6 lieder deg Vorstandes haften für vflichtmäßige Ver⸗ 1) bei der Berath und Beschlußfaffung des Innungsvorst andes 2) der Beꝛirk der so abgegren t daß kein * . . der . S 1034. waltung wie Vormünder ihren Mündeln. . mindestens . n e. Gesellenausschuffeg mi vollem Stimm. durch die Entfernung e g,, vom der . ̃ — n. vorhandenen ¶ Nnterffũ Die Handwerkskammer kann fh nach näberer Bestimmung den 97 . jmmulaffen ist; hindert am Genossenschafteleben theilm nehmen und freien ung, welche für die an der bis Statuts bis ju einem Fünftel ibrer Mitgliederzabl durch Zuwabl
2) bei der . und Beschlußfaffung der Innungsversamm ; zen 1 utzen, und ; ung ⸗Krankenkassen verbunden find. Gegen tbeil Gewerbe maeige errichtet wird, oder ven sachverfländigen Derssnen ergänzen und zu ihren Verband lungen lung leine sammilichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht muzu . ? die Kaffe geschlossen wird, ift binnen vier zu überweisen ift Sachverstãndige mit berathender Stimme zuziehen.] laffen ind; . * J einer leistungsfäbi an die Landes. Zentralbebörde zulässig; diese in einer den bis herigen Die Handwerkskammer ist berzechligt. aus ibrer Mitte Ausschüsse
3) bel der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Ge ⸗ Der . fũr das Dandner . verfũgen. zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergebenden If sellen (Gehiifen Aufwendungen ju machen baben, abgeseben von der stebenden Innung oder von Handwerkern gestellt werden, welche g6 ff 3 r ;. . . gaben ju betrauen. Die Ausschüsse können ju ihren Verhandlungen Perfon des Vorsitzenden, Gesellen, welche vom Gesellenausschuß ge⸗ einer veuen Innung zusammentreten wollen. n j z 98 Tach erständ ige mit derathender Stimme zuleben. enbeiten der wäblt werden, in gleicher Zabl zu betheiligen sind wie die Innungk⸗ Obne beifährung einer Abstimmung 8 1002) kam e zur zwei W ; hw, 1038.
Innung, deren Wahrneh setzes oder mitglieder. Antrag abzelehnt werden, wenn die Antragfteller einen perhalun rechte ver Diese entscheidet endgültig. ; ; Der Handwerkekammer liegt insbesondere ob: des Statuts dem Vorstande obliegt. Die Ausführung von Beschlüssen der Innungtversammlung in mäßig nur, kleinen Bruchtheil der betbeiligten Handwerker big. b Wird die Innung aus einem der im § 97 bezeichneten Gründe I die nähere Regelung des Lebrlingswesens;
Der Innungsverfammlung muß vorbebalten bleiben: den im Abfatz d bezeichneten Angelegenbeiten darf nur mit Zuftimmung oder ein gleicher Antrag bei einer innerbalb der letzten drei 83 fũh geschloffen, so tritt die Anordnung außer Kraft. I die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vor-
I die Festftellung des Haushaltsplans; des Gesellenausschusses erfolgen. Wird die Zuftimmung versagt, so e Abstimmung von der Mehrbeit der Betbeiligta 4 ᷓ . S 100t. 3. ; schriften zu überwachen;
2 die Prüfung und Abnahme der Jabresrechnung; kann sie durch die Aussichtsbebõrde ergänzt werden. gelebnt worden ist, oder durch andere Einrichtungen als diejenige ein Die Ausdehnung einer Zwangsinnung auf einen gröheren Bezirk 3) die Staats. und Gemeindebebörden in der Förderung des
3) die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushalteplan nicht S 95 a. Innung für die Wahrnehmung der gemein samen gewerblichen mn oder auf andere, als die bereits ein enen, verwandte Gewerbg · Dandmerks durch tbatsächliche Mittheilungen und Srstattung von vorgesehen sind; 5* Theilnabme an der Wahl des Gesellꝛengusschufses sind die der betbeiligten Sandwerke ausreichende Fürsorge getroffen ist. et landesg n ] zweige ist von der höberen Verwaltungebebörde anzuordnen, wenn die GSätachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des
IAI tie Verfolgung von Ansprüchen, welche der Janung, gegen bei, einem Innung mitglied beschästigten vollsäbrigen Gesellen (He. 100 a. g mit Juftimmung der Vertretung der . dicse Innäangsberfammlang fie befchiießt, die Mehrbeit der in die Innung Handwerlg beräbren; .
Borftandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Be hilfen) berechtigt, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Un festzustellen. ob die Mebrheit zustimmt 8 19 fe mit allen Rechten und Verbindlichkeiten übernebmen. In Anzuberiebenden Gewerketreibenden zjuftimmt, und die im 8s 100 4 Wünsche und Anträge, welche die Verbältnisse des Handwerks ; befinden. Ziffer 1), bat die böhere Verwaltungsbebörde die beteiligten la leren Falle bleiben die bisherigen Mitglieder dieser Kassen be Abf. 1 Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung im Falle dieser Ausdeh. berühren. zu berathen und den Bebörden vorzulegen, sowie Jabres-
Wählbar ist jeder wablberechtigte Geselle, welcher werbetreibenden durch ortsübliche Bekanntmachung oder bescnde⸗ echtigt ihnen anzugebören, auch wenn sie der Zwangsinnung nicht nung noch zutrifft. Hierbei finden die S5 100 a, 100, 1004, 100, berichte äber ihre die Verhältnisse des Handwerks betreffenden Wahr⸗ Lehrlingswesens; zum Amt eines Schöffen fähig ift (68 31, 32 des Gerichts. Mittheilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung zg neben. 100E bis 100n entsprechende Anwendung. . ; nehmungen zu erstatten; ;
6) die Beschlußfassung über: verfassungsgesetzes); Beitritts zwangs aufzufordern, ei der Abftimmung entscheide . . S 100 m. - ; Die Ausscheidung eines Theils des Benrks einer Zwangsinnung 8) die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Ge—
den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belaftung 2) in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Mehibeit derjenigen, welche sich an derselben beteiligt haben. idet infolge der Errichtung einer Zwangeinnung, aus einen oder eines in diese einbeiogenen Gewerbsmweiges kann durch die höhere sellenvrũfung G6 139 . von Grundeigentbum; Familie aus öffentlichen Mitteln Armenunterstũtzung nicht empfangen ; ö S 100 h. ken Innung, mit welcher eine Innungs - Krankenkasse (3 35 Verwaltungsbebörde verfügt werden, wenn die Ausscheidung zum 6) die Bildung von Ausschüfsen zur Enticheidung über
F. die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, oder die empfangene Armenunterstũtzung erstattet hat. Die Verfügung, durch welche die im 5 10 Abs. 1 bereichen des Franken dersicherungegesetzes verbunden ift, ein Theil der Mit. Zweck der Zuweisung der Auszuscheidenden ju einer anderen Zwangs . Beanstandungen von Beschlüsen der Prũüfungsausschüsse 8 133) wissenschaftlichen oder e , haben; Die Wahl zum Gefellenausschuß leitet ein Mitglied des Innung. Anordnung getroffen wird, muß den Zeitpunkt des Eintritts kr: neter aus S 100 b Absatz o), so kann, wenn eine anderweite Einigung imnung erfglgt, außerdem nur dann, wenn die Innungẽbersammlungg Tie Handwerkekammer soll in allen wichtigen, die Sesammt⸗
lem ne de dem Unteiden, vorficntes., wenn ein solches nicht vorhanden sst, ein Vertreter der Wirkfamkeit bezeichnen und den Namen und den Sitz der nter den Betheil:gten nicht zu stande kommt, Terjenigen oder die Mehrheit der auszuscheidenden Innungsmitglleder es bean interessen des Handwerks berübrenden Angelegenheiten gehört werden.
7D die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der Aufsichtsbe hörde. die Abgrenzung ihres Bezirks und die Bezeichnung derjenigen granl oder Gemeinde Krankenversicherung, welcher die 2 In letzterem Falle ist vor Erlaß der Verfügung die Innungs. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, im 5 813 Ziffer 4 und § 1b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, § 95b. enthalten, für welche sie errichtet wird. j Auescheidendenbeschãftigten Personen künftig an- ver ammlung ju bören. Werden die Ausscheidenden Mitglieder einer technischen und Fittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Ge⸗ soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind; Für die Mitglieder des Gesellenausschusfes sind Ersatzmãnner zu Die hohere Verwaltungs hebörde bat die Verfügung durch daz geboten haben, ein entsprechen der Theil des Vermögens durch anderen Innung, s0 finden binsichtlich der vermõgensrechtlichen hilfen) und Lebrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und
s) die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie wählen, welche für dieselben in Bebinderungsfällen oder im Falle des ihren amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröff ntlicer ie böbere Verwaltungsbebörde. überwiesen werden; dabei ist das Wirkungen die SS 100 E Abf. 2 und 100 m entsprechende Anwendung. u unterstũtzen. aus der Zabl der Innungsmitglieder zu n, sind (6 1312) Ansscheidens für den Reft der Wahlperiode in der Reibenfolge der Gegen den Erlaß der Anordnung oder deren rn stebt de; Verbältniß der Zabl der Ausscheidenden zu der Zabl der in der Auf die nach Abs. J oder 2 ergebenden Verfügungen der hõberen . S§ 1603.
) die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Wabl einzutreten baben. Wird dessenungeachtet der Gefellenausschuß berbeiligten Gewerbetreibenden binnen vier Wochen die Beschwerde n Innung verbleibenden Mitglieder zu berũcksichtigen. Gegen die Ent. Verwaltungsbebörde finden die Bestimmungen des S 100 E. ent- Die Innungen und Innuagsausschüse sind verpflichtet, den Grrichtung und Abänderung von Nebenstatuten; nicht vollzäblig, so hat er sich für den Rest der Wabljeit durch die Landes ⸗Zentralbebörde zu, welche endgültig entscheidet. Die steidun stebt den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde vrechende Anwendung. Die erforderlichen Abänderungen des Statuls von der Handwerskammer innerbalb ibrer Zuständigteit erlassenen
165 die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung. Zuwahl zu ergãanzen. läuft im Falle des Erlasses der Anordnung vom Tage der * m hie Landes. Zentralbeböͤrde zu; diese ent scheidet endgüllig. . können von der höheren Verwaltungs behörde angeordnet werden. In Anordnungen Folge za leiften. § 93a. S 95 e. öffentlichunz, im Falle der Versagung vom Tage der Eröffnung da sleterftũtzungskafsen können die aus der Innung ausscheidenden Mit., diesem Fall findet 8 1009 Abs. 3 Anwendung,. Soweit die Bestimmungen des Statuts der Innungen und der
Berechtigt zur Wabl der Vertreter zur Innungesversammlung und Mitglieder des Gesellenausschusfes behalten, auch wenn sie nicht Bescheides ab, ; ꝛ ieder auch ferner angehören. II. Innungsausschãsse. Innungsausschüßse oder die von der Innungsversammlung zur näheren stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind nur die volljährigen mehr bei Innungemitgliedern beschaͤftigt sind, solange sie im Bezirk Nach Erlaß der Anordnung sind die für die gleichen Gewerbe. . S 100 n. ; . 101. . ⸗ Regelung des Lebrlingswesens erlafsenen Vorschriften (5 83 Absatz 2 Innung mitglieder mif Ausnahme derjenigen, welche sich nicht im der Innung verbleiben, die Mitgliedschaft noch während drei Monaten zweige bestebenden Innungen, deren Sitz sich im Beiirk der Zwang Zut Theilnahme an Unterstü ungskassen, auf welche die Vor⸗ Für alle oder mehrere derselben Aufsichts behörde unterstehende Ziffer 3) mit den Anordnungen. welche von der Handwerkstammer Befitze der kürgerlicken Ebrenrechte befinden oder durch gerichtliche seit dem Austritt aus der Beschäftigung bei Innunge mitgliedern. innung befindet, zu schließen. schristen des 8 73 des Krankenver icherungeẽgesatzes keine Anwendung Innungen kann ein gemein samer . gebildet werden. in Ausübang ihrer gesetzlichen Befugnisse getroffen werden, in Wider Anordnung in der Verfügung über ibr Vermögen beschrãnkt sind. 96. Innungen, welche außer diesen noch andere Gewerbszweige m nden, důrfen Innungsmitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen nteressen der be. spruch treten, sind sie unverbindlich.
Wäbltar zun Mitgliedern Tes Vorstandes und der Ausschüsse Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungs- fassen, bleiben bestehen. Diejenigen Mitglieder, welche der Zwang erden. . ] . theiligten Innungen ob. Außerdem können ibm Rechte und Pflichten . S 1603 g. sowie zu Mitgliedern des im s 83 Abfas 2 Ziffer 11 bezeichneten behörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. ; innung anzugehöten haben, scheiden kraft Gesetzes aus der bieberige Gemein same Geschãftẽ betriebe GG 81 b Ziffer ) dürfen von der der betbeiligten Innungen ũbertragen werden. . . Handwerkẽkammer hat aus ihrer Mitte einen Vorstand zu Drgans sind nur solche wahlberechtigte Innungsmitglieder, welche Die Aufsichtebebörde überwacht inabesondere die Befolgung der Innung aus. Jnnung nicht errichtet werden; dagegen ist dieselbe befugt, Ver⸗ Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, wäblen, welchem nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende
1) zum Amt eines Schöffen fähig sind (68 31, 32 des Gerichts gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann sie durch An⸗ S 1006. Rstaltangen zur Förderung der. gemeinsa men, gewerblichen und wirth⸗ welches von den Innungẽbersammlungen der betbeiligten Innungen Verwaltung und Geschãftsfũhrung obliegt. verfassungsgesetzes); broßung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Auf Innungen, für welche die im 5 190 bezeichnete Anordarnz sHaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, wie die Errichtung ven Vor ⸗ ju beschließen ist. Das Statut bedarf der Genehmigung der böheren Auf den Vorstand siaden die Bestimmungen der S8 82 a Absatz 2
2 in dem der Wabl vorangegangenen Jahre für sich oder ibre Inbaber der Innungtämter, gegen die Innung mitglieder und gegen getroffen ist, finden die Vorschriften der SI a bis 99 mit den an dußfaffen, gemein samen Ein. und Verkaufsgeschäften und dergleichen, Verwaltungs behörde. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide und X b entsprechende Anwendung. .
Familie Armenunterstũtzung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen deren Gefellen, soweit diefe an den Geschäften der Innung theil. den S5 100 bis 100 t sich ergebenden Aenderungen Anwendung. ansuregen und durch Aufwendungen aus dem angesammelten Ver sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Der Beschlußfassung der Gesammtheit der Handwerkskammer ober die empfangene Armenunterstützung erfstattet haben. nebmen, erzwingen. Die Geldstrafen fließen in die Innung tasse. S 1004. nögen zu unterstũtzen. Beiträge dürfen zu diesem Zweck nicht erboben Wechen Beschwerde an die Landes⸗Zentralbebörde eingelegt. werden. bleibt mindestens vorbehalten: 53
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungemitglieder, Die Aufsichtsbebörde ist befugt, der Innung, wenn sie es unter⸗ Gegen die , der Genehmigung des Innungsstatutz mi erden. . ⸗ . ; Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Borschriften. 1) die Wabl des Vorstandes und der Ausschüsse; welche mit der Zahlung der Beitrage wiederholt im Rückstande ge. läßt, ihr zuftebende Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur seiner Abänderungen ist binnen vier Wochen die Beschwerde an Re Werden bei der 1 einer Zwangsinnung gemeinschaftliche ¶Duirch die Landes · Zentralbehõrde kann dem Innungsausschuß die 2) die Feststellung des Haushaltsplans, die Prüfung und Ab= blieben find, weder wahlberechtigt noch wäblbar und von der Theil, gerichtlichen Verfolgung der Angelegenheit zu bestellen. Landes. Jentralbehörde zulãssig; diese entscheidet endgültig. Geschãstsbetriebe einer nach 100 Abs. 4 geschlossenen Ir nung an beigelegt werden, unter seinem Namen Rechte ju erwerben, nahme der Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche im nahme an den Geschäften der Innung für gewisse Zeit ausge—⸗ Sie entscheider Streitigkeiten über die Aufnabme und Aus— Wird die Genebmigung des Statuts wiederholt versagt, so bat Finnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der im 8 100 Abs.ͤ 11 erbindlichkelten ein zugehen, vor Gericht ju klagen und . zu Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sowie die Aufnahme von schlossen sind. schließung der Mitglieder, über die Wahlen zu den Innung gämtern, die böbere Verwaltungsbehörde dasselbe mit rechts verbindlicher eat bezeichneten Anordnung in Erwerbs · und Wirthschaftẽ enossenschaften werden. In sfolchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbind— Anleiben; —
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innunge mitglieder, sowie unbeschadet der Rechte Dritter über die Rechte und Pflichten zu erlassen. nach Maßgabe des Geseßes vom 1. Mai 1889 eichẽ. Gesetzbl. lichkeiten des Innungsausschuffes nur das Vermögen desselben. I die Abgabe von Gutachten und Anbringung von Anträgen bei welche n nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder der Jnhaber dieser Aemter. Ergiebt sich, daß dem Statut oder seinen Abänderungen die He 3. 535 ff umgewandelt, so gebt der für sie ausgesonderte Theil des Auf die Begufsichtigung der Innungsaueschkffe finden die Be. den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenftände, durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu ent, nehmigung bätte versagt werden müssen, so bat die höhere Ba J nnungẽ bermõgens auf die Genossenschaften mit Rechten und Pflichten stimmungen des 5 96 entsprechende Anwendung. welche die Gesammtinteressen, insbesondere die Gesetzgebung über die beschränkt find, von der Theilnahme an den Geschäften der Innung senden. Sie beruft und leitet die Innung verfammlung, wenn der waltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzuordnen; der die M= zer. Semeinfame Geschäftsbetriebe, deren Erhaltung im öffentlichen . . § 102. . Verhälmnisse des Handwerks, betreffen; ausgeschlossen sind. Innungsvorstand dieselbe zu berufen sich weigert. änderung anordnende Bescheid kann auf dem im Absat 1 bezeichnete Intereffe wünschenswerth ist, können von der Zwangsinnung mit Ge⸗ Die Schließung eines Innungsaus schusses kann erfolgen, wenn c der Grlaß von Vorschriften zur Regelung des Lebrlings—
§ 94. Ueber Abänderungen des Innungsftatuts oder der Nebenstatuten Wege angefochten werden. Unterlãßt die Innung, die endgültig ar rebmigung der höheren Verwaltungsbehõrde beibehalten werden. Im der Ausschuß seinen statutarischen Veryflichtungen nicht nachkommt wesens; . . . . .
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur und äber die Auflösung der Innung kann don der Innungẽversamm ˖ ordnete Abänderung zu beschließen, so kat die Aufsichts be börde zn Ibrigen kla? solche Betriebe durch die höhere Verwaltungsbehörde oder wenn er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte 6 die Wabl des Sekretärs, Sell die Anstellung für mehr als binnen vier Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die lung nur im Beisein eines Vertreters der Aufsichtebehorde beschlossen Ger fn, anzuordnen und, falls dieser Anordnung keine 6 auffulösen; mit dem Vermögen ift nach Maßgabe der statutarischen hinausgeben. . sechs Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der Aufsichts behörde er⸗ Aufsichtsbehörde endgültig entschieden. Wncfelbẽ hat auf erhobene Be⸗ werden. . gegeben wird, die erforderliche Abänderung des Statuts von . Vorschriften ju verfahren. Die Schließung wird durch die höbere Verwaltungsbebörde aus- forderlich. ; . schwerde Walen, welche gegen das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aussichtsbebörde wegen mit rechts verbindlicher Wirkung zu vollziehen. 000. — ͤ gesprochen.r ; . Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der erlaffene Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären. ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung S 1002. Die Innung bat über den zur Erfüllun ibrer geseßlichen und Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Genehmigung der Landes⸗JZenkralbebörde und sind zu veröffentlichen.
. . S 942. über die Beschwerde ist endgültig, Das Statut ist in geeigneter Weise zur Kenntniß der Bethe statularlschen Aufgaben erforderlichen Koftenaufwand, alljährlich einen Rekurs ftatt. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die S 103 h. .
Die Mitglieder der Innungsvorstände, Prüfungsausschüsse und 97. ligten zu bringen. . Haugfaltspian anffustellen. Der Haushalteplan bedarf der Ge entfyrechenden Befttmmungen des s 8. Absatz 3. ; Bei der Handwerkekammer ist pon, der Aufsichtsbebörde 8 195m) Gesellenausschüße sowie der Organe zur Entscheidung der im § 81 a Die Schließung einer Innung kann erfolgen: S 100f. rebmigung dir Aufsichtsbebörde. Das selbe gilt von den Auf⸗ Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines ein Kommissar, zu bestellen. Derselbe ist zu jeder Sitzung der Hand- Iiffer 4 bezeichneten Streitigkeiten verwalten ihr Amt als Ehrenamt ) wenn sich ergiebt, daß nach 8 384 die Genehmigung bätte Als Mitglieder gehören der Innung alle diejenigen an, welke wendungen für solche Zwecke, welche im Haushaltsplan nicht vor Innungsausschusses bat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. werkskammer, ihres Vorftandes und der Ausschüsse einzulasen und muß nnentgeltlich, dech kann ihnen nach näherer Bestimmung des Statuts versagt werden mnüsen und die' erforderliche Aenderung des Statuts das Gewerbe, wofär die Innung errichtet ist, als st'bendes Gewer geseben find. Vem Zeitpuntt der Auflssung oder Schließung eines Innungs. auf ö jederzeit gehört werden. w Grsatz baarer Auslagen und eine Entschädigung für Jeitversäumniß innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; felbftändig betreiben, mit Ausnabme derjenigen, welche das Gewerle Ünterläßt oder verweigert die Innung, Ausgaben, welche zur aueschusses ab bleiben die 34 Innungen noch für dielenisen Der Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken der gewãhrt werden, 3) wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichts⸗ fabrikmäßig betreiben. Grfüllung ihrer gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erforderlich a . verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Handwerkskammer Einsicht nehmen, Gegenstande zur Berathung stellen
Die Ännahme der Wabl kann nur aus Gründen verweigert; behörde ungeachtet die Erfüllung der ihr durch s 81a gesetzten Auf- Handwerker, welche in landwirtbschaftlichen oder gewerblich nerden, auf den Vaushaltsvlan ju bringen oder außerordentlich zu Ausscheidens 3us dem Innungsausschuß verpflichtet sind; und die n, , der Handwerkskammer und ihrer Organe ver- werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts gaben vernachlã sigt; Betrleben gegen Entgelt beschäftigt sind, gehören der Innung a, kewilligen, fo kann die Aufsichtebe hörde die Eintragung in den Haus Auf die Verwendung des Vermögens finden die Vorschriften des langen. Sr kann Beschlüsse der Handwerkskammer und ihrer Organe, ( 18 des Gewerbegerichtsgesetzs) abgelehnt werden kann. Ab⸗ 3) wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unter. sofern sie der Regel nach Gefellen oder Lehrlinge halten. Inmiemh lalteylan bewirken oder die außerordentlichen Ausgaben festsetzen und 8 88 Absatz 1 und F 98a entsprechende Anwendung. ; welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, mit lehnungegrüände des Gewählien sind nur zu berücksichtigen, wenn sie laffungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet Hausgewerbetreibende der Innung anzugebören haben, wird mit Sa ur Einziehung bringen. Sower das Statut nicht ein Anderes beftimmt, ist der Austritt aufschiebender Wirkung beanftanden; über die Bennftandung ent. binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner Wahl in wird, oder wenn fie andere als die gefetzlich zulässigen Zwecke verfolgt; nebmigung der höheren Derwaltungsbehörde durch das Statut be Die Jahresrechnungen sind der Aufsichtsbebörde einzureichen. aus dem Innungsausschuß jeder Innung mit Ablauf des Rechn ungẽ⸗ scheidet nach Anhörung der Handwerkskammer oder ihrer Organe die Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den 4 wenn die Zahl ibrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die stimmt. 100. jahrs geftartet, sofern die Anzeige des Austritts mindestens drei Monate Aufssichtsbebörde. .
Ablebnungẽanttag entscheidet die Aussichtsbeborde endgültig. Diese Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dauernd gefãhrdet erscheint. Gewerbetreibende, welche mehrere Gewerbe betreiben, gehören der Die von der Janung gemäß § 83 Abs. 2 Ziffer 5 erlassenen vorher erfolgt. . . 1 3
Bestimmungen finden auf die Mitglieder der Innungsschiedsgerichte Die Schließung wird durch die böhere Verwaltungsbehörde aus- jenigen Innung als Mitglieder an, welche für das hauptsächlich ve BVerschtiften jur näheren Regelung des Lebrlingswesens bedürfen der III. Handwerkskammern. Die aus der Einrichtung und Thatigkeit der Dandwerkskammern
entsprechende Anwendung. gesprochen. . . ibnen berriebene Gewerbe errichtet ist. Senebmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese bat vor der 5183. . ö erwachsenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, ö S 94 b. . Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Die Mitgliedschaft beginnt für denjenigen, welche zur Zeit de en ee die Handwerkekammer zu hören. Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirks sind von den Gemeinden des Handwerkskammer. Bezirks nach Verhältniß der
Mitglieder der Innung vorstände, der Ausschüsse der Innungen, Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Bebörden gelten die Errichtung der Innung das Gewerbe n. mit diesem Zen⸗ 1004. Handwerkskammern zu errichten. ; Zahl der den Gemeindebe ꝛirken angehörenden selbständigen Handwerks der HGesellenausschüfse somle der Organe zur Entscheidung der in Vorschriften der 8 20 und 21, soweit nickt landesgesetzlich das Ver. punkte, für diejenigen, welche den Betrieb des Gewerbes spãter be Von den Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse müssen Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes Zentral- detriebe getragen. Die Gemeinden sind ermächtigt, die Beiträge auf ss Si Ziffer 4 und S1 Ziffer 4 bezeichneten Streitigleiten, fahren in ftreitigen Verwaltungssachen Platz greift. ginnen, mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes. nindẽftens zwe Biittel das Reckt zur Anleitung von Lehrlingen be- bebörde, in welcher der Bezirf der Handwerkskammer zu bestimmen die einzelnen Dandwerksbetriebe nach einem von der böberen Verwal- kinsichtlich deren Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer S 100g. stzen und in der Regel Gesellen (Gehilfen) oder Lehrlinge beschäftigen. ist. Dabei kann die Bildung von Tetheilungen für einzelne Theile tungsbebörde zu bestimmenden Vertheilung maßstab umzule gen. Die Wählbarkeit ausschließen, haben aus dem Amt auszuscheiden. Im Innung hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ibtt Die Mitglieder derjenigen Ausschüsse, welchen die Fürsorge für die des Bezirks oder für Gewerbegruppen , werden. Landes- Zentralbebörde kann bestimmen, daß die Kosten von weiteren
alle der Weigerung erfolgt die Enthebung des Betbeiligten vom ; § 98. Person beizutreten, sind; Durchführung der auf die Regelung des Lehrlingswesens bezũg lichen Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde kann der Bezirk der Rommunalverbänden statt von den Gemeinden aufgebracht werden. mt durch die Aufsichts behörde nach Anhörung des Betheiligten und Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der Ge- 1) die im § 57 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Persont⸗ Besiimmungen obliegt, müßsen sämmtlich diesen Anforderungen nrwertekammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine . S 103 R. ; . der Körperschaft, welcher er angeboͤrt. Gegen die Verfügung der Auf! schäfte, sofern die Innungsberfammlung nicht anderwestig beschließt, sowie die in landwirtbschafilichen oder gewerhlichen Betrieben 9 genũgen. ermögenzauzeinanderfetzung unter entsprechender Anwendung des Für die Handwerkskammer ist von der Landes. Zentralbehörde ein sichtsbebörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die urch den Vorftand unter Aufficht Fer Auffichtebebörde vollzogen. Entgelt befchäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Zur Theilnabme an den Geschäften der Innung, welche die 5 109 Absatz 2 zu erfolgen. . , Statut zu erlässen. Ueber Abänderungen des Statuts beschließt die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. Benkgt der Verftand seiner Verpflichtung nicht, oder tritt die sellen noch Lehrlinge halten; Reglung des Lebrlingswesens und die Durchführung der hierüber Mebrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Sandwerkskammer. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der ; 94 C. . Schließung der Innung ein, so erfolgt die Abwicklung der Geschäfte 2 mit Zustimmung der Innungsversammlung dieienigen, elch erlassenen Bestimmungen zum Gegenstande haken, können nur solche Handwerkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Be⸗ ander ⸗Zentralbehörde. . .
Die Innungen sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der durch die Auffichtebehörde oder Beauftragte derselben. das Gewerbe fabrikmãßig betreiben. — BFesellen (Gebilfen) herangezogen werden, welche den Anforderungen körden äbertragenen Befugnisfe, foweit nicht eine anderweite Verein, Das Statut muß Bestimmung treffen über; gesetzlichen und statutarlschen Vorschriften in den zur Innung Von dem Zeitpunkte der Auflösung oser Schließung ab bleiben Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung jeder ßen des 5 129 entspt jedoch auch dann, wenn sie das vierundjwanzigste barung getroffen wird, von den Bebörden desjenigen Bundes staats 1 Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer; , Betrieben zu überwachen und von der Einrichtung der die Innungsmitglieder noch für diejenigen Zablungen verhaftet, zu gestattet, wenn das Statut eine vorherige Anzeige darüber nit debengjabr noch nicht vollendet haben. Während der ersten fechs Jahre wahrzunehmen, in welchem die Handwerkkammer ihren Sitz hat. ) die 66 der Mitglieder der Handwerkskammer;
etricbzräume und der für die Unterkunft der Lebrlinge bestimmten welchen sie für den Fall eigenen Ausscheideng aus den Innungs⸗ verlangt. Die Anzeige kann frübefstens sechs Monate der dem Auttrin nach dem Inkrafttreten diefer Bestimmungen können auch Gesellen 103 a. zz die Brgänzung der Handwerks kammer durch Zuwahl; Räume Kenntniß ju nehmen. . yverhaͤltnissen verpflichtet sind. verlangt werden. Gebisfen), welche diefen Anforderungen nicht entsprechen, gewäblt Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer wird durch das 4) die Form der Beschlußfassung;
Die Verpflichteten haben den als solchen legitimierten Beguf - Die böhere Verwaltungsbebörde ist befugt, den bisher mit der S 100 h. werden, wenn fie eine Leörzeit von mindeftens zwei Jahren zurück. Statut be timmt. . sI die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes;
. betheiligten Innungen auf Erfordern während der Be— Innung verbunden gewesenen, nicht unter 8 73 des Krankenversicherungs⸗ Streitigkeiten darüber, ob jemand der Innung als Mitglied ar gelegt haben. Für die Mitglieder sind Ersatzmänner n wählen, welche für die⸗ s die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung triebszeit den Zutritt su den Werkflätten und Unterkunftsräumen, geseßes fallenden Unterstützengöfassen nach der Aufläfung eder gebört, sewie darüber, ob jemand der Innung beizutreten berechtig , S 100r. selben in Beßinderungsfällen und im Falle des Augscheidens für den der Handwerkskammer und ihrer Organe;
fowie zu den sönst in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu gestatten Schließung der Innung Koiporationszrechte zu verleiben; in' diesem sst, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Gnischeidung ann binnt⸗ Für die Aufbringung der aus der Errichtung und Thätigkeit der Reft der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten 7 die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und und ihnen Auskunft über alle Gegenstände zu geben, welche für die Falle verbleiben den Kassen ihre bisherigen Bestände. zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltun gabebõtnt Innung und des Gefellenausschusses erwachsenden Koften (8 39) ist haben. ; des Vorstandes; ;
Erfüllung ihres Auftrags von Bedeutung sind; sie können hierzu auf . 88 a. angefochten werden; diese entscheidet endgültig. der Beitragsfuß in der Weise im Statut festzusetzen, daß die Heian- Die Mitglieder werden gewählt: . die Aufftellung und GHenehmig ang des Haushaltsplans; Antrag der Beauftragten von der Orte. Polizeibebörde angehalten Das bei der Auflöͤsung oder Schließung vorhandene Vermõgen 1001. ; siehung der einzelnen Betriebe unter Berücksichtigung ihrer Leistungs⸗ 1) von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirk der Hand⸗ 8) die Aufftellung und Abnahme der Jahresrechnung;
werden. ift zunächft zur Berichtigung der vorhandenen Schulden und zur Er⸗ Die Lurch Errichtung der Innung erwachsenden Koften sind as säbigkeit zu erfolgen hat. Wo eine Gewerbesteuer erboben wird, kann werkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Innungsmitglieder, 160) die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des
gamen und Wobnsitz der Beauftragten find von der Innung finn, der fonstigen Verpflichtungen der Innung zu verwenden. Antrag der Betbeiligten von der Landes Zentralbehörde vorzuschieße⸗ bie Landes. Jentralbehörde beflimmen, daß die Beiträge durch Zuschläge 2) von denjenigen Gewerbevereinen und sonftigen Vereinigungen, Statuts ; ⸗. . der Aussichtsbehörde anzujeigen. . . ine Vertheilung des biernach verbleibenden Reinvermögens unter S 109. lu dieser Stener erhoben werden. welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks ver⸗ 11) die Bildung von zrũfungsausschüssen;
Die Beauftragten sind verpflichtet, den im s 139 bezeichneten die Mitglieder kann die Innung nur soweit beschließen, als dasselbe Wird infolge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Inn Durch Statut kann beftimmt werden, daß. Innungzmitglieder, folgen, mindestens zur Hälfte ihrer Müglieder aus Handwerkern be, 12) die offentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen Beamten auf Erfordern über ibre Üeberwachun gethätigkeit und deren aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden ist. Keinem Anfpruchs. geschlossen (8 160 Absatz 4, so geht das Vermögen die ser Inne velche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge beschäftigen, von stehen und im Bezirk der ür ihren Sitz baben, aus der Handwerkskammer zu erfolgen haben.
Grgebnisse Mittheilung zu machen. . berechtigten darf mehr als der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten er nich der Bestimmungen der S§ 1001 bis ioo n, mit ; der Verpflichtung zur Jablung von Beiträgen beireit und Personen, der Zabl ihrer Mitglieder, foweit denselben nach den Bestimmungen Die Vorschriften des 5 83 Abf. 3 und des 1004 Abs. 3 finden
Befürchtet der Betriebsunternebmer von der Pesichtigung des Beiträge gus ejahlt werden. und Pflichten auf die Zwangeinnung mit der Maßgabe äber, daß de welche der Innung freiwillig an. k— * Satzen zu Beiträgen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zufteßt. Mitglieder, welche mer entsprechende nwendung. .
Betriebs durch den Beauftragten der Janung eine Schädigung leiner Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statut oder in letztere die daran zu machenden Forderungen nur soweit zu vertrett⸗ betan une hen sind. Innung angehören oder nicht Handwerker find, dürfen an der Wahl Das Statut und selne Abänderungen sind in den Blättern bekannt
Geschãftsinteressen, so kann er die Besichtigung durch einen anderen den ee, , ,. nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der hat, als das Vermögen reicht. . Gewerbetreibende, welche neben dem Handwerk, hinsichtlich dessen nicht betheiligt werden. . . . zu machen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der höberen
Sachderständigen beanspruchen. In diefem Fall bai er dem Vor. Gemeinde, in welcher die Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung Scheidet infolge der Errichtung einer Zwangsinnung gus ehh se der Innung angehören, noch ein anderes Handwerk oder ein Bie Vertbetlung der zu wählenden Mitglieder auf, die Wahl ⸗ Verwaltungshe hörden bestimmt find, über deren Berirke sich der Benirk
stand der Innung, fobald er den Namen des Beauftragten erfährt, für gewerbliche Zwecke äberwiesen. bestebenden Innung ein Theil der Hit cer aus I 160 d bsaz ne,, betrelben, sind zu den Beiträgen an die Innung nur lörper, sowie das Wahlverfahren werden durch die von der Landes. der Handwerlskammer erstreckt.
eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen Streitigleitẽn zwischen der Gemeinde und der Innung, welche bei so ist der Zwangeinnung ein entsrrechender Theil des Vermogen! nach dem Ferbältniß der Ginnabmen aus dem zu der Innung ge. Jentralbehoõrde zu erlafsende Wahlordnung geregelt. . § 1031. .
zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderlichen Besichtigungen der Ausführung der vorftebenden Beftimmungen ensftehen, entscheidet überweisen. Dabei ist das Verhältniß der Zahl der auss hörenden Handwerkebetrieb, und soweit die Beiträge durch h ge 103 b. Auf die Handwerkskammern finden die . der S5 86,
vorzunehmen und dem Vorstand die erforderliche Auskunft über die die böhere Verwaltungsbehörde. zu der Jahl der in der Innung verbleibenden Mitglieder ju deri in der Gewerbefteuer erhoben werden, nur nach dem Verhältniß der Wäblbar sind nur solche Persgnen, welche S8, 85 Abf. J und 4. S8 a, 89 b, g4 e, 99, 1000 entsprechende An .
vorgefundenen Verbältnifst zu geken bereit sind. In Ermangelung § 9. sichtigen. Kommt hierüber eine Eigigung unter den Innungen nich auf diesen Handwerksbetrieb treffenden Steuer beranzuziehen, H jum Amt eines Schöffen fähig sind 68 31, 32 des Gerichts. wendung. ; .
einer Verfaͤndigung sroischen dem Betrlebzunternebmer und dem Vor. Die Statuten und NebenstatutAen der Innungen, zie Bescheinigung pas stände, o enttscheidet die hohere Verwaltungs behörde, welcher? Den dern,, ,. im Sinne der Abf. J und 3 steben die verfassungsgesetzes); Die durch die Frrichtung der Handwerkstgmmer. erwachsenden
stand entscheidet auf Anfuchen des letzteren die Aufsichte behörde. über di Sagktimation der Vorftande, sowie Tie Augfertigung' der bestebende Innung unterstebt. Gegen die Entscheidung stebt Re 8 Steuern auf das Ginkommen aus Gewerben gleich. 2) das 30. Lebenejabr zurüggelegt haben; . Koften find von der Landes Zenttalbehörde vorzuschiehen. . 183 85. . Vollmachten der Beauftragten find loften⸗ und stempelfrei. theiligten binnen vier Wo Len die Beschwerde an die an m Fete Eintrittzgeider dürfen nicht erhoben werden. zZ) im Beyicz der Handwerkskammer ein Handwerk minde tens seit . S 103 m.
Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Hebilfen) b. Zwangs ⸗Innungen. behörde zu. Diese entscheidet endgültig. Die Erhebung von Gebüßren är die Benutzung der von Ter drei Jahren seibstãndig betreiben; , Die Handwerkskammer unterliegt der Aufficht der höheren Ver. nehmen an der. Erfüllung, der 6 der Janung und an ibrer S 100. 100 . Jnunung getroffenen Einrichtungen G 858 Abs. 3) unterliegt der Ge- I die Befugniß zur Anleitung von e,. besitzen; . waltungsbehörde, in deren Berirk sie ihren Siß hat, n. nicht im Verwaltung tbeil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Wird infolge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Jer nebmigung der Aufsichtsbehõrde. s in dem der Wabl vorange an, Jabre far sich oder ihre Fasse der Äus dehnung des Handwerkskammer, Be irks über die Bezirke Sie wählen zu diesem Zweck den Gesellenausschuß. z Handwerke gleicher und' verwandter Art ist durch die höhere Verwal, geschlossen C6 160b Absag 4), mit we Innun 1008. Familie Armenunterstũtrzung aus 7 ichen Böitteln nicht empfangen mehrerer höheren Verwaltungs behörden durch die Landes · Zentralbehorde
Der Sesellenausschüß sst bei der Regelung des Lebrlingswesens kungebebörde auf Antrag Betheiligter anzuordnen, daß innerhalb kaffe (5 73 des Krankenversicherungs geseßzes Die im 5 100 Abf. 1 beicichnete Anordnung ist von der böheren oder die empfangene re , . erstattet haben. eine abweichende Bestimmung getroffen wird, ; und Hel der Geseilendräfang, fowie bei der Begründung und Ver. ceincz beftimmten Benirks sämmilihe Gewerbetreibende, welche das letztere mit ibren Rechten und n n, auf Verwaltunggbebörde zurüchzunehmen, wenn dies ven mindeft ens drei 1G e. . Die Vorschriften des 3 85 tf. 3 bis. sinden mit der Maß. waltung aller Einrichtungen zu betheiligen, für welche die Gesellen gleiche Handwerk oder, verwandte Handwerke ausüben, einer neun innung über. Verlei der Innungzmitglieder beantragt wird. In diesem all ift Die Wahlen zu den dwerkekammern und ihren Organen er gabe entsprechende Anwendung, daß über Beschwerden gesen n. 9 en) Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung k , e Innung (Zwangs ⸗ Innung) als Mitglieder anzugehören Bin Janungs⸗Krankenkase kann jedoch von der böberen Za. . schließen. Auf die 24 1 faden die Bestim. folgen auf fechs Jahre. Alle drei Jahrs scheidet die Haffte der Ge! nungen und Entscheidungen der Aufsichtabebõrde die Landes · Zen
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die ehmen, oder welche zu ihrer Unterstũtzung bestimmt sind. n:; waltungsbebrde geschlessen werden, wenn bei dem oribeffeber am S8 und 98 a mit entsprechende An. wählten aug; eine Wiederwahl ift zulassig. behorde we, ,. Die nähere Regelung dieser Betheiligung hat durch das Statut I) die Mehrheit der betheili Gewerbetreibenden der Einfüh⸗ die Leiftungsfã j ? BVermindern endung, da ert vermög ter die Die Bestimmungen der §§5 984 ö 94b finden entsprechende Kenn dle Bandwerkskammer wiederholter Aufforderung der Anf · wit der Maßgabe ju erfolgen, daß tung des Beitritts jwanges — 3 ö 4 — cr 2 52 . in Ind der Rest 9 Kr gen Anwendung. fichtebehorde ungeachter die Srfüllung ihrer Aufgaben vernachlassigt