1897 / 59 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

5 ger Sengspreis beträgt vierteljahrlich a * 50 5.

Alle Rost-Anstalten nehmen Gestellung an;

für Gerlin außer den Rost-Anstalten auch dir Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne ARummern kosten 25 8.

*

Juserate nimmt an: die Königliche Expeditior⸗

des Arutschen Reichs · Anzeigers

and Aöniglich Preußischen Atants · Anzeiger?

Berlin 8g ., Wilhelnstraße Nr. 32. . *

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* 59.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem katheksischen Pfarrer und Landdechanten Wegerhoff Senden im Kreise . dem Ober⸗Postsekretär a. D. dickhaut zu Frankfurt 4. M., dem Ober- Telegraphen⸗ Sekrelär a. D. Brinkmann zu Goslar a. H., bisher zu Erfurt, und dem Postmeister a. D. Housselle zu Karls⸗ he i. B., bisher zu Münster i. E, den Rothen Adler⸗Orden

erter Qasse,

dem Postsekretär a. D. Hecht zu Hantzover, den Ober⸗ Telegranhen⸗Assistenten a. D. Sander zu Cassel und Wolff zu Hamburg, dem Postverwalter a. T Schochow zu Schwer⸗ enz im Kreise Posen⸗Ost und dem Feuerwehr⸗Bureaubeamten g. D. Albert Redmann zu Berlin den Königlichen Kronen⸗ Drden vierter Klasse, . dem Gefangnen⸗Aufseher a. D. Schaefer zu Iserlohn Das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie

dem Gemeinde⸗Hegemeister Krug zu Masmünster im

Kreise Thann, dem Postschaffner a. D. Dinse zu Krefeld, den Briefträgern a. D. Karl Richter zu Berlin, Georg Weber zt Northeim und Vilhelm Schneider zu Hattingen (Ruhr), und dem Landbriefträger a. D. Jacob Zorn zu Lätzelstein m Kreise Zabern das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Den t sches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Regierungs- und Schurath Dr. Schlemmer in Straßburg zum Kaiferlichen Ober⸗-Schulrath, und

den Seminar⸗ Direktor Dr. Stehle in Colmar zum

Faiserlichen Regierungs- und Schulrath in der SBerwaltung von Elsaß⸗Lothringen zu ernennen, sowie

die Wahl des grdentlichen Professors Dr. Wilhelm

Windelband zum Rektor der Kaiser Wilhelms -Universität Straßburg für das Jahr vom L April 1897 bis 1 April 1838 zu bestätigen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: H den Kaiserlichen Oberförstern Fischb ach zu Finstingen, r n nn, Saarunion und Dr. Kahl zu Metz den Titel , er mit dem Range der Räthe vierter Klasse zu verleihen.

Geschäftsordnung der Disziplinaxbehörden für die Schutzgebiete. J. Abschnitt. Geschäftsordnung für die Dis ziplinarkammer.

; . 3 Die Mitglieder werden von dem Vorsitzenden für die Er—⸗ füllung der Obliegenheiten ihres Amts verpflichtet.

Die Verpflichtung des Vorsitzenden erfolgt durch Ein⸗ reichung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an den Reichskanzler.

. 8 2.

Die Geschäfte werden vorbehaltlich der im S S bestimmten Airs nahmen durch Kollegialbeschluß erledigt. Die Erledigung erfelgt in Sitzungen, welche nach Bedürfniß von dem Vor⸗ sitzenden bestimmt werden. Soweit nicht mündlich verhandelt wird, ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen.

K 83 Bei Entscheidungen und Beschlüfsen, welche auf Grund ner mündlichen Verhandlung erlassen werden, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die münz liche Verhandlung stattgefunden hat. 8 1.

Ein zu einer Sitzung einberufenes Mitglied hat im Falle der Verhinderung dlese zeitig vor der Sitzung dem Vorsitzenden

anzu eigen. . ie ordentlichen sowie die stellvertretenden Mitglieder lind verpflichtet, dem Vorsitzenden von dem Urlaub Anzeige zu machen, welcher ihnen in Bezag auf die von ihnen be— kleideten Reichs⸗ oder Staatsämter bewilligt wird. Eine leiche Anzeige muß erfolgen, wenn ein Hitglied an der hrnehmung seines Amts dauernd behindert ist.

O . 8 6.. ö Im Falle der Behinderung eines ordentlichen Mätgliedes . die stellvertretenden Mitglieder einberufen. Ist ein Onli in richterlicher Stellung zu vertreten, so tritt der Stellvertreter ein, welcher sich in richterlicher Stellung be⸗ findet; ist ein anderes Mitglied zu vertreten, so tritt der nicht in richterlicher Stellung k Vertreter ein.

Der Vorsitzende leitet . Berathung, stellt die Fragen ammelt die Stimmen.

ö. Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung . dagen oder über das Ergebniß der Abstimmung ent— 6 das Kollegium. Die Entscheidungen erfölgen nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bilden sich in einer Sache,

und

Berlin, Mittwoch

(!

von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die i g für sich hat, so werden die dem An⸗ geschuldigten nachtheiligsten Stimmen den zunächst minder nachtheillgen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. ; Die Abstimmung im Kollegium erfolgt in nachstehender Reihenfolge: ;

Zuerst stimmt der Berichterstatter, nach diesem der etwa ernannte Korreferent. Im übrigen bestimmt sich die Reihen⸗ folge der Abstimmung nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied zuerst stimmt. Der Vorsitzende giebt seine Stimme zuletzt ab. .

87.

Das Dienstalter der Mitglieder destimmt sich nach dem Tage der Ernennung zum Mitgliede der Disziplinarkammer. Bei gleichzeitiger Ernennung giebt das höhere Lebengalter den Ausschlag.

88. Verfügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht ent⸗ halten, insbesondere diejenigen, welche nur die Leitung eines anhängigen Disziplinarverfahrens betreffen, werden ohne

Vortrag im Kollegium von dem Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von demjenigen Mitgliede erlassen, welchem die Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden aͤbertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem

den gegen eine Verfügung erhobenen Widerspruch eines Be⸗ theiligten zu emscheiden st, muß der Beschluß des Kollegiums eingeholt werden. Dacselbe gilt, wenn der Vorsitzende den Vortrag im Kollegium ,, hat.

In schlennigen Fällen kann, sofern nicht die Entscheidung eine mündliche Verhandlung erfordert, der Vorsißende eine schriftliche Abstimmung anordnen. Ergiebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Entscheidung in einer Sitzung erfolgen. 3 10

10.

Zu jeder einen Kollegialbeschluß erfordernden Sache wird von dem Vorsitzenden ein Berichterstatter und nach Befinden ein zweiter Berichterstatter (Korreferent) ernannt.

Der Vortrag im Kollegium wird unbeschadet der Vorschrift des S 19 unter M mündlich . .

1

schtüsse, Verfügungen 2c. unter dem Namen: „Kaiserliche Tisziplinarkammer für die Schutzgebiete“.

aufzuführen, welche an der Auch ist darin der Tag der Sitzung zu bezeichnen, in welcher die Entscheidung erfolgt ist. Die Ausfertigung der End⸗ enficheidung ist mit der Ueberschrift zu versehen: Im Namen des Kaisers“. § 13.

schrißst. . . . „Kaiserliche Disziplinarkammer für die Schutzgebiete“. 514.

Die Disziplinazsachen gelten in Ansehung der portofreien

Beförderung als Reichs ⸗-Dienstangelegenheiten. 15.

Dem Vorßitzenden liegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftzgangs ob. Er oͤffnet die eingehenden. Sendungen, versieht dieselben mit dem Tage des Eingangs, vertheilt die Geschäfte, ernennt die Dezernenten und Bericht⸗ erstatter (33 8, 1M), veranlaßt die Einladung der Mitglieder zu den Sitzungen, zeichnet die Konzepte aller Verfügungen ꝛ., vollzieht (unter Gegenzeichnung des Sekreiärs] alle Rein⸗ schriften und trifft in Bezug auf die Geschäftskontrolen die erforderlichen Anordnungen. Er dekretiert ferner in allen has Kollegium als solches betrefsenden Angelegenheiten.

816.

Der Vorsitzende wird a Behinderungsfällen von dem

ältesten Beisitzer in richterlicher Stellung vertreten.

8 17.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse des Jahres überreicht der Vorsitzende dem Reichskanzler eine Zu⸗ sammenstellung der gesamm̃ten Geschäfte. Die Zusammen⸗ stellung muß insbesondere die hl der anhängig gewordenen Disziplinarsachen und die in den einzelnen Sachen erlassenen

u er , ergeben. 518.

In Betreff des nöthigen Geschäftslokals, des erforderlichen Subaltern⸗ und Unterbeamten⸗Personals, sowie in Betreff der Bestreitung der Bureaubedürfnisse wird der Reichskanzler auf Vorschlag des Vorsitzenden die geeigneten Anordnungen treffen.

Der Reichskanzler wird auch in Ansehung der Fonds, aus welchen die baaren Auslagen, insbesondere die Zeugen⸗ ebühren zu bestreiten sind, und über die Verwaltung dieser

onds, ferner über die Einziehung der in Disziplinarsachen dem AÄngeschuldigten zur Last gelegten Ordnungsstrafen und

Vorsißenden und dem gedachten Mitgliede, oder wenn über

Die Disziplinarkammer erlãßt alle Entscheidungen, Be—

§ 12. In den Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlich tscheidung theilgenommen haben.

Die Disziplinarkammer führt ein Siegel mit der Ue—⸗ kfünben

1897.

baaren Auslagen (8 124 Reichsgesetz vom 31. März 1873) das Erforderliche anordnen. 319

Für das mündliche Verfahren sind die nachstehenden Vor⸗ schriften zu befolgen: J. Zu S8 101, 102 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873.

Ohne Zustimmung des Angeschuldigten kann nicht ver⸗ handelt werden, wenn demselben nicht vom Tage der? Vor⸗ n. an gerechnet mindestens eine Woche freigeblieben ist.

In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sache bestimmte Stunde anzugeben, sowie dem Angeschuldigten bekannt zu machen, daß er sich des Beistandes eines Rechts⸗ anwalts als Vertheidigers bedienen oder durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im, Falle seines Aus⸗ bleibens die Verhandlung der Sache und die Entscheidung er⸗ folgen werde. .

Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten be⸗ schloffen, so muß die Vorladung unter der Verwarnung er⸗ folgen, daß im Falle des Ausbleibens ein Vertheidiger zur Vertretung nicht zugelassen werde. .

Der Staatsanwalt wird von der Sitzung durch Vor⸗ hei un der Verfügung benachrichtigt, durch welche die Sitzung

estimmt ist. 3 9 . Die Verhandlung über den Ausschluß oder die Beschrän⸗ kung der Oeffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung,

die Verkündung des desfallsigen Beschluf Sitzung. ö. . 2

Die Befolgung dieser Vorschrift muß aus dem Sitz ungs⸗ protokoll sich ergeben.

III. Zu S8 104 bis 107.

Die mündliche Verhandlung erfolgt in Gegenwart des Staatsanwalts und eines vereideten Protokollführers.

Der Berichterstatter wird von dem Vorsitzenden bei Be⸗ stimmung der Sitzung ernannt. . ng Cern Cee fn fler hat eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts und ein schriftliches Gutachten abzufassen und die Schriftstücke dem Vorsitzenden vor der Sitzung vorzulegen.

In der Sitzung wird der Bericht durch Verlesung der Darstellung oder nach Wahl des Referenten mündlich an der Hand der schriftlichen Darstellung erstattet. Ist ein Korreferent ernannt, so nimmt dieser an der Berichterstattung bei der Ver⸗ handlung nicht theil.

Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des An⸗ geschuldigten, die etwaige gin? des Beweises und die Handhabung der Ordnung liegt dem Vorsitzenden ob. Er kann jeden, welcher Störungen verursacht, aus der Sitzung entfernen lassen. Der Versitzende kann die Vernehmung des Angeschuldigten und die Beweisaufnahme einem anderen Mitgliede über=— tragen.

Für das Beweisverfahren sind im übrigen die Vorschriften der Strafprozeßordnung maßgebend.

IV. Zu 5 lis. Mit der Entscheidung sind zugleich die Gründe zu ver⸗

ses in öffentlicher

Es genügt jedoch die mündliche Mittheilung des wesent⸗ lichen Inhalts der Gründe. Die Wer n nnn! erfolgt in den ö Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden von dem Berichterstatter verfaßt und mittels Verlesung im Kollegium oder auf dem Wege des schriftlichen Umlaufs fest⸗ gestellt und im Konzept von sämmtlichen Mitgliedern, welche an der Entscheidung theilgenommen haben, unterschrieben. Das Sitzungs tokin d ö . a ungsprotokoll muß insbesond ĩ 2 kündete Entscheidung enthalten. J VI. 2 f 116. Die Alten sind vor der Einsendung mit einem Inhaltsverzeichniß (Rotulus) t VII. Zu § 194. find . . ker hr zu erstatten hat ö Fin der verurtheilenden Entschei ĩ dem Betrage nach festzustellen. mann nnn mn

. II. Abschnitt. Geschäfts ordnung für den Dis ziplinarhof. Die Bestim da ö

mungen des ersten Abschnitts fi

solgenden Abweichungen auf den urn neff Disziplinarhof entsprechende Anwendung.

1) Zu 85. Die Reihenfolge, in welcher die in richterlicher Stell 6 bezw. die nicht in richterlicher Win ge, . stellvertretenden Mitglieder einzuberufen sind, wird' durch ihr Dienstalter bestimmt, und zwar in der Art, daß im ersten Fall der ältere, im folgenden der jüngere einzutreten hat.

3 9 . 8 11.

k Disziplinarhof erlaͤßt seine Entscheidungen unter dem

an den Disziplinarhof zu versehen.

mit dem

„Kaiserlicher Disziplinarhof für die Schutzgebiete“