1897 / 190 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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lierung der Verkaufsbedingungen am Mittwoch, den 27. Dktober 1897, Vormittags 10 Uhr.

2 zum Ueberbot am Mittwoch, den 24. No- vember 1897, Vormittags 10 Uhr,

3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grund⸗ stück und an die zur Immobiliarmasse desselben ge- hörenden Gegenstaͤnde am Mittwoch, den 27. Ok- tober 1897, Vormittags 95 Uhr, statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 12. Oktober 1897 an auf der Gexichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Gutspächter Flint zu Mühlenhof, welcher Kaufliebbabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird. ö.

Goldberg, den 31. Juli 1897. 5

Großherzoglich Mecklenburg ⸗Schwerinsches Amtsgericht.

317189 ; . In der Zwangsvollstreckungssache der Herzoglichen Kreiskasse zu Helmstedt und des Steinbruchs besitzers Wilhelm Mensch in Emmerstedt, Kläger, gegen den Maurermeister Adolf Eggers in Helmstedt, Be—⸗ klagten, wegen Forderungen, werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Neben. forderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses bier anzumelden. Zur Erklärung über den Veitheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin aaf den 7. Septem⸗ ber 1897, Morgens 9 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Amtsgerichle anberaumt, wozu die Bethei⸗ ligten und der Ersteber hiermit vorgeladen werden.

Helmftedt, den 25. Juli 1897.

Herzogliches Amtsgericht.

Kruse.

638420] Aufgebot. ; . Die Police Nr. 61 965 der Deutschen Lebensver⸗ sicherungs Gesellschaft in Lübeck, am 20. März 1874 auf das Leben des Kaufmanns Carl Appelrath in Aachen ausgestellt und auf Antrag desselben später auf

Maria und Anna, Geschwifter Appelrath, geschrieben, ist abhanden gekommen. Auf Antrag der minder jährigen Maria und Anna, Geschwister Appelrath, vertreten durch die Wittwe des Heinr. Hubert Appelrath, Eleonore, geb. Solms, zu Aachen. als Vormund, und den Schreiner Franz Appelrath da⸗ selbst, als Gegendormund, ergeht hierdurch an den unbekannten Inhaber der Police die Aufforderung, seinen Anspruch auf dieselbe spätestens in dem auf den 20. Oktober 1897, 11 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermine bei dem unter- zeichneten Gerichte anzumelden, auch die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt werden wird. ö.

Lübeck, den 28. Januar 1897.

Das Amtsgericht. Abth. IV.

26454 Aufgebot.

Der Rückgewährschein Nr. 21 424 zur Unfall⸗ dersicherungs police Nr. 50 028 der Schlesischen Lebensversicherungs · Aktien · Gesellschaft zu Breslau, lautend auf den Tod des Herrn Paul Hankes, Buchhalter in Beuthen, bezüglich der für den Zeit- raum vom 15. April 1886 bis 15. April 1891 ent- richteten Tarifprämien mit 100,20 4, datiert vom 25. Mai 1891, ist angeblich verloren gegangen und soll auf Antrag der verw. Frau Kaufmann Marie Hankes, geb. Hampel, zu Leobschütz und ihrer beiden min derjährigen Kinder, Georg Max Karl und Ehren— fried Hankes, beide bevormundet durch ihre Mutter, verw. Frau Kaufmann Hankes, sämmtlich vertreten durch den Rechtsanwalt Kassel zu Leobschütz, für kraftlos erklärt werden. Der Inhaber der vor⸗ bezeichneten Urkunde wird deshalb aufgefordert, seine Rechte unter Vorlegung dieser Urkunde spätestens im Aufgebotstermine am 20. September 1897, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Schweidnitzer Stadtgraben Nr. 4, Zimmer 89 im II. Stock, anzumelden, widrigenfalls die Kraft loserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Breslau, 19. Juli 1897. Königliches Amtsgericht.

25989)

Aufgebot. ; ; . Die Wittwe des am 15. Februar 18965 zu Barmen verstorbenen Bauunternehmers Christian

Hans sowie die großjäbrigen Kinder Adele, Martha, Emilie, Arthur, Frieda und Clara Hans, die Bittwe i. in ihrer Eigenschaft als Vormünderin des minderjährigen Kindes Else Hans, sämmtlich in Barmen wohnhaft, die Kinder als Erben ihres Vaters, haben das Aufgebot ihr verloren gegangener Kuxscheine beantragt, deren wesentlicher Inhalt sich aus folgenden Auszügen aus dem Gewerkenbuch ergiebt:

Auszug aus dem D Gewerkenbuch. ö Bezeichnung . . Eintragung

; - vermerke ꝛc. des Bergwerks

Erwerbstitel, An Abschreibungs⸗ theil⸗

An. Kurscheine sind ausgefertigt Be⸗

tũck unter über merkungen

kuxen Nr. Kuxen

Eisenstein⸗ Bergwerk 15. Februar Paul 1370 Seite 3 Gewerke: Chr. Hans in Barmen Eisenftein · Bergwerk 15. Februar Gloria 37 Seite 9 Gewerke: Chr. Hans in Barmen Eisen⸗, Blei und Kupfer Bergwerk Müühleneichen Seite 9 Gewerke: Chr. Hans in Barmen Eisenstein · Bergwerk Soff nung Seite 9 Gewerke: Chr. Hans in Barmen Eisenerz · Bergwerk

daher S. 3 ab zugeschrieben

daher S. 3 ab zugeschrieben

daher S. 3 ab⸗, zugeschtrieben

daher S. 3 ab- zugeschrieben

Seite 6 Gewerke: Chr Hans in Barmen Eisen⸗, Blei⸗ und Kupfer⸗ Bergwerk Rothfeld Seite 9 Gewerke: Chr. Hans in Barmen Eisen⸗, Blei⸗ und Kupfer · Bergwerk er

Columbus (S. 3) Seite 9 Gewerke: Chr. Hans in Barmen Eisen⸗, Blei und 5. Februar Kupfer · Bergwerk 1370 Wald kãuschen Seite 9 Gewerke: Chr. Hans in Barmen

(S. 3)

Durch Ankauf

Der resp. die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 31. Januar 1898, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgeb otstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Waldbröl, den 3. Juli 1397.

Durch Ankauf von ö 15.2. . 5 Fr. Schmidt erworben, .

Durch Ankauf von Fr. Schmidt erworben,

Durch Ankauf von Fr. Schmidt erworben,

Durch Ankauf von Fr. Schmidt erworben

. Durch Verleihungs⸗ Amsel 57 Urkunde vom 30. Juni 1873 Besitzer von

Durch Kauf von

Fr. Schmidt erworben

Durch Kauf von

Fr. Schmidt erworben

Fr. Schmidt erworben daher S. 3 ab⸗ zugeschrieben

hier

hier

hier

hier

ron

hier

Königliches Amtagericht. Abtheilung 1. . . ((a) lig ö Beglaubigt: (L. S. Brüggemann, als Gerichtsschreiber.

31734 Oeffentliches Aufgebot.

Der Arnold Deckers, Weber in Krefeld, Blumen⸗ straße 157, bat angeblich ein auf seinen Namen Arnold Deckers zu Herongen“ lautendes, mit der Nummer 604 bezeichnetes Quittungsbuch der Spar⸗ kasse! zu Wachtendonk über 1524,A32 M verloren. Jeder, der an dem verlorenen Einlagebuch irgend ein Anrecht zu haäben vermeint, wird aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Gerichte späteftens in dem auf den 7. Oktober 1897, Vormittags 10 Uhr, bestimmten Aufgebotstermin zu melden und sein Recht näber nachjuwensen, widrigenfalls das Buch für er⸗ loschen erklärt und dem Verlierer ein neues an dessen Stelle ausgefertigt werden wird.

Kempen, den 11. August 1897.

Königliches Aratsgericht.

Ausfertigung. Aufgebot.

Es sind angeblich ju Verlust gegangen:

a. Der Sparkasseschein vom 6. Februar 1880 über die Einlagen zu 37 46 17 Æ 50 A, 13 4AÆñ 59 3 und 4 M auf Leo Klapyenberger in Fechenbach als Gläubiger lautend nach Band X Seite 305 y. Hauptbuchs der Distriktssparkasse Stad ipro⸗ zelten;

b. das in den 1850er Jahren auf den Namen Genofeva Umscheid in Dor sprozelten ausgestellte Sparkassebuch Nr. 31, dessen Einlagen nach Bd. X S. 276 des Hauptbuches der Distriktssparkasse Stadt⸗ projelten sammt den kapitalisierten Zinsen 160 4 08 betragen.

31739

Auf Antrag: ad a. des

dort,

von Dorfprozelten

falls solche für kraftlos erklärt werden.

Stadtprozelten, 9. August 1897.

Kgl. Amtsgericht. v. n. (L. S.) (ger) Kreger.

Für diese Ausfertigung: Stadtprozelten, 39. August 1897.

Gerichts schreiberei des Kgl. Amtsgerichts. (L. S.) Fleckenstein, K. Sekretär.

25519 Aufgebot.

scheins über 1200 M, eingetragen für ihn F

gehöft Nr. 1 zu

haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 17. Januar 1898, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Fürsten˖ bof, Zimmer Nr. 13, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er— folgen wird. . 4 Wismar, den 6. Juli 1397. ; Großherzogl. Mecklenburg ⸗Schwerinsches Amtsgericht. H. Raspe.

31740 Bekanntmachung. ö

Das K. Amisgericht Augsburg hat am 3. August 1897 folgendes Aufgebot erlassen:

J. Auf dem Anwesen der Taglöhners⸗ und Ge— meindedienersebefrau Kreszenz Sulzer, H. Nr. 26 in Diedorf, ist im Hypothekenbuch für dise Gemeinde Bd. II S. 14 und verbandsweise Bd. III S. 62 unterm 5. Oktober 1824 für Viktoria Lautenbacher und unterm 25. April 1845 für Johann Evangelist Anton Lautenbacher ein Unterschlufrecht eingetragen.

II. Auf dem Anwesen He⸗Nr. 5 in Banacker der Söldnersebefrau Susanna Stiegelmeyer von dort ist im Hppothekenbuche für Bergheim Bd. III S. 425 für einen Alois Weber von Banacker unterm 16. Juli 1847 lt. Uebergabsprotokoll vom 22. Mai 1847 das Wohnungsrecht im ledigen Stande ver- sichert. Da die Nachforschungen nach den rechtmäßigen Inhabern dieser hypothekarisch versicherten Rechte fruchtlos geblieben uad vom Tage der letzten auf die bezeichneten Rechte bezüglichen Handlungen mehr als dreißig Jahre verflossen sind, wird auf Antrag der genannten Krescenz Sulier und Susanne Stiegel⸗ meyer Aufgebotstermin auf. Mittwoch, den 3. Auguft 1898, Vormittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Amtszimmer Nr. 27, rechts, anbe⸗ raumt und ergeht an diejenigen, welche ein Recht auf die obenbezeichneten hypothekarisch versicherten Ansprüche zu haben glauben, die Aufforderung, diese ibre Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten, spatestens aber im Aufgebots termine anzu⸗ melden, widrigenfalls die fraglichen Rechte für erloschen erklärt und in den betreffenden Hypothekenbüchern an den angeführten Orten gelöscht würden.

Augsburg, den 11. August 1897. .

Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts. Der K. Sekretär: Neuß.

19704

ebers Ludwig Klingenbeck in Fechen⸗ bach als Vormunds über Leo Klappenberger von

ad b. des Taglöhners Marzellin Hock in Dorf- prozelten als Bedollmächtigten der Geschwister Ernst Hock, Steinhauer, und Maria Anna Stoermer, geb. Dock, beide in Dorfvrozelten, als Erben der am 25. September 1373 verstorbenen Genofeva Umscheid

werden nunmehr die Inhaber des erwähnten Spar⸗ kassescheins und des Sparkassebuchs hiemit aufgefor⸗ ; ö dert, spätestens im Aufgebotstermin, welcher auf Haltern belegenen im Grundbuch von Stadt Haltern Freitag, den 4. März 1898, Vormittags Band 34 Blatt 85 auf den Namen des Tagelöhners 10 Uhr, hiedurch anberaumt wird, ihre Rechte Bernhard Heinrich Robert zu Haltern eingetragenen beim unterfertigten Gerichte anzumelden und Spar—⸗ kasseschein und das Sparkassebuch vorzulegen, widrigen⸗ Garten zur Größe ron 1 a 31 4m und einem Rein⸗

Der Schulze Erbpächter Hans Bibow Nr. 1 zu prätendenten und die Eintragung des Besitztitels für Hohenkirchen hat das Aufgebot eines an, den Antragsteller erfolgen wird. ol. 16 des Grund⸗ und ö für das Erbpacht.

ohenkirchen, beantragt. Der In

Aufgebot. Das Sparkassenbuch Nr. 262 der Kreissparkasse zu Lübkeck, ausgefertigt für den Post⸗ halter H. Gerlach zu Lübbecke, über 204 S6 589 , ist angeblich verloren gegangen und soll auf Antrag der Erbin des Posthalters BO. Gerlach, der Ehefrau Eutsbesitzer Julius Hüggelmeyer, Caroline Char. lotte Marie, geborenen Gerlach, zu Hüggelhoff, zum Zweck der neuen Ausfertigung amortisiert werden. 3 wird daher der Inhaber des Buches aufgefordert, sväteftens im Aufgebot termin am 4. März 18938, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Ge— richte seine Rechte anzumelden und das Buch vor⸗ zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. . Lübbecke, den 14. Juni 1897. Königliches Amtsgericht.

. 631736 Aufgebot. .

Der Kaufmann Wilheim Capitain in Haltern hat das Aufgebot der noch nicht zum Grundbuch über⸗ nommenen in der Katastergemeinde Stadt Haltern belegenen Grundstücke Flur 1 Nr. 192 Hofraum groß 1 a4 38 4m, Flur 1 Nr. 113 Wasser groß 298 am, Flur 1 Nr. 120 Hofraum groß 1 2 89 9m zum Zwecke seiner Eintragung als Eigenthümer be⸗ antragt. . . Es werden daher alle unbekannten Eigenthums— prätendenten aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche auf die bezeichneten Grundstücke spätestens in dem auf den 14. Oktober 1897, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls sie mit ibren Ansprüchen und Rechten auf die Grundstücke werden ausgeschlossen werden. Daltern, den 19. August 1897.

] Königliches Amtsgericht.

831720 Oeffentliche Ladung. . Am 28. Oktober 1888 haben die Erben und Rechts- nachfolger der zu Tholey verlebten Eheleute Schreiner Johann Dieudonné und Katharina, geb. Jores, durch Notar Schäfer in Tholey folgende Grundstücke Bannes Tholey versteigern lassen: „Flur 2 Nr. 12, Flur 3 Nr. 647/21, Flur 5 Nr. 266 26 und 267/27, Ilur 13 Rr. 414, Flur 14 Rr. 56, Flur 4 Ni. Zo“. Die Steigpreise sind bis jetzt nicht zur Auszahlung gelangt. Der mitbetheiligte Gastwirth Ludwig Grim zu Tholey hat sich bereit erklärt, die Steigpreise in Empfang zu nehmen und unter die betheiligten Erben zu vertheilen. Die Ansteigerer haben sich zur Zahlung an den genannten Grim bereit erklärt und haben den Antrag gestellt, als Eigenthümer der an⸗ gesteigerten Grundffücke im Grundbuch eingetragen zu werden. Diejenigen Personen, welche gegen die Auszahlung der Steigpreise an Grim oder gegen die Gintragung der Ansteigerer als Eigenthümer Ein⸗ spruch erheben wollen, werden hierdurch vor das unterzeichnete Gericht zum Termin vom 25. Sep. tember 1897 vorgeladen. Erfolgt kein Einspruch, so soll nach dem Antrag der Eigenthümer verfahren werden. Tholey, den 6. August 1897. Königliches Amtsgericht. 161737 Aufgebot. Der Kaufmann Franz Schulkamp zu Haltern bat das Aufgebot des in der Katastergemeinde Stadt

Grundstücks Flur 4 Nr. 346 achter'm Burbrock,

ertrage von O, 15 Thlr. behufs seiner Eintragung als Eigenthümer im Grundbuch beantragt. . Alle Eigenthumeprätendenten werden deshalb auf⸗ gefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das be— zeichnete Grundstück spätestens in dem auf den S. Oktober 1897, Vormittags 95 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Aufgebotstermine anzumelden unter der Verwaruung, daß im Falle nicht erfolgter Anmeldung und Bescheinigung des Widerspruchrechts der Ausschluß aller e.

Haltern, den 20. Juli 1897.

31738 Aufgebot. Auf Antrag der Gemeinde Vackenheim, vertreten durch ihren Bürgermeister Singer allda, wird b. jüglich der nachstehenden in der Gemarkung don Hackenheim gelegenen Irimobilien, nämlich: 179114 I) Flur I Nr. 714, : J. Quadratmeter Wege 2) Flar I. Nr. 209, 6269 Quadratrneter Wege 3) Flur III Nr. 255, 19487 Quadratmeter Wege 4) Flur I7 Nr. 317, 7913 Quadratmeter Wege sj Flur T Nr. 212. 33856 Quadratmeter Wege s Flur VI Nr. 262, 18198 Quadratmeter Wege I) Flur VII Nr. 238, 7993 Quadratmeter Wege, 8; Flur VIII Nr. 346, 13 45356 Quadratmeler Wege, ; 3 Flur IX Nr. 108, 3444 Quadratmeter Wege, 10) Flur JL Nr. 715. 398 Quadratmeter Gräben, 115 Flur II Nr. 210, 512 Quadratmeter Gräben, 135 Flur UI Nr. 256, 1333 Quadratmeter Gräben. . 13) Flur IV Nr. 318, 1056 Gräben. . ; 14) Flur X. Nr. 109, 268 Quadratmeter Gräben, das Aufgebot angeordnet, und werden alle diejenigen, welche Ansprüche auf die in dem Antrag aufgesührten Grundstücke erheben zu können glauben, aufgefordert, unter dem Rechtsnachtheil der Ersitzung ihre An. sprüche bis spätestens G. Oktober 1. Is., Vor— mittags 9 Uhr, bei dem unterzeichnelen Gerichte geltend zu machen. ö Wöllstein, den 3. August 1897. 4 Großherzogl. Amtsgericht. (gez. Hessel. Veröffentlicht: . Heckmann, Gerichtsschreiber⸗Aspirant.

Quadratmeter

31735 Bekanntmachung. . ö. Auf den Antrag des Nachlaßpflegers, Sparkassen= Rendanten Nientimp zu Bocholt werden die Erben a. des durch Urtheil vom 25. Mai 1897 für todt erklärten Wilhelm Malinkowitz, . b. der durch Urtheil vom 14. Juni 1897 für todt erklärten Ehefrau Arnold Hermens, Adelheid, geb. Valk, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 26. Mai 1898, Vormittags 111 Uhr, sich zu melden, widrigenfalls der Nachlaß den sich meldenden und legitimierenden Erben, in Ermange= lung deren aber dem Fiskus verabfolgt werken wind ond die sich später meldenden Erben alle Verfügungen der Erbschaftsbesitzer anzuerkennen schuldig, weder Rechnungslegung noch Ersatz der Nutzungen, sonder nur Herausgabe des noch Vorhandenen fordem dürfen. . Bocholt, den 5. August 1897.

Königliches Amtsgericht.

31731 Sekanntmachung. ; Die Hypothekenurkunde über die für den Kauf mann Tworoger in Kobylagora im Grundbuch von Danischin Bl. Nr. 183, Al, 331, 330, 195, 187, 136, 78, 185 und 268 eingetragenen 14 Thaler nebft 60 0 Zinsen seit dem 20. September 1867 und 15 Sgr. ist für kraftlos erklãrt. Oftrowo, den 9. August 1897. Königliches Amtsgericht.

31732 n Durch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Ge— richts vom 7. August 1897 ist dahin erkannt:

Die Hypothekenurkunde über folgende im Grund buche des dem Bauunternehmer Christeph Laukant in Tilsit gehörigen Grundstücks Tilsit Nr. 1308 Abth. III Nr. 8 eingetragene Post .

260 S Darlehngforderung für Fräulein Auguste Radziwill zu Tilsit. Rosenstraße 18, zu gleichen Rechten mit Abtb. III Nr. TL (400 1 Tarlehnsforderung für Fräulein Minna JIpach zu Warkallen) mit Y jährlich vom 18. Dezember 1896 ab in halbjähr— lichen Raten zu verzinsen und nach sechsmonatlicher Kündigung zurückzuzahlen, auf Grund der Urkunde vom 18. Dezember 1896 eingetragen am 9. Ja—⸗ nuar 1897, ö

wird für kraftlos erklärt.

Tilsit, den 7. August 1837. .

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 3.

31473 Oeffentliche Zuftellung. 69

Die Ehefrau Martha Küchler, geb. Hidde, zu Hannover, vertreten durch den Rechtsanwalt Justij⸗ Rath Kohlrausch zu Hannover, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Amandus Küchler, zuletzt in Hannover, 3. Zt. unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß der Beklagte sie am 3. November 1880 in der Absicht verlassen habe, das ebeliche Leben mit ihr nicht mehr fortzusetzen, und nach Amerika ausgewandert sei, mit dem Antrage, Königliches Landgericht wolle die Ehe der Par⸗ teien dem Bande nach trennen und den Be— klagten für den schuldigen Theil erklären, ibm auch die Kosten des Rechtestreits auferlegen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivilkammer IV des Königlichen Landgerichts zu Hannover auf den 15. November 1897, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

31717 w Zuftellung.

Der Korbmachermeister Wilhelm Brumme in Mühlberg a. E., als gesetzlicher Vertreter seiner zwanzigjährigen Tochter Marie Brumme und als gesetzlicher Vormund des von dieser am 29. Sep⸗ tember 1896 außerehelich geborenen Kindes Namens Friedrich Carl, vertreten durch den Rechtsanwalt Hölck zu Berlin, Brunnenstraße 182, klagt gegen den Buchbalter und Buchbinder Max Ottersktz, zuletzt zu Berlin, Friedrichegracht 7 jetzt unbekannten Aufenthalts, aus außerehelicher Schwängerung mit dem Antrage, den Ottersky für den Vater des am 29. September 1896 von der Klägerin gebotenen Kindes Friedrich Carl zu erklären und ihn als solchen kostenpflichtig zu verurtheilen, an die Marie Brumme zu Händen ihres Vaters an Tauf⸗⸗ Ent, bindungs · und Sechs wochen kosten 30 6 und für das vorgedachte Kind von dessen Geburt bis zum jurũch⸗ gelegten 14. Lebensjahre an jährlichen Alimenten 120 1, die rückständigen sofort, die laufenden in vierteljährlichen Vorausbezablungen zu entrichten,

Königliches Amtsgericht.

das Urtheil auch für vorläufig vollstreckbar zu er, erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen

dlung des Rechtsstreits vor das Königliche , . 3 zu Berlin., Jũdenstraße 59. III Treppen, Immer 73 auf den L7. Dezember 1897, Vor⸗ nittaas 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Justellung wird dieser Auszug der Klage bekannt

t. . mn gen Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts J. Abtheilung 49.

i804 Oeffentliche Zustellung.

Der Johann Nicolaus Reuter, Gerichte vollsieher n Metz, Schulstraße 2, vertreten durch Geschäfts- agent Leiser in Straßburg, klagt gegen die Witiwe n Franz Labriet, geb. Margaretba Schrotz, iber Eigenthümerin in Metz, dann in Paris, Rue Andrienx Nr. 11, zur Zeit obne bekannten Bohn. und Aulentbaltzort, wegen Gebühren und Juslagen sowie Koften eines gegen sie am 15. Juni 15697 ergangenen Arrestbefehls, mit dem Antrage auf fostenfällige Verurtheilung der Beklagten zur Zah⸗ lung von 6 29,36 nebst 5 Zinsen vom Tage der Zusteüung der Klageschrift jowie vorläufige Voll. streckbarkeitserklärung des Urtheils, und ladet die Be⸗ flagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits bor das Kaiserliche Amtsgericht zu Straßburg i. E. auf Mittwoch, den 22. Dezember üsg?T, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt

(L. S. Kabl, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtegerichts.

ino]

Die Ebefrau des Tagelöhbners Friedrich Kruse, Adele, geb. Stiehl, zu Düsseldorf, Prozeßbevoll⸗ nächtigter: Rechtsanwalt Justiz Rath Dormann in Düsseldorf, klagt gegen ihren Ehemann auf Güter⸗ trennung. Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf den Z0. Oktober 1897, Vor⸗ mittags 9 Uhr, vor dem Königlichen Landgerichte, 1. Zivilkammer, hierselbst.

Tüsseldorf, den 10. August 1897.

Angermann, Aktuar, Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts.

Ils0o0]

bi Ehefrau des Metzgers Carl Hugo Baum, mlne, geb. Vorn, in Elberfeld, Prozeß keelnächtigter: Rechtsanwalt König J. in Elber— beklagt gegen ihren Ehemann auf Gütertrennung. Tanin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt a den 5. November 1897, Vormittags 9lhr, vor dem Königlichen Landgerichte, III. Zivil- mmer, hierselbst.

Elberfeld, den 11. August 13897.

Linn, Aftuar, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

los]

Die Ehefrau des Fabrikarbeiters Gustav Glümer, Ania, geb. Köbeler, in Soliggen, Prozeßbevoll— nächtigter: Rechtsanwalt Rheindorf in Glberfeld, luazt gegen ihren Ehemann auf Gütertrennung. Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt uf den 5. November 1897, Vormittags D Uhr, vor dem Königlichen Landgerichte, III. Zivil. mmer, hierselbst.

Elberfeld, den 11. August 1897.

; Linn, Akruar, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

1 /// 7

31893

1897 ist zwischen den Eheleuten

die Gütertrennung ausgesprochen. Aachen, den 9. August 1897.

. als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

l 1934] .

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land= gerichts, 2. Zivilkammer, zu Düsseldorf vom 13. Juli 15397 ist zwichen den Eheleuten Glasmacher Michael Kolubzinski, und Bernhardine, geb. Post, zu Gerresheim die Gütertrennung ausgefprochen.

Düfseldorf, den 10. August 1897.

Arand, Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts.

31985

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land. gerichts, 2. Zivilkammer, zu Düsseldorf vom 13. Juli 1897 ist zwischen den Eheleuten Johann Josef Punessen und Karolige Wilhelmine, geb. Schmidt, auf Haus Fichtenhain zu Fischeln bei Krefeld die Gütertrennung ausgesprochen.

Düfsseldorf, den 10. August 1897. Arand, Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts.

31707] . Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land⸗

1857 ist zwischen den Eheleuten Metzger Hermann Herlinghaus und der Ita, geb. Thielen, in Elber— feld die Gütertrennung ausgefprochen. Elberfeld, den 11. August 1897. , Zerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

51987

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land gerichts, III. Zivilkammer, zu Köln vom S8. Juli 8397 ift zwischen den Eheleuten Kaufmann Jacob Julius Röfing und Julie, geb. Nebel, zu Köln— Nivres die Gütertrennung ausgesprochen.

Köln, den 12. August 1897.

ö Goethling, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

31986

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land—⸗ gerichts, III. Zivilkammer, zu Köln vom 10. Juli 1897 ist zwischen den Eheleuten Handelsgärtner Adolf Teichmann und Anna Dorothea, geb. Kort— kamp, zu Bergneustadt die Gütertrennung aus gesprochen.

Föln, den 12. August 1897.

. Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

31705 Sekauntmachung.

Durch Urtheil der J. Zivilkammer des Kaiserlichen Landgerichts Metz vom 71. Juni 1897 ist zwischen den Eheleuten Jacob Plyer, früher Kaldauenhändler in Metz, jetzt ohne bekannten Wohn und Aufenthalts. ort, and Marie, geborene Lhermite, ohne Stand in Metz, die Gütertrennung ausgesprochen mit Wirkung vom 24. Januar 1897.

Metz, den 9. August 1897.

Der Landgerichts Sekretãr: Bach.

3) Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. . Nevidierte Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.

An die Stelle der bisherigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen IMndustrie (veröffentlicht im Reichs Anzeiger vom 27. Oktober 1888) treten mit dem Tage der Veröffent- lichung im „Reichs -Anzeiger! die nachstehenden Vorschriften:

J. Vorschriften für Arbeitgeber und Betriebsleiter.

1) Allgemeine Voörschriften.

. A. Setriebsanlage.

Verkehrswege, bauliche Anordnung, Höfe, Treppen, Leitern. Ventilation, Beleuchtung.)

IM Alle zum Betriebe gehörigen baulichen Anlagen snd in bausicherem Zustande zu erhalten. Y Es ist Sorge zu tragen, daß die Verkehrswege in allen Arbeits rãumen in gutem Zuftande erbalten und durch Anhäufung von Material oder durch den Töaneport von Gegenständen nicht versperrt werden, osern dies nicht durch die Betriebsweise vorüber⸗ gebend bedingt ist.

' Zwischen bewegten Maschinen.· und Trans— missionstheilen befindliche enge Räume, die nur mit Hefabr betreten werden können, find für Unberufene abju perren. Aa Alle Fußköden sind, soweit es die Natur des Betriebes gestattet, in gutem Zustande zu erhalten; Pfern das Entstehen schlüpfriger oder glatter Stellen nach der Art des Betriebes oder nach den Witterungs. zerhältnissen nicht vermieden werden kann, ist einem Auegleiten durch geeignete Mittel nach Möglichkeit dorzubeugen.

ö Galerien, Bübnen, feste Uebergänge und Tteppenöffnungen sind mindestens von einer Seite 2. ö festen Geländer und mit Fußleiste zu dersehen.

6) Laufbretter und Laufplanken müssen eine ge⸗ ügende Breite besitzen und so ftark oder derart nterstũtzt sein, daß beim Betreten oder Befahren nen und größere Schwankungen vermieden erden.

95 Feststehende Treppen sind mindestens an einer Tte mit Handleiste oder Handseil zu versehen.

2 Bewegliche Treppen, Leitern und Treppenleitern Eichleitern müssen genügend stark sein und sind n betriebssichꝛrem Zustande zu erhalten.

. Leitern sind der Beschaffenheit des Fußbodens ben oberen Stützpunkte ertsprechend so aus⸗ unh ten, daß sie gegen Abgleiten und Austutschen og ichst gesichert sind.

8 Leitern, welche zu Aufmauerungen, Bühnen, hren u. . w. führen, mũssen mindestens 0,75 m e ö die Oberkante der zu besteigenden Stellen hinaus⸗· *. n, falls nicht eine andere Vorrichtung eine ge— rde Sicherheit für das Hinauf⸗ und Hinabsteigen

11 Um Personen aus Feuersgefabr leicht retten g nen, ist für zweckentsnrechende Bauart von Eaangen, Ausgangsthüren, Treppen und Fenslern

ge zu tragen. lle ins Freie führenden und bis zum Faß ˖

bo 5 den reichenden Luken! ber oberen Steckwemte sind

an beiden Seiten mit Handgriffen und mit einer Brustwehr zu versehen.

13) Gruben, Kanäle, versenkte Gefäße und andere

gefahrbringende Vertiefungen in den Arbeitsräumen und auf den Arbeiteplätzen sind, soweit dies mit der Arbeitzweise vereinbar ist, sicher abzudecken oder mit 6 Geländer oder vorstehendem Rand zu ver— ehen. Wo eine Verwehrung des Zuganges, ein Abdecken, eine Einftiedigung oder ein Abschluß durch Geländer nicht möglich ist, ist bei eintretender Dunkelheit für Beleuchtung zu sorgen. Gestattet die Art des Be— triebes, die Beschaffenbeit der Räume und Arbeits. plätze oder der Verkebr in denselben eine geeignete Beleuchtung nicht, so sind die Arbeiter zu verpflichten, beim Begehen dieser Räume und Arbeitsplätze Laternen bei sich zu führen.

Für die im Fußboden befindlichen Luken genügen selbstschließende Fallthüren.

14 Behälter, welche ätzende, heiße oder giftige Stoffe enthalten, sind, soweit dies mit der Arbeits weise vereinbar ist, sicher abzudecken oder einzu—⸗ friedigen, oder mit ihrem Rande so hoch über den Standort des Arbeiters zu legen, daß bei gewöhn—

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land⸗ solchen Personen ũ gerichts, J. Zivilkammer, zu Aachen vom 66 Juli 2 Gefahr bekannt ist. ; tanz an und Maria, geb. Münstermann, 1 zu

gerichts, III. Zivilkammer, zu Elberfeld vom 9. Juli si

21) Besonders kefãhi liche Arbeiten dürfen nur ertragen werden, denen die damit

22 Die Aufbewahrung von feuergefährlichen und exvlesiven Stoffen in größeren Mengen innerhalb der Arbeitsräume ift, soweit die Natur des Betriebes . . zu verbieten.

23) Gine Anhäufung von gebrauchtem Putz material und selbftentzũndlichen Fabrikabfallen in 983 Arbeits⸗ rãumen ist zu verbieten. 24) Für Räume, geschloßsene Gefäße und Apparate, in welchen bei K. Vorsicht eine gefahr⸗ drohende Entwickelung, Ansammlung oder Ausbreitung leicht entzũndlicher oder explosiver Gase, Dämpfe oder staubförmiger Körper eintreten kann, ist die Ver⸗ wendung jedes offenen Feuers unzuläffig. Das Betreten solcker Räume bei Dunkelheit ist., fofern fle nicht mittels zuverlässig isolierter Innen. oder um— schlossener Außenbeleuchtung erbellt find, nur mit Davp'schen bejw. die glesche Sicherheit bietenden Lampen zu gestatten. 25) Auf Arbeitsstellen oder in geschlossenen Ge— fãßen und Apparaten, wo zu befürchten ist, daß trotz gewöhnlicher Vorsicht gesundheitsschãdlicher Staub, gesundheitsschãdliche Gafe oder gesundheite schãdliche Dampfe in gefahrdrohender Menge sich ansammeln

können, sind den daselbft beschäftigten Arbeitern Mundschwãmme. Respiratoren oder? andere zwe. entsprechende Schutzmittel zur Verfügung zu halten. . 26) Bei allen Arbeiten, die ibrer Natur nach zu Augenverletzungen leicht Veranlassung geben können, sind den damit beschäftigten Perfonen geeignete Schutzmittel (Brillen, Magken, Schirme) zur Ver⸗ fügung zu halten.

2 Das Ab, und Anlegen, sowie das Aufbewahren bon Kleidungestücken in unmittelbarer Nähe bewegter Triebwerke ist zu verbieten.

K Fürsorge für Verletzte.

285) In jedem Betriebe ist mindestens eine Tafel auszuhängen, auf der die erste Hilfeleistung bei Un— fällen allgemein verständlich beschrieben und durch entsprechende Abbildungen, soweit erforderlich, er⸗ läutert ist. 7 *

329) In jedem Betriebe ist das notẽ wendigste Verbandmaterial vorräthig zu halten und zum Schutze gegen Verunreinigung durch Staub, 'un— reine Tände u. s. w. zweckentsprechend aufzubewahren.

S0) Es ist darauf zu halten, daß, fo lange eine offene Wunde nicht wenigstens durch einen Noth— . geschützt ist, der Verletzte die Arbeit unter-

richt. II) Verletzte, welche infolge eines Unfalls, der eine drei Tage übersteigende Arbeits unfãhigkeit zur Folge hatte, ärztlich behandelt worden sind, dürfen erst dann zur Arbeit wieder zugelassen werden, wenn durch den Arzt die Wieder- berstellung ihrer Arbeitsfähigkeit bescheinigt ist.

2) Betrieb von Dampffkesseln.

23 A. Allgemeines.

32 Bei jeder Fesselanlage ist eine Dienst⸗ porschrift für Kesselwärter! an einer in die Augen fallenden Stelle in Plakatform anzubringen und in les barem Zustande erhalten. Wo eine solche von den zuständigen Behörden nicht erlassen ist, sind die von der Berufs genossenschaft erlassenen bezüglichen Vorschriften für Arbei nehmer“ als Dienstvorschrift zum Aushang zu bringen.

Bei beweglichen Kesseln ist die Dienstvorschrift dem Revisionzbuche anjuheften.

33) Jede absichtliche Ueberschreitung des erlaubten höchsten Dampfdrucks, insbefondere jede eigen. mächtige Ueberlastung des Sicherheitsventils sst zu verbieten.

Bei Sicherheitsventilen sind Vorrichtungen an— bringen zu lassen, welche verhindern, daß der aus— blasende Dampf den Kesselraum anfüllt.

Wasserstandsgläser mit Schutzbülsen versehen sind,

wesentlich beeinträchtigen.

lierbar sein. ; . 36). Die Abblasevorrichtungen sind so einzurichten,

47) Rärer, hervorftehende Keile und Schrauben der sich drehen den Theile an Kraftmaschinen sind, weit der Maschinenwärter dadurch gefährdet werden kann, in geeigneter Weise zu verdecken.

45) Sofern das Oelen und Schmieren einjelner Theile der Kraftmaschinen während des Ganges erforderlich ist, sind geeignete Einrichtungen zu treffen, welche dies ohne Gefahr ermöglichen.

Kurbeljapfen, Kreuzkorf, Excenter, Hauytlager, Gleitbalken und Stopfdüchsen sind mit selbstthätigen Schmiervorrichtungen zu versehen.

49) Das Reinigen schnellgebender Kraftmaschinen⸗ theile ist nur während des Stillstandes zuzulassen.

oM) Bei allen Kraftmaschinen, einschließlich der Wasserräder und Turbinen, sind Einrichtungen zu treffen, welche ein sicheres Stillsetzen ermöglichen.

; 4) Transmissionen.

s) Alle bis zu einer Höhe von 1.8 m über dem Fußboden liegenden Transmissionswellen sind in ge⸗ eigneter Weise zu umwehren.

Wellen, welche an einzelnen Stellen überschritten werden müssen, sind an den Uebergangsstellen zu überdecken. ;

52) Stehende Wellen sind bis zur Höhe von 15 m über dem Fußboden der Verkehrsstenls in ge— eigneter Weise zu umwehren

3) Sofern die Transmissionswellen während des 66. ,, , werden, sollen, sind

ie dazu geeigneten Werkzeuge zur Verfüg ö zeuge fügung zu ö) Werden in unmittelbarer Näbe bewegter Transmissionstheile Bau, oder Montagearbesten ausgeführt, so sind vorübergehend geeignete Schutz⸗ vorkehrungen zu treffen. .

35) Es ist zu verbieten, daß Treibriemen von mehr als 30 mm Breite sowie Seile und Ketten, sosern sie mit einer größeren Geschwindigkeit als 10 m in der Sekunde laufen, während des Ganges don Sand aufgelegt oder abgeworfen werden. Diefes Verbot gilt auch für langsamer laufende Treib- riemen don mehr als 60 mm Breite.

ob] Zum. Verschieben der Riemen zwischen Los⸗

und Festscheibe sind Riemenausrüͤcker fest anbringen zu lassen. . 57) Für abgeworfene Riemen oder Seile müssen, falls dieselben nicht ganz entfernt werden, feste Träger so angeordnet sein, daß die Riemen u. s. w. mit bewegten Theilen der Wellenleitung nicht in Berührung kommen können.

358) Riemen, welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 m in der Sekunde laufen, und alle Riemen don mehr als 180 mm Breite müffen in sicherer Weise unterfangen werden, sofern sie sich über einer Arbeits. oder Verkehrsstelle befinden.

59) Alle Riemen sind, soweit sie niedriger als 1,s m über dem Fußboden der Verkehrsstelle laufen, zu umwehren.

„Riemen, welche durch Fußböden gehen, sind mit einem 13 m hohen Schutzverschlag zu versehen, sofern nicht eine Umwehrung der betreffenden Tranz⸗ missionsabtheilung vorhanden ist. Im letzteren Falle sind die Durchgangsöff nungen mit mindestens , 35 m hohen Fußleisten zu umgeben. so) Das Fetten und Harzen der Riemen ist nur 6 langsamen Gange der Transmissionen zu ge⸗ atten. o) Auf Seiltriebe, mit Ausnahme derjenigen von Laufkrahnen, finden die vorstehenden in Nr. 5a bis 55 enthaltenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. 62) Bei sämmtlichen bewegten Theilen von Trans⸗ missionen sind hervorstehende Keile, Schrauben und dergl. zu vermeiden oder durch glatte ÜUmhüllungen zu verdecken. Das Umwickeln der hervorstehenden . mit Lappen, Putzwolle oder dergleichen ist ju verbieten.

sö3) Riemenscheiben. Zahnräder, Friktionsscheiben,

34) Es ift Sorge ju rragen. daß, sofern die deren niedrigster Punkt tiefer wie f,B m über dem

Fußboden der Verkehrsstelle liegt, sind bis zu diefer

diese die Beobachtungen des Wafferftandes nicht Höhß in geeigneter Weise zu ummehren.

o) Die Transmission ist, soweit es die Betriebs-

35) Das Manometer des Kessels und der Wasser⸗ und kaulichen Venhältnisse gestatten, so einzurichten, standzanzeiger müfsen vom Heizerstande aus kontro. daß sie in jedem Arbeitsraum selbständig stillgeftellt

werden kann. Wo eine solche Einrichtung nicht vorhanden ist,

daß ein Verbrühen von Perfonen beim Abbfasen aus? ist in den einzelnen Arbeitsräumen eine Signalvor—

geschlossen i

st.

37) Das Betreten des Kesselraumes und der

zu verbieten.

mittelbaren Umgebung des Kessels alles ferngehalten wird, wodurch der Zugang zu demselben, ing— besondere zu den Sicherheitsapparaten, erfchwert werden kann.

39) Für ausreichende Beleuchtung der Kesselanlage, insbesondere der Wasserstandsanzeiger und Mano— meter ist Sorge zu tragen. R. Betrieb der Kessel. 40) Die sorgfältige Reinigung des Kessels ist in

Weise abzuschließen. Ebenso sind gemeinschafkiliche Feuerungseinrichtungen sicher abzusperren. ch

licher Vorsicht ein Hineinstürzen von Personen ver— hindert wird.

15) Alle Arbeitestätten und Verkehrswege sind, ssweit die Natur des Betriebes es gestattet, für die Da-er ihrer Benutzung ausreichend zu beleuchten.

KE. Betriebsführung.

16 Der Unternehmer hat für die Instandhaltung der Schutzvorrichtungen Sorge zu tragen und die Ausführung der für den Betrieb erlaffenen Unfall. verhütungsvorschriften zu überwachen oder geeignete Personen mit diesen Obliegenheiten zu betrauen.

17! Die von den Berufsgenoffenschaften für Arbeituehmer erlassenen Unfallverhütungsvorschriften sind durch Aushang an geeigneter Stelle allen Arbeitern bekannt zu geben.

18) Alle im Gebrauch befindlichen Geräthe, Apparate und maschinellen Einrichtungen sind in betriebssicherem Zustande zu erhalten.

19) Personen, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an Trunksucht, Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen Ohnmachtsanfällen, Schwindel, Schwer⸗ hörigkeit oder anderen körperlichen Schwächen oder

und Heißwasserleitungen sind zur Verhütung von Verbrennungen zweckentsprechend zu verkleiden.

3) Kraftmaschinen.

bunden sind, durch ein festes Geländer oder auf geschlossen werden.

Räumen aufjustellen oder, wenn sie durch ibre Lage für Unberufene nicht unzugänglich sind, mit schüͤßzen. z der Einfriedigung zu umgeben.

muß durch ein in allen Betriebsräumen hörbares, bestimmtes Zeichen angekündigt werden können.

werden, wenn die Kraftmaschine nur jum Betriebe einer mit ihr unmittelbar verbundenen Arbeits«

unter Augen hat.

Gebrechen in dem Maße leiden, daß sie dadurch bei gewissen Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind, dürfen mit derartigen Arbeiten nicht beauftragt werden. .

20) Betrunkenen Personen ist der Aufenthalt an den Betriebsstätten nicht zu gestatten. (

zufriedigen.

andere geeignete Weise von den Arbeitsräumen ab, bäude ist der tieffte Stand der

werde eschoß, gegebenenfalls auch im Keller, ĩ 45) Wasserräder und Turbinen sind in besonderen 9 m got . k

er mit a ; . Weise anzugeben: a. bei Va

maschine dient, die der Wärter zugleich bedient und ge Belastung in Kilogramm,

e, ; . rift, daß Personen mit dem Außzuge nicht be—

45) Die Schwungrãder, Sauptriemen oder Seile fördert werden dürfen; b. bei nn, . mit

sind im Verkehrsbereiche in geeigneter Weise ein⸗ , , die größte zulässige Belastung, o

richtung anzubringen, mittels welcher nach der nächst. liegenden Ausrückstelle hin ein Zeichen zum Sẽiss.

K

365 Cs ist Serge zu tragen, daß aus der un éegeben werden kann

Die Ausrückvorrichtungen sind so einzurichten, daß

eine selbstthätige Inbetriebsetzung ausgeschloffen ist.

5) Fahrstühle und Hebezeuge. . A. Fahrstühle. Die nachstehenden Unfallverhütungsvorschriften

gelten nur für Aufzüge mit festgeführten Förder⸗· schalen (Förderkorb, Fördergefäß) zur Beförderung don Lasten mit eder ohne Per sonenbeförderung in , . . Gasthöfen und 3. ohngebäuden. usgenommen sind die Aufzüge für angemessenen Zwischenräumen zu veranlassen. Der ausschließliche Personenbeförderung, ferner ann

zu befahrende Kessel ist von den gemeinschaftlichen * je di Ablaß⸗, Dampf. und Speiseleitungen in geeigneter , n w

ufzüge. Unter letzteren sind solche zu verstehen, deren

T3 s j ö 8 41) Die im Verkehrsbereiche liegenden Dampf⸗ e n n nenn . J

65) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß bei den

im Innern der Gebäude liegenden Fahrstühlen der . j ; Raum, welchen der Fahrkorb oder die , . 42) Es ist dafür zu sorgen, daß Dampf Gas, einer Fahrstuhlanlage bestreicht, von a und dergleichen Kraftmaschinen, bezw. Theile der, bis auf mindestens 1,8 m Höhe vom Fußboden nan selben, sofern sie nicht in besonderen Räumen aufge⸗ jeder Ladestelle so eingefriedigt ist, daß Unberufene stellt oder unmittelbar mit Arbeitsmaschinen ver. nicht in den Fahrschacht gerathen können.

en Seiten

Bei Fahrstühlen an den In e n, der Ge⸗ örderschale im Erd⸗

6 98. umwehren. z

Die Zugänge zu dem Fahrschacht sind in wegentsprechender Weise absperren zu lassen.

Die Fahrschachtzugänge ausschließlich durch Ketten

44) Das Anlassen und Abstellen der Kraftmaschine oder Seile abzusperren, ist zu verbieten.

67) An jedem Schachtzugange ist eine Tafel anzu⸗

e indi bringen, mittels welcher Vorsicht geboten und Un— Von einer solchen Einrichtung kann abgesehen befugten der Zutritt untersagt wird?

Außerdem sst an den Zugängen in augenfälliger . die größte owie die Vor⸗

wie die außer ihr noch zulässige höchfte Personen⸗

46) Alle im Verkehrsbereiche freiliegenden bewegten zahl, einschließlich des Fahrstuhlführers.

Theile einer Kraftmaschine (Kurbel, Kreuzkopf, Lenk,

68) Vie Forderschale ist bei Lastenaufzügen an den

und Kolbenstangen, Schwungkugeln) sind zweckent— nicht zum Be- oder Entladen bestimmten Seiten so

sprechend zu umwehren. e

inzufriedigen, daß das Herabfallen des Ladegutes