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ichtet sie ergebenden Ersuchen der werlslammern und ibrer Organe jzu entsprechen. Die gleiche Ver pflichtung liegt den Or der Han ob. Die d die ung dieser Verpflichtung entstebenden Kosten find ven den Handwerkskammern als eigene He r e ie, zu erstatten.
§5 1030.
Die Landes · Zentralbebõrden derjenigen Bundesstaaten, in welchen andere gesetzlich e Einrichtungen (Handelg.! und Gewerbekammern, — 2 — zur Vertretung der Interessen des werks
rhanden i können diefen Körperschasten die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkekammer übertragen, wenn ihre — 2 sowest sie mit der Vertretung der Interessen des Dand= w — sind, aus Wahlen von Handwerkern des Kammerbezirk bervorgehen.
IV. Innungèe verbände.
S 101. 3m g, welche nicht derselben Aufsichtsbebörde unterfteben, können ju Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durch die Innun mim , beschließen.
e Innungs verbände haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Intereffen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungs— ausschüsse und Handwerke kammern in der Verfolgung ihrer gesetz lichen Aufgaben, sowie die Bebörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterftũtzen; sie sind befugt, den Arbeits nachweis zu regeln, sowie Fachschulen zu errichten und ju n g
A.
Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Beftim mungen enthalten muß: .
a. iber Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes;
b. über die Bedingungen der Aufnabme in den Verband und des Ausscheidens aus demselben; .
C. über Bildung. Sitz und Befugnksse des Voꝛstandes;
d. aber die Vertretung des Verbandes und ibte Befugnisse;
s. ber die Beiträge ju den Ausgaben des Innungsverbandes;
f über die Vorausseßungen und die Formen einer Abänderung des Statuts;
g. Über die Voraussetzungen und die Formen einer Auflösung des
des. Durch Statut kann bestimmt werden, daß eimelne Gewerbe treibende dem Innungtderbande ibres Gewerbes mit den Rechten und ichten der Ritglieder der ibm angehörenden Innungen beizutreten
tigt sind.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den . 3 des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzli orschriften an ,. ö
Das Berbandsstatut bedarf der Genehmigung und zwar:
a. * Innungeverbände, deren Bezirk nicht über den Benrk einer bõberen Verwaltungabebörde bingusgreift, durch die letztere;
b. für Innungeverbände, deren Bennrtk ig die Bezirke mehrerer böherer behörden desselben Bundesftaats sich erstret, durch die Landes Zentralbehõrde;
e. für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundes ftaaten erffreckt, durch den Reichs kamler.
Die Genehmigung ist iu versagen:
ID wenn die Zreecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen halten; ;
3) wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht
pricht.
Außerdem darf die Genebmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verbande . Innungen nicht hinreichend er⸗ scheint, um die e des Verbandes wirksam zu verfolgen.
Gegen die Versagung der Genebmigung ist, sofern sie durch eine böbere Verwaltungs bebzrde erfolgt, die Beschwerde zulässig. Aenderungen des Statuts , den gleichen Vorschriften.
5 0
Der Verbande vorftand bat alljäbrlich im Monat Januar ein Verzeichniß derienigen Innungen, welche dem Verbande angebören, der . Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, ein zur ;
Die Zusammensetzung des Vorstandes und Veränderungen in der⸗ selben find dieser Bebörde anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige bat ju erfolgen, wenn der Siß des Verstandeg an einen anderen Ort ver= legt wird. Liegt letzterer nicht in dem Benirk der vorbezeichneten Be ⸗ börde, fo ist die Anjeige an diese und an die höbere Verwaltungs behörde, in deren Benrk der i , . wird, gleichzeitig zu richten.
Versammlungen des Berbandẽvorflandes und die Vertretung des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten
en.
Sie find der hoͤberen Verwaltungsbebörde; in deren Bezirk der Vorftand seinen Siß bat, sowie der höheren Verwaltungsbehorde, in deren Berk die Versammlung abgehalten werden soll, unter Ein. reichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren fteht das Recht zu,
a. die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagegordnung Gegenstände umfaßt, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Bente bung steben; —ͤ
b. in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden und durch diesen die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen auf Segenftãnde erstrecken, welche ju den Zwecken des Verbandes nicht in Beziebung steben, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine Aufforderung oder Anteizung zu strafbaren Hand⸗ lungen enthalten. z 10
s.
Die Verbands vorstãnde sind befugt. in Betreff der Verbältnisse
der in dem Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des Verbandeftatuts zuftändige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge
zn richten. Sie sind verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben. r,
Die Innu bände knnen . werden
ents
Jh wen sch ergiebt, daß nad dl b. Ziffer 4 und.? die Ge— nehmigung batte versagt werden müssen und die erforderliche Aende . ee, . 2 26 w * nicht 3 wird;
enn den auf Grun erlassenen ü an er, gg ee n, .
3 wenn der Verbandeborftand oder die Vertretung des Ver. bandes sich gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich ju⸗
fa en, ng der aal e un ur der für di 29 ö ö . 6 er für die Genehmigung en chluß en Verwaltungsbehörde ist di Scar. dsf k
5 1019. Durch Bejchluß des Su be ach kann Innungsverbänden die keigelegt werden, unter ihren Namen Rechte zu erwerben, 1 einzugeben, vor Gericht ju klagen oder verklagt
werden. In solchem Falle haftet dem Gläubiger für alle e r
keiten des r . nur das Verm des selben. Der Vesckluß des Bundesrat ift dur den Reichl Anzeiger m rerẽff Anf diejenigen Innung verbände, welchen die ge⸗
e,,
den ö dag Statut kann einem Mitgl oder mehreren m . die Vertretu 9 Innung verban
bebõrde, in zeichneten Personen zur
af die von dem Jannnggber kassen finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche
ung des
bande errichteten Un
arfige von einer Zwangzinnung errichtete Kassen gelten. 104 k.
Der Inn S 1944. der Aufficht der Bezirk der Vorstand seinen
Die
böberen V bebörde,
er⸗
des
terstũtzungs· fũr gleich
band unterliegt, vorbebaltlich der Vorschrift des erwaltungs
in deren
bat. 1 bebörde überwacht die Befolgung der geseßlichen und
j 3 statutarischen chriften und kann dieselben durch Andrehung, Fest⸗ setzung und Vollftreckung von Ordnungẽftrafen gegen die Inhaber der
Aemter des Verbandes erzw
Sine , , , ,
über die Aufnahme
und Aus⸗
schließung von Verbande mitgliedern, die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes, die Wahlen ju den Verbandeämtern sowie. unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten der
Inhaber derselben.
Der A orde ift jährlich ein R bschl b ee e,,
Die 8 Konkursverfahrens über das Vermögen des
Innung verbandes
S§ 1041.
t die Schließung des letzteren kraft Gesetzes zur
Folge. Der Vorstand des Innungsverbandes hat jedoch die wãhrend des Konkursverfahrens dem Gemeinschuldner zustehenden Rechte wahr
zunehmen.
5 104m. Bei der statutmäßig beschlessenen Auflösung eines Innungs-
verbandes wird die Abw vertretung nicht anderweiti
icht Aufsicht der im 5 104 E bezeichneten
ung der Geschäfte, sofern die
Verbandẽ ·
g K durch den Vorstand unter
ebörde volljogen. Genügt der
Vorftand feiner Ver flichtung nicht oder tritt die Schließung auf
Grund des 5
der ãfte d inen Beauftra d Ii dem ir rf, der gn *
104f oder des 5 1041 ein, so erfolgt die Abwickelung ichtsbehörde. ließung ab bleiben
die Verbandsmiglieder auch für diejenigen 337 verhaftet, zu Us
welchen sie ftatutarisch für den Fall ei Verbandsverbältnissen verpflichtet sind.
cheidens aus den as Recht, diese Beiträge
auszuschreiben und einzuziehen, fteht dem mit Abwickelung der
. Beauftragten zu.
muß lein ur Erfüllung seiner sonsti r das
Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zw g der Schulden übrigbleibende Theil des erden; über seine
darf der nach Berichti
Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen w
§S 1094).
Im Falle der Auflösung oder Schließung des Innungsverbandes ö zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und
gen Verbindlichkeiten verwendet werden.
selbe bisher ganz oder tbeilweise zur ö 1. immt, so
fernere Verwendung wird von der im § 1048 Absatz 1 bezeichneten Bebörde Anordnung getroffen. 2
Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverbande er⸗ richteten Unterrichtsanftnlten oder Unterstũtzungs kassen als selbftändiger des Landesherrn oder einer Bebörde des
Anstalten der Genehmigu Staats, in welchem d
ernere Verwaltung der Anstalt stattfinden
e soll, so hat die im vorstehenden Absatz bezeichnete Bebörde diese Ge⸗
nehmigung herbeizufũhren. Das
ernach verbleibende Reinvermögen des Innung verbandes
wird, soweit die Verbandsoertretung nicht anders beschließt, unter die
Innur gen, welche dem Verbande
zur Zeit der Auflösung oder
Schließung angehört haben, nach dem Verhältniß der von ibnen an den Verband in dem der Auflösung oder Schließung vorangegangenen
Jahre geleisteten Beiträge vertbeilt.
Streitigkeiten hierũ
werden
von der im §5 104R bezeichneten Stelle endgültig entschieden. Artikel 2
el 2. Die 55 126 bis 13 (Titel VII Abschnitt II) der Gewerbe⸗ ordnung werden durch folgende Befstimmungen ersetzt:
III. Leh
rtlings verbältnisse.
A. Allgemeine Bestimmungen.
126. Bei Personen unter 6. Jahren, welche ä.
. nicht ledigli
ausnahmsweise oder vorũ
technischen
gehend be⸗
chäftigt werden, gilt die Vermuthung, daß sie in einem Lehrverhältniß ehen
hen.
126 a.
8 Die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrli steht Personen, welche sich nicht im Besitze der r r e
rechte befinden, nicht zu.
S§ 126b.
Die Befngniß jum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen kann solchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, . ich
wiederholt grober Pflichtverletzungen tzegen die ib
nen anvertrauten
Lebrlinge schuldig i baben, oder gegen welche Thatsachen vor⸗ ĩ
liegen, die sie in von Lehrlingen ungeeignet e
Die Befugniß zur Anleitu
Personen entzogen werden, Gebrechen ö.
ttlicher Beziehung zum Halt
rscheinen lassen. v
en oder zur Anleitung
ö kann ferner solchen wegen geistiger oder körperlicher
achgemäßen Anleitung eines Lehrlin icht et sind. Die Entziehung wen durch ,. — 14 —
behörde; gegen die Verfũgung findet der der Behörden gelten die Vorschriften der 33 igen Ver-
Verfahrens und
ckurs statt.
Wegen des
und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streit
ar . achen Platz greift.
⸗ die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Be- fugniß nach Ablauf eines Jabres wieder eingerãumt 83
126 c. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen ö schriftlich abzuschließen. Derselbe muß — 9 — , m mn,
I die Bezeichnung des Gewerbes oder des 3 lichen 22 2 in welchem die Ausbildung erfolgen soll; ngabe der Dauer der Lebrzeit;
) die
3 die Angabe der gegenseitigen Leistungen; 4) die Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflosung des
Vertrags zulãässig ist.
es der gewerb-⸗
Der 4 don dem Gewerbetreibenden oder seinem
Stellvertreter, dem
rling und dem Vater oder Vormunde des
Lehrlings zu unterschreiben Und in einem C lare dem Vater oder Vormunde des Lehrlings auszuhändigen. Si,. ist verpflichtet, der Orts. Polizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag 3 zrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten sinden
diese Bestimmungen keine Anwendung. Der Lehrvertrag ift koften nr, n
Der Lebrherr ist verpflichtet, Ken Lebrling in den bei seinem Gewerbes dem
Betriebe vorkommenden Ar
en des
Zweck der Aug⸗
Kräften nicht ang dem Lehrling die zu seiner des Gottesdienstes an Sonn ⸗ und w . nicht entzieben. Lehrlinge, welche im Hause des erhalten, nicht berangezogen eg gg, a.
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lebrherrn unterwarf und dem Lebrberrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, in und anstãndigem Betragen e
Das Lehrverbältniß kann, wenn eine län ist ni
bart mf ehren. . . — ie durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. ine Verein wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen sol,
nichtig.
6 Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigmg der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im 5 ä vorgesebenen Fälle auf ibn Anwendung findet oder wenn er die ihn im z 127 a auferlegten Pflichten wiederholt verletzt oder den Besrch der Fortbildungs oder Fachschule vernachlassigt
Von seiten des Le
ltngs kam das Lehrberbaltni der Probezeit aufgelõst — wenn: K 1) einer der im § 124 unter Ziffer 1, 3 bis 5 vorgese benen Fälle
, . Y der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtun en den ling in einer die k J Sittlichkeit K Lebrlings gefährdenden Weise vernachlässigt. oder das Recht der bater. lichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertrage maͤßiz 6 Verpflichtungen unfähig wird.
.
ur 9 rberrn gi a
sofern die Aufhebung binnen ö geltend gemacht .
e. Bei Beendigung des Lehrrerbältnisses bat der Lehrherr Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling 3 wiesen worden ist, über die Dauer der Lebrzeit und die während der ˖ selben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Be⸗ tragen ein Zeugniß auszuftellen, welches von der Gemein debe horde
koften., und fiempelfrei zu beglaubigen ist.
An Stelle dieser Zeugnisse konnen, wo Innungen oder andere Vertretnngen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen aws. geftellten Lehrbriefe treten. 3 1*
d.
Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht d sehenen Falle ohne . des Lehrherrn die Le . X letzterer den Anspruch auf Rücklehr des Lebrlings nur geltend machen. wenn der Lehrvertrag schriftlich geschloffen ift. Die Volineibebörte kann in diesem Falle auf — 1 Lehrhertn den Lehrling anbalten, so lange in der Lehre zu verbleiben, als durch geri . Lehrverhältniß nicht für aufgelsst erklärt ist. Antrag ift nur m ⸗ lässig, wenn er binnen einer Woche nach dem Austritt des Lehrling: estellt ist. Im Falle der Weigerun kann die Polizeibehörde den d afe zu fünfzig Mark o u en Rückkehr anhalten. 3 1 g 8 .
darf der Lehrling in ohne Zustimmunß
erlischt, wenn er nicht innerhalb Tce n unf; im Wege der Klage
fen darf.
lung der Gntschädigung sind als Selbstschuldner mit= verhaftet der Vater des Lehrlings sowie dersenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwobl er wußte, daß der Lehrling zur Fort ⸗ setzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet war. der Gnt⸗ schãdigungs berechtigte erft nach Auflösung des Lehrer isses ven der Yerson des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbei . bat, Kenntniß erhalten, so erlischi gegen diese der Ent⸗= chädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß , ,, ist.
Venn der Lehrberr eine im Mißverhältniß zu dem Umfange 37 der Art seines Gewerbebetriebs stehende Zahl von Lehrlingen und dadurch die Ausbildung der Lebrlinge gefährdet erscheint, so ann dem Lebrkerrn von der unteren Verwaltungstehöorde die Entlaffan eines enisprechenden Tbeils der Lehrlinge auferlegt und die Annabme von Lehrlingen über eine beftimmte Zahl hinaus untersagt werden. 86 , n. des 5 126 b Abfaß 3 finden hierbei enisprechende
nwendung.
er adet der vorstehenden Bestimmung können durch Beschlu des Bundesraths für einzelne Gewerbs;weige Vorschriften über die höchste Zabl der Lebrlinge erlassen werden, welche in Betrieben diele Gewerbe jweige gehalten werden darf. Soweit ac Vorschrifte⸗ nicht erlassen find, können sie durch Anordnung der Zentral behörde erlassen werden.
(Schluß in der Dritten Beilage)
gebihten z.
zum Deutschen Reichs⸗Anz
K G5.
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
B. Sesondere Best im mungen für Handwerker.
§ 123.
Handwerkẽbetrieben steht die Befugniß zur Anleitung von Lebtlingen nut denjenigen Personen zu, welche das vierundiwanigste en abr vollendet baben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige 16 erbes, in welchem die Anleimng der Lehrlinge erfolgen soll,
entweder die von der Sandwerke kammer vorgeschriebene Lehr⸗
zeit oder solange die Handwerks kammer eine Vorschrift über bie Sauer der Lehrzest nicht erlassen bat, mindeftens eine dreijãbrige Lebrzeit zurückgelegt und die Gesellenprũfung bestanden baben, . . oder fünf Jabre hindurch selbstãndig oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind. . Die Höhere Verwaltunge bebörde kann Personen, welche diesen Arsorderungen nicht ertsprechen, die Befugniß zur Anleitung von , weiber ö . De, Unterweifung des Lebrlings in einielnen technischen Hand⸗
fen und Fertigkeiten darch einen Gesellen fällt nicht unter die im 6 vorgesebenen Bestimmungen. .
Sie Zurücklegung der Lebrzeit kann auch in einem dem Gewerbe argebörenden Großbetriebe erfelgen und durch den Besuch einer Lebr⸗ rafftãätte oder sonstigen gewerblichen Unterrichtsanftalt ersetzt werden. De Landes. Zentralbebõrden kõnnen den Prũfungszeugnissen von Lehr. erkffätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten oder von Prüfungs⸗
ätden, welche vom Staat für einzelne Gewerbe oder zum Nachweis
r Besäbigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzt sind, . Rirkung der Verleihung der im Abs. 1 bezeichneten Befugniß für simmte Gewerbszweige beilegen. ]
Der Bundesratb ist besugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen ren den Bestimmungen im Abf. 1 zuzulassen.
5 129a. *
Der Unternehmer eines Betriebes, in welchem mebrere Gewerbe vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dern Betriebe vereinigten Ge—⸗ Herten Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den Doraussetzungen des 5 129 entfrricht. .
Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den Jerghssetzungen des 3 129 entspricht, ift berechtigt, auch in den rigen Zweigen dieses Gewerbes Lehrlinge anzuleiten.
Wer für ein Gewerke den Voraussezungen des s 123 entspricht, t berechtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lebrlinge an- leiten. Welche Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Zestimmung anzusehen sind, bestimmt die Handwerkskammer.
S 129B.
Gebört der Lehrberr einer Innung an, so ist er verpflichtet, eine Abschrift des Lehrvertrages binnen vierzebn Tagen nach Abschluß des ⸗ selben der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizei⸗ bebörde angehalten werden.
Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehr⸗ rertrazs dor der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrberrn und dem Vater oder Vormund des Lebrlings eine Abschrift des Lehivertrags auszuhändigen. fa
Soweit durch den Bundesrath oder die Landes ⸗Zentralbehörde auf Grund des 5 128 Abs. 2 Vorschriften über die zulässige Zabl von Lebrlingen nicht erlassen sind, ist die Handwerkskammer und die Innung zum Erlaß solcher Vorschriften befugt.
. S 130a.
Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jabte dauern; sie darf den Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigen,
. Von der Handwerkskammer kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbebörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe eder Gewerbsjweige nach Anhörung der betheiligten Innungen und 1636 §z 1032 Abs. 3 Ziffer 2 bejeichneten Vereinigungen festgesetzt erden. Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Innebaltung der festgesetzten Lehrzeit zu entbinden.
§ 131. Den Lehrlingen ist Gelegen beit zu geben, sich nach Ablauf der Lebrzeit einer Prüfung (Gesellenprüfung) zu unterziehen.
Die Abnähme der Prüfung erfolgt durch Prüũfungsausschüsse. Bei jeder Zwangsinnung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bei anderen Innungen nur dann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Ab= name der Prufung von der Handwerkskammer ertheilt ist. Soweit ir die Abnahme der Prüfungen für die einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungsausschüsse der Innungen und die im § 1239 Abs. 4 eereichneten Lebrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prũfungsbebõrden gesorgt ist, hat die Handwerkskammer die erforder lichen Prüfungsausschüsse zu errichten.
. . . S 131 a.
Die Präüfungsausschüsse beftehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisizern.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Hand⸗ Terkelammer bestellt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungs⸗ ausschuß einer Innung die Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus
der Zahl der Gesellen, welche eine Gefellenprüfung bestanden haben,
urch den Gesellenausschuß beftellt. Bei den von der Handwerks ammer errichteten Prüfungsausschüssen werden auch die Beisitzer von der handwerks kammer bestellt.
Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der Regel auf drei Jahre, ist aber jederzeit widerruflich. 7 Wahrend der ersten sechs Jahre, nach dem Inkrafttreten dieser . sstimmungen können auch Gefellen (Gehilfen), welche die Gesellen⸗ Df nicht abgelegt haben, gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit on mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben.
. S 131p. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling
i in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit
Tnügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Werth, die Be ha ung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Roh⸗ lg lien, als auch über die Kennzeichen ibrer guten oder schlechten eschaffen beit unterrichtet ist. ⸗ . mn übrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß, e. ** der Prüfung und die Höhe der Y n , durch . Prüfungsordnung geregelt, welche von der höheren Verwaltungs örde nach Anhörung der Handwerke kammer erlassen wird. „Durch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die u auch in der Buch, und Rechnungsführung zu erfolgen hat. Wziesem Falle ist der Prüfungsausschuß befugt, einen besonderen tt zerstãn digen zuzuziehen, welcher an der Prüfung mit vollem en mrecht theilnimmt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme e en den Ausschlag. ; . au ie Koften der Prüfung werden, sofern diese von dem Prüfungs⸗ nan ge einer Innung abgehalten wird, von letzterer im übrigen r Handwerkskammer getragen. Diesen fließen die Prüfungk⸗
ö
Das Gesach um ,, rüfung hat der Lehrling an den i , zu 3 8 ge sind das Lehrzeugniß 3127 e) und, sofern der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch
Dritte Beilage
Berlin, Mittwoch, den 17. März
einer Fortbildungs · oder Fachschule verpflichtet war, die Zeugnisse über den ulbesuch bei ufũgen.
Der Prũfungsausschuß bat dem Lehrling über das Ergebniß der Prüfung ein Zeugniß auszuftellen. Wird die Prüfung nicht bestanden, so bat der Prũfungẽausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederbolt werden dart.
Die Prũfungẽ jeugnisse sind . und stemvelfrei.
8 2. Der Vorsitzende ist berechtiat, Beschlusse des Prũfungẽausschusses mit auffchiebender Wirkung zu beanftanden. Ueber die Beanstandung entscheidet die Handwerkskammer 8 1036 Ziffer 6). § 1322.
Die Landes ⸗Zentralbebõrden sind besugt, die Beste lung der Prũfungsausschüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung fowie die Prüfungẽgebübren abweichend von den Vor⸗ schriften der 85 131 bis 132 zu regeln, dabei darf jedoch hinsichtlich der bei der Brüfung zu stellenden Anforderungen nicht unter das im 5 1316 Absas 1 bestimmte Maß herabgegangen werden.
HIIa. Meistertitel. § 133.
Handwerker dürfen den Meistertitel nur fübren, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen er⸗ worben s5 129) und die Meisterprüfung bestanden haben. Die Ab⸗ nahme der Prüfung erfolgt durch Prüũfungskommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern besteben. ;
Die Erricktung der Prüfungskommissionen erfolgt nach An⸗ börung der Handwerkskammer durch, Verfügung der böberen Ver- waltungsbebörde, welche auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jabre. .
Die Präfang bat den Nachweis der Befäbigung zur selbst⸗ ständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes und der zu feinem selbstständigen Betriebe sonst nothwendigen Kenntnisse zu erbringen.
Das Verfahren vor der Prüfungskemmission, der Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der Landes. Zentralbehoörde zu erlassende Prüfungsordnung geregelt. .
Die Kösten der Prüfungekommissionen fallen der Handwerkskammer zur Last, welcher dis Prüfunge gebühren zufließen.
Die Prüfungszeugnisse sind kosten⸗ und stempelfrei.⸗
Der Meiflerprüfung im Siane der vorstehenden Bestimmungen steht die Erlangung eines der im 5 128 Abs. bezeichneten Prüfungs⸗ zeugnisse gleich.
Artikel 3.
1) Der bisberige Abschnitt IILa des Titels VII der Gewerbe⸗ ordnung erhält die Bezeichnung IIIb. .
23 Der 5 13 Abs. J der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: . Auf Fabrikarbeiter fiaden die Bestimmungen der S5 121
bis 135 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen find, die Bestimmungen der S§ 126 bis 128 Anwendung.
3) Hinter 5 144 der Gewerbeordnung wird folgender 144 a eingeschoben: Personen, welche den Bestimmungen der S5 1262, 126
und 1285 entgegen Ledrlinge halten, anleiten oder anleiten laffen, können don der Ditspolizeibehörde durch Zwangs strafen zut Entlassung der Lebrlinge angehalten werden.
In gleicher Weife kann die Entlassung derjenigen Lehrlinge, welche den auf Grund der S5 8la Ziffer 8, 128 Abf. 2 und 130 erlaffenen Vorschriften entgegen angenommen sind, verfügt werden.
Artikel 4. ; .
1) Im 5 148 der Gewerbeordnung werden folgende Ziffern 9ga, b und c eingeschoben
Zeh wer den S5 1262 und 1266 zuwider Lehrlinge hält, an—⸗
leitet oder anleiten läßt,
gb) wer dem sz 129 oder den auf Grund der §5 128 und 130
erlassenen Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder
anleiten läßt, .
ge) wer unbefugt den Meistertitel führt.
2) Die Ziffer 15 des 8 148 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: . .
wer wissentlich der Bestimmung im § 1272 Absatz?2 zu-
wider einen Lehrling beschäftigt.
3) Abfag 1 Ziffer 8 und Absatz? des 5 149 der Gewerbeordnung werden aufgehoben.
4) Im 5 150 der Gewerbeordnung wird folgende Ziffer 4a ein⸗ geschoben: der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt (55 10635 Absatz 1 Ziffer J und 1260).
Artikel 5.
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der bisherigen Titel VT und VII der Gewerbeordnung Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle.
Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden im § 1266 Absatz ? Saz 1 des Artikels 2 die Worte . Vater oder Vor⸗ munde“ durch die Worte gesetzlichen Stellvertreter“ ersetzt.
Uebergangsbestimmungen. . Artikel 6.
1) Auf bestehende Innungen finden die Verschriften des Art. 1 Anwendung; sie haben bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Art. 9 Abf. 1 bejeichneten Zeitpunkt ihre Verfassung entsprechend diesen Bestimmungen umzugestalten. Wird die Umgestaltung nicht bewirkt, so bat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzuordnen und, falls dieser Anordnung nicht Folge gegeben wird, entweder die Aenderung mit rechts verbindlicher Kraft zu verfügen oder die Innung zu schließen. ;
2 Die von der höheren Berwaltungsbehörde auf Grund der bis herigen S5 1006 und 1005 der Gewerbeordnung getroffenen Bestim⸗ mungen werden aufgehoben. —
3) Die Innungs. Krankenkassen haben ihre Statuten gemãß den Vorschriften des 0 dieses ö zu ändern. Falls dies binnen einer ven der Aussichtsbehörde zu bestimmenden Frist nicht geschieht, so können sie, soweit nicht die Bestimmungen des 1001 Anwendung finden, Elglossen werden. .
4 Tritt an Stelle einer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einem Innungsausschuß oder Innungsberband angehörigen Innung eine
wangeinnung, so wird sie bis zur anderwerten Beschlußfassung der nnungssersammlung mit allen Rechten und BVerbindlichkeiten Mit⸗ glied des Innungsausschusses oder Innungs verbandes. Artikel 7. :
Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesetzes Lehrlinge halten, sind berechtigt, die Lehrlinge auszulehren. .
Auf Perfonen, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen das siebjebnte Lebensjahr vollendet haben, findet 8 129 Absatz 1 des Artikels 2 mit der Maßgabe Anwendung, 2 denselben die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen auch dann zusteht, wenn sie nur eine zweijährige Lehrzeit zurückgelegt haben. .
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Personen, welche den i, , des Absatz 2 nicht entsprechen, die Befugniß zur An⸗ leitung von Lehrlingen ju verleihen.
eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1897.
Die Landes. Zentralbehörde kann fũr einzelne Gewerbe oder Zweige eines Gewerbes bestimmen, daß den im Abs. 2 bezeichneten Personen die Befugniß zur Anleitung von Lebrlingen auch dann zusteht, wenn fie eine kürzere als zweijãhrige Lehrzeit zurückgelegt haben.
Artikel 8
Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Gewerbe selbft⸗ ständig betreibt, ist befugt, den Meistertitel (Axctikel ) 3 133) zu fübren, wenn er in diesem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzt.
Artikel 9.
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung erforderlichen Maßnabmen handelt, sofort in Kraft.
Der Zeitvunkt, mit welchem das Gesetz im übrigen ganz oder tbeilweife in Kraft tritt, wird durch Kaiferliche Verordnung mit Zu⸗ stimmung des Bundesraths bestimmt.
Zur Feier des hundertjährigen Geburtstages weiland Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm des Großen.
Zar Vorfeier des 100jäbrigen Geburtstages Masestät des Hochseligen Taisers Wilhelm JL. veranstaltete der Verein für die Geschichte Berlins am Sonnabend, den 13. März, im Bürgersaale des Rathhauses eine erbebende Feftlichkeit mit der Prozramm: Kaiser Wübelm in Lied und Wort. Das⸗ selbe wurde durch Rezitation geeigneter pattiotischer Bedichte mit ein- gefügten Musikstũcken, welche die Kapelle der Ma ʒistratẽ beamten wirkfam vortrug, zur Ausführung gebracht. Nach den einleitenden Worten des Ersten Vorsitzenden, Geheimen Archiv⸗Raths B. Reuter begann die Feier mit der Nationalbymne; dichterische und mufikalische Vorträge wechselten dann mit einander ab. Frau Victor Laverrenz⸗ Schöneberg deklamierte mit sanftem, wohltõnen dem Drgan das Rückert'sche Magdeburg“, ein. Hochzeits lied zum 11. Juni G29, sowie die Gedichte Siegeseinzug (16. Juni 1371) und Tod der Kaiserin Augusta⸗ (7. Januar 1890, von K. Gerok). Mit markiger Stimme und tiefer Empfindung rezitierte Herr Karl Blankenstein vom Berliner Theater die übrigen, im Programm vor⸗ gefehenen Dichtungen: Bar sur Aube (27. Februar 1814), Preußens Tofung“, von H. von Boven, Prinz von Preußen, ritterlich und ßieder' vom Freiberrn von Gaudy (1345), sodann das Lied son Düppel' von Em. Geibel (1864) und Th. Fontans s. Einzug der Sieger in Berlin (20. September 1866). Den Schluß der Rezitation bildeten der Weqctruf⸗ von Ernst von Wildenbruch und nach dem & rok schen Tod der Rasserin Augustan das unvergleichlich schöne Lied Es ist bestimmt in Gottes Rath. Die Versammlung stimmte sodann unter den Klängen der Mufik mit ein in die Nationalbymne und brachte stehend den Manen des großen Kaisers, dessen Kolossalbüste aus einem lumen und lorbeerreichen Pflanzenaufbau den Anweseaden entgegenleuchtete, den Ausdruck der Dankbarkeit und Ergebung dar. Der Erste Vorsitzende wies schließlich auf die bevorstehende Ausstellung des Vereins hin, die in Gemeinschaft mit der Akademie der Künste am 22. d. M. eröffnet Herden wird, und erinnerte daran, daß für das Zustandekemmen der⸗ felben der Verein dem Allerhöchsten Protektor, Seiner Majestät dem Kaifer Wilhelm II. aufrichtigen Dank schulde. ;
Heute und in den nächten Tagen finden ferner folgende Vorfeiern statt: Heute Abend, 77 Uhr, im Bürgersaal des Rathhauses Festsitzung der Branden burgia?. — Morgen, den 18. Maͤrz, Abends 3 Uhr, in den Börsensälen Festkonzert, veranstaltet von der Berliner Kaufmannschaft. — Abends 85 Uhr in der Reffouree, Kommandantenstraße 57, Kommers der Berliner ärztlichen Standesverelne. — Abends 9 Uhr im Handwerker vereinssaal, Sophienstraße 15, Festakt des deutschen Pribatbeamten Vereins. — Am 19. März, Abends ? Uhr, im Buͤrgersaal des Rathhauses Festakt des Vereins . Waisen⸗ hort (Verband Berlin der deutschen Reichs echtschule) — Abends 7 Uhr im Kaiferhof, Festat des Vereins Berliner Kauf- leute und Industrieller und des Zentralausschusses biefiger kaufmännischer, gewerblicher und industrieller Vereine. — Abends 8 Uhr im Kroll'schen Etablissement, Festkom mers der Akademie für die bildenden Künste, der Königlichen. Hochschule für Musik, des Königlichen Kunstgewerbe⸗ Mufeums und der Königlichen Kun stschule; Abends 8 Uhr im Ronzerthaufe Sanssouci?, Kottbuserstraße 42, Festkommers der städtisch en Verwaltungsburegu- und technischen Beamten.
Die Feststraße, welche auf Kosten der Stadt Berlin nach den Plänen des Stadt- Bauraths Ludwig Hoff mann ausgeführt wird, wird folgendermaßen gestaltet sein; Auf beiden Seiten der Straße stehen 12 weiße, reich vergoldete, schlank aufstrebende Obelisken von 15 m Höhe, geschmückt mit Blumenkörben und symbolischen Ornamenten. Dazwischen sind nicht ganz so hohe Banneimasten aufgestellt, die ebenfalls mit vergoldetem Korbwerk, prangenden Blumen und duftigem Tannengrün belebt sind. Die Obelisken und Bannermasten werden durch Guirlanden verbunden. Den Ausgangspunkt bildet das Denkmal Friedrich's des Großen, umgeben von kleinen Pylonen mit Flammenbecken und schlanken Masten. Vier Reichsbanner flattern herab und dazwischen winden sich vergoldete Seilgehänge mit preußischen Flaggen, Wimpeln und Gulrlanden. Ein idyllisches, anmuthiges Bild wird das Denkmal der Kaiserin AÄugusta gewähren, das in reichstem Blumenschmuck prangen soll. Auf der anderen Seite des Opernhauses ist ein wirksamer dekorativer Hintergrund für die Denkmäler der Heroen aus den Befreiungskriegen Blücher, Jork und Gneisenau geschaffen. Hinter dem Standbild des erstgenannten Feldherrn wird zwischen Lanzenpfeilern ein großes bemaltes Velarium gespannt, das noch vom Einzuge der Truppen aus dem Jahre 1871 herrührt. Es trägt Anton von Werner's figurenreiche Darstellung „Kampf und Sieg“. Die beiden anderen Benkmäler haben als Hintergrund feinere Velarien, die von dem Maler Senft mit kraftvollen Löwen, figuren geschmückt sind. Das Ganze wird von vergoldetem Tauwerk und Guirlanden umschlungen. — Zu einem ernst gestimmten Schau stäͤck ift die Reue Wache ausgestaltef. Das kleine, einem altrömischen Kaftrum ähnliche Bauwerk Schinkels erscheint nach allen Seiten erweitert. Dicht an die Eckrisalite lehnen sich zwei stolze 23 m hohe Pylonen, bekrönt mit stattlichen, goldbronzierte Kriegstrophäen. Zwischen den beiden mächtigen Pylonen breitet sich hoch über der Attika der Wache in malerischen Falten eine Wand von dunkelblauem Friesstoff, geschmückt mit vergoldeten Seil- gehängen. Die Mitte nimmt das auf bronzefurbenem Tuch gemalte Feichtpanier ein. In geringerer Höhe wird die stoff verkleidete Wand seitlich fortgefetzt bis zu zwel kleineren, mehr vorgeschobenen Pylonen, welche Flammenbecken von wuchtigen Formen tragen. Wie Sammet wirkt das Tannengrün, welches, von bronzierten Lorbeer und Eichen Ornamenten unterbrochen, die Flächen der Pylonen umkleidet. Die eri en stoffgeschmückten Wände dienen zugleich als Hintergrund är die Marmordenkmäler Scharuhorft's und Bülow's. Am Palais der Kaiserin Friedrich und am Zeughause, wo die Straße enger wird, ist der Weg durch zwei stolz aufragende Qbelis ten von 298 m Höhe markiert, deren prächtiger dekorativer Schmuck auf Deutschlands Bedeutung als Seemacht hinweist hier die . Figur des Meergottes Neptun mit einem mächtigen Ruder der Hand, dort eine ruhende Quellnymphe. Beide Figuren
nd * in dreifacher Lebensgröße. Don Nitolaus Geiger laid enien Breit vorgelagerte hig abel sind als Becken