. m m .
Begenstände muß auch dann verfügt werden, wenn nach⸗ — wird, daß die Transportmittel und Sachen Eigenthum einer bei der Zuwiderhandlung nicht betheiligten, auch nicht vertretungspflichtigen Person sind.
15.
In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung, Pflege und Unterhaltung einen unverhältnißmäßigen Kosten⸗ aufwand erfordert, oder welche dem Verderben ausgesetzt sind, können auf Anordnung des zuständigen Hauptamts nach Ab⸗ lauf von drei Tagen, bei Gefahr im Verzuge auch schon vorher veräußert werden. ;
Von dem Zeitpunkte und dem Orte der Veräußerung, welche nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangs⸗ verfahren erfolgt, soll der Beschuldigte und, wenn dieser nicht der Eigenthümer ist, auch der letztere nach Möglichkeit vorher benachrichtigt werden. ö.
S 16.
Sind die in Beschlag genommenen, der Einziehung unter⸗ liegenden Gegenstände von einem Unbekannten, welcher auf der Zuwiderhandlung betroffen, aber entkommen ist, zurũck⸗ . worden, so verfallen sie oder ihre Erlöse ohne weiteren
usspruch der Staatskasse, wenn sich innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach der Beschlagnahme der Betroffene oder
der Eigenthümer nicht gemeldet hat. Die Veräußerung der
Gegenstände kann von den Hauptamte nach Ablauf einer Woche,
von der Beschlagnahme an gerechnet, auch dann angeordnet werden, wenn der Fall des S 15 nicht vorliegt. § 17. .
Die Voraussetzungen fur die Zulässigkeit von Durch⸗ suchungen im Verwaltungswege bestimmen sich nach den hierauf bezüglichen Vorschriften der Zoll- und Steuergesetze. Soweit in diesen Gesetzen Durchsuchungen im Verwaltungs⸗ wege nicht vorgesehen sind, können die nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden und Beamten um Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen ersucht werden, welche . 69. den Vorschriften der Straf⸗
rozeßordnung zu erfolgen hat. ; .
) 62 3. Zoll‘ und Steuergesetzen nicht ein Anderes bestimmt ist, steht die Anordnung und die Leitung von Durch⸗ suchungen in Verwaltungswege dem Bezirks⸗Ober⸗Kontroleur, dem Bezirks⸗Ober⸗Inspeklor oder dem untersuchenden Haupt⸗ amte zu. Die Ausführung erfolgt durch die damit beauf⸗ tragten Zoll- und Steuerbeamten, welche sich bei derselben, wenn nicht reichsgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu richten und sich durch einen schriftlichen Auftrag des anordnenden Beamten oder der anordnenden Behörde auszuweisen haben.
Eine Durchsicht der Papiere und Handelsbücher des von der Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu.
Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere und Handelsbücher nur dann befugt, wenn der In⸗ haber derselben die Durchsicht genehmigt. Anderenfalls haben sie die Papiere und Handelsbücher, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, welcher in Gegenwart des Inhabers oder dessen Vertreters mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter abzuliefern. Derselbe hat die zu einer Zuwiderhandlung in Beziehung stehenden Papiere und Handelsbücher der Verwaltungsbehörde mitzutheilen.
§ 18. . .
Für Beschlagnahmen und Durchsuchungen in Landes— stempelsachen verbleibt es bei der Bestimmung des 8351 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 (Gesetz⸗Samml. S. 413).
G. Vorläufige Festnahme.
519
In Betreff der vorlsufigen Festnahme wegen einer Zuwider⸗ handlung greifen die s5 127 bis 129 der Strafprozeßordnung platz Die Zoll- und Steuerbeamten haben die im § 12 Ab 2 daselbst vorgesehene Befugniß. . Der Beschuldigte kann zuerst der nächsten Zoll⸗ oder Steuerbehörde behufs seiner Vernehmung zugeführt werden. Diese hat denselben sofort in Freiheit zu setzen, wenn er sich der Strafe unter Einzahlung des erforderlichen Geldbetrages unterwirft (3 20) oder für Abgabe, Strafe und Kosten volle Sicherheit bestellt oder sich über seine Person ausweist und eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich erscheint. Auf Verlangen ist der Beschuldigte unmittelbar dem zu⸗ stãndigen Amtsrichter vorzuführen.
H. Freiwillige Unterwerfung. S§ 20.
Wenn der Beschuldigte die Zuwiderhandlung und deren Thatbestand an Amisstelle vorbehaltlos einräumt, so kann er sich der in dem Protokolle festzusetzenden gesetzlichen Strafe unter Verzicht auf Erlaß eines Strafbescheides sofort unter— werfen. ird in diesem Falle die Geldstrafe und der etwa an die Stelle der Einziehung tretende Werthbetrag mit den Abgaben und den Kesten des Verfahrens nicht sogleich zur Amtekasse eingezahlt, so ist dem Beschuldigten eine Frist zu bestimmen, binnen welcher er dies bei Vermeidung der Un⸗ wirksamkeit der Unterwerfung zu bewerkstelligen hat. Ver—⸗ langerung der Frist ist zulässig. .
Ist der Beschuldigte noch nicht 18 Jahre alt, so ist zur Gültigkeit der Unterwerfung, insoweit es sich nicht um Per⸗ sonen handelt, welche außerhalb des Deutschen Reichs wohnen, die Zuflimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. .
Die Unterwerfung kann bis zur Genehmigung durch die zuständige Verwaltungs behörde (5 21) widerrufen werden. Der Widerruf muß schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden.
§ 21.
Die Unterwerfung bedarf der Genehmigung durch die zur Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde. Die Unter⸗ werfungsverhandlung erlangt mit dieser Genehmigung die Wirkung eines vollstreckbaren Strafbescheides und unterliegt alsdann der für einen solchen vorgeschriebenen Stempelabgabe.
Die Genehmigung kann mit der Maßgabe erfolgen, daß, wo dies nach den bestehenden Vorschriften geboten oder zu⸗ lässig ist, die festgesetzte Strafe herabgesetzt wird.
Wird die Genehmigung versagt, so ist die Unterwerfungs—⸗ verhandlung unwirksam.
II. Verfahren.
A. Erster Angriff. Die Zoll- und Steuerbeamten haben die Zuwiderhand⸗ lungen zu erforschen und innerhalb ihrer Zustaͤndigkeit alle
8 33. Ueber jede . gehörende Ermittelungshandlung ist ohne Verzug ein Protokoll aufzunehmen oder eine schriftlich? An⸗ zeige zu erstatten. Das Protokoll oder die Anzeige ist der zuständigen Untersuchungsbehörde (8 4 einzureichen.
Letztere ist verpflichtet, bei eschlagnahmen dem Be⸗ troffenen auf Verlangen eine Abschrift des Verzeichnisses der in Verwahrung genommenen Gegenstände auszuhändigen.
B. Weitere Untersuchung im Verwaltungswege.
S A. . Die Hauptämter haben die bei ihnen eingehenden Anzeigen und Protokolle in der Richtung zu prüfen, ob Anlaß zu straf⸗ rechtlichem Einschreiten wegen einer Zuwiderhandlung vorliegt. Ergiebt sich dabei, daß der Thatbestand hinreichend auf⸗ geklärt und die Sache zur Endentscheidung reif ist, so ist letztere ohne weiteres zu erlassen oder herbeizuführen. . Anderenfalls ist, wenn nicht die Sache zum gerichtlichen Verfahren abgegeben wird, der Sachverhalt in kürgester Form weiter festzustellen. Zu diesem Zwecke können die Hauptaͤmter von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und, vor⸗ behaltlich der aus den Gesetzen sich ergebenden Beschränkungen, Ermittelungen jeder Art vornehmen oder durch die im 5 4 erwähnten Behörden und Beamten vornehmen lassen, uch können sie die Hilfe der Ortspolizeibehörden in Anspruch nehmen. . . Der § 23 findet auch hier Anwendung.
8 25. Der Beschuldigte ist erforderlichenfalls zur Vernehmung zu laden. . . Wenn der Beschuldigte auf die Ladung nicht erscheint, so wird nach dem Ermessen des Hauptamtes oder der Provinzial⸗ Steuerbehörde entweder die Sache zur gerichtlichen Entscheidung abgegeben, oder die Untersuchung im Verwaltungswege fort⸗ gesetz:. Ist in letzterem Falle die Vernehmung zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt, so ist sie auf Antrag des Haupt⸗ amtes durch das Amtsgericht des Wohn⸗ oder Aufenthalts⸗ ortes zu bewirken, welches nöthigenfalls die Vorführung an⸗ zuordnen hat.
8 26. Der Einziehungsbetheiligte ist zu dem Verfahren zuzu⸗ iehen, wenn es zur Ausführung der Einziehung einer Voll— streckungshandlung gegen ihn bedarf oder wenn er sich meldet. Das Gleiche gilt, soweit es ausführbar erscheint, für die Fälle, in denen auf Grund gesetzlicher Bestimmung die Einziehung selbständig verfügt werden soll. - Die Zuziehung hat durch Aufforderung zur Erklärung zu geschehen, wenn nicht die Ladung zur, Vernehmung. geboten erscheint. Leistet der Einziehungsbetheiligte der Aufforderung oder der Ladung keine Folge, so ist gleichwohl das Verfahren gegen ihn mit demjenigen gegen den Beschuldigten fortzusetzen. 8. 2. Soweit nicht reichsgesetzlich die Zuständigkeit der Gerichte eintritt, ist auch die Zuziehung des Vertretungspflichtigen erforderlich, für welche 8 26 Absatz?2 gleichfalls maßgebend ist. 28. Beschuldigte, Ein iehn gef heilige und. Vertretungs⸗ pflichtige können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen. . Die Verwaltungsbehörde ist jedoch befugt, das persönliche Erscheinen des Beschuldigten anzuordnen.
Zeugen sind verpflichtet, den an sie von den Zoll⸗ und Steuerstellen ergehenden ordnungsmäßigen Ladungen Folge zu leisten und sich, sofern ihnen nicht gesetzliche Gründe zur Verweigerung des Zeugnisses zur Seite stehen, von diesen Stellen über ihre Wissenschaft zur Sache zu Protokoll ver— nehmen zu lassen. . . Wenn ein Zeuge seiner Pflicht nicht nachkommt, so gelangen die Bestimmungen der S8 50 und 69 der Straf⸗ prozeßordnung mit der Einschränkung zur Anwendung, daß eine zwangsweise Vorführung des Zeugen und die in 58 69 Absatz 2 daselbst vorgesehene Erzwingung des Zeugnisses durch Haft nicht statifindet. ; . . Zur Festsetzung und Vollstreckung der Strafe gegen eine ivilperson ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der . wohnt oder sich ö
Die Berechtigung zur Verweigerung des Zeugnisses richtet
sich nach den 88 51 bis 55 6 k 8 =
Für Sachverständige, deren Auswahl and Ernennung durch das untersuchende Hauptamt erfolgt, sind die Vorschriften der S8 75 bis 77 der Strafprozeßordnung maßgebend. Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, welcher fich vor der Verwaltungsbehörde zu derselben bereit erklärt hat .
Der § 29 Absatz 3 ist . anwendbar.
8 32.
Eine Beeidigung der Zeugen und der Sachverständigen findet bei ihrer Vernehmung vor der Verwaltungsbehörde nicht statt. . ö. .
Erachtet die Verwaltungsbehörde die Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für erforderlich, so ist gemäß 8 8 des k über den Beistand bei Ein⸗ ziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1835 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) das Amtsgericht des Wohn⸗ oder Aufenthaltsortes des Zeugen oder des Sach⸗ verständigen um dessen eidliche K zu ersuchen.
Zeugen und Sachverständige erhalten auf Verlangen eine Entschädigung nach Maßgabe der 88 70 und 84 der Straf⸗ prozeßordnung. ;
Die Festsetzung der zu gewährenden Beträge erfolgt durch die Verwaltungsbehörde, vor der die Verhandlung stattge⸗ funden hat. Gegen die Sen eng ist nur Beschwerde an die Provinzial⸗Steuerbehörde zulässig.
C. Entscheidung.
8 34. Nach Abschluß der , , im Verwaltungswege e
sind in den zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen oder diesen zur Entscheidung zu überlassenden Strafsachen die Ver⸗ handlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.
Anderenfalls erfolgt die i r mn im Verwaltungswege.
Findet die zuständige Vẽrwaltungsbehörde die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so verfügt sie die Einstellung des Verfahrens und setzt hiervon den Beschuldigten in Kenntniß,
S 36. Der Strafbescheid muß außer der Festsetzung der Strafe und den im 5 9 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Cr fordernissen die Entscheidungsgründe und die Belehrunglüber das Rechtsmittel im Verwaltungswege enthalten.
Im fe. des § 26 ist in dem Strafbescheid zugleich über die Verpflichtung des Einziehungebetheiligten, die von dem ne verwirkte Einziehung gegen sich gelten zu laffen, u befinden.
Ebenso hat sich der Strafbescheid in den zulässigen Fällen über die Vertretungsverbind lichkeit auszusprechen. Ist die Zuziehung des Einziehungsbetheiligten oder des Vertretungspflichtigen im Verwaltungs⸗ oder gerichtlichen Ver⸗ fahren unterblieben, so kann die Entscheidung gegen sie, soweit nicht reichsgesetzlich die Zuständigkeit der Gerichte platzgreift nachträglich, noͤthigenfalls nach weiterer Erörterung der Sach lage, durch besonderen Strafbesch eid getroffen werden.
§ 37. Der Strafbescheid ist dem Beschuldigten, in den Fällen der Absätze 2, 3, 4 des 8 36 auch den . bei der En scheidung betheiligten Personen durch Zustellung oder durch Verkündung (Eroͤffnung zu Protokoll) bekannt zu machen. In den Fällen des s 20 Absatz Z hat die Bekanntmachung außer an den Beschuldigten an den gesetzlichen Vertreter det. selben zu erfolgen. Bei Einziehungsbetheiligten und Ver— tretungspflichtigen kommen die in § 157 der Zivilprozeß ordnung für die Zustellung gegebenen Vorschriften auch fuͤr die Verkündung zur Anwendung.
D. Rechtsmittel.
8 38. Der Beschuldigte, der Einziehungsbetheiligte und der Ver— tretungspflichtige sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können gegen den Strafbescheid, wenn sie nicht auf gerichtliche Entscheidung antragen, die Beschwerde im Verwaltungswege ergreifen. : at der gesetzlich- Vertreter die Beschwerde und der von ihm Vertretene den Antrag auf gerichtliche Entscheidung recht⸗ zeitig und formgerecht angebracht oder ist das Umgekehrte der Fall, so ist die Beschwerde wirkungslos, wenn nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen wird. 8 39. Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach der Be kannt= machung des Strafbescheides bei der Behörde, welche den Strafbescheid erlassen, oder bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, schriftlich oder zu Protokoll , Dit Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt zur Wahrung du Frist. ö. 8 . . Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unter du in 8 144 der Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. . Dieseibe ist bei einer der in s 39 bezeichneten Behörden nachzusuchen. Im übrigen findet 5 45 der Strafprozeßork⸗ nung Anwendung, . Hö Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet die Beschwerdebehörde.
E. Verfahren bei Beschwerden. 8 41. Die Beschwerde kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei 34 der in 8 39 bezeichneten Behörden schriftlich oder zu Protokll gerechtfertigt werden. 82
Die Verhandlungen werden nach Eingang der Recht⸗ fertigungsschrift oder Ablauf der Rechtfertigungsfrist der zut Entscheidung zuständigen Behörde vorgelegt.
Vor der Enischeidung können neue Ermittelungen an— gestellt werden. In Betreff des Verfahrens finden die 5 A bis 33 entsprechende Anwendung.
43.
Der Beschwerdebescheid 46 den Straßbescheid aufrecht erhalten, aufheben oder zu Gunsten des Beschwerdeführers abändern. . . .
Eine Verschärfung der Strafe ist nicht zulässig. Jedoch kann die Sache, wenn sich die sachliche Unzuständigkeit der vorentscheidenden Behörde zur Straffestsetzung ergiebt, unter Aufhebung des Strafbescheides an die zuständige Behörde zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen werden. Ist die Beschwerdebehörde selbst zur Entscheidung zuständig, fo hat sie letztere, nödthigenfalls nach weiterer Untersuchung, besonders zu erlassen.
Der Beschwerdebescheid ist mit Gründen zu 6 und dem Beschwerdeführer durch Zustellung oder Verkündung bekannt zu machen.
III. Kosten des Verfahrens. 45. .
Für das Verfahren im Verwaltungswege kommen außet den Stempelabgaben nur baare Auslagen nach Maßgabe der 35 108, 109 des Preußischen k vom 25. Juni 1895 (GesetzSamml. S. 203) zum Ansatz.
k .
Jeder Strafbescheid und jeder Beschwerdebescheid muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Ver= fahrens zu tragen sind. . . 5
Wenn über die Höhe oder die Nothwendigkeit der Aus lagen Streit entsteht, so erfolgt hierüber besondere Entscheidung durch das untersuchende Hauptamt, gegen welche nur Beschwerdt an die Provinzial-⸗Steuerbehörde zulaͤssig ist.
§ 4. .
Die Kosten des Verfahrens, mit Einschluß der durch ö. Strafvollstreckung entstehenden, hat der Beschuldigte zu tragen, wenn er im Verwaltungswege in Strafe genommen wird, .
Mehrere Beschuldigte e en als Gesammtschuldner. Di ö gilt indessen nicht von den Stempelbeträgen und den dur die Strafvollstreckung entstehenden Kosten. 64
Handelt es sich bei einem Verwaltungestrafverfahren n mehrsre Zuwiderhandlungen, während nur in Ansehung 56 Theils Straffestsetzung erfolgt, so ist der ,, men durch die übrigen Siraffälle besondere Auslagen entsta sind, von deren Tragung zu entbinden. sin
Einem nicht bestraften Beschuldigten sind nur solche e. ö aufzuerlegen, welche er durch sein grobes Verschulden er, . Die Auferlegung erfolgt durch Verfügung des Unt uchenden Hauptamts, gegen welche die Beschwerde
keinen Aufschub gestattenden Maßregeln zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
wenn er als solcher vernommen ist.
Provinzial⸗Steuerbehsörde zulässig ist, wenn nicht auf ger ö gan rr angetragen wird. Auf die gerichtliche Ent
jdung finden die Bestimmungen im § 501 Absatz 2, 3 der Eee er nun entsprechende ,.
8 48.
Der Einziehungsbetheiligte als solcher hat Kosten nicht zu zahlen. soweit nicht 8 49 anwendbar wird.
Die Verpflichtung zur Kostentragung für den Vertretungs⸗ pflichtigen richtet sich nach den Zoll⸗ und Steuergesetzen.
Sind durch das Verfahren gegen einen Vertretungspflich⸗ igen besondere Kosten erwachsen, so fallen diese ihm bei Fest⸗ sezung seiner Verbindlichkeit zur Last.
349.
Die Kosten einer zurückgenommenen oder erfolglos ein⸗ gelegten Beschwerde treffen den Beschwerdeführer. Hatte die Beschwerde theilweisen Erfolg, so kann die entscheidende Be⸗ hörde die Kosten angemessen vertheilen.
S 50.
Der Beschuldigte oder der Vertretungspflichtige, gegen welchen eine Strafe oder die Vertretungspflicht gerichtlich rechtskräftig festgesetzt wird, hat die durch das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten nach Maßgabe der s8§ 47, 48 ebenfalls zu tragen.
Die Festsetzung der letzteren erfolgt gemäß §46 Absatz 2. 5.
Stirbt ein Kostenpflichtiger vor eingetretener Vollstreckbar⸗ keit der Entscheidung, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
IVI. Straf vollstreckung. 52.
Strafbescheide werden, wenn auf die Einlegung der zu⸗ lässigen Rechtsmittel verzichtet oder die formgerechte Einlegung innerhalb der gesetzlichen Frist unterlassen oder das angebrachte Rechtsmittel zurückgenommen ist, vollstreckbar.
Beschwerdebescheide sind ohne weiteres vollstreckbar.
8 653.
Ein vollstreckbarer Strafbescheid oder Beschwerdebescheid hat die Wirkung eines rechte kräftigen Urtheils, insbesondere findet wegen derselben That eine fernere Anschuldigung nicht statt, wenn nicht die That eine strafbare Handlung darstellt, ju deren Bestrafung die Verwaltungsbehörden nicht zu⸗ ständig sind.
In letzterem Fall ist die Vollstreckung des Straf⸗ oder des Beschwerdebescheides während des gerichtlichen Verfahrens ein⸗ nstellen. Nimmt in diesem Verfahren das Gericht rechts⸗ käftig seine Zuständigkeit an, so tritt der Straf⸗ oder der BZeschwerdebescheid außer Kraft.
S 54.
Die Vollstreckung der Straf- und der Beschwerdebescheide sowie der Kostenentscheidungen liegt den Hauptämtern ob, welche dabei nach Maßgabe der Bestimmungen über das Ver⸗ waltungszwangsverfahren zu verfahren haben.
. Beitreibung von Geldstrafen darf ohne . des Bestraften, insofern dieser ein Deutscher ist, kein Grund⸗ stück versteigert werden. Die zwangsweise Eintragung der Geldstrafen im Grund⸗ oder Hypothekenbuche ist jedoch zulässig.
55.
Die Veräußerung der Einziehungsgegenstände wird ohne Unterschied, ob die Entscheidung im Verwaltungswege oder im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist, von den Haupt—⸗ ämtern nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangs⸗ verfahren bewirkt. 88
Beigetriebene oder eingezahlte Beträge werden zunächst auf die verwirkte Strafe, alsdann auf die Kosten des Ver⸗ fahrens verrechnet. ö
57.
Kann die in einem vollstreckbaren Straf- oder Beschwerde⸗ bescheide festgesetzte Geldstrafe von dem Beschuldigten nicht beigetrieben werden, so hat das Hauptamt die Umwandlung der Strafe gemäß 8§ 463 der Strafprozeßordnung herbei⸗ . wenn diese Umwandlung nach den gesetzlichen Be⸗ stimmungen statthaft und gegebenenfalls auf die Geltend⸗ machung der Vertretungsverbindlichkeit verzichtet ist.
Außerhalb des Deutschen Reichs wohnende Personen, von welchen eine Geldstrafe nicht eingezogen werden kann, dürfen, wenn nicht die Umwandlung in Freiheitsstrafe unzulässig ist, beim Betreffen im Inlande von den Zoll⸗ oder Steuerbeamten festgenommen, müssen aber ohne Verzug der . Straf⸗ vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung der an die Stelle tretenden Freiheitsstrafe vorgeführt werden. Die gerichtliche Strafvoll⸗ streckungsbehörde kann den Festgenommenen, sofern die Um⸗ wandlung der Geldstrafe noch nicht stattgefunden hat, bis zur Rechtskraft der alsdann sofort herbeizufüͤhrenden Entscheidung über dieselbe in Haft behalten, welche letztere auf die festzu— setzende Freiheitsstrafe unverkürzt anzurechnen ist.
V. Schlußbestimmungen.
§ 58.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind gleichmäßig anwendbar auf Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Schlachtsteuer, welche nach Maßgabe des Gesetzes über die Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer vom 25. Mai 1873 Gesetz⸗Samml. S. 22 als Gemeindesteuer fort⸗ erhoben wird, und über die Wildpretsteuer in schlacht⸗ steuerpflichtigen Städten, insoweit nicht die Verwal⸗ tung dieser Steuern von den Gemeinden selbst über⸗ nommen ist. In letzterem Falle finden, insofern nicht 5 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz⸗ Samml. S. 152) Platz greift, bezüglich des Verfahrens sowle der Zuständigkeit zur Straffestsetzung und Anordnung von Einzichung die Vorschriften in 8 81 Abs. 2 und 3 daselbst Anwendung.
5§ 59.
Das Verfahren in den Fällen der 55 17 und 22 des Gesetzes zum Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 441) richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften diefes Gesetzes.
Die auf die Festsetzung der Landesstempelstrafen gegen Beamte und Notare durch die ihnen vorgesetzte Aussichts⸗ behöroe bezüglichen Bestimmungen, ingbesondere die Vor⸗
riften des 5 i9 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli
5 (Gesetz-samml. S. 413), bleiben mit folgenden Maß⸗ gaben in Kraft:
a. Die Untersuchung und Festsetzung der Strafe erfolgt gegen Gerichtsbeamte und Notare durch den Präsidenten des ange hte, gegen sonstige unmittelbare Staatsbeamte durch en Vorsteher der für den Verwaltungszweig bestellten Pro—⸗ vinzialbehörde und gegen mittelbare Staatsbeamte durch den
sidenten, insoweit nicht eine den hiernach zur Entscheidung be⸗ ,. 24 vorgesetzte Behörde nach diesen Bestimmungen zuständig ist.
b. Gegen unmittelbare Staats beamte eines Verwaltungs weiges, für welchen eine Provinzialbehörde nicht besteht, er—⸗ . die Untersuchung und Festsetzung durch den Vorsteher der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde.
Ueber die Beschwerde entscheidet 3 Minister, welcher der straffestsetzenden Behörde für den Verwaltungszweig, dem der Beamte angehört, vorgesetzt ist.
Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.
8561.
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehenen Erzwingungs⸗ und Vertragsstrafen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar.
Die Militärgerichtsbarkeit wird nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Verwaltungsverfahren in Verkehrsabgaben⸗ strafsachen. .
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1897 in Kraft.
Dasselbe findet auf alle an diesem Tage anhängigen, hierher gehörigen Verwaltungsstrafsachen Anwendung, sofern der Strafbescheid noch nicht bekannt gemacht ist.
63.
Vom 1. Oktober 1897 sind alle auf das Verwaltungs⸗ strafverfahren bei den betroffenen Zuwiderhandlungen bezüg- lichen landesgesetzlichen Vorschriften aufgehoben, sowelt sie nicht in diesem Gesetz aufrechterhalten sind.
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen der aufgehobenen Gesetze verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an die Stelle.
Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Ge— setzes beauftragt und zum Erlaß von Ausfüuͤhrungsvorschriften ermächtigt.
Urkundlich unter Unserer 5 steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde an Bord M. HY. „Hohenzollern“, den 26. Juli 1897.
9 Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Bosse. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler.
Graf von Posadowsky. 3
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33 der, Gesetz⸗Sammlung “ enthält unter
Nr. 9932 das Gesetz, betreffend das Verwaltungsstraf— verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und die sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs und Landes— abgaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht- und die Wildpretsteuer, vom 26. Juli 1897.
Berlin W., den 16. August 1897.
Königliches GesetzSammlungs⸗Amt. In Vertretung: Bath.
Angekommen:
Seine Excellenz der Staats-Minister und Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen,
Seine Excellenz der Staats⸗-Minister und Minister für gand ci chef Domänen und Forsten Freiherr von Hammerstein, und
Seine Excellenz der Staats-Minister und Minister des Innern Freiherr von der Recke von der Horst,
aus dem Ueberschwemmungsgebiet in Schlesien;
der Vorsitzende der Verwaltung des Reichs-Invaliden⸗ fonds. Wirkliche Geheime Ober ⸗Regierungs⸗Rath Dr. Rös ing, vom Urlaub.
Abgereist: Seine Excellenz der General-Auditeur der Armee, Wirk— liche Geheime Rath Ittenbach, mit Urlaub; der Ober⸗Rechnungskammer⸗Direktor, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs-Rath von Nostitz, nach Berchtesgaden.
Aichtamtliches Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 16. August.
Ihre Kaiserlichen und Königlichen Majestäten sind, von Kiel kommend, am Sonnabend Nachmiftag um 5i /e Uhr auf dem Bahnhof in Wilhelmshöhe eingetroffen und haben im Schlosse daselbst Wohnung genommen.
Gestern Vormittag wohnten Ihre Majestäten dem Gottes—
dienst in der Schloßkapelle bei. Heute Nachmittag um 11/9 Uhr empfingen Seine Majestät der Kaiser und König den. Grafen Leopold zur Lippe—⸗ Biesterfeld, ältesten Sohn Seiner Erlaucht des Regenten des Fürstenthums Lippe, behufs Entgegennahme der Notifikation des Antritts der Regenischaft. leich darauf wurde der ö Leopold von Ihrer Masestät der Kaiserin und Königin empfangen.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin haben der Oberin des Deutschen Alexander⸗Hospitals in St. Peters⸗ burg, Fräulein Moritz, die . Frauen⸗Verdienstbrosche
Allergnädigst zu verleihen geruht.
Zur Untersuchung des bei Celle vorgekommenen schweren ö hat sig der vortragende Rath im Reichs⸗ Eisenbahnamt, Geheime Regierungs⸗Rath von Misani an Ort und Stelle begeben.
Präsidenken der Reglekung, in Berlin durch den Polizei, Pra
Laut telegraphischer Meldungen an das Ober⸗Kommando der Marine ist S. M. S. „Zieten“, Kommandant Korvetten⸗ Kapitän Neitzke, am 13. August in Leith angekommen und beabsichtigt, am 17. August von dort wieder in See zu gehen; S. M. S. „Hyänen, Kommandant Kapitän⸗Lieutenant Becker, ist am 14. in in Sierra Leone angekommen und wird am 17. d. M. die Heimreise fortsetzen; S. M. S. Cormoran“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän Brussatis, ist am 14. August in Niutschwang angeksmmen und beabsichtigt, am 19. d. M. nach Port Arthur in See zu gehen; S. M. S. „Irene“, Kommandant Kapitän zur See du Bois, ist heute von Hakodate nach Wladimirbay in See gegangen.
Danzig, 14. August. Der kommandierende Admiral, Admiral von Knorr, traf heute hier ein und begab sich als⸗ bald an Bord des Schulschiffes „Blücher“.
Württemberg. Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Herzogin Albrecht ist gestern früh in Gmunden von einer Prinzessin glücklich entbunden worden.
Frankreich.
In der Nähe von Vaucresson bei Paris fand gestern früh, aus Anlaß der von dem Prinzen Heinrich von Orlsans im „Figaro“ veröffentlichten abfälligen Urtheile über das Ver⸗ halten der italienischen Offiziere in Abessynien, ein Säbel⸗ duell zwischen dem Grafen von Turin und dem Prinzen statt. Der Prinz von Orlsans erhielt zwei Wunden, eine an der rechten Schulter, die andere schwerere an der rechten Seite des Unterleibes. Der Graf von Turin wurde an der rechten Hand verwundet. Der Prinz von Orlsans wurde in das Palais des Herzogs von Chartres überführt, wo er das Bett hütet.
Der Torpedojäger „Faucon“ ist vorgestern von Toulon nach Kanea abgegangen.
Rußland.
Für den Aufenthalt des Präsidenten der Französischen Republik Faure in Rußland ist, dem W. T. B.“ zufolge, nachstehendes Pro gramm offiziell veröffentlicht worden:
Der Präsident trifft am 26. Auqust, Vormittags 10 Uhr, in Kron⸗ stadt ein und wird daselbst von dem Groß-Admiral Großfürsten Alexis, dem Leiter des Marxine⸗-Ministeriums Tyrtow, dem Chef des General⸗ stabs der Marine,. Vize⸗ Admiral Allelan u. A. empfangen. Der Groß fürst wird dem Präsidenten die Offiziere der Kaiserlichen Marine vor⸗ stellen. Gegen 11 Uhr trifft der Kaiser Nikolaus mit allen Großfürsten, dem Gefolge, den Bebötden von Peterhof und der Ehrengarde auf dem Quat in Peterhof ein. Nach dem Empfange begeben sich der Kaiser und der Präsident in offenem Wagen nach dem Großen Palais in Peter⸗ hof, wo der Präsident durch den Verweser des Hof⸗Ministeriums, den Ober⸗Hof⸗Marschall, den Ober ⸗Zeremonienmeister, den Hof⸗Marschall und das Stadthaupt von Peterhof begrüßt wird. Mittags stattet der Präsident der Kaiserin einen Besuch ab. Um 1 Uhr findet ö im Weißen Saale des Großen Palais in Peter- of statt an welchem der Kaiser, der Präsident Faure, alle Großfürsten, der französische Minister des Auswärtigen Hanotaux, der xussische Minister des Auswärtigen Graf Murawiew, der französische Botschafter Graf Montebello und eine eng begrenzte Anzahl von Personen aus dem Gefolge des Kaisers und des Präsidenten theilnehmen. Nach dem Dejeuner stattet der Präsident den Mit- gliedern der Kaiserlichen Familie Besuche ab. Um 7 Uhr Abends ist Galadiner im Saale Peter's des Großen im Palais zu Peterhof, um 25 Uhr Abends Galaporstellung im Theater in Peterhof, wo das Ballet zum, Sommernachtstraum* zur Aufführung kommt. Außerdem findet Illumination der Gärten vor dem Palais statt. — Am zweiten Tage, dem 24. August, begiebt sich der Präsident Faure um 108 Uhr Vor⸗ mittags an Bord der Kaiserlichen Nacht, Alexandria“ nach St Petersburg, voselbft añ Bord der Yacht das Dejeuner eingenommen wird. Bei der Ausschiffang wird der Präsident durch die städtischen Behörden mit dem Stadthaupt an der Spitze feierlich empfangen. Der Präsident besucht sodann die Peter Pauls Kathedrale. Nach einer Rundfahrt durch die Stadt findet die Grundsteinlegung für das neue französische Krankenhaus und die neue Newa⸗Brücke, welche von den Werken in Batignolles erbaut wird, statt. Später empfängt der Präsident Faure im Winterpalais die Munizipalität in corpore Um 5 Uhr erfolgt im Winterpalais die Vorstellung des diplomatischen Korps, später findet im Hotel der französischen Botschaft ein Diner zu Ehren des Präsidenten statt. Nach dem Diner empfängt der Präsident die Deputationen der französischen Kolonien aus den größeren russischen Städten und kehrt sodann nach Peterhof zurück. — An dritten Tage, dem 25. August, begiebt sich der Präͤsident Morgens mit den Kaiserlich russischen Majestäten von Peterhof nach Krasnoje⸗Sselo zur Truppenrevue. Daselbst wird in dem Kaiserlichen Zelt das Frühstuͤck eingenommen. Nach dem Frühstück werden die sämmtlichen Offiziere des französischen Geschwaders, welche zu der Revue eingeladen sind, den Majestäten vorgestellt. Um 4 Uhr erfolgt die Rückkehr nach Peterhof. Um 7 Uhr findet zu Ehren des französischen Geschwaders im Saale Peter's des Großen im Palais zu Peterhof ein Diner statt. Für den Abend ist große Illumination der Gärten in Peterhof. Spazierfahrt, Thee in. Monplaisir und Kunstfeuerwerk in Aussicht genommen. — Am vierten Tage, dem 26. August, begiebt sich der Präsident mit dem Kaiser, in Begleitung des Groß Admirals und des Gefolges, nach Kronstadt; daselbst besichtigt der Kaiser das französische Geschwader, sodann wird das Frühstück an Bord der Kaiserlich russischen Jacht „Standard“ eingenommen. Hierauf erfolgt der Abschied des Peäsidenten.
Italien. Der Justiz⸗Minister Costa ist, wie „W. T. B.“ berichtet, gestern Abend 55 Uhr in Ovada verstorben. Kurz vor dem Tode schrieb derselbe noch eine Depesche und sandte sie an den König ab. Dieselbe lautet: „Sterbend sende ich Eurer Majestät meinen letzten Gruß und den Ausdruck meiner Ergebenheit, die nur mit meinem Leben erlischt.“
Syanien.
Die amtliche „Gaceta de Madrid“ veröffentlicht einen Erlaß, welcher den Gerichten anempfiehlt, alle diejenigen Zeitungen zu verfolgen, welche in irgend welcher Art und Weise die Anarchie in Schutz zu nehmen suchen.
Das in Vergara versammelte Kriegsgericht hat, wie „W. T. B.“ meldet, Angiolillo zur Todesstrafe ver— urtheilt. Angiolillo versuchte vor dem Gericht die Anarchie zu vertheidigen, wurde aber vom Präsidenten daran 3 Der Präsident des ö, ,. begab sich nach San Sebastian, . . ö der Genehmigung des General⸗Kapitäns zu unterbreiten.
Echweiz. Die Kommission des Nationalraths hat am Sonn⸗ abend Vormittag die erste Berathung der Vorlage, betreffend
den Rückkauf der Eisenbahnen, beendet. Ein Antrag