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n Beyerisc ( Vechselhcuk u Minen Königlich Preustischer Staats Anzeiger.
übernimmt:
Lebens versieherungen jeder Art, auch mit Betheiligung der Versicherten am Geschäftsgewinn im Verhältniß der Summe der bezahlten Prämien, wodurch eine fortwährende Verminderung der Prämienzahlung bewirkt wird. — Liberalste Versicherungs⸗ bedingungen im Sinne der Unanfechtbarkeit und Unverfallbarkeit der Versicherungen. — Prämienfreie Rriegsversicherung für Alle, welche lediglich in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht Militärdienst leisten, ohne Unterschied der Charge. Nur Berufs⸗ csmbattanten haben mäßige Extraprämien zu zahlen. ͤ
Miitardienstkosten -, Studienkeosten—w, Ausstsuer Versiehermngenm mit Prämien⸗ rückvergütung, welche Gelegenheit bieten, die für den Unterhalt der Söhne während der Militär- oder Studienzeit oder für die Ansstattungen der Töchter nithigen Kapitalien in leichter Weise anzusammeln. Zu Pathen⸗ und Weihnachts⸗Geschenken be— sonders geeignet.
Kantionsvwersichermmgem zur Bestellung von Dienstkautionen.
Leibrentenversieherrngem aller Art auf das Leben einer oder mehrerer Personen, sofort beginnende und aufgeschobene Leibrenten (Pensionsversicherung] — letztere mit einmaliger Kapitalseinzahlung oder gegen jährliche Prämien mit oder ohne Rück⸗ gewähr — Erziehungsrenten u. dergl. — Beim Code wird eine Sterberentenzahlung geleistet.
Untallversieherung en verschiedener Arten mit äußerst niedrigen Prämiensätzen und coulanten Bedingungen: Allgemeine Einzel Unfallverficherung; Reise⸗Unfallversicherung; Eisenbahn⸗Unfallversicherung, deren Polizen⸗Billeten an den Schaltern der k. b. Staatseisenbahnen, der Lokalbahn ⸗Actiengesellschaft und der pfälzischen Eisenbahnen zu erhalten sind.
Haft pflichtversisherungen für Haus- und Grundbesitzer. Allgemeine Einzelhaftpflichtversicherungen, Betriebshaftpflicht⸗ versicherungen u. s. w.
Die Haftpflichtversicherung für Hausbesitzer findet noch lange nicht die gebührende allgemeine Beachtung und Benützung.
Der Hausbesitzer ist bekanntlich für die Folgen aller Unfälle haftbar, von denen Personen, seien es eigene An— gestellte oder Dienstboten, Miether oder auch fremde Personen im Bereiche seines Besitzthums betroffen werden, wenn die Unfälle durch die Nichtbeachtung oder Vernachlässigung einer der so vielen dem Hausbesitzer oder seinen Dienstboten obliegenden Verpflichtungen, wie gute Instandhaltung der Gebäude, besonders auch der Bedachung, Beleuchtung der Treppen, Besandung der Trottoirs, Schnee⸗Räumung etc, verursacht oder ermöglicht worden sind.
Für die aus solchen Unfällen entstehenden Entschädigungs-Ansprüche dem Hausbesitzer gegen eine geringe Jahres
prämie von wenigen Mark Ersatz zu leisten, ist die Aufgabe unserer Haftpflichtversicherung, deren Unentbehrlichkeit für den .
Hausbesitzer durch die Erfahrung des alltäglichen Lebens vor Augen geführt wird. Fenerversishernungem mit Einschluß der Außenversicherung, der Blitz- und Explosionsgefahr, der Löschungs⸗ und Räumungsschäden. Reservefonds der Lebensversicherungs⸗ und Leibrenten⸗Austalt ult. 1896: Mark 38 465,058. Versicherungsbestand ult. 1896: 104 Millionen Mark Versicherungssumme und Mark 1 664,847 Leibrente aus einem Einlagskapital von Mark 177788, 000. Ausbezahlte Versicherungssummen bis ult. 18906: Mark 170900, 999. Deckungsmittel der Fenerverficherungs⸗Anstalt: Baar eingezahltes Garantie⸗Kapital der Bank: Mark 5 142,857, Reservefonds *. ult. 1896: Mark 3 458,921. . Versicherungsbestand ult. 1896: 2,357 Millionen Mark. Geleistete Brandschadenzahlungen bis ult. 18906 Mark 34 599, 0965. Garantiefonds der mit 1. Januar 1897 eröffneten Unfallversicherungs⸗Anstalt: Mark 3000,00 0. Nähere Auskünfte werden direkt von der Bank in München, sämmtlichen General-Agenten und Agenten der Bank kostenlos ertheilt. Ebenso werden die Grundbestimmungen, Tarife und Prospekte gratis abgegeben.
Tüchtige Agenten und Jnspektoren finden lohnendes Engagement.
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Dr. Wud sche Suchdrnckerck Gebr. Parcuß) München.
Gott
den deutschen
Deutscher Neichs⸗Anzeiger
und
er Gezugspreia beträgt vierteljährlich 4 M 50 8. 2. 6 Ansertionapreia fur den Naum einer Aruckzeile 30 5. . 23 Inserate nimmt au: die Königliche Expedition
Alle Nost⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
für Gerlin außer den NHost-Anstalten auch die Expedition
8w., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Kümmern kosten 25 8.
3 11O.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Landgerichts ⸗Rath Röstel! zu Frankfurt a. O. den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Eisenbahn⸗Stations-Vorsteher zweiter Klasse a. D. Malig zu Oels i. Schl. den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,
dem Gymnasial⸗- Direktor a. D. Dr. Schmieder zu Schleusingen den Adler der Ritter des Königlichen Haus—⸗ Ordens von Hohenzollern,
dem Ersten Lehrer, Küster und Organisten Knoche zu Groß⸗Heere im Kreise Marienburg, und den emeritierten Lehrern Terborg zu Uttum im Landkreise Emden und Biesemeyer zu Punitz im Kreise Gostyn den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,
dem Gemeinde⸗-Vorsteher Johann Klünder zu Prondy im Landkreise Bromberg, dem Fabrik-Uhrmacher Heinrich Krieg zu Silberberg im Kreise , dem Deichwärter
6 Scholz zu Groß⸗Tschansch im Kreise Breslau und dem Knecht Abels zu Rödingen im Kreise Jülich das Allgemeine , . sowie
dem Matrosen⸗-Artilleristen Bruno Schmidt von der 2 Matrosen⸗Artillerie⸗Abtheilung die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem vortragenden General⸗Adjutanten, General
der Infanterie von Hahnke, Chef des Militärkabinets, sowie
Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, Obersten Grafen von Hülsen⸗Haesel er, kommandiert bei der Botschaft in Wien, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Dester⸗ reich, Königs von Ungarn Majestät ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar eisterem; des Großkreuzes des St. Stephans⸗Ordens, letzterem: des Komthurkreuzes mit dem Stern des Franz Joseph⸗Ordens.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Bei dem Kaiserlichen Postamt in Nieder⸗Schönhausen ist heute eine o6ffentliche Fernsprechstelle in Wirksamkeit getreten. Für die Benutzung der Sprechstelle kommen die allgemein gültigen Bedingungen in Anwendung.
Berlin C, den 10. Mai 1897.
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Ober⸗Postrath Griesbach.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend.
Nachdem die Maul⸗ und Klauenseuche in Tirol und Vorarlberg nach amtlichen Ausweisen nunmehr gänzlich er⸗ loschen ist, wird die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1896 — Ges. u. V⸗O.⸗Bl. S. 639 — hiermit außer Kraft gesetzt und die Ein? und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Tirol und Vorarlberg unter den gleichen Bedingungen, unter welchen dieselbe vor ö des erwähnten b Terbol⸗ zulässig war, wieder gestattet.
München, den 10. Mai 1897. Königliches Staats⸗-Ministerium des Innern. Freiherr von Feilitzsch.
Die von ,. ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter Nr. B84 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ein⸗ richtung einer Ober⸗Postdirektion in Chemnitz, vom 2. No⸗ vember 1896; und unter
Nr. 2386 die Bekanntmachung, betreffend die dem inter⸗ nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 7. Mai 1897.
Berlin, den 11. Mai 1897. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. we rr
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Relchs— und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Üebersicht über die in ünzstätten bis Ende April 1897 vor— genommenen Ausprägungen von Reichsmünzen ver—
oͤffentlicht.
j nes Neutschen Reichs Auxeiger⸗ nnd Abniglich Rreußischen Staata- Anzeiger
Berlin 8T., Wilhelmstraße Nr. 32. .
Berlin, Dienstag, en 11. Mai, Ahends.
Königreich Preußen.
F riohil egen nm wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe scheine der Stadt Brieg im Betrage von 3 655 000 4A
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.
Nachdem der Magistrat der Stadt Brieg im Einverständniß mit der Stadtverordneten⸗Versammlung am 28. /29. Oktober 1896 be⸗ schlossen hat, die für den Bau von an den Reichs Militärfiskus zu permiethenden Infanterie ⸗Kasernements und für die Kanalisation der Stadt erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der städtischen Behörden,
zu diesem Zweck auf jeden Inhaber sautende, mit Zinsscheinen
dersehene, feitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im
Betrage von 3 655 000 M ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von nleihescheinen zum Betrage von 3 55 000 6, in Buchstaben: Drei Millionen Sechs⸗ hundert fünf und fünfzig Tausend Mark, durch gegenwärtiges Pri⸗ vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen.
Die Anleihescheine sind in folgenden Abschnitten:
10600000 M Ʒzu 2000 A. 1600000 / zu 1000 800 000, zu 500 . 255 000 zu 209 . zusammen 3 655 000 4. nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 33 00 jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane mittels Verloosung oder AÄnkaufs der Anleihescheine und zwar hinsichtlich der Summe von 2 655 600 e vom 1. Oktober 1898 und hinsichtlich der Summe von 16000 000 S vom 1. April 1902 ab jährlich mit wenigften 1*0so des , , unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen.
Bie Ertheilung der Genehmigang erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus Ferporgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. .
Gegeben Schlitz, den 29. April 1897,
(L. S.) Wilhelm R. von Miguel. Freiherr von der Recke.
Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Breslau. Anleiheschein der Stadt Brieg ... te Ausgabe Buchstabe ... N .
über Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 79. April 18957 (Amtsblatt der Köni lichen . zu Breslau vom .. ten 1857 Nr. . . . . Seite . . . und Gesetz⸗Samm⸗
lung für 1897 Seite .... laufende Nr. .. . . 7.
Auf Grund des von dem Bezirksausschusse des Regierungsberirks Breslau genehmigten Beschlusses der städtischen Behörden vom 28.29. Oktober 18936 wegen Aufnahme einer Schuld von 3 655 000 M0 betennt sich der Magiskrat namens der Stadt Brieg durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Ver—⸗ schreibung zu einer Darlehnsschuld von Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit 370.0 jährlich zu verzinsen ist.
Die Rude ng der ganzen Schuld von 3 665 090 (6 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungeplans mittels Verloolung poder Änkanfz der Ankeiheschein: in den Jahren 1898 bis spätestens 1937 einschließlich aus einem Tilgungestocke, welcher mit wenigstens 11 Prozent des Kapitals jäh lich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. Die , , geschieht in bem Monat Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, vom 1. Dezember 1903 ab jeder Zeit den Tilgungs. stock zu verstärten oder auch sämmtliche noch im, Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. ie durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungosͤstocke zu.
Dle ausgelooften, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an' welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Sah lm ebe r e in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗ nzeiger“, dem Amtsciait der Königlichen Regierung zu Bretlau, der Berliner Börsen, Zeitung. und im „Brieger Stadtblatte'. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf bon Anleihescheinen bewirkt, so wird dies unter Angabe es Betrages der angekauften Anleihescheine alsbald nach dem Ankauf in gleicher Weise bekannt gemacht. Geht eines der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an y, Statt von den städtischen Beörden mit G=— nehmigung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten zu Breslau ein anderes Blatt bestimmt. . .
Bis ju dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen? Terminen, am 1. Aprih und 1. Oktober, von heute an gerechnet, mi: 35 M0 jährlich verzinst. Die Auszahlung der Zina) und des Kapitals erfolgt gegen 1 Rückgabe der fällig ge⸗ wordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses . bei der Stadt ⸗Hauptkasse zu Brieg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Faͤlligkeitztermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfang nahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind auch die dazu hörigen Zinsscheine der spãteren Fälligkeitstermine n nl, , Für die feblenden Zinsscheing wird der, Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekũndigten Kapitalbeträge, welche
innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht er⸗ hoben werden, i die innerbalb vier Jahren nach Ablauf, des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen versähren zu Gunsten der Stadt Brieg. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der S5 838 ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 309. Januar 1877 (Reichs. Gesetzblatt S. 83) bejw. nach §z 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗ Sammlung S. 281.
Zinöscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll , welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist beim Magistrat an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab⸗ lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit diefem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine auf zehn Jahre ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei, der Stadt ⸗Hauptkasse in Brieg gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtjeitig geschehen ist.
Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Brieg mit ihrem Vermögen und mit ihrer teuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Brieg, den .. t
Regierungsbezirk Breslau. Zinsschein Reihe zu dem Anleihescheine der Stadt Brieg ... Ausgabe Buchstabe .. . Nr. . .. über Mark zu 3 dio Zinsen üb Mark . . Pfennige.
Provinz Schlesien.
Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. April, bezw. 1. Oktober 18.. ab die Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom .. ten bis .. ten mit .... Mark .. Pfennige bei der Stadt- Hauptkasse zu Brieg.
Brieg, den .. ten .
Der Magistrat. (Unterschriften.) . .
3 Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fall igkeit erhoben wird.
Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistrats- Dirigenten und des zweiten Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempel gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen
werden. Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Breslau. Anweisung zum Anleihescheine der Stadt Brieg ... te Ausgabe Buchstabe ... Nr über Mark
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt ge . Reihe karg
Der Magistrat. (Unterschriften.)
Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistrats—« Dirigenten und des zweiten Magistratämitgliedes können mit Lettern oder if nike fkemhesĩ gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der , Ramenzunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
ter Zineschein. ter Zinsschein.
Anweisung.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
BSetanntmachung.
Die Abstempelung der Schuld verschreibungen der Preußischen konsolidierten 4prozentigen Staats-Anleihe und der dazu in, . Zinsscheine und Zinsschein⸗Anweisungen findet bei den Abstempelungsstellen 3 . Berlins nur noch bis zum 30. Juni
K
Die Inhaber solcher Effekten werden daher hierdurch auf⸗ gefordert, dieselben , , an die ihnen zunächst gelegene von den in unserer Bekanntmachung vom 3. ebruar d. J. bezeichneten Abstempelungsstellen zum Zwecke der Abstempelung einzureichen.