,
XII. Durch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösende
Serie LV über 500 Mark. 1758. Serie V über 200 Mark. 3091. 7085.
3 prozentige Pfandbriefe Lit. D. In Reichs⸗Gold⸗Währung.
Serie VI über 100 Mark. 11973. Gerie CRV über 100 Mart. 4180.
Serie XL über 20090 Mark. 3096.
XIII. Durch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösende
Serie J über 5900 Mark. 2203. 3059. 6371. S997.
9292. Serie HM über 8000 Mark. 174. 2228. 4918. 9222.
10031.
Pr prozentige Pfandbrieft Litt. D. In Reichs⸗Gold⸗Währung.
Serie HI über 1000 Mark. 3268. 8849. 15532. 16076. Serie V über 89900 Mark. 446. 1251. 10293. 11851. 121092
16100. Serie VI über 100 Mark. 2011. 26515. 3030. 4273.
Serie LV über 500 Mark. 1803. 9626. 12109. 121565. 7744. 13537. 13919. 14180.
12463.
XIV. Durch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösende
Serie NH über 8000 Mark. 446. Serie HII über 1000 Mark. 453. 477.
Breslau, den 15. März 1897.
A prozentige Pfandhrieft Litt. D. In Rtichs⸗Gold⸗Währung.
Serie LIV über 500 Mark. 432. 583.
Serie VR über 1009 Tarz. 262. 315, Serie V über 200 Mark. 216. 277. e 2 31*
Schlesische Generallandschafts⸗Direltion.
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Deutscher Reichs⸗Anzeiger
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Königlich Preußischer
S8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Staats ⸗ Anzeiger.
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and Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers
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des Aeutschen Reichs · Anzeigers
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Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
4 s O.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Sanitäts⸗Rath Dr. Schwartz zu Wands⸗ beck den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem bisherigen Bankdirektor und Ersten Vorstandsbeamten der Reichsbank⸗ Hauytstelle in Frankfurt a. M., Geheimen Regierungs⸗Rath Faelligen den Königlichen Kronen- Orden zweiter Klasse,
dem Schleusenmeister a. D. Klawe zu Kanal⸗Kolonie A 9 Kreise Bromberg das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie
dem Gutsarbeiter Martin Mandelkow zu Dedelow im Kreise Prenzlau und dem Hirten Christian Lehnert zu Groß⸗Münsterberg im Kreise Mohrungen das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Legations⸗Sekretär und Dolmetscher bei der Kaiserlich chinesischen Gesandtschaft an Allerhöchstihrem Hofe Dr. Kreyer den Rothen Adler-Orden dritter Klasse,
dem oldenburgischen Staatsangehörigen, Wachtmeister g. D. 29 tting zu Oldenburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, owie
den Herzoglich braunschweigischen Gendarmen Ludwig Giermann zu Schöppenstedt im Kreise Wolfenbüttel und Christoph Behme zu Ottenstein im Kreise Holzminden das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:
den nachbenannten Personen die Erlaubniß fur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar:
des Großkreuzes des Großherzoglich hessischen Lude wigs-Ordens und des Königlich italienischen Ann unciaten⸗Ordens: dem Reichskanzler und Präsidenten des Staatz⸗ Ministeriums Fürsten zu Hohenlohe-⸗Schillingsfürst, Durchlaucht;
des Großkreuzes des Ordens der Königlich württembergischen Krone und des Großkreuzes des ern Sonnen⸗ und Löwen⸗Ordens in Brillanten:
dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Staats⸗ Minister Freiherrn Marschall von Bieberstein; sowie
des Kommandeurkreuzes erster Klasse des Groß⸗ herzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen:
dem Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Frei⸗ , Wilmowski, vortragendem Rath in der Reichs⸗ anzlei.
Deutsches Reich.
Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes,; betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, und der Zivilprozeßordnung. Vom 29. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits⸗ oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 242) wird dahin geändert:
I) Der 5 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung: auf die Beitreibung der den Verwandten, dem Ehe⸗ gatten und dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Frhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu ent⸗ richtenden Unterhaltsbeiträge;
2) Als § 42 wird folgende Vorschrift eingestellt:
Auf die Beitreibung der zu Gunsten eines un⸗ ehelichen Kindes von dem Vater für den im 5 4 Nr. 3 bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes * entrich⸗ tenden Unterhaltsbeiträge findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als der Schuldner zur Bestreitung seines nothdürftigen Unterhalts und zur ,, der hm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau gegenüber gesetzlich obliegenden Unter⸗ halispflicht der Vergütun ö. 1, 3 bedarf. Hierbei werden ausschließlich die Leistungen berücichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu Gunsten des un⸗
D 6 ö E wr, M
Berlin, Sonnabend, den 3. April, Abends.
ehelichen Kindes nach der Klage eines Unterhalts⸗ berechtigten erhoben ist, für die Zeit von dem Beginn des der Klage dieses Berechtigten vorausgehenden letzten Vierteljahres ab zu entrichten sind.
Artikel 2. Der § 749 Absatz 4 der Zivilprozeßordnung erhält folgende
Fassung: . .
In den Fällen der beiden vorhergehenden n ist die Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag zulaͤssig, wenn sie wegen der den Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden Unter⸗ haltsbeiträge beantragt wird. Das Gleiche gilt in An⸗ sehung der zu Gunsten eines unehelichen Kindes von dem Vater für den bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes u entrichtenden Unterhaltsbeiträge; diese Vorschrift feel jedoch insoweit keine Anwendung, als der Schuldner zur Bestreitung seines noth dürftigen Unterhalts und zur Erfüllung der ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau gegenüber ge⸗ setzlich obliegenden Unterhaltspflicht der Bezüge bedarf. Hierbei werden ausschließlich die Leistungen berück⸗ sichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu Gunsten des unehelichen Kindes nach der Klage eines Unterhaltsberechtigten erhoben ist, für die Zeit von dem Beginne des der Klage dieses Berechtigten voraus⸗ gehenden letzten Viertelsahrs ab zu entrichten sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nr
Gegeben Weimar, den 29. März 1897. (L. S8.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.
Bekanntmachung.
Zur bequemen Einlieferung von Packeten ist in Bertin, abgesehen von den zahlreichen Stadtpostanstalten, auch durch die Packet⸗Bestelleinrichtungen und Packetwagen der Post Gelegenheit geboten.
Sämmtliche im Dienst befindlichen Packetbesteller sind zur Entgegennahme gewöhnlicher Packete behufs Weiterbesorgung J Post verpflichtet. Sie nehmen die Packete entweder inner⸗ halb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung oder Abholung betreten, oder an dem Postwagen entgegen.
Auf schriftliche Bestellung — mittels Bestellschreibens oder Bestellkarte an das Kaiserliche Packet⸗Postamt in Berlin X. (Oranienburgerstraße 70) — findet die Abholung von Packeten auch aus den in den Verlangschreiben ö Woh⸗ nun gen statt.
Die Bestellschreiben und Bestellkarten werden unentgeltlich befördert; für die von den Packetbestellern auf ihren Bestell⸗ fahrten eingesammelten Packete kommt außer dem Porto allgemein eine Gebühr von 109 8 zur Erhebung.
Berlin C., den 1. April 1897.
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Ober⸗Postrath Griesbach.
Die Geheimen Kanzlei⸗-Diätare Streich, Schulz und Schwenke sind zu Geheimen Kanzlei⸗Sekretären, und
der Hilfszeichner Friederichs zum Konstruktionszeichner in der Kaiserlichen Marine ernannt.
In Altona wird am 21. April d. J. mit einer See⸗ schiffer⸗Prüfung für große Fahrt begonnen.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14
des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
Rr. 2572 das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die n, n, vom 24. März 1897; und unter
r. 3373 das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897.
Berlin, den 3. April 1897.
Kaiserliches ö, Weberstedt.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 15
des eig, r g blenn s, enthält unter
Rr. B74 die Grundbuchordnung vom 24. März 1897. Berlin, den 3. April 1897. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.
Weberstedt.
1897.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 16 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
Nr. 2375 das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes betreffend die Beschlagnahme des Arbeits oder Dienstlohnes und der Zivilprozeßordnung, vom 29. März 1897; unter
Nr. 2376 die Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, vom 24. März 1897; unter
Nr. 2377 die Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisen⸗ bahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, vom 24. März 1897; und unter
Nr. 2378 die Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1893, vom 24. März 1897.
Berlin, den 3. April 1897.
Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Landrath von Tzschoppe zu Oldenstadt zum Ober⸗ Regierungs⸗Rath, und
den Regierungs⸗Assessor Gerlach in Kattowitz zum Land⸗ rath zu ernennen, ferner
dem Medizinal⸗Assessor bei dem Medizinal⸗Kollegium der Provinz Ostpreußen, gerichtlichem Stadtphysikus, außerordent⸗ lichem Professor Dr. med., Seydel in Königsberg den Charakter als Medizinal⸗Rath zu verleihen, sowie
infolge der von der Stadtverordneten⸗Ve rr / Ruhrort getroffenen Wahl den bisherigen e, . Kaewel in Hameln als Bürgermeister der Stadt Ruhrort für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.
Auf Ihren Bericht vom 10. März d. J. will Ich dem Kreise Heiligenbeil im Regierungsbezirk Königsberg welcher eine Chaussee von der Grenze der Staatsforst Damerau über Vorderwalde und Wermten in der Richtung auf Heiligen⸗ beil bis Stat. 494 4 24 m der Provinzial⸗Chaussee von Heiligenbeil nach Braunsberg erbaut hat, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des Chausseegeldtarifs vom 29. Februar 1840 (Ges./ Samml. S. 94 ff,) einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim⸗ mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Er⸗ hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften — vorbehaltlich der Abänderung der saͤmmtlichen voraufgeführten Bestimmungen — verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeldtarif vom 29. i, 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen auf die ö. Straße zur An⸗ wendung kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück
Berlin, den 24. März 1897. Wilhelm R. Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der bisherige Kreis-Bauinspektor Maas zu Oels i. Schl. ist als Land⸗Bauinspektor nach Berlin versetzt, um im . Bureau der Bauabtheilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten beschäftigt zu werden.
Der bisher als Hilfsarbeiter im Ministerium für Land⸗ wirthschaft. Domänen und Forsten beschäftigte Land⸗Bau⸗ k ist als Kreis⸗-Bauinspektor nach Stral⸗ und un
der Kreis-Bauinspektor Weiß in gleicher Eigenschaft von Oldesloe nach Altona versetzt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrich ts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der praktische Arzt Dr. med. . in Czempin ist um Kreis⸗Wundarzt des Kreises Kolmar i. P, mit Wohnfin in Schneidemühl, ernannt worden.
Dem Restaurator an der Gemälde⸗Galerie in den Königlichen Muscen zu Berlin Aloys Hauer und dem Zeichenlehrer am Realgymnasium in Altona, Oberlehrer Rudolpkt Crell ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.
Ju sti ⸗Ministerium.
Dem , , . , Geheimen Ober⸗Justiz Rath Dr. Rocholl in Naumburg a. S und dem gerichts⸗ Direktor, Geheimen Justiz-Rath Gründler in Magdeb ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension . Der AÄmisrichter Simons in Velbert ist als Landrichter an das gemeinschaftliche Landgericht in Meiningen versetzt.