1897 / 113 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 May 1897 18:00:01 GMT) scan diff

57 ebm Brutto Raumgehalt oder datũber muß mit einem gleichartigen Nebelhorn und mit einer 8 Glocke versehen sein.

Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regen⸗ gif es mag Tag oder Nacht sein, sind folgende Schallsignale zu geben:

a. Ein Dampffahrjeug, welches Fahrt durch das Wasser macht, muß mindestens alle zwei Minuten einen lang geisgenen Ton geben.

b. Ein Dampffahrzeug, welches in Fahrt ist, aber seine Maschine gestoppt hat und keine Fah durch das Wasser macht, muß mindestens alle zwei Minuten zwel lang gejogene Töne mit einem Zwischen raum von ungefähr einer Sekunde geben.

c. Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß mindefleus jede Minute, wenn es mit Steuerbord. Halsen segelt, einen Ton. wenn es mit Backbord⸗Halsen segelt, zwei auf einander folgende Töne, und wenn es mit dem Winde achterlicher als dwars segelt, drei auf einander folgende Töne geben.

d. Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede Minute un⸗ gefähr fünf Sekunden lang die Glocke rasch läuten.

8. Ein Fahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, ein Fahrzeug, welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auffischt, und ein in Fahrt befindliches Fahrzeug. welches einem sich nähernden Fahrzeuge nicht aus dem Wege gehen kann, weil es überhaupt nicht oder doch nicht so manövrieren kann, wie diese. Vorschriften verlangen, muß statt der unter a und e vorgeschriebenen Signale mindestens alle zwei Minuten drei auf einander folgende Töne geben, zuerst einen lang gezogenen Ton, dann zwei kurze Töne. Ein ge— schleyptes Fahrzeug . dieses Signal, aber kein anderes geben.

Segelfahrzeuge und Boote von weniger als 57 cbm Brutto⸗ Raumgebalt brauchen die vorerwähnten Signale nicht zu geben, müssen dann aber mindestens jede Minute irgend ein anderes kräftiges Schallsignal geben.

Anmerkung. Ueberall wo diese Verordnung den Gebrauch einer Glocke vorschreibt, kann anstatt einer solchen an, Bord türkischer Fahrzeuge eine Trommel, an Bord kleinerer Segelfahrzeuge, falls der Gebrauch eines solchen Instruments landesüblich ist, ein Gong benutzt werden.

IV. Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel u. s. w. Artikel 16.

Jedes Fahrzeug muß bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen. unter sorgfältiger Berücksichtigung der ob⸗ . Umstände und Bedingungen, mit mäßiger Geschwindigkeit ahren.

Ein Dampffahrzeug, welches anscheinend vor der Richtung quer ab (vorderlicher als dwars) das Nebelsignal eines Fahrzeugs hört, dessen Lage nicht auszumachen ist, muß, sofern die Umstände dies ge—= statten, seine Maschine stoppen und dann voꝛsichtig manövrieren, bis die Gefahr des Zusammenstoßes vorüber ist.

V. Ausweichen. Gefahr des Zusammenstoßens.

Das Verhandensein einer Gefahr des Zusammenstoßens kann, wenn die Umstände es gestatten, durch sorgfältige Kompaßpeilung eines sich nähernden Schiffes erkannt werden. Aendert sich die Fenn nicht merklich, so ist anzunehmen, daß die Gefahr des Zusammen⸗ stoßens vorhanden ist.

Artikel 17.

Sobald zwei Segelfahrzeuge sich nähern, daß die Annäherung Gefahr des Zusammenstoßens mit sich bringt, muß das eine dem andern, wie nachstehend angegeben, aus dem Wege gehen:

a. Ein Fahrzeug mit raumem Winde muß einem beim Winde segelnden Fahrzeug aus dem Wege gehen.

b. Em Fahrzeug, welches mit Backbord, Halsen beim Winde segelt, muß einem Fahrzeuge, welches mit Steuerbord⸗Halsen beim Winde segelt, aus dem Wege gehen.

E. Haben beide Fahrzeuge raumen,. Wind von verschiedenen Seiten, so muß dasjenige, . den Wind von Backbord hat, dem anderen aus dem Wege gehen.

d. Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von derselben Seite, so muß das luvwärts befindliche Fahrzeug dem leewärts befindlichen aus dem Wege geben,

e. Ein Fahrzeug, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen Fahrzeug aus dem Wege gehen.

Artikel 18.

Sobald zwei Dampffahrzeuge sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung so nähern, daß die An⸗ näherung Gefahr des Zusammenstoßens mit sich bringt, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord ändern, damit sie einander an Backbord⸗ seite passieren.

Diese Vorschrift findet nicht Anwendung, wenn zwei Dampffahr— zeuge, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander pafsteren müssen.

Sie findet daher nur dann Anwendung, wenn bei Tage jedes der Fahrzeuge die Masten des anderen mit den seinigen ganz oder nahezu in einer Linie sieht, und wenn bei Nacht jedes der Fahrzeuge in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des anderen zu sehen sind.

Sie findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Fahrzeug

sieht, daß sein Kurs vor dem Bug durch daß andere Fahrzeug ge— kreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Fahrzeugs dem rothen des anderen, oder das grüne Licht des einen Fahrzeugs dem grünen des anderen Fahrzeugs gegenübersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht obne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlichter gleichzeitig aber anderswo als voraus in Sicht sind.

; Artikel 19.

Sobald die Kurse zweier Dampffahrzeuge sich so kreuzen, . die Beibehaltung derselben Gefahr des Zusammenstoßens mit si bringt, muß dasjenige Dampffahrzeug aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.

Artikel 20.

Sobald ein Dampffahrzeug und ein Segelfahrzeug in solchen Richtungen fahren, daß die Beibehaltung derselben Gefahr des Zu⸗ sammenstoßens mit sich bringt, muß das Dampffahrzeug dem Segel⸗ fahrzeug aus dem Wege gehen.

. Artikel 21.

In allen Fällen, wo nach diesen Vorschriften eins von zwei Fabr⸗ zeugen dem anderen aus dem Wege zu geben hat, muß das letztere seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten.

Anmerkung. Wenn jedoch infolge von dickem Wetter oder aus anderen Ursachen zwei Fahrzeuge einander so nahe gekommen sind, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des zum Ausweichen verpflichteten Fahrzeugs allein nicht ver— mieden werden kann, so soll auch das andere Fahrzeug so manöprieren, wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßens am dienlichsten ist (vergleiche Art. 27 und 29).

Artikel 22.

Jedes Fahrzeug, welches nach diesen Vorschriften einem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß, wenn die Umstände es gestatten, vermeiden, den Bug des anderen zu kreuzen.

Artikel 23.

Jedes Dampffahrzeug, welches nach diesen Vorschriften einem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu gehen hat, muß bei der Annähe— rung, wenn nöthig, seine Fahrt mindern oder stoppen oder rückwärts

gehen. . Artikel 24. Ohne Rücksicht auf irgend eine dieser Vorschriften muß jedes Fahrzeug beim Ueberholen eines anderen dem letzteren aus dem Wege

gehen.

Als überholendes Fahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das sich einem anderen Fahrzeug aus einer Richtung her nähert, welche mehr als zwei Strich hinter der Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) liegt, das heißt aus einer Richtung, bei welcher die Fahrzeuge so zu einander stehen, daß das überbolende bei Nacht keines der Seiten.

lichter des anderen sehen würde. Durch spätere Veränderung in der Poeilung der beiden Fahrzeuge wird das überholende Fahrzeug weder ju einem kreuzenden Fahrzeug im Sinne dieser Vorschriften, noch von

der Vemflichtung entbunden, dem anderen Fahrjeug aus dem Wege zu gehen, bis es dasselbe klar passiert hat,

Vermag das überholende Fahrzeug bei Tage nicht sicher zu er⸗ kennen, ob es sich vor oder hinter der oben bejeichneten Stellung zu dem anderen Fahrzeuge befindet, so hat es anzunehmen, daß es ein überholendes Fahrzeug ist, und muß es dem anderen aus dem Wege

gehen. Artikel 25.

In engen Fahrwassern muß jedes Dampffabrzeug, wenn dies ohne Gefahr ausführbar ist, sich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten, 2 63 Steuerbordseite liegt.

rtikel 26.

In Fahrt befindliche Segelfabrzeuge müssen Segelfahrzeugen oder Boofen, welche mit Treibnetzen, Angelleinen oder Grundschleppnetzen fsschen, auß dem Wege gehen. Durch diese Vorschrift wird jedoch keinem fischenden Fahrzeug oder Boote die Befugniß eingeräumt, ein Fahrwasser, welches andere . . zu sperren.

rtikel 27.

Bei Befolgung dieser Vorschriften muß stets gehörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßens, sowie auf solche befondere Umssände genommen werden, welche zur Ab⸗ wendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den Voischriften nothwendig machen.

VI. Schallsignale für Fahrzeuge, welche einander ansichtig sind. Artikel 28.

Als kurzer Ton im Sinne dieses Artikels gilt ein Ton von un— gefähr einer Sekunde Dauer.

Sind Fahrzeuge einander ansichtig, so muß ein in Fahrt befind⸗ liches Dampffahrzeug, wenn es einen diesen Vorschriften entsprechenden Kurs einschlägt, diesen Kurs durch folgende Signale mit seiner Pfeife oder Sirene anzeigen, nämlich:

Ein kurzer Ton bedeutet:

ich richte meinen Kurs nach Steuerberd“. Zwei kurze Töne bedeuten: ich richte meinen Kurs nach Backbord“. Drei kurze Töne bedeuten: meine Maschine geht mit voller Krast rückwärts“.

VII. Nothwendigkeit anderweiter Vorsichtsmaßregeln. Artikel 29.

Keine dieser Vorschriften soll ein Fahrzeug, oder den Rheder, den Führer und die Mannschaft desselben von den Folgen einer Ver⸗ säumniß im Gebrauch von Lichtern oder Signalen und im Halten eines gebörigen Ausgucks oder von den Folgen der Versäumniß anderer Versichtsmaßregeln befreien, welche durch die seemännische Praxis oder durch die besonderen Umstände des Falles geboten werden.

VIII. Vorbehalt in Betreff der Häfen und Binnen⸗ e wässer. rtikel 30. Vorschriften, welche bezüglich der Schiffahrt in Häfen, auf Flüssen oder in Binnengewässern erlassen sind, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

IX. Nothsianale. Artikel 31.

Fahrzeuge, welche in Noth sind und Hilfe von anderen Fahr—⸗ zeugen oder vom Lande verlangen, müssen folgende Signale zu—⸗ sammen oder einzeln geben.

Bei Tage: 1) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischen⸗ räumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden.

2) Das Signal NC des „Internationalen Signalbuchs“.

3) Das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge, über oder unter welcher ein Ball oder etwas, was einem Balle ähnlich sieht, aufgeheißt ist.

4) Raketen oder Leuchtkugeln, wie solche weiterhin als Nacht⸗ signale angegeben sind.

5) Anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats.

Bei Nacht: I) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischen⸗ räumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden.

2) Flammensignale auf dem Fahrzeuge, zum Beispiel brennende Theer⸗, Oeltonnen oder dergleichen.

3) Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe; die⸗ selben sollen einz'ln in kurzen Zwischenräumen abgefeuert werden.

4) Anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats.

Artikel 32.

Vorbehaltlich des Rechts der Kriegsfahrzeuge, Sternsignale oder Raketen zu anderweitigen Signalzwecken zu benutzen, dürfen Noth signale nur dann angewendet werden, wenn die Fahrzeuge in Noth oder Gefahr sind.

X. Verpflichtung der Schiffseigenthümer und Schiffs⸗ führer. ; Artikel 33.

Der Eigenthümer und der Führer eines Fahrzeugs haften dafür, daß die zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften erforderlichen Signalapparate vollständig und in brauchbarem Zustande auf dem Fahrzeug vorhanden sind.

Im übrigen liegt die Befolgung der Vorschriften dem Führer des Fahrzeugs ob. Führer ist der Schiffer oder dessen berufener Ver⸗ treter. Hat das Fahrzeug einen Zwangelostsen angenommen, so hat dieser die in den Art. 18 bis 27 gegebenen Vorschriften zu er⸗ füllen, sofern nicht der Schiffer kraft landesrechtlich ihm zustehender Befugniß den Zwangslootsen seiner Funktionen enthoben hat. Die für die Schiffe, und Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine geltenden beson⸗ deren Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.

XI. Schlußbestimmungen. . Artikel 34.

Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom T7. Januar 1850 (Reichs. Gesetzbl,. S. I). sowie die 55 1 bis 3 der Noth⸗ und Lootsen ˖ Signalordnung für Schiffe auf See und auf den e , , , vom 14. August 1876 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 187) sind aufgehoben.

Unberührt bleiben die Vorschriften im Art. 19 des internationalen Vertrags, betreffend die volizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 5. Mai 1882 (Reichs- Gesetzbl. von 1884 S. 265), sowie die Vorsckriften in den Art. 5 und 6 des internationalen Vertrags zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Reichs Gesetzbl. von 1888

S. 151. Artikel 35. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer . Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Urville, den 9. Mai 1897. (LI. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Ver ordnung, betreffend die Lichter⸗ und Signalführung der Fischerfahrzeuge und der Lootsendampffahrzeuge. Vom 10. Mai 189.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des 5 145 des Strafgesetzbuchs (Reichs⸗Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:

Artikel 1.

Bis zum Erlasse der im Art. 8 der Verordnung zur Verbütun des Zusammenssoßens der Schiffe auf See vom 2. Mai 1897 eich Gesetzbl. S. 203) vorbehaltenen endgültigen Bestimmungen treten die ᷓ— Vorschriften über die Lichter und Signalführung der Fischer. abr geg glg, diiche gischerfeß 8 Bischerh ot

n Fahrt befindliche rfahrzeuge und Fischerboote wenn sie gemäß diesem Artikel nicht andere Lichter zu führen 2 6 haben, die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge ihres Raum. gehalts durch die vorstehend bezeichnete Verordnung vorgeschriebenen Lichter fübren oder zeigen.

a. Offene Boole, worunter alle Fahrzeuge zu verstehen sind welche oben gegen das Eindringen von Seewasser nicht abgeschlossen werden können, müssen, wenn sie während der Nacht mit irgend einer Art beschäftigt sind, ein nach allen Richtungen sichtbarez weißes Licht zeigen. ö

b. Mit Treibnetzen fischende Fahrzeuge und gedeckte Boote müssen zwei weiße Lichter an den Stellen, an welchen sie am besten geseben werden können, führen. Diese Lichter müssen so angebracht sein, daß die senkrechte Entfernung zwischen ihnen mindestens zwei Meter und böchstens vier und einen halben Meter, die borizontale Entfernung in der Kiellinie gemessen, mindestens einen und einen halben Meter und höchstens drei Meter beträgt. Das untere dieser beiden Lichter muß nach dem Ende des Fahrzeugs bin angebracht sein, an welchem das Netz befestigt ist, und beide müssen so beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont scheinen und auf eine Entfernung von min— destens drei Seemeilen sichtbar sind. Für die Ostsee genügt eine Sichtweite von einer Seemeile.

c. Fahrzeuge und gedeckte Boote, welche mit Angelleinen fischen die Leinen aushaben und an denselben fest sind, müͤssen, wenn si nicht geankert haben oder sonst sestliegen, dieselben Lichter führen, wit die mit Treibnetzen fischenden Fabrzeuge. Während des Auglegens und Einholens der Leinen darf außer den rothen und grünen Seiten, laternen ein weißes über den ganzen Horizont scheinendes Licht vom Heck in einer Höhe von nicht mehr als einem Meter über dem Dech gezeigt werden.

. Fischerfahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetz, das heißt mit einein Fanggeräthe, welches über den Meeresgrund geschleppt wird, fischen, müssen jühren:

1H wenn Dampffahrzeuge an der Stelle des im Art.? der im Eingang bezeichneten Verordnung unter a erwäbnten Lichtes eine dreifarbige Laterne, welche so eingerichtet und angebracht ist, daß sie von recht voraus bis zu zwei Strich auf jedem Bug ein weißes Licht, auf der Steuerbordseite ein grünes und auf der Backbordseite ein rothes Licht über einen Bogen des Horizonts von zwei Strich auf jedem Bug bis zu jwei Strich hinter die Richtung quer ab zwei Strich achterlicher als dwars) wirft; ferner mindestens zwei Meter und höchstens vier Meter unter der Laterne, eine Laterne, 3 ein weißes ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft;

2) Segelfahrzeuge müssen eine Laterne führen, welche ein weiße ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft; diese Fahr= zeuge müssen ferner mit einem hinreichenden Vorrathe von rothen und grünen Kunstfeuern versehen sein, deren jedes mendestens dreißig Sekunden brennt. Diese Kunstfeuer müssen bei der Annäherun anderer Fahrzeuge zeitig genug gezelgt werden, um einen K zu verhüten, und zwar entsprechend den Halsen, mit welchen das e m segelt, also grün bei Steuerbord und roth bei Backbord

alsen.

Alle unter 4 erwähnten Lichter müssen auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sein.

8. Fahrjeuge, welche mit dem Fange von Austern beschaftigt sind, müssen dieselben Lichter führen, wie die Grundschleppnetzfischer.

f. Fijcherfahrzeuge und Fischerboote dürfen nach ihrem Gefallen außer den Lichtern, welche sie nach diesem Artikel führen oder zeigen muͤssen, ein Flackerfeuer zeigen.

g. Jedes Fischerfahrzeug und jedes Boot muß, wenn es ge— ankert hat, ein weißes Licht führen, welches über den ganzen Horizont auf eine Entfernung von mindestens einer Seemeile sichtbar ist. Außerdem darf es, wenn es zugleich sein Fanggeräth aushat, bei An näherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes Licht, mindestens einen Meter niedriger als das Ankerlicht und wagerecht mindestens einen und einen halben Meter von diesem entfernt, nach der Richtung det ausstehenden Fanggeräths zeigen.

h. Kommt ein Fahrzeug oder Boot während des Fischens dadurch, daß sein Fanggeräth an eine Klippe oder ein anderes Hinderniß fest— geräth, außer Fahrt, fo muß es das für Fahrzeuge, welche gꝛankert haben, vorgeschriebene Licht zeigen.

i. Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Re gengůffen sind Trelbnetzfische ⸗Fahrzeuge, welche an ihren Netzen fest sind, ferner k welche mit dem Grundschleppnetz oder mit irgend einer onftigen Art Schleppnetz fischen, endlich mit Angelleinen fischende Fahrzeuge, welche ihre Leinen aus haben sofern sie 57 bm oder mehr Brutto Raumgehalt haben —, verpflichtet, mindestens jede Minne einen Ton, Dampffabrzeuge mit der Dampfpfeife oder Sirene, Segkls fee rr ge mit dem Nebelhorn, zu geben, und danach die Glocke in ãuten.

k Dampf- und Segelfahrzeuge oder Boote, welche mit Treib⸗ netzen, Angelleinen oder Grundschleppnetzen fischen, müssen bei Tagk, wenn sie in Fahrt siad, einem sich pähernden Fahrzeug ihre Be= schäftigung durch Aufheißen eines Korbes oder eines sonstigen zweck entsprechenden Körpers an der Stelle, wo dieser am besten geseben werden kann, zu erkennen geben. Haben solche Fahrzeuge oder Boot während sie geankert haben, zugleich ihr Fanggeräth aus, so dürfen ie bei Annäherung anderer Fahrzeuge an der für diese passierbaren Sen ein gleiches oder ähnliches Zeichen geben. .

Die in diesem Artikel erwähnten Fahrzeuge brauchen die in Art. 4 unter a und Art. 11 Schlußsatz der Verordnung vom 9. Mei 1897 vorgeschriebenen Lichter nicht zu führen.

Artikel 2.

Ein Lootsendampffahrzeug, welches Lootsendienst auf sein Station thut und nicht vor Anker liegt, muß außer den für alt Lootfenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern zwei und einen halben Mer unter dem weißen Toplicht ein über ken ganzen Horizont sichtbar= rothes Licht und ferner die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge den geschriebenen farbigen Seitenlichter führen. Das rothe Licht n von solcher Stärke sein, daß es bei dunkler Nacht und klarer em auf mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist. 6

Wenn das Lootsendampffahrzeug auf seiner Station Lootsendien thut und vor Anker liegt, muß es außer dem . alle Looisenfatt⸗ zeuge vorgeschrlebenen Lichte das vorerwähnte rothe Licht führen, aser nicht die farbigen Seitenlichter. .

Wenn das Lootfendampffahrzeug keinen Lootsendienst auf seien Stafson thut, muß es dieselben Lichter führen, wie andere Dar

fahrzeuge. Artikel 3. ö. Die Verordnung vom 16. Februar 1881, betreffend Suspension des Art. iO der Verordnung zur Verhütung des Zusamme⸗ stoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 Reichs Geseỹ S. 258), ist aufgehoben.

Artikel 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft. . Urkundlich unter Unserer , Unterschet⸗ und beigedrucklem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Urville, den 10. Mai 1897. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe

Fischerei

Land⸗ und Forstwirthschaft. Saatenstand in den Niederlanden.

Infolge der zwar kalten, aber trockenen Witterung zu Anfang p. M. konnte die Frühjahrsbestellung und Aussaat gut von statten ehen. Nur auf den nief gelegenen Landstrichen wird über große tigten des Hoden getleg. ; .

In der zweiten Hälfte des Monats April hatte die Entwickelung der Frũhjabrsbestellung durch anhaltendes Regenwetter eine Unter- hrechung erfahren. Die letzte Woche des vergangenen Monats brachte dagegen wieder schönes, frockenes und warmes Wetter, sodaß der Landwirth mit Schluß des Monats wohl die Bestellung der Sommer- frucht beendigt haben und bei fernerer Gunst des Wetters zu be⸗ sonderen Klagen nur durch die eingetretene Verzögerung der Aut saat BVeranlassung finden dürfte.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 13. d. M. gestellt 13 005, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. 3 In Oberschlesien sind am 13. d. M. gestellt 3885, nicht recht⸗˖ eit ig gestellt keine Wagen.

Zwangs⸗Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin standen am

13. Mai die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: winglist raße 14, dem Schlossermeister Julius Kleine ju e nnn nrg gehörig; Fläche 8,1? a; mit dem Gebot ven 135 500 M blieb Rentier Gustav Ulle, Friedrichstraße 237, Meist⸗ hietender. Falcken steinstraße 25, der Wittwe C. Lienemann gehörig; Fläche 484 a; Nutzungewerth 7800 A; mit dem Gebot pon 107 600 S blieb Frau Dir. Marie Haßlinger zu Finken⸗ walde bei Stettin Meistbtetende. Aufgehoben wurde das Verfahren wegen des Grundstücks Stralsunderstraße 8, dem Kaufmann Louis Sanne gehörig. .

Beim Königlichen Amtsgericht 11 Berlin stand das Grundstück zu Weißensee (Band 34 Blatt Nr. 1005), dem Schlosser Emil Reich daselbst gehörig, zur Versteigerung; Fläche hi6 a; Nutzungöwerth 710 M; mit dem Gebot von 166050 6 blieb Frau Rentier Elifabeth Bock zu Friedenau, Saarstraße 1, Meist⸗ bietende. Eingestellt wurde das Verfahren der Zwangs⸗ persteigerung des Grundstücks Gürtelstraße 29a. zu Lichten berg, dem Maurermeister August Lierm ann zu Berlin geböris. Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangs⸗ versteigerung der nachbezeichneten Grundstücke; Angeblich Kronprinzen⸗ straße 6 zu Lichtenberg belegen, dem Wild- und Federviehhändler Farl Bollwien iu Friedrichsberg. Frankfurter Allee 189, ge⸗ börig. Angeblich an der Straße 32 belegen, dem Baumeister Johann Heinrich Bruhn und dem Rentier Kaspar Niß Julius Heinrich Jebe, beide zu Hamburg wohnhaft, gehörig.

Stettin, 13. Mat. (W. T. B.) Nach Privatermittelungen wurde im frejen Verkehr notlert: Welzen loko 159 161, Roggen loko 116-117, Hafer loko 125— 131. Rüböl pr. Mai ob,. Spiritus loko 39, 89. Petrolum lokg 9.

Breslau, 13. Mat. (W. T. B) (Schluß Kurse) Schl. 31 , L. Pfdbr. Titt. A. 100 25, Breslauer Dis kontobank 116,00, Breslauer Wechslerbant 103,50, Schlesischer Bankverein 13150, Breslauer Spritfabrik 13700, Donnertzmarck 152,75, Kattowitzer Höos5, Oberschl. Gis. 98, , Caro Hegenscheidt Akt. 129, 09, Ghersch. H. 3. 147, 00. Opp. Zement 155.50, Gielel Zem. 147 09, T-Ind. Kramsta 144375, Schles. Zement 19700. Schles. Zinkh.“ A. z03 75, Laurahütte 161,265, Brel. Delfbr. 1095556.

Produktenmarkt. Spiritus per 1001 100 00 exkl. 50 A6 Verbrauchtabgaben pr. Mai 59, 90 Gd., do. do. I0 4 Verbrauchs⸗

abgaben pr. Mai 40,90 Gd. Magdeburg, 13. Mai. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl. von g20s0 KRKornzucker exkl. S o Rendement gö6öh = 9.70. Nachprodukte exkl. 75 0/0 Rendem. „O0 - 7 80. Ruhig. Brotraffinade J 23 00. Brodraffinade I. 22,75. Gem. Brotraffingde mit Gem. Melis 1 mit Faß 22,26.

pr. J 8, 923 Br., pr. Oktober⸗

(Schluß · Kurse.) Wiener do. 170,37,

jb oh, 1 dio meerb. 96,00, Mitteld. Kredit 113,10, Oesterr. Slz, oM, Reichsbank 169,00, Laura Höchster Farbwerke 442,00, Privatdiskont 2. . Effekten⸗ Sozietät. (Schluß DOesterr. Kreditaktien 3093, Gotthardbahn 158,50, Dit konto Kommandit 20l, 10, Laurahũtte 162 50, Portugiesen 22, 80, Schweizer Nordostbahn 1156,10, Ital. Möridionaͤux 135,65, 6 0/0 Mexikaner ö, 10, Italiener 92,10. Frankfurt a. M.. 13. Mai. (Getreidemarktbericht von Joseph Strauß. Die Festigkeit hat sich unverändert erhalten. Von einer kräftigeren Belebung des Verkehrs konnte indeß noch keine Rede fein. Die Umsatze waren vielmehr wiederum begrenzt und gestatteten keine größere Kursbewegung. Weizen ab unserer Um⸗ gegend 166 4 I6, Wetterauer und kurhessischer frei hier 166—- * 46, do. (hochfeine Qualität) ca. 265 J über Notiz, Redwinter, Kansas und ruffischer 174 = 186 M, Roggen, hiesiger 124 —13 g, do, russischer 24 = 13 406, Braugerste, hiesige und Pfälzer, jr nach Qualität 1b = r , Hafer (inländischer unberegnet) 121— 136 6, do. (beregnet und Geruch) etwa 125 , do, russischer 1386 —– 144 , Mais (gesundes Hired) s. „, do. (beschaͤdigt) je nach Qualität piel unter Kurs, do. (echt virginischer Pferdezahn) etwa 124, Saaterbsen etwa 12 4, Weizentleie 8 , Roggenkleie 8t— 9 M6, getr. Biertreber etwa 9 t, Malzkeime 8 - * S6, Spelzenspreu per Zentner 14-4 4, Torfstreu per Zentner 1ůI5 M6, Milchbrot. und Brotmehl im Verband 45 47 A6, norddeutsches und westsälisches Weizenmehl Nr. 90 21 22 66, Roggen⸗ mehl Rr. G. I7I-—-isz S6 Die, Preise verstehen sich für 1090 Eg ö 95 häufig auch loko auswärtiger Stationen bei mindestens kg.

6 . 13. Mai. (W. T. B.) Rüböl loko 58, 0, pr. Mai

Dresden, 13. Mai. (W. T. B) 3 0 Sächs. Rente 9c, 34 oo do. Staatsanl. 101,50, Dresd. Stadtanl. v. 935 101,76, Allg. deulsche Kredit 213,5, Bresd. Kreditanstalt 13650, Dresdner Bank 157,5, Leipziger Bank = —, Sächs. Bank 12169, Dresd. Straßen- bahn 25. 95, Sächs Böhm. Dampfschiffahrts Ges. 201, 00, Dresdner dan e h c 225,90, Dresdner Bankverein 119009. Leipzig, 15. Mal. (W. T. B) Schluß; Kurse ] 3 0G Sächsische' Hkente N, 55, z oso do. Anleihe 191,50. Zeitzer Paraffin. und Solaröl. Fabrik 107.50, Mansfelder Kure 106900, Leipziger Kreditanstast⸗ Aktien 213,75, Kredit, und Sparbank zu Leipzig 116,50, Leipziger Bankaktien 174. 560, Leipziger Hopothekenbank 14890, Söächsische Bankattien 128, 2h, ac , Boden Kreditanstalt 131,50, Leipziger Baumwollspinnerei. Aktien 169, So, Kammgarns innerei Stöhr u. Co. 177, 00, Altenburger Attienbrauerei 240,00, uckerraffinerie Dalle Aktien 108 00, Große Leipziger Straßenbahn 267 50, Leipziger Gleltrische Straßenbahn Feg 6. Tiüringische Gasgeselischasts, Attlen V / do, Veussche Spitzen fabrik bd, oJ, Leipziger Gleftrizitstswerke 132, 0 Kammzug-⸗Terminhandel. La Plata, Grundmuster B. pr. Mai z, 0) e, pr. Juni 3,00 , pr. Jull 3, o0 ο, pr. Au ust 3MM0 , pr. September 3.00 M, pr. Oktober 3021 4, pr, No⸗ dember 3,523 6, pr. Dejember 3, 02 „é, pr. Januar 3, 02 M, pr. Februar Jh e, pr. Mär För n, pr. April 0sz Umsatz. 5 hoh · Ruhig.

Leipzig, 13. Mai. Die beute hier aus vielen Städten Deutsch⸗ lands im Hotel Stadt Dresden! zusammengetretenen Sortiments Buchhändler beschlossen die Bildung eines freien Buch⸗ pändker⸗Verbandes; der Zweck desselben ist die Wahrung der Interessen der Wiederverkäufer. Es wurde beschlossen, ein eigenes . und ein eigenes Genossenschaftslager in Leipzig zu errichten. Bremen, 13. Mai. (B. T. B) Börsen Schlußbericht. Raffiniertes Petr ol eu m. (O fijielle Notierung der Bremer Petroleum Bõrse) est Loko 5,50 Br. chmalz. Ruhig. Wilcor . s, Armour shield 22 A4. Cudahy 234 3, Choice Grecery 234 3. Wbite label 23 J. Speck. Ruhig. Short elear miedl. loo 256 3. Reis sletig. Kaffee Baumwolle. Matt. Upland middl. loko 4109 14. Taback. 488 Seronen Carmen, 1895 Packen Türkei.

Kurfe des Effekten Makler ⸗Ver eins. 5 * Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei Aktien X0o Norddeutsche TVoyd⸗Aktien 107 Gd., Bremer Wollkämmerei 279 Br.

Hamburg, 13. Mai. (W. T. B) Schlußkurse) Hamb. Kommerzb. 135.40, Bras. Bk. f. D. 163,50, Läbeck⸗Büchen 163,50, AC. Guano⸗W. 74. 00, Privatdiskont 23, Hamb. Packet 121,80, Nordd. Llovd 107, 25, Trust Dynam. 174 75, 30/0 H. Staat anl. 86 50, zz oο do. Staatsr. 106 90, Vereinsb. 165375, . Wechsler bank 130,15. Gold in Barren pr. Kilogr. 89 B., 2785 Gd., Silber in Barren pr. Kilogr. S1, 5 Br., Sl, 28 Gd. Wechselnotierungen: London lang 3 Monat 26 335 Br., 2025 Gd, 20,514 bez, London kurz 20,39 Br., 20, 357 Gd., 20 374 bez., London Sicht 204099 Br., 20,365 Gd., 2039 bez., Anisterdam 3 Monat 167,809. Br, 167565 Gb., 167,75 bez, Dest. u. Ungar. Blpl. 3 Monat 163 66 Br. 168.25 Gd., 16855 bez., Paris Sicht 81,25 Br., 8105 Gd., Fl zo bez, St. Petersburg 3 Mongt 213,806 Br., 213,30 Gd. 215.55 bej., NewYork Sicht 4199 Br., 4167 Gd, 4,189 bez., do. 60 Tage Sicht 4165 Br., 4135 Gd, 416 bez.

Getreidemarkt. Weizen loko behauptet, holsteinischer loko 160— 165. Roggen loko behauptet, mecklenburger loko 120 365, russischer loko behauptet, 81-82. Mais 82 afer behauptet. Gerffe behauptet. Rüböl behauptet, loko b5ö ] Br. Spititus (unver- zollt), still, pr. Mai Jun 205 Br., pr. Juni⸗Juli 203 Br., pr. Juli⸗ Lugust 207 Br., pr. August⸗ September 21 Br. Kaffee behauptet, Ümfatz 3500 Sack. Petroleum fest, Standard white loko 5b Br.

Kaffee. (Nachmittagsbericht) Good average Santos pr. Mai 393, pr. Septbr. 414, pr. Dejember 42, pr. März 428. = Zucker markt. (Schlußbericht) Rüben. Rohzucker , Produkt Basit FSo/sg Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Mai 8, 8üz, pr. Jani S, 80, pr. Juli 8, 825, pr. August 8, 875, pr. Oktober F, 35, pr. Dezember 8,925. Ruhig. .

Wien, 13. Mal. (W T. B.) (Schluß - Kurse) Oesterr. /s oso Papierrente 101, 923, Oesterr. Silberrente 101,80, Desterr. Goldrenke 122.56, Oesterr. Kronenrente 191,25, Ungar. Goldrente 22,25, do. Kron. A. 99. 80. Oesterr. 69r. Loose 145,5, Länderbank 255,55, Desterr. Kredit 363, 00, Unionbank 294,59 Ungar. Kreditb. z935 b0, Wiener Bankverein 25400, Wiener Nordbahn 271,00, Buschtiebrader 559, Ho. Elbethalbahn 264,50, Ferd. Nordb. 3520,00, Desterr. Staatsbahn 64,75, Lemb. Czern. 286, 60. Lombarden 76, H, Rordwessbahn 261, 00, Pardubitzer 214,00. Alp. Montan 88,50, Amsterdam S9, 10, Deutsche Pläße 58.68, Landoner Wechsel 11969, . Wechsel 4,65, Napoleons 9.52, Marknoten öS, 68, Russ.

anknoten 1427, Brüxer 251,090.

Weizen pr. Mai- Juni 7.69 Gd., 7,71 Br., pr. Herbst 7,27 Gd., 7,29 Br. Roggen pr. Mai⸗Juni 6,48 God., 6.50 Br., do. pr. Herbst 6,15 Gd, 617 Br: Mais pr. Mai⸗ Juni 3.79 Gd, 381 Br. Hafer pr. Mai⸗Juni b, 8; Gd., 5,89 Br., pr. Herbst 5, 65 Go, 5,67 Br.

Wien, 13. Mai. (W. T. B.) Der heute abgehaltene Ver⸗ bandstag der österreichischen Industriellen nahm eine Resolution in dem Sinne an, daß die Regierung eine internationale Vereinbarung anstreben möge, um der prohibitiven Zollpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika und der damit verhundenen gemein- . Gefahr für das europäische Wirthschastsgebiet wirtsam zu egegnen.

; . 14. Mai, Vormittags 10 Uhr 50 Minuten. (W. T. B) Reserviert. Ungarische Kredit⸗Aktien 393,25, Desterreichische Kredit⸗ Iktien 363,10, Franzosen 3654,25, Lombarden 76,50, Elbethalbahn 2665, 00, Oesterreichische Papierrente 101,95, 40 /o Ungarische Goldrente 122, 40, Sesterreichische Kronen Anleihe Ungarische Kronen ⸗-Anleihe 935, Marknoten b8. 676, Bankverein 265,90, Länderbank 239,25, Buschtiehrader Litt. B. Aktien Türk. Loose 5d, 6, Brüxer =

Pest, 13. Mai. (W. T. B.) Preduktenmarkt. Weizen lolo fest, pr. Mai- Juni 7,45 Gd. 47 Br, Pr. Herbst 7, 04 Gd., Joh Br. Roggen pr. Herbst 5,83 GR, h. 83 Br; Hafer pr. Herbst 5.35 Gd., 5,37 Br. Mais pr. Mai-Juni 3, 47 Gd, 3,48 Br., pr. Juli. August 3,58 Gd., 3,59 Br. Kohlraps pr. August· Septemker Io 70 Gd., 10,75 Br.

Lond'on, 13. Mai. (W. T. B.) Die Bank von England hat heute den Diskont von 2300 auf 200. herabgesetzt.

Bankausweis. Totalreserve 25 611 000 Zun. 142000 Pfd. Sterk, Nofenumlauf 27 4069 000 Abn. 176 000 Pfd. Sterl., Bagr⸗ Hornrh ? 36 22 bo! Abn. 33 oo. Psd. Ster, Portefeuslle 53 oh 000 Jun. II7 00 Pfd. Sterl. Guihaben d. Privaten 39 446000 Abn. 31 000 Pfr. Sterl.,, do. des Staats 10 189 000 Zun. 506 000

fd. Sterl,. Notenreserve 23 896 900 Zun. 110 000 Pjd. Sterl.,

tegierungssicherheiten 13 843 009 Pid. Ster. unverändert, Prozent

3 der Reserse zu den i biz gegen ols in der Bor⸗ woche. Clearinghouse⸗Umsatz 128 Millienen, gegen die entsprechende Woche des vorigen Jahres weniger 7 Millionen.

13. Mai. (W. T. B) Schluß Kurse,) Engl. 24 oso Konsols 1131 fis, Preuß. 40ͤ0 Konsols Ital. 5 o Rente 2z, 4oe)JƷzS9er Russ. 2. S. 1031, Konv. Türken 20, 4 0 Spanier 61, zr o/o Egypter 1014. 40lo unif. do, 106, 4 o, Trib.« Anl. 107, 6 Oos a. Mex. 96, Neue 93er Mex. 943. Ottomanbank 118, De Beers neue 2783, Rio Tinto 264, 30/0 Rupees 62, 6 lo fund. arg. A. S6, 5 Arg. Goldanl. S7t, 4 oo äuß. do. 574, 3 who Reichs. Anl. 97, Brasil. S9 er Anl. 643, Platzdiskont 1, Silber 273, Ho / g Chinesen 99, Anatolier 85, 09. Wech selnotierungen: Deutsche Plätze 2054, Wien 12, 10, Paris 25, 26, St. Petersburg 251 / i.

Wollauktion. Wolle fest, ausgenommen amerilanische Sorten, Kapwolle fester, die Preise sind gleich hoch mit denjenigen der letzten Auktion, namentlich für snowwhite nur ordinäre greasy etwas unter den vorigen Auktionspreisen.

An der Küste 1 Weizenladung angeboten.

g6 ,o Javazucker 1065 ruhig, Rüben⸗Rohzucker loko sz ruhig. Chile - Kupfer 483, pr. 3 Monat 498 / 16. ö

London, 13. Mai. (W. T. B.). Der bimetallistische Parlaments⸗Ausschuß bielt heute im Unterhause eine Sitzung ab, an welcher zahlreiche Mitglieder des Hauses und mehrere bekannte Arbeiterführer theilnahmen. Der Vorsitzende Sir William Houlde⸗ worth erklärte in seinem Bericht, daß die Aussicht auf eine baldige Lösung der Frage durch ein internationales Uebereinkommen niemals besser gewesen sei als gegenwärtig. Insbesondere berichtete er über die Verhandlungen, welche in dieser Hinsicht in Europa auf Ver anlaffung der Vereinigten Staaten geführt werden sollen. Der Aut⸗ schuß beschloß, eifrig dahin zu wirken, diese Verhandlungen erfolgreich u machen.

. 13. Mai. (W. T. B) „Baum wolle. Umsatz 8060 B., davon für Spekulation und Export 500 B. Ruhig. Amerikaner 1/8 niedriger. Middl. amerikan. Lieferungen: Ruhig, stetig. Mai. Juni 46 = 46G Verkãuferpreis, Juni⸗Juli 46/6 45e do, Jult / August 49 -= 45 do., August ˖ September 41 / e do., September ⸗Sklober Jo / g= 356 /e do, Oktober November 351 / = 35 s Känserpreis, Robember. Dezember 3 t o/ Verkäuferpreis, De ember Januar 36 / 9. Käufer, Januar Februar 34/4 do., Februar⸗

ärz is / g 3 / e d. Werth.

Dffizielle ,, . American good ordin. 35,

Getreidemarkt.

do. low middling 4, do. middling / is, do. good middling Kis, do. middling if 45, Pernam an 4mMus, do. gsod fair 4u / ꝛs,

Ceara fair 46 /it, do. good fair 40/1, Egyptian brown fair 44, do. good fair 41 / ic do. good 54, Peru rough good fatr 5issis, do. good 6zsis, do. fine 63, do. moder. = fair 5i / is, do. good falr sriig, do. good binsng, do. smooth fair 48. do. good fair 4*, M. G. Broach good Za /a, do. fine 45/23 Dhollerah good 34, do. fully good 38, do. sine 35, Domra good 314, do. fully good 38, do. fine 33, Scinde fully good 3, do. fine 35, Bengal fully good

33 /aa, do. fine 3* / is. ͤ

Glasgow, 13. Mai. (W. T. S) Reheisen. Mixed numbers warrants 44 sz. 9 d. Ruhig (Schluß.) Mixed numbers warrants 44 sb. 3 d. Warrants Middlesborgughb 111 30 sh. 4 d.

Bradford 13. Mai. (B. T. B.) Wolle stetig, Mohair- wolle ruhig, in Alpaccawolle gutes Geschäft; Garne ruhig aber fest; Stoffe unverändert.

Paris, 13. Mai. (W. T. B.) Von der Börse wird berichtet: Es herrschie ausgeprägte Festigkeit auf allen Gebieten bei recht leb⸗ haftem Geschäft. Goldminen, in denen weitere Deckungen statt anden, waren im Einklange mit London steigend. Italienische Werthe

beliebt. ; Bankausweis. Baarvorrath in Gold 1954149 090 Zun. . t.,

24 642 009 Fr., do. in Silber 1 224 991 000 Zun. 1 754 0090 6 d. Hauptbk. u. d. Fil. 677048 000 Abn. 4822900 otenumlauf 3 673 977 000 Abn. 28 709 000 Fr., f. d. Rechnung d. Priv. 50 263 00 Abn. 1360 000 Fr., Guthaben d. Staats schatzes IĩS80 523 00 Zun. 27 868 000 Fr. Gesammt ˖⸗Vorschüsse 356 478900 Abn. 13 580 500 Fr., Zins u. Diskont Erträgn. 8 286 000 Zun. 345 060 Fr. Verhältniß des Notenumlaufs zum Baarvorrath 86,30.

(Schluß⸗Kurse.) 3 5 0 Französische Rente 105,35, Ho /o Ital. Rente 5, 15, 3o 0 Portugiesische Rente 21,90, Portugiesische Taback- Obl. 466, 00, 4 0, Russen 1889 102,70, 4 , Russen 1894 Izo/o Ruff. A. 1090,82. zo / Russen 1896 91 26, 4 /0 span. äußere Anl. 61 z, Oesterreichische Staatsbahn 761,909 Banque de France 3660, B. de Paris Sig, 00, B. ottomane 5449090, Crèd. Lyonn. 767,00, Debeers 712,00, Rio Tinto A. 671, 00, Suezkanal A. 3258, Privat⸗ diskont Wchs. Amst. k. 205,87, Wchs. a. dt. Pl. 1223 / is, Wchs. a. Italien 45, Wchs. London k. 25,09. Cheq. a. London 25,11, do. Madrid k. 381,40, do. Wien k. 207, S7, Huanchaca 50,50.

Getreidemarkt. (Schluß.) Welzen behauptet, pr. Mai 22,95, pr. Juni 23,20, pr. Juli⸗August 23,30, pr. September, Dezember 22, 3h. Roggen fest, pr. Mai 14,25, pr. September Dezember 13,70. Mehl behauptet, pr. Mai 45,55, br. Juni 45, 85, pr. Jali-August 165 75, pr. September Dezember 46,75. Rüböl ruhig, pr. Mai 5ot, pr. Juni 5ö5t, pr. Juli⸗August 56, pr. September Dezember 57. Spiritus fest, pr. Mai 374, pr. Juni 376, pr. Juli⸗August 371, pr. September⸗Dezember 35. . ĩ

Rohzucker (Schluß) ruhig, 88 , loko 246. Weißer . ruhig, Nr. 3, 100 kg pr. Mai 2654, pr. Juni 25t, pr. Juli-August 268, pr. Oktober⸗Januar 271.

St. Petersburg, 13. Mai. (W. T. B.. Wechsel auf London 9g3, 95, do. Amsterdam —, do. Berlin 45,933, Chequ. a. Berlin 462235, Wechsel a. Parls 37,35, 400 Staatsrente von 1894 995, 6 Gold. Anl. von 1894 6. Ser. 163, 33 0 Gold⸗Anl. von 1894 145, Mo konf. Cisenb. Obl. von 1880 —, 490ͤ0 Bodenkr., Pfandbr. 157, St. Petersb. Diskontobank 686, do. intern. Bank J. Em, ol, Rufs. Bank. für auswärt. Handel 417, Warsch. Kommerzbank 465, Gef. für elektr. Beleuchtung 620. .

Mailand, 15. Mai. (W. T. B.) Italienische Ho / Rente 97, 20, Mittelmeerbahn IJ, 00, Möridiaunaur 678 W, Wechsel auf Paris 105,10, Wechsel auf Berlin 1233, 49, Baneg d' Italia 707.

Amsterd am, 15. Mai. (W. T. B.) (Schluß Kurse.) 9g4er Ruffen (6. Em) —, 400 Russen v. 1894 300 holl. Anl. 984, 5 o/ Transv. Obl. 1891er 993, 40/0 konv. Trans vaal 230, Marknoten 59, 20. Russ. Zollkupons 1914.

Hamburger Wechsel 55, 17, Wiener Wechsel 99,59.

Getreidemarkt. Weizen auf Termine fest, do. do. pr. Mai —, do. pr. November 173. Roggen loko —, do. anf Termine behauptet, do. pr. Mai —, do. pr. Juli 101, do. pr. Oktober 102.

Java-⸗Kaffee good ordinary 464. Bancazinn 36t.

Antwerpen, 13. Mai. (W. T. B. Getreidemarkt. Weizen fest. oggen behauptet. Hafer ruhig. Gerste ruhig.

Petroleum. (Schlußbericht.) Raffiairtes Type weiß loko 168 be. u. Br.,, pr. Mai 166 Br., pr. Juni 1635 Br. Fest. Schmalz per Mai 5ot, Margarine ruhig. .

Brüsfel, 14 Mai. (B. T. B.) Die SGinnahmen der PrinzHeinrich⸗ Bahn betrugen in der eisten Mai⸗Dekade: aus dm Bahnbetriebe 1061 661 Fr. aus den Minen 11 250 Fr., Gesammt⸗ einnahmen 113911 Fr., Mehreinnahmen gegen die vorläufigen EGinnabmen in gleicher Dekade des vorigen Jahres 14995 Fr.

Rew⸗ Pork, 13. Mai. (W. T. B.) Die Börse eröffnete in träger Hastung; im weiteren Verlauf gaben die Kurse nach und der Schluß war schwach zu den niedrigsten Tageskursen. Der Umsatz in Aktien betrug 154 000 Stäck. .

Weizen eröffnete unbestimmt mit etwas niedrigeren Preisen und ging auf günstige Ernteberichte im Preise noch mehr jzurũck. Im weiteren Verlaufe fuhrten Nachrichten vom Kontinent und Deckangen der Baissiers eine wesentliche Erholung herbei, und reichliche gäuse der Exporteure trugen später viel zu der Festigkeit kei M213 allgemein fest während des ganzen Börsenverlaufs infolge der Festig- keit der Weizen märkte. .

(Schluß. Kurse) Geld für Regierungsbonds, Prozentsatz 14, do. für andere Sicherheiten do. 14, Wechsel auf London (60 Tage) 4,861, Cable Transfers 4877, Wechsel auf Paris (60 Tage) 5.163. do. auf Berlin (6 Tagej 963 is, Atchifon Topeka K Santa Aktien 16, Tanad. Pageifie Aktien 54a, Zentral Pacifie Aktien 83, Chicago Milwaukee K St. Paul Aktien 34, Denver & Rio Grande Preferred 574, Illinois-Zentral Aktien 925. Lake Shore Shares 163, Louis⸗ villk V. Nashbille Aktien 444, Rew Pork Lake Erie Shares 12, New. Jork Zentralbahn 99, Northern Paeifie Preferred (neue Emiss] 363. Norfolk and Western Preferred (Interims · Anleihescheine) 264, Philadelphia and Reading First Preferred 4094, Union Paeifie Aktien sz, 4 5ο Vereinigte Staaten Bonds pr. 1925 1223, Silber, Com- merclal Bars 601. Tendenz für Geld: leicht.

Wagrenbericht. Baumwolle, Preis in New, York 7uüsis, do. do. in New ⸗Orleans 77, Petroleum Stand white in NewYork ß,2b, do. do. in Philadelphia 6,20, do. Refined (in Cases) 6,70, do. Pipe line Certifieat. pr. Juni 86, Schmahz Western steam 4221, do. Rohe C Brothers 445, Mais per Mai 30z, do, per Juli 314 do. per Sept. 3241, Rother Winterweizen lolo nom., Weizen Per Mai s34, do. per Juli 804, do. ver Septbr. 7654, do. per Dezbr. II, Gekreidefracht dach Liverpool 16, Kaffee fair Rio Nr. 7 8, do. Rio Rr. 7 per Zuni 7h, Do. do. per August 760, Mehl, Spring⸗ Wheat elears 3,40, Zucker 28, 8 13,46, Kupfer 11,10. .

Chicago, 13. Mai. T. B.) Weizen anfangs stetig, dann trat auf gute Nachfrage für den Export und weniger gůnstige Ernteberichte eine Erholung ein. Mais schwächte sich nach Er. öffnung etwas ab, erholte sich aber später im Einklang mit dem

Weizen und schloß stetig. ö ; ; Weijen pr. Mai 753, pr. Juli 748, Mais pr. Mai 2653. Juli 4,050. Speck short elear

Schmalz pr. Mai 3,96, do. pr. b, O). Pork pr. Mai 8 65. ; . .

Ottawa (Canada), 13. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird, wie R. B. meldet, bekannt gemacht, daß Einfuhrgüter, um den Vortheil des niedrigeren Tarifs zu genießen, von Zeugnissen begleitet sein müssen, aus denen hervorgeht, daß die Waaren britisches Boden⸗ erzeugniß oder Fabrikat sind. Solche Waaren werden bis zur end⸗ ästigen' Erledigung der Tarifbill nach den Sätzen des niedrigeren

arifs zugelassen werden. Bücnoß Aires, 13. Mai. (W. T. B.) Goldagio 201,70.