigung nicht zu Stande kommt, nach Bestimmung des Bundesraths, oder, wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaates betheiligt sind, der Landes⸗Zentralbehörde.

5 68. 1 Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung von dem Reichs. Versicherungsamt entschieden. § 69. Fällt fort.

III. Schiedsgerichte. § 70. Schiedsgerichte.

Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schiedsgericht errichtet. .

Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde des Bundesstaates, in dessen Ge⸗ biet die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, bestimmt. Bei Schiedsgerichten, deren Benrk ganz oder zum theil außer— halb der Grenzen dieses Bundesstaates belegen ist, erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit den betheiligten Zentral behörden durch den

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten mindestens je zwei betragen.

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Zentralbehörde des Bundesstaates, in welchem der Siß des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden sst in gleicher Weise m inde stens ein Stellvertreter zu ernennen.

Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmenmehrheit gewahlt. Bezüglich der Wählbarkeit gelten die Bestimmungen des 5 50, bezüglich der Ablehnungsgründe die Bestimmungen des § 60.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Bie Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt an= getreten haben. Die n e,, wieder wählbar.

§ 72. Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsitzenden und seines Stellvertreters sind von der ,, bekannt zu machen. 3

§ 75.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie die Beisitzer sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts eidlich zu verpflichten. =

Die Festsetzung der den Beisitzern zu gewährenden Vergütungen (8 58) sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.

Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder sich der Ausübung ihres Amts ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, werden vom Vorsitzenden mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt.

Kommt ine Wabl nicht zu stande oder verweigern die Ge— wählten ihre Dienstleistung, fo hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der ahl der Arbeitgeber beziehungsweise Versicherten zu K

8 Ji,

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver handlungen desselben. Duich das Statut können über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Be— stimmungen getroffen werden. ö

Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, zu vernehmen. .

Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mit— 1 4 denen sich ein Arbeitgeber und ein Versicherter be⸗ nden muß.

* Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen⸗ mehrheit.

Im übrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiserliche Verordnung mit daft en des Bundesraths geregelt.

a.

Die Kosten des , sowie die Kosten des Verfahrens dor demselben trägt die Versicherungsanstalt. Reber die Ge- schäftsräume des Schiedsgerichts, die Anstellung und die Bezüge des dem Schiedsgericht beizugebenden Hilfs— personals wird von dem Versitzenden im Cinvernehmen mit dem Vor stande der Versicherungzsanstalt Bestim mung getroffen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die

Lan des ⸗Zentralbehörde z 71 Abfatz 3.

Das Schiedsgericht ist befugt, den Betheil solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, weiche durch 2 Anträge derselben veranlaßt worden sind. 1

Dem V den des Schiedsgerichts und 2 Stellvertreter darf eine Vergütung von der Versicherungzanst t nicht gewährt werden. Als eine solche Vergütung ist nicht anzu se hen die Entschä digung, welche der gunslge ndr Abhaltung von Terminen außerhalb des Sitzes des Schiedsgerichts zu beanspruchen hat. .

Auf die bei dem Schiedsgericht beschäftigten Bureau⸗, Kanzlei: und Unterbeamten findet die Bestimmung des S 47 Absatz 4 1 6261

Durch Bestimmung der Landes- Zentralbehörde kann für das Gebiet des betreffenden Bündesstaats oder für Theile desselben angeordnet werden, daß die zur Burch— führung der Invaliditäts, und Altersversicherung errichteten Schiedsgerichte auch für die Un faltversiche⸗ rung in land und forstwirthschaftlichen Betrieben, sowie bei den für eigene Rechnung ausgeführten Bau arbeiten des n mne n. der Verbände und Korpo⸗ ratignen zuständig sein sollen, welche auf Grund des § 4 Ziffern Z und 5s des Bau⸗Un fall ver fiche rungsgesetz es die Unfallversicherung felbständig durchkühren. Die se Anordnungen sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sind von der Landes-Zentralbebörde durch das zu ihren amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt, sowie in sonst geeigneter Weise zu veröffentlichen und dem Reichskanzler mitzutheilen.

Die Kosten des Schiedsgerichts und des Ver fahrens vor demselben werden auf die an demselben betbheiligten Versicherungsanstalten, Berufsgenossenfchaften, den Staat und die betheiligten Berbände unter Berück«

ichtigung der Zahl der im vorangegangenen Kalender jahre für die bethetligten Stellen entschiedenen Streit-

le nach näherer Bestimmung der Landes-Zentral— örde vertheilt.

IV. Verfahren.

§ 75. Feststellung der Rente.

Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente i st bei der für den Wohnort des Versicherten zuständigen unteren Verwaltungs behörde anzumelden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke, insbesondere die (letzte Quittungẽkarte (8 100) beizufügen. Die untere er⸗ waltungsbehörde hat die ihr etwa erforderlich er scheinende nähere Begründung des Anspruchs herbei— zuführen; sie ist zu dem Zweck insbesondere befugt, den für den Wohnort des Rentenanwärters etwa bestell ten Vertrauensmännern und dem Vorstande . im 48 n 2 bezeichneten Krankenkasse u. s. w., welcher der Antragsteller angehört, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer ihnen zu stellenden angemessenen Frist über den Antrag zu äußern. Die untere Ver- waltungsbehörde hat die Verhandlungen nach deren Abschluß unter Beifügung der beigebrachten Urkunden dem Vorstande der⸗ jenigen Versicherungganstalt, mit deren Namen die Quittungs- karte versehen ist, zu übersenden.

Der Bescheid über den enten n n n, ist von der⸗ jenigen Verficherungsanstalt zu ertheilen, an welche für die letzten zweihundert Beitragswochen die größte Summe an Versicherungsbeiträgen entrichtet worden ist. Ist diese Summe für mehrere Ver sicherungs⸗ anstalten gleich, so ist unter ihnen diejenige zuständig, an welche zuletzt Beiträge entrichtet worden find. Im Streitfalle bestimmt das Reichs ⸗Versicherungsamt Die zuständige Anstalt. Ist hiernach eine andere Ver— sicherungsanstalt zuständig, als diejenige, an welche der Rentenantrag zunächst eingesendet worden ist, so hat die letztere den Antrag mit den . Verhand⸗ w und Urkunden an die zuständige Anstalt abzu— geben.

Werden vor Erlaß des Rentenbescheides weitere Er— hebungen erforderlich, so sind sie auf Ersuchen der Ver— sicherungsanstalt durch die untere Verwaltungsbehörde , . .

Die ine iner ordnungs mäßig ausgestellten Quittungs karte enthaltenen Marken begründen, sofern diefelben ordnungsmäßig verwendet sind, bis zum Beweise des Gegentheils zu Gunsten des Versicherten die Ver— muthung, daß während derjenigen Zahl von Beitrags— wochen, für welche Marken beigebracht sind, ein den Vorschriften des 6 entsprechendes Versicherungs— verhältniß auf Grund der BVersicherungspflicht oder freiwilliger Versicherung bestanden hat. Diese Ver— muthung fin det jedach insoweit nicht statt, als fich er— giebt, daß. die Marken erst nach Abtauf eines Monats seit derßälligkeit der Beiträge eingeklebt oder währ end eines Kalenderjahres mehr Marken beigebracht find, als in dasselbe Beitragswochen entfallen.

Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist fodann ein schriftlicher Bescheio zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Der Bescheid ist dem Staatskommi ssar (G 63) in Urschrift oder Abschrift mitzutheilen.

Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlichen, mit Gründen 3 Bescheid abzulehnen.

76.

Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begründet nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im übrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente zu bewilligen. In diesen Fällen geht der Anspruch des Versicherten gegen die Berufsgenosfen- schaft bis zur Höhe der Invalidenrente auf die Ber— sicherungsanstalt über.

Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, die Feststellung der Unfallrente bei der verpflichteten Berufsgenofenschaft zu bean“ tragen und gegen die letztere nöthigenfalls an Stelle des Verletzten das in 61 bis 83 des Gewerbe Unfall. versicherungsgesetzes und in den gleichartigen Vorschriften der anderen Gesetze über Unfallversicherung vor— , , Verfahren durchzuführen, auch an Stekle des

erletzten Rechtsmittel einzulegen und zwar ohne Rücksicht auf Fristen, welche ohne ihr BVerschulden verstrichen sind. Nach Feststeklung der ünfall— rente können sie die Berufsgenosfsenschaft wegen Er— stattung der von ihnen bereits gezahlten, der Berufs. enossenschaft zur Last fallenden Rentenbeträge in An— emu zu nehmen. Streitigkeiten aus Anlaß dieses Erstattungs⸗ anspruchs werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches nicht besteht, durch die höhere Ver waltungsbehsrde entschieden. Diese Entscheidung kann binnen vier 38 nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der 58§ 260 und A der Gewerbe⸗ ordnung angefochten werden.

, sind auch dann berechtigt, nach Absatz 2 die Feststellung von Unfallrenten herbei zuführen, wenn infolge der Feststellung einer Unfall— rente ein völliges oder theilweises Ruhen der Invaliden⸗ oder Altersrente eintreten würde.

§ 77. Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch a bgewiesen wird, b. gegen den Besched, durch welchen die Höhe . Rente festgestellt wird, findet die Berufung auf schledsgerichtliche Entscheidung

. Diese erfolgt durch das für den Wohnort des . . I) zustãndi ge Schiedsgericht. Der Bescheid . die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts enthalten. Die Be— rufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der 3st mn des Bescheides bei dem zuständigen Schieds⸗ gerig eh n enn, auch dann als gewahrt, wenn die Be⸗ rufung bei einer anderen Behörde eingegangen ist. . 43 ,, ungesäumt an das zu⸗ änd icht a K

an, är cm. ni ri Wirkung.

Gine Ausfertigung der Entscheldun Berufenden und dem Vorstande der V dem Staatskommissar (5 653) a .

at das iedsgericht in besonderen Ausnahme fällen, . das I näher bestimmen darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vorstand der e be nere el unverzüglich die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, sofort wenigstens vorläufig die Rente zuzubilligen. Gegen die vorläufige Zubilligung einer Rente findet ein Rechtsmittel nicht statt.

§ 80.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das e el der Revisson zu. Die Revisian hat aufschiebende Wirkung nur insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der angefochtenen Ent- scheidung nachträglich gezahlt werden sollen.

Ueber die Revision entscheidet das Reichs Versicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben zur Vermeidung des Aus- schlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. .

Die estimmung des 5 77 Absatz 3 findet ent sprechende Anwendung. J

Die Revision kann nur darauf gestützt werden:

1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendun oder auf der unrichtigen Anwendung des bestebenden Rechts oder 14 einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe;

2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

des Schiedsgerichts ist dem erungsanstalt, eine Abschrift

881. Bei Einlegung der e , ist anzugeben, worin die Nicht- anwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die be— baupteten Mängel des Verfahreng gefunden werden. Das Reichs⸗ Versicherungsamt ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Antrãge geltend gemacht worden sind.

Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der , . der Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der stichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestebenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren nicht an wesentlichen Mängeln leidet, und daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Reviston verspätet eingelegt, so kann das Reichs- Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlun jurückweisen. Andernfalls hat das Reichs-Versicherungsamt na mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs Versicherungs amt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das bisher mit der Sache a, . oder ein anderes Schiedsgericht oder an den Vorstand der ersicherungsanstalt zurück; derweisen. Dabei kann das Reichs- Verficherumg samt be— stimmen, daß dem Renten bewerber eine ihrem Betrage aach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen“ ift. Im Falle der Zu; äackverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs · Versicherungöamt die Aufhebung gestützt hat, den westeren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde zu legen.

8 81a.

i Versicherungsanstalten sind befugt, von der Rückforderung der an ü gd 798 bis 8Ji vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten w abzuseh en.

Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung . n, m mem, entsprechende Anwendung, oweit ni ur giserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths ein Anderes bestimmt wird. ; . ;

§ 83.

Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente abgelehnt wird, sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, 2 dem Vor⸗ stande der Versicherungsanstalt der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragfteller wohnt, abschriftlich mitzutheilen.

. ; § 84.

„Die Wiederbelung eines Äntrags auf Bewilligung einer In— dalidenrente, welcher wegen des Feblens dauernder Er— werbsun fähigkeit endgültig abgelehnt worden war, ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Ent. scheidung nur dann zuläͤssig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß in⸗ jwischen Umstände eingetreten sind, aus denen fich das Vorhandensein der dauernden Erwerbunfãhigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung nicht beigebracht wird, hat die untere Ver⸗ . den vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurück⸗

n.

§ 85. Die Entziehung der Rente GS 33) sowie die Einstellung ,, , w e lh tit. versehenen Be 8 ; ĩ S5 77, 78, 80 bis 83 finden . ; K

§ 86. Nach erfolgter Feststellung der Rente hat der Vorstand der Ver— icherungsanstalt dem Berechtigten die mit der Zablung beauftragte ostanftalt (5 s⁊7) zu bezeichnen und der unteren Here r,. Ebörde des Wohnorts über die den Berechtigten zustehenden Beʒũge Mittheilung zu machen. Das Gleiche gilt beim Ein⸗ tritt von Veränderungen. § 87. Auszablung der Renten.

Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der für die Festsetzung der Rente zuständig en Verficherungs— anstalt vorschußweise durch die Postverwaltungen, und jzwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsitz hatte.

Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag der Vorstand der Veisicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die letztere an die Postanftalt des neuen Wohnorts zur Auszahlung zu überweisen.

Die Zentral- Postbehörden sind berechtigt, von jeder Ver— sicherungs an talt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in dierteljahrlichen Theiljablungen an die den Versicherungsanstalten von der Zentral. ostbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf

ie für die Versicherungsanftalt im abgelaufenen Rechnunge jahre vor⸗ geschossenen Beträge nicht überfteigen.

S5 88. Rechnun gsstelle.

Die Rechnungsstelle des ö, hat alle bei dem letzteren nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkom⸗ menden rechnerischen ünd verficherungstechnischen Ukbeiten aus zuführen. Insbefondere liegt derfelben 5b;

) die Vertheilung der Renten (63 s9, 141 a);

* die Abrechnung wit den Postverwaltungen

(85 M

2) bie Mütwirkang bei den im Vollinge des Gesetzes herzu⸗ stellenden statistischen Arbeiten;

*) die Mitwirkung bei Feftsetzung der Versiche— tungs beiträge C 97.

r Reichskanzler bestimmt, welche Mittheilungen

der Rechnungsstelte zu diefen Zwecken von den Ver sicherungsanstalten zu machen sind.

389. Vertheilung der Renten.

Zur Feststellung des Maßstabes, nach welchem die im abgelaufenen Rech nungsjabre gezahlten Rentenbeträge auf das Reich und die einzelnen Versicherungsanstalten zu vertheilen sind, ermittelt die Rech nungsstelle jãhr⸗ lich für jede Ver sicherungsanstalt den Kapitalwerth der von derselben festgestelkten, noch laufen den Renten, sowie den hiervon auf das Reich gemäß § 25 und 5 25 Abs. 2 entfallenden Antheil. Der nach Abzug des letzteren verbleibende Restkapitalwerth entfällt auf die Versicherungsanstalten nach dem aus S 65 sich er⸗ gebenden Verhältniß.

„Bei der Berechnung des Werths der dem Reich ge⸗ mäß S 28 Abs. 2 zur Last fallenden Rentenantheile würd bis zu anderweiter Bestimmung des Bundesraths für jede ohne Beitragsleistung in Anrechnung kommende Beitragswoche (§5 17 Abs. ?) ein Betrag von A 3 zu Grunde gelegt.

Die Belastung der einzelnen Versiche rungsanstalten mit dem gemeinsam zu tragenden Theil der Rentenlast erfolgt nach einer Verhältnißzahl, welche vom Bundes- rath nach dem Werth des jzinsbar belegten und des sonstigen Bermögens der einzelnen Versichernungs⸗ anstalten und zwar erstmalig für das Jahr 1898 nach dem Stande vom 51. Dezember M357 festzustellen ist. Für jedes folgende Jahr werden zu diesem Werth die Zinsen des für das Vorja hr sestgesetzten Vermögensbetrages nach dem vom Bundesrath festzustelle nden Zinsfuße, fowie die vorjährige Einnahme aus Versicherun gsͤbeiträgen zugerechnet und hiervon die vorjährige Ausgabe für Renten, Beitragserstattungen und Verwaltungskosten abgezogen, die Verwaltungskosten jedoch nur soweit sie durch die Kontrole (5 126) und durch das Einzugsver— fahren (S5§ 112ff.) erwachsen sind und fünf vom Hundert der Beiträge nicht übersteigen. Von fünf zu fünf Jahren findet eine neue Festfetzung des Vermögens⸗ werthes statt. geo

Fällt fort. § 91. Fällt fort.

92

§ 92.

„Die Zentral-Postbehörden haben der Rechnungs stelle Nach⸗ weisungen über diejenigen Zahlungen, welche im verflossenen Rechnungsjghr auf Grund der Anweisungen der Versicherungs. anstalten gelgistet worden sind, zujustellen. Die Rechnungs stel le hat die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß § 89 festgestellten Ver— hältniß auf die ein zelnen Versicherungsanstalten Und das Reich zu vertheilen und den ersteren den von ihnen zu erstattenden Betrag unter Angabe der der Berechnun zu Grunde liegenden Zahlen mitzutheilen. Gegen die ertheilung ist die Beschwerde bei dem Reichs⸗-Versicherungsamt zu“ lässig. Die Nachweisung über die dem Reich zur Last fallenden Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) vorzulegen.

Den Zentral⸗Postbehorden hat die Rechnungs ftel le mitzutheilen, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungt⸗ anstalten zu erstatten sind. ;

F 93.

. SErstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen. Die Versicherungsanstalten haben die von den . im abgelaufenen Rechnungsjahr vorgeschossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Eingang der Mittheilung der Rechnungs- stelle (6 92) zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den berelten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere Vom munal verband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Betrãge vorzuschießen. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten er⸗ folgt die Aufbringung dieses Vorschusses nach dem im 5 44 Äbs. 2 festgesetzten Verhältniß.

Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Be⸗ träge im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der JZen traf. Postbehörde von ö. Reichs Versicherungs amt das Zwangsbeitreibungsvvwerfahren einzuleiten.

. Erstattung von Beiträgen.

Der Bescheid äber den Anspruch auf Erstattung von Bei— trägen (85§ 30 und 31) ist von derjenigen Versicherungsanstalt zu ertheilen, an welche zuletzt Beiträge entrichtet worden sind. Der Anspruch ist bei der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts oder bei dem Vorstande der Versicherungsanstalt geltend zu machen; hierbei sind die zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke vorzulegen. .

Begen den Bescheid findet nur Beschwerde an das Reichs -⸗Versicherungamt statt; fie ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Vorstande der Versicherungs⸗ anstalt einzulegen. Die Bestimmungen des §5 77 Abs. 3 sind ent sprechend anzuwenden.

Die Versicherungsanstalten, an welche seiner Zeit die nunmehr zurückerstatteten Beiträge entrichtet worden sind, haben der erstattenden Versicherungs⸗ anstalt Ersatz zu leisten; das Verfahren wird vom Rel Versicherunsamt geregelt. 3

Höhe der Beitrãge. Bis zur Inkraftsetzung eines anderen Beitrages (S 20) sind in jeder Versicherungzanstalt an wöchentlichen Beiträgen

zu erheben: in Lohnklasse I. 12 Pfennig, ö . H ö. 1 714 K . 5 97. . Vor Ablauf der im 5 20 bestimmten Zeiträume ist eine Prüfung über die Zulänglichkeit der Beiträge durch die Rechnungsstelle des Reichs ˖ Versicherungsamts zu bewirken. Dabei sind Fehlbeträge oder Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisberigen Beiträge herausgestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge unter Beachtung der Wirkungen des 5 89 eine Ausgleichung eintritt. Ueber die Höhe der hiernach künftig zu erhebenden Bei⸗ träge hat der Bundesrath zu 6

allt fort. ö 9h

§ 99. Marken. Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Ver sicherungsanstalt für die einzelnen , , . Marken mlt der Be⸗ zeichnung ihres Geldwerths ausgegeben. Das Reichs. Versicherungs— amt pistin ! die Zeitabschnitte, für welche die Marken ausgegeben werden sollen, sowie die Unterscheidungsmerk—

male und die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Fahre

nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können ungültig gewordene Marken bei den Markenverkauf bestimmten Stellen gegen gͤltige Marken umgetau 3 werden.

Die Marken einer Versicherungsanstalt kõnnen bei allen in ihrem Bezirk belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungs⸗ anstalt einzurichtenden Verkaufsstellen gegen Erlegung des Nenn= werths käuflich erworben werden.

5 100. Quittungs karte.

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines ent⸗

prechenden Betrages von Marken in die Quittungskarte des Ver-

en.

Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungs karte ich ausstellen zu lassen und sie behufs Einklebens der Marken oder Fintragung der Versicherungszeit zu den hierfür vorgesehenen Zeiten vorzulegen (85 109a, 1124, 1128). Er kann hierzu von der , , , urch Geldftrafen bis ju zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen, oder lehnt er deren Vorlegung ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und den ver— auslagten Betrag bei der a, . , mr men. einzubehalten.

Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag der Ausgabe, die über den Gebrauch erlassenen Bestimmungen 1685 und' die Stra fvorschrift des 5 151. Im übrigen bestimmt der Bundesrath ihre Einrichtung.

Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rech⸗ . des Versicherten zu beschaffen ist (§S 100 Abs. ? und 102 Abs. 2), die Versicherungsanftalt . Ausgabezirks.

. Quittung kacte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für minde stens zweiund fünfzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden Nummern fi versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am Kopfe mit dem Namen der— jenigen Versicherungeanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zu dieser

eit beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen derjenigen Ver⸗ sicherungsanstalt, welche sich auf der nächstvorhergehenden Karte ver⸗ merkt findet, zu bezeichnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen . . so ist der auf der ersten Karte enthaltene Jame maß⸗ gebend.

Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren zu beanspruchen.

§ 103.

Die Ausstellung und der mtausch der Quittungè karten erfolgt durch die von der Landes · Zentralbehõrde bezeichnete Stelle.

Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte eingeklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Karte anzurechnen sind. Gleichzeitig ist die Bauer der beschei⸗ nigten Krankheiten und militärischen Dienstleiffungen des In⸗ haber anzugeben, welche in der Zeit, für welche die Qt? tungskarte gilt, entfallen. lÜleber die aus dieser Aufrechnung sich ergebenden Endjahlen ist dem Inhaber der Karte ein? Bescheini⸗ gung zu ertheilen.

§ 1605.

Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten find durch neue zu ersetzen. In die neue Karte sind die in der älteren nachweisbar entrichteten Beiträge in beglaubigter Form zu übertragen. ]

§ 106.

5 Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigun der u, mn G6 1093) oder der neuen Quittungskarte (G5 3 egen den Inhalt der Bescheinigung beziehungsweise der Aufrechnung sinspruch zu erheben. Gegen die Zurückwesfung des Cinspruchs finder binnen gleicher Frist Beschwerde bei der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde statt. Die . entscheidet hierüber, sowle über

andere das Verfahren betreffen 3 K endgůltig. . 46

Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungs⸗ anstalt des Bezirks zu Übersenden und von dieser an diejenige Ver⸗ sicherungsanstalt, deren Namen sie tragen, zu überweisen.

Diese ist befugt, den Inhalt von Quittungskarten desselben Versicherten in Sammelkarten (Konten) zu übertragen und diese an Stelle der Einzekutkun den auf⸗ jubewahren, die letzteren aber zu vernichten. Das Ber= fahren sowie die Einrichtung der Sammelkarte wird vom Bundesrath bestimmt.

Der Bundesrath hat die Voraussetzungen und die Formen zu bestimmen, unter denen die Vernichtung von Quittungskarten auch in anderen Fällen zu V— ö

Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers, sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vor— gesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde, welcher fie zu⸗ gehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Erfetzung derfelben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des 5 105 zu übernebmen ist, zu veranlassen.

Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist unterfagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurück jubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten feitens der zu—⸗ ständigen Behörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung, Uebertragung oder der Durch⸗ führung des Einzugsverfahrens (868 112 ff.) findet diese Bestimmung keine Anwendung. . .

Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwider⸗ handelnden abzunebmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, w

Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Bersicherten während der Beitrags woche z 17) beschäftigt hat. Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Beitrags— woche bei demselben Arbeitgeber statt, fo ist von demjenigen Arbeit⸗ n. welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochen eitrag zu entrichten. Steht der Versicherte gleichzeitig' in mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dien stverhältnissen, so haften die Arbeit ge ber als Gesammtschuldner für die vollen Wochenbeiträge. - Sofern die thatsächlich verwendete Arbeits zeit nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu' er— achten ist. Im Streitfalle entscheidet auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge befondere Be⸗ stimmungen zu erlassen. Yi fene bedürfen der Genehmigung des Reichs · Versicherungsamts.

§ 109 a.

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in der Weise, daß der Arbeitgeber (G 109) bei der Lohnzahlung für die Sauen der Beschäftig ung Marken derienigen Art in die Quittungskarte einklebt, welche für die Lohnklasse, die für den Versicherten in An. wendung kommt (5 22), und, falls die Beiträge für einzelne Beruftz. zweige verschieden bemessen sind (5 24), für den betreffenden Berufs=

jweig von der für den Beschäftigungsort zuftändigen Versicherungs⸗