1897 / 110 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 May 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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übernimmt:

Lebensversieherungem jeder Art, auch mit Betheiligung der Versicherten am Geschäftsgewinn im Verhältniß der Summe der bezahlten Prämien, wodurch eine fortwährende Verminderung der Prämienzahlung bewirkt wird. Liberalste Versicherungs— bedingungen im Sinne der Unanfechtbarkeit und Unverfallbarkeit der Versicherungen. Prämienfreie Rriegsversicherung für Alle, welche lediglich in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht Militärdienst leisten, ohne Unterschied der Charge. Nur Berufs— combattanten haben mäßige Extraprämien zu zahlen. .

Militärdienstkosten-, Studienkeosten—-—w , Ausstener— Versiehernumgem mit Prämien- rückvergütung, welche Gelegenheit bieten, die für den Unterhalt der Söhne während der Militär⸗ oder Studienzeit oder für die Ausstattungen der Töchter nöthigen Kapitalien in leichter Weise anzusammeln. Zu Pathen- und Weihnachts⸗Geschenken be— ssnders geeignet.

Kantionsversiehermnmgem zur Bestellung von Dienstkautionen.

Leibrentenmversieherran gem aller Art auf das Leben einer oder mehrerer Personen, sofort beginnende und aufgeschobene Leibrenten (Penfionsversicherung) letztere mit einmaliger Kapitalseinzahlung oder gegen jährliche Prämien mit oder ohne Rück— gewähr Erziehungsrenten u. dergl. Beim Tode wird eine Sterberentenzahlung geleistet.

Unfallversiehernngenm verschiedener Arten mit äußerst niedrigen Prämiensätzen und coulanten Bedingungen: Allgemeine Einzel⸗Unfallpersicherung; Reise⸗Unfallversicherung; Eisenbahn⸗Unfallversicherung, deren Polizen⸗Billeten an den Schaltern der k. b. Staatseisenbahnen, der Lokalbahn⸗Actiengesellschaft und der pfälzischen Eisenbahnen zu erhalten sind.

Haftpflichtversishernunmgen für Haus- und Grundbesitzer. Allgemeine Einzelhaftpflichtversicherungen, Betriebshaftpflicht versicherungen u. s. w.

Die Haftpflichtversicherung für Hausbesitzer findet noch lange nicht die gebührende allgemeine Beachtung und Benützung.

Der Hausbesitzer ist bekanntlich für die Folgen aller Unfälle haftbar, von denen Personen, seien es eigene An- gestellte oder Dienstboten, Miether oder auch fremde Personen im Bereiche seines Besitzthums betroffen werden, wenn die Unfälle durch die Nichtbeachtung oder Vernachlässigung einer der so vielen dem Hausbesitzer oder seinen Dienstboten obliegenden Verpflichtungen, wie gute Instandhaltung der Gebäude, besonders auch der Bedachung, Beleuchtung der Treppen, Besandung der Trottoirs, Schnee Räumung etc, verursacht oder ermöglicht worden sind.

Für die aus solchen Unfällen entstehenden Entschädigungs-Ansprüche dem Hausbesitzer gegen eine geringe Jahres prämie von wenigen Mark Ersatz zu leisten, ist die Aufgabe unserer Haftpflichtversicherung, deren Unentbehrlichkeit für den Hausbesitzer durch die Erfahrung des alltäglichen Lebens vor Augen geführt wird.

Fenerversisherunngem mit Einschluß der Außenversicherung, der Blitz und Explosionsgefahr, der Löschungs— und Räumungsschäden. ;

Reservefonds der Lebensverficherungs- und Leibrenten⸗-Anstalt alt. 1896: Mark 38 465,058.

Versicherungsbestand ult. 1896: 104 Millionen Mark Versicherungssumme und Mark 1 664,847 Leibrente aus einem Einlagskapital von Mark 17 788, 000.

Ausbezahlte Versicherungssummen bis ult. 1896: Mark 17„0090,999.

Deckungsmittel der Fenerversicherungs⸗Anstalt: Baar eingezahltes Garantie⸗Kapital der Bank: Mark 5 142,857, Reservefonds x. ult. 1896: Mark 3 458,921.

Versicherungsbestand ult. 1896: 2,357 Millionen Mark.

Geleistete Brandschadenzahlungen bis ult. 1896. Mark 34 599,065.

Garantiefonds der mit 1. Januar 1897 eröffneten Unfallversicherungs⸗Anstalt: Mark 3 000,999.

Nähere Auskünfte werden direkt von der Bank in München, sämmtlichen General-Agenten und Agenten der Bank kostenlos ertheilt.

Ebenso werden die Grundbestimmungen, Tarife und Prospekte gratis abgegeben.

Tüchtige Agenten und Inspektoren finden lohnendes Engagement. .

Die Direlliom

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

er Bezugspreiaz beträgt vierteljahrlich 4 ½ 50 8.

Insertionspreiz fur den Raum einer Arnczieile 30 5.

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

j Alle Nost ⸗Anstalten nehmen Kestellung an;

für Berlin außer den Rost⸗Anstalten auch die Egpedition 1.

8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.

ESinzelne Uummern kosten 25 5.

M IO.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landgerichts⸗Rath Röstell zu Frankfurt a. O. den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Eisenbahn⸗Stations⸗-Vorsteher zweiter Klasse a. D. Malig zu Oels i. Schl. den Königlichen Kronen ⸗Orden vierter Klasse,

dem Gymnasial⸗Direktor a. D. Dr. Schmieder zu Schleusingen den Adler der Ritter des Königlichen Haus⸗ Ordens von Hohenzollern,

dem Ersten Lehrer, Küst't und Organisten Knoche zu Groß⸗Heere im Kreise Marienburg, und den emeritierten Lehrern Terborg zu Uttum im Landkreise Emden und Biesemeyer zu Punitz im Kreise Gostyn den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem Gemeinde⸗Vorsteher Johann Klünder zu Prondy im Landkreise Bromberg, dem Fabrik⸗Uhrmacher Heinrich Krieg zu Silberberg im Kreise Frankenstein, dem Deichwärter Gyr rk Scholz zu Groß⸗Tschansch im Kreise Breslau und dem Knecht Abels zu Rödingen im Kreise Jülich das Allgemeine e en. sowie

dem Matrosen⸗Artilleristen Bruno Schmidt von der 2 Matrosen⸗Artillerie⸗Abtheilung die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem vortragenden General Adjutanten, General der Infanterie von Hahnke, Chef des Militärkabinets, sowie Allerhöchstihrem Flügel- Adjutanten, Obersten Grafen von Füälfen-Haeseler, kommandiert bei der Botschaft in Wien, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Oester⸗ reich, Königs von Ungarn Majestät ihnen verliehenen Insignien za ertheilen, und zwar eisterem: des Großkreuzes des St. Stephans⸗Ordens, letzterem: des Komthurkreuzes mit dem Stern des Franz Joseph⸗Ordens.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Sei dem Kaiserlichen Postamt in Nieder⸗Schönhausen ist heute eine 5ffentliche Fernsprechstelle in Wirksamkeit getreten. Für die Benutzung der Sprechstelle kommen die allgemein gültigen Bedingungen in Anwendung. Berlin C., den 10. Mai 1897. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Ober⸗Postrath Gries bach.

Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend.

Rachdem die Maul- und Klauenseuche in Tirol und Vorarlberg nach amtlichen Ausweisen nunmehr gänzlich er⸗ loschen ist, wird die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1896 Ges. u. V⸗O-Bl. S. 639 hiermit außer Kraft gesetzt und die Ein⸗ und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Tirol und Vorarlberg unter den gleichen Bedingungen, unter welchen dieselbe vor 5 des erwähnten Einfuhrverbots zulässig war, wieder gestattet.

München, den 10. Mai 1897.

Königliches Staats-Ministerium des Innern. Freiherr von Feilitzsch.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21

des ,Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter Nr. 2384 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ein⸗ richtung einer Ober⸗Postdirektion in Chemnitz, vom 2. No⸗ vember 1896; und unter

Nr. 2385 die Bekanntmachung, betreffend die dem inter⸗ nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 7. Mai 1897.

Berlin, den 11. Mai 189.

. Post⸗Zeitungsamt. eberstedt.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Relchs⸗ und 1 wird eine Üebersicht über die in den deutschen ünzstätten bis Ende April 1897 vor— genommenen Ausprägungen von Reichsmünzen ver⸗

oͤffentlicht.

Inserate nimmt an: die sönigliche Sxpeditiorn

des Nentschen Reichs · Anzeiger nud Königlich Rreußischen Staats- Anzeiger Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Berlin, Dienstag, den 11. Mai, Abends.

Königreich Preußen.

Privileg iu m wegen Ausfertigung auf den Inhaber lauten der Anleihe⸗ scheine der Stadt Brieg im Betrage von 3 655 000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe.

Nachdem der Magistrat der Stadt Brieg im Einverftändniß mit der Stadtverordneten Versammlung am 28. 29. Oktober 1896 be⸗ schlossen hat, die füör den Bau von an den Reichs Militärfiskus zu vermiethenden Infanterie⸗Kasernements und für die Kanalisation der Stadt erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der städtischen Behörden,

zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen

versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im

Betrage von 3 655 000 4 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 5 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 3 655 000 66, in Buchstaben: Drei Millionen Sechs hundert fünf und fünfzig Tausend Mark, durch gegenwärtiges Pri- vilegium Unsere landes herrliche Genehmigung ertheilen.

Die Anleihescheine sind in folgenden Abschnitten:

1000000 M zu 2000 . 1600000 ju 1000 8009 90h zu 509 255 0 zu 20 zusammen 3 655 000 4 nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 36 oο jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Til gungsplane mittels Verloosung oder Ankaufs der Anleihescheine und zwar hinsichtlich der Summe von 2 655 000 S vom 1. Oktober 1898 und hinsichtlich der Summe von 1000000 S vom 1. April 1902 ab jährlich mit wenigftens 130i des . unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen.

Bie Ertheilung der Genehmigang erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweife der Uebertragung des EGigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über- nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Schlitz, den 29. April 1897.

(L. S.) Wiltzelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.

Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Breslau. Anleiheschein der Stadt Brieg . .. te Ausgabe Buchstabe .. Nr. .... über Mark Reichswährung. . Ausgefertigt in Gemäßheit dez landesherrlichen Privilegiumz vom 29. ApriUl 1897 (Amtsblatt der Königlichen 6 zu Breslau 1897 Nr. . . . . Seite ... und Gesetz⸗Samm⸗

Auf Grund des von dem Bezirksausschusse des Regierungsbezirks Breslau genehmigten Beschlusses der städtischen Behörden vom 25.29. Oktober 18396 wegen Aufnahme einer Schuld von 3 655 000 bekennt sich der Magistrat namens der Stadt Brieg durch diese, fur jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Ver⸗ schreibung zu einer Darlehnsschuld von Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit 30 jährlich zu verzinsen ist.

Die Rug ng der ganzen Schuld von 3 655 600 6 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungeplans mittels Verloolung oder Änkauftz der Anleiheschelne in den Jahren 1898 bis spätestens 1937 eins 1 aus einem Tilgungsstoce, welcher mit wenigstens 14 Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Änleibescheinen gebildet wird. Die Ausloofung geschieht in dem Monat Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das HRechs vorbehalten, vom J. Dezember 1805 ab jeder Zeit den Tilgungs. stock zu verstärken oder auch säͤmmtliche . Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen, ie durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben alls dem Tilgungsstocke zu.

Dle ausgelooften, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an' welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drel Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs und Preusischen Staats⸗Unzeiger“, dem Amtsclatt der Königlichen Regierung zu Breglau, der Berliner Börsen Zeitung! und im „Brieger Stadtblatte'. Wird die Tilgung der Schuld durch wnkauf bon Vnfeihescheinen bewirkt, so wird dies unter Angabe es Betrages der angekauften Anleihescheine alsbald nach dem Ankauf in gleicher Weisfe dekannt gemacht. Geht eines der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an 6 Statt von den städtischen Be Jörden mit G=— nehmigung des Königlichen Regierungs⸗ Präsidenten zu Breslau ein anderes Blatt bestimmt. ; J . .

Bis ju dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, von heute an gerechnet, mi. 37 Yo jährlich verzinst. Die Auszahlung der Zins, und det Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig ge—= Dordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses . bei der Stadt⸗Haupikasse zu Brieg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Falligteitgtermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfang. nahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren ãlligkeitstermine zurückzullefern. Für die feblenden Zinsscheine wird der Betrag hom Kapital abgejogen. Die gekündigten Kapitalbetrãge, welche

KR

1897.

innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht er= hoben werden, * die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erbobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Brieg. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der S5 838 ff. der ,, ,,. für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs. Gesetzblatt S. 83) bezw. nach 8 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗ Sammlung S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist beim Magiftrat an⸗ meldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab⸗ lauf der Verjahrungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezablt werden.

Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine auf zehn Jahre ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt⸗Hauptkasse in Brieg gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Brieg mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Brieg, den .. t 13

(Stadtsie gel.) Der Magistrat.

(Eigenhändige Namensunterschriften des Magistrats ˖ Dirigenten

und eines zweiten Magistratsmitgliedes.)

Regierungsbezirk Breslau. Zinsschein Reihe zu dem Anleihescheine der Stadt Brieg ... Ausgabe Buchstabe ... k Mark zu 35 d Zinsen Mark .. Pfennige.

Provinz Schlesien.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. April bezw. 1. Oktober 18. . ab die Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom .. ten... bis .. ten . mit .... Mark .. Pfennige bei der Stadt⸗ Hauptkasse zu Brieg.

Brieg, den .. ten 18

Der Magistrat. . (Unterschriften.) .

2 Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. .

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistrats⸗ Dirigenten und des zweiten Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempel gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Regierungsbezirk Breslau. Anweisung Brieg ... te Ausgabe Buchstabe ... ũber Y Der Inbaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die... Reihe von Jinsscheinen für die zehn Jahre vom bis bei der Stadt⸗Hauptkasse zu Brieg, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen ea, . erhoben wird.

Brieg, den .. ten Der Magistrat. (Unterschriften.)

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistrats—« Dirigenten und des zweiten Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der fange. Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

Provinz Schlesien.

.. ter Zinsschein.

ter Zinsschein.

Anweisung.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Die Abstempelung der Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidierten 4 pręzentigen Staats-⸗Anleihe und der dazu gehörigen Zinsscheine und Zinsschein⸗Anweisungen findet bei den bstempelungsstellen ,,, Berlins nur noch bis zum 30. Juni d. J. statt.

Ig Inhaber solcher Effekten werden daher hierdurch auf⸗ gefordert, dieselben ungesäumt an die ihnen zunächst gelegene von den in unserer Bekanntmachung vom 3. Februar d. J bezeichneten Abstempelungsstellen zum Zwecke der Abstempelung einzureichen.