1897 / 65 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Ver⸗ baben sich nicht nach dern selbft die Ver⸗ her der Kaufraannschaft

der Landwirtbschafts⸗

chleierung der Marktver⸗ bältnisse an der Stettiner Börse ist eine Beleidigung, auch wenn man nacher fagt, man babe keine Beleidigung gus rechen wollen. Es wäre nickt ju verwundern, wenn aus den Kreisen der Kauf- mannfchaft ein sebr scharfes Urteil über Herrn von Schwerin und die Mütglieder der Landwirtbschaftekammer von Pommern lãme, aber ich babe keinesmegs von dem Vorfteber der Stettiner Kauf⸗ mannschaft ein Verfahren erwartet, das mit der bürgerlichen Ehre nicht in Einklang ffände. Die Siettiner Börse hat selbst vorge. schlagen, in Len Aue schuß der Produktenbörse für die Preisnetierung inen Vertreter der Landwirtbschaft und einen Vertreter der Müllerei aufzunebmen. Aber das Vorgehen des Herrn von Schwerin bat natürlich eine Spannung bervorrufen müssen. Den Ausdruck ver · leumderlsche Verdächtigung“ babe ich mir nicht angeeignet. Aber die ungerechte Beschuldigung des Herrn von Schwerin macht jedes friedliche Zusammenarbeiten unmöglich. In Stettin hat die neue Börsenordnung ganz anders gewirkt als in Berlin, dort ist die Produktenbörse nicht nur geschlofsen worden, fondern es hat sich nicht einmal eine freie Vereinigung 66 Es ist alfo garnichts da, was der Mmifter auflösen könnte. Nur in einem Privatlomtor kommen die Herren zusammen, aber ohne Schlußschein und dergleichen, und dieses Lokal ist auch nur wenig besucht. Noch nie ist eine Beschwerde gegen die Solidität des Geschäfts und die Richtigkeit der Preisnotierungen in Stettin erhoben werden. Der ndel und die Schiffahrt ven Stettin sind auf das schwerste ge. . wenn die jetzigen Zuftände fortdauern sollten. Die Stadt wilUl für einen zweiten Freibafen noch erhebliche Aufwendungen machen; aber die Leistungsfaähigteit der Stadt Stentin ist. auf das schwerfte bedrobt durch die Zerstörung der Börse. Allerdings wird zunächst der Handel geschädigt, aber nur in der ersten Zeit; wenn der Getreidehandel vernichtet ist, wird auch die danbwirtbschaft die üblen . am eigenen Leibe verspüren. Gine Aenderung der Stettiner Frfenordnung ist dringend erforderlich, um die Schäden ju be⸗ seitigen.

Minister für Handel und Gewerbe Brefeld:

Meine Herren! Gestatten Sie mir, in dem erregten Streit der Meinungen jwischen dem Herrn Grafen Schwerin ⸗Löwitz und der Stettiner Kaufmannschaft einige wenige Bemerkungen einzu⸗ schalten, die vielleicht berubigend auf die Gemüther der streitenden Theile wirken. Die Stettiner Kaufmannschaft hat in diesem Streit meine Vermittelung angerufen, indem sie einen Antrag an mich gerichtet hat, der dahin lautete:

Bei dem Herrn Landwirtbschafte⸗Minister befürworten zu wollen, daß die Landwirt hschaftskammer für die Provinz Pioénmern ven Auf sichttwegen angewiesen werde, über die bestimmten Fälle, in denen ibrer Meinung nach die von uns beftellte Notierungskommission ihre ehrenamtliche Pflicht verletzt babe, binnen angemessener Frist unter Beibringung des Beweismaterials bei dem Herrn Regierungẽ⸗ Prãäsidenten als unserer Aufsichtsbehõrde Beschwerde zu erheben.

Ich babe infolge dieses Antrages Veranlafsung genommen, den Herrn Landwirtbschafts . Minifter zu ersuchen, mir das bezũgliche Material mit zutbeilen. Ich kabe jwar keinen Beruf, in den Streit der Mei⸗ nungen mich bineinzumischen, wobl aber habe ich ein Interesse daran, festzustellen, daß das Verfabren der Notierungs⸗Kommissarien an der Stettiner Börse ein ordnungsmäßiges ist.

Der Herr Landwirtbschafts⸗Minister hat nun die Güte gebabt, mir das bezügliche Material mitzutbeilen, und nach Einsichtnahme von diesem Material babe ich den Bescheid erlassen an die Aeltesten der Kaufmannschaft, von welchem der Herr Vorredner, wie ich böre, bereits Mittbeilung gemacht hat. In diesem Material befinden sich namentlich die Gutachten zweier ungenannter Makler, deren Inhalt, wie ich annehme, dem Herrn Grafen Schwerin Löwitz Veranlassung gegeben bat zu der Aeußerung, welche von der Stettiner Kaufmann⸗ schaft so schwer empfunden wird.

Die beiden Aeußerungen in den Gutachten der beiden Makler lavten folgendermaßen; das erste:

Das bier zum Verkauf durch Makler und Agenten angebotene Getreide wird jzumelft schon Vormittags in der Oderstraße nach Eintreffen der Berliner Vordepeschen gebandelt. Hierbei geschiebt es nicht selten, daß, wenn der Händler für besonders gutes Getreide glaubt einen boben Preis angelegt zu baben, er sich das Bekannt⸗ werden dieses Abschlusses und des Angebots selbst verbittet.

(Hört! hört! rechts.) Dadurch kann es auch gescheben, daß der Börsenkommissar von diesem Seschäftsabschlusse und seinem Preise keine Kenntniß erlangt. (Hört! bort! rechts) In dem meiten Gutachten heißt es ganz äbnlich folgendermaßen: Die bier zum Verkaufe durch Maller oder Agenten angebotene Getreidewaare wird zumeist an den Vormittagen an der Vorbõrse in der Oderflraße bereits verkauft. Hierbei geschiebt es nicht selten, daß, wenn der Käufer besonders gutes Getreide seiner Ansicht nach boch bezablt bat, er dem Makler Schucigen auferlegt für den ge⸗ jablten Preis. (Hört! hört! rechts.) Hieraus erklärt sich dann, daß ven diesen Abschlüssen der Börsen⸗ kommissar keine Kenntniß erlangt. (Hört! hört! rechts) Nun gebt so viel aus diesen Erklärungen ganz klar hervor, daß man den Börsenkommissarien in Stettin nicht den allergeringften Vorwurf machen kann (sehr richtig! rechte), wie ich das meinerseits in dem Bescheid an die Kaufmannschaft anerkannt babe. Auf der andern Seite, muß ich aber sagen, kann ich es mir wobl erklären, wenn man auf Grund dieser Aeuße⸗ rungen der beiden ungenannten Makler ju der Auffassung kommt, daß die Notierungen an der Stettiner Börse damals nicht ganz richtig die Marktlage wiedergegeben baben. ((Sehr richtig! rechts.) Ob nun die Aeußerung, die der Graf Scwerin⸗Loewitz darauf ge⸗ stẽtzt hat, daß die Notierungen der Stettiner Börsenkommission eine Verschleirrung der Marktlage entbalten, nicht vielleicht eine etwas undorfichtige gewesen ist, will ich der Erwägung anbeimgeben; aber

mit der Marltlage nicht ubereinftimmen, das ist jedenfalls wobl iu erklären. (Sehr richtig! rechts) Denn das ist die ausdrũckliche Vor · schrift in der damals geltenden Börsenordnung für die Stettiner Barse, daß nicht bloß die innerbalb, sondern auch die außerhalb der Barse geschlossenen Geschãfte bei der Notierung berũcksichtigt werden sollen. ; Ich möchte deshalb glauben, daß, wenn bier, wie der Abg. Graf Schwerin es ja auch auedrũcklich erklãrt bat, ein Mifverftändniß iu Grunde liegt, daß er seiner⸗ seits keinerwegs die Absicht gebabt babe, die Stettiner Notierungekemmissarien einer unrichtigen Sandlungẽweise zu be⸗ schuldigen, und wenn bier klar erhellt, daß es thatsachlich gänzlich un · möglich ift, sie einer solchen Sandlungsweise zu beschuldigen, dann, glaube ich, wäre es am besten, den Streit ruben zu lafsen. Dann ist die Differenz der Meinungen nicht so viel Muhe und so gerãuschvollen Streites wertb. Ich empfeble den beiden Litigenten, den Degen ein⸗ zustecken. Lassen Sie nun das goldene Schweigen berrschen an Stelle des gerãuschvollen Streites Eebhafter Beifall rechts.)

Abg. Graf von Kanitz (kons): Diese Erklärungen, für die wir dem 5 dankbar sind, bestãtigen unsere thbatsãch ichen Angaben. Wir baben bebauptet, daß die wichtigsten Abschlũsse nicht zur Kenntniß der Börserkommifston gekommen find. Ich würde mich freuen, wenn dam der Streit beigelegt wäre. Ich balte die gegenwãrtige Stõrung im Getreidegeschãft far bedauerlich, weiche aber 1. don Eyvnern darin ab, daß ich meine, daß der Getreidehande darunter mebr leidet als die Landwirthschaft. Ich wäre dem. Minister dankbar, renn er uns über die Vorgänge an der Piesigen Pseudobõrse eine authentische Auskunft geben wollte. Der Wei enpreis in aris, wo der Terminhandel floriert, stebt 18 böber als in lin, das spricht zu Gunsten unseres Markts. Die Preise in Berlin werden durch den Mangel einer offiziellen Preis notierung nicht gedrückt und steben nicht unter dem Weltmarktpreis. vorigen Jahre hat eine so uagebeuere Getreideeinfubr vom Ausg⸗ sande flattgefunden, daß es kein Wunder. ift, wenn . Quantitäten von Getreide Und Mehl jetzt underkäuflich find. Mäblen; sager und Magazine sind gefüllt. Daran würde aber der Termin banzel nichts geãndert haben. Durch Heranziehung mõglichst vieler oder mõaglichst schlechler Waare fucht man die Preise iu werfen. Die 2 ĩ bkaß wir nach Beseitigung des Terminbandele aus kõmmliche Preise erzielen würden, habe ich nicht gebegt. Ich babe nur erwartet, daß die Zolldifferenz ganz zum Ausdruck und unsere besseren Gztreide= sforten mebr zur Geltung kemmen würden. Gegen die Aufbebung des Terminbandels baben nur die Sozialdemokraten und Freisinnigen gestimmt, aber aus ganz entgegengesetzten Gründen. Die ersteren be⸗ fürchteten daron eine Steigerung der Prelse. Die Nationalliberalen bez Reichstages baken nicht etwa übereilt für die Auftebung der Terminhbandels gestimmt. Der betreffende Antrag trägt. die Namen von Cuny und Bachem. Die Verhandlungen der oõrsenenquẽte⸗ kommfsfsion liefern den Beweis, daß der deutsche Handels stand für eine Reform der Börse in gefunder Form eingetreten ist West⸗ und Süddeutschland ift für die Aufbebung des Termin handels ge⸗ wefen. Herr Rickert meinte, daß man mit der Börse umgegangen sei, wie mit einer Bande von Gaunern und Betrũgern. Womit baben wir die Ehre der Kaufmannschaft angegriffen? Weil wir statt des Ehrengerichts einen Dis jiplinargerichtsbof haben wollen? Herr Alexander Meyer bat im Reichstage gesagt: Wollt Ibr an der Bõrse Srdnung, fo werft die Kerle raus! Herr Kantorowic; meinte nur, der Reglerungekommiffat würde an der Börse eine sebr unglächliche Figur spielen; gegen das Institut selbst batte er nichts einzuwenden. Man fragt sich noch immer mit der stillschweigenden Soff nung daß der Getreide · terminbandel wieder eingeführt wird; sie würden sich alles gefallen laffen, Kommiffar u. f. w., wenn nur dieser Wunsch erfüllt wärde. An die Wiederberstellung des Terminhandels ist aber absolut nicht zu denken. Der Westen und Süden Deutschlands wollen davon nichts wiffen. Der Geheime Kommerzien⸗Rath Diffens in Mannbeim bat und in der Enquete arseinandergeseßzt, daß er diesen Terminhandel als schädlich für die Preisbildung ansebe, weil er auf jeden Fall die Preise bröcke. Die Vertieter Baperns wollten ebenfalls vom Termin kandel nichts wissen, drei Viertel des Reichstages desgleichen. Auch Nerd deutschland hat keine Veranlassung, den Terminhandel zu cũchjuwũnschen. Gs wärde mit schlechter Waare ein Preisdruck auf die gute Waare ausgeübt werden, wie Herr Deutsch nachgewiesen hat, Für Term in= wagte legt der Müller feine hoben Preise an, das ist selbftwerständlich Dazu kommen die rielen Manipulationen mit Daufse und Balffe, Tie Kündigungen an sich selbst, um den Schein berhor— zurufen, daß Waare am Platze ist, um die Peeise zu werfen. Die andere Methode, die der Ritter und Blumenfeld, bestand darin, die Waaren beranzuiieben, um die Preise u steigern. Sollen diese Manmwulgationen jurückkehren? Ein großer Theil des Geschäft3 wird jetzt an der Frühbörse gemacht. Man weiß aber, welche Waare man bekommt. Früber katte man gutes Setreide direkt an den Konsumenten verkauft; so berfubr der große Getreidebändler Dorwis in Lamburg. Der kleine Landwirth konnte nicht direkt an die Müblen verkaufen; er mußte sich nach den offiziellen Preisnotierungen richten. Es kommt diefen Herren, wie Herr Horwiß zugegeben bat, weniger auf die wirtbschartliche Seite der Frage, sond rn auf den Profit an. In der Schweiz, Itasien ist eben alls eine lebte Bewegung zur Béfeitigung des Terminbandels vorhanden. Unsere Regierung hat das Verdienst daß fie zuerft mit Ernft und Energie an die Loöͤsang dieser schwierigen Aufgabe berangetreten ift. An der Marktordnung bat nicht nur die Börse selbst, sondern baben aach Produsenten und Konfumenten ein Interesse. Die Erklustwitãt der Börse zu beseitigen, ist die kervorragendste Aufgabe. Ich wollte nicht Oel ins Feuer gießen. fendern nur der Verftaͤndigung einen Weg kabnen. Die Börse bat nicht ihren eigenen Interessen, fondern dem Gemeinwebl in dienen.

Minister für Handel und Gewerbe Brefeld:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat an mich die Frage ge⸗ richtet, waz das Ergebniß der Ermittelungen sei, die von mir ver⸗ anlaßt sind, um feftzustellen, ob die Vereinigungen, welche an die Stelle der Produktenbörse an verschiedenen Börsenplätzen getreten sind, den Charakter von Börsen baben oder nicht. Diese Ermitte⸗ lungen sind eingeleitet, es sind die Berichte der Staats fonnmissarien der betreffenden Börsen darüber erfordert, und sie sind ium großen Tbeil eingegangen. Diese Berichte sind den Herren Dber· Vrãsidenten als der Aufsichtsbehõrde für die Börsen mitgetheilt mit dem Ersuchen, sich auch ihrerseits über die Frage nach Anhörung der Handelsorgane, also der Handelskammern, bew. der Aeltesten der Kaufmannschaft zu äußern. Diese Berichte sind nech nicht eingegangen. Die GEntscheidung der Aufsichtebehörde in dieser Frage, die ich jetzt zu treffen baben würde, hat also noch nicht ergeben koͤnnen. Ich möchte aber auch glauben, meine Herren, daß die Bedeutung des Ausfalls dieser Ermittelungen und dieser Ent⸗ scheidung doch nicht zu überschätzen ist. Denn was kann das Ergebniß sein? Entweder ist das Ergebniß, daß die Vereinigungen keine Börsen sind, und dann bleiben sie bestehen, oder das Ergebniß ist, daß sie Bäörsen sind, sei es, daß darüber die verwaltungsgerichtliche Gntscheidung erfolgt, sei eg, daß es nicht nothwendig ist, sie berbei⸗ zuführen. Dann tritt das ein, was der Herr Abg. von Eynern vorhin ganz richtig gesagt bat: Sie lösen sich auf. Damit sind aber die Produktenbörsen noch nicht wieder bergestellt. (Sehr richtig! Damit sie wieder bergestellt werden, bleibt nichts Anderes übrig, als eine Verständigung der beiden Theile, die jusammenwicken sollen

beiden Theile, obne eine Berstãndigung ist miglich, das Börsengesetz auszufübren. Nun vat sich bigber solchen Bereitwilligteit wenig Neigung gereigt.

den freien Vereinigungen umgeht, ist ein

schon nahe, wetwegen. Gg ist der

Ströme, die Häfen waren geschlossen,

nicht angeboten, die alte Ernte war verkauft, die nene noch nicht da, sodaß das Geschäft, was dort umging, an gering war. Dazu kommt der Mangel der Einrichtung autorifierten Börse, der die Abwickelung des Geschäfts

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Teminbandel, der ja jweifellos belebend auf den prrehe .

einwirkt. (Hört, bört! links) Ich glaube aber, daß das eden werden wird. Wenn der Verkehr sich wieder belebt nen die Ströme und Häfen offen sind, wenn fremdes

ins Land kommt und die neue Ernte in Frage keeal dann werden die materiellen Interessen stãrker wiegen a das Reibungsbedürfniß, dann wird die Bereitm illigkeit Theile zunebmen, sich die Hand zu reichen und eine Verstãndigerg n fuchen, und für eine solche Verflãndigung giebt es einen weiten Spi raum. Die gesetzlichen Vorschriften des Börsengesetzes und des Ran. wirthschaftẽkammer · Gesetzes nõthigen uns nur zu Folgendem: erster daß die Landwirtbschaft vertreten ist neben der Kanfaam. schaft in dem Vorstand der Produktenböcse; zweitens, daß der Berufung der Vertreter der Landwirthschaft die Sand wirtbschaftẽkammer mitwirkt. Wie aber diese Vertretung geerdet ist in dem Vorstand der Produktenbörse, wie die Mitwirkung a Landwirtbschaftskammern stattfindet, das ist dem Ermessen der Ba. waltung, der Regierung, überlassen.

Dies also ist ein weiter Spielraum, innerhalb dessen die a. ständigung der beiden Parteien statifinden kann, und ich babe nic stets bereit erklärt, hier den örtlichen Bedürfnissen der einzebea Handelskammern Rechnang zu tragen. Wenn beide Theile sich verstãn dia und bereit sind, in ein gemeinsames Zasammenwirken einzutreten. se wird es an mir gewiß nicht feblen. Ich bin meinerseits gern bereit, Iban entgegenzulommen. Ich babe deshalb auch inmwischen Veranlaffan genommen, die Herten Ober . Präsidenten der betreffenden Orte, aa denen Produktenbörsen bestehen, zu ersuchen, daß sie bei sich bietende Gelegenheit die Vermittelung übernebmen und dahin wirken sellen daß eine Verstãndigung berbeigeführt und der Produktenderkehr wieder

aufgenommen wird.

Ich bege die Hoffnung, daß dieser Erfolg in der Folge eintreten wird. Ich boffe namentlich, daß er eintreten wird, wenn einmal beide Theile sich entschließen, die Feinz.˖ seligkeiten einzustellen auf der ganzen Linie. Es ist in der That jetzt genug geleistet in großen Reden, großen Leitartikh, Interpellationen und Agitationen aller Art. Ich glaube das ss auch von beiden Seiten befürwortet worden es ist am besten wir lassen die Sache nun auf sich beruhen. Dann wird, glaube ich die Verständigung zuerst vielleicht an den Außenbörsen erfolgen, die am erften bereit sein werden, sich zu verständigen. Die hiesige Börs grollt am meisten; aber ich glaube, auch sie wic auf die Dauer dahin kommen, die Trauer um da seligen Terminhandel abzulegen, denn der ist nun einmal ien (Sehr richtig! rechts) Er ist durch Gesetz aufgehoben, tj es geht auch in der That nicht an, daß wir in dem einen Jahre cin solche Einrichtung aufheben und im nöächsten Jahre sie wieder ein fübren. (Bravo! rechts) Das ist mit der Gesetzgebung nicht r. einbar. Also die Herten müssen sich darin fügen, sie mũssen ea Geschãfte obne Terminbandel machen. Ich boffe, daß ibnen diele gelingen wird, und daß in nicht zu ferner Zeit die Berliner Söne auf bandels rechtlicher Grundlage in verjüngter Geftalt wieder erschemeen wird. (Brasoh

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons.) Krick bierüber seine Befriedigung aus und geht dann auf die Bãadckerer verordnung ein, deren Rechtsgültigkeit von der Judikatur anerlarn worden ift. Ueber die Wirkengen der Verordnung, fährt er aus, kala sich Sädlermeister und ⸗Sesellen ausgesprocken. Die kleinen Bãder üblen sich beschwert, weil sie nicht im stande sind, eine d Schicht einzuführen. Die Gesellen beschweren sich daruber, die lange Arbeitszeit nicht überall abgeschafft sei. Angesichts diele Thatsache ift eine Revlnon um so nothwendiger. Wir wife daß Erhebungen statigefun den haben. Es würde aber zur Berubigus beitragen, wenn der Minister uns mittheilte, auf Grundlage und mit welchem Ergebniß solche Erhebungen stati⸗ gefunden haben. Für das technisce Schul wesen find jwei ner Baugewerkschulen für daz Rheinland in Aussicht nommen. Die genossenschaftliche Organifatien für das Dand werk ist Ichwerer ju schaffen ais für die Landwirte Namentlich der Often ift zur Selbftbilfe iu schwach. Die Regierns muß dem Handwerker kräftig keispringen. Es sind aber im Gxrme⸗ ordinarium nur 10 000 M für solche Zwecke eingeftellt. Minifter sollte weit mehr fordern. Außer dem Kunstgewerbe auch das übrige Gewerbe in den Prop nzen unterstützt werden d Errichtung von Musterlagern und Aueftellungen.

Minister für Handel und Gewerbe Brefeld:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat die Frage an mich & richtet, was das Ergebniß der über die Bäckereiverardnung eingeleit te⸗ Ermittelungen sei. Daß über die Bäckereiverordnung Ermittelungen eingeleitet sind, ist bereits im Reichstage seitens des Veitretes⸗ der Reichsregierung mitgetheilt worden. Die GErmitte lan ger die anmastellen sind, gehen dabin, ob sich trotz J erst kurzen Geltangedauer der in Rede stehenden ordnung schon jetzt nachtheilige Wirkungen dieser t s gezeigt haben, worin dieselben bestehen, und ob insbesondere ummasne zu Tage getreten find, welche die Klagen über eine schwere nin schzftliche Saädigung des Bäderelg⸗werbes und das Schwinden eins guten Einvernehmens zwischen den Meistern und Gesellen als de gründet erscheinen lassen. Dem entsprechend sind denn nun die N gierungen der sammtlichen Bundesstaaten, auch die preußischen. der⸗ anlaßt worden, Bericht zu erstatten. Die Berichte der prenßtä= Regierungen find eingeg ingen und sind der Reicheregierung *r. gat deilt. Sine Gatschlietung der Reichsregierung auf Grund daa Berichte ist mit bieber nech nicht belannt geworden. Ich sebe = degzbalb guch außer stande, nach dieser Richtung bin ebenso * wie über den Inbalt der Berichte eine Mittbeilung u macher. we fie der Herr Vorredner wũünscht.

Darauf vertagt sich das Haus.

Schluß 41 hl Nächfte Sitzung Mittwoch, 1 Mn .. für Handel und Gewerbe; Antrag von 2

Fffere Dotierung der Geiftlichen; Antrag Virchow auf

daß er ju der Auffaffung gekommen, daß objektiv die Notierungen

in dem Vorstand der Börse. Dhne eine Bereitwilligkeit dieser

eines Komptabilitatsgesetzes)

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Jrmngf mitgliedern gemeinsame gewerbl

M G5.

Parlamentarische Nachrichten.

Reichstage ist nachstehender Entwurf eines 4. betreffend dik Abänderung der Gewerbe⸗

rdnu ng, ndung zugegangen. Artikel 1. An die Stelle des Titels VI der Gewerbeordnung treten nach

imm ö lende Besttmmungen: gigen r.

Innungen, Innungsausschüfse, Handwerkskammern, Innungsver bände.

J. Innungen. a. n e ,, arrttens

jenigen, welche ein Gewerke selbftändig betreiben, können zur 24 Reer saern gewerblichen Intereffen zu einer Innung gammentreten.

; S S1 a. .

Aufgabe der 2 2 ist:

I die Pflege des eingeistes sowie die Aufrechterbaltung und Stärkung der Standesebre unter den Jannngsmitgliedern;

7 8. i eines gedeihlichen w zwischen Meiftern d Gesellen (Gebilfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen n den Arbeitsnachweis;

I die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge tr die technische, . und fittliche Ausbildung der Lehrlinge, erbebalflih der Bestimmungen der 10638, 125 bis 1323,

I die Entscheidung von Streitigkeiten der im 8 3 des Gewerbe, 6 53a an eichs · Gese

en Art , n ,, 23 ibren Lebr⸗ lingen.

5 81b. Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den iche Interessen als die im sls Keieichneten ausdehnen. Insbesondere steht ibnen zu;

I Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen and fittlichen Ausbildung der Meister, Gefellen (Gehilfen) und Lehr⸗ lege mn treffen ingbesondere Schulen zu unterftützen, zu errichten und g leiten, owie über die Benutzung und den Besuch der von ihnen mitteten Schulen Vorschriften zu erlassen;

) Geselben⸗ und Meifterprüfungen zu veranstalten und über die prijungen Zeugnisse auszustellen;

3) zur . ibrer Mitglieder und deren Angehörigen, rer Gesellen (Hehilfen . Lebrlinge und Arbeiter in 5 der Danffeit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonftiger Bedürftig ˖ kt Kafsen zu errichten;

I Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten ke im 5 3 des Gewerbegerichtsgesetzez und im § 53 a des Kranken⸗ derstche n , , bezeichneten Art zwischen den Innungs mitgliedern ad ibren Gesellen (Gebilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zu Lindigen Bebörden zu entscheiden.

5 jur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungemitglieder wen gemeinschaftlichen Geschäfts betrieb einzurichten.

82.

Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Kegel nicht über den Bezick der höheren ngs behörde, in n die Innung ihren Sitz nimmt, hinausgeben. Ausnahmen Bairfen der Genehmigung der Lande?. Zentralbebörde.

Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher den dem aller anderen, an demsel ben Orte oder in derselben Gemeinde dendlicken Innungen verschieden ist. Die landesũblichen Benennungen Aenter, Gilden u. ders!) können beibebalten werden.

Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Jummgen e, e In diesem Fall sind die den Bebörden über- . Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung ge⸗

en wird, von den Bebörden desjenigen Bundesstaats . uhmen, in welchem die Innung ihren Sitz bat.

S 33.

Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltun m die Rechtsverbältniffe ihrer Mitglieder sind, soweit das 6 uicht darüber bestimmt, durch das Statut zu regeln.

Dasselbe muß Bestimmung treffen über:

I Namen, Sitz und Bezirk der Innung sowie die Gewerbs⸗ weige, für welche die Innung errichtet ist;

2 die Aufgaben der Innung sowie die dauernden Einrichtungen in en. 2 Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Regelung

ngswesens;

) Aufnabrne, Austritt and Aueschlic gung der Mitglieder;

„eM die Rechte und Pflichten der Mitglieder, . den maßzstab, nach welchem die Mitgliederbeiträge erboben werden;

s) die Bildung des Vorstandes, den Umfang seiner Befugnisse nd die Formen seiner Geschäftsfübrung;

die Zusammensetzung und Berufung der Innungsversammlung, a Stimmrecht in derselben, die Art der Beschlußfassung und, sofern ke Janungedersammlung aus Vertretern besteht (6 982 Abf. 3, die Bill und die Wabl der Vertreter;

. e mn der Beschlüsse der Innungeversammlung und

8 die Au fftellung und Prüfung der Jahresrechnung;

) die Bildung und die Geschäftsführung des H Hz ausschusses: [lg die Ueberwachung der Beobachtung der für die Beschäft gung . Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der Jort⸗

dangs. oder Fachschule und die Regelung des Lehrlingswesens ,

II) die Bildung des Organs und das Verfahren zur Entscheidun

im 5 1 3 Ziff. 4 bezeichneten Streitigkeiten; , 8e . e nnn sehanner und die Form der Verhängung von

̃ rafen; un) die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des ttz und den Erlaß und die Abänderung der Nebenstatuten; 46) die öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen nung zu erfolgen baben;

ö) die Vorausfeßungen und die Form der Auflösung der Innung. ä Dag Statut darf keine Vestimmung enthalten, welche mit den in mn Gesetz bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Verbindung

875, gesetzlichen k zuwider lãuft.

ö immungen über Einrichtungen zur Erfüllung der im 5 81 b 23 3, 4 und 5 bezeichneten Aufgaben durfen nicht in das Innungs aufgenemmen werden.

§5 84. z Des Innunge ftatut bedarf der Genehmigung durch die böhere E waltungebebörde desjenigen Bezirks, in welchem die Innung ihren f imm. Die Ginreichung geschieht durch die Aufsichts behörde

ie Genebmigung ist zn versagen: . gem das . den gesetzlichen Anforderungen nicht ) we

gilt für die Einziehung von Ordnungtstrafen (5 920).

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 17. März

vorgesebenen Begrenzung des Innungebezntrks die na S2 Absatz 1 erforderliche seen versagt bat. 96 4 . r . *. 2 nur . 2 wenn in nnu vorgesehenen Inn ĩ für di gleichen Gewerbe eine Innung ö befteht. , In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben; gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Ver- fabrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 20 und A, et ö. ere nnn das Verfahren in streitigen Verwaltungs⸗ achen greift. Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vor- schriften.

5 85.

Beschlüsse der Innung über Errichtung von Schiedsgerichten jur Entscheidung ven Streitigkeiten zwischen Innungs mitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern, sowie von Innungs⸗ Kranken- kassen (6 73 des Krankenversicherungsgesetzes bedürfen der Ge— nebmigung der böͤberen Verwaltungsbeborde. Vor der Genebmigung ist die Gemeindebehörde des Orts, an welchem die Innung ibren Siß bat, sowie die Aufsichtsbehörde zu hören. Die Genehmigung kann nach Grmessen versagt werden. Gegen die Verfügung der Höheren Verwaltungsbebörde steht den Betbelligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes Zentralbebõrde zu.

Die für Einrichtungen der im § 81 b Ziffer 3, 4 und 5 bezeich⸗ neten Art erforderlichen Bestimmungen sind in Nebenstatuten zu sammenzufassen. Die elben bedürfen der Genehmigung der höberen Ver⸗ waltung beboõrde nach Anhörung der Aufsichtsbehõrde. Die Geneh⸗ migung kann nach Ermessen dersagt werden. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Landes. Zentralbebörde eingelegt werden. Abänderungen der Nebenftatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.

Ueber die Einnabmen und Ausgaben der im § 81 b Ziffer 3 und 5 bezeichneten Einrichtungen ift getrennt Rechnung zu führen und das biefür bestimmte Vermögen gesondert von dem übrigen Innungs⸗ vermögen zu verwalten. Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Vermögen.

§ 86.

Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlickkeiten r, vor Gericht . und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr 2

§ 87.

Als Innungẽmit ieder können nut aufgenommen werden: I) diejenigen, welche ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsbezirke selbständig betreiben;

OY diejenigen, welche in einem dem Gewerbe angebörenden Groß⸗ betriebe als Werkmeister oder in ähnlicher . beschäftigt sind;

3) diejenigen, welche in dem Gewerbe als selbftändige Gewerbe⸗ treibende oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig ge⸗ wesen sind, diese Thätigkeit aber aufgegeben haben und eine andere gewerbliche Thãtigkeit nicht ausũben;

4 die in landwirtbschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschãftigten Handwerker.

Andere Personen können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur ab⸗ hängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die Prüfung darf nur den Nachweis der Be⸗ fähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken.

Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings⸗ oder Gesellenzeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter beftimmten, im Statut festgestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnabmesuchenden, welcher bereits vor einer anderen Innung desselben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden.

Gewerbetreiben den, welche den gesetzlichen und statutarischen An⸗ . entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht ver⸗ agt werden.

Von der Erfüllung der gesetz lichen und statutarischen Bedingungen kann zu Gunsten Einzelner nicht n werden.

A.

Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorberige Anzeige darüber nicht verlangt, jederzeit gestattet. Eine An⸗ zeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem letzteren verlangt werden.

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungs-

vermögen und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind., an die von der Innung errichteten Neben kassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbind⸗ lichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt. Die Rechte der Innungsmitglieder, mit Ausnahme des Stimm⸗ rechts und der Ehrenrechte, können von deren Wittwen, welche den Gewerbebetrieb fortsetzen, solange ausgeübt werden, als sie die ent sprechenden Verpflichtungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen sind durch das Statut zu treffen. 68

Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung ftehen, nicht auferlegt werden.

n anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der Innungsverwaltung 8 weder Beiträge von den Innungsmitgliedern oder von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Innung erfolgen.

Die Innungen sind befugt, für die Benutzung der von ihnen , Einrichtungen, . Herbergen, Arbeitsnachweis und ergleichen Gebühren zu er .

Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres Gesellenausschusses (5 95) erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des vorhandenen Vermögens oder aus sonstigen Ein⸗ aer keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern aufju⸗ ringen.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfang des auf den Eintritt folgenden Monats.

Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten umgelegten Beiträge sowie die für die Benutzung der Innungseinrichtungen zu entrichtenden Gebühren (5 88 Abf. 3) werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die eitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Das Gleiche

= wegen Entrichtung von Beiträgen und Gebühren entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungebehörde ange⸗ fochten werden; diese entscheidet ef lte.

A. Die Finnahmen und Ausgaben der Innung sind von allen ihren Zwecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt

Au ellt erscheinen; ) wen 22 der durch das Innungsstatut

1897.

Bürgerlichen Gesetzbuchs bejeichneten Weise angelegt werden.

der Benrk der nung sich nicht über das er nm, 2

binaus erstreckt, kann die Anlegung auch in der nach Artikel 212 des

. zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassenen Weise en

eitweilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der Auf- sichtsbebörde auch in anderer als der durch die Ss 1807 und 1808 des r Gesetzbuchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt en. Ueber die Aufbewahrung von Werthpapieren trifft die Aufsichts bebörde Bestimmung. 89b.

Die Innung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei:

1 dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigenthum;

2 Anleiben, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergebenden Aushilfe dient und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen ũber die Ausgaben einer Voranschlagsreriode zurũderstattet werden kann;

3) der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschicht⸗ lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben.

S 90. Auf Innungs⸗Krankenkassen finden außer den Vorschriften des 73 des Krankenversicherungsgesetzes auch die 8 34 bis 38, 47 6 3 bis 6 des letzteren entsprechende Anwendung. Jedoch kann die Kassenderwaltung ausschließlich den Gesellen (Gebilfen) und Arbeitern übertragen, und unter der Voraus setzung, daß die Innungs⸗ mitglieder die Hälfte der Kassenbeiträge aus eigenen Mitteln 8. streiten, beschlossen werden, daß der Vorsitzende sowie die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und der Generalversammlung von der an,. , sind. guflös 2 3 ie Schließung oder Auflösung der Innung hat die Schließun solcher Kassen kraft Gesetzes zur Folge. ; 3 91.

Die auf Grund des 5s 81 b ih 4 errichteten Innungs⸗Schieds⸗

6 te müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwel Beisitzern estehen. ö

Die Beisitzer und deren Stellvertreter sind zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen beschäftigten Ge= sellen (Gehilfen) und Arbeitern zu entnehmen. Die ersteren sind von der Innungsversammlung, die letzteren von den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern zu wählen. Auf das Wahlrecht finden die Vorschriften 3. 58d 10, 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 des Gewerbegerichtsgesetzes An⸗

endung.

Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde beftimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören, ö

Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt baben, Vergütung der baaren Auslagen und eine Entschädigun fũr

eitversäumniß; die Höhe der letzteren und der Betrag der dem Vi stzenden zu gewährenden Vergütung sind im Nebenstatut festzusetzen.

Sind Wahlen nicht zu stande gekommen, oder verweigern die Gewäblten die Dienstleistung, so hat die Aufsichtabehörde die Bei⸗ sitzer aus der * der wählbaren Innungsmitglieder, Gesellen (Ge⸗ hilfen) und Arbeiter zu ernennen.

91a.

Erfolgt durch das Innungs-⸗Schiedsgericht eine Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, so ist der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Entschädigung zu werurt eilen. In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 773 und 774 der Zivilprozeßordnung 2

1b.

Die Entscheidungen der Innung (5 l a Ziffer 4) und der Innungs⸗ Schiedsgerichte (8 81 b Ziffer ) sind schriftlich abzufassen; sie gehen in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von zehn Tagen eine Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt gegen eine bei der Verkündigung nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung.

Aus w welche nach Erhebung der Klage vor der Innung oder dem Innungs⸗Schiedsgericht geschlossen sind, findet die Zwangs⸗ vollstreckung statt.

Die Entscheidungen können von Amtswegen für vorläufig voll⸗ streckbar erklärt werden, wenn sie die in 5 3 affe 1 des Gewerbe⸗ ,, bezeichneten Streitigkeiten betreffen, oder der Gegen⸗ stand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von 100 * nicht übersteigt. ;

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft . wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorläufigen Sicherheits leistung neg. gemacht werden.

Die Vollstreckung erfolgt, sofern die Partei dies beantragt, auf Ersuchen der Innung oder des Innungs. Schiedsgerichts durch die Polizeibehörde nach Maßgabe der Vorschriften über das Verwaltung⸗ jwange verfahren; wo ein solches Verfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechts streitigkeiten Anwendung. Ein. unmittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des § 127 4 zulaͤssig.

Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der / der Zivil⸗ prozeßordnung entsprechende 2

Die Angelegenheiten der Innung werden von der Innungs versammlung und dem Vorstande wahrgenommen. Zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. Die Innungsversammlung besteht nach Bestimmung des Statut entweder aus allen Innungsmitgliedern oder aus Vertretern, welche von jenen aus ihrer Mitte n slr werden. Der Vorstand wird von der Innungsversammlung auf bestimmte Zeit 7,

ie Wahlen der Vertreter und des Innungsvorstandes finden unter Leitung des Innungsvorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorftand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichts- behörde geleitet. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll auf- zunehmen. 3 ö

2 a.

Der Vorstand hat nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung zu führen.

Er hat über jede ,,, n. seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aende⸗ rung dritten Personen nur dann entgegengehalten werden, wenn be⸗ . wird, daß sie letzteren ö. war.

Die Innungen werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf die- jenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialbollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.

ö Fr Legitimation des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschãften

e

sestjustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. Die Beftãnde müssen in der durch die 55 1807 und 1808 des

escheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bejeichneten Per⸗ sonen zur 39 den Vorstand bilden.