1897 / 57 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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zur Gewährung des Mindestsatzes erforderliche Bedarf den nach 8 A IV zu zahlenden Staatszuschuß übersteigt. Dem KLassenanwalt steht kein Einspruch gegen die Festsetzung und Anweisung der einzelnen Alterszulagen zu.

Auf die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen in Berlin findet der 8 5 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß der 52 spätestens nach sieben jähriger Dienstzeit im öffent⸗ lichen uldienste zu beginnen hat, und daß der Höchftbetrag paͤtestens nach weiteren vierundzwanzig Dienstjahren erreicht ein muß.

9

889. Beginn der Zahlung der Alterszulagen.

Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablau desjenigen Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird.

10.

Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundge alts, der Alterszulagen und der Miethsentschãdigung. Bei . der n der Lehrer und Lehrerinnen kommt die 8 ammte Zeit in Ansatz, wahrend welcher sie im öffentlichen Schuldienst in Preußen oder in den nach ihrem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst von Preußen erworbenen Landestheilen sich befunden haben. Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienst⸗ E während welcher die Zeit und Kräfte eines Lehrers oder einer ehrerin nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen gemesen sind. Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Ver⸗ pflichtung für den öffentlichen Schuldienst an gerechnet.

Kann ein Lehrer oder eine Lehrerin nachweisen, daß die Vereidigung erst nach dem Eintritt in den öffentlichen Schul⸗ dienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an gerechnet.

Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet.

Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres faͤllt, bleibt außer Berechnung.

Als öffentlicher Schuldienst ist auch anzurechnen:

1) diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer an einer Anstalt thätig gewesen ist, welche vertragsmäßig die Vor— bereitung von Zöglingen für die staatlichen Lehrerbildungs⸗ anstalten übernommen hat;

2) diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer oder eine Lehrerin als Erzieher oder Erzieherin an einer öffentlichen Taubstummen⸗, Blinden-, Idioten⸗ Waifen⸗, Rettungs⸗ oder ähnlichen Anstalt sich befunden hat.

Mit Genehmigung des Unterrichts-Ministers kann auch die im außerpreußischen öffentlichen Schuldienste zugebrachte Zeit angerechnet werden.

811. Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen.

Für diejenigen Lehrer und Lehrerinnen, die vor ihrem Eintritt in den öffentlichen Volksschuldienst an Privatschulen, in denen nach dem Lehrplan einer öffentlichen Volksschule unterrichtet wird, voll beschäftigt waren, gelten bei Bemeffung der Altergzulagen folgende Vorschriften;

1) Sofern sie sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im öffentlichen Volksschuldienst befinden, sind ihnen die an derartigen Privatschulen zugebrachten Dienstjahre anzurechnen. 2) Sofern sie erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den öffentlichen Volksschuldienst übertreten, erlangen sie bis . Höchstmaß von zehn Jahren eine Anrechnung dieser

ienstzeit oder eines Theils derselben soweit, als ein Beitrag von jährlich 270 MS für Lehrer und 120 ½ für Lehrerinnen für diese Zeit an die Alterszulagekasse, in Berlin an die Schulkasse, nachgezahlt wird. Für die vor dem 1. April 1897 zurückgelegene Zeit ermäßigen sich die vorstehenden Sätze auf ein Drittheil. Die Stadt Berlin ist befugt, bei der An⸗ rechnung jener Dienstzeit über das Höchstmaß von zehn Jahren hinauszugehen und auf die Einzahlungen an die Schulkasse ganz oder theilweise zu verzichten.

3) Die Beschäftigung, welche vor den Beginn des einund⸗ zwanzigsten L bensjahres oder vor die erlangte Befähigung zur Anstellung im öffentlichen Volksschuldienste fällt, bleibt außer Berechnung.

Der Beschäftigung an einer preußischen Privatschule im Sinne des ersten Absatzes steht gleich, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin, sei es als Lehrer oder Lehrerin, sei es als Er—⸗ ieher oder Erzieherin an einer privaten Taubstummen⸗

linden⸗, Idioten, Waisen⸗, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt beschäftigt ist.

Mit Genehmigung des Untexrichts-Ministers kann unter leichen Bedingungen auch die im außerpreußischen Privat⸗ . zugebrachte Zeit ganz oder theilweise angerechnet werden.

Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgte ere, . ist auch für den Anspruch auf Ruhegehalt maß— gebend.

§5 12.

. Dienstwohnung.

Wo seither Lehrern oder Lehrerinnen freie Dienstwohnung ewährt wurde, ist die Einziehung der Wohnung nur mit enehmigung der Schulaufsichts behörde zulässig.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Gemeinde sich bereit erklärt, die feststehende oder eine aus⸗ reichende Miethsentschädigung zu zahlen, und wenn genügende Miethswohnungen in der Gemeinde vorhanden sind.

§ 13. Dienstwohnung auf dem Lande.

Auf dem Lande sollen erste und alleinstehende Lehrer in der Regel, bei vorhandenem Bedürfniß auch andere Lehrer und Lehrerinnen eine freie Dienstwohnung erhalten.

5 14. Größe der Dienstwohnung. Bei der Anlage und Veränderung von Dienstwohnungen e die örtlichen Verhältnisse und die Amtsstellung zu berück— igen.

Gegen die Festsetzungen der Schulaussichte behörde über Nothwendigkeit, Umfang und Einrichtung ist das Verwaltungs⸗ streitverfahren zulässig.

§ 15. . Unterhaltung der Dienstwohnung.

Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von den Schulunterhaltungs⸗ pflichtigen getragen.

Denselben liegt auch, unbeschadet der Verpflichtungen Dritter, aus besonderen Rechtstiteln die bauliche Unterhaltung

* entschãdigung.

516.

Miethsentschãdigung. Als Miethsentschädigung für die Lehrer und Lehrerinnen ist eine Geldsumme zu gewähren, die eine ausreichende Ent⸗ ah seng für die nicht gewährte Dienstwohnung darstellt; sie oll n der Regel ein Fünftel des Grundgehalts und des die Schulstelle von dem Schulverbande zu zahlenden Alterszulagekassenbeitrags nicht übersteigen. Einstweilig angestellte Lehrer und unverheirathete Lehrer ohne n, , sowie diejenigen Lehrer, welche noch . re im öffentlichen Schuldienst gestanden

in der Regel eine um ein Vrittel geringere

§17.

Beschaffung von Brennmaterial. Wo eine Wohnung auf dem Dienstgrundstück gegeben wird, und wo es bisher üblich ist, kann die Schulaufsichts— behörde die Beschaffung des dem Bedarf entsprechenden Brenn⸗

materials für die Lehrer und Lehrerinnen verlangen. Im übrigen wird an der e. Verpflichtungen zur Be⸗ affung, Anfuhr und Zerkleinerung von Brennmaterial für

aben, ieths⸗

sch die Schule oder die Schulstelle . geändert.

Gewährung von Dienstland. Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist als Zubehör, ohne Anrechnung auf das Grundgehalt, sofern es nach den örtlichen Verhaäͤltnissen thunlich ist, ein arten zu gewähren.

o die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen kaff und wo ein Bedürfniß dazu vorliegt soll auf dem Lande für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer in Anrechnung auf das . eine Landnutzung gewährt werden, welche dem durchschnittlichen Wirthschaftsbedürfniß einer Lehrer— rr, hscheftung bee Sandes snd ar

ur Bewirthschaftung des Landes sind erforderlichenfalls Wirthschaftsgebãude e. .

Die entlichen Lasten und Abgaben von dem Schul⸗

werden von den Schulunterhaltungepflichtigen getragen.

Wo mit einer Stelle bisher eine größere Landnutzung oder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen sind, behält es dabei sein Bewenden. Eine Einschränkung bedarf der Ge⸗ 66 4 der Schulaufsichtsbehörde.

uf Anrufen von Betheiligten beschließt der Kreisausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirks⸗ ausschuß darüber, welcher Theil des Dienstlandes als Haus⸗ garten anzusehen ist. Der Beschluß des Bezirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ist 9 **

Naturalleistungen. Wo bisher die Gewährung von Naturalleistungen statt⸗ er, e hat, behält es dabei unter Anrechnung auf das rundgehalt bis zur Ablösung der Naturalleistungen oder bis E Aufhebung des bisherigen Gebrauchs sein Bewenden. Die ufhebung bedarf der Zustimmung der Betheiligten und der Genehmigung der w

Anrechnung auf das Grundgehalt. Auf das Grundgehalt (88 1, 2, 4 oder die nach 83 ge⸗ währte Besoldung sind anzurechnen:

1 Der Ertrag der Landnutzung 6 18 Abs. 2 und 5.

. Die sonstigen Diensteinkunfte an Geld oder Natural⸗ ngen.

Bei amtlicher Festsetzung des Diensteinkommens beschließt auf Anrufen von Betheiligten über die Anrechnung dieser Diensteinkünfte sowie des Ertrages der Landnutzung der Kreie⸗ ausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß des Bezirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ist endguͤltig,

ne anderweite Festsetzung ist bei ö Aenderung

der ihr zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse zulässig.

. Festsetzung gilt auch für die Berechnung des Ruhe⸗ ge (

2 Das Brennmaterial (6 . Dasselbe wird mit dem nach 5 8 des Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhe—

sehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffent— ichen Volksschulen (Gesetz-Samml. S. 194), festgesetzten Be⸗ trage mit der Beschränkung angerechnet, daß das verbleibende Grundgehalt (5z Y einschließlich der zu 1 und 2 angeführten Bezüge bei Lehrern nicht unter 810 , bei Lehrerinnen nicht unter 650 M jährlich betragen darf. In gleicher Weise ist das Grundgehalt, von welchem die nach 8 3 festzusetzende Be⸗ soldung gewährt wird, zu k . Zahlung des baaren Diensteinkommens.

Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt an endgültig angestellte Lehrer und Lehrerinnen vierteljährlich, an einstweilig angestellte 2 voraus.

2. Umzuge kosten.

Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen er— halten bei Versetzungen im Interesse des Dienstes aus der Staatskasse eine Vergütung fuͤr Umzugekosten unter Wegfall der von den Schulunterhaltungspflichtigen zu entrichtenden 6 oder Herbeiholungskosten.

ie näheren re, , über die Höhe der Vergütung werden von dem Unterrichts⸗Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗-Minister getroffen. Im übrigen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften über die Gewährung von 5 und Herbeiholungskosten.

Unberührt bleibt auch die Vorschrift im Art. III Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1886 (Gesetz-Samml. S. 185).

Bei Versetzungen gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten oder die Verringerung der Miethsentschäbigung nicht als Verringerung des ,,,,

; . Gnadenguartal. Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule endgültig oder einstweilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so d,, den Hinterbliebenen außer dem Sterbemonate für das auf denselben folgende Viertelsahr noch das volle Diensteinkommen des Verstoͤrbenen als Gnaden⸗ e,. eiche 9

zꝛr gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstande verstorbenen Lehrerin zu. hz An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die Ortsschulbehörde. Sind solche Personen, welchen das Gnadenquartal ge— bührt, nicht vorhanden, so kann die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzial⸗Schulkollegium, nach Anhörung des

leiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder l tine des (der) Verstorbenen = werde, ** fie) ihr Ernährer gewesen ist und fie in Bedürftigkeit hinter⸗= läßt, oder daß dasselbe an solche Personen, welche die Kosten der letzten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben soweit ahi werde, als der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht.

Die Schulunterhaltungspflichtigen find zur Gewä der Gnadenbezüge verpflichtet. g ; hruna Soweit eine Vertretung im Amte nicht zu ermöglichen ist kann die Wiederbesetzung der Stelle auch während der Gnaden

zeit erfolgen. 5 24

Belassung in der Dienstwohnung. In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (einer Lehrerin) innegehabten Dienstwohnung ist die hinterbliebene amilie, welche mit ihm (ihr) die Wohnung getheilt hat, nach blauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu be⸗ lassen. Hinterläßt der (die) Verstorbene keine solche Familie, 9 ist denjenigen, auf welche der Nachlaß übergeht, eine vom odestage an zu rechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren,

In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichts⸗ behörde demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt wird, ohne Anspruch auf Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden.

§ 25.

Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens.

Auf die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks⸗= schulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des , vom 24. Mai 1861 (GesetzSamml. S. 241) mit folgender Maß⸗ gabe Anwendung:

I) die Klage ist gegen die Vertreter des Schulverbandes und, soweit es sich um Zahlungen aus der Alterszulagekasse handelt, zugleich gegen die Bezirksregierung als Verwalterin der , . zu richten;

2 im Falle des 5 2 4. a. O. tritt an die Stelle des Verwaltungschefs der Ober⸗-Präsident, in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts⸗-Minister;

3) bei der richterlichen Beurtheilung sind die auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Fesisetzungen über das Diensteinkommen der Stelle, insbesondere über die Höhe des Grundgehalts und der Dienstalterszulage, über Dienstwohnung oder Mieths entschädigung, über Dienstland, über Naturalleistungen, sowie über die Anrechnung von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zu Grunde zu legen.

S 26. Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen.

Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer (der Lehrerin) oder den Erben des verstorbenen 2 (der Lehrerin) und dem anziehenden Lehrer (der Lehrerin) oder dem Schul⸗ verbande über die Auseinandersetzung wegen der Landnutzung, der Naturalleistungen, der Dienstwohnung einschließlich des ö artens oder des baaren Diensteinkommens trifft die

ezirks regierung, in Berlin das Provinzial⸗-Schulkollegium, vorbehaltlich des Rechtsweges eine im Verwaltungswege vol streckbare einstweilige Entscheidung.

Bei Versetzungen kann dieselbe anordnen, daß die von dem Lehrer (der Lehrerin) zuviel erhobenen Beträge für Rechnung desselben (derselben) den Schulunterhaltungspflichtigen un⸗ mittelbar aus denjenigen Bezügen erstattet werden, welche der Lehrer (die Lehrerin) in der neuen Schulstelle zu empfangen hat.

Die Bezirksregierung, in Berlin das rn n Tg n., kollegium, ist befugt, die Entscheidung allgemein den ihr nach— geordneten Behörden zu übertragen.

; § A. Leistungen des Staates.

L Aus der Staatskasfe wird ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu nicht erforderlich ist, zur Deckung der Kosten für andere Bedürfnisse des betreffenden Schulverbandes an die Kasse desselben gezahlt.

Der Beitrag wird so berechnet, daß für die Stelle eines alleinstehenden scwie eines ersten Lehrers 500 6, eines anderen Lehrers 300 6, einer Lehrerin 150 6 jährlich gezahlt werden. Bei der Berechnung kommen nur Stellen für vollbeschäftigte Lehrkräfte in Betracht. Darüber, ob eine Lehrkraft voll— e mat ist, entscheidet ausschließlich die Schulaufsichts—

ehörde.

Außer Betracht bleiben neu errichtete Stellen, bis die— selben durch eine besondere Lehrkraft versehen werden.

Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrages ruht, so lange und soweit durch dessen 5 eine Erleichterung der nach öffentlichem Recht zur Schulunterhaltung Verpflichteten mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder auf Ver— pflichtungen Dritter aus besonderen Rechtstiteln nicht würde , ,

II. Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für jede politische ö gebe g ö

Sind für die Einwohner einer politischen Gemeinde mehr als 25 Schulstellen vorhanden, so wird der Staatsbeitrag inner⸗ halb der Gesammtzahl von 25 Stellen für so viele erste Lehrerstellen, andere Lehrerstellen und Lehrerinnenstellen ge— währt, als dem Verhältniß der Gesammtzahl dieser Jielf untereingnder entspricht. Bruchtheile werden bei denjenigen Schulstellen, für welche der höhere Staatsbeitrag zu zahlen ist, ausgeglichen.

Wo die Grenzen der politischen Gemeinde sich mit denen des Schulverbandes nicht decken, dergestalt, daß der Schul⸗ verband aus mehreren politischen Gemeinden oder Theilen von solchen besteht und für die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden mehr als 25 Stellen vorhanden sind, wird durch Beschluß der Schulgufsichtsbehörde nach Anhörung der Be— theiligten mit Rücksicht auf die Zahl der Einwohner des Schulverbandes und der Schulkinder, welche den einzelnen politischen Gemeinden angehören, sowie mit Ruͤcksicht auf die Einrichtung der Schule festgesetz;, wie viele ganze der im Schulverbande bestehenden (ersten, anderen Lehrer⸗ Lehrerinnen-) Stellen auf jede zum Schulverbande gehörende polinische Gemeinde oder Theile von Gemeinden zu rechnen sind, für wie viele Stellen demgemäß an den Schul⸗ verband der Staatsbeitrag zu zahlen ö Der Beschluß ift den betheiligten Schulverbänden zuzustellen Denselben steht binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten 9 den Hohenzollernschen Landen an den Unterrichts-Minister) zu, welcher endgültig entscheidet. Bei

der Dienstwohnung ob.

Schulverbandes anordnen, daß das Diensteinkommen auf die

einer erheblichen Aenderung der Verhältnisse kann eine neue Berechnung von den betheiligten Schulverbänden beantragt

werd g e, die Einwohner einer 6. Gemeinde ver⸗

sährlich zu kürzen. söhelig,

von der Schulaufsichtsbehörde von Amtswegen beschlossen

erbänden an, so werden die für die politische

6. 26 6 Staatsbeitrãge für erste, andere

Lehrerinnenstellen auf die einzelnen Schulverbände

ulauffichtsbehörde nach dem Verhältniß der⸗

ungen Staatsbeiträge veriheilt, welche den Schulverbänden

* ahrung der Staatsbeiträge fur sämmtliche Schulstellen

ein würden. ;

n a en 6 diesen Vorschriften angeordnete Festsetzung und

Derthellung bleibt bis zum Schluß desjenigen Rechnungsjahres maßgebend in welchem eine neue troffen ist.

3 Beschwerden entscheidet der Ober Präsident (in den

Hohenzollern chen Landen der Unterrichts-Minister) endgültig

JI. In Schulverbänden, in denen der Staatgsbeitrag

ar alle Schulstellen gezahlt wird, ist er für einstweilig an⸗

sellte Lehrer und für Lehrer, welche no nicht vier Jahre

* öffentlichen Schuldienste gestanden haben, um 100 4

Für diejenigen Lehrerstellen, für welche der Staat den ae,, . N an den Schulverband gewährt, rd aus der Staatskasse ein jährlicher Zuschuß von 33. 46. für die Lehrerinnenstellen dieser Art ein jährlicher Zuschuß von 166 46 an die Alterszulagekasse des betreffenden Bezirks gezahlt und dem Schulverbande auf seinen Beitrag zur Kasse

rechnet. .

. 3 alle der Nr. N Absatz 4 erfolgt die Zahlung und Anrechnung für die einzelnen Schulverbände nach dem Ver⸗ zalmiß der ihnen zu gewährenden Besolzun ga beiträge

In Berlin wird der staatliche Zuschuß zu den Alters⸗

zulagen an die Schulkasse gezahlt. . . F. Wenn innerhalb mehrerer Gemeinden die renzen geändert werden, so wird derjenige Betrag, um welchen sich nach den vorstehenden Bestimmungen der für sämmtliche be⸗ theiligte Gemeinden zu gewährende Staatsbeitrag verringern wüärce, auch fernerhin fortgezahlt. In dem Auseinander⸗ setzungs verfahren, welches sich an die Abänderung der Ge⸗ meindegrenzen knüpft, wird auch darüber verfügt, an wen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen diese Fortzahlung zu leisten ist. .

k Denjenigen politischen Gemeinden, denen nach den Bestimmungen zu J, IT und T am 1. April 1897 geringere Zahlungen aus der Staatskasse zu leisten sind als ihnen nach den Vorfchriften der Gesetze vom 14 Juni 1888 und 31. Mãrz 1359 (Gefetz Samml. S. 240 und 64) zustehen würden, wird der Ausfall durch Gewährung eines dauernden uschusses aus der Staatskasse insoweit ersetzt, wie dieser Ausfall den Betrag von zwei vom Hundert des Veranlagungssolls übersteigt, welches der Gemeindebesteuerung der Einkommen von mehr als 00 40 jährlich für das Jahr 1. April 1897/98 bei Anwendung der Vorschtiften des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GefetzSamml. S. 152) zu Grunde zu legen ist.

Gehören die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden 2 Schulverbänden an, so finden die Vorschriften des Abfatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Staats— zuschuß, welcher danach der politischen Gemeinde zustände, wenn die offentlichen Volksschulen in derselben als Gemeinde⸗ anstalten unterhalten würden, auf die einzelnen Schulverbãände nach dem Verhältniß des für letztere entstandenen Ausfalls an bisher zahlbar gewesenen Staatsbeiträgen vertheilt wird.

Zur Abrundung der nach Absatz und 2 zu er g fr, festen Zuschüsse sowie zur weiteren ewãhrung solcher Zuschüsse an diejenigen unter den obengedachten politischen Gemeinden und Schulverbänden, deren Steuerkraft im Vergleich mit den Volksschul⸗ und Kommunallasten ihrer Mitglieder verhältniß⸗ mäßig gering ist, wird ein Betrag von 230 O00 46 verwandt.

vil Festsetzung der Staatszuschüsse für die einzelnen be⸗ theiligten poliuͤschen Gemeinden und Schulverbände erfolgt durch Königliche Verordnung. k

VII. Soweit in einem Jahre der für die Gewährung des Mindestsatzes der Alterszulagen erforderliche Bedarf hinter dem Staatszuschuß zurückblelbt, ist der Staatszuschuß ent⸗ sprechend zu kurzen. Der Ueberschuß ist zur Unterstützung solcher Alkerszulagekassen zu verwenden, in denen der Bedarf für die Gewährung des Mindestsatzes durch den Staats ʒuschuß nicht gedeckt wird. Soweit der Ueberschuß nicht hierzu Ver⸗ wendung zu finden hat, ist er zur Unterstützung von leistungs⸗ unfähigen Schulverbänden bei Elementarschulbauten in den Staatshaushalts⸗Etat einzustellen. . .

VIII. Die Staatsbeiträge sind vierteljährlich im voraus zu zahlen, soweit fie nicht gegen die von den Schulverbãnden zu entrichtenden Alterszulage⸗ und Ruhe , , ,, S 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1893, Gesetz⸗Samml. S. 194) aufgerechnet werden. ö

Die den Lehrern und Lehrerinnen an , Volks⸗ schulen aus Staatsfonds gewährten Alterszulagen kommen in

ortfall. Fortf 2

Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. Die bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Fest⸗ setzungen find in denjenigen Faͤllen, in denen dies erforderlich ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu gestalten. ür diejenigen Stellen, deren Gehaltsbezüge bereits den Borsd e ic? dieses Gesetzes (38 2, 4 und 6) entsprechen, sind diese Gehaltsbezüge zu leisten, ohne daß es einer Neuregelung der Besoldun , ! e bedarf. Bleiben diese Gehalts—⸗ bezüge hinter den Mindestsätzen (68 2 und 6) zurück, so sind unächst die Mindestsätze zu zahlen, auch ohne daß eine vor⸗ . Beschlußfassung der Schulunterhaltungspflichtigen er⸗ olgt ist. .

. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig an⸗ gesiellten Lehrer und Lehrerinnen sind hinsichtlich der für ihre Stelle neu getroffenen Bestimmungen und Besoldungsvor⸗ schriften zur Erklärung darüber aufzufordern. ob sie sich diesen n , . oder bei der bisherigen Ordnung verbleiben wollen. Die Erklärung ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Unterwerfung unter die neue Ordnung angenommen. .

Verbleiben hiernach eine oder mehrere Stellen in der bisherigen Ordnung, fo erfolgen bis zur Erledigung der Stellen die Jahlungen aus der Alterszulagekasse nach Maß⸗ gabe der neuen Besoldungsordnung an den betreffenden Schul⸗ verband. Der Schulverband hat die Alterszulagen, welche den Stelleninhabern nach der neuen oder der alten Besoldungs⸗ ordnung zustehen, an diese zu zahlen und betreffs der in der alten Sroͤnung verbliebenen Stellen auch diejenigen Alters—⸗ zulagen zu übernehmen, welche bisher für diese Stellen aus

Eine ,, des nach den bisherigen Ordnungen ß 6 durchschnittli Diensteinkommens soll in Regel nicht stattfinden und ist nur in besonderen Ausnahme—⸗ fällen mit Genehmigung des Unterrichts⸗Ministers zulässig Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft. Die Gehaltsordnungen 3 nach Maßgabe dieses 9 derart festzustellen, da von diesem Termin ab in Wirksamkeit treten. Für das Rechnungsjahr 1. April 189798 wird der Bedarf der Alterszulagekassen (5 8 Absatz 6) nach dem Stande der Alterszulagen vom 1. April 1897 berechnet. Alle entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere auch diejenigen, welche einen Höchstbetrag für die Besoldungen der Lehrer und Lehrerinnen vorschreiben. Die 1 bis 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1888 (Gesetz⸗ Samml. S. 240) und Artikel L des Gesetzes vom 31. März 1889 (Gesetz Samml. S. 6c, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten, treten außer Kraft. Die Einführung dieses Gesetzes in die Stolbergschen Graf⸗ schaften bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. ; Gegeben Berlin im Schloß, den 3. März 1897. (1. S.) Wilhelm. . Fürst zu ,,, von Boetticher. von Miguel. Thielen. osse. Freiherr von Marschall. Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler.

Prenußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

43. Sitzung vom 6. März 1897. Die zweite Berathung des Etats der land wirthschaft⸗ lichen Verwaltung wird bei den Ausgaben für die Thier⸗ ärztliche Hochschule und das Veterinärwesen fortgesetzt.

Ueber den Beginn der Debatte ist vorgestern berichtet worden.

Abg. Schmidt⸗Warburg (Zentr.) befürwortet eine Vermebrung und Gehaltsaufbesserung der Kreis. Thierärzte.

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer— stein:

Ich darf die Erklärung meines Herrn Kommissars nach einer Richtung ergänzen. Nicht die Besoldung von 600 ist allein die Entschädigung, die den Kreis-⸗Thierärzten gewährt wird; sie haben vielmebr dadurch, daß sie Reisekosten und Diäten beniehen, noch eine erkleckliche Einnabme. (Sehr richtig! rechts) Das ist auch wobl wesentlich der Grund, weshalb im Großen und Ganzen Wünsche auf Aufbesserung der zu geringen Gebaltsbezüge von den Kreis Thierärzten, welche eine auskömmliche Privatpraxis haben, bis jetzt an mich nicht gelangt sind. Der Grund, weshalb öfter die Bewerbung um Kreis⸗ Thierarztstellen nicht eintritt, ift nicht darin zu suchen, daß es an den für diese Stellung qualifizierten Personen gebricht, sondern meistens oder häufig darin, daß die Herren genöthigt sind, dann an dem Sitze des Landraths ihren Wohnsitz ju nehmen. Da— durch geben sie öfter ihre Privatpraxis auf und stehen vor der Gefahr, daß sie in ihrem neuen Wohnsitz eine gleich gute Praxis nicht wieder erwerben. Aus diesem Grunde treten manche Thierärzte, die an sich die Qualifikation für den Kreis ⸗Thierarzt haben, als Bewerber nicht auf.

Im übrigen kann ich dem Herrn Vorredner erwidern, daß der Standpunkt, den ich bisher zu dieser Frage vertreten habe, auch heute noch derselbe ist. Ich glaube allerdings, daß es geboten ist, die Zabl der Kreis ⸗Thierärzte erheblich zu vermehren und dafür die Mittel zu beschaffen, damit auch da, wo ein geeigneter Bewerber wegen Verlustes seiner Praxis und aus Besorgniß, daß er eine gleich gute Praxis nicht wieder erlangt, nicht auftritt, ein Kreis. Thierarzt angestellt werden kann.

Auf eine Frage des Abg. Dr. Lotichius (al) erwidert Regierung Rath Dr. Müller, daß ein Gesetzentwurf über die Ge—⸗ meindebullenbaltung für die Provinzen Schlesien und Hessen⸗Nassau ausgearbeitet werde.

Abg. Br. von Wo na (fr. kons.) beklagt ebenfalls die geringe Zahl der Kreis Thierärzte, namentlich in Pannover. Der Kreis

Tbierarzt für die Stadt Hannover habe zugleich den Landkreis Han⸗ nober und einige andere Orte in der Nähe zu versorgen.

Abg. Schmidt. Warburg: Mir bat ein Kreis Thierarzt seine Noth geklagt. Oder sollte auch bier das Sprichwort gelten; Be⸗ scheidenheit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr? Es handelt sich hier um eine Kulturaufgabe.

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer— stein:

Ich darf meine Aeußerung vielleicht dahin berichtigen, daß ich gesagt habe: Die Kreis. Thierärzte haben keinen Grund zur Klage.

Bei den Ausgaben zur Förderung der Fischerei empfiehlt Abg. Dr. Lotichius eine größere Fürserge für die Rein⸗ erhaltung der Gewässer durch internationale Verträge und durch Da fer über die Verhütung der Verunreinigung der Flüsse durch industrielle Abwässer. .

Gebeimer Ober. Regierungs-⸗Rath Freiberr von Seberr- Th 3 Diese Wünsche follen möglichst in Erfüllung geben. Die landwirthschaft · liche Verwaltung ift stets bemüht gewesen, alles Mögliche iur Förderung der Fischerei zu thun. Große Unternehmungen können aber nichk geändert werden lediglich im Interesse der Fischerei.

Abg. Lon Schöning (kons.) hält im Interesse der Hebung der Fischzucht die Errichtung don biologischen Stationen zur wissenschaft · sichen Erforschung der Fischkrankheiten u. s. w. für nothwendig.

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗— stein:

Meine Herren! Ich glaube, darüber besteht hier kein Zweifel, daß in den letzten Dezennien für Hebung der Fischerei vom Staat wie von den Provinzialverbänden, auch durch Verbreitung größerer Einsicht bei den Betbeiligten, sebr viel geleistet ist. Ich bezweifle auch nicht, daß diejenigen Provinzialverbände, welche sich bisher an diesen Bestrebungen noch nicht betheiligten, auf Anregung der Betheiligten sich aber so dieser Angelegenheit annehmen werden, wie es beispiels⸗ weise in der Provinz Hannover in großem Umfang geschah, so lange ich die Ehre batte, dort der Verwaltung vorzustehen und zweifellos auch noch geschiebt.

Im einzelnen wünschte der Herr Vorredner, der Staat möge da, wo die Möglichkeit vorliegt, eingreifen, um den durch Ueberfischen oder aus anderen Gründen eingetretenen Rückgang der Fischzucht vorzubeugen. Ich bin für diese Anregung, der jetzt schon in einzelnen Fällen Folge gegeben wird, dankbar; namentlich die Forst⸗ und Domãnenverwaltung

Dann bat der Herr Vorredner die biologische Station Plön erwähnt. Plön war bisher die einzige biologische Station, begründet vom Dr. Zacharias, der einen erbeblichen Staats zuschuß bekommen hat und noch bekommt. Der wiederholt gestellte Antrag des Herrn Dr. Zacharias, der Staat solle die Station abernehmen, ist stets ab⸗ gelehnt und wird auch ferner abgelehnt werden. Die landwirthschaft⸗ liche Verwaltung hat bereits in Aussicht genommen, außer Plön noch andere biologische Stationen zu errichten. Eine solche ist schon in Trachenberg seit über Jahresfrist in Thätigkeit. Nach meiner Ansicht wãre es verkehrt, sich allein auf Plön zu beschränken; denn die Fauna, die doch einen großen Einfluß auf die Fischnabrung hat, ist zweifellos in Holstein eine andere als in den östlichen und westlichen Landestheilen. Ebenso ift auf die Erzeugung von Insekten wahrscheinlich noch die Qualität des Wassers von verschiedener Bedeutung. Die Station Plön hat große wissenschaftliche Resultate gefördert und wird für die Förderung der Fischzucht in Holstein großen Nutzen haben, ist aber nicht maßgebend für andere Landestheile, weshalb die Staatsregierung sich nicht auf Plön beschränken kann. Es ist ja auch schon mit einer zweiten Station in Trachenberg der Anfang gemacht.

Dann wies der geehrte Herr Vorredner auf die Feinde der Fisch⸗ zucht hin. Zu seiner Beruhigung theile ich mit, daß gegen Reiber und Ottern, die Hauptfeinde der Fische, bereits ein Vertilgungskampf geführt wird. Einmal sind in den Königlichen Forften die Beamten strengstens angewiesen, die Reiber zu vertilgen, andererseits werden Prämien für Vertilgung der Fischreiher und Ottern gewährt. Da⸗ neben giebt es aber auch andere Fischfeinde, deren Ermittelung und Feftstellung der Mittel zur Bekämpfung Aufgabe der biologischen Stationen ift. Diese Stationen haben nicht allein zu erforschen, wie die Ernährung der Fische zu fördern ist, sondern auch festzustellen, welche Feinde der Fischzucht Insekten u. s. w. Krankbeiten u. s. w. wie z. B. bei der Krebspest vorhanden sind. Im übrigen erkennt die Staatsregierung im vollsten Umfange an, daß auf diesem Gebiete noch sehr viel zu leisten ist, daß in volkswirthschaftlicher Beziehung die Förderung dieser Angelegenbeit eine große Bedeutung hat, und ich habe in der allerersten Rede bier im Abgeordnetenhause schon betont, daß ich auch der Förderung der Fischzucht große Bedeutung beilege.

Auf eine Anregung des Abg. Kasch (kons.) bemerkt Geheimer Ober · Regierung. Rath Freiherr von Seherr-Thoß, daß vom nächften Jahre an auch die wissenschaftliche Erforschung der Gewässer außer dem Plöner See in Pommern und anderen Provinzen in Angriff genommen werden soll.

Abg. Kasch dankt der Regierung für ibr Entgegenkommen.

f Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗ tein:

Zum Schluß der Verhandlung über diese Titel des Etats gestat t ich mir eine kurze Bemerkung zu Aeußerungen, welche der Herr Abg. Gamp bei Beginn dieser Etatsberathung zu der Denkschrift über die zur Förderung der Landwirtbschaft ergriffenen Maßnahmen ge macht hat.

Der Herr Abg. Gamv, welcher leider heute nicht hier ist, sagte im Beginn seiner Darlegungen in ironischer Weise, es sei bezeichnend, daß die Hebung der Fischerei auch als ein Mittel zur Förderung der Landwirthschaft in der Denkschrift Aufnahme gefunden babe.

Das Interesse, das heute bei der Etatsberathung der Fischerei von allen Parteien im Hause entgegengebracht ift, beweist schon, daß es richtig war, wenn auch die Förderung und Hebung der Fischzucht in der Denkschrift berührt ist. Im übrigen ist mit vollem Recht die Fischerei in der Denkschrift berührt worden, weil sie einen Gegenstand der landwirthschaftlichen Verwaltung bildet. Ich babe auf diese Be—⸗ merkung des Herrn Gamp nicht sofort erwidert, weil es mir wichtiger erschien, das bei Berathung des gegenwärtigen Etatstitels zu thun. Mit dem hohen Hause befinde ich mich, wie ich glaube, in vollem Einverständniß, wenn ich aue spreche, daß die landwirtbschaftliche Ver⸗ waltung mit Fug und Recht der Fischangelegenheiten, die ju ibrem Ressort gebören, auch in der Denkschrift gedacht bat. (Sebr richtig!)

Die Frage der Verunreinigung der Gewässer babe ich schon wiederholt berührt, ich unterlasse desbalb, von neuem jetzt darauf ein⸗ zugehen.

Abg. Dr. Habn (b. k. P.) bittet den Minifter um Beschleunigung der Auszablung der Entschädigungen für Grund und Boden, den die Grundbefitzer schon 1892 zum Fischereibafen in Geeftemünde her . gegeben haben.

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗

tein: Ich muß den Herrn Abg. Dr. Habn bitten, seine Rede, die er eben gehalten bat, beim Etat der Bauverwaltung zu wiederholen. Der Fischereibafen in Geestemünde steht auf dem Etat der Bau⸗ verwaltung, die Expropriationsangelegenbeit ist Sache der Bauverwal⸗ tung und geht das Landwirthschafts. Ministerium nicht an.

Bei den Ausgaben für Landesmeliorationen, das Moor⸗, Deich⸗ Ufer⸗ und Dünenwesen beklagt sih

Abg. von Glebocki (Pole) darüber, daß die Entwässerungs⸗ genossenschaften nach Lage der Gesetzgebung und des Normalstatuts über bie Verwendung der Gelder und die staatliche Beaufsichtigung der richtigen Ausführung der Drainage. Arbeiten im Unklaren sind. Der Minifter habe durch besondere Verordnungen an die Aufsichts behörden ben Unklarheiten des Normalstatuts vorzubeugen gesucht; in allen Fällen sei ihm dies aber nicht gelungen. Es empfehle sich die Er= Jänzung des Rormalstatuts namentlich nach der Richtung, daß die Henofsenschaften Darlehnskapitalien erst aufnehmen dürfen, wenn die Entwäfferungsarbeiten, von den staatlichen Aufsichtsorganen ab⸗ enommen seien. Die dazu nöthigen technischen Kräfte seien vor⸗

anden, da die Zabl der Baumeister erheblich vermehrt worden sei.

Gehelmer Sber⸗Regierungs⸗ Rath Hol le Die Unzulänglichkeit des Normalftatuts liegt im wesentlichen an dem Wassergenossenschaftsgesetz von 1875. Die Kreisausschüsse waren mit der Aufsicht betraut worden. Dieser Grundgedanke erwies sich in der Praxis als unrichtig, und darum sst 1595 das Normalstatut ergänzt worden dahin, daß die Staats kontrole erweitert worden ist. Prorisorische Beitragskataster sind schon vor Ausführung der Bauten erlaubt. Im übrigen sind alle Maßregeln getroffen worden, um die Unternehmungen finanziell sicher . far Kirsch (Zentr) empfiehlt ebenfalls eine Revision des Normalstatuts. ;

Abg. von Glebocki fügt den Wunsch hinzu, daß die Revision der Aufsichtgbebörde kostenlos erfolge. -

Die Ausgaben zur Förderung genossenschaftlicher und kommunaler Flußregulierungen sind in diesem Etat gegen das Vorjahr um 100 000 (S erhöht worden. .

Abg. von Kröcher (kon) bittet die Regieruug um Entschädigung der Bewohner des Löbenitz⸗Thales, die durch den Bruch des Deiches geschädigt worden seien.

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗ te in:

Ich erwidere dem Herrn Vorredner Folgendes: Die Frage, ob

Staatsfonds zu gewähren waren.

geht in einzelnen Fällen so vor, wie es der Herr Vorredner anregte.

eine Entschädigung für den durch den Deichbruch erlittenen Schaden