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Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Gerätbe, sowie die Vorrüthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen ent sprechen. . ö ü
Eine im Vertrage bedungene Konventionalftrafe gilt nicht für er⸗ lassen, wenn die verspätete Vertragserfüllung ganz oder theilweise ohne Vorbehalt angenommen worden 9 ; ⸗
Eine tageweise zu berechnende Konventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit einer Ver— zögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatq.
§6. Hinderungen der Bauausfübrung.
Glaubt der Unternehmer sich in der ordnungsmäßigen Fort- fübrung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der bau⸗ leitenden Behörde oder des bauleitenden Beamten oder durch das nicht ebörige Fortschreiten der Arbeiten anderer Unternehmer behindert, so 6 er bei dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde hiervon sofort Anzeige zu erstatten. . ; .
Anderenfalls werden schon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf Tie betreffenden, angeblich bindernden Umstände begründete An sprüche oder Einwendungen zugelassen. ; .
Nach Befeitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen. .
Der bauleitenden Behörde bleibt vorbebalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erachten sind, eine an gemeffene Verlängerung der im Vertrage festgesetzten Vollendungs⸗ friften — längstens bis zur Dau r der betreffenden Arbeitshinderung — zu bewilligen. . .
Fur die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung bereits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den ver tragsmäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ist für verschledenwertbige Leistungen ein nach dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, so ist unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Werths der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durchschnittspreis entsprechend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu er mitteln und darnach die zu gewäbrende Vergütung zu berechnen.
Außerdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrechung oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung den Ersatz des ibm nachweislich entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, wenn die die Fortsetzung des Baues hindernden Umstände entweder von der bauleitenden Behörde oder deren Organen verschuldet sind oder — insoweit zufällige, von dem Willen der Behörde unabhängige Um— stände in Frage stehen — sich auf Seiten der bauleitenden Behörde zugetragen haben. .
Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden. .
In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadenzersatz ver pflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindernden Umstände von ihm verschuldet sind oder auf seiner Seite sich zu— getragen haben. — R .
Ist die Unterbrechung durch Naturereignisse herbeigeführt worden, so kann der Unternehmer einen Schadensersatz nicht beanspruchen.
Auf die gegen den Unternebmer geltend zu machenden Schadens- ersatzforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Konventionalstrafen in Anrechnung. Ist die Schadenzersatzforderung niedriger als die Konventionalstrafe, so kommt nur die letztere zur Einziehung. ͤ . w . .
In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet über die bezüg lichen Ansprüche das Schiedsgericht (6 19. .
Dauert die Unterbrechung der Bauausführung länger als 6 Monate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Ver⸗ trage frei. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen Theil zugestellt werden; andernfalls bleibt — unbeschadet der inzwischen etwa er— wachsenen Ansprüche auf Schadensersatz oder Konpentionalstrafe — der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus— bedungene Vollendungsfrist um die Dauer der Bauunterbrechung verlängert wird.
§7.
Güte der Arbeitsleistungen und der Materialien.
Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den esonderen Bestimmungen des Verdingungsanschlags und des Vertrags entsprechen.
Bei den Arbeiten dürfen nur und geübte Arbeiter beschäftigt weren. .
Arbeitsleistungen, welche der bauleitende Beamte den gedachten Bedingungen nicht entsprechend findet, sind sofort und unter Ausschluß der Anrufung eines Schiedsgerichts zu beseitigen und durch untadel⸗ hafte zu erfetzen. Fü
tũchtige
Für hierbei entstehende Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu halten.
Arbeiter, welche nach dem Urtheil des bauleitenden Beamten un— tüchtig sind, müssen auf Verlangen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden.
Materialien, welche dem Anschlage bezw. den besonderen Be⸗ dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.
Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten steht dem bauleitenden Beamten oder den von demselben zu beauftragenden Per— sonen jederzeit wäbrend der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeits— plätzen und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.
88.
Erfüllung der dem Unternehmer Handwerkern und
Arbeitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten.
Der Unternehmer hat der bauleitenden Behörde und dem bau— leitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge jederzeit auf Er⸗ fordern Auskunft zu ertheilen.
Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Ar beitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer geschuldeten Beträge für deffen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohnlisten ꝛc. zer bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Ver— fügung zu stellen. .
53 * Entzie hung der Arbeit ꝛz(.
Die bauleitende Behörde ist befugt, dem Unternehmer die Arbeiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn
a. seine Leistungen untüchtig sind, oder .
b. die Arbeiten nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht genügend gefördert sind, oder 9
c. der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde gemäß
Ss 8 getreffenen Anordnungen nicht nachkommt. * Vor der Entziehung der Arbeiten c. ist der Unternehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel bezw. zur Befolgung der ge— troffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern.
Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht. J
Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternebmer zustebenden Vergütung und den Umfang der Verpflich, tung desselben zum Schadenersatz finden die Bestimmungen im § 6 gleichmãßige Anwendung. . .
Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ibn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt. . ᷣ
Abschlagsjablungen können im Falle der Arbeitsentziehung dem
Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrags gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berũcksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.
Ueber die infolge der Aibeitsentziehung etwa zu erhebenden ver⸗ mögensrechtlichen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütlicher Eini⸗ gung das Schiedsgericht (6 19.
10
§ 10. Ordnungsvorschriften.
Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auf ⸗ forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des letzteren die zutreffenden baulichen An- ordnungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bejüglich der Bau⸗ ausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatz den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stellvertreters unterworfen. Im Fall des Ungehorsams kann ihre sofortige Ent— fernung von der Baustelle verlangt werden.
Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich ver— einbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Beseitigung Sorge tragen. ; . .
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe ꝛc. sowie seiner anf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.
Mitbenutzung von Rüstungen.
Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be— nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu⸗ nehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.
§ 11. Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten re.
Für die Befolgung der für Bauausführungen bestebenden polizei⸗ lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver⸗ tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rechnung geftellt werden. .
Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen, Transport— brücken ꝛc. Dieser Verantwortung unbeschadet ist er aber auch ver— pflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen, Transportbrücken 2c. unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be—⸗ vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach⸗ lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen,
Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrags für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlich. Er hat ins besondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefügt wird.
Krankenversicherung der Arbeiter.
Der Unternehmer ist verpflichtet, in Gemäßheit des Gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (R.⸗G.⸗Bl. S. 73) die Versicherung der von ihm bei der Bauausführung be— schäftigten Personen gegen Krankheit zu bewirken, soweit dieselben nicht bereits nachweislich Mitglieder einer den gesetzlichen Anforde— rungen entsprechenden Krankenkasse sind.
Auf Verlangen der bauleitenden Behörde hat er gemäß §70 des genannten Gesetzes gegen Bestellung ausreichender Sicherheit eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Baukrankenkasse entweder für seine nicht bereits anderwätig versicherten versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten allein, oder mit anderen Unternehmern, welchen die Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung übertragen wird, gemeinsam zu errichten. .
Wird ihm diese Verpflichtung nicht auferlegt, errichtet jedoch die bauleitende Behörde selbst eine Baukrankenkasse, so hat er seine nicht bereits anderweitig versicherten versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten in diese Kasse aufnehmen zu lassen und erkennt das Statut derselben in allen Bestimmungen als verbindlich an. Zu den Kosten der Rechnungs und Kassenführung der Baukrankenkasse hat er in diesem Falle auf Verlangen der bauleitenden Behörde einen von der— selben festzusetzenden Beitrag zu leisten.
Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenversicherung der von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der bau—⸗ leitenden Behörde hinsichtlich ker von ihm beschäftigten Personen durch Erfüllung der aus dem Reichsgesetze vom 15. Juni 1883 sich ergebenden Verpflichtungen erwachsen.
Etwaige, in diesem Falle von der Baukrankenkasse statutenmäßig geleistete Unterstützungen sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ersetzen. ö . Unternehmer erklärt hiermit ausdrücklich die von ihm ge— stellte Kaution auch für die Erfüllung der sämmtlichen, vorstehend bezeichneten Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeiter-Kranken— versicherung haftbar.
§S 1e Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen desselben in die Rechte Dritter.
Für Beschädigungen angrenzender Ländereien, insbesondere durch Entnahme, durch Auflagerung von Erd und anderen Materialien außerhalb der schriftlich dazu angewiesenen Flächen oder durch un— befugtes Betreten, ingleichen für die Folgen eigenmächtiger Ver- sperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet ausschließlich der Unternehmer, mögen diese Handlungen von ihm oder von seinem Be— vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.
Für den Fall einer selchen widerrechtlichen und nach pflichtmäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Beschädigung erklärt sich derselbe damit einverstanden, daß die bau— leitende Vckort auf Verlangen des Beschädigten durch einen nach Anhörung des Unternehmers von ihr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rechnung an den Beschädigten auszahlt, im Falle eines rechtlichen Zahlungsbindernisses aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder Hinter— legung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rück— forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruch ganz oder theilweise ab— erkannt werden sollte.
§ 12.
Auf messungen während des Baues und Abnahme.
Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeichnenden Beauftragten während der mum rn, gegenseitig an— zuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der k zu Grunde zu legen sind.
Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thun— lichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittels eingeschriebenen Briefes be— kannt gegeben wird. . .
Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf— genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen.
Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für den—
selben etwa erscheinenden Stellvertreter mit zu vollziehen.
Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternebmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.
Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der . — Behörden bewirkten Aufnahmen, Notierungen ꝛ2c. als anerkannt.
Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeitsentziehung (6 9) finden diese Bestimmungen gleich ⸗ mã hige nn, ö . 2
Möüssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abge⸗ nommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.
6 n. Rechnungsaufstellung. Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der 22 Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautheile respy. Räume und eibenfolge der Positionsnummern genau nach dem Verdingungk— anschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen. . Etwaige Mehbrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezuglich derselben getroffen worden sind. Tagelohnrechnungen.
Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unter nehmers Arbeiten im Tagelobn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei befchäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ibrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus- stellungen dagegen siad dem Unternehmer binnen längstens acht Tagen mitzutheilen. ; .
Die Tagelohnrechnungen sind längstens von jwei zu jwei Wochen dem bauleitenden Beamten einzureichen.
§14. Zahlungen.
Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu— reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest— stellung derselben. .
Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten bis zu der von dem bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe
ewãhrt.
; Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungkverschiedenheiten zwischen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem letzteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.
Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht auk— drücklich vorbehaltenen Anspräche.
Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausge—⸗
schlossen ist. Zahlende Kasse.
Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Be— dingungen etwas Anderes festgesetzt ist, aus der Kasse der bauleitenden Behörde.
5 165. Gewährleistune.
Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Verschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.
Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbuchs) ist nicht statthaft.
§ 16. . Sicher heitsstellung. Bürgen. Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten
Kautionen.
Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren oder sicheren — gezogenen — Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden.
Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgestellt oder garantiert sind, sowie die Stamm- und Stamm- Prioritäts⸗ Aktien und die Prioritäte— Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußi— schen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen Kurswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbant beleihbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerths als Kautisn angenommen.
Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls infolge eines Kursrückgangs der Kurswerth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich—⸗ keiten in Aussicht genommen werden muß, an den . dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersatz w Werthpapiere, sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver— bindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos— haltung auf dem einfachsten, gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werthbapiere nnd Wechsel ö bezw. einkassieren.
Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselben für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternebmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantieverpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit einzubehalten ist.
§17. Uebertragbarkeit des Vertrags.
Ohne Genehmigung der hauleitenden Behörde darf der Unter— ,. seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über— ragen.
WVerfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. .
Bezüglich der in diesem Fall zu gewährenden Vergütung sowie der . von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des S 9 sinngemäße Anwendung. ⸗
Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fort- setzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will.
§18. Gerichtsstand.
Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer — unbeschadet der im § 19 vorgesehenen Zu ständigkeit eines Schiedsgerichtz — bei dem für den Ort der Bau— kugfthrung zuständigen Gericht Recht zu nehmen.
36 nm Schiedsgericht. K
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und ynicnmn em. über die Ausführung des Vertrags sind zunächst der vertragschließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Vie Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer nicht binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der= selben der Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung
r Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der Berwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden. ĩ ; ö. ; .
J das schiedarichterliche Verfahren finden die Vorschriften der van, gie, ide, vom 30. Januar 1877 5§5 851 bis 872 an,, die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen Verttagsbedingungen abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die He ng und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Dicselben sollen nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die An⸗ gelegenheit gehört hat. . . e K
Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen konnen, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Derselbe wird von den Schiedsrichtern gewählt oder, wenn diefe sich nicht einigen können, von dem Präsidenten derjenigen be— nachbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungszweigs ernannt, deren Sitz dem Sitze der vertragschließenden Behörde am nächsten
egen ist.
3. . Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweigaufnahme u. s. w.) stattzufinden hat. Die Gatscheidung über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nach Stimmen⸗ mehrheit.
. Beftehen in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzu⸗ gerechnet.
leber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
Wird der Schiedsspruch in den im S S67 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen.
F§ 20. Kosten und Stempel.
Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrags betreffen, werden beiderseits frankiert.
Die Portokosten für solche Geld. und sonstige Sendungen, welche im ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der
letztere. ö Die Kosten des Vertragestempels trägt der Unternehmer nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. .
Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.
Vorstehende Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Berlin, den 20. Februar 1897.
Königliche Ministerial-Baukommission. von der Marwitz.
Statistik und Volkswirthschaft.
Ueber die Ergebnisse der Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895
ist seitens des Kaiserlichen Statistischen Amts in den Vierteljahrs— heften zur Statistik des Deutschen Reichs bereits wiederholt Mitthei⸗ lung gemacht worden. Nunmehr beginnt dasselbe mit dem eben erschienenen Band 102 der Statistik des Deutschen Reichs, Neue Folge — Berlin, Puttkammer u. Mühlbrecht, Preis 6 S — eine längere Reihe von Veröffentlichungen, die mit der ausführlichen Darstellung jener Ergebnisse sich befassen sollen.
Band 102 giebt zunächst die wesentlichsten Materialien, die zur
Durchführung der Berufszählung dienten, und außerdem in fuͤnf Tabellen berufsstatistische Nachweise für das Reich im Ganzen. Sie haben zum Gegenstand die Berufsgliederung der Bevölkerung, die Nebenerwerbsverhältnisse derselben, einige besondere Berufsklassen nach ihrer sozialen Bedeutung, die Hausiergewerbetreibenden und die beschäftigungslosen Arbeitnehmer. Wie im Vorwort mitgetheilt wird, sollen in einem zweiten Bande für die Reichsbevölkerung Alter und Familienstand sowie Religions- bekenntniß in Verbindung mit dem Beruf zur Darstellung kommen, und diesen berufsstatistischen Nachweisen für das Reich im Ganzen werden in weiteren Bänden analoge Nachweise folgen für die einzelnen Bundesstaaten und größeren Landestheile, die einzelnen 28 Großstädte, die kleineren Verwaltungsbezirke, sowie für eri Ortsgrößenklassen. In einem eigenen Bande werden die Ergebnisse der Berufszählung textlich erörtert werden.
In ähnlicher Weise erfolgt dann die Publikation der Ergebnisse der zugleich mit der Berufszählung aufgenommenen land- und forst⸗ wirthschaftlichen sowie der gewerblichen Betriebsstatistik.
Die Eisenbahnen ö im Betriebsjahre 1895.96. .
Banaufwendungen. Für die vollspurigen deutschen Bahnen beliefen sich die Bauaufwendungen, worunter die eigentlichen Bau⸗ kosten und verschiedene sonstige Aufwendungen (Zinsen während der Bauzeit, Kursverluste, erste Dotierung des Reserve⸗ und Erneuerungsfonds 2c.) zu verstehen sind, im Jahre 1885/86 im Ganzen auf 9449,23 Millionen Mark, somit für 1 Em der Eigen- thumslänge auf 254 020 Æ Sie sind im Betriebs jahre 1895/96 im Ganzen auf 11 184555 Millionen Mark geftiegen, für 1 Km der Eigenthum s länge aber auf 247 246 gefallen. In dem zehnjährigen Zeitraum hat also im Gesammtbetrage eine Zunahme von 1735,32 Millionen Mark, d. s. 18,33 v. H., dagegen fuͤr das Kilometer eine Abnahme von 2.67 v. H. stattgefunden. Der Rückgang der kilo— metrischen Kosten erklärt sich daraus daß in den letzten Jahren über wiegend billigere Nebenbahnen gebaut worden sind. Höher als der Durchschnitt stellen sich die kilometrischen Kosten im Jahre 1895/96 bei folgenden größeren Bahnen:
PVfälzische Ludwigs-Eisenbahn mit 325 654 M, badische Staats- eisenbahnen mit 323 178 ½, sächsische Staatseisenbahnen mit 320 455 „, hessische Ludwigs - Eisenbahn mit 314702 *, württembergische Staatseisenbahnen mit 310194 9, Reichs eisenbahnen mit 286 829 S, preußische Staatseisenbahnen mit 59 330 4 Unter dem Durchschnitt dagegen bleiben nachstehende größere Bahnen: bayerische Staatseisenbahnen mit 230 852 46, pfälzische Nordbahnen mit 222 223 6, pfälzische Maximilians⸗ kahn mit 210 547 4, Ostpreußische Südbahn mit 707 192 4, Ober, hessische Gisenbahnen mit 176 852 6, Mecklenburgische Friedrich Franz Eisenbahn mit 06 325 „, Oldenburgische Staatseisenbahnen mit 87 768 6 Die Kosten des letzten Erwerbs, also das eigentliche Anlagekapital der jetzigen Eigenthümer, ftellen sich etwas höher als die Bauaufwendungen, nämlich im Jahre 1885/86 auf 972211 und . ee. 1895/96 auf 11 406,51 Millionen Mark oder 2652 153
m. Von den Kosten des letzten Erwerbs waren beschafft worden bis jum Jahre 1885: 86: bei den Staatsbahnen durch Staatzanleihen und aus exrtraordinären Fonds 8847,97 Millionen Mark, bei den Privat—
) S. Nr. 3s des Reichs. und Staats Anzeigers, Dritte Beilage.
bahnen durch Ausgabe von Aktien und Obligationen und durch schwebende Schulden 874,14 Millionen Mark, bis jum Jahre 1898 96 bei den Staatsbahnen durch Staatsanleiben und aus extraordinären Fonds 10 725,19 Millionen Mark, bei den Privatbabnen durch Aus⸗ gabe von Aktien und Obligationen und durch schwebende Schulden 681,82 Millionen Mark. Betriebseinnahmen. Die gesammten Betriebseinnahmen , . der Pachtzinse) sind ven 94,51 Millionen Mark im ahre 1835/86 auf 1495,45 Millionen Mark im Jahre 1895/96, also um 50,4 r. H. gestiegen, obwohl die durchschnittliche Betriebe länge nur um 203 v. H. zugenommen hat. Davon entfallen auf den Personer, und Gepächerkebr 28 16 (2754), auf den Güterverkehr 67,61 (67, 30) und auf die sonstigen Einnahmen 4. 23 (5,16) v. H.
und auf 1000 Wagenachskilometer aller Art berechneten Einnahmen sind gestiegen, und zwar von 26768 auf 33 287 ½ — 24,4 v. H., bew. von 3852 auf 3914 — 1,6 v. H., bezw. von 101 auf 103 S6 — 2 v. H.
Die größte kilometrische Einnahme hatte im Betriebsjahre 1895/96 die Main- Neckar⸗Eisenbahn mit 82 368 4 erzielt. Darauf folgen; die Baverische Ludwigseisenbahn mit 59 229 M, die Alten⸗ burg⸗Zeitzer Eisenbahn mit 43 557 M, die Lübeck. Büchener Eisenbahn mit 45 659 , die sächsischen Staatseisenbahnen mit 39 558 , die Reichseisenbahnen mit 38 393 „, die preußischen Staatseisenbahnen mit 37 471 , die pfälzischen Bahnen mit 35 032 , die badischen Staatseisenbahnen mit 34 693 „, die Zittau ⸗Reichenberger Eisenbabn mit 33 125 S Die kleinste kilometrische Einnahme hatte die Schleswig⸗Angeler Eisenbahn mit 2696 4
Betriebsausgaben. Die Betriebsausgaben ausschließlich der Kosten für erbebliche Ergänzungen, Erweiterungen und Verbesserungen und ausschließlich der Pachtzinse sind in der Zeit von 1885/86 bis 1895) 96 von 560,68 auf 837,27 Millionen Mark, also um 49,33 v. H., die Ausgaben auf 1 Em der durchschnittlichen Betriebslänge von 15 091 auf 18 636 M, also um 23,45 v. H. gestiegen. Fast auf gleicher Höhe haben sich die auf 1000 Nutz⸗ und auf 1000 Wagen äachskilometer aller Art berechneten Ausgaben gehalten, nämlich 2171 M gegen 291 * bezw. 57 gegen 58 6. Der Prozentsatz der Betriebsausgaben im Verhältniß zu den Betriebseinnahmen hat sich im Jahre 1885/86 auf 56,88, im Jahre 1895.96 auf 55, 99 ge⸗ stellt. Während die Privatbahnen unter Staatsverwaltung den letzteren Prozentsatz um 11,23, die Privatbahnen unter eigener Ver waltung um O23 v. H. überschritten haben, sind die Staate bahnen um O53 v. H. darunter geblieben. Den höchsten Satz haben die Betriebsausgaben — abgesehen von der Militärbahn, die sich ihrer eigenartigen Verhältnisse wegen zu einer Vergleichung nicht eignet — bei der Schleswig ⸗Angeler Eisenbahn mit 998, 62 v. H., den niedrigsten bei der Neubrandenburg⸗Friedländer Eisenbahn mit 38,58 v. H. erreicht.
Von den Betriebsausgaben beanspruchten die persönlichen Kosten 50,43 v. H. im Jahre 1896,96 gegen 50 12 v. H. im Jahre 1885,86. Darauf folgen nach der Reibe ihres Antheils: die Kosten des Bahn— traneports mit 19,21 (18,82) v. H., die Kosten der Erneuerung be— stimmter Gegenstände (Oberbau und Betriebsmittel) mit 11,63 (12,27) v. H., die Kosten der Unterbaltung der Bahnanlagen mit 11,A28 (10,68) v. H., die allgemeinen Kosten mit 5, 1 (6,24) v. H. die Kosten für die Benutzung fremder Bahnanlagen und Beamten mit 1,11 (1,54) v. H. und die Kosten für die Benutzung fremder . abzüglich der betreffenden Einnahmen mit O,d3
28) v. H.
Betriebsüberschuß. Unter Ausscheidung der Kosten für er— bebliche Ergänzungen, Erweiterungen und Verbesserungen, sowie der Pachtzinse hat der Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Be— triebsausgaben betragen im Jahre 1885/88 433,83 Millionen Mark, im Jahre 1895/96 658,21 Millionen Mark, er hat also um 51,72 v. H., mithin um mehr als die Hälfte zugenommen, dagegen hat er im Verhältniß zu der Gesammteinnahme nach Ausscheidung des Pachtzinses nur eine geringe Steigerung, von 43,752 auf 4401 v. H. erfahren.
Als Rente des auf die betriebenen Strecken verwendeten Anlage— kapitals betrachtet, ergab der Betriebsüberschuß im Jahre 1885/86 4,48 v. H. im Jahre 1895/96 dagegen 5,82 v. H., mithin 1,34 v. H. mehr. Jedes Kilometer der durchschnittlichen Betriebslänge brachte im Jahre 1895/96 14 651 M gegen 11676 im Jahre 1885.86, mithin ein Mehr von 2975 M — 26,48 v. H. Den größten kilo⸗ metrischen Ueberschuß erzielte im Jahre 1893,96 die Main. Neckar⸗ Eisenbahn mit 30 424 S6. Ihr folgen: die AltenburgZeitzer Eisen— bahn mit 22 370 , die Dortmund. Gronau -⸗Enscheder Eisenbahn mit 17 868 1M, die Eisern⸗Siegener Eisenbahn mit 17 791 4, die preußischen Staatseisenbahnen mit 1751346, die Reichs⸗Eisenbahnen mit 164452, die Lübeck-Büchener Eisenbahn mit 15 402 , die pfälzischen Eisenbahnen mit 15 280 „, die sächsischen Staats⸗-Eisenbahnen mit 14742 , die bayerische Ludwigs⸗Eisenbahn mit 14 527 , die hessische Ludwigs Eisenbahn mit 13 804 S, die badischen Staats-Eisenbahnen mit 13387 14 Den kleinsten kilometrischen Ueberschuß erzielte die Schleswig-Angeler Eisenbahn mit 10 *
Anzahl und Gehaltsverhältnisse der Beamten und Arbeiter. Bei den vollspurigen Eisenbahnen waren im Betriebs— jahre 1895795 im Jahresdurchschnitt 431 818 Beamte und Arbeiter, einschließlich der Handwerker, Lehrlinge und Frauen beschäftigt; mit— hin kommt auf je 120 Einwohner ein Eisenbahnbediensteter.
Gegen das Jabr 1885/86 hat eine Vermehrung der Beamten und Arbeiter um 98377 Personen oder um 29,5 v. H. stattgefunden, während zu gleicher Zeit die Eigenthumslänge der Eisenbahnen nur um 21,4 v. H. zugenommen hat. Das größere Anwachsen der Zahl der Beamten und Arbeiter erklärt sich einerseits aus der inzwischen eingetretenen Verkehrssteigerung, andererseits aus den erheblichen Er— leichterungen, die im Dienste namentlich des niederen Personals ein⸗ geführt wurden. ö .
Die Vertheilung der Gesammtzahl der Beamten und Arbeiter in den Jahren 1885/86 und 1895,96 auf die einzelnen Verwaltungs—⸗ zweige ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
1885/86
a Q.
Arbeiter
Beamte zusammen —
in oο der ge—⸗—
sammten Be⸗ amten und Arbeiter 195 142 4.5
100279 30,
167 647 50,3
47403 50371 15.1
199 026 335 439 100,0 1895/96
ann, , m,
Arbeiter
Anzahl 13 732 1410 30156 70 123 87 557 80 090
Allgemeine Verwaltung. Bahnverwaltung Transportverwaltung .. Werkstãttenverwaltung einschl. Gasanstalten 2968 Zusammen .. . 154 4135
Beamte zusammen , n
in 5 der ge⸗
sammten Be⸗
amten und Arbeiter
13 952 3,2
124061
230 818
Anzahl
12778 1174 32475 91586 122 990 107 828
Allgemeine Verwaltung.
w
Trans portverwaltung
Werkstãttenverwaltung
einschl. Gasanstalten 1236 587148 62985 Zusammen ... 172 4779 259 357 451 3816
Die Gesammtzahl ist bei allen Verwaltungszweigen, mit Aus nahme bei der allgemeinen Verwaltung. bei der infolge der Neu⸗ organisation der Königlich preußischen Staatseisenbahnen eine Ver= minderung der Arbeitskräfte eingetreten ist, naturgemäß gestiegen, am stärksten, um 377 v. H., bei der Transportverwaltung
Die Besoldungen und sonstigen persönlichen Ausgaben für
Beamte und Arbeiter betrugen im Jahre 1895/96 im Ganzen
Auch die auf das Kilometer Betriebslänge sowie die auf 1000 Nuß.
535,80 Millionen Mark gegen 360,31 Millionen Mark im Jahre 1885/86; sie haben mithin um 175,49 Millionen Mark — 48,7 d. H. zugenommen.
Die Gesammtsumme der persönlichen Ausgaben ist biernach beträchtlich mehr gewachsen als die Gesammtsabl der Beamten und Arbeiter, sodaß die durchschnittlich' Aufwendung für jede beschäftigte Person ven 1081 6 auf 1241 Æ — 1438 v. H. gestiegen ist.
Schmalspurige Eisenbahnen. Die Eigentkumslänge der dem öffentlichen Berkehr dienenden. der Reichsaufsicht unterstehenden Schmalspurbahnen — also ausschließlich der sogenannten Kleinbahnen — betrug am Ende des Betriebsjahres 1885/36 38246 km; bis 6 189596 ist sie auf 1297,40 km, also um das 3,4 fache, ge⸗ tiegen.
Von den Schmalspurbahnen waren 607,16 km (288,66) Staats- babnen und 690,24 Em ((l 3,80 Privatbahnen, wovon 21,45 Em (7, 00) unter Staatsverwaltung standen. 725,90 km hatten eine Spurweite von 1 m, 661 Em hatten eine Spurweite von 0, 90 m, 201,65 kim hatten eine Spurweite von 0,85 m, 363,24 Em hatten eine Spurweite von O, 75 m.
An Betriebsmitteln standen den Schmalspurbahnen im Betriebs
jahre 1895.96 270 Lokomotiven, 710 Personenwagen und 6095 Gepäck⸗ und Güterwagen zur Verfügung, wäbrend im Jahre 1885/86 nur 82 Lokomotiven, 138 Personenwagen und 3293 Gepäck und Güter⸗ wagen vorhanden waren. Von diesen Betriebsmitteln wurden geleistet im Jahre 1885.86 1103876 Nutz. und 27041 380 Wagenachskilo⸗ meter, im Jahre 1895.96 5 328 245 und 84 049 630. An Baukosten waren aufgewendet im Jalre 1885/86 im Ganzen 20,50 Millionen Mark und auf 1 KRm Eigenthumslänge 58 058 , im Jahre 1895/8945 dagegen 75,23 Millionen Mark bezw. 57 982 Die kilometrischen Kosten sind sonach um O13 v. H. gefallen.
Die Betriebseinnahmen sirnd von 1,73 Millionen Mark im Jahre 1885/86 auf 669 Millionen Mark und die Betriebsausgaben von O94 auf 4,61 Millionen Mark gestiegen. Die Ausgaben sind hiernach stätker gewachsen als die Einnahmen, weshalb der Betriebsüberschuß nur von O79 auf 2.08 Millionen Mark zugenommen hat.
ArbeiterWohlfahrtseinrichtungen.
Um dem in Stolp fühlbar gewordenen großen Mangel an kleinen Wohnungen und der dadurch hervorgerufenen Wobnungsnoth abzuhelfen, ist die Gründung einer gemeinnützigen Genoffen⸗ schaft zum Bau von Arbeiterwobnungen ins Leben gerufen. Auch wird von den städtischen Körperschaften erwogen, wie — insbesondere durch Herabsetzung der Straßenbaukosten — in anderer Weise die Baulust zu beleben ist.
Literatur. Literatur über das Bürgerliche Geseßbuch für das
Deutsche Reich. II.)
Als Vorläufer der größeren Kommentare zum neuen Bürgerlichen Gesetzbuch', deren Erscheinen bereits angekündigt ist, hat sich eine Handausgabe mit kurzen Anmerkungen, besorgt von dem Landrichter Paul Lands in Schneidemühl, eingestellt. Das in Karl Hevmann's Verlag, Berlin, erschienene, 643 Lexikon-Oktarseiten umfassende Werk (Preis 10 M) ist sorgfältig unter Benutzung der Vor— arbeiten bearbeitet und ohne Zweifel in hervorragender Weise geeignet, das Verständniß des Gesetzes bei allen denen zu fördern, die sich mit ihm zu befassen und vertraut zu machen haben; und das sollten nicht etwa nur die Juristen sein, sondern jeder gebildete Deutsche müßte es für seine Pflicht erachten, sich wenigstens ein unge⸗ fähres Bild von dem bürgerlichen Rechte zu machen, unter dessen Scepter er in Zukunft leben wird. Besonders erleichtert wird die Orientierung durch die zahlreichen Verweisungen. Bei jedem einzelnen Paragraphen sind auch die Motive zum Entwurf erster Lesung und die Kommissionsprotokolle der zweiten Lesung, soweit erstere nach der zweiten Lesung noch zu— treffen und soweit die Protokolle der zweiten Lesung eine Abänderung des ersten Entwurfs enthalten, eingehend berücksichtigt. Dacselbe ist auch mit den abändernden Beschlüssen des Reichstages der Fall. Eine eigentliche wissenschaftliche Bearbeitung des Stoffes hat indeß dem Plane des Verfassers offenbar fern gelegen; die Entwickelungsgeschichte der einzelnen Bestimmungen, die Abweichung vom gemeinen, preußischen Rechte u. s. w. wird nicht heroorgehoben.
Eine tiefer gebende wissenschaftliche Durchdringung des Stoffes wird in einem Werke angestrebt, welches der Amtsrichter Fr. Bunsen in Rostock unter dem Titel Einführung in das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich“ in Wilhelm Werther's Verlag zu Rostock erscheinen läßt. Der Veifasser will durch seine Arbeit eine klare und erschöpfende Darstellung des bürgerlichen Rechts der Zukunft geben, um dadurch die Kenntniß des Inhalts des Gesetzbuchs zu vermitteln. Das System beruht auf der Legalorsnung. Das Werk ist auf drei Bände be— rechnet, von denen der erste den allgemeinen Theil und das Recht der Schuldverhältnisse behandelt, der zweite nach Fertigstellung der Grundbuchordnung das Sachenrecht, der dritte nach Fertigstellung des Gesetzes über das Verfahren in den Sachen der freiwilligen Gerichts— barkeit das Familien- und das Erbrecht bringen wird. Der vor— liegende erste Band (338 S., Preis 4 50 6) giebt in der Einleitung die Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs und behandelt sodann die Geltung desselben nach Raum und Zeit — das sogenannte internationale Privatrecht — sowie das Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuches zu den Reichs und den Landesgesetzen. Hieran schließen sich der allgemeine Theil und das Recht der Schuldverhältnisse, überall genau den Abschnitten und den Titeln des Gesetzbuchs folgend. Jedes einzelne Rechtsinstitut wird von der Grundlage des gemeinen Rechts bis in seine Einzelheiten an der Hand des Gesetzbuchs und des Ein⸗ führungsgesetzes verfolgt, erläutert und in Vergleich gestellt mit dem jetzt gültigen Recht. Diese Art der Darstellung zwingt den Leser, stets den Gesetzestext selbst zur Hand zu nehmen und zu vergleichen, um so sich am sichersten mit dem Inhalt des Gesetzbuchs vertraut zu machen.
Es ist überhaupt eine bemerkenswerthe und überaus erfreuliche Erscheinung, daß zuerst die Praxis die geistige Durcharbeitung und Verarbeitung des neuen deutschen Privatrechts energisch in Angriff nimmt; bietet doch gerade die wissenschaftliche Durchdringung des Stoffes durch die Praktiker die sicherste Gewähr dafür, daß sich der Ueber⸗ gang vom alten zum neuen Recht nicht sprunghaft, sondern in ruhiger und sicherer Weise vollziehen wird. Zunächst sind es zwei Werke, welche als größere, der Vergleichung mit dem geltenden Rechte gewidmete systematische Darstellungen aus der Feder an— gesehener Praktiker noch besondere Hervorhebung verdienen. Das eine, Preußisches und deutsches Zivilrecht“ betitelt, hat den Landgerichts. Direktor Dr. Wanjeck in Breslau zum Verfasser (Verlag von H. W. Müller in Berlin); das andere führt den Titel Das Bürgerliche Gesetzbuch in Bergleichung mit dem preußischen Recht? und wird von dem Amksgerichts-Rath Ur. E. Riedel herausgegeben (Verlag von 6 nn. u. Troschel, Berlin). Von jenem Werke liegt zur Zeit der erste, die Hälfte des Stoffes umfassende Theil vor (268 S.; Preis 160 60), von diesem erst Lieferung 1 bis 3 (224 S.; Preis 3 ) — welche die Lehren des allgemeinen Theils bis zu dem sehr eingehend behandelten Recht der juristischen Personen zur Darstellung bringen, und denen noch etwa elf weitere folgen sollen. Die Verfasser beider Werke wenden sich an die preußischen Praktiker, und zwar sowohl an die älteren als auch an die jüngeren. Sie wollen durch eine Gegenüberstellung und Vergleichung der leitenden Gedanken des Allgemeinen Landrechts , des Bürgerlichen Gesetzbuchs andererseits dem Praktiker behilflich fein, eine Uebersicht des Thatbestandes der beiden großen Rechtssysteme zu gewinnen. In dem Werk von Wanjeck schließt sich die Anordnung des
) S. Nr. 268 des „Reichs, und Staats. Anzeigers“ vom 23. No-
vember 1896.
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