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78.
Deu tsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem bisherigen Hofrath im Chiffrir⸗-Bureau des Aus⸗
wärtigen Amts Oehlandt den Charakter als Geheimer Hofrath zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Postinspektor Heydenreich in Erfurt zum Postrath zu ernennen.
Gesetz,
betreffend die Feststellung des Reichs haushalts⸗ Etats für das Etätsjahr 189798.
Vom 31. Marz 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung detz Bundesraths und des Reichstages, was rn:
§1. Der (diesem Gesetz als Anlage beigefügte) Reichs aus⸗ halts⸗Etat für das Etats jahr 1897 / 98 wird, wie folgt, festgestellt: in Ausgabe auf 1 307 576 039 6, nämlich auf 1 168 A9 562 M an fortdauernden, auf 9I 905 543 S an einmaligen Augaben des ordentlichen Etats, und 47 459 934 6 an einmaligen Ausgaben des
auf : außerordentlichen Etats,
in , auf 1 307 576 039 .
Der soldungs Etat für das Reichsbank⸗Direktorlum vom 1. April 1897 bis 31. März 1898 wird au
festgestellt.
83.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs Haupt⸗ lasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von eln⸗ hundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz⸗ anweisungen auszugeben. 84
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatz anweisungen, deren Ausfertigung der Reichs schulden⸗Verwaltung übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Sep⸗ tember 1898 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wieder⸗ holt, jedoch nur zur , der in Verkehr gesetzten Schatz⸗
8
Er bie Zeit 135 o M
83 2. (diesem Gesetz als weitere Anlage . Be⸗
anweisungen ausgegeben wer ö Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erfor sn s. Beträge nian der Reichsschulden⸗Verwaltung gus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
§6. Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichs⸗ kasse zu bewirken. ; ie Zinsen der n, ,. sofern letztere ver⸗ zinslich ausgefertigt sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen . nach Eintritt des in jeder Schatz anweisung enden Fällig⸗ eite e gn U steigenhandigen Unterschrift undlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unte und e,, e lee. geg e Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1897 (L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
dreißig auszudrü
—
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs⸗Eisenbahnen.
Vom 31. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfol des Bundesraths und des w was
Der . wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichs haus halte Ftat fir haz Ctaid jahr 1897/98 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Ver⸗ waltungen des Neichsheeres, der Marine und der Reichs⸗ i , . ö. k re gn, bis zur H ; Betrags im Wege re ü u machen un zu diesem geh in n gion an bet! g ni er 93 Be⸗
ter Zustimmung olgt:
Berlin, Donnerstag, den 1. April, Ahendz.
— —
Hafun jener Summe erforderlich sein wird, eine ins⸗ iche, nach den Bestimmungen des etzes vom 19 Juni 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
2. Die Bestimmungen in den 898 2 bis 5 des vom V. . 1875, betreffend ken mn r r n, r wecke der Marine⸗ und Telegraphenverwaltun (Nel esetzß. S. 18) finden auf die nach dem gegenwͤh gen Gesetz auszunehmende Anleihe und auszugebenden Schatz anweisungen mit der Maßgabe Anwendung, 3. Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben werden dürfen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigen ändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, ben 31. Mãärz 1897. ; ( . 8. i (lhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
—
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts⸗tatst für die Schutzgebiete auf das Etats jahr 169798
Vom 31. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des . 93 ö. a n. K eg er (diesem Gesetz als Anlage beigef t der Schu fete auf das Etatsjahr 189798 9 in Einnahme 1 , ö. fol ‚. rr . r das ostafrikanische Schutzgebiet au r das Schutzgebiet . af 3 . 3 r das Schutz don Togo auf A400 009 ,
ür des südwestafrikanische Schutz⸗ d 3 565 009 Urkundlich unter Unserer
Höchfteigenhändigen Unterschtĩ und heigedrucktem Kaiserlichen 85 Jae
siegei. Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1897. (L. 8.) W
i (Ihe l m.
Fürst zu Hohenlohe.
1270 300 4,
Der beim Reichs⸗Schatzamt angestellte Geheime Sekretariats Assistent Metz y und der bei derselben ehörde angestellte gen n: Registratur⸗Assistent Beilke sind, ersterer zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator, letzterer zum
Geheimen Registrator befördert worden.
Bekanntmachung.
Am 1. April d. J. sollen 6. werden:
im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direktion in Erfurt die 373 km lange Theilstrecke ,,,, der im Bau befindlichen Nebenbahn Zeitz =-Camburg für die He—= förderung von Wagenladungsgütern nach und von der Halte⸗ stelle Groitzschen, ; .
im Bezirk der nn , Eisenbahn⸗Direktion in Köln ö. ej . Stolberg Rothe Erde die Haltestelle Eil en⸗
orf, sowie
im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion in Stettin an der Strecke Wriezen a. O. — Jädickendorf die Hastestelle Neu-Rüdnitz für den Personen⸗ ünd Güterverkehr.
Berlin, den 31. 2 1897.
Der Praͤsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. Schulz.
Bekanntmachung. , Lübeck — Kopenhagen — Malm.
Dle zwischen Lübeck einerseits, Kopenhagen und Malmö andererseits vom 1. April bis ein schl. 30. ,,, täglich verkehrenden n g. Dampfer werden in diesem Jahre wieder . . erung benutzt werden. Der Fahrplan ist, wie folgt, estgesetzt:
1 Lübeck um 5. Uhr Nachmittags, nach n n . von den aus Berlin, Lehrter ir ch um 9g Uhr 30 Min. Vor⸗ mittagg, auß Hamburg um 3 Uhr 40 Min. Nachmittags abgehenden Ife hn en in Kopenhagen am folgenden 33 gegen 8 Uhr früh; in Malmö spätestens 1 Uhr 30 Min. Nachmlitags zum An— gin, den um 3 Uhr Nachmittags nach Stockholm abgehenden
nellzug;
aut Malm Vormitiags 11 Uhr 15 Min.;
aus Kopenbgäen rat tens 4 üht Nꝛchhmttzßsg nach Gumpfanm
d di vom Schnellzuge aus Stockholm; ; ö . . 6. Uhr früh jum Anschluß erlin un ;
. 6a 9j 3 30. Mä , n
rz 2 1. Abtheilung. . fz.
Die Nummer 12 des „Reichs⸗Gesetzblatts“, die von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter J Nr. 67 das Gesetz, betreffend die Feststellung des , Etats fuͤr das Etatsjahr 1897/98, vom 31. März 1897; unter J Nr. 2368 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer An⸗ leihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs⸗Cisenbahnen, vom 31. März 1897
und unter d es 5 Tr 2
Nr. 2369 das Gesetz, betreffend die Feststellun halts⸗Etats für die 22 auf das Etats ja vom 31. März 1897.
Berlin ö 2 . ;
aiserliches Post⸗Zeitungsamt. Web erstedt.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Seminar⸗Oberlehrer Hermann Wiebel zu Hannover zum Seminar⸗Direftor zu ernennen, sowiie der Wahl des Professors an der Ober⸗Realschule in Kiel Dr. Karl Baer zum Direktor der zu Ostern d. J. neu zu eröffnenden Realschule daselbst, der Wahl des Oberlehrers an der Realschule II nover Dy. Otto Thöne zum Direktor dieser Ansta '. und der Wahl des Oberlehrers am Gymnasium zu Wiesbaden . . Direktor des Neal⸗ ymnasiume imhurg a. L. Allerhöchste Bestätigung
Fin anz⸗M in ist er ium Die burch das Ableben ihres er ledigte Stelle des Königlichen Rentmeisters m r . Prenzlau ist dem Rentmeifter ö in Rathenomn, . ö. bisherige Stelle Rentmeister Spang in emplin,
dessen bisherige Stelle dem Rentmeister Maaß in ,, h Stelle d V stehenden Rent⸗ essen bisherige Stelle dem zur Verfügun enden . . Becherbach,
meister Faßbender, früher bei der Regierungsbezirk Koblenz, verliehen worhen.
zu Han⸗
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen heiten.
Der bisherige außerordentliche Lehrer an der . . akademischen Hochschule für usik in Berlin Ludwig Hirschberg ist . vollheschäftigten ordentlichen Lehrer für obligatorisches Klavierspiel an dieser Anstalt ernannt worden. Dem Seminar⸗Direktor Wiebel ist das Direktorat des Schullehrer⸗Seminars zu Bütowm, und ö dem . Lehrer an der städtischen . Mädchenschule zu Bromberg Theodor Westphal das Pr dikat „Oberlehrer“ verliehen worden.
An Stelle des ausgeschiedenen Apothekers Jancke hier⸗ selbst ist der Apothekenbesitzer Hr. Callies hierselbst zum Mit⸗ liede der technischen Kommission für die pharmazeutischen ngelegenheiten ernannt worden.
Betanntmachung.
Felix Men delsso hn-Bartholdy⸗-Staatz⸗Stipendien für Mu siker. n 2 ö ö e me. . ' . . endelssohn⸗Bartholdy schen ung für q un same Musiker zur oer g t Jedes 664 r 1500 M6 Das eine ist für Kom ponisten, das andere für ausübende Tonkün stler bestimmt. Die Verleihung erfo an Schüler der in Deutschland vom Staat subvent nierten musilalischen Ausbildungs⸗Institute Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Religion unb
Jö fa . ewerbungs mindestens Ein enannten Institr . können preußische Staals e Bedingungen erf . ein r die