Deutscher Reichs⸗Anzeiger
und
öniglich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
f Ber Bengapreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 8. Alle Rost-Anstalten nehmen Gestellung an; fir Gerlin auer den Kost. Analten auch die Eppeditior
8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sinzelne Aummern kosten 25 53.
M 161.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Mitgliede des Patentamts, Professor an der Land⸗ wirthschaftlichen Hochschule zu Berlin Dr. Delbrück und dem Notar a. D., Justiz-Rath Wolff zu Bedburg im Kreise Berg⸗ heim den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,
dem bisherigen Rentamtsdiener Meister zu Erfurt das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie
dem Rentner Loew zu Oberbronn im Kreise Hagenau, dem Gerichtsvollzieher a. D. Schwahn zu Allenburg im Kreise Wehlau, den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr zu Trier Schreiner Heil, Schuhmacher Frosch und Schlosser⸗ meisier Schaefer, sämmtlich daselbst, dem Hobler Evers in der Eisenbahn⸗Hauptwerkstätte in Leinhausen, dem Gemeinde⸗ Nachtwächter Stein zu Wittstock im Kreise Königsberg N⸗M. und dem Fabrikarbeiter Moritz Meyer zu Sulz im Kreise Gebweiler das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Großherzoglich badischen Oberförster Dr. Ebert zu Gernsbach, Oberförsterei Kaltenbronn, und dem Rittmeister a. D. Freiherrn von und zu Egloffstein zu Schlitz den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, sowie dem Königlich sächsischen Geheimen Kämmerierer Hohl— feld zu Dresden und dem Großherzoglich badischen Hoffourier Ruch zu Karlsruhe i. B. den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigfst geruht:
den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗
legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar:
des Komthurkreuzes mit dem Stern des Kaiserlich österreichischen Franz Josephs-Ordens: dem Zeremonienmeister Freiherrn von dem Knesebeck—⸗ Milendonck:
des Kommandeurkreuzes erster Klasse des Königlich schwedischen Nordstern⸗Ordens:
dem Zeremonienmeister Grafen von Wartensleben; sowie der Kommandeur-Insignien zweiter Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus-Ordens Albrecht's
des Bären:
dem Kammerherrn Grafen Leonhard von Rothkirch
und Trach.
Deuntsches Reich.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Manila Spitz ist auf Grund des 8 1 des Gesetzes vom 4 Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Bekanntmachung. Postanweisungen im Verkehr mit Peru.
Von jetzt ab können bei den deutschen Postanstalten Post⸗ anweisungen nach Peru bis zum Betrage von 195 Sol de Plata rund 400) eingeliefert werden. Zu den Postanweisungen ist das für den internationalen Verkehr ,, ,,, . zu verwenden, wobei der Abschniit zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden darf. Die vom Absender zu entrichtende Poft⸗ anweisungsgebühr beträgt 20 3 für je 20 M Ueber die sonstigen Bedingungen ertheilen die Postanstalten auf Erfordern Auskunft.
Berlin W., den 3. Juli 1897.
Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. In Vertretung: Wittko.
Bekanntmachung.
Postpackete im Verkehr mit Peru.
Von jetzt ab können Postpackete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kg nach Peru versandt werden. Zu den Packeten sind drei Zoll⸗Inhaltserklärungen erforderlich. Die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr beträgt 3 M 89 3 für jedes Packet. Die Beförderung nach Peru erfolgt über Hamburg mittels der durch die Magellanstraße verkehrenden
Insertionapreia fur den Raum einer Uruchzeile 30 3. Inserate nimmt an: die Königliche Expeditior
des Rrntschen Reichs · Anzeiger ;
nnd Königlich Rrenßischen Ataats- Anzeige ra
Berlin 8 ., Wilhelmstraße Nr. 32.
deutschen Postdampfer. Ueber die sonstigen Versendungs⸗ bedingungen ertheilen die Postanstalten auf Erfordern Auskunft. erlin W., den 3. Juli 1897. Der Staatssekretãr des Reichs⸗Postamts. In Vertretung: Wittko.
2 Bekanntmachung.
Die Nordhausen-Wernigeroder Eisenbahn⸗Gesellschaft wird am 12. d. M. die 11 km lange schmalspurige Theilstrecke Nordhausen — Ilfeld mit den Stationen Altenthor, Crimde⸗ rode, Niedersachswerfen und Ilfeld für den Personen verkehr eröffnen.
Berlin, den 11. Juli 1897.
Der Präfident des Reichs⸗Eisenbahnamts. In Vertretung: Kraefft.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten-Versammlung zu Liegnitz getroffenen Wahl den bisherigen Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister) der Stadt Insterburg Kurt Fredrich als besoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister) der Stadt Liegnitz für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.
Privileg ium wegen Ausfertigung auf den Inbaber lautender Anleihe scheine der Stadt Koblenz im Betrage von 2300 000 4
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die Stadtverordneten ⸗Versammlung zu Koblenz in ihren Sitzungen am 29. Juli 1896 und 5. Mai 1897 beschlossen hat, die zur Bestreitung der außergewöhnlichen Kosten für verschiedene städtische Bauten und Anlagen erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Stadtverordneten Versammlung, zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zins⸗ scheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 2300 000 . ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldnerin etwas zu er- innern gefunden hat, in Gemäßheit des §2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 2 300 000 , in Buchftaben: Zwei Millionen dreihundert Tausend Mark, welche in folgenden Abschnitten: 1000000 S zu 5000 6 500 000 , zu 2 500 000 , 250 000 50000 — . nach dem anliegenden Muster auszufertigen, je nach der Lage des Geldmarktes bei der Begebung mit 37 oder 3 9 jährlich zu verzinsen und mittels Verloosung jährlich vom Jahre 1899 ab mit wenigstens 18 0½ des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegtum Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. r . Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ nommen. . . . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. . ͤ Gegeben an Bord M. J. „Hohenzollern“, Kaiser Wilhelm⸗Kanal, den 26. Juni 1897. L. 8.) Wilhelm R. von Miguel. Freiherr von der Recke.
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Koblgnz. Anleiheschein
der Stadt Koblenz,. be, Buchftabe l über ark Reichswährung. . Ausgesertigt in Gemäßheit des landes herrlichen Privilegiums vom 26. Juni 1897 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Koblenz vom .. ten ö und Gesetz⸗ Sammlung für
1897 Seite . .. laufende Nr )
Auf Grund der von dem Bezirksansschusse des Regierungsbezirks Koblen genehmigten Beschlüsse der Stadtverordneten Versammlung zu Koblenz vom 29. Juli 1896 und 5. Mai 1897 wegen Aufnahme einer Schuld von 2300 000 „ bekennt sich die unterzeichnete Schuldentilgung kommission der Stadt Koblenz namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers un⸗ kündbare Verschrelbung zu einer Darlehnsschuld von Mark, welche an die Stadt baar gejahlt worden und mit jährlich zu verzinsen ist. .
Die Rücklahlung der ganzen Schuld von 2 300 C00 6 erfolgt mittels Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1885 bis spätestens.. einschließlich aus einem Tilgungsftocke, welcher mit wenigftens 160, des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen pon den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. Die Ausloofung ge⸗ schieht in dem Monate Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock nach 10 Jahren jn
1897.
verstärken oder auch nach dieser Zeit sämmtliche noch im Umlauf be⸗ findlichen Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Die durch Lie ver⸗ stärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Röäckzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger“, dem Amtsksatte der Königlichen Regierung zu Koblenz und den hiesigen öffentlichen Blättern. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtverordneten Versammlung mit Genehmigung des König⸗ lichen Regierungs⸗wräsidenten zu Koblenz ein anderes Blatt bestimmt, a ein neues Blatt oder etwa mehrere neue Blätter erscheinen ollten.
Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ift, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit .... Prezent jäbrlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, bezw. dieses Anleihe⸗ scheins bei der Stadtkasse zu Koblenz, und jwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingercichten Anleibhescheine sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der väteren Fälligkeits termine zurückzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der 55 838 u. ff. der Zivil⸗ prozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗ Gesetzblatt S. 83) beziehungsweise nach 5 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗ Sammlung S. 281).
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist bei der städtischen Behörde anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab⸗ lauf der Verjährungsfrift der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine auf die Dauer von zehn Jahren ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für zehnjährige Jeitraume ausgegeben werden. Die Aus- gabe einer neuen Reibe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Koblenz gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beige⸗ druckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aus⸗ händigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihe⸗ scheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
; Stadtsiegel.)
Koblenz, den.
Die Stadtverordneten. (Eigen händige Unterschriften.) Regierungsbezirk Koblenz. che Reihe
zu dem Anleihescheine der Stadt Koblenz... te Ausgabe,
Buchfiabe 9 f Mack zu . Go Jinsen Pfennig.
Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. April (beziehungsweise 1. Oktober) 18 .. ab die Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom mn bis .. ten ; mit . .. Pfennig bei der Stadtkasse zu Koblenz.
Foblenz, den .. ten 15.
Der Ober⸗Bürgermeister.
Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. .
Anmerkung. Die Namensunterschriften des Bürgermeisters und der Stadtverordneten können mit Lettern oder n , , gidrut werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Rheinprovinz.
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