anftalt ausgegeben ist. Die Marken müssen in fortlaufender Reibe 2 werden; der Arbeitgeber bat sie aus eigenen Mitteln zu erwerben. Die Versicherungsanstalt kann best immen, daß und inwieweit Arbeitgeber befugt sein sollen, die Marken zu anderen als den aus den Lobnzahlungen sich ergeben den Terminen beizubringen. In alien Fällen müůssen die auf die Dauer des Arbeits- oder Dienstverbältnisses entfallenden Marken fpätestens in der letzten Woche des Kalenderjabrs oder, sofern das Arbeits. oder Däen st verhältniß früher beendigt wird, bei Beendigung des selben eingeklebt werden.
Der Bundesrath ist befugt, über Entwertbung von Marken Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu
bedrohen. 3 109.
Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lobnzahlungen die Hälfte der Beiträge, in den Fällen des 5§ 22 Absatzz aber, fern nicht die Versicherung in einer höheren Lobn klasse auf einer Bereinbarung zwischen dem Arbeit geber,und dem Versicherten beruht, den auf sie ent. entfallenden höberen Betrag sich einbebalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder einziehen.
Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu vertheilen. Die Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehr⸗ belastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden.
Sind Abzüge bei b einer Lohnzahlungsperiode unter- blieben, so dürfen sie für die betreffende Lohnzahlungs— periode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnjahlung nachgeholt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn wegen verspäteter Festfstellung einer bisber streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen Gründen Beiträge nachträglich zu verwenden sind, ohne daß den Arbeitgeber bierbei ein Verschulden trifft.
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangs⸗ beitreibungsverfabren festgestellt worden ist, dürfen, soweit die Entrichtung der Beiträge in der im 5 108 a Absatz 1 angegebenen Weise erfolgt, Lohnabzüge nur für diejenige Zeitdauer machen, für welche sie die geschul⸗ deten Beiträge nachweislich bereits entrichtet haben; soweit dagegen die Einziebung der Beiträge, gemäß SS 112ff. stattfindet, sind sie verpflichtet, die im Ab satzl zu⸗ gelassenen Lohnabzüge zumachen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht ist, an die zuständige Ein zu gsstelle abzuliefern. Eine gegen den Arbeitgeber auf Grund des S 52a des Krankenverficherungsgefetzes ge— troffene Anordnung erstreckt sich auch auf die von der betheiligten Krankenkasse einzuziehenden Beiträge für die Invalidenversicherung.
5 110. ⸗
Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche die Versicherungspflicht nach 5 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des Bundesraths geregelt.
§ 111. Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten.
Die versicherungspflichtigen Personen sind befugt, die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten.
Dem Versicherten, welcher auf Grund diefer Bestimmung die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den nach 5 109 zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Betrages, und in den Fäklen des S 22 Absatz 3, sofern nicht die Versicherung in einer höheren Lobnklasse auf einer Vereinbarung jzwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten beruht, auf Erstattung der Hälfte desjenigen ge— ringeren Betrages zu, welchen der Arbeitgeber nach der für den Bersicherten maßgebenden Lohnklafse zu tragen hat. Der Anspruch bestebt jedoch nur, sofern die Marke vorschriftsmäßig entwerthet ist. Der Anspruch ist für die betreffende Lehnzahblungsperiode bei der Lohn jahlung geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf der Anspruch für die betreffende Lohn⸗= zahlungspexiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohn— zahlung erhoben werden.
3 1112.
Bei freiwilliger Versicherung E 9 haben die sie ein— gehenden Personen Narken derjenigen Versicherungsan— stalt zu verwenden, in deren Bezirk sie beschäftigt find oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, fich auf— halten. Dabei stebt ihnen die Wahl der Lohnklasse frei. Begeben sich Versicherte in das Ausland, so find sie be— rechtigt, die Versicherung dort fortzusetzen; sie haben dabei Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirk fie zuletzt beschäftigt waren oder fich auf— gehalten haben. J .
Personen, welche für die Dauer einer gegen Lohn oder Gehalt unternommenen Beschäftigung, während deren sie nach S 3 Absatz? und § 33 der Versicherungspflicht nicht unterliegen, freiwillig sich versichern G8), steht gegen den— ienigen Arbeitgeber, welcher, wenn die Versicherungs« pflicht bestn de, nach 5 109 zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sein würde, der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Dauer der Arbeitszeit entrichteten Be—= träge nach Maßgabe des 5111 Absatz zu. Die Änrechnung höberer Beträge, als sich bei Anwendung des § 22 Absatz l und 2Bergeben würden, kann der Arbeitgeber ablehnen.
3 1115. Unwirksame Beiträge.
Die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist nach Ablauf von vier Jahren, und wenn es sich um die Verwendung von Bei— trägen einer höheren, als der maßgebenden Lohnklaffe F.22 Absatz s) ban delt, nach Ablauf eines Monats feit der Fälligkeit unzulässig. Freiwillige Beiträge dürfen nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit (ss 9, 10) fowie für ein? länger alk ein Kalenderjahr zurückliegende Zeit nicht ent— richtet werden. ö .
Auf die Wartezeit für die Invalidenrente kommen die zum Zweck der Fortsetzung oder Erneuerung des Beg chem eder haltn ift frei ⸗ willig geleifteten Beiträge nur dann zur Anrechnung, wenn für den Versicherten auf. Grund der Versicherungepflicht oder der Sel bft— versicherung für mindestens einhundert Beitragswochen Beitrãge geleistet worden sind.
5 112. Einziehung der Beiträge.
Durch die Landes⸗Zentralbehörde, oder mit , der selben durch das Statut einer Versicherungsanstalt, oder mit Geneh⸗ migung der böheren Verwaltungsbehörde durch statutarische Bestim= mung eines weiteren Kommunalberbandes oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §5 L109 a Absatz 1 angeordnet werden, daß die 2 für alle Versicherten oder für be⸗ stimmte Klassen derselben
I) durch die Organe der reichs oder landes gesetzlichen Krankenkafsen oder der Knappschaftskassen;
2) durch Gemeindebebsrden oder andere von der Landes ⸗Zentral⸗ behörde bezeichnete Stellen, oder durch örtliche von der Ver⸗ scherung?anftalt einzurichtende Hebestellen .
für Rechnung der Versicherungsanstalt eingezogen werden. Auf dem⸗ selben Wege können in diesen Fällen Bestimmungen über die Ver⸗
pilßtun jur Anmeldung und Abmeldung der Versicherten getroffen wer
Sofern in Gemäßheit der vorstebenden Bestim mungen die Einziebung der Beiträge durch örtliche Hebestelken der Versicherungsanstalten angeordnet wird, find die letzteren verpflichtet, solche Hebestellen auf ihre Kosten an den von der böberen Verwaltungsbehörde bezeichneten Stellen zu errichten. . r
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den mit der Ein— ziehung der Beitrage beauftragten Krankenkassen, Gemein de⸗ bebörden und sonstigen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen eine von der Landes-Zenfralbehörde ju be— stimmende Vergütung zu gewähren. .
Den örtlichen Hebestellen der Ver siche rungs an stalten Absatz 1 26 2) kann durch Bestim mung der Landes- Zentralbehörde oder der höheren Verwaltungs behörde die Einziebung der Krankenversicherungsbeitraäge, ũber⸗ tragen werden. In diesen Fällen sind die betheiligten Krankenkassen verpflichtet, zu den Kosten der Hebestelle beizutragen. Die näheren Bestimmungen hierüber find nach Anhörung der betheiligten Versicherungsanstalten und ö von der höheren Verwaltungsbehörde zu treffen. ö :
Die Landes-Zentralbebörde trifft erforderlichenfalls Bestimmungen über die Befugnisfe, welche der Versiche⸗ rungsanstalt gegenüber den Einzugsstellen, soweit sie nicht von der Versicherungsanstalt selbst eingerichtet sind, zum Zweck der Fürsorge für eine ordnungsmäßige Er— füllung dieser Aufgabe zu stehen. . .
Die Einziehung der Beiträge bei der freiwilligen Ver— sicherung (5 8) kann nicht vorgeschrieben werden.
112 a.
Die Landes-Zentralbehörden oder die von ihnen als zuständig bezeichneten Stellen können nähere Bestim mungen über das Verfahren der Einzugsstellen (§ 112) bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der Bei— träge erlassen. —
Soweit diese Bestimmungen nichts Anderes anordnen, werden die Beiträge durch die Einzugsstellen zugleich mit den Beiträgen zur Krankenversicherung an deren Fällig⸗ keitsterminen, bei solchen Versicherten aber, für welche Krankenversicherungsbeiträge nicht einzuziehen sind, zu den von der Einzugsstelle bestimmten Terminen von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Be— trägen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt. Dabei findet die Bestimmung des §S 10 Absatz2 entsprechende Anwendung.
Durch die Landes-Zentralbehörde oder mit deren Ge— nehmigung durch die Versicherungsanstalt kann angeordnet werden, daß die Krankenkassen und sonstigen Einzugs⸗ stellen Marken nicht zu verwenden brauchen, sofern fie in die Quittungskarten der Versicherten handschriftlich oder durch Verwendung eines Stempels die Versicherungs⸗ anstalt, die Arbeitsdauer und die Lohnklaffe, für welche die Beiträge entrichtet sind, eintragen.
5 112.
Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann von der Landes -Zentralbehörde oder von dem Vor“ stande der Versicherungsanstalt einzelnen Arbeitgebern gestattet werden, die Beiträge der von ibnen beschäftigten Personen durch Verwendung von Marken nach den Bor schriften der S§ 109 und 1692 selbst zu entrichten. Von ö Verfügungen ist der Einzugsstelle Kenntniß zu geben.
Reichs,, Staats, und Kommunalbebörden können für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Per⸗ sonen die Entrichtung der Beiträge nach den Bestim⸗ mungen der §5§ 1099 und 1124 Absatz 3 übernehmen. So— fern dies geschieht, ist der Versichsrungsanstalt und der Einzugsstelle entsprechende k zu machen.
Sofern eine im § 112 Absatz 1 vorgesehene Anordnung getroffen ist, kann auf demselben Wege bestim mt werden, daß
1X die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (965 103 und 195) durch die nach 5 112 Absatz 1 mit der Ginziehung der Bei— träge beauftragten Stellen stattzufinden hat;
Y. der auf die Versicherten entfallende Theil der , von den Versicherten unmittelbar eingezogen wird;
3) für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeits pertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge unmittel⸗ bar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von dem weiteren Kommunalverbande beziehungsweife der Ge— meinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder ein⸗ gezogen wird. ;
Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkasfen, Gemeindebehsrden und sonstigen von der Landes-⸗Zentral⸗ behörde bezeichneten Stellen besondere Vergütungen zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Zentralbehsrde zu bestim men ist. 2
§ 114.
Die im § 112 Absatz 1 und 5113 Absatz 1 Ziffer L vor⸗ gesehenen Maßiegeln können für die Mitglieder einer Krankenkasse S 135) auch 3 Kassenstatut, und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs oder Staatsbetriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden. .
S 116.
Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge einziebenden Stelle, folange er in dem Bezirke diefer Stelle persichert ist, zu hinterlegen. Die Landes⸗Zentralbehörde ist befugt, wegen der Verpflichtung zur Hinterlegung Be— stimmungen zu treffen. 3 us
Abrundung.
Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten statt⸗ findenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ift der auf den Arbeitgeber entfallende Theil nach oben, der auf den Versicherten entfallende Theil nach unten auf volle e abzurunden.
§ 122. Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im § 8 be⸗ zeichneten Personen andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Lohnklasse, oder, sofern die Beitrage für einzelne Berufs⸗ zweige verschieden bemessen sind (z 24), fur wel en. Berufs zweig Beiträge zu entrichten sind, werden, sofern fie nicht im Renten“ feststellungsverfahren 9 75 ff) hervortreten, von der für den Heschäftigungsort (5 41) zuständigen unteren Verwaltungsbehörde entschieden. egen deren Entscheidung steht den Betheiligten binnen
vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Ver—
waltungsbeborde zu, . endgültig entscheidet. Vor der Ent⸗ . ist in der Regel der Versicherungsanstalt Ge—⸗ egenbeit zur Aeußerung zu e.
Besteht Meinungsverschledenheit über die Frage, welche untere beziehungsweife höhere Verwaltungtbebörde zur Entscheidung zuftändig sei, so wird die zu stãn dige Behörde von der den betheiligten Behörden gemeinsam i vorgesetzten Behörde, sofern aber mebrere Bundes.
aaten in Betracht kommen und eine Einigung ibrer erer eh rden nicht stattfindet, vom Reichskanzler estimmt. 6.
§ 123.
Die Vorschriften des 8 122 finden auch auf Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, Anwendung. ;
124.
Im übrigen werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern äber die Berechnung und Anrechnung der für diese zu entrichten den oder im Falle der 58 111 und IIIa densclben zu erstattenden Beiträge von der unteren Verwaltungsbehörde (5 127) endgültig entschieden. z
125.
Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungsbehörde von Amtswegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachtraͤgliche Verwendung von Marken bei⸗ 86 werden. Zu viel erhobene Beträge sind auf Antrag von der
zersicherungsanstalt wieder einzuziehen und nach Vernichtung der in die Quittungskarten eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung der Aufrechnungen an diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zurück, zuzahlen, welche die Aufwendung für die Beitragsentrichtung gemacht haben.
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich beigebracht sind, ein der Zahl der Beitrage⸗ wochen entsprechender Betrag von Marken der zuständigen Versicherungs⸗ anstalt beizubringen. Der Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen . , den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten entsprechend zu theilen.
An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der Quittungskarten und nach Ueberkragung der gültigen Eintragungen derselben die 6 neuer Quittungskarten treten.
2.
Auch ohne daß eine Streitigkeit (E68 12 und 123) vor— ausgegangen ist, find den Betheiligten auf ihren Antrag die entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, sofern die Ver“ sicherungspflicht oder das Recht zur freiwilligen Ver sicherung (6 98) für die betreffenden Beitragswochen endgültig verneint worden ist.
§ 126. ( Kontrole.
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, du rch geeignete Einrichtungen die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beiträge regelmäßig zu überwachen. So. weit nicht hierfür durch das Einzugsverfahren (S§ 112 ff.) oder durch die Mitwirkung der örtlichen Organe des Staatz oder der Kommunalverbände eine Gewähr gegeben sst, hat die Versicherungsanstalt besondere Kontrolbeamte damit zu betrauen, sich von Zeit zu Zeit an Ort und Stelle dar— über zu vergewissern, daß dle Beitragsentrichtung ord— ran,, erfolgt.
Die Kö sind peng, mit Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts zum Zweck der Kontrole Vorschriften zu er⸗ lassen. Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Er⸗ füllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. Das Reichs⸗Versicherungsamt kann den Erlaß derartiger Vorschriften anordnen und diefelben, fofern sosche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungs⸗ anstalt, sowie den mit der Kontrole beaustragten Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft zu ertheilen und denselben die— jenigen Geschäftsbücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen her— vorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung von Aus—= kunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeich⸗ neten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungs⸗; karten behufs Ausübung der Kontrole und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie können hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je err e,, angehalten werden.
Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Bethei⸗ ligten über dieselben einperstanden sind, auf dem im 5 125 angegebenen . durch die die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten, oder durch die die Beiträge einziehenden Organe, anderen. falls nach Erledigung des Streitverfahrens gemäß den Vorschriften der S§ 122 bis 124.
§ 128.
Die durch die Kontrole der Versicherungsanstalten erwachsenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit diefelben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungs⸗ anstalt dem Arbeitgeber ,, werden, wenn derselbe durch Nicht⸗ erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde (5 122) statt. Diefe entscheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben. 3
§ 129. ; Vermögeng verwaltung. Die Bestände der Bersicherungsanstalten müssen in der
durch Ss 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bee
zeichneten Weise angelegt werden. Außerdem können diese Bestände mit Genehmigung der Landes⸗Zentral⸗ behörde in Schuldverschreibungen, welche von in“ län dischen kommunalen Körperschaften (Provinzen, Kreisen, Gemeinden) oder von deren Kreditanstalten aus? gestellt und entweder feitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, an⸗ gelegt werden. Sofern der Bezirk der Versicherungs⸗ anstalt sich nicht über das Gebiet eines Bundesstaates hinaus erstreckt, kann die Anlegung auch in der nach Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen n durch das Landesgefetz zugelafsenen Weise erfolgen.
Auf Antrag einer Bersicherungsanstalt kann der Kommunal- verband bezw. die Zentralbehoͤrde des Bundesstaates, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, widerruflich gestatten, einen Theil des Anstalts vermögens in anderer als der nach Absatz 1 zu⸗ lässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anzulegen. ei r, Versicherungsanstalten entscheidet über derartige Anträge, alls eine Veiständigung nicht erzielt wird, die Landes · Zentralbehorde oder, sofern mehrere . betheiligt sind, der Bundegrath. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens arf je doch eine Versicherungsanstalt in der bejeichneten Weise nicht anlegen.
(Schluß in der Dritten Beilage.)
M 53.
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
ĩ ilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der 3 . Bundesstaates, in dessen Gebset die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, auch in anderer als der durch SS 1867 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt ö die Aufbewahrung von Wertbvrapieren trifft die im Absatz 3 bezeichnete Landes-Zentralbehörde Bestimmung.
Dieselbe ist befugt, anzuordnen, daß bei der Anlegung des Anstaltsvermögens einzelne nach den vorstehenden Bestimmungen jugelassene Gattungen zinstragender
apiere nur bis zu einem von ihr näber zu bestimmenden 1 erworben .
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs⸗Ver sicherungsamt nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen . über ihre Geschäfts⸗ und Rechnungsergebnisse einzureichen. ⸗ . 5 Hr 6 der Rechnungsführung bei den Versicherungẽs⸗· anstalten wird durch das Reichs ⸗Versicherungs amt geregelt.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Aufsicht. § 131. Reichs Versicherungsamt. Die Versicherungsanstalten unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reichs. Vensicherungsamt. Das Aussichtsrecht des letzteren erstreckt chauf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vor— chriften. Auch kann das Reichs-Versicherungs amt Be- schlüsse der Organe der Versicherungsanstalt, von welchen eine Gefährdung der öffentlichen Interessen zu besorgen ist, beanstanden und, sofern dieselben nicht binnen bestimmter Frist zurückgenommen werden, außer Wirksamkeit setzen. . J ; Alle Eatscheidungen des Reichs. Versicherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. . ; Das Reichs n n ist befugt, jederzeit eine Pmüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanftalten vorzunchmen. Die Mitglieder der Voistände und sonstigen Organe der Versicherungs— anstalten sind auf Erfordern des Reichs. Versicherrngsamts verpflichtet, ihre Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geldbestände und ihre auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten ꝛc. bezüglichen Schriststücke vorzulegen sowie die son stigen Mittheilungen zu machen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts als erforderlich erachtet werden. Das Reichs. Versicherungsamt kann dieselben hierzu, sowie zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und der auf Grund des Aufsichts⸗ rechts erlassenen Anordnungen durch Geldstrafen bis zu ein, tausend Mark anhalten. 3
5
Das Reichs -⸗Versicherungsamt enischeidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeit der bollzogenen Wahlen, soweit über letztere nicht nach 5 495 Abfatz 4 zu befinden ist, beziehen. . .
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund der S8 47 Absatz 1, 91 Absatz 2, 74a Absatz 4 bestellten Beamten findet diese Vorschrift keine ö
Die Entscheidungen des Reichs- Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung von vier Mitgliedern, ein schließ lichdes Vorsitzenden, unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Ver— sicherten befinden muß, und unter Zuziehung eines richterlichen Be⸗ amten, wenn es sich handelt:
1) um die Entscheidung über eine Anfechtung von Beschlüssen der Organe der Versicherungsanstalten (646),
2) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderung des Bestandes der Versicherunge anstalten (5 68),
3) um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (8 80).
Statt des richterlichen Beamten kann ein zum Richteramt befähigtes ständiges Mitglied des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts zugezogen werden.
Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfall versicherungs⸗ gesetze zu nichtständigen Miigliedern des Reichs. Versicherungsamts ge⸗ wählten Vertreter der Betriebtunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres b. sonderen Berufszweiges.
Im übrigen werden die Formen des Verfahrens nnd der Se- schäftsgang des Reichs. Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des kö geregelt.
S§ 134.
. Landes⸗Versicherungsämter.
Sofern für das Gebiet eines Bündesstaates ein Landes. Ver= sicherungsamt errichtet ist (85 32 des Gewerbe. Unfallversicherunge. Fier, S 109 des Unfallversicherungsgefetzes für Land. und
orstwirthschaft), unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaates nicht hinaus er- strecken, der Beaufsichtigung des Landes. Versicherungsamts. Auf die Landes. Versicherungsämter finden die Vorschriften der 5§ 131 bis 133 entsprechende Anwendung.
In den Angelegenheiten der den Landes, Versicherungsämtern unter⸗ ,. Versicherungeanstalten gehen die in den S5 56, 68, 93, 95
bsatz L und 2, 1609, 125, 145 dem Reichs. Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗Versicherungsamt über. e Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes. Versicherungsamt werden durch die Landesregierung geregelt. VI. Schluß⸗, Straf⸗ nnd ilebergangsbestimmungen. 9. Krankenkassen.
Als Krankenkassen im Sinne diefes Gesetzes gelten vorbehalt⸗ lich der Bestimmung im § 12 Absgtz ? dis Orts, Betriebs⸗ 6 Bau- und Innungs⸗Krankenkassen, die Knappschaftekaffen dwie die Gemeinde Krankenbersicherung und landesrechtliche Ein richtungen äbnlicher Art. 3
. Besondere Bestimmungen für Seeleute.
Seeleute (5 1 Absatz 1 Ziffer I des See - ünfallversiche⸗ rungsgesetzes) sind bei derjenigen Bersicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes befindet.
„Die für Seeleute zu entrichtenden Beiträge dürfen nach näherer Bestimmung der Versicherungsanstalten nach dem für die Unfallversicherung der Seeleute abgeschätzten Be—⸗ darf an Befatzungsmannschaften der einzelnen Schi ffe von den Rhedern entrichtet werden. Ueber das Verfahren bei Entrichtung, der Beiträge können durch den Bundesrath von den Jeg g riften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen
erden.
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist zur Einlegung won Rechtsmitteln drei Monate. Die 6
Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Küniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger
Berlin, Mittwoch den 3. März
kann von derjenigen Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden. Die Obliegenheiten der unteren Verwaltungs bebörde können, soweit es sich um Seeleute handelt, durch den Bundesrat den Seemannsäm tern übertragen werden. § 137. - . Benreibung.
Räöckstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen werden in derselben Weife beigetrieben wie Ge⸗ meindeahgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht des 5 54 Ne ] der Konkurzordnung vom 19. Februar 1877 (Reichs Gesetzbl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren 3 der Fälligkeit.
S 138. Zuständige Landesbehörden.
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Ver⸗ bände als weitere Kommunalverbände anzusehen, und von welchen Staats, oder Gemeintzebebörden beziehungsweife Vertretungen die in diesem Gesetze den Staate- und Gemeindeorganen fowie den Ver— tretungen der weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. (
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemãßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Reichs · Anzeiger“ bekannt zu machen.
S§ 138.
Zustellungen. ;
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zu— stellenden Behörden aufgefordert werden, einen Zustellungs beo mächtigten zu bestellen. Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Heschäftsraͤumen der zustellenden Ber hörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Empfängers un. bekannt ist.
§ 140.
Gebühren und Stempelfreiheit. ö
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechteverhältnisse zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren und stempelfrei Dasselbe gist für priratschriftliche Vollmachten und amtliche Bescheinigungen. welche auf Grund dieses Gesetzes zur Legi⸗ timation oder zur Führung von , erforderlich werden.
Rechtshilfe.
Die öffentlichen Bebörden find verpflichtet., den im Vollzuge
dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs. Versicherungs— amts, der Landez⸗Versicherungsämter, der Schiedsgerichte, der Vor‚ stände der Versicherungsanstalten und Sektionen sowie anderer öffentlicher Behörden zu entsprechen and den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mitthbeiluegen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungs⸗ anstalten unter einander sowie den Srganen der Berufsgenossenschaften und der Krankenkassen ob. — Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Fosten sind von den Versicheruagsanstalten als eigene Verwaltungs- kosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Versicherungsanstalten, Berufs. genossenschaften und Krankenkassen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
3 1414.
Besondere Kasseneinrichtungen.
Die Bestimmungen der S5 35, 36, 39, 40, 65 bis 68, 25 Absatz 2, 76, 80 bis 82, 86 bis 83, 95 Absatz 3, 123, 120 Absatz 1, 140 und 141 finden auch auf die nach F§ 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen entsprechende Anwendung. Für Kasseneinrichtungen, welche außer den auf Grund dieses Gesetzes zu gewährenden Leistungen noch besondere statutarische Leistungen gewähren, werd zur er st maligen Feststel lung des Vertheilungsmaßstabes (385) die Summe berechnet, welche sich ergeben hätte, wenn von dem Beginn ihrer Wirksam keit als zugelassene Kasseneinrichtung ab die nach diesem Gesetz bestimmten Beiträge erhoben,‘ da— von unter 3 eines vom Bundesrath fest- zusetzen den Zins fußes Vermögen an gesam melt und daraus während dieser Zeit die Renken in der reichsgesetzlichen Höhe, die Beitrags bestimmungen und die Verwaltungs kosten bestritten worden wären. Der hiernachsich ergebende Betrag wird als Vermögensbestand der Berechnung zu Grunde gelegt. Eine Vertheilung der von Kasseneinrichtungen festgestellten Renten erfolgt nur dann und insofern, als ein Anspruch auf dieselben auch nach den Vorschriften diefes Gesetzes be— stehen würde und soweit dieselben das Maß des reiche gesetzlichen An⸗ spruchs nicht übersteigen. .
Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne Vermittelung der Postanstalten felbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am Schlusse eines jeden Rechnungsjahrs direkt überwiesen. Die Versicherungsanstalten, auf. welche Theile der von solchen Kasseneinrichtungen gezahlten Renten entfallen, haben diese Antheile nach deren Feststellung durch die Rechnungsstelle den Vor— ständen der betheiligten ae, nnn jährlich zu erstatten.
Strafbestimmungen. ; Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf. Grund gesetzlicher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufjustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Un— richtigkeit ihnen bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu n, belegt werden. Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, dem Versicherungs wange unterliegenden Personen Marken in zu · reichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (6 109 a) zu verwenden oder die Versicherungsbeiträge recht⸗ zeitig abzuführen (88 112, I 1A2Za), können von dem Vor- stande der Versicherungsanstalt mit GelLstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitig? Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (5 144) oder im Falle des 5 111 von dem Ver⸗ sicherten bewirkt worden ist.
§ 144. Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlich er oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder An⸗= zeigen, sowie die Verwendung von Marten auf bepollmächtigte Leiter seines Betriebes zu übertragen. . ; Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind der Versicherungsanstalt und beim Einzugsverfahren der Einzugsstelle mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den S8 142 bezw. 143 mit Strafe bedrohte Handlung, fo
finden auf ihn in diesen Paragraphen vorgesebenen Strafen Anwendung.
1897.
§ 145.
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten von den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichts vorsitzenden erlassenen Sirafverfügungen findet binnen zwei Wochen nach deren Zuftellung die Beschwerde an das Reichs · Versicherungsamt statt. Bestreitet der Beschwerdefühbrer seine Beitragspflicht, fo ist diese Frage auf dem im § 122 bezeichneten Wege zum Austrag zu bringen.
§ 147
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder mittels Arbeits ordnungen die Anwendung der Be— stimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheilf der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder dieselben in der Uebernahme oder Aus- übung eines in Gemäßheit diefes Gesetzes ihnen übertragenen Ehren- amts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diefem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Verträge ge⸗ schlossen haben, werden, sofern nicht' nach anderen gesetzlichen Vor⸗ schriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
§ 148.
Die gleiche Strafe (6 147) trifft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist,
1 Arbeitgeber, welche von den ihnen beschäftigten, dem Versicherungs⸗ zwange unterliegenden Personen an Beiträgen in rechtswidriger Absicht mebr bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen, als nach S8 109 und 22 Absatz3 zulässig ist, oder welche es unter- lassen, entgegen der Vorschrift des § 1096 1 4 die dort gebotenen Lohnabzüge zu machen, oder den dei An“ wendung des F 52a des Krankenversicherungsgefetzes auf die Beiträge zur Invalidenversicherung sich ergéõb enden Verpflichtungen nachzukommen;
2) Angestellte, welche einen soschen größeren Abzug in rechts⸗ widriger Absicht bewirken;
2) Versicherte, welche die Beiträge selbst entrichten, wenn sie dabei von dem Arbeitgeber in rechtswidriger Ab⸗ sicht mehr erstattet verlangen, als nach §§ 2 Absatz 3, 111 und 1112 zulässig ist, oder wenn sie für die gleiche Beitrags weche die Erstattung des vollen Beiträgsantheils von mehr als einem Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder es unterlassen, den vom Arbeitgeber erhobenen Beitrags⸗ antheil zur Entrichtung des Beitrags zu verwenden;
A) diejenigen Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungẽt⸗ karte widerrechtlich ö .
49.
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Per⸗ sonen auf Grund des F 1096 Lohnbeträge in Abzug bringen, die abgezogenen Beträge aber nicht zu Zwecken' der Ber“ sicherung verwenden, werden, fakls nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
Wurde die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens vortheil zu verschaffen oder die Versicherungsanstalt oder die Versicherten zu schädigen, fo tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitaufend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mildernde ÜUmstände vorhanden, fo darf ausschließlich auf 3 erkannt werden.
§ 150.
Die Strafbestimmungen der S5 142, 143, 47 bis 149 finden auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfäbiger Arbeitgeber, desgleichen auf die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie auf die Liguidatoren einer Handelsgeselschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
S 151.
Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § 108 unzulässig sind, oder wer in Quittungs—⸗ karten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vor— drucks eingetragenen Worte oder Zahlen verändert, kann von der unteren Verwaltungsbehsrde mit Geldstrafe bis zu zehn Mark belegt werden. ;
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Verände— rungen in der Absicht gemacht worden, den Inhaber der Quit tungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kenn— zeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Ge⸗ sängniß bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vor⸗ handen, so kann statt der . auf Haft erkannt werden.
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Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Ver—⸗ sicherungsanstalten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben aus⸗· übenden Beamten werden, wenn sie unbefugt Bettiebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenniniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebunter⸗
nehmers ein. ; § 153.
Die im 5§ 152 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann beftraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Be— triebzunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie geheim ge⸗ haltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß tzelangt sind, solange als diese Betriebs— geheimnisse sind, nachahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögens portheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mark — 5 werden.
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird be⸗ straft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wiffentlich von falschen oder ver— fälschten Marken Gebrauch macht.
Vieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, beräußert oder feilhält, obwohi er weiß oder den Üüm ständen nach annehmen muß, daß die Marken bereits einmal ver wendet worden sind. Sind mildernde Umstände vorhanden, so , auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden.
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unter ˖ schied, oh sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Gin⸗
ziehung ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Ver⸗ urtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
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