seitigung der Sozialdemokratie kann man allerdings durch Polizei⸗ maßregeln nicht erreichen; dazu gehören wirthschaftliche Maßregeln, von denen wir uns nicht abdrängen lassen werden. Aber wir wollen uns dabei nicht von Anderen gängeln lassen, sondern uns die Freiheit der Entschließung wahren. ie allgemeinen Begriffe lassen ich nicht destnieren; es bleibt nichts übrig, als all e iskretionäre Befugnisse zu gewähren. Redner a auf das badische Gesetz, welches solche Befugnisse auch in die Hände des Ministers des Innern und seiner Beamten legte, die doch auch nicht anders beschaffen sind als die preußischen Beamten. Was in dem liberalen Staat Baden möglich ist, sollte doch auch in Preußen möglich sein. Aehnlich liegt es in Hamburg. Und trotz dieser Ge. fährdung der Volksrechte geht es dort ganz gut; es kann jeder dort räsonnieren, wie er will. In Sachsen werden allerdings trotz des Vereinsgesetzes fast nur sozialdemokratische Abgeordnete . liegt an dem Reichstagswahlrecht. Aber das Vereinsgesetz hat wenigstens im allgemeinen dahin geführt, daß die Sozialdemo⸗ kraten . mehr ihr Unwesen treiben können unter dem Schutz des Staats, dessen Zustände sie selbft untergraben. Herr Krause meinte, es würde nur eine noch größere Verbitterung die Folge sein. Wir erwarten von der sozialen Gesetzgebung keine Bekehrung der Sozial⸗ demokratie. Es ist höchst auffallend, daß die Sozialdemokraten zwar sagen, daß sie nur von unseren Fehlern leben; aber sobald ein Gesetz kommt, wie das vorliegende, sind sie dagegen, während sie doch eigentlich dafür stimmen müßten. Wer die Gefahren abwenden will, die für die bürgerliche Freiheit und die Staatssicherheit entstehen, der wird für die Vorlage stimmen, mit der die Regierung das Richtige ge⸗ troffen hat. Wir werden die Regierung unterstützen, so lange sie an ihrer Vorlage festhält. Minister des Innern Freiherr von der Recke:
Meine Herren! Ich danke dem Herrn Vorredner (Lachen links und im Zentrum) für die günstige Aufnahme, die er der Vorlage der Königlichen Staatsregierung im Namen seiner Fraktion zugesagt hat, bedauere aber desto mehr den Standpunkt des Herrn Abg. Krause, der, wie ich nach meiner Kenntniß der Verhältnisse an⸗ nehmen möchte, auch bei einem Theil der nationalliberalen Wähler Kopfschütteln zur Folge haben wird. (Oho! und Lachen links. Sehr richtig! rechts) Der Herr Abg. Krause hat zur Begründung seines ablehnenden Standpunktes eine Aeußerung von mir, die ich vor einigen Tagen hier gemacht habe, in einer Weise fruktifiziert, die mich denn doch zwingt, zunächst auf diese Angelegenheit noch⸗ mals einzugehen. Es ist mir nicht verständlich, wie man aus diesen Ausführungen hat herleiten können, daß ich das Verfahren der be⸗ treffenden Beamten in allen Punkten gebilligt (Lachen links) oder doch nicht in der entsprechenden Weise zurückgewiesen hätte. Meine Herren, meines Erachtens gehört es zur loyalen Fruktifizierung von Aeußerungen, daß man sie im Zusammenhang mittheilt und betrachtet. Ich habe ausdrücklich hervorgehoben, daß ich die ganze Aktion, das Verhalten und die Ausführungen des Herrn Landraths des Stolper Kreises mir nicht aneignen könnte. Ich habe hieraus durchaus kein Hehl gemacht. Ich habe ferner gesagt, daß ich mir auch die Ausführungen in der gehaltenen und nicht gehaltenen, aber ab⸗ gedruckten Rede durchaus nicht überall aneignen könnte. Wenn ich aber, meine Herren, bei der Beurtheilung des Verhaltens der Beamten mich vorsichtig ausdrückte, so hat das seine ganz natürlichen Gründe darin, daß ich nicht gewohnt bin, über derartige Verhältnisse zu urtheilen, wenn sie mir noch nicht ganz klar vorliegen. (Sehr gut! rechts.) Dabei habe ich betont, daß das nur hinsichtlich eines Theils der Beschwerden zuträfe und bei denjenigen Beschwerden, hinsichtlich welcher mir die Berichte bereits zugegangen waren, ausdrücklich meine Mißbilligung ausgesprochen. Selbstverständlich konnte ich es nicht billigen, daß die Anmeldungs⸗ bescheinigung versagt werde, und ich konnte mich auch der Auslegung der Bestimmungen über die Vertheilung von Druckschriften, die mit der Judikatur nicht im Einklang stand, nicht anschließen.
Also, meine Herren, ich muß, wenn der Herr Abg. Krause mir thatsächlich das hat imputieren wollen, daß ich die mir unterstellten Behörden nicht zur striktesten Gesetzesanwendung anhalte, das mit der größten Entschiedenheit zurückweisen. (Bravo! rechts. Lachen lints) Ich nehme für mich das Zutrauen in Anspruch, daß ich diejenigen Bestimmungen, die mir zur Ausführung überwiesen sind, in der strengsten, lovyalsten, der Verfassung entsprechenden Weise zur Ausführung bringe. (Bravo! rechts) Ich kann Keinem das Recht zugestehen, mir das zu bestreiten.
Meine Herren, wenn ich dann auf die Sache selbst eingehe, so hat ja bereits der Herr Minister ⸗Präsident die Auffassung der König⸗ lichen Staatsregierung über die Ausführung der im Reichstage abge⸗ gebenen Zusage dem hohen Hause mitgetheilt. Der Herr Abg. Krause ist anderer Auffassung und kann sich nicht davon überzeugen lassen, daß die Königliche Staatsregierung bei der Ausführung des Versprechens sich streng an das gehalten hat, was sie wirklich zugesagt hat. Ich muß demgegenüber hier nochmals die Richtigkeit der Auffassung der Staatsregierung hervorheben. Wenn der Herr Abg. Krause darauf hinweist, daß der Großstaat Preußen sich von anderen Kleinstaaten in der Ausführung dieser Zusage habe übertreffen lassen, indem einige dieser Kleinstaaten das Verbindungsverbot pure aufgehoben hätten, so ist ihm doch wohl ein kleiner Irrthum untergelaufen. Ich mache darauf aufmerksam, daß überhaupt nur zwei Staaten das Verbin⸗ dungsverbot bisher aufgehoben haben, und daß einer von diesen Staaten, nämlich Schwarzburg⸗Sondershausen, sich veranlaßt gesehen bat, ebenfalls Kompensationen zu fordern. Dieser Staat hat es für nützlich erachtet, sich schärfere Waffen geben zu lassen hinsichtlich der Beauffichtigung und dem Verbot von Versammlungen. Ich glaube also, der Herr Abg. Krause hätte gut daran gethan, wenn er diesen Hinweis unterlassen hätte.
Wenn dann der Herr Abg. Krause ferner bedauert hat, daß die Königlich vreußische Staatsregierung versucht habe, die wünschenswerthe Aenderung des Vereinsrechtes auf landesgesetzlichem Wege berbei⸗ zuführen, so kann ich nur wiederholen, meine Herren, was bereits der Herr Abg. von Heydebrand hervorgehoben hat: die Königlich preußische Staatsregierung glaubt nicht, daß in absehbarer Zeit auf dem Wege der Reichsgesetzgebung ibr diejenigen Waffen würden gegeben worden sein, deren sie zu bedürfen glaubt. Ich kann auch nicht zugeben, daß durch das Vorgehen der preußischen Staats- regierung eine besondere Uneinheitlichkeit in das Vereinsrecht kommen wärde. Wir haben bereits gehört, daß eine ganze Reihe von deutschen Staaten diejenigen Waffen, die wir erstreben, bereits besitzen, min= destens gilt das doch von den größeren Staaten, und auch unter den kleineren Staaten befindet sich eine große Zahl, welche diese Be⸗ stimmungen bereits haben.
Meine Herren, die Königlich preußische Staatsregierung hat das Beduürfniß nach einer Verstärkung und näheren Abgrenzung ihrer Machtbefugnisse auf dem Gebiete des Vereins⸗ und Versammlungswesengs nicht erst empfunden, als sie sich
dazu anschickte, die jetzt vorliegende Vorlage auszuarbeiten, sondern schon seit geraumer Zeit, und zwar um so stärker, je mehr sie sich Es kann das auch garnicht Wunder vergegenwärtigt einerseits die Be⸗
so scharfe Bestimmungen enthält, wie wir sie überhaupt nicht langt haben. Das Gesetz enthält unter anderem auch das P verbot für Versammlungen und hat auch in seinem § 2 eine mung, wodurch bei dringender Gefahr für den öffentlichen oder die öffentliche Sicherheit die Polizeibehorde berechtig öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung zu untersa viel schärfere Bestimmungen, als wir Gesetzgebung Belagerungszustand haben,
mit der Angelegenheit befaßte. wenn man sich stimmungen des Gesetzes von 1850, welche der verfassungsrechtlichen Bestimmungen erlassen waren, und anderer⸗ seits die nach Inhalt und Umfang hochbedeutsame Entwickelung des Vereinswesens, welches dieselbe innerhalb des letzten Jahrhunderts erfahren hat. Die Bestimmungen des Vereinsgesetzes von 1850, die wesentlich ja nur formaler Natur waren, konnten unmöglich Schritt halten mit denjenigen Erfordernissen, die sich durch die ganz enorme Entwickelung des Vereinswesens ergaben. wickelung des Vereinswesens entgegentreten zu wollen, meine Herren, das würde sehr fehlsam sein; aber die Königliche Staatsregierung darf doch nicht die Augen davor schließen, daß mit der steigenden Ent⸗ wickelung des Vereinswesens sich auch die Mißbräuche und die Aus⸗ wüchse in ganz erheblichem Maße steigern. ist es offenbar auch zu verdanken, daß diejenigen Staaten, welche ihr Vereinsrecht erst in neuerer Zeit geregelt haben, der staatlichen Auf⸗ sicht einen sehr viel schärferen Ausdruck gegeben haben, als dies in der Entstehungsveriode der preußischen Verfassung geschah.
Wenn gleichwohl die Staatsregierung versucht hat, mit den ihr durch die Verfassung und durch das Gesetz von 1850 gegebenen Macht befugnissen auszukommen, so sind hierfür im wesentlichen zwei Gründe maßgebend: zunächst derjenige, daß ihr durch das Sozialistengesetz während einer Reihe von Jahren doch sehr erheblich verschärfte Waffen gegeben waren; und zweitens die Erwägung, daß ein legislatorischer Versuch gerade auf diesem Gebiet immer besonderen Vorurtheilen und Schwierigkeiten begegnet, und, wie sich nicht leugnen läßt, gewöhnlich, wenn auch nur zeitweise, Verschärfungen der Parteigegensätze herbei⸗ Derartige Rücksichten können dazu führen, Wünsche und Be⸗ dürfnisse einstweilen zurücktreten zu lassen; diese Rücksichten müssen aber sofort zurücktreten, wenn ein Theil der betreffenden Gesetzgebung in Fluß geräth, und dies ist hier der Fall durch die Verhandlungen, welche seit einiger Zeit über die Aufhebung des Verbindungsverbots geschwebt haben.
Dieses Verbindungsverbot ist nach Auffassung der Staatsregierung durchaus kein äußerliches Ornament des Vereinsrechts; es hat eine sehr praktische Bedeutung, und es ist auch seiner Zeit seitens der parlamentarischen Körperschaften in keiner Weise unterschätzt worden. Ich möchte doch darauf aufmerksam machen, daß es seine Entstehung nicht etwa der Initiative der Staatsregierung verdankt, sondern einem Antrage der Zweiten Kammer, welche
in der zentralisierten Verbindung — so heißt es in dem Bericht — solcher politischer Vereine eine Gefahr für die Staatsordnung
zur Ausführung
über den dort mind eines Aufruhrs gefordert wird, nach der Hamburger Bestimmung lediglich die Besorgniß ei genden Gefahr für den öffentlichen Frieden oder die Sicherheit gefordert wird. Die Staatsregierung hat sich bei Jom lierung des Entwurfs der Ausdrucksweise angeschlossen, welche in y preußischen Verfassung, dem Reichs. Strafgesetzbuche und der gebung anderer deutscher Lãnder gewählt ist, sie ist aber gern sich der Kritik nach dieser Richtung zu unterziehen und wird für fan Verbesserungs vorschlag dankbar sein.
Ich möchte mir noch erlauben, schon jetzt auf einen Einwu kommen, der schon gestreift wurde und sicher noch näher er werden wird. Man sagt, die Ausdrücke und Begriffe, welche nt der Fassung des Entwurfs die polizeilichen Befugnisse prãnsten sollen, seien zu dehnbar und einer verschiedenen Auslegun Meine Herren, das ist bis zu einem gewissen Grade richtig; bitte doch nicht zu vergessen, daß die Gesetzesterminologie gerade a. diesem Gebiete einer gewissen Elastizität bedarf, wenn die Bestim mung überhaupt wirksam sein sollen. Die von uns vorgeschlagenen Augdtit öffentliche Sicherheit, Sicherheit des Staats, öffentlicher Fried kehren in der Gesetzgebung aller Länder wieder oder sind ja, ni bereits hervorgehoben ist, auch in unserer Gesetzessprache durchan heimisch. Wer freilich dem Gesetzentwurf lediglich unter dem Gesichtz punkt eines von vornherein vorausgesetzten oder beabsichtigten M brauchs ansieht, der wird überhaupt nicht für die Vorlage zu habe sein; wer aber mehr den praktischen Erwägungen zugänglich ff. mit dem wird man sich, glaube ich, um so eher verständigen können als ja über allen Verfügungen der Verwaltungsbehörde die Recht, kontrole der Verwaltungsgerichte steht, welche volle Gewähr daft bietet, daß die Ausführung des Gesetzes nicht von Willkür oder Uebe, eifer geleitet sein wird.
preußischen ten kleinen das Vorhandensein
gesunden Ent⸗
Und dieser Erkenntniß
Gesetzentwur demselben zunächst dr des Koalitionsverbot, dann eine Erleichterung rücksichtlich der Theilnahme jugendlicher Pan sonen an den von politischen Vereinen veranstalteten Versammlunge, sofern sie lediglich einen geselligen Charakter tragen, und drittenz Ri gleiche Erleichterung hinsichtlich weiblicher Personen. Auf der andere Seite stehen Erschwerungen hinsichtlich der Betheiligung Minder jähriger am politischen Leben, hinsichtlich der Schließung von Vereinen und der Auflösung von Versammlungen. Ich habe zu meiner großen Freude aus den Ausführungen des Herrn Dr. Krause entnommen, daß der von der Königlichen Staatsregierung gemachte Vorschlag, Re Minderjährigen beschränkenden Bestimmungen zu unterwerfen, auf einen günstigen Boden auch bei derjenigen Partei gefallen ist, die, wie wir borht vernommen haben, den in Art. I und II vorgeschlagenen Bestin mungen nicht zugeneigt ist. Der Herr Abg. Dr. Krause war nur m Meinung, daß die Regelung insofern nicht zweckmäßig sei, als mi an die Nichtentfernung der Minderjährigen aus Versammlungen M Präjudiz der Auflösung der Versammlung geknüpft habe. Ich lam nun nicht entnehmen, inwiefern dies dem Herrn Abg. Dr. Krause so besondere Bedenken verursacht hat; denn es findet sich jetzt schon gem dieselbe Bestimmung in der Verordnung von 1850 hinsichtlich da Schüler und Lehrlinge, und wenn bisher hiermit kein besonderer Mi brauch getrieben worden ist, was ich annehme, da mir nie Beschwerden darüber zu Ohren gekommen sind, so wird sich die Anwendung diesn Bestimmung auf die Minderiährigen ebenso ohne Schwierigkeit vol—
so befinden sich in erstens die
selbst einzugehen,
Erleichterungen: Aufhebung
Die Kommission überzeugte sich,
— so heißt es weiter — daß in einer förmlichen Organisation dieser politischen Vereine neben der geordneten Regierung sich eine zweite bilde, die jene zu untergraben und zu zerstören drohe, und daß eine Regierung durch die gesetzlichen Gewalten kaum noch möglich sei, wenn alle politischen Vereine sich berufen fühlen, ihr Gewicht in die Schale der Ent⸗ scheidung zu legen.
(Hört! hört! rechts.)
Wenn nun auch zuzugeben ist, meine Herren, daß gerade durch die kolossale Entwickelung auch der Verkehrsverhältnisse und durch die Förderung der Hilfsmittel des Meinungsaustausches der Werth dieses Koalitionsverbots etwas gesunken ist, so kann man doch nicht zuge⸗ stehen, daß es ohne jeden Werth ist. wirklich für veraltet anzusehen, so ist sicherlich nicht minder veraltet die Anschauung, daß der Staat mit verschränkten Armen dem Kampf gegen Ordnung und Frieden in Staat und Gesellschaft unter dem Schutz des Vereinsgesetzes zuschauen soll. (Sehr richtig! rechts.)
Meine Herren, es ist schon vor einigen Tagen hier zutreffend hervorgehoben worden, daß diese Bestimmung, mag man nun über ihren Werth denken, wie man will, jedenfalls doch einen Baustein darstelleẽ in dem Gefüge der Vereinsgesetzgebung, und daß, wenn man im Begriff steht, diesen Baustein herauszunehmen, man jedenfalls die Verpflichtung hat, zu prüfen, ob das Gebäude nun auch in den anderen Beziehungen allen Anforderungen noch genügt.
Meine Herren, die Königliche Staatsregierunz hat diese Frage sehr sorgfältig in Erwägung gezogen und ist zu dem Ergebniß gelangt, daß die Machtmittel, die ihr durch dieses Gesetz von 18650 gegeben seien, angesichts der jetzigen Verhältnisse nicht ausreichen. merksam die Berichte verfolgt, welche über die Versammlungen, mögen es Vereins versammlungen oder andere sein, der sogenannten Umsturz⸗ parteien referieren, der muß zu der Ueberzeugung kommen, daß es so nicht weiter gehen kann. (Sehr richtig! rechts) Herr von Heydebrand bat bereits zutreffend hervorgehoben, daß es seitens der Bevölkerung absolut nicht mehr verstanden werde, wenn Angriffe auf die bestehende Staats, und Rechtsordnung, auf die Integrität des Reichs, wenn sie nur geschickt genug abgefaßt sind, sodaß sie der Strafrichter nicht verfolgen kann, ungeahndet in derartigen Versammlungen vorgetragen Meine Herren, wer selbst Gelegenheit hat, mit der Bevölkerung zusammenzukommen, der kann es bei jeder Gelegenheit hören, es müsse endlich dem Treiben der Umsturzparteien ein Ende gemacht werden, wenn man nicht die Staatsautorität leiden lassen Meine Herren, ich kann Sie ver⸗ sichern, ich habe oft Gelegenheit, mit maßgebenden Persönlichkeiten aus allen Theilen der Monarchie über diese Verhältnisse zu sprechen, und es wird mir buchstäblich dasselbe bestätigt; ich erhalte kaum einen Bericht über diese Angelegenheiten, ceterum censeo vorkommt: gesergt werden,
Ist aber diese Bestimmung
Die am meisten angefochtenen Vorschläge in den Art. L und II welche die Auflösung von Versammlungen oder Schließung von Vereinen ermöglichen, die den Strafgesetzen zuwider die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit der Staates oder den öffentlichen Frieden gefährden. Es ist schon daran hingewiesen worden, daß an sich doch kein verständiger Mensch wünschen kann, daß Versammlungen, in denen derartiges sich ereignete, unauf⸗ gelöst bleiben, und daß Vereine, welche den Strafgesetzen zuwider laufen, die öffentliche Sicherheit oder den öffentlichen Frieden ge nicht geschlossen werden sollen. keiner in diesem hohen Hause, der behaupten wird, diese Bestimmungen Wenn also so erhebliche Befürchtungen an diese Vorschläge geknüpft und so erhebliche Einwendungen gegen dieselben gemacht werden, so können sie nur auf dem Gebiet liegen daß man einen Mißbrauch von diesen Bestimmungen befürchtet un glaubt, daß dieser Mißbrauch größer sein würde als der Vortheil den man sich von der Durchführung solcher Vorschriften versprickt Der Herr Abg. Krause hat sehr geschickt vermieden, bei dieser Ge legenheit von den Vereinen zu sprechen — offenbar in dem Bewußtsenn, daß diese Deduktion auf die Vereine nicht zutrifft. Denn hier baben wir es nicht mit untergeordneten polizeilichen Organen zu thun; di Entscheidung darüber, ob ein Verein geschlossen werden soll, soll ni Landes ⸗Polizeibehörde,
sind diejenigen,
Ich glaube, es in
seien an sich nicht zweckmäßig.
werden dürfen.
(Sehr richtig! rechts.) Absichtlichkeit Regierungs ⸗ Präsidenten übertragen scheidung des Regierungs⸗ Präsidenten ist außerdem noch de⸗ Verwaltungsstreitverfahren zulässig; es ist also nach meiner Meinung alles gethan, was geschehen kann, um einem Mißbrauch vorzubeugen Ich kann daher nicht zugeben, daß hier irgend eine gerechtfertigte Befürchtung des Mißbrauchs vorliegen kann. . Anders steht — das will ich einräumen — die Sache bei de Versammlungen. Es ist garnicht zu vermeiden, daß man Versamn lungen durch untergeordnete Organe überwachen läßt, und daß die Entscheidung der Frage, ob sie eventuell einer Auflösung zu ziehen sind, diesen Organen übertragen werden muß. Aber, Herren, aus dem Umstande, daß ab und zu Mißgriffe * kommen, kann man doch unmöglich einen Einwand entn Mahßhregel, richtig erkannt hat, nicht zujustimmen. (Sehr richtig! rechts) Herren, wenn Sie sich vergegenwärtigen, eine wie große Versammlungen täglich im preußischen Staat stattfindet, seits in Betracht ziehen die im Verhältniß sehr geringe
immer als unter allen Umständen müsse dafür
auf dem Gebiete und Versammlungswesens dem Staate verschärfte Befugnisse gegeben (Sehr richtig! rechts.)
Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, nicht von theoretischen Er⸗ wägungen, sondern um einem unzweifelhaft vorhandenen Bedürfnisse zu genügen, hat die Königliche Staatsregierung den Ihnen vorliegen⸗ Sie verlangt, wie bereits wiederholt hervor⸗ gehoben ist, nicht mehr, als was anderen deutschen Staaten bereits gewährt ift, und was sich dort auch bewährt hat. Ich will, nachdem auf die einzelnen Gesetzgebungen bereits mehrfach eingegangen ist, mich heute nicht näher über die verschiedenen Gesetze ver⸗ ich möchte nur noch darauf aufmerksam machen, ein ganz neues Gesetz, das Hamburger Gesetz aus dem Jahre 1893,
daß gerade des Vereins⸗
den Entwurf aufgestellt.
Versammlungen, die zu Unrecht aufgelöst werden, so werden Sie doch, glaube ich, zu dem Schluß kommen müssen: man kann es nicht
orten, eine an und für sich als richtig und zweckmäßig erkannte
Naßregel lediglich deswegen nicht zu beschließen, weil sie eventuell ginmal gemißbraucht werden kann.
Meine Herren, die Königliche Staatsregierung hat, wie ich hier
noch ausdrücklich versichern will, durchaus keine rückschrittlichen Gedanken auf dem Gebiet des Vereins und Versammlungsrech ts; im Gegen⸗ theil, sie wünscht eine verständige Ausübung des Vereins⸗ und Ver⸗ sammlungs rechts eher noch zu erleichtern. Ich trage mich z. B. augenblicklich mit dem Gedanken, die Zahl derjenigen Versamm⸗ lungen, die der Regel nach jetzt überwacht werden, zu ver⸗ mindern, weil ich der Meinung bin, daß viele Versammlungen über flissiger Weise überwacht werden. Ich hoffe auch, dadurch zu er⸗ jielen, daß geeignetere Leute für diejenigen Versammlungen aus gewaͤlt werden können, die wirklich der Ueberwachung bedürftig sind. Also Sie sehen, meine Herren, daß es uns fern liegt, legitimen Ver⸗ sammlungen und Vereinen irgend welche Schwierigkeiten zu bereiten. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind, wie sich eigentlich ganz von
selbst versteht, nur gegen Auswüchse und Mißbräuche gerichtet, und öh kann dem Herrn Redner der konservativen Partei ausdrücklich be= stigen, daß das lediglich die Absicht der Königlichen Staatsregierung wesen ist. (Bravo! rechts.)
Darf ich mich nun resümieren — ich denke, es wird ja bei den spãteren Berathungen noch Gelegenheit gegeben sein, auf Einzelheiten uurückiukommen, — so ist die Königliche Staatsregierung der Meinung, daß in der That ein dringendes Bedürfniß be— steht, die staatlichen Machtbefugnisse auf dem Gebiete des Vereins und Versammlungswesens zu verstärken. (Bravo! rechts.) Sie ist der Ueberzeugung, daß dies auf dem von ihr vorgeschlagenen Wege am geeignetsten geschehe, sie wird aber Verbesserungsvorschlägen in keiner Weise unzugänglich sein.
Meine Herren, prüfen Sie die Vorlage ohne Voreingenommen⸗ heit! Lassen Sie sich von der Presse und ihren Aeußerungen nicht umgarnen! Wenn Sie der Königlichen Staatsregierung diejenigen Waffen, welche sie jetzt wünscht, geben, so werden Sie damit keineswegs der Volksstimmung zuwider handeln, im Gegentheil, das Volk wird Ihnen dankbar dafür sein. (Lachen links. Sehr richtig! rechts) Das Volk ist der Meinung, daß die Stärkung der Staatsautorität höher zu veranschlagen ist, als die verhältnißmäßig kleinen Uebelstände und Unzuträglichkeiten, die sich bei Einführung dieses Gesetzes ergeben könnten. Deswegen, meine Herren, richte ich noch einmal an Sie die Bitte: prüfen Sie die Vorlage, verbessern Sie sie, wenn Sie dazu in der Lage sind, aber gewähren Sie der König⸗ lichen Staatsregierung die Machtmittel, deren sie unter allen Umständen bedarf, um den destruktiven Tendenzen, die sich — wir können es leider nicht verschweigen — von Tag zu Tag mehr geltend machen, mit Erfolg entgegentreten zu können! (Bravo! rechts. Zischen links. — Wiederholter lebhafter Beifall rechtz. Andauerndes Zischen links. — Abg. Richter: Chor der Lan— räthe! — Große Heiterkeit. — Glocke des Präsidenten.)
Abg. Fritzen⸗Borken (3entr.): Wenn die Regierung behauptet, daß die Vorlage einige Erleichterung bringe und keine rückschrittliche Tendenzen habe, so ist das geradezu ein Hohn angesichts dieser Vor⸗ lage; es ist eine protestatio factis contraria. Die Vorlage hat eine große hen ah ung im Volke hervorgerufen. Die Vorlage hat Wen Ursprung im Reichstage. Redner schildert die Vorgänge im
Rilhstage unter Verlesung der Auslassungen des Reichskanzlers und weist anuf hin, daß von seiten des Bundesraths gegen die Interpretation des lg. Rickert kein Widerspruch erfolgt sei. Daraus, fäbrt Redner fort, folgt, daß der preußische Minister⸗Präsident pure eine Aufhebung des Verbin⸗ dungs berbots hätte vorlegen müssen. Der Regierung war es unbenommen, auch andere Dinge zu verlangen, aber in einem besonderen Gesetzentwurfe, damit das Haus beide Gesetzentwürfe unabhängig von einander berathen könnte. Wäre damals dieser Entwurf im Reichstage bekannt ge⸗ wesen, so hätte man damals den Antrag Auer wobl nicht fallen lassen. Einen subjektiven Vorwurf will ich dem Reichskanzler nicht machen; aber die Thatsache ist nicht aus der Welt zu schaffen: Ob⸗ sektiv ift dieser Gesetzentwurf nicht eine Einlösung des gegebenen Ver⸗ hrechens. Niemals hat ein Gesetzentwurf eine größere Aufregung hewworgerufen. Selbst wenn er nicht Gesetz wird, hat er Unheil genug angerichtet, er hat einen großen Theil des deutschen Volkes mit Mißtrauen erfüllt gegen die Bestrebungen der Regierung, umso⸗ mehr, als er nur eingebracht werden konnte unter Mißachtung eines feierlich gegebenen Versprechens. Wenn Art. 1 und 3 Gesetzes⸗ kraft erhalten, dann wird das Vereins⸗ und Versammlungbrecht geknebelt werden, sodaß es von dem Belieben der Beamten abhängt,
ob wir eine Versammlungsfreibeit überhaupt haben. Sie werden es daher uns, die während der Zeit des Kulturkampfs der Versamm⸗
3. En. Dazu kommt die Gefahr, das wegen Anwesen— e , , . jede Versammlung geschlossen werden kann. Als 6. Ergebniß der Erwägung meiner polstischen Freunde kann ich also ir len, daß wir die Vorlage ablehnen mit Ausnahme der Auf⸗ . ung des Verbindungeverbots. Die Vorlage hat heftigen Unmuth Cr er tu fg, die Bevölkerung hat sich in zwei Heerlager ö,. 22 ie Vorlage zum Gefetz, fo wird sie die Parole des Kampfes 6 9. und die Wände sowohl dieses Hauses wie des Reichstages werden den zm Friste der Parteien wöderhallen, Lehnen Sie daher dieses ffentlichen Frieden störende Gesetz ab!
Justiz⸗Minister Schönstedt: 1 Meine Herren! Der Herr Abg. Fritzen hat seinen Vortrag dannen mit dem Versuche einet Nachweiseg, daß durch die Vorlage gegenwärtigen Gesetzentwurfs das von dem Herrn Reichskanzler
und Minister⸗Präsidenten im Reichstage abgegebene Versprechen nicht eingelöst sei (sehr richtig! links und im Zentrum), daß vielmehr die se Vorlage mit dieser Zusage im Widerspruch stehe. im Zentrum und links.) Er hat diese Behauptung aufgestellt mit der Begründung, daß er damit einer Verdunkelung des Thatbestandes bezüglich dieses Punktes vorzubeugen sich verpflichtet halte. Herr Reichskanzler dieses Haus bereits verlassen hat, so halte ich mich für verpflichtet, namens desselben dieser Ausführung entgegen⸗ zutreten und dadurch meinen Beitrag gegen eine etwaige Verdunkelung des Thatbestandes zu liefern.
Aus der von dem Herrn Abg. Fritzen verlesenen Erklärung des Herrn Reichskanzlers ist absolut nicht zu entnehmen, daß der Sinn seines Versprechens dahin gegangen sei: eine von den einzelnen Bundes⸗ regierungen einzubringende Vorlage zu den bestehenden Vereinsgesetzen werde sich auf die nackte Aufhebung des Koalitionsverbots beschränken. Allerdings hat einige Tage später der Herr Abg. Rickert im Reichstage eine Erklärung in dieser Richtung gewünscht, und es ist darauf, wie richtig vorgetragen, eine Antwort von seiten des Bundesrathstisches nicht gegeben worden. Aber, meine Herren, die daran von dem Herrn Abg. Fritzen geknüpfte Folgerung, daß darin eine stillschweigende Zu⸗ stimmung zu der Auffassung des Abg. Rickert zu finden sei, würde ich doch als eine durchaus abwegige bezeichnen müssen.
Der Herr Abg. Fritzen hat geglaubt, hier den privatrechtlichen Grundsatz anwenden zu dürfen: qui tacet, consentire videtur. Meine Herren, ganz abgesehen davon, daß derartige privatrechtliche Grundsätze auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts eine Geltung nicht in Anspruch nehmen können, würde es doch, glaube ich, richtig gewesen sein, daß die zweite Hälfte dieses Satzes vom Herrn Abg. Fritzen nicht ver⸗ schwiegen wäre, und die lautet dahin: cum loqui potuit et debuit (Heiterkeit und Zuruf), wenn er reden konnte und reden mußte. ruf: debuit!)) — Allerdings: er konnte reden, aber er mußte nicht reden. (Widerspruch links.) Er mußte schon deshalb nicht reden, weil Herr Abg. Rickert ausdrücklich erklärt hatte, er erwarte gar keine Antwort auf seine Anfrage (Lachen links); er mußte aber auch deshalb nicht reden, meine Herren, weil aus dem ganzen Verhalten der Staatsregierung unzweideutig hervorging, daß sie sich nicht unbedingt verpflichten wollte, sich auf die Akte der Aufhebung eines Koalitionsverbots zu beschränken. Denn, wenn sie diese Absicht gehabt hätte — worin lag denn der materielle Grund, sich überhaupt der Aufnahme einer ent— sprechenden Bestimmung in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch entgegenzustellen? Der Grund, daß eine Erklärung in dem Sinne des Abg. Rickert nicht abgegeben worden ist, lag, wie der am Beginn
(Sehr richtig!
(Obo! links.)
Reichskanzler bemerkt hat, Umfang eine Reform der Vereinsgesetzgebung anzustreben sein werde, die Reichsregierung, die einzelnen Bundesregierungen und namentlich preußische Staatsregierung noch nicht zu einem Entschlusse gekommen waren.
Ich muß also auf das Bestimmteste der Behauptung des Herrn Abg. Fritzen widersprechen, daß eine Zustimmung aus dem Schweigen der Bundesregierungen zu der Erklärung des Abg. Rickert dahin zu finden sei, daß lediglich die in den Einzelstaaten einzubringenden Vor⸗ lagen sich auf die Aufhebung des Koalitionsverbots zu beschränken Auch den Vorwurf, der dem Herrn Reichskanzler gemacht worden ist — allerdings nicht subjektiv, wie ausdrücklich hinzugesetzt worden ist, aber doch in objektiver Richtung —, daß diese Vorlage in Widerspruch stehe mit der abgegebenen Zusicherung, auch den glaube ich in jeder Richiung als nicht berechtigt zurückweisen zu (Bravo! rechts.)
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons.): Mir er⸗ scheint es nbegreiflich, wie man überhaupt auf den Gedanken hat kommen können, daß man in Preußen allein das Verbindungsverbot
Es ist doch unmöglich, aus einem alten Ges Der Gedanke, daß zwei
Verhandlung
haben würden.
aufheben könnte. einzelne Bestimmung zu entfernen. — hätten eingebracht werden können, von denen das eine das Ver⸗ bindungsverbot aufhebt, das andere die verschärfenden Bestimmungen nun, charakterisieren will ich diesen Gedanken nicht; die Spuren großen Ernstes trägt er nicht an sich. Die Bestimmun daß die Schüler und Lehrlinge au
9 politischen Leben n beiter im Gewerbe und auf dem Lande Mitglied eines politischen Vereins sein kann. Wenn man an eine Aenderung des Vereinsgesetzes geht, muß diese Bestimmung unter allen Umständen durch etwas Der Ausschluß der Minderjährigen empfiehlt sich im Interesse der Versammlungen selbst, die durch das Ueber— wiegen unreifer Elemente in falsche Richtungen gedrängt werden. Die jungen Leute, welche erst noch in das Heer eintreten sollen, sollten nicht dem vergiftenden Einfluß der sozialdemokratischen Ver⸗ t sein. Daß die Gesellenvereine dadurch unter⸗ Solche Vereine brauchen nicht zu werden. die Minderjährigen umgangen werden uflösung einer
eschlossen sind, ist eine sinnlo sten Klasse während der
ausgeschlossen, jugendliche
Besseres ersetzt werden.
sammlungen ausgese graben würden, m . : mit politischen Verhandlungen alimentiert
die Leiter der Versammlungen sich weigern, wenn absichtlich das soll, dann muß schließlich auch die Strafe der g ei Versammlung eintreten können. Die Prophezeiungen der linkslibe⸗ ralen und konservativen Presse, daß die Sozialdemokratie sich spalten werde, sind nicht erfüllt worden, und au Schönlank wird nicht dazu führen. Gen Sozialdemokratie wird natürlich bestritten in einem Augenblick, wo Sturm gelaufen wird gegen den Reichskanzler und die preußische Re— gerung und den preußischen Landtag unter der gemeinsamen Firma der Herren Singer und Lieber. Ich würde mich scheuen, meinen Namen an die Seite des Namens des Herrn Singer zu stellen. Sozialdemokraten noch ab,
uß ich bestreiten.
zu entfernen,
der Streit Liebknecht⸗ emeingefährlichkeit der
, . 6h ö e shrechen rfo rspr ; davon mn . Wahlrecht die Grundlagen des Staats
esellschaftsordnung zu erschüttern. Die sozialdemokratische dieselbe Stärke wie früher. durch pollzeiliche Maßregeln nicht beseitigen kann, so muß doch die Möglichkeit gegeben werden, revolutionäre Tendenzen ge
beschränken
Bewegung hat no
Versammlungen, n die Sicherheit des Staats hervor bg. Krause hat einen Appell an alle meinsamen kräftigen Abwehr gegen die Sozial- pell klingt sehr schön, aber er findet nicht im Lande; sonst wären der schon erwähnte Singer und viele andere Vorgänge unmöglich. Das hrlichkeit der Sozialdemokratie nicht, so se Elemente geduldet werden. daß die Sozialdemokraten tergraben und trotzdem sich in Versammlungen Gerade um den geistigen Kampf gegen die Sozlal⸗ in ihren öffentlichen Akten Natur dieser Partei; das
Parteien ger demokratie. augreichenden Widerha Antrag Lieber ˖ . Volk glaubt an die Gefä lange es sieht, daß die Arbeiter nicht verwir Christenthum u. s. ewegen können demokratie . . ö . el lassen über
. im Interesse der Autorität der Regierung. den usßbau des Vereingrechts. Damit hat die bürger⸗ reiheit der Meinunggäußerung, der B Je schäͤrfer wir jeder sozialrevolu⸗ entgegentreten, um so mehr wahren wir die S it ber auf dem Boden der Gesellschaftsordnung
keinen Zwei verlangen w verlangen wir liche Freiheit, die und der Vereine nichts zu thun. tionären Tendenz heit und Freihe
ersammlungen
stehenden Parteien. Sollte die Regierung zur gewaltthätigen Abwehr von Angriffen genötbigt sein, so, würde darunter auch die bürgerliche Freibeit zu leiden haben, und das wollen wir nicht. Die Aus- drücke Sicherheit des Staats und „Gefährdung des öffentlichen 6 enthalten allerding keinen greifbaren Thatbestand. Aber olche dehnbaren Begriffe enthalten fast alle Gesetzgebungen der Einzelstaaten, ohne daß darüber n. Beschwerde erhoben worden ist. Den Weg, den Hamburg 1893 einges 3. hat, können wir aus denselben Gründen wohl einschlagen. Aus Mißtrauen gegen die Regierung, deren Beamte das Gesetz anwenden zur Unterdrückung politischer Gegner, will Herr Krause der Regierung die Mittel ver⸗ weigern, welche sie braucht. Der Minister hat allerdings sehr suaviter in modo gegenüber den hinterpommerschen Beamten ge⸗ sprochen. Aber ich nehme an, daß er für eine rechtmäßige und gesetz⸗ mäßige Handhabung des Vereins⸗ und Versammlungsrechts eintreten wird. Ich habe das nicht anders erwartet, denn wir leben in einem Rechtsstaat in Preußen, und zu einer Regierung, welche erweiterte Befugnisse für ihre Organe verlangt, muß man das Vertrauen haben können, daß von oben her auf eine strenge Handhabung der Gesetze gehalten wird. Wir leben in dem Staat der Hohenzollern unter der Devise suum cuique“. Mißtrauen ist in einem solchen Staate nicht am Platze. Daß die Beamten ee bmi handeln, ist aller⸗ dings die Voraussetzung, unter der allein erweiterte Befugnisse der Regierung gegeben werden können. Dieses Vertrauen hahen meine Freunde; deshalb werden wir im wesentlichen die Befugnisse bewilligen, welche die . fordert. Eg ist nöthig, die Gründe für die Auflösung von Versammlungen so deutlich zu umgrenzen, daß auch der untergeordnete Polizeibeamte klar erkennen kann, was gemeint ist. Die Ausdrücke der Vorlage sind so bestimmt nicht, daß dies möglich wäre. Es wird Sache der Kommission sein, an die Stelle der vieldeutigen Ausdrücke klarere Vorschriften zu setzen. Herr Krause irrt aber wohl, wenn er meint, daß durch diese Vorlage eine Zerklüftung unter den Parteien eintreten könnte, welche zusammengehen sollen. Nach dem Urtheile der pr sollte man das annehmen. Aber die Presse ar⸗ beitet darauf hin, Zwiespalt hineinzutragen und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Es soll die Zufriedenheit gestört, es soll eine Konfliktsstimmung erzeugt werden, um im Trüben zu fischen. Wir, die wir älter sind und längere Erfahrungen haben, wissen, daß an solchen Stürmen im Glase Wasser nicht übermäßig viel daran ist. Wenn diese Frage erledigt sein wird, werden die staats- erhaltenden und nationalen Momente, welche uns verbinden, wieder zum Vorschein kommen. Ich schließe mit der Hoffnung, daß die staatserhaltenden, nationalen Parteien sich wieder zusammenfinden werden zum Wohle des Staats, des Reichs und des Vaterlands. Abg. Rickert (fr. Vgg. ): Die staatserhaltenden, nationalen — Davon sollte Herr von Zedlitz nicht sprechen; denn der orgänger des jetzigen Reichskanzlers Graf Caprivi hat sehr richtig ausgesprochen, daß wir alle national sind, und der frühere Abg. Römer Hildesheim meinte, wenn man immer das Nationale in den Vordergrund dränge, so befürchte er immer reaktionäre Gelüste. Herr von Zedlitz hat den Antrag, den wir im Reichstage gestellt haben, zu verdächtigen gesucht, weil dort die Namen Lieber und Singer ver⸗ einigt seien. Es steht auch der Antisemit Werner darunter, und unter dem gleichlautenden Antrage von 1896 steht sogar der national- liberale Abg. Bassermann. Dle Sozialdemokraten sind doch auch Angehörige des Deutschen Reichs; wie kann man es da als eine Schande hinstellen, daß die Namen der Sozialdemokraten neben denen von , , . anderer Parteien stehen. Die Konservativen haben bei den Wahlen sogar mehrfach proklamiert: Lieber einen Sozialdemo⸗ kraten, als einen Freisinnigen! Dag ist doch viel schlimmer, als die Unterzeichnung eines Antrags in Verbindung mit einem Soxial⸗ demokraten. Wir werden gegen die Kommissionsberathung stimmen, weil , r, Gesetze von so großer Bedeutung im vollsten Lichte der Oeffentlichkeit berathen werden müssen. „Das Volk“ des Herrn Stöcker ist mit der Vorlage auch nicht einverstanden, und das Organ deg Bundes der Landwirthe hat sich vor wenigen Wochen für die Aufhebung des Verbindungsverbots ausgesprochen, aber die gegenwärtige Zeit für eine anderweitige Regelung des Vereins⸗ wesens als ungeeignet bezeichnet. Eine Verquickung dieser beiden Fragen ist eine Mißachtung des feierlichen Versprechens des Reichs kanzlers. Warum sst die Stimmung umgeschlagen? Warum drängt man sich mit der Regierung Schulter an Schulter zum Kampf gegen die Freisinnigen, wal, den Reichskanzler stürzen wollen? Glauben Sie denn, daß die Regierungsmänner Ihre Gesinnung nicht kennen? Graf Limburg hat ja alles verrathen. Eigenthümlich ist es, daß meiner Interpretation der Ausführungen des Reichskanzlers niemand wider⸗ sprochen hat als Herr von Stumm. Herr von Stumm scheint doch ein mächtiger Mann im Staate zu sein, denn die Konservativen schwiegen damals . Die Sache war ihnen wohl zu heikel. Ein Blatt, welches die . itik des Altreichskanzlerü vertritt, verhöhnt uns wegen unserer ertrauensseligkeit weil schon im vorigen Jahre die preußische Re⸗ ierung mit der Umänderung des Vereinsgesetzes umging, als der Reichskanzler seine Erklärung abgab. Es wäre wohl angebracht, wenn die Regierung erklärte, daß diese n eine Verleumdung ist. Es ist bedauerlich, daß die Frage. ob eine Verfassungsänderung vorliegt, vom Justiz ⸗Minister nicht im Staats. Ministerium aufgeworfen ist. Sogar schon bezüglich der Minderjährigen liegt eine Verfassungs⸗ änderung vor, ganz abgesehen von den Artikeln 1 und 3, welche ebenfalls der Verfassung widersprechen. Der Minister von der Recke meinte, daß Herrn Krause's Ausführungen in den Kreisen der Nationalliberalen Kopfschütteln erregen würden. Wie kommt er dazu, da doch der ngtionalliberale Parteitag noch im vorigen Jahre sich gegen jede reaktionäre Ausgestaltung des Vereinsrechts erklärte? Ist es richtig, daß in vertraulichen Konferenzen die Nationalliberale die Artikel 1 und 3 mißbilligt haben, sodaß die Vorlage nicht die Mehrheit des Hauses erhalten wird? Hat der Minister davon dem Staats. Ministerium Kenntniß gegeben? Verträgt es sich mit den konstitutionellen Grundsätzen, daß die Regierung eine Vorlage ein⸗ bringt, die eine Mehrheit nicht findet, auch wenn alle Konservativen dafür stimmen? Der Minister lacht darüber. Daß der Minister des Innern ein Mann nach Ihrem (rechts) Serien ist, weiß ich. Aber ein Minister sollte nicht eine Vorlage einbringen, die die Mehrheit des Hauses gegen sich bat. Zieben Sie doch die Folgerungen daraus. Erbitten Sie (zum Minister des Innern) doch bei Seiner Majestät die Auflösung des Hauses, dann wird sich ja zeigen, ob das Volk mit der Vorlage einverstanden ist, wie Herr von Heydebrand behauptet. Soll ich noch etwas sagen über die Begründung des Gesetzes? Eine so mangelhafte Begrün—⸗ dung wie diese habe ich selten in einer , ,. gefunden. Die alte Bestimmung des Landrechts 5 2 Titel 17 Theil 11 wird wieder ausgegraben, weil die Rechtsprechung der Gerichte dem Minister nicht genkigt. Deshalb müssen die beiden Artikel 1 und 3 die landrechtliche Bestlmmung wieder aufleben lassen, trotzdem der Minister von Boetticher die Sache der Reichggesetzgebung zugewiesen hat. Wie kann Preußen jetzt einen solchen Partikularismus hervorkehren? Kann man sich unter solchen Verhältnissen darüber wundern, daß sich Bavern bei der Militär ⸗Strafprozeßordnung bis jetzt noch sträubt? Wir werden der. tröstet mit der unparteiischen und gleichmäßigen Qandbabung des Gesetzes und mit den Rechtgmitteln, die das Gesetz über die Qander. verwaltung giebt. Ich verweise aber auf die Erfahrungen, welche man wit Wahlversammlungen gemacht hat, die en Anwesenheit den 2dr lingen aufgelöst worden sind. Erst nach 8 Monaten ist der Bescheid des Ministers eingetroffen, daß die Auflösung ungesetzlich war. Min de ten? müsse doch ein solcher Beamter zur R 6 gezogen und mit Ordnungẽstrafen belegt oder verantwortlich gemacht werden far jede na gesetzliche Handlung. Jeder Mensch ist für sein Wandlangea derant. wortlich; aber die Landräthe können wie die Paschas wirtdichalte'n mad dann sagt der Minister: Ihre Meinungen sind noch nicht geklärt. Die Gendarmen sind ja ganz gute Beamte, aber ute PVolittker sind sie doch nicht. Wenn der Minister der Ren ung ist, daß der Abg. Rickert eine Bewegung unterstützt, Rie den öffentlichen rieden stört, so werden die Gendarmen die Versammlungen auf- Fsen. Herr von Hammersteln bat die . deg Bundes der Landwirthe als . bezeichnet. Derr Mintster, wie denken Sie darüber, wenn ein liberaler Tandratd die Ber
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