1897 / 179 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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X . Al Foß.- Anstalten nehmen Birstellng an;

Ber Bemgspreis beträgt vierteljährlich 4 Æ 50 9.

Königlich Preußisch

fur Berlin außer den Nost · Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Sinzelnt Aummern koßen 25 .

InsertisnsEaες f5r den Raum Tiner Arnckzeile 30 5. Inserate nimmt an- die stönigliche Exveditionꝝ

dez Aeutschen Reichs Anzeiger? Berlin 8Sw., Wilhelmstraße Nr. 32.

and Aäaniglich Rreußischen Staatz- Anzeige ra

M 179.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem ö von Baumbach im 5. Rheinischen Infanterie⸗Kegiment Nr. 65 die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, : dem Rittmeister Father im Kürassier-⸗RVegiment Graf Geßler (Rheinisches) Nr. 8, dem praktischen Arzt, Sanitäts⸗ Rath Dr. med. Hölscher zu Mülheim a, Rhein, und dem Superintendenten Dr. Steinwender zu Germau im Kreise Fischhausen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Korvetten⸗Kapitän Ehrlich, bisher kommandiert zur Dienstleistung beim Reichs⸗Marineamt, dem Kapitän⸗Lieutenant Gerd es, dem bisherigen Ober⸗Bibliothekar an der Universitãts⸗ Bibliothek zu Bonn, Professor hr. Rau, sowie den Garnison⸗ Verwaltungs⸗Direktoren a. D., Rechnungs⸗Räthen Hoffmann . Bromberg, Flach zu Breslau, Heinrichsen zu Wies⸗ aden, früher zu Karlsruhe i. B, und Jaide zu Frankfurt a. M., früher zu Hagenau i. E, den Königlichen Kronen— Orden dritter Klasse, den Premier⸗Lieutenants Böck ing und von Bennigsen, beide im Kürassier⸗Kegiment Graf Geßler (Reinisches) Nr. 8, dem Werkmeister Po korify in der Eisenbahn⸗Hauptwerfstätte zu Breslau (Freiourg), dem Eisenbahn⸗ Betriebs⸗Sekretãr Schlesier zu Breslau, dem Zahlmeister a. D. Steiner, zu⸗ letzs beim Infanterie⸗ Regiment Herzog Karl von Mecklenburg⸗ Strelitz (6. Ostpreußisches) Nr. 43, dem Bürgermeister Schnichels zu Havert im Kreise e n. dem Stadtsekretãr Schwanenberg zu Elberfeld, sowie den Stadtverordneten, R rikbesitzen Buhr ing und Architekten Weigelt, beide zu ⸗Gladbach, den 6 n Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Lehrer und Küster Gust zu Strippom im Kreise Köslin den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, dem pensionierten Strafanstalts⸗Werlmeister Walters⸗ dorf zu Graudenz, früher zu Mewe im Kreise Marienwerder, dem bisherigen Patronatsvertreter und Kirchenältesten, Rentier 8 zu Kaputh im Kreise anch e dem Portier hrist, dem Schlosser Ebel, dem Vortischler Großmann und dem Dreher Zobel, saͤmmtlich in der Eisenbahn⸗-Haupt⸗ werkstätte zu Breslau (Freiburg), und dem pensionierten Kasernenwärter Krüger zu Nowawes bei Potsdam, früher bei der Garnison⸗Verwaltung in Potsdam, das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Ingenieur Doinet zu Inowrazlaw die Rettungs⸗ Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Kaiserlich japanischen Minister des Aeußern, Grafen Okuma das Großkreuz des Rothen Adler⸗Ordens,

dem Kaiserlich japanischen Gesandten in Korea Hara den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse, z

dem Direktor der politischen , . im Kaiserlich japanischen Auswärtigen Amt in Tokio Nakada und dem Direktor des Bureaus für gemischte Angelegenheiten in dem⸗ selben Amt Inouye den Königlichen ronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern, .

dem Königlich niederländischen General⸗ Postinspektor van der Veen im Haag den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, sowie

dem Königlich niederländischen Postinspektor Nagel zu ö. den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse zu ver— eihen.

Dentsches Reich.

Dem zum General⸗Konsul für Chile in Hamburg er⸗ nannten bisherigen dortigen Konsul des genannten als Adolf Schwartz ist das Exequatur namens des Reichs er⸗ theilt worden.

Verordnung, betreffend die anderweite Be messung der Wittw en⸗ und Waisengelder für die Hinterbliebenen der Reichs bankbeamten.

Vom 26. Juli 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛcͤ. verordnen auf Grund der 3 28 und 40 des pants et vom 14. März 1875 Reichs- Gesetzökl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 203 nach Einvernehmen mit dem Bunbesrath, im Namen des Reichs, was folgt:

Die Bestimmungen in Artikel l, IV und VI des Gesetzes wegen anderweiter Bemessung der Kittwen. unb Waisengelder vom 17. Mai 1897 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 455) finden auf die Reichsbankbeamten entsprechende Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den

26. Juli 1897. (L. S. Wilhelm. Graf von Posadows ky.

Bekanntm achung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien. Vom 31. Juli 1897.

Auf Grund des 5 1206 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath folgende Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb ber Buchdruckereien und Schriftgießereien erlassen

J. Auf Räume, in welchen Personen mit dem Setzen von Lettern oder mit der Herstellung von Lettern oder Stereotypplatten beschäftigt werden, finden folgende Vor⸗ schriften Anwendung:

1) Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. Ausnahmen dürfen durch die höhere Verwaltungs⸗ behorde zugelassen werden, wenn durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und ausreichende Licht- und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.

Unter dem Dache liegende Räume dürfen als Arbeits⸗ räume nur dann benutzt werden, wenn das Dach mit gerohrter und verputzter Verschalung versehen ist.

2) In Arbeitsräumen, in welchen die Herstellung von Lettern uünd Stereotypplatten erfolgt, muß die Zahl der darin beschaͤftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede mindestens fünfzehn ikmeter Luftraum entfallen. In Räumen, in welchen Personen nur mit anderen Arbeiten beschäftigt werden, 3 auf jede Person mindestens zwölf Kubikmeter Luftraum entfallen.

In Fällen vorübergehenden außerordentlichen Bedarfs kann die höhere Verwaliungsbehörde auf Antrag des Unter⸗ nehmers eine dichtere Belegung der Arbeitsräume für höchstens dreißig Tage im Jahre insoweit gestatten, daß mindestens zehn Kubikmeter Luftraum auf die Person entfallen.

3) Die Räume müssen, wenn auf eine Person wenigstens fünfzehn Kubikmeter Luftraum kommen, mindestens 2.60 m, andernfalls mindestens 3 m hoch sein. .

Die Räume müssen mit Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Arbeitsstellen ausreichendes Licht zu gewähren. Die Fenster müssen so ein⸗ gerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend ge⸗ offnet werden können.

Arbeitsräume mit schräg laufender Decke dürfen im Durchschnitt keine geringere als die im Abs. 1 bezeichnete Höhe haben.

4 Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fuß⸗ boden versehen sein, der eine leichte B ö, des Staubes auf feuchtem Wege gestattet. Hölzerne Fuß öden müssen glatt gehobelt und gegen das Eindringen der Naͤsse geschützt sein.

Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten abwaschbaren Bekleidung oder mit einem Oel⸗ farbenanstrich versehen sind, mindestens einmal jährlich mit Kalk frisch angestrichen werden. Die Bekleidung und der Delfarbenanstrich müssen jährlich einmal abgewaschen und der Selfarbenanstrich, wenn er lackiert ist, mindestens alle zehn Dihte wenn er nicht lackiert ist, alle fünf Jahre erneuert werden.

Die Setzerpulte und die Regale für die Letternkasten müssen entweder ringsherum dichtschließend auf dem Fußboden auffitzen, sodaß sich unter denselben kein Staub , kann, oder mit so hohen Füßen versehen sein, daß die Reinigung des Fußbodens auch unter den Pulten und Schrift⸗ regalen leicht ausgeführt werden kann.

5 Die Arbeilsräume sind täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, daß * ein ausreichender Luftwechsel während der Arbeitszeit tattfindet.

6) Die Schmelzkessel für das Lettern⸗ und Stereotypen⸗ metall sind mit gut ziehenden, ins Freie oder in einen Schorn⸗ stein mündenden. Abzugsvorrichtungen (Fangtrichtern) für entstehende Dämpfe zu überdecken.

Das Legieren des Metalls und das Ausschmelzen der sogenannten Krätze darf nur in besonderen Arbeitsräumen, in anderen nur nach Entfernung der mit diesen Verrichtungen nicht beschäfligten Arbeiter erfolgen.

7) Die Räume und deren Einrichtungen, ins besondere auch Wände, Gesimse, Regale sind zweimal im Jahre gründlich zu reinigen.

E Fußböden sind täglich mindestens einmal durch Ab⸗ waschen oder feuchtes Abreiben vom Stauhe zu reinigen.

gs) Die Letternkasten sind, bevor sie in Gebrauch gengmmen werden und solange sie in Benutzung stehen, na Bedarf, mindestens aber . im Jahre zu reinigen.

Das Ausblasen der Kasten . nur mittels eines Blase⸗ balgs im Freien stattfinden und jugendlichen Arbeitern nicht übertragen werden.

1897.

9) In den Arbeitsräumen sind mit Wasser 6 und täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar min estens einer für je fünf Personen, aufzustellen.

Das Ausspucken auf den Fußboden ist von den Arbeit⸗

gebern zu untersagen.

109 Für die Setzer sowie die Gießer, Polierer und Schleifer find in den Arbeitsräumen oder in deren unmittel⸗ barer Nähe in zweckentsprechenden Räumen ausreichende Wasch⸗ einrichtungen anzubringen und mit Seife auszustatten; für 27 . ist' mindestens wöchentlich ein reines Handtuch zu liefern.

Soweit nicht genügende Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß fuͤr höchstens je fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Waffer in ausreichender Menge vorhanden ist und daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle ausgegossen werden kann.

Die Arbeitgeber haben mit Strenge darauf zu halten, daß die Arbeiter jedesmal, bevor sie Nahrungsmittel innerhalb des Betriebs zu sich nehmen oder den Betrieb verlassen, von der vorhandenen Waschgelegenheit Gebrauch .

1I) Kleidungsstücke, welche während der Arbeitszeit ab⸗ gelegt werden, sind außerhalb der Arbeitsräume aufzubewahren. Innerhalb der Arbeitsräume ist die Aufbewahrung nur ge⸗ sfattet, wenn dieselbe in verschließbaren oder mit einem dicht schließenden Vorhange versehenen, gegen das Eindringen von Staub geschützten Schränken erfolgt. Die letzteren müssen während der Arbeitszeit geschlossen f.

12 Alle mit erheblicher Wärmeentwickelung verbundenen Beleuchtungseinrichtungen find derart anzuordnen oder mit solchen Schutzvorkehrungen zu versehen, daß eine belästigende Wärmeausstrahlung nach den Arbeitsstellen vermieden wird.

13) Der Arbeitgeber hat, um die Durchführung der unter Ziffer 8, 9 Absatz 2, 10 Absatz 3 und 11 getroffenen Be⸗ stimmungen zu regeln und sicherzustellen, für die Arbeiter ver⸗ bindliche Vorschristen zu erlassen.

Werden in einem Betrieb in der Regel mindestens zwanzi Arbeiter beschäftigt, so sind diese Vorschriften in die na Ss 1342 der Gewerbeordnung zu erlassende Arbeitsordnung aufzunehmen.

II. In jedem Arbeitsraum ist ein von der Ortspolizei⸗ behörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unter⸗ zeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist:

a. die Länge, Breite und Höhe des Raumes,

b. der Inhalt des Luftraums in Kubikmeter,

c. die Zahl der Arbeiter, die demnach in dem Arbeits⸗

raume beschäftigt werden darf.

In jedem Arbeitsraume muß ferner an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel aushängen, die in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter J wiedergiebt

III. Für die bei dem Erlaß dieser Bekanntmachung bereits im Betriebe stehenden Anlagen können während der ersten zehn Jahre nach Erlaß dieser Bekanntmachung auf Antrag des Unternehmers Abweichungen von den Vorschriften unter J Ziffer Z und 3 durch die . Verwaltungsbehõrde zugelassen werden. Jedoch darf für die Arbeitsräume eine geringere als die unter L Ziffer 3 bezeichnete Höhe nur dann zugelassen werden, wenn jedem Arbeiter ein Luft⸗ raum in? Gießereien von mindestens fünfzehn Kubikmeter, in Setzereien von mindestens zwölf Kubikmeter gewährt wird. Ein geringerer als der unter JI Ziffer 2 bezeichnete Luftraum darf in Gießereien nur bis zur Grenze von je zwölf Kubik⸗ meter, in Setzereien nur bis zur Grenze von je zehn Kubik⸗ meter und nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß durch künstliche Ventilation für regelmäßige Lufterneuerung ausreichend gesorgt und die künstliche Beleuchtung so ein⸗ gerichtet ist, daß weder strahlende Wärme noch die Arbeiter belästigende Verbrennungsproduktte in die Arbeits räume gelangen.

IX. Die vorstehenden Bestimmungen treten für neu zu errichtende Anlagen sofort in Kraft.

Füuͤr Anlagen, die zur Zeit des Erlasses dieser Bestim⸗ mungen bereits im Betrieb sind, treten die Vorschriften unter 1 Ziffer 5 Satz 1 sowie Ziffer 7 bis 9 sofort, die übrigen Vor⸗ schriften mit Ablauf eines Jahres nach dem Tage ihrer Ver⸗ kündigung in Kraft.

Berlin, den 31. Juli 1897.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.

Ver ordnung.

5 Nachdem die Maul⸗ und Klauenseuche in Salzbu

Ober / Oesterreich und Tirol und Vorarlberg erloschen ist werden die durch die Verordnungen vom 9. April 1885 LV 2X4 1M 3526, Central⸗ und Bezirks⸗Amtsblatt A. S 146, vom 21. Mär; 18896 IV 2MI III 3392, ebenda A. S. 55, und vom 18. Dezember 1896 17 12138 1. HI 14991, ebenda (1897) A. S. 1 verfügten Verbote der Einfuhr von Rindvieh und Ziegen aus den genannten Ländern aufgehoben.