.
, , , , . 1 d
206.ů Mai. v. Below, Königl. * Sen. Mgior, von dem Fommando der 27. Kar. Brig. JI2. Tönigl. — 4 enthoben.
hr. v. Roeder, Oberft und Kommandeur des ag. Regt.
önigin Olga Nr. 25s, unter 9 à la suite dieses Regts., mit der Fabrung der 2. Tap. Brig. (2. Königl. Württemberg.) v. Bredow, Roörsgl. Preuß. Oberft Lt. bisher etatsmãß. Stahsoffiier des 1. Hannov. Drag. NRegte. Nr. 9, kommandiert nach Württemberg, mit der Fübtung des Drag. Regts. Königin Olgg Nr. 26, unter Stellung ja suite desfelben, — beauftragt. v. Zünau, Maior im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 1198, mit Pension zur Disp. gestellt und jum Kommandeur des Landw. Bezirks Rottweil ernannt. v. Voigt, 1 und Komp. Chef im 4. Jof. Regt. Nr. 122 Kaiser Fran
oferyh von Desterreich, Fönig von Ungarn, in das Inf. Regt. König Wilkbeim J. Nr. 124 versetzt. Schroter, Hauptm. im 4. Inf. Regt. Rr. 127 Kalser Fran Jofeyh von Oesterreich, König von Ungarn, unter Enthebung von dem Kommando als Adjutant bei der 54. Inf. Brig. (4. Königl. Württemberg) zum Komp. Chef ernannt. von Maltzan Freiherr zu Warten berg u. Penzlin, Königl. preuß. Pr. Et. im Infanterie Regiment Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, von dem Kommando nach Wũrttemberg enthoben. ' ofenhanß, Pr. Lt. im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, als Adjutant zur 54. Inf. Brig. 4. Königl. württemberg.) kommandiert. E. Kamecke, Königl. preuß. Pr. Lt., bisher im 3. Thüring. Inf. Regt. Nr. 71, komman= biert nach Württemberg, in das Inf. Regt. Kaiser Wilbelm. König von Preußen Rr. 120 eingetheilt. Laub,; Untersff. im Inf. Regt. Alt. Wärttemberg Rr. 12, Wenzel, Unteroff, in der 4. Königl. württemberg) Komp. des Königl. preuß. Eisenbahn Regts. Nr. 2, — zu Port. Fähnrichen, — befördert. .
Im Beurkaubtenstande. 29. Ma i, Neff, Sec Lt. von der Inf. J. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, zum Pr. Lt. befördert. .
Abfchiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 20. Mai. Glaser, Oberst⸗Lt. z. D. unter Enthebung von der Stellung als Kommandenr des Landw. Bezirks Rottweil, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform, Ringler,
uptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. König Wilhelm I.
r. 124, mit Pension, — der Abschied bewilligt. Graf Schenk v. Stauffenberg, Rittmeister, aggregiert dem lan. Regt. König Wilhelm J. Nr. 20, in Genehmigung seines Ab⸗ schiedsgesuches mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der bis⸗ herigen Uniform zur Disp. gestellt. Frhr. v. Waechter, See. Lt. im Drag. Regt. Königin Olga Nr. 25, mit Pension und der Er—⸗ laubniß zum Tragen der Armee Uniform, Steiner, Sec Lt. im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, mit Pension, — der Abschied bewilligt.
2363 Beurlaubtenstan de. 206. Mai. Kübel, Hauptm. z. D., zuletzt von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stutt⸗ gart, mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des Inf. FRegts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125 in die Kategorie der mit Pension verabschiedeten Offiziere versetzt. Da is, gffen bach, Pr. Lts. von der geld. Att. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks srrb. Herscheni. Sec. Tt. der Res. des Inf. Regts. Kaiser Wil⸗ elm, König von Preußen Nr. 120, — der Abschied bewilligt.
Nilitãr Justijbeam te.
18. Mai. Jäger, Justiz⸗Kath und Garn. Auditeur zu Lud⸗ wigsburg, seinem Antrage entsprechend mit der gesetzlichen Pension, unter Verleihung des Titels Kriegsrath, in den Ruhestand versetzt.
Dentscher Reichstag. 232. Sitzung vom 25. Mai 1897, 12 Uhr.
Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet.
Die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, wird fortgesetzt.
Abg. Richter beantragt, hinter den 5 1093 eine neue Vor— schrift einzufügen, wonach dem Gesellen für die Vorbereitung der KWablen zum Gesellenausschuß für die Handwerkskammern ebenso wie den Wählern für die Reichstagswahl das Recht zustehen solle, jum Betrieb der Wahlen Vereine zu bilden und in geschlofsenen Räumen Fffentliche Versammlungen zu veranftalten; die Vereine könnten auch miteinander in Verbindung treten. Eine solche Bestimmung sei noth⸗ wendig gegenüber den sehr mangelhaften Vereinsrechten, die z. B. in Mecklenburg u. s. w. besteben. ;
Abg. Stadthagen (Soz.) hält einen solchen Antrag für dringend nothwendig, denn man habe alle nur denkbaren Angelegen⸗ beiten als politische bezeichnet und alle Vereine der Polizeiaufsicht unterstellt. .
Äbg. Dr. Kropatschek (d. kons);: Ich kann keine Analogie zwischen den Reichstagswahlen und den Wablen zu Gesellenausschüssen anerkennen. In Reichstags wahlversammlungen kann alles Mögliche verhandelt werden; in den Gesellenversammlungen müßte doch eine Beschränkung des Verhandlungsstoffes auf die Innungsangelegenheiten eintreten. Beshalb lehne ich den Antrag heute ab.
Abg. Dr. Hitze Gentr.): Da ich die Tragweite des Antrags nicht üäbersehen kann, muß ich gegen denselben stimmen.
Abg. Richter hält es fär selbstverständlich, daß nur die wirth⸗ schaf en und sozialen Fragen des Handwerks in Versammlungen zur Verhandlung kommen könnten.
Abg. Dr. Kropatschek: Dafür kann weder Herr Richter, noch Herr Stadthagen eine Garantie übernehmen.
Unterstaatssekretãär im Ministerium für Handel und Gewerbe Lobmann glaubt nicht, daß die verbündeten Regierungen sich dazu bereit finden lassen würden, eine theilweise Regelung des Vereins⸗ wesens in dieser Vorlage vorzunebmen.
Abg. Stadthagen: Wenn keine vorbereitenden Versammlungen und Besprechungen stattfinden können, wie soll dann die Freiheit der Wahl gesichert werden? In Preußen würden alle solche Versamm⸗ lungen, weil sie auf öffentliche Angelegenheiten einwirken wollen, als politische betrachtet werden.
Gegen die Stimmen der Freisinnigen und der Sozial⸗ demokraten wird der Antrag 3
Nach 5 1031 sollen die Kosten der Handwerkskammern durch die Gemeinden auf die Betheiligten umgelegt werden. Die Kommission hat eine Fassung beschlossen, wonach die Landes⸗ Zentralbehörde soll bestimmen können, daß die Kosten vom Staat oder an Stelle der Gemeinden von weiteren Kommunalver⸗ bãnden 36 werden sollen.
Abg. Richter: Ich muß hier wieder für die Wiederherstellung der Regierungs vorlage eintreten. Man schafft Handwerkskammern mit ausgedehnter Selbstrerwaltung und will die Kosten auf die Allgemein⸗ beit übertragen. Es giebt sehr reiche Innungen, denen man wirklich diese Kosten nicht abnehmen kann. Eine Selbstverwaltung 5 Bestreitung der Kosten aus eigenen Mitteln ift doch kaum enkbar.
Abg. Dr. Hitze: Wir sind von der Meinung ausgegangen, daß die Kosten so gering sein werden, daß es zu umständlich sein wird, 6 auf die einzelnen Handwerksmeister umzulegen, was wohl am
eften wãre. z Die Wiederherstellung der Regierungsvorlage wird fast einstimmig beschlofssen.
Im 8 101 hat die Kommissien den Zusatz gemacht, daß die Handwerkskammer befugt sein soll, Zuwiderhandlungen gegen die den ihr innerhalb ihrer Zustandigkeit erlassenen K mit Geldstrafen bis zu 20 6 zu bedrohen.
Abg. Richter bezweifelt, daß für andere Korxorationen ähnliche Bestimmungen beftãnden. ;
Abg. Br. Hitze: Ohne solche Strafen würden die Varschriften der Handwerkskammern aur dem Papier stehen bleiben. Die Innunzzen und Krankenkassen haben ähnliche Strafbefugnisse.
Abg. Beckh (ir. Volley): In diesen Fällen fteht dem Verurtheilten . ier gar keine Rede.
3 Sinne des letzten Redners wird 8 1063! ergänzt,
Auf Antrag des Abg. Richter wird auch im 8 196n die Regierungs vorlage wieder hergestellt. welche bestimmt, daß die Handwerkskammern die Kosten derjenigen Fßregeln zu tragen haben, welche auf Grund des Ersüchens der Handwerka⸗ kammern von den Verwaltungsbehörben getroffen werden. Diese Bestimmung war von der Rommission gestrichen worden.
Die Vorschriften über die Innungs verbände G8 104 bis 104) werden ohne Debatte genehmigt.
Es folgt der Abschnitt „Lehrlingsverhältnisse“
u S 126 beantragen die Sozialdemokraten, daß volljährige Lehrlinge das gleiche Vereins⸗ und Versammlungs⸗ recht wie die volljaͤhrigen Gesellen haben sollen.
Abg. Stadthagen (Sozß ): Nach dem preußischen Vereinsgesetz durfen Tler und Lehrlinge nicht in Vereine aufgenommen werden, selbst wenn sie volljährig sind.
Der Antrag wird abgelehnt
Bei 8 127 beantragen die Sozialdemokraten folgenden
usatz.
3 6. geben e dürfen in der Zeit, während welcher im Betrieb regelmãßige Heel fam vorhanden ist, weder zu bãuslichen Dienst leiftungen, noch zu solchen Arbeiten herangezogen werden, die mit dem Berufe in keinem Zusammenhange stehen.“
Abg. Stadthagen macht darauf aufmerksam, daß für die , eine ähnliche, noch etwas weiter gehende Be— simmung im Handelsgesetzbuch angenommen sei. Wenn die Möglich · keit vorliege, den Lehrling im Handwerk zu seiner Ausbildung zu beschäftigen, dann sollte er nicht zu anderen Dienftleistungen aus⸗ gebeutet werden. U .
Abg. Br. Hitze. Die Heranziehung des Lehrlings zu hãuslichen Dienfflelstungen kann doch nicht verboten werden, weil hin und wieder ein Mißbrauch dockommt, den auch der Antrag der Son ialdemokraten nicht vollstãndig gusschließt. . .
Abg. Zu heil (Soß): Im Sommer muß der Lehrling vielfach Gartenarbeiten und dergleichen verrichten. Das ist für ihn ver⸗ sorene Zeit, die er später mit Mühe einbolt. Ich habe selber eine schwere Lekrlingszeit durchzumachen gebabt. Warum wollen Sie . ö starken Handwerksmeister schützen und nicht den schwãcheren
ehrling?
Abg. Dr. Osann (nl): Der Antrag Stadthagen schießt über das Ziel hinaus; er würde verhindern, daß der Meister seinen Lehrling zum Schlächter und nach der Post schickt.
Der Antrag Stadthagen wird abgelehnt und 8 127 un⸗ verändert angenommen. .
Nach 12a ist der Lehrling der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten gt. zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anstaͤndigem Be⸗ tragen verpflichtet.
Abg. Stadthagen begntragt, binter den Worten an Stelle des Lehrherrn⸗ einzuschalten: nach dem Inhalt des Lehr= vertrags oder nach schriftlichem Auftrag des Lehrherrn⸗ und ferner die Worte zu streichen: und Treuen, sowie und anständigem Be⸗ tragen.. Ber Antragsteller weist darauf bin, daß im Handels gesetzbuch bezüglich der Lehrlinge solche Bestimmungen nicht aufgenommen seien; man ' schaffe hier ein eigenes Recht für die Handwerkslebrlinge, Ferner beantragt Redaer, dem 8 127 2 zuzufügen. Die Zucht der Lehrherrn umfaßt nicht das väterliche Züchtigungsrecht', eventuell dem S 127 2 zuzufũgen: ‚Uebermäßige und unanftãndige Zũchtigungen, Schlãge auf den Ropf, das Gesicht, den Rücken oder die Hände des Lehrlings, sowie jede die Gefundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung sind ver= boten. Das Zäüchtigungsrecht der Lehrmeifter, führt Redner aus, muß ganz beseitigt werden, wie das Züchtigungsrecht in manchen Einzelstaaten den Schülern gegenüber schon aufgeboben ist. Das Züchtigungsrecht wird nur von Einzelnen mißbraucht, und zwar um fo mehr, je weiter man nach Ost Elbien kommt. Im Augenblick, wo die gerichtlichen Entscheidungen ein Zächti ungsrecht zugestehen, das weit zurückgeht hinter die Zustaͤnde vor 100 Jahren, können wir das Züchtigungsrecht den Handwerksmeistern nicht übertragen.
Atg. Dr. Krovpatschek: Ich balte die übrigen Anträge für nicht erheblich, für besonders bedenklich aber muß die Aufhebung des Zũchtigungs rechts erachtet werden. Wir werden dafür stimmen, daß Ubermäßige und unanständige Züchtigungen verboten sind. Das wird auch schon durch das Strafgeseß verboten.
Abg. Stadthagen: Handwerksmeister sind freigesprochtn worden, obwohl ihre Züchtigungen die Gefundheit und das Leben der Lehr⸗ linge gefährder haben. Wer das Züchtigungs recht in Anspruch nimmt, ist kein richtiger Lehrherr.
Abg. Zubeil (Sor) bittet ebenfalls, das väterliche Züchtigungk⸗ recht dem Lehrberrn nicht zu übergeben. Der strebsame Lehrling werde durch die Zũchtigungen ee gemacht; derjenige, der nichts lernen welle, werde durch die Züchtigung auch nicht geändert.
Abg. Dr. Osann erklärt sich gegen die sozialdemokratischen An⸗ träge; es sei selbstverstãndlich, daß die Lehrlinge ein anständiges Be⸗ tragen zeigen müßten. *
Abg. Stadlbagen: Dann müßte der Vorredner beim Handels- gesetzbuch eine Aenderung herbeiführen.
Es wird nur der Eventualgntrag bezüglich des Züch⸗ tigungsrechts in der vom Abg. Dr. Kropatschek gewünschten
Form angenommen. .
Nach 8 129 i die Lehrlingsunterweisung nur solchen Handwerkern zustehen, welche die vorgeschriebene Lehrzeit durch⸗ gemacht und die Gesellenprüfung bestanden haben oder min⸗ destens fünf Jahre persönlich das Handwerk selbständig aus⸗ — 66 haben. Vom 1. Januar 1905 ab aber soll nach dem
ommissionsantrag die Befugniß zur Lehrlingsausbildung nur den Personen af ehen, welche die Berechtigung zur ö des Meistertitels haben.
Staats sekretãr des Innern, Staats ⸗Minister Dr. von Boetticher:
Meine Herren! Unter den Vorschlägen, die ihre Kommission ju § 129 abweichend von der Regierungs vorlage macht, befindet sich einer, äber den ich ein Wort sagen möchte um deswillen, weil ich glaube, daß, wenn ich die vermuthliche Stellung der verbündeten Regierungen zu diesem Vorschlag darlege, das vielleicht Ihre Digkussion abkürzen wird. Es ist nämlich von der Kommission der Zusatz empfohlen worden, daß vom 1. Januar 1905 ab die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen nur solchen Personen zustehen soll, welche die Berech= tigung zur Führung des Meistertitels haben. Es ist klar, daß in dieser Bestimmung, wenn auch in beschränktem Umfange und für eine nicht sehr naheliegende Zukunft, die Einführung des Befähigungs-⸗ nachweises für das Handwerk ausgesprochen ist.
Die Stellung der verbündeten Regierungen zu der Frage des Befãhigungs nachweises ist bier so oft vorgelegt worden, und sie ist auch in der Begründung zu der gegenwärtigen Vorlage so deutlich klargestellt, daß ich nicht nöthig habe, über diese Stellung noch ein Wort zu verlieren. Ich babe keinen Grund ju der Annahme, daß die Regierungen, wenn das hohe Haug diesen Vorschlag seiner Kommission annimmt, dem Beschluß gegenüber eine andere Stellung einnehmen werden, als sie sich aus ihrer bisher bekundeten
Haltung ju der Frage des Befähigungsnachweises ergiebt. Ich habe
vielmebr Grund ju der Annahme, daß die Zustimmung des hohen Hauses zu diesem Vorschlage der Kommission für deg Zustandekommen des Gesetzes sehr gefährlich zu werden verspricht, und ich kann deshalb nur alle diejenigen, die mit den verbündeten Regierungen dem Hand. werk endlich eine feste Organisation verschaffen wollen, nicht dringend genug bitten, von der Annahme dieses Vorschlags abzusehen.
Abg. Basserm ann (nl): Auch ich bitte das die von d Kommission eingefügte n abzulehnen. ir. hbelten 6 Antrag nicht für annehmbar und tragen die Streichung des elben. Man bat mit den Meifterprüfungen in den vierziger Jahren in Preußen sebr schlechte Erfahrungen gemacht. Man sollte meinen, da derjenige, der 8 Jahre felbständig ein Handwerk betrieben bat, a davon gelernt haf, daß er Lehrlinge unterweisen kann. Durch diese Vorschrift wird indirekt der Befaͤhigungs nachweis eingeführt, indem man die Meister zwingt, die Meisterprüfung zu machen, um Lehrlinge ansbshe n,, ssencheg der beitantzn Grhs
Dr. Hitze: An er bestimmten ärung det Staatssekretãrs von Geert h! git wir in eine Zwangslage versetzt. Wir bedauern die Erklärung der verbündeten Regierungen, aber wir fönnen sie nicht ändern. Wir könnten die Annahme des Gesetzes ohne diefe Bestimmung vielleicht jetzt durchbringen, obgleich ein Theil der Herren, welche gegen § 129 ftimmen, trotzdem gegen das ganze Geseßz obne denselben stimmen wird. Wir werden die Forderung des Befäbigungsnachweises auch später vertreten. Wir bedauern es, daß wir in diefer Vorlage auf eine solche Bestimmung verzichten müssen.
bg. Gamp (Rp.); Auch meine volitischen Freunde begegnen dem Antrag auf Einführung des Befähigungsnachweises mit einer gewiffen Sympathie, wenngleich die Fraktion in den letzten Deiennien Eine andere Stellung eingenommen hat. Nach der kategorischen Er. klärung des Staatefekretärs bleibt nichts übrig, als entweder auf das Gefetz zu verzichten, oder die Vorlage anzunehmen, wie sie ist.
Abg. Dr. Kropatschek: eine politischen Freunde halten noch beute geschloffen an ihrer alten Forderung des Befähigun ge. nachweises fest und sind nicht gesonnen, sich in Zukunft davon etwas wegnehmen zu lassen; um so — begrüßen wir, daß das Zentrum unferen Standpunkt tbeilt. Um aber dem Handwerk das Wohl⸗ fhätige, das diese Vorlage enthält, zu sichern, verzichten wir zur Zeit auf unseren Wunsch und warten ab, was die Mehrheit des Hauses 2 wird. Unser prinzipieller Standpunkt bleibt nach wie vor erselbe.
Inzwischen ist von den Abgg. Dr. Hitze und Groeber IJZentr) ein mit 72 Unterschriften versehener Antrag ein⸗ gegangen, der Resolution I folgende Fassung zu geben:
„Die verbündeten Regierungen ju ersuchen, dem Reichstage in der nächften Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen für das handwerksmäßige Gewerbe, insbesondere für das Bau⸗
ewerbe und diejenigen anderen Sewerbe, deren Ausübung mit er⸗ kern en Gefahren für die Betbeiligten verbunden ist, der Be⸗ faähigungsnachweis eingeführt wird.
Abg. Rich ter: Die Debatte zeigt, daß Sie (rechts) auf einen besonderen Dank der Zünftler nicht zu rechnen haben, daß dieses Gesetz nur als besondere Triebkraft fär weitere Agitationen benutzt werden wird. Das sollte von der Annahme der Vorlage abhalten. Ich halte schon die Bestimmung, daß nur derjenige Lebrlinge anleiten foll, wer eine gewiffe Lebrzeit durchg⸗macht bat, für undurchfübrbar. Es ist ein Unterschied zwischen Lehrlinge halten und Lehrlinge an= leiten. Man kann doch in einer Druckerei nicht unterscheiden wischen dem Faktor, dem Metteur und einem Gesellen; jede dieser Personen leitet den Lehrling in irgend einer Beziebung an. Für das Geschick zur Anleitung eines Lehrlings beweist eine Gesellenprüfung und eine Lehrzeit nichts. Solche Beschränkungen führen nur dahin daß junge Leute gar nichts lernen, sondern einfach als jugendliche Arbeiter be⸗ schäftigt werden. Die Untersuchung von 1895 beweist, daß die Klagen über die mangelhafte Ausbildung der Lehrlinge durchaus unzu⸗ treffend waren; denn die meisten Handwerker, die Lehrlinge ausbilden, hatten eine Lehrzeit durchgemacht.
Abg. Euler (Zentr5: Es scheint mir der Erklärung des Staate⸗ sekretãrs von Boetticher eine zu große Bedeutung beigelegt zu werden; denn er vermuthet nur, daß die Vorlage an dieser Bestimmung scheitern würde. Wenn die Vorlage scheitert, dann mögen die ver⸗ bundeten Regierungen auch die Verantwortung dafür tragen, denn diese Beftimmung kann nur zum Wohl des Handwerks, zur Hebung von Zucht und Ordnung beitragen. Die Bedingungen der Meifter⸗ prüfungen sind nicht schwer; es wird daber niemand in seinem Ge— werbe beschränkt, der den Meistertitel erwerben soll, um Lehrlinge balten zu dürfen. Es ist mir ge lückt, die Bestimmang, welche hier in Frage stebt, durchzubringen. Die Handwerker würden mir niemals verzeihen, wenn ich eine solche Bestimmung für die Resolutien preie= geben wollte. .
Staatssekretaͤr des Innern, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher:
Der Herr Vorredner hat die Bestimmung, die uns jetzt beschäftigt, eine unschuldige Bestimmung genannt, die nur zum Wohl der Hand werker ausschlagen könnte. Darüber besteht aber eben Meinungt⸗ verschiedenheit zwischen dem Herrn Vorredner und seinen Freunden einerseits und zwischen den Gegnern des Befähigungsnachweises anderer⸗ seits. Die Gegner desselben, und zu denen haben sich auch bisher die verbündeten Regierungen bekannt, sind der Meinung, daß die Ein⸗ führung des Befähigungsnachweises nicht zum Wohle des Handwerks gereiche; denn theilten sie die Ueberzeugung des Herrn Abg. Euler, so würden sie keinen Augenblick Anstand nehmen, den Befähigungsnach⸗ weis einzufũbren. ¶ Heiterkeit.)
Run hat der Herr Vorredner an das Wort vermuthlich“, welches ich ausgesprochen habe, die Hoffnung geknüpft, daß es doch noch anders kommen könnte, sodaß, wenn das hohe Haus sich mit dem Antrag der Kommission einverstanden erklärt, die verbündeten Regierungen sich vielleicht doch noch auch zu diesem Vorschlag bekennen könnten. Ich kann selbstverftändlich in diesem Augenblick nicht von einer definitiven Stellungnahme der verbündeten Regierungen sprechen und babe das Wort vermutblich brauchen mũssen, weil eben die verbündeten Regierungen in dem neuen Vorschlag noch keine Stellung genommen baben, und weil ich über ihre demnächstige Stellung, wenn der Vorschlag von Ihnen acceptiert werden sollte, nur eine Vermuthung sagen kann, die sich indessen auf die bisherige Haltung der verbündeten Re⸗ gierungen in der uns beschäftigenden Frage gründet.
Es kommt aber noch ein anderes Moment hinzu, welches meiner Ueberzeugung nach diese Vermuthung doch iu einer sehr dringenden macht und nahezu auf die Gewißheit schließen läßt, daß die ver⸗ bundeten Regierungen einem solchen Vorschlag nicht justimmen werden, und das ist die Haltung, welche mein verehrter preußischer Kollege, der Herr Handels Minister Brefeld in der Kommission eingenommen hat. Ich habe an der Kommissionsberathung über 128 nicht theilgenommen, höre aber, daß damals der preußische Herr Handele⸗Minifter schon erklart hat, daß er sich nicht auf den Boden des Antrags Guler stellen könne, und darnach vermuthe ich, daß die preußische Regierung das Schwergewicht ibrer Stimmen im Bundes ⸗ rath, wenn diese Frage dort zur Abstimmung kommen sollte, nicht zu Gunsten des Euler'schen Antrags geltend machen wird.
Also ich kann nur sagen: nach der bisherigen Haltung des Bundes · rathes ist nicht anzunehmen, daß der Bundesrath einem selchen Vor= schlage feine Zustimmung ertheilen wird, ich kann im Gegentheil nur
(lauen, daß, wenn der Borschlag in das Gesetz aufgenommen wird, die verbändeten Regierungen fich dahin erklären werden, daß sie zu ibrem Bedauern auf die Zustimmung zu diesem Gesetz verzichten
*
mũssen.
Was die Resolution des Herrn Abg. Hitze anlangt, so habe ich natürlich nicht das Mindeste dagegen zu erinnern, daß sie diskutiert wird, habe aber auch garnichts Anderes angenommen, als daß die Frage des Befãhigungsnachweises mit dieser Vorlage nicht von der Bildflãche verschwinden wird, daß sie vielmehr nach wie vor immer einen erwünschten Anhalt geben wird zu dem Bestreben, die Unzufriedenheit, wo solche noch im Handwerkerstand nach der Annahme dieser Vorlage vorhanden ist, zu beseitigen und in eine möglichst vollstãndige Zu⸗ friedenbeit zu verwandeln.
Abg. Zimmermann (Reformp.):; Wir werden für den Beschluß der Kommsiston stimmen. Fallen diese Beschlüsse, so werden wir gegen die Verlage stimmen müfsen, weil sie nichts Augreichendes für Hie Handwerker enthält. Die Verantwortung fũr das Scheitern mũssen wir den verbündeten Regierungen zuschieben. .
Abg. Dr. Bachem JZentr.): Die Zwangslage besteht nur darin, ob in diesem Hause die Vorlage mit dem ommissionsbeschlusse zur Annabme gebracht werden kann. Diese Möglichkeit liegt aber nicht vor, da nicht alle Herren, die hinter dem Abg. Zimmermann steben, für das Gesetz ftimmen. Auch ich halte den Befahigungsnachweis für Has Richtigfte fär das Handwerk und bedauere auf das tiefste, daß diese Vorbereitung für den Befähigungsnachweis nicht in das Gesetz aufgenommen werden soll. .
Abg. Zimmermann; Wir werden nicht unter allen Umständen gegen das ganze Gesetz stimmen, aber die Abneigung gegen das Besetz wird durch die Streichung dieser Befstimmung verstãrkt.
Begen die Stimmen eines Theiles der Deuischkonservativen und der Deutschsozlalen Reformpartei wird die Bestimmung daß von 1506 ab nur die zur Führung des Meistertitels be= rechtigten Handwerker Lehrlinge anleiten dürfen, gestrichen; mit diefer Streichung wird 8 129 von der Reichspartei, dem Zentrum und den Nationalliberalen genehmigt.
Dem Art. 6 hat die Kommission einen Zu satz gegeben, wonach für die bisher privilegierten Innungen bei der Bildung einer Zwangs⸗Innung abgesehen werden kann von den dingungen bezuglich des Innungsbezirks und der weiteren Be⸗ dingung, daß die Mehrheit der Betheiligten der Zwangs⸗ Innung zustimmen müsse.
Abg. Rich ter bezeichnet es als unrichtig, daß man für die pri⸗ rilegierten Innungen eine solche Bestimmung treffe. Wenn die außer⸗ kalk der Innung Stehenden überzeugt seien, daß die Innung etwas leiste, dann würden sie auch für die Zwangs Innung stimmen. Wenn das nicht der Fall sei, dann sei es nicht angezeigt, gegen den Willen der Mehrheit Fine Zwangs⸗Innung zu bilden. Redner beantragt die Streichung dieses Zusatzes. . J
Abg. Dr. Hitze tritt für den Zusatz ein, da die vrivilegierten Innungen sich ja auf dem Gebiete des Lehrlingswesens bewährt haben müßten. . .
Abg. Hr. Krepatschek: Ich kann es überbaurt nicht begreifen, weshalb man diese privilegierten Innungen nicht ohne weiteres als Zwenge. Innungen anerkennen will. Von der Aufrechterhaltung dieser Bestimmüng hängt für meine Freunde sebr viel ab. .
Abg. Richter: Ich verstehe die Haltung der Regierung nicht, welche fich bei 160 dagegen gewehrt hat, daß Zwangs. Innungen mit Wiülen der Mehrheit gebildet werden; ebenso verstehe ich nicht, daß fle bier bejuglich der privilegierten Innungen eine Ausnahme zu⸗ lasscn will. Haken die Innungen sich bewährt, dann wird auch eine Mehrbeit für die Zwangs⸗Innungen zu haben sein. .
Abg. Gamp? Die hrivilegirten Innungen haben doch eine Reihe von Einrichtungen getroffen, die man erhalten sollte. .
Ein Antrag auf namentliche Abstimmung wird mit ge⸗ nügender Unterstützung eingebracht.
Abg. Graf zu Lim burg⸗Stirum (d. kons ) legt den 5 57 der Geschäftgordnung dahin aus, daß ein solcher Antrag erst beim Schlus der Berathung gestellt und auch erst in diesem Augenblick unterstũtzt werden könne. .
Arg. Richter weist auf die bieberige Praxis des Hauses hin: man 233 es als besonders rücksichtsvoll angeseben, wenn namentliche Abstimmungen vorher angekündigt wurden. . .
Präßident Freiberr von Buol hält das Bedenken des Grafen Limburg · Stirum für unbegründet.
In namentlicher Abstimmung wird darauf der Antrag Richter mit 125 gegen 83 Stimmen abgelehnt, Der Rest der Vorlage wird ohne weitere Debatte genehmigt. Die Resolutionen sollen in dritter Lesung berathen werden.
Schluß 6 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 12 Uhr. (Besoldungs vorlage und Petitionen.)
Prenßischer Landtag. Herrenhaus.
17. Sitzung vom 25. Mai 1897.
Auf der , , , die Berathung des Staats⸗ haushalts⸗Etats für 1897,98.
General ⸗Berichterstatter Graf von Königsmarck weist darauf bin, daß die Verspätung, welche in diesem Jahre die Etats berathung erfahren, einen dreifachen Schaden im Gefolge habe. Außer dem moral ischen sei ein wirthschaftlicher Schaden entstanden, der esonders bel den beabsichtigten Beamtenbesoldungsverbesserungen zu Tage trete. Der Tandtag sei schon am 20. November zusammengetreten, die Re⸗ serung habe also diligentiam prästiert. Aber erst am 12. Mai
be das Herrenbaus den Etat vom anderen Haufe erhalten und werde ihn in 14 Tagen zur Erledigung bringen. Die Schuld liege offenbar daran, daß die Einfügung des Besoldungsverbe sserungs⸗ plans in den Gtat die rechtzeitige Fertigstellung desselben bis zum 1. April verhindert habe. Die Etats und Finanzkommission habe diefe Meinung getheilt und überdies in der Einarbeitung der Besoldungeverbesserung in den Etat eine Benachtheiligung der Rechte des Herrenbauses erblickt, gegen die irgendwie Stellung genommen werden müsse, denn bei Besoldungsverbesserungen habe das Herren⸗ haut auch ein Wort mitzusprechen. Allein in diesem Jahre seien in drei befonderen Gesetzen, so z. B. im Richtergehaltsgesez, Besoldungs .; verbefferungen vorgeschlagen, die also nicht den Weg durch den Etat paffiert halten. Gine feste, verfassungsmäßige Praxis bestehe in diesem Yunkte nicht. Bleibe der Gtat von der Belastung mit solchen schwie⸗ rigen Materien frei, so sei feine rechtzeitige Fertigstellung viel wahr⸗ scheinlicher. Mit der finanziellen Geftaltung des Etats sei die Kom- mission außerordentlich zufrieden gewesen.
In der Generaldebatte wird folgender Antrag des Frei⸗ herrn von Maltzahn gleich mit erörtert:
„die Königliche Staatsregierung aufjufordern, das Recht der Theilnahme des Herrenhauseg an der Gesetzgebung nicht durch eine unrichtige Auffaffang des Art. 62 der , Verfassungt⸗ urkunde (Art. 62: Finanjgesetzentwürfe und Staats haus halts. Etats werden zuerft der Iwesten Kammer vorgelegt; letztere werden von der Erften Kammer im n angenommen oder abgelehnt) zu beschrãnken, wie es gegenwärtig dr die Behandlung der Beamten⸗ besoldungeherbesferungen gescheben ist, die nur durch den Staats haus halts. Etat statt dur orlegung eines besonderen Finanzgesetz⸗ entwurfg erledigt werden sollen.
Der em. trägt 45 Unterschriften, und ihm ist eine längere Begründung belgefügk, welche von dem Gedanken ausgeht, . eine charfe Grenze jwischen Finanzgesetzen und anderen Gesetzen schwer
gezogen werden känne, und dem seine nicht beschränkt werden . a , , m , Ranges jur Frage ständen. Bei den Beamtenbesoldungen ftãnden solche volitischen Rücksichten im Vordergrunde, wie sich aus den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses klar er eben habe, wo der ganze Streit die Stellung der — gegen⸗ über den Richtern und im Ganzen prinzipielle Grundsätze für eine Beamtenbesoldungs⸗ Vorlage betroffen habe, wobei die Geldfrage zurũck⸗ getreten sei. Es wäre ncht zu empfeblen, daß das Herrenhaus erft gezwungen werden sollte, die fernere Vorenthaltung feines Rechts als das gegebene und aufgedrungene Motiv für die Ablehnung des ganzen Gtategesetzes in Zukunft zu betrachten..
Freiberr von Maltzahn: Mein Antrag hat bei beiden Fraktionen des Hauses allseitige Zustimmung gefunden. Die Ausführungen des 1 können doch keine Verfassungsänderung bewirken.
on allen Seiten hat man in der Kommission sich gegen die Kränkung der Rechte des Herrenhauses gewehrt.
Finanz Minister Dr. von Miquel:
Gewiß können Präcedenzfälle kein neues Staatsrecht schaffen, aber Präzedenzfälle sind doch sehr bedeutsam für die bis auf den heutigen Tag in der Regierung und in den beiden Häusern des Land- tages geltend gewesene Rechtsauffaffung. Wenn das Herrenhaus in allen anderen Fällen eine andere Rechtsauffassung zu erkennen gegeben hat als heute, so ist doch etwas mit Vorsicht zu handeln, wenn das Herrenhaus nun plötzlich in derselben Praxis, in derselben Geltend⸗ machung des Gewohnheitsrechts eine schwere Rechtskränkung für das Herrenhaus sieht. Im Jahre 1872 wurde genau so verfahren wie heute bei der allgemeinen Besoldungsaufbesserung. Es wurde eine Summe von etwas über vier Millionen Thaler gleich zwölf Millionen Mark genau wie diesmal in den Etat ein⸗ gestellt und die Einzelheiten der Vertheilung in einer Denk- schrift gegeben. Genau wie heute ging diese Gesammtsumme vertheilt durch die Beschlüßse des Abgeordnetenhauses auf die einzelnen Beamtenbesoldungen nach hier, und es war nicht in einem Nachtrags⸗ Etat, sondern im Haupt ⸗Etat die gesammte damalige Erhöhung der Beamtengehälter enthalten. Ich habe den Bericht der damaligen xerehrten Kommisston des Herrenhauses durchgelesen, es ist keinerlei Beschwerde hierüber, keinerlei Ungehaltenheit, nichts derartiges tritt in dem Bericht hervor, man genehmigte den Etat mit dieser allgemeinen Gehaltsaufbesserung wie sonst auch alle Etats im Ganzen. Die Frage, ob man deswegen den ganzen Etat verwerfen solle, tauchte garnicht auf.
Jetzt kommen wir an den zweiten Präcedenzfall, den der Herr Berichterstatter irrig aufgefaßt hat, wie ich za meinem Bedauern sagen muß, der gerade für die Staateregierung und die beiden Hãuser des Landtages sehr charakteristisch ist. Im Jahre 1879 wurde ein Etat vorgelegt ohne eine Verbesserung der Richtergehälter. Es war das die Zeit, wo die neue Gerichtsorganifation durchgeführt werden mußte; im Landtage entftand nun das Verlangen, die Richter bei dieser Gelegenheit aufzubessern. Die Staatsregierung brachte damals nach langen Zweifeln auch einen Nachtrag Etat, — sie konnte das auch gar nicht anders, denn sie wurde erst durch die Ver⸗ handlungen des Abgeordnetenhauses dazu gedrängt — eine sepa—⸗ rate Erhöhung der Richtergehälter an den Landtag, ohne die Ver waltungkbeamten zu bedenken. Ja, meine Herren, wie ist es aber mit diesem Nachtrags - Etat gegangen? Der Nachtrags - Etat, obwohl er als solcher vorgelegt war und auch vorgelegt werden mußte nach dem Gange der Verhandlungen, wurde in dem Saupt ⸗ Etat eingearbeitet und ist garnicht als Nachtrag. Etat an das Herrenhaus gekommen. Man thut doch gut, in dieser Beziehung die Akten durch zulesen, wenn man solche Beschwerden erheben will. Gerade damals wäre es ja leicht gewesen, diesen Nachtrags ⸗ Etat separat zu behandeln als solchen. Namentlich, da damals ja erst recht die Kämpfe zwischen der Stellung der Verwaltungsbeamten und der Justijbeamten ob— walteten und das Staats. Ministerium nur mit den größten Bedenken und mit dem ausdrücklichen Vorbebalt, daß, sobald die Mittel des Staates es gestatten würden, auch die Verwaltungsbeamten aufgebessert werden sollten, beranging an diesen Nachtrags⸗Etat, wäre es ja sehr leicht gewesen, denselben sevarat zu bearbeiten und als solchen an das Herrenhaus gelanzen zu lafsen. Das ist aber nicht geschehen.
Jetzt kommt noch das Jahr 1880. Wir nahmen 18 Millionen in die Hand und forderten genau in derselben Art und Weise, wie diesmal die Erhöhung der Gehälter der Unterbeamten und der Lehrer. Ebenso verfahren. Keinerlei Beschwerden von irgend einer Seite. Dieser Praxis gemäß haben wir nun die jetzige Vorlage behandelt. Wenn Sie, meine Herren, diesen Präceden fällen keine Bedeutung bei⸗ legen, wenn Sie mir nicht zugeben, daß die Stellung, die die Herren Antragsteller einnehmen, jetzt ganz neu ift, im Herrenhause noch nicht vorgekommen ist, dann werden Sie mir jedenfalls soviel zugeben, daß auf Grund solcher Vorgänge die Staatsregierung im besten Glauben gehandelt und es ihr ganz fern gelegen hat, die Rechte dieses hohen Hauses irgendwie zu schmälern. Das, glaube ich, müssen die Herren mir zugeben: die Staatsregierung denkt nicht entfernt daran, irgendwie die Rechte dieses hohen Hauses zu beeinträchtigen, und ich als Finanz⸗Minister am allerwenigften. Ich wüßte auch garnicht, was das Finanzressort daran für Interesse hätte, da ihm doch daran gelegen ist, sich auf die Unterstützung dieses hohen Hauses in dieser Richtung in manchen Fragen verlassen zu können.
Meine Herren, die Praxis ist aber berechtigt und entspricht dem Geiste der Verfassung. Unsere Verfassung sagt: alle Einnahmen und Ausgaben müssen auf den Etat gebracht werden. Das ist ein Kom⸗ mando an die Finanzverwaltung und die Staatsregierung, alle ihr zur Zeit der Aufftellung des Etats bekannten Ausgaben und Einnahmen auf den Etat zu bringen. Nachtrags⸗Etats sind nach meiner Meinung nur zulässig, wenn neue Bedürfnisse nach Einbringung des Etats plötzlich auftauchen, die noch in dem betreffenden Jahre befriedigt werden müssen und nicht anders befriedigt werden können als durch Nachtrags . Etais. Diesen Satz können Sie gar nicht bestreiten; es ist ein sundamentaler Satz unseres ganzen Finanzwesens, ein Satz, den namentlich der Finanz⸗Minister aufs strengste innehalten muß. Ich habe den Grundsatz, Nachtrags-⸗Etats nur in den dringendsten Fällen zuzulassen, immer festgehalten, und ich habe damit, glaube ich, den beiden Häusern des Landtags einen Dienst geleistet. Wenn man sich erst angewöhnt, Nachtrag Etats zu machen, die nicht durch die Verhältnisse unbedingt geboten sind, dann kommt man in eine Finanz⸗ unordnung und Verwirrung, die garnicht zu beschrelben ist.
Also die Verfassung schreibt vor: es sollen alle Einnahmen und Ausgaben auf den Etat gebracht werden. Die Gehaltsaufbesserung war in ihrer Höhe und in den Ginzelheiten dem Staat. Minifterium bei Vorlegung des Etats vollkommen bekannt. Aut welchem Grunde konnte (6 dazu kommen, diese Einnahmen und Autgaben in die Ecke
in stecken und zu sagen: daraus machen wir später einen besonderen
Nachtrags ˖ Etat? Das würde nach meiner Meinung dem Geist mindestens der Verfassung zuwiderlaufen. Die Staatsregierung kannte alles, Ginnahme und Ausgabe, wie kommt man da dazu, einen Nachtragt · Etat herauszuschälen? Ich werde auf die gesetzliche Rege⸗ lung, auf die die Kommission hinweist, nachher zurückkommen. Aber, meine Herren, wie wäre das überhaupt ausführbar? Wenn wit die zwanzig Millionen aus dem Haupt ⸗Ctat herausgelassen hätt n, so würden wir in dem Haupt · Etat 20 Millionen Ueberschuß gehabt haben. Nach dem Garantiegesetz vom Jahre 1382 würden diese Millionen aber als etatsmäßige Neberschũsse, wie das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, zur Schuldentilgung nur zu verwenden gewesen sein; dann wäre für den Nachtrags⸗ Etat ja gar keine Einnahme vorhanden gewesen. (Be⸗ wegung )
Ich weiß nicht, ob ich mich da klar genug ausgedrückt habe. Das Gesetz von 1882 sagt: Etatsmäßige Ueberschässe müssen zur Schulden⸗ tilgung verwendet werden. Wenn wir nun die Einnahmen hätten aus den allgemeinen Etatstiteln, um die 20 Millionen Ausgaben zu decken, aber wir stellten die Ausgabe nicht in den Etat, so hätten wir einen etat⸗ mäßigen Ueberschuß von 20 Millienen gehabt, und der müßte nun nach dem Gesetz zur Schuldentilgung verwandt werden, dann bliebe aber nichts übrig, um die 20 Millionen in einem besonderen Nachtragè. Etat durch Einnahmen zu decken. Aber noch meht! Das Gesetz über die Ober⸗ Rechnungskammer bestimmt: in die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Spezial · Etats siad fortan zuerst für das Jahr 1873 bei den Besoldungsfonds die StellenzabJl und die Gehaltssätze, welche zur Disposition über diese Fonds maßgebend sind, aufzunehmen. Damit bestimmt das Gesetz, daß die Stellen und Besoldungssätze etatmäßig behandelt werden sollen und nicht auf Gesetz zu beruhen hätten. Stellen Sie sich vor, was das für eine Verwirrung ge⸗— worden wäre, wenn wir nach dem Wunsch des Herrn Antragstellers diese Gebaltserhöhungen, die ja für die vor handenen Stellen bestimmt waren, die ja gar nicht den Charakter der Schaffung neuer Stellen haben, nun auf Gesetz basiert bätten, dann hätten die Beamten einen Theil des Gehalts aus dem Etat und den anderen Theil auf Basis des Gesetzes zu beziehen. Das ist doch ein Zustand, der garnicht ausführbar ist. Meine Herren, es wäre uberhaupt höchst unpraktisch, Beamtenstellen auf Gesetz zu basieren Das Etatgesetz ist ja auch ein Gesetz, unterscheidet sich aber von allen anderen Gesetzen dadurch, daß es nur auf ein Jahr gilt. Man muß die Freiheit in der Ber⸗ waltung haben, Stellen nicht zu besetzen, Stellen eingehen zu lassen, demnächst durch den Etat Stellen neu zu kreieren. Beamten stellen auf Gesetz zu basieren, verpflichtet ja die Verwaltung diese Stellen nun auch immer zu besetzen, selbst wenn sie garnicht mehr nöthig sind. Daher ist es sehr weise gewesen, daß das Gesetz über die Ober ⸗Rechnungskammer den Grundsatz ausstellt: die Stellen werden bewilligt im Etat und es kann jedes Jahr über die Fortdauer der Stelle von den beiden Häusern des Land⸗ tages neuer Beschluß gefaßt werden. Ich glaube also: was die Herren Antragsteller wünschen, ist eigentlich und an und für sich gar⸗ nicht möglich, jedenfalls nicht praktisch.
Nun sagt der Herr Antragsteller in seinen Motiven: es ist im Ganzen schwierig, Finanzgesetze vom Etatgesetz zu unterscheiden. Ich finde die Schwierigkeit doch so groß nicht. Ich bin der Meinung, daß Verhältnisse dauernder Natur, auch wenn sie eine finanzielle Bedeutung haben, durch dauernde gesetzliche Ordnungen geregelt werden müssen, aber nicht solche Institutionen und Einrichtungen, über welche der Landtag, um seln Finanzwesen, seine Finanzhoheit zu sichern, sich jedes Jahr eine neue Beschlußfassung vorbehalten muß. Sie können das am besten sehen am Beispiel des Steuer⸗ bewilligungsrechts. Bei uns beruhen die Steuern auf Gesetz; es kann kein Landtag von Jahr zu Jahr an dieser Ordnung des Steuer⸗ wesens etwas ändern. In Ländern mit rein parlamentarischen In—⸗ stitutionen beruhen die Steuern auf dem Etat, und es sind ja auch viele deutsche Staaten, wo eine derartige Einrichtung bestebt und die Steuern Jahr aus, Jahr ein neu bewilligt werden müssen. Werden sie nicht bewilligt, können sie nicht erhoben werden. Man kann das eine thun staatsrechtlich und man kann auch das andere thun. Wir in Preußen haben es für richtiger gehalten, aus der Erhebung der Steuern eine dauernde und organische Institution zu machen, und sie der Beschlußfassung des Landtages von Jahr zu Jahr zu entziehen. Genau so ist es mit der Wittwenpension. Staatsrechtlich möglich ist es zu sagen: Ich will den Wittwen der preußischen Beamten eine Pension für das nächste Jahr geben und ich will mir vorbehalten, ob ich im folgenden Jahre noch das Geld habe, dieselben Pensionen zu zahlen. Wir haben uns gesagt: das ist ein unzulässiger Zustand, die Wittwen müssen dauernd gesichert werden; sie müssen das Gefübl des lebenslänglichen Bezuges ihrer Wittwenpensionen haben. Wir basteren dies auf dem Gesetz.
Nun gebe ich dem Herrn Antragsteller zu, daß eine Staatsregie⸗ rung, welche die Absicht hätte, das Herrenhaus in dieser Beziehung zu schmälern, manche Fälle vor sich finden könnte, wo es möglich ist, einen gewissen Zweck auch in vernünftiger Weise zu erreichen, wenn man keln besonderes Gesetz macht, sondern nur ein Etatsgesetz benutzt. In vorliegendem Falle kann aber so etwas garnicht Platz greifen, weil wir hier auf der Basis des stetigen Herkommens in Preußen, auf einer nach meiner Meinung auch materiell nnerläßlichen Basis und auf der Basis des Ober⸗Rechnungskammer⸗Gesetzes stehen.
Sie werden hier im Herrenhause nicht den Grundsatz aufstellen, daß alle Beamtengehaltssätze durch Gesetze festgelegt werden sollen, hier aber in concreto um so weniger, als es sich hier garnicht um die Kreierung neuer Stellen handelt, sondern um die Erhöhung der Dotationen alter Stellen.
Der verehrte Herr Antragsteller hat ganz recht, wenn er sagt, eine gewisse Verschiebung der Organisation kann auch bewirkt werden durch Veränderung der Gehaltssätze. Vollkommen richtig! Aber die Staatsregierung hat sich sorgfältig gehütet, in der Vorlage dies zu thun, und ich persönlich habe in der Kommission des Abgeordneten⸗ hauses alle dahin gehenden Versuche zurückgewiesen. Ich will ein Belspiel anführen. Es war seitens der Herren von der rechten Seite des Hauses der Antrag gestellt, die Ober · Regierung Rãthe bei den Regie⸗ rungen ganz aus der Stellung der Regierungs ⸗Räthe herauszunehmen, sie ähnlich ju behandeln, wie die Senats Präsidenten bei den Ge⸗ richten und ihnen eine ganz gehobene Stellung zu geben. Obwohl ich materiell mich diesem Antrag sehr zuneigte, habe ich mir gesagt, das darf bei dieser Gelegenheit nicht geschehen, das greift
.
2 ,