1897 / 184 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

r 8 9 ö * .

oder tritt die Schließung auf Grund des 8 101 oder des § 1041 ein, so 63 die Abwickelung der Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde. .

Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die Verbandsmitglieder auch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Aus⸗ scheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Abwickelung der 9 . zu.

4n.

Im Falle der Auflösung oder Schließung des Innungs—⸗ verbandes muß sein Vermoͤgen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung seiner sonstigen Verbind⸗ lichkeiten verwendet werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundierung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen zfs ni den Zwecken bestimmt, so darf, der nach Be⸗ richtigung der Schulden übrig bleibende Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden; über seine fernere Verwendung wird von der im S 10496 Absatz 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen. .

Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverband errichteten Unterrichtsanstalten oder Unterstüßungskassen als selbständiger Anstalten der Genehmigung des Landesherrn oder einer Behörde des Staates, ,, die fernere Ver⸗ waltung der Änstalt stattfinden soll, so hat die im vorstehenden Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizuführen.

Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungs⸗ verbandes wird, soweit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, welche dem Verbande zur Zeit der Auftöfung oder Schließung angehört haben, nach dem Verhältniffe der von ihnen an den Verband in dem der Auf⸗ löfung oder Schließung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitigkeiten hierüber werden von der im s 101R bezeichneten Stelle endgültig entschieden.

Artikel 2.

Die 88 126 bis 133 (Titel WI Abschnitt UI) der Ge— werbeordnung werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

II. Lehrlingsverhältnisse.

A. All gemeine Bestimmungen. 8 126.

Die Befugniß zum Hallen oder zur Anleitung von Lehr— lingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte befinden, nicht zu.

. 8 126a.

Die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehr⸗ lingen kann solchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder gegen welche Thatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitüng von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. ; . .

Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sachgemäßen Anleitung eines Lehr⸗ linges nicht geeignet sind. .

Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde gegen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der ss 206 und 21, soweit nicht landesgesetz lich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift.

Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Befugniß nach Ablauf eines 39 wieder eingeräumt werden.

5 126.

Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. Derselbe muß enthalten:

1) die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;

2) die Angabe der Dauer der Lehrzeit;

3) die Angabe der gegenseitigen Leistungen,

4) die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.

Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem Vater oder Vor⸗ munde des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen. Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Er— fordern den Lehrvertrag einzureichen. .

Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Der Lehrvertrag ist kent, Md stempelfrei.

8 1X.

Der Lehrherr ist verpflichtet, den ö in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem . der Ausbildung entsprechend zu unterweisen, ihn zum

esuche der Fortbildungs- oder Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu beslimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlinges leiten, den Lehrling zur Arbeit— samkeit und zu guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits— und Hausgenossen zu schützen und ar, Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Arbeits verrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind.

Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn⸗ und Festtagen erforder⸗ liche Zeit und Gelegenheit nicht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des Lehr—⸗ herrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen

werden. 7 §S 12a.

Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folg— famkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen ver— pflichtet. ö

Uebermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung sind verboten.

§ 127b.

Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, . der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.

Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Be— endigung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn

wiederholt . ee den Besuch der Fortbildungs⸗ oder achschule vernachlässigt. . 8 hin seiten des Ihrlings kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der Probezeit aufgelöst werden, wenn - I einer der im 5 124 unter Ziffer 1, 3 bis 5 vorge— sehenen Fälle vorkiegt; . 36 Y der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Aus⸗ bildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflichtungen un⸗ fähig wird. . Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings auf— gehoben. Durch den Tod des . gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung binnen vier Wochen geltend gemacht wird. § 127 c.

Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertig— keiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß. auszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen istt. . ö An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe.

§ 1274. ; Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vor⸗ gesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so 33 letzterer den Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehr— herrn den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu ver⸗ bleiben, als durch gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöst erklärt ist, oder dem Lehrlinge durch einstweilige Verfügung eines Gerichts gestattet ist, der Lehre fern zu bleiben. Der Antrag ist nur gulcsig. wenn er binnen einer Woche nach dem Austritte des Lehrlings gestellt ist. Im Falle unbegründeter Weigerung der Rückkehr hat die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise zurückführen zu lassen oder durch Androhung von Geldstrafe dis zu fuͤnfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr anzuhalten. . § 17e. ö . Wird von dem Vater oder Vormunde für den Lehrling oder, sofern der letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehr⸗ herrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Beruf übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlaͤssen wird, nach Ablauf von vier Wochen als auf—⸗ gelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken. . Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehr— ling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschaͤftigt werden.

127f.

Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Enischädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschloßen ist. In den Fällen des 8 1276 Absatz 1. und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrag unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist. Der Anspruch der Enischädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach Auflösüng des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.

; § 128. . Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem . beanspruchte Entschäͤdigung, wenn in dem Lehrvertrage nicht ein geringerer Betrag aus— bedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehilfen orts— üblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf. H

Fuͤr die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitvethaftet der Vater des Lehrlinges sowie derjenige Arbeit- geber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhätktnisses noch verpflichtet war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person des Arbeit⸗ gebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen 3 Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungs⸗ anfpruch erst, wem derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend . ist.

3128

Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Um⸗ fang oder der Art seines Gewerbebetriebs stehende 59 von Lehrlingen hält und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann dem Lehrherrn von der unteren Verwaltungsbehörde die Entlassung eines entsprechenden Theiles der Lehrlinge auferlegt und die Annahme von Tehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus, untersagt werden. Die Beftimmungen des 5 1262 Absatz 3 finden hierbei ent⸗ sprechende Anwendung. . —.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können durch Beschluß des Bundesragths für einzelne Gewerbszweige Vor— schriften über die höchste Zahl der Lehrlinge erlassen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige gehalten werden darf. Soweit solche Vorschriften nicht erlassen sind, können fie durch Anordnung der Landes⸗-Zentralbehörde erlassen werden.

B. Besondere Bestimmungen für Handwerker.

§ 129.

In Handwerksbetrieben steht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vier⸗ undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, . entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder solange die Handwerkskammer eine Vor⸗

schrift über die Dauer der Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und

die Gesellenprüfung bestanden haben, ;

oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbst⸗

Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welche diesen Anforderungen nicht en prechen, die Befugniß zur An⸗ leitung von Lehrlingen verleihen. Gehört die Person einer Innung an oder besteht an ihrem Wohnorte für den Ge⸗ werbszweig, welchem sie angehört, eine 3 . so ist die letztere vor der Entscheidung von der höheren Verwaltungs⸗ behörde zu hören. . . ; Die Unterweisung des Lehrlinges in einzelnen technischen Handgriffen und Fertigkeiten durch einen Gesellen fällt nicht unter die im Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen. Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe erfolgen und durch den Besuch einer . oder sonstigen gewerblichen Unter⸗ richtsanstalt ersetzt werden. Die Landes⸗Zentralbehörden können den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerb⸗ lichen Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, welche vom Staate für einzelne Gewerbe oder zum Nachweise der Befähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzt find, die Wirkung der Verleihung der im Absatz 1 bezeichneten Befugniß für bestimmte Gewerbszweige beilegen. Der Bundesrath ist befugt, für einzelne Gewerbe Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen im Absatz 1 zuzulassen.

S 129a. Der Unternehmer eines Betriebes, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Gewerben Leh lber anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den , des 5 129 entspricht.

Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes

den Voraussetzungen des 3 129 eVntspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses Gewerbes Lehrlinge anzuleiten. Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des 5 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den diesem verwandten Ge— werben Lehrlinge anzuleiten. Welche Gewerhe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, bestimmt die Handwerkskammer. ; Das gemäß § 1316 Absatz? dem Prüfungsausschusse vorzulegende Lehrzeugniß darf nur für dasjenige Gewerbe ausgestellt werden, für welches der Lehrherr oder sein Vertreter (8 127 Absatz 1) zur Anleitung von Lehrlingen befugt ist.

§ 129. Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er ver⸗ pflichtet, eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden. Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen.

S8 130. Soweit durch den Bundesrath oder die Landes-Zentral⸗ behörde auf Grund des 5 128 Absatz 2 Vorschriften über die zulässige Zahl von Lehrlingen nicht erlassen sind, ist die Hand⸗ werkskammer und die Innung zum Erlasse solcher Vorschriften

befugt.

S 130. . Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf den ,. von vier Jahren nicht übersteigen.

Von der Handwerkskammer kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe oder Gewerbszweige nach Anhörung der betheiligten Innungen und der im S 1932 Absatz 3 Ziffer 2 bezeichneten . festgesetzt werden. ;

Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Innehaltung der festgesetzten Lehrzeit zu entbinden.

8131.

Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (8 129 Absatz 1) zu unter— ziehen.

ö Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsaus⸗ schüsse. Bei jeder Zwangsinnung wird ein Prüfungsausschuß ebildet, bei anderen Innungen nur dann, wenn ihnen die krnnchtig ng zur Abnahme der Prüfungen von der Handwerks—⸗ kammer ertheilt ist. Soweit für die Abnahme der Prüfun en für die einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungsausschüsse der Innungen und die im 8 123 Absatz 4 bezeichneten Lehrwerk⸗ stätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden esorgt ist, hat die Handwerkskammer die erforderlichen i nge us üsse zu errichten.

8 131 a. ö

Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei i i ern . .

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Handwerkskammer bestellt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschuß einer Innung die Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen, welche eine Gesellen⸗ prüfung bestanden haben, durch den Gesellenausschuß bestellt. Bei den von der Handwerkskammer errichteten Prüfungs⸗ ausschüssen werden auch die Beisitzer von der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisitzer muß aus Gesellen bestehen.

Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der Regel auf drei Jahre. .

PWahr en der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen können auch Gesellen (Gehilfen), welche die Gesellenprüfung nicht abgelegt haben, ien werden, wenn fie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurück—

elegt haben. gie! S 15316.

Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kenn⸗ zeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist.

Im übrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungs⸗ ausschusse, der Gang der Prüfung und die Höhe der 1

ebühren durch eine d, , geregelt, welche von der e. Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Hand⸗ werkskammer erlassen wird. Kommt ein Einvernehmen nicht zu stande, so entscheidet die Landes⸗Zentralbehörde. ö

Durch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Prüfung auch in der Buch- und Rechnungsführung zu er⸗ folgen hat. In diesem Falle ist der ,, r, d, befugt, einen befonderen Sachverständigen zuzuziehen, welcher an der Prüfung mit vollem Stimmrechte iheilnimmt. Bei Stimmen— gleichheit giebt die Stimme des Vors . den Ausschlag

Die Kosten der Prüfung werden, sofern diese von dem Prüfungsausschuß einer Innung abgehalten wird, von letzterer, im übrigen von der Handwerkskämmer getragen. Diesen

einer der im S 123 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung findet, oder wenn er die ihm im S 127M auferlegten Pflichten

ständig ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in l 1 Stellung thätig gewesen sind.

fließen die Prüfungsgebühren zu.

131 e.

Die Innung und der ga! err sollen den . an⸗ halten, sich na Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung 612 26 I) zu unterziehen. 3 -

Das uch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prüfungsausschuß zu richten Dem Gesuche sind das Le rzeugniß 1276) und, sofern der Prüfling während der Iehrzeit zum esuch einer Fortbildungs⸗ oder eg ,. ver⸗ pflichtet war, die Zeugnisse über den a, , beizufügen.

Der Caf r fz hat das Ergebniß der Prüfun auf dem Tehrzeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wir die Prüfung nicht bestanden, so hatz der Prüfungsgusschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Prüfung

nicht wiederholt werden darf.

Die Prüfungszeugnisse 9 ö und stempelfrei.

Der BVorsitzende ist berechtigt., Beschlüsse des Prüfungs— ausschusses mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung entscheidet die Handwerkskammer G 1036

Ziffer 6. 1322. Die Landes⸗Zentralbehöoͤrden sind befugt, die Bestellung der Prüfungsausschüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die

Gegenstände der Prüfung sowie die Prüfungsgebühren ab—

weichend von den Vorschriften der 85 131 bis 182 zu regeln, dabei darf jedoch hinsichtlich der bed der Prüfung zu stellenden Anforderungen nicht unter das im S131 Absatz 1 bestimmte Maß herabgegangen werden.

IIa. Meistertitel.

133.

Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks durfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben 612) und die Meisterprüfung bestanden haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens drei Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe thätig gewesen find. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungs— kommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Bei⸗ sitzern bestehen. . 3

Die Errichtung der , ,, . erfolgt nach Anhörung der Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre.

Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbst⸗ ständigen Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie der zu dem selbständigen Be⸗ triebe desselben sonst nothwendigen Kenntnisse, insbesondere auch der Buch⸗ und Rechnungsführung, zu erbringen.

Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gan der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der Landes Zentralbehörde zu erlassende Prüfungsordnung geregelt.

Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der Hand—

verkskammer zur Last, welcher die Prüfungsgebühren zu— fließen.

Die Prüfungszeugnisse sind kosten⸗ und stempelfrei. Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestim—

mungen können von der Landes⸗Zentralbehörde die von ihr

angeordneten Prüfungen bei Anstalten und Einrichtungen der im 5 129 Absatz 4 bezeichneten Art gleichgestellt werden, sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei den im Absatz 1J vorgesehenen . Artikel 3.

1) Der bisherige Abschnitt La des Titels VII der Ge⸗ werbeordnung erhält die Bezeichnung Ib.

2) Der S 134 Absatz 1 der Gewerbeordnung erhält fol⸗

gende Fas

sung: J 3 Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 8 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als

Shrlinge anzusehen sind,

S8 126 bis 128 Anwendung. 3) Hinter § 144 der Gewerbeordnung wird folgender §5 144a eingeschoben:

Personen, welche den Bestimmungen der 85 126, 126a und 129 entgegen Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, können von der Ortspolizeibehörde durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehrlinge angehalten werden.

In gleicher Weise kann die Entlassung derjenigen Lehrlin e, welche den auf Grund der S5 8 a Ziffer 3, 128 Absatz 2 und 130 erlassenen Vrschrifün ent⸗ gegen angenommen sind, verfügt werden.

Artikel 4. 1) Im 58 148 der Gewerbeordnung werden folgende Ziffern ga, b und C eingeschoben: ga. wer den S8 125 und 126a zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt, 3b. wer dem S 129 oder den auf Grund der §S§ 128 und 130 erlassenen Vorschriften zuwider Lehrlinge

die Bestimmungen der

hält, anleitet oder anleiten läßt, 2c. wer unbefugt den Meistertitel führt. 2) Die Ziffer 10 des 5 148 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: wer wissentlich der Bestimmung im § 12776 Absatz 2 . einen Lehrling beschäftigt. 3) Absatz 1 Ziffer 8 und Absatz 2 des § 149 der Ge⸗ werbe ordnung werden aufgehoben. . Im 150 der Gewerbeordnung wird folgende Ziffer 4a eingeschoben:

der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungs⸗ 6 abschließt (38 10636 Absatz 1 Ziffer 1 und 6b).

. Artikel 5.

Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der bis⸗ herigen Titel Vr und VsI der Gewerbeordnung i e⸗ nommen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen ich Gesetzes an deren Stelle.

Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen 4 werden im 8 126 Absatz 2 Satz 1 des Artikels 2 die Worte „Vater ß durch die Worte „gesetzlichen Stellvertreter“ etzt. Uebergangsbestimmungen.

Artikel .

1) Auf bestehende Innungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung; sie haben innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten Ser in den so sl bis 99 des Artikels 1 vorge * Bestimmungen ihre Verfassung diesen Vorschriften entsprechend umzugestalten. Wird die Umgestaltung nicht be⸗

wirkt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche , anzuordnen und, falls dieser Anordnung nicht Folge * en wird, entweder die Aenderung mit rechtsverbind⸗ licher Kraft zu verfügen oder die Innung hn schließen.

2) Die von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund

der bisherigen 88 1006 und 1006 der Gewerbeordnung ge⸗ troffenen Bestimmungen werden mit dem Ablaufe von seß Monaten nach dem Inkrafttreten der 81 bis 99 des Ar⸗ tikels 1 aufgehoben. Wird innerhalb dieser Frist der Antrag auf Erlaß der im 100 Absatz 1 des Arkikels 1 bezeichneten Anordnun von einer Innung gestellt, für welche Bestimmungen 34 Grund der bisherigen r 1006 oder 1090 ergangen sind, so kann demselben kt g. en werden, ohne daß 9. Voraus⸗ setzungen des 5 100 . 1L 3iffer 1 und 2 zutreffen.

3) Die Innungs⸗-Krankenkassen haben ihre Statuten ge⸗ mäß den Vorschriften des 8 98 Lieses Gesetzes zu ändern. Falls dies binnen einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmen⸗ den Frist nicht geschieht, so können sie, soweit nicht die Be⸗ stimmungen des 5 1001 Anwendung finden, geschlossen werden. . Tritt an Stelle einer beim Inkrafttreten dieses Ge⸗ setzes einem Innungsausschuß oder Innungsverband angehörigen Innung eine Zwangsinnung, so wird sie bis zur anderweiten Beschlußfassung der Innungsversammlung mit allen Rechten und Verbindlichkeiten Mitglied des Innungsausschusses oder Innungsverbandes.

Artikel .

Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesetzes Lehrlinge halten, sind berechtigt, diese Lehrlinge auszulehren. . Auf Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Be— stimmungen das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, findet 3 129 Absatz 1 des Artikels 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß denselben die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen auch dann zusteht, wenn sie nur eine zweijährige Lehrzeit zuruͤckgelegt haben.

Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Personen, welche den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht enisprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen zu verleihen.

Die an g nl T öhhn kann für einzelne Gewerbe oder Zweige eines Gewerbes bestimmen, daß den im Absatze ? bezeichneten Personen die Befugniß zur Anleitung von Lehr— ,. auch dann zusteht, wenn sie eine kürzere als zweijährige Lehrzeit zurückgelegt haben.

Artikel 8. Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk selbständig ausübt, ist befugt, den Meistertitel (Artikel 2 8 133) zu fuhren, wenn er in diesem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzt. . . Artikel 9. Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durch⸗ führung erforderlichen Maßnahmen handelt, sofort in Kraft.

Der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz im übrigen ganz oder theilweise in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Ver— ordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juli 1897. .

(Li. S. Wilhelm.

Graf von Posadowsky.

Sandel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ru hr sind am 6. d. M. gestellt 13 160, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 5. d. M. gestellt 4814, nicht recht. teitig gestellt keine Wagen; am 6. d. M. sind gestellt 4443, nicht recht zeitig gestellt 179 Wagen.

; Zwangs⸗Versteigerungen. Beim Königlichen Amtsgericht w Berlin stand am 6. August das Grundstück in der Straße 42 Abth. 14 Nr. 11 be⸗ legen, dem Staaker Ernst Schmidt gehörig, zur Versteigerung; Fläche 3.54 a; Nutzungswerth 4529 e; mit dem Gebot von ob 200 M blieb Kaufmann Otto Fritz Reym er zu Charlottenburg, Joachimsthalerstraße 28, Meistbietender.

Berlin, 6. August. (Bericht über Speisefette von Gebr. Gause.) Butter: Die Qualitäten waren diese Woche durchweg wenig befriedigend; die meiste Butter hatte gelitten, als sie ankam und zeigte eine sehr geringe Haltbarkeit. Die wenigen guten Marken konnten zu unveränderten Preisen schlank geräumt werden. Die beutigen Notierungen sind: Hof und Genossenschafts butter La. Qualität 26 M, do. ILa. Qualitãt 9 M, Landbutter 75 85 ½ Schm alz: Die Preise stiegen in Amerika infolge flotter Nachfrage ziemlich lebbaft; auch hier am Platze war zu erhöhten Preisen Begehr. Die heutigen Notierungen sind; Choice Western Steam 30 = 30,59 (, Hamburger Stadtschmalz 32 M, amerikanisches Tafelschmalz 32 bis 33 S6, Berliner Bratenschmalz 34 35 M00

Mehlbörse der Bäcker- Innung zu Berlin vom 6. August. Ungarische Mehle höher, hiesige etwas matter. Man notierte: Ungar. Auszug 3850 4199 „e, ff. Weijemehl 26 80 , f. Schrippenmehl 25.56. —= 265,25 M, Schrippen mehl 24 00 , Roggen mehl f. Marken 20,250 , Lieserungsmehl 18,509 66. Auswaͤrtige Meble 19,20 6, Obergräditzer Auszug 33,90 M Lissa⸗Weizenmehl 60 25,50 A6, Greifenhagener 20,30 4

Stettin, 6. August. (W. T. B.] Spiritus loko 41, 00 nom.

Breslau, 6. August. (B. T. B.) Schluß Kurse. Schl. 30, L.Pfdbr. Litt. A. 190,35, Breslauer Digkontobank 120,30, Breslauer Wechslerbank 108, 560, Schlesischer Bankverein 143,10, Breslauer Spritfabrik 144 00. Donnersmarck 166,50, Kattowitzer 164, 10, Oberschl. Eis. 109, 65, Caro Hegenscheidt Akt. 134,80, Oberschles. P. 3. 149.50, Opp. Zement 157.35. Giesel Zem. 148350, L. Ind. Kramsta 150,75. Schles. Zement 198,75, Schles. Zinkb.. 205,75, Laurahũütte 172,09. Bresl. Oelfbr. 106,60, Koks. Oblig. 102,90, Oberschl. Koks 174,75.

Produkrenmarkt. Spiritus ver 100 1 100 ½ exkl. 50 Verbrauchßabgaben pr. August 60,50 Br., do. do. 70 Verbrauch abgaben pr. August 40,60 Br.

Magdeburg, 6. August. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl. von 92 , —, Kornzucker exkl. S8 / Rendement 960 - 9, 99. Nachprodukte exkl. 750 // Rendem. 6, 80 - 735. Fest. Brotraffinade 1 23.50 23,75. Brotraffinade II —. Gem. Brot- raffinade mit Faß 23,25. Gem. Melis 1 mit Faß 22,50. Ruhig. Rohbzucker J. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. 323 8,425 Gd. 8, 47 Br., pr. September 8,523 Gd., S, 576 Br., pr. Okiober 8577 Gd., 369 Br., pr. November ⸗Dezember 8,629 Gd., 8, 5 Br., pr. Januar März 8,89 Gd. 8, . Br. Ruhig. Wochen⸗ umsatz im Robzuckergeschäft 164 009 Ztr.

Frankfurt 4. M.. 6. August. (W. T. B.) Schluß -Kurse. Lond. Wechs. 20,352. Pariser do. SI, 025, Wiener do. 170,25,

Anleihe 22.90, 5 do amort. Rum. 101,30, 4 0 russische . 103, 40, 4 0/s9. Russ. 1894 67, 09,6, 4 oο0 Spanier 61, 90.

meerb. 107 00, Darmstädter 158,890 Diekonto⸗ Kommandit 208,20 Mitteld. Kredit 115, 40, Oesterr. Kreditakt. 3133. Dest.⸗-Ung.

Sog 00, Reichsbank 161 10, Laurahütte 172,20, Westeregeln 196,00, Höchster Farbwerke 62 O0, Privatdigkont 2.

Fffekten · Sozietãt. Schluß. esterr. Kreditaktien 3133, Gotthardbahn 153,50, Diskonto Commandit 208, 00, Laurahütte I, So, Portugiesen . —, Ital. Mittelmeerb. —. Schweijer Nordoftbahn 111,570, Schweizer Union 82, 60, Ital. Méöridionaux —, Schweizer Simplonb. S5 40 600 Mexikaner 95, 30, Italiener 94,30.

Köln, 6. August. (W. T. B.) böl loko 63, 090, pr. Oktober —.

Dresden, 6. August. (W. T. B.) 3 9, Sächs. Rente 735, 36 oo do. Staatsanl. 161345, Dresd. Stadtanl. v. 935 101550, Allg. deutsche Kredit 214 50, Dresd. Kreditanstalt 144 50, Dresdner Bank 16400, Dresdner Bankverein 123, 50, Leipziger Bank ——, Sächs. Bank 127,795, Deutsche Straßenb. 195,00, Dresd. Straßenbahn 229, 25, Sächs.⸗Böhm. Dampfschiffahrts Ges. 296, 00, Dresdner Bau⸗ gesellsch. 229 50. ;

. , 6. August. (W. T. B.) Schluß ⸗Kurse. 3 9s Sãchsische te , 15, 3 00 do. Anleihe 101,45, , Paraffen⸗ und Solaröl Fabrik 107,309, Mansfelder Kuxe 1100 60, Leipziger Freditanstalt Aktien 4,00, Kredit und Sparbank zu Leipzig 1189, 25, Leipziger Bankaktien 185,55, Leipziger Hypothekenbank 151,00, Saͤchsische Bankaktien 128,00, Sächsische Boden- Kreditanstalt 131,50, Leipziger Baumwollspinnerei⸗ Aktien 175, 00, Leipziger Kammgarn⸗ spinnerei· Aktien 180,9), Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 188,00, Altenburger Aktienbrauerei 42.90, Zuckerraffinerie lle⸗ Aktien 111,25, Große Leipziger Straßenbahn 258, 05, Leipziger Elektrische Straßenbahn 170, 0, Thüringische Gasgesellschafts⸗Aktien 206, 80, Deutsche Spitzen⸗ fabrik 212.00, Leipziger Elektrizitätswerke 130.50

Kammzug⸗Terminhandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Juli 3,27 M, pr. August 3,12 M, yr. September 3,127 , pr. Oktober 3,125 6, pr. Nobember 3, 12 Æ, pr. Dezember 3,127 A, Er. Januar 3,124 M,. pr. Februar 3, 123 M, pr. März 3 126 , pr. April 3,123 Æ, pr. Mai 35, 123 4A, pr. Juni 3,124 Kein Umsatz. Tendenz: Behauptet.

Bremen, 6. August. W. T. B.) Börsen⸗ Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗ Börse.) Matt. Lolo 5,95 Br. Schmalz. Niedriger. Wilcor 2 J, Armour sbield 24 , Cudahy 25 3, Choice Grecery 256 , White label 255 3. Speck. Fest. Short clear middl. loko 30 3. Reis sehr sest. Kaffee —. Baumwolle. Ruhig. Upland middl. loko 417 3. Ta back. 306 Fässer Kentucky.

Kurse des , dd, , e, ,, 5 y /o Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei Aktien 1614 Gd., 5 o/o Nordd. Llovd⸗Aktien 1066 Gd. Bremer Wollkämmerei 275 Br.

Ham burg, 6. August. * T. B.) Schlußkurse. Hamb. Kommerzb. 139. 50, Bras. Bk. f. D. 167, 06, Lübec⸗Büchen 167,50, A.⸗C. Guano⸗W. 73,50, Privatdiskont 25, Hamb. Packet 124,00, Nordd. Lloyd 107,25, Trust Dynam. 183,25, 3 0H. Staatsanl. 95, 60, 34060 do. Staatsr. 107,00, Vereinsb. 157.50, Hamburger Wechsler⸗ bank 136,75. Gold in Barren pr. Kilogr. A788 Br., 84 Gd., Silber in Barren pr. Kilogr. 75,75 Br., 75,25 Gd. Wechselnotierungen: London lang 3 Monate 20,309 Br., 20,27 Gd., 20,29 bez., London kurz 20,355 Br., 20,31 Gd., 20,34 bej., London Sicht 20,37 Br., 2033 Gd., 20,36 bez., Amsterdam 3 Monate 167,0 Br., (67,40 Gd., 167,55 bez., Oest. u. Ungar. Bkpl. 3 Monat 168,75 Br., 168,35 Gd., 168,65 bez., Paris Sicht 81,15 Br., 80,95 Gd., Sl, 09 bez., St. Petersburg 3 Monat 214,00 Br., 213,50 Gd. 214,00 bez., New. Jork Sicht 4,184 Br., 4,165 Gd., 4,184 bez., do. 60 Tage Sicht 4,177 Br., 4143 Gd. , 4,16 bez.

Getreide markt. Weizen loko flau, holsteinischer loko

mecklenburger loko 134 - 146,

179 182. Roggen flau, russischer loko ruhig, 96. Mais 90. Hafer behauptet. Gerfte behauptet, Rüböl fest, lolo 60 Br. Spiritus (unverzollt) fesft, pr. August · Septbr. 191 Br., pr. Seyt. Oktober 193 Br., pr. Oktober⸗ November 193 Br., pr. November Dezember 199 Br. Kaffee ruhig, ann 2000 Sack. Petroleum matt, Stand. white loko 485 Br. affee. (Nachmittagsbericht,. Good average Santos pr. Septbr. 36, pr. Dezember 37, pr. März 373, pr. Mai 38. Zuckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker J., Produkt Basig S8 9 Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. August 8,474. pr. Septbr. S. 55, pr. Oktober 8,57, pr. Dezember 8 60, pr. März 8,92, pr. Mai 305. Ruhig.

Wien, 6. August. (W. T. B.) Schluß Kurse. Desterr. 41/3 0/9 Papierrente 102,10, Oesterr. Silberrente 102,25, Desterr. Goldrente 123,40, Oesterr. Kronenrente 191,35, Ungar. Goldrente 122,70, do. Kron. J. 100.25, Desterr. 60r. Loose 146, ), Laäͤnderbank 241 50, Desterr. Kredit 368,50, Unionbank 303, 00, Ungar. Kreditb. 40400, Wiener Bankverein 26000, Wiener Nordbahn 271,50, Buschtiehrader 555,50, Elbethalbahn 260,00, Ferd. Nordb. 3425,00, Desterr. Staatsbahn 351, 00, Lemb. Czern. 284,00, Lombarden 84,75, RNordwestbahn 2565,00, Pardubitzer Al, 00, Alp. Montan 139,40, Amsterdam 99 09, Deutsche Plätze 58 70, Londoner Wechsel 11959, . Wechsel 47,0, Navolcons 8,53, Marknoten 58,70, Ruff.

anknoten 1265, Brüxer 265,00, Tramway 4689, 99.

Getreide markt. Weizen pr. bst 10,99 Gd., 11,01 Br., pr. Frühiahr 10998 Gd. , 11,00 Br. oggen pr. Herbst 8,48 Gd. 550 Br, pr. Frübjahr 860 Sd. s, 63 Re. Mais pr. Juls. Auguft 5, 04 GSd., 5,06 Br., pr. Seytember⸗Oktober 5, 13 Gd., 5, 15 * Hafer pr. Herbft 6,36 Gd, 6,368 Br. pr. Frübjahr Ed. Br.

T. August, Vormittags 19 Uhr 50 Minuten. (W. T. B.) Ruhig. Ungarische Kredit Attien 402.50, Desterreichische Kredit Aktien 368, 16, Fran osen 351,25, Lombarden 84675, Elbethalbahn 260990, Desterreichische Papierrente 102, 15, 409 Ungarische Goldrente 122,65, Desterreichische Kronen. Anleihe —, Ungarische Kronen-A nl. 100,25, Marknoten 58 70, Bankverein 260, 00, Länderbank 241,50, Buschtiehrader Litt. B.- Aktien 557 00, Türk. Loose 65,40, Brüxer —, Wiener Tramway 469, Alpine Montan 137,25.

Ve st, 6. August. (B. T. B.) Produktenmarkt. Wetzen lolo flau, pr. Herbst 19,87 Gd., 16 89 Br., pr. Frübjahr 10,6s Gd. , 1090 Br. Roggen vr. Herbft 841 Gd., S, 46 Br. Hafer pr. Herbft Sd. Br. Mais pr. August⸗Septbr. 4 80 Gd., 4,82 Br., vr. Sextember · Dktober 4 389 Gd., 4 91 Br., pr. Mai⸗Juni 5,43 Gd., 5.44 Br. Koblraps vr. r , 13,40 Gd. , 15,50 Br.

London, 6. Auguft. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Engl. Ao / Konsels 1136. Preuß. 450 Konsols —, Stal. 5 o, Rente S3, 400 S898er Rufs. 3. S. 103, Konv. Türken 228, 4 00 Spanier 623, 300 Egppter 103, 4 9 unif. do. 1974, 4 0/ο Trib.⸗ Anl. 105, s o/o konsf. Mex. S564. Neue 93er Mex. 35. Ottomanbank 133, De Beers neue 283, Rio Tinto neue 223, 30/0 Rupees 634, 6 of e, m g. ** zt i n, . ö ( ere , 3 90

eichs Anl. 974, Brasil. Sg er Anl. 64, atzdiskont , Silber 254, 5 o/ Chinesen 101, Anatolier 90. ö ĩ t Setreidemarkt. (Schlußbericht.) Markt ruhig, abwartend. 386 9s0 Jag vazucker 106 fest, Rüben-Rohzucker loko sz stetig. Centrifugal 13. Chile Kupfer 4t, pr.

3 Monat 483.

Liverpool, 6. August. (W. T. B.) Baum wolle. Umsatz 12009 B., davon für Spekulation und Cyport 1000 B. Steigend. Brasilianer . m höher. Middl. amerikan. Lieferungen: Stetig. e, n, 410 /a, Verkäuferpreis, September⸗Oktober 42 = 46 / Käuferpreis, Oltober Rovember 360g 36 / . Verkäufer ˖ preis, November Dejember ös / g do., Dezember ⸗Januar 386 66 351 /s Käuferpreis, Januar⸗Februar Zös / 35/8 do., Februar ⸗März Zo / ee do., März April 36 / . Verkäuferpreis, April Mai 35/6 do., Mai⸗ Juni 89 3 d. er re. icht. Woch

aumwollen Wochenbericht. ochenumsatz gegenwärtige Woche 47 009 ,. Woche 56 O00), do. von . 28 42 060 (bl OM00Oꝝ, do, für Spekulation 1990 (2009), do. für Export 3000 (3900 do. für wirklichen Konsum 38 000 (46 0900), do. unmittelb. ex. Schi 45 000 (51 0090), wirklicher Export 12 000 (11 000), Ihmport der Wo 11000 (9000), davon amerikanische 7000 (50090), Vorrath

30/0 Reicht⸗A. 97,70, Unif. Egvpter 108,30, Italiener 94,10, 30 / o port.

b!o 000 (21 000), davon amerikan. 554 000 (604 0, schwhnmend

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