Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung
j sagt den. nicht versagt werden esetzlichen und statutarischen Be⸗
Von der Erfüllung der ͤ . dingungen kann zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden.
§ 87a.
Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungs⸗ statut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gesitgttet. Eine Anzeige über den Auetritt kann frühestens sechs Monate vor dem letzteren verlangt werden. ; .
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die von der Innung errich⸗ teten Nebenkassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beitrãge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Vertragsmäßige Verbindlichkeiten welche sie der Innung gegenüber eingegasgen sind, werden durch den Aus⸗ tritt nicht berührt. . —ᷣ—. ö
Wird nach dem Tode eines Innungsmitglieds dessen Ge⸗ werb? fuͤr Rechnung deren Wittwe oder minderjähriger Erben fortgesetzt, so gehen die Befugn isse und Obliegenheiten des Verftorkenen mit Ausnahme des Stimmrechts auf die Wittwe während des Wittwenstandes beziechungsweise auf die minder— jahrigen Eiben für die Dauer der Minderjahrig keit über. Durch das Statut kann der Wittwe oder dem Stellvertreter das Stimmrecht eingeräumt werden.
Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Hand⸗ lungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung stchen, nicht auferlegt werden.
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder Durch das Gefetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der Innungs verwaltung dürfen weder Beiträge von den Innungsmitgliedern oder von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Ver⸗ mögen der Innung erfolgen. .
Die Innungen sind befugt, für die Benutzung der von ihnen getroffenen Einrichtungen, Fachschulen, Herbergen, Arbeits nachweis und dergleichen, Gebühren zu erheben.
8 89.
Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres Gesellenausschusses (3 95) erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des vorhandenen Vermögens oder aus sonstigen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern aufzubringen. .
Dle Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange des auf den Eintritt folgenden Monats.
Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten um⸗ gelegten Beiträge sowie die für die Benutzung der Innungs⸗ einrichtungen zu entrichtenden Gebühren (8 8 Absatz 3) werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Das Gleiche gilt für die Ein⸗ ziehung von Ordnungstrafen (8 920).
Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen und Ge⸗ bühren entscheidet die Aufsichts behörde. Die nn geben kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Ver⸗ waltungsbehörde angefochten werden; diese entscheidet endgültig.
8 89a.
Die Einnahmen und Ausgaben der Innung sind von allen ihren Zwecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren.
Die Bestaͤnde müssen in der durch die 88 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Wase angelegt werden. Sofern der Bezirk der Innung sich nicht über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, kann die Anlegung auch in der nach Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassenen Weise erfolgen.
Zeitweilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der Aufsichts behörde auch in anderer als der durch die 85 1807 und 18608 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt werden.
Ueber die Aufbewahrung von Werthpapieren Aufsichtsbehörde Bestimmung.
§ 899.
Die Innung bedarf der Genehmigung der Aufsichts— behörde bei:
I) dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigenthum;
2) Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur voruũber⸗ ehenden Aushilfe dient und aus den Ueberschüssen der aufenden Einnahmen über die Ausgaben einer Voranschlags⸗ periode zurückerstattet werden kann;
3) der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben.
§ 90.
Auf Innungs⸗sKtrankenkassen finden außer den Vorschriften des 5 73 des Krankenversicherungsgesetzes auch die 388 34 bis 35, 45 Absatz 5, 47 Absatz 3 bis 6 des letzteren ent— sprechende Anwendung. Jedoch kann die Kassenverwaltung ausschließlich den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern übertragen, und unter der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die
älfte der Kassenbeiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, chlossen werden, daß der Vorsitzende, sowie die Hälfte Mitglieder des Vorstandes und der Generalversammlung der Innurg zu bestellen sind.
91.
Die auf Grund des z ürh Ziffer 4 errichteten Innungs⸗ schiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. J
Die Beisitzer und deren Stellvertreter sind zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen be⸗ schäftigten Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern zu entnehmen. Die ersteren sind von der Innungsversammlung, die letzteren von den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern zu wählen. Auf das Wahlrecht finden die Vorschriften der 88 10, 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 des Gewerbegerichtsgesetzes Anwendung.
Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören.
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie bei⸗ 6 haben, Vergütung der baaren Auslagen und eine
tschädigung für Jeitversäumniß; die Höhe der letzteren und ergütung
trifft die
der . der dem . zu gewährenden e
sind im Nebenstatute festzusetzen. Sind Wahlen nicht k stande gekommen, oder verweigern die Gewählten die Dienstleistung, so hat die Aufsichtsbehoörde
Die Anberaumung des ersten Termins soll innerhalb acht Tagen nach Eingang der Klage erfolgen und die Entscheidung . Möglichkeit beschleunigt. werden. Wird die ahtiãg g
sst nicht innegehalten, so kann der Kläger verlangen, daß ö. des ung ichts an den Orten, wo Gewerbe⸗ erichte bestehen, diese und, wo solche nicht bestehen, die ordent⸗ e Gerichte entscheiden. Dies Verlangen ist dem darnach uftändigen Gewerbegericht oder ordentlichen Gericht und dem Innungeschiedsgerichte schriftlich mitzutheilen.
S 91a.
Erfolgt durch das Innungsschiedsgericht eine Verurtheilung auf Vornahme einer Handlüng, so ist der Beklagte zuglei auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen wird, zur . einer nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden
nischädigung zu verurtheilen. In diesem Falle ist die Zwangs⸗ vollstreckung gemäß S5 773 und 774 der Zivilprozeßordnung
ausgeschlossen. gesch §8 Ab.
Die Entscheidungen der Innung
5 81a Ziffer . und chieds gerichte (8 81b Zi
er ) sind schriftlich r, wenn nicht binnen Partei Klage bei dem ist beginnt gegen eine bei artei mit der Behändigung
g der Klage vor der schlossen sind, findet
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6
* 116.
9 erfolgt, sofern die Partei dies beantragt,
f uchen der Innung oder des Innungeschiedsgerichts durch die Polizeibehoͤrde näch Maßgabe der Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren; wo ein solches Verfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen über die Zwangsvoll⸗ streckung in bürgerlichen Rechtestreiligkeiten Anwendung. Ein unmittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des 3 1274. zulässig. . . Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der s 64 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§ 92. Die Angelegenheiten der Innung werden von Innungsversammlung und dem Vorstande wahrgenommen. ar Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. - Die Jaͤnungsversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder aus allen Innungsmitgliedern oder aus Ver⸗ tretern, welche von jenen aus ihrer Mitte gewählt werden. Der Vorstand wird von der 3 auf
bestimmte Zeit mittels geheimer Wahl gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig wenn niemand widerspricht. Die Wahlen der Vertreter und des Innungsvorstandes finden unter Leitung des Innungsvorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichlung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahl⸗ handlung ist ein Protokoll aufzunehmen. §8 Qa. Der Vorstand hat nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung zu . . Er hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aussichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
der
8§8 92. Die Innungen werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mit⸗ gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden. .
Zur Legitimation des Vorstandes genügt bei allen Rechts⸗ geschaͤften die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. ⸗
Die Mitglieder des Vorstandes haften für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. §8 926.
Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstoͤßen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis zum Betrage von zwanzig Mark zu verhängen. Ueber Beschwerden entscheidet die Aüfsichts⸗ behörde. Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungskasse. § 95. Die Innungsversammlung beschließt über. alle Angelegen⸗ heiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach a n des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt.
Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben:
I) die Feststellung des Haushaltsplans;
2) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
3) die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushalts— plane nicht vorgesehen sind;
die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmüglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
5) der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;
6) die eh fafsgng über:
a. den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Be⸗ lastung von Grundeigenthum;
b. die Veräußerung von Gegenständen, welche einen ö hen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
c. die Aufnahme von Anleihen;
7) die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im S 81a Ziffer 4 und S8 SIP Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder
8) die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, so⸗= weit fie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind CG 1312); . ĩ .
I) die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten; 10 die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung.
S Ga. Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungsversamm⸗ lung und slimmberechtigt in der Innungsversammlung sind nur die volljährigen n , . mit Ausnahme der⸗ jenigen, welche 5 nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. . Waͤhlbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Aus⸗ schüsse sowie zu Mitgliedern des im 8 S3 Absatz 2 Ziffer 11 bezeichneten Organs sind nur solche wahlberechtigte Innungs⸗ mitglie er, 5 zum Amte eines Schöffen fähig sind G68 31, 32 d 6 Gerichtsverfassungsgesetzes). . urch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungs⸗ mitg (der, welche mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im uckstande geblieben sind, weder wahlherechtigt noch waͤhl⸗ bar nd von der Theilnahme an den Geschäften der Innung für :mwisse Zeit ausgeschlossen sind. In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innungs⸗ mitglieder, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren⸗ rechte befinden, oder durch gerichtliche Anordnung in der Ber⸗ fügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der Theilnahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind.
8 94. Beschwerden gegen die ö ültigkeit der Wahlen sind nur binnen vier Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Aufsichtsbehörde entgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären. § 912. Die Mitglieder der Innungsvorstände, Prüfungsausschüsse und Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der im S la Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch kann ihnen nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz baarer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumniß gewährt werden. Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen ver⸗ weigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (8 18 des Gewerbegerichtsgesetzes abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des e rer, sind nur zu beruͤcksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag ent⸗ scheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Diese Bestimmungen finden auf die Mitglieder der Innungsschiedsgerichte entsprechende Anwendung. 8 94.
Mitglieder der Innungsvorstände, der Ausschüsse der Innungen, der Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Ent⸗ scheidung der in 85 Sla Ziffer 4 und 51 b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, hinsichtlich deren Umstände eintreten oder be⸗ kannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus dem Amte auszuscheiden. Im Falle der Wei exung erfolgt die Enthebung des Betheiligten vom Amte durch die Aufsichts⸗ behörde nach Anhörung des Betheiligten und der Körperschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Aussichts⸗ behörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. § 946.
Die Innungen sind befugt, durch Beauftragte die Be⸗ folgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften in den zur Innung gehoͤrigen Betrieben zu überwachen und von der Einrichtung der Betriebsräume und der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen.
Die Verpflichteten haben den als solchen legitimierten Be⸗ auftragten der betheiligten Innungen auf Erfordern während der Betriebszeit den . zu den Werkstätten und Unter— kunftsräumen, sowie zu den sonst in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Auskunft über alle Gegenstände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auf⸗ trags von Bedeutung sind; sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der Ortspolizeibehörde angehalten werden.
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von der Innnung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den im s 1396 be⸗ zeichneten Beamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungs⸗ thätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen.
Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichtigung bes Betriebs durch den Beauftragten der Innung eine Schädigung seiner Geschäftsintereßen, so kann er die Be⸗ sichtigung durch einen anderen Sachverständigen beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Vorstande der Innung, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mit⸗ theilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeich⸗ nen, welche auf seine Kosten die erforderlichen Besichtigungen vorzunehmen und dem Vorstande die erforderliche Auskunft über die vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebs⸗ unternehmer und dem Vorstand entscheidet auf Ansuchen des letzteren die Aufsichtsbehörde,
Auf Räume, welche Bestandtheile landwirthschaftlicher oder fabrikmäßiger Betriebe sind, finden die vorstehenden Be— stimmungen keine Anwendung.
§ 96.
Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen) nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung theil, soweit dies durch Hesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuß.
Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlings⸗ wesens und bei der Gesellenprüfung, sowie 1 Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu betheiligen, für welche die Gesellen 2 Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
Die nähere Regelung dieser Betheiligung hat durch das Statut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß
I) bei der Berathung und Beschlußfassung des Innungs⸗ vorstandes mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte zuzulassen ist;
Y bei der Berathung und Beschlußfassung der Innungs⸗ versammlung seine sämmtlichen Mitglieder mit vollem Stimm⸗
die Beisitzer aus der 2 der wählbaren Innungsmitglieder, Gesellen (Gehilfen) und Arbeiter zu ernennen.
zu entnehmen sind;
rechte zuzulassen sind;
3) bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Aufwendungen zu machen haben, ab⸗ esehen von der Person des Vorsitzenden, Gesellen, welche vom r lend usschussc gewählt werden, in gleicher Zahl zu be⸗ theiligen sind wie die rn, lieder.
ö Riu ef hrung von Beschlüssen der Innungsversamm⸗ lung in den im satze 2 bezeichneten Angelegenheiten darf nur mit Zustimmung des Gesellenausschusses erfolgen. Wird die Zustimmung versagt, so kann sie durch die Aufsichtsbehörde erganzt werden. ö
?) ö
Zur Theilnahme an der Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitgliede beschäftigten volljährigen Gesellen ( Gehilfen) berechtigt, welche sich im Besitze der bürger— lichen Ehrenrechte befinden. ö ;
Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, welcher zum
31, 32 des Gerichts⸗
Amte eines Schöffen fähig ist (8 verfassungsgesetzes). ö. .
Die Wahl zum Gesellenausschusse leitet ein Mitglied des Innungsvorstandes, wenn ein solches nicht vorhanden ist, ein Vertreter der Aufsichtsbehörde.
5b.
Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Ersatz⸗ männer zu wählen, welche für dieselben in Behinderungsfällen oder im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben. Wird dessen⸗ ungeachtet der Gesellenausschuß nicht vollzählig, so hat er sich für den Rest der Wahlzeit durch Zuwahl zu ergänzen.
8 950.
Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirke der Innung verbleiben, die Mitgliedschaft noch während dreier Monate seit dem Austritt aus der Beschäftigung bei Innungsmitgliedern.
596.
Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben.
Die Aufsichtsbehörde überwacht insbesondere die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann sie durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungs— strafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen die Innungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den Geschäften der Innung theilnehmen, erzwingen. Die Geldstrafen fließen in die Innungs kasse. .
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, der Innung, wenn sie es unterläßt, ihr zustehende Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur gerichtlichen Verfolgung der Angelegenheit zu bestellen.
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder, über die Wahlen zu den Innungsämtern, sowie unbeschadet der Rechte Dritter über die Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter.
Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden. Sie beruft und leitet die Innungsversammlung, wenn der Innungsvorstand dieselbe zu berufen sich weigert.
Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Neben⸗ statuten und über die Auflösung der Innung kann von der Innungsversammlung nur im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehorde beschlossen werden. SIegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichts⸗ behörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. . §8 9. Die Schließung einer Innung kann erfolgen: XY wenn sich ergiebt, daß nach 5 Sc die Genehmigung jäatte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung s Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 2) wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Auf⸗ ichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung der ihr durch § 81a esetzten Aufgaben vernachlässigt; ;
3) wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder
Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl
reift.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Innung hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge.
3X8.
Bei der Auflösung enü Innung wird die Abwickelung
der Geschäfte, sofern die Innungsversammlung nicht ander— weitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der Auf⸗ sichtsbehörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Ver— pflichtung nicht, oder tritt die Schließung der Innung ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch die Aufsichts—⸗ behörde oder Beauftragte derselben. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Innungsverhältnissen verpflichtet sind.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, den bisher mit der Innung verbunden gewesenen, nicht unter 8 73 des Krankenversicherungsgesetzes fallenden Unterstützungskassen nach der Auflöfung oder Schließung der Innung Korporationsrechte zu verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre bis⸗ herigen Bestände.
§ 98a.
Das bei der Auflösung oder Schließung vorhandene Ver— mögen ist zunachst zur Berichtigung der vorhandenen Schulden und zur Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen der Innung zu verwenden.
Ene Vertheilung des hiernach verbleibenden Rein⸗ vermögens unter die Mitglieder kann die Innung när soweit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen dieser Mitglieder ent⸗ standen ist. Keinem Anspruchsberechtigten darf mehr als der e betrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt
en.
. Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statut oder in den Landesgesetzen nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt itt, der Gemeinde, in welcher die Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung fur gewerbliche Zwecke überwiesen.
welche bei der Ausführung der vorstehenden Bestimmungen entstehen, entscheidet die ö
Die Statuten und Nebenstatuten der Innungen, die Be⸗ scheinigung über die Legitimation der Vorstände, sowie die Ausfertigung der Vollmachten der Beauftragten sind kosten— und stempelfrei. ö
b. Zwangsinnungen.
5 10. Zur Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag Betheiligter (3 109f. Absatz 1) anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Zezirkes sämmtliche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzugehören haben, wenn ) die Mehrheit der betheiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Beitritts zwanges zustimmt, 2) der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben theilzu⸗ nehmen und die Innungseinrichtungen zu benutzen, und I) die Zahl der im Bezirke vorhandenen betheiligten Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. ; ö J Der Antrag kann auch darauf gerichtet werden, die im Absatz 1 bezeichnete Anordnung nur für diejenigen daselbst bezeichneten Gewerbetreibenden zu erlassen, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten. . Der Antrag kann von einer für das betr ndwerk bestehenden Innung oder von Handwerkern werden, je O e :
1 .
n
rr
enen ĩ nt worden üst,
.
EI
Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (5 100 Absatz 1 Ziffer I), hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekannt—⸗ machung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben.
5 1009.
e Verfügung, durch welche die im 5 100 Absatz 1 be— zeichnete Anordnung getroffen wird, muß den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Wirksamkeit bezeichnen und den Namen und den Sitz der Innung, die Abgrenzung ihres Bezirkes und die Bezeichnung derjenigen Gewerbe enthalten, für welche sie er— richtet wird. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verfügung das zu ihren amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. . Gegen den Erlaß der Anordnung ren Versagung steht den betheiligten Gewerbetreibenden binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes⸗Zentralbehörde zu, welche end⸗ gültig entscheidet. f
Di
86 ö Dry Frist Vile Frijt
— läuft im Falle des Erlasses der
Anordnung vom Tage der Veröffentlichung, im Falle der Ver⸗
sagung vom Tage der Eröffnung des Bescheids ab.
Nach Erlaß der Anordnung sind die für die
Gewerbszweige bestehenden Innungen, deren Sitz sich
zirke der Zwangsinnung besmmdet, zu schließen. Innungen, welche außer diesen noch ander
umfassen, bleiben bestehen. ie
Zwangsinnung anzugehsren
der bisherigen Inn
gleichen
Auf Innungen, für ordnung getroffen ist, finden 99 mit den aus den 88 1000 Aenderungen Anwendung. 5 1004.
Gegen die Versagung der E statuts und seiner Abänderungen Beschwerde an die Landes⸗Zentralbehö scheidet endgültig.
Wird die Genehmigung des Statuts wiederholt versagt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde dasselbe mit rechts— verbindlicher Kraft zu erlassen.
Ergiebt sich, daß dem Statut oder seinen Abänderungen die Genehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzu⸗ ordnen; der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf dem im Absatz J bezeichneten Wege angefochten werden. Unter— läßt die Innung, die endgültig angeordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde die Beschlußfassung an— zuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, die erforderliche Abänderung des Statuts don Amts— wegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen.
3 1002. Das Statut ist in geeigneter Weise zur Kenntniß der Be— theiligten zu bringen. . ; § 100f.
Als Mitglieder gehören der Innung alle diejenigen an, welche das Gewerbe, wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben. Ausgenommen sind:
I) diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben;
2 im Falle die im 5 100 Absatz L bezeichnete Anordnung nur für solche Gewerbetreibende getroffen worden ist, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, diejenigen, e. der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten.
Inwieweit Handwerker, welche in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind und der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, sowie Hausgewerbe⸗ treibende der Innung anzugehsren haben, wird mit Ge⸗ nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch das Statut bestimmt. Vor der Genehmigung ist den bezeichneten Personen Gelegenheit zur , zu geben.
Gewerbetreibende, welche mehrere Gewerbe betreiben, ge⸗ hören derjenigen Innung als Mitglieder an, welche für das
migung des Innungs— ĩ Wochen die diese ent⸗
a zwischen der Gemeinde und der Innung,
Die Mitgliedschaft beginnt für diejenigen, welche zur Zeit der Errichtung der Innung das Gewerbe betreiben, mit diesem . für diejenigen, welche den Betrieb des Gewerbes päter beginnen, mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes. ö
n Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person beizutreten, sind: ᷓ
I) die im 5 87 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Per⸗ sonen sowie die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten;
2) mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen,
welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben; ) in dem Falle des 5 Jof Absatz 1 Ziffer 2 diejenigen Gewerbetreibenden, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten. ; ⸗ Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut.
Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes Rechnungsjahres gestattet. Eine vorherige An⸗ zeige kann frühestens sechs Monate vor dem Austritte ver⸗ langt werden.
5 1099.
Streitigkeiten darüber, ob jemand der Innung als Mit—⸗ glied angehört, sowie darüber, ob jemand der Innung bei⸗ zutreten berechtigt ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese ent⸗
scheidet endgültig. . ; S 10i. Die durch Errichtung der Innung erwachsenden Kosten sind auf Antrag der Betheiligten von der Landes-⸗Zentral⸗ behörde vorzuschleßen. ; ö S 100.
Wird infolge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen (8 190 Absatz 4), so geht das Vermögen dieser Innung, vorbehaltlich der Bestimmungen der S8 1001 bis 106n, mit Rechten und Pflichten auf die Zwangsinnung mit der Maßgabe über, daß die letztere die daran zu machenden Forderungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen reicht. ;
Scheidet infolge der Errichtung einer 3Zwangsinnung aus einer bestehenden Innung ein Theil der Ritgleder aus S100 Absatz 5), so ist der Zwangsinnung ein entsprechender Theil des Vermögens zu überweisen. Dabei ist das Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung verbleibenden Mitglieder zu berücksichtigen. Kommt hierüber eine Einigung unter den Innungen nicht zu stande, so ent— scheidet die höhere Verwaltungsbehörde, welcher die bestehende Innung untersteht. Gegen die Entscheidung steht den Be⸗ theiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes— Zentralbehörde zu. Diese entscheidet endgültig.
. S 1601. Wird infolge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen (8 1906 Absatz , mit welcher eine Innungs⸗Krankenkasse (5 73 des Krankenversicherungsgesetzes) verbunden ist, so geht die letztere mit ihren Rechten und Ver⸗ bindlichkeiten auf die Zwangsinnung über. . Innungs-Krankenkässe kann jedoch von der höheren Verwaltungsbehoörde geschlossen werden, wenn die Zwangs⸗ innung einen anderen Bezirk oder andere Gewerbszweige um⸗ faßt als diejenige Innung, für welche die Innungs-Kranken⸗ kasse errichtet war, oder infolge der Errichtung der Zwangs⸗ innung mehrere Innungen geschlossen werden, mit welchen Innungs⸗Krankenkassen verbunden sind. Gegen die Verfügung, durch welche die Kasse geschlossen wird, ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes⸗-Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. . Wenn die Innungs⸗Krankenkasse auf die Zwangsinnung übergegangen ist, so werden die erforderlichen Abänderungen des Kassenstatuts bis zur anderweiten Beschlußfassung der Innungsversammlung von der höheren Verwaltungsbehörde mit rechtsverbindlicher Kraft vollzogen. Solange diese Ab⸗ änderungen nicht vollzogen sind, haben die bisherigen Kassen⸗ organe die Verwaltung fortzuführen. ; Sind mit der Innung, welche infolge der Errichtung einer Zwangsinnung geschlossen wird, sonstige Unterstützungs⸗ kassen derbunden, so finden die 8 98 und 8a Anwendung. Sofern nicht statutarische oder landesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, kann die Zwangsinnung mit Zustimmung der Vertretung der Unterstützungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbindlichkeiten übernehmen. In letzterem Falle bleiben die bisherigen Mitglieder dieser Kasse berechtigt, ihnen anzu⸗ gehören, auch wenn sie der Zwangsinnung nicht angehören. . 3 100m. Scheidet infolge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden Innung, mit welcher eine Innungs⸗ Krankenkasse (5 73 des Frankenwver icherungsgeseßesn verbunden ist, ein Theil der Mitglieder aus (5 1005 Absatz 5), so kann, wenn eine anderweite Einigung unter den Betheiligten nicht zu stande kommt, derjenigen Krankenkasse oder Gemeinde⸗ Krankenversicherung, welcher die bei den Ausscheidenden beschäftigten Personen künftig anzugehören haben, ein ent⸗ sprechender Theil des Vermögens durch die höhere Verwaltungs⸗ behörde überwiesen werden; dabei ist das Verhältniß der Zahl der Ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung ver⸗ bleibenden Mitglieder zu berücksichtigen. Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes⸗Zentralbehörde zu; diese entscheidet endgültig. Sonstigen Unterstützungskassen können die aus der Innung ausscheidenden Mitglieder auch ferner angehören. :
5 109n.
Zur Theilnahme an Unterstützungskassen, auf welche die Vorschriften des 5 73 des Krankenversicherungsgesetzes keine Anwendung finden, dürfen Innungsmitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden. Gemeinsame Geschäftsbetriebe (58 81h Ziffer 5) dürfen von der Innung nicht errichtet werden; dagegen ist dieselbe befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, ge⸗ werblichen und wirthschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, wie die Errichtung von Vorschußkassen, gemeinsamen Ein⸗ und Verkaufsgeschäften und dergleichen, anzuregen und durch Auf⸗ wendungen aus dem angesammelten Vermögen zu unter⸗ stützen. Beiträge dürfen zu diesem Zwecke nicht erhoben werden. Werden bei der Errichtung einer Zwangsinnung gemein⸗ schaftliche Geschäftsbetriebe einer nach § 100 Absatz 4 ge⸗ schlossenen Innung binnen sechs Monaten nach der Ver⸗
hauptsächlich von ihnen betriebene Gewerbe errichtet ist.
öffentlichung der im 5 100 Absatz 1 bezeichneten Anordnung