1897 / 193 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Reichs⸗Anzeiger

und

Staats⸗Anzeiger.

6 gemgspreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 3.

Königlich Preußischer

Allet Nost⸗Anstalten nehmen Kestellung an;

.

für Gerlin außer den Nost-⸗Anstalten auch die Expedition

8V., Wilhelmstraße Nr. 32.

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dez Aeutschen ReichJ · Anzeigers

ann Königlich Rreußischen Ataats-Anzeigerz

Berlin 8 g., Wilhelm straße Nr. 32.

M 193.

1897.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem General⸗Major z. D. Freiherrn von Bernewitz, bisher Kommandeur der 31. Kavo llerie⸗Brigade, und dem Dber⸗Postdirektor a. D., Geheimen Ober⸗Postrath Clavel zu Wiesbaden, bisher zu Darmstadt, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Obersten a. D. Zie mer zu Charlottenburg, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Mülhausen i. E., den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem evangelischen Pfarrer und Orts⸗Schulinspektor Illgner zu Friedenhorst im Kreise Meseritz, dem Postkassierer Kenter zu Hamm (Westf.) und dem Postmeister a. D. Billroth zu Sydowsaue im Kreise Greifenhagen, bisher zu Greifenhagen, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Oberst⸗-Lieutenant a. D. von Ziegler und Klipp⸗ hausen zu Wiesbaden, bie her Kommandeur des Kürassier— Regiments von Driesen (Westfälisches Nr. 4, dem Kreis⸗ physikus, Geheimen Sanitäts⸗Rath Dr. med. Wolff zu Sprottau, dem Postdirektor a. D. Hoeckn er zu Weimar und dem Vermessungs⸗Revisor a. D., Rechnungs-Rath Gellhorn zu Goslar, bisher zu Brilon, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Werft⸗Verwaltungs⸗Sekretär 4. D', Rechnungs⸗Rath Michaslis zu Kiel, dem Rentner Christian Gotthilf . Schulz zu Berlin, dem Bureau-⸗Assistenten a. D.

rusen dorff ebendaselbst, bisher beim Reichs-Postamt, den

Postsekretären a. D. Ehrlich, zu Königsberg (Pr.), Schmitz zu Düsseldorf, Schiele zu Buckow (Bezirk Frankfurt a. O), bisher zu Berlin, Eckert zu Frei⸗ burg (Schlesien) und Bieneck zu Breslau, den Ober— Telegraphen⸗Assistenten a. D. Jar ke zu Frankfurt (Main), Petersen zu Hamburg, Witt zu Stettin, Koch zu Kempen (Posen), Altmann zu Halle (Saale), Grande zu Walden⸗ burg Schlesien) und Hennig zu Dessau und dem Postagenten und Postverwalter a. D. Genge zu Schermeisel im Kreise h Sternberg den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, owie

dem Steuer⸗Aufseher a. D. Brobecker zu Gebweiler, dem Postschaffner a. D. Borrmann zu Helmstedt, dem Telegraphenboten a. D. Reiff zu Hamburg, dem Landbrief⸗ träger a. D. Kemnitz zu Neudamm im Kreise Königsberg N⸗M. dem Lademeister Fischer zu Schwerte im Kreise Hörde, dem Buchbindermesster Scheibel zu Cassel, dem Gärtner Heinrich Rödiger zu Wandersleben im Landkreise Erfurt und dem Vorarbeiter im Landwirthschaftsbetriebe Christian Kaynitz zu Buchholz im Kreise Demmin das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Königlich bayerischen General⸗Major Freiherrn von und zu der Tann Rathsamhausen, Kommandeur der 10. Infanterie⸗Brigade, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse,

den Königlich bayerischen Obersten Splitgerber, Kom⸗ mandeur des 2. Fuß⸗Artillerie⸗Regiments, von Bomhard, Kommandeur des 4. Infanterie⸗Regiments König Wilhelm von Württemberg, und Krane, Kommandeur des 8. Infanterie⸗ Regiments Pranckhl, dem Königlich; sächsischen Obersten Hentschel, Kommandeur des Fuß⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 12, und dem General-Konsul Helmsing zu Riga den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse,

dem Königlich bayerischen r mn Riedl, à la suite des 8. Infanterie⸗Regiments Pranckh und Adjutanten der 10. Infanterie⸗Brigade, und dem Königlich bayerischen Ober⸗ Stabsarzt erster Klasse Dr. Leitenstorfer, Regiments⸗Arzt des 4. Infanterie⸗Regiments König Wilhelm von Württemberg, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie

dem Kaimakam von Eskischehir Reschid Bey den

Königlichen Kronen⸗-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:

den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Ordens⸗-Dekorationen zu ertheilen, und zwar:

des Großherrlich türkischen Medschidje-Ordens erster Klasse: dem Gesandten z. D. von Br aunschweig; des Persischen Sonnen- und Löwen-Ordens zweiter Klasse: dem Legations⸗Sekretär bei der Gesandtschaft in Tanger, Legationa⸗Rath Erbgrafen zu Castell⸗Rüdenhausen; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse:

dem Legations⸗Sekretär bei der Gesandtschaft in Teheran Freiherrn von und zu Bod man;

des Oesterreichisch⸗Kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone dritter Klasse: dem Gesandtschafts⸗Arzt bei der Gesandtschaft in Teheran, Stabsarzt Dr. Oskar Müller;

des Offizierkreuzes des Kaiserlich japanischen Verdienst-⸗Ordens der aufgehenden Sonne: dem Assessor mit dem Charakter als Vize⸗Konsul immermann, attachiert dem General⸗-Konsulat in Shanghai; des Offizierkreuzes des Königlich serbischen Takowo⸗Ordens: dem Legations⸗Kanzlisten bei der Gesandtschaft in Belgrad, Geheimen expedierenden Sekretär Kleinert; sowie

der dritten Klasse des venezolanischen Ordens der Büste Bolivar's: dem Legations-⸗Kanzlisten bei der Minister⸗Residentur in Caracas Dobrikow.

Deutsches Reich.

Der Geheime Kanzlei⸗Inspektor . im Reichs⸗ Marineamt ist zum Geheimen Kanzlei⸗Direktor ernannt worden.

Bekanntmachung.

Der Fernsprechverkehr mit Stadthagen ist eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von drei Minuten beträgt 1 6

Berlin C., den 16. August 1897.

Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Ober⸗Postrath Griesbach.

Landespolizeiliche Anordnung.

Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflügel⸗ cholera ordne ich hiermit auf Grund der 85 19 bis 28 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894 (Reichs⸗Ges⸗Bl. 1830 S. 153 und 1894 S. 109) in Ver⸗ bindung mit §56h Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896 (Reichs-Ges.-Bl. S. 685) zu⸗ folge Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und . für den hiesigen Regierungsbezirk bis auf weiteres Folgendes an:

Das aus Rußland eingeführte Handelsgeflügel (Hühner, Gänse und Enten) darf erst dann weiter transportiert werden, nachdem dasselbe an der Grenzeingangsstelle während dreier Tage eingestellt gewesen ist und sich frei von Geflügelcholera erwiesen hat. Sind an der Eingangsstelle die zur Unter⸗ bringung des Geflügels erforderlichen Räume nicht vorhanden, so kann die Einstellung in andere, in der Nähe der Eingangs⸗ stelle gelegene Ortschaften mit Genehmigung des Landraihs er—⸗ folgen. Diese Genehmigung kann generell ertheilt werden.

8 2.

Die Händler sind verpflichtet, unverzüglich nach Einführung des Geflügels dem an der Han e ff. stationierten Gen⸗ darmen, dessen Name bekannt gegeben werden wird, von der Einfuhr unter Bezeichnung der Räume, in welchen das Ge⸗ flügel untergebracht werden soll, Anzeige zu machen. Die lelche Verpflichtung trifft die Besitzer der Unterkunftsräume . ihre Vertreter, insbesondere auch die Besitzer von Gast⸗ tällen.

Der Gendarm hat den Zeitpunkt der Einstellung und die Einhaltung der Einstellungsfrist zu kontrolieren.

83.

Werden bei dem aus Rußland eingeführten Geflügel während der Einstellungsfrist Krankheitserscheinungen wahr⸗ genommen, welche den Verdacht der Geflügelcholera recht⸗ fertigen, so haben die Händler, die Besitzer der Unterkunfts— räume bezw. ihre Vertreter der Ortspolizeibehörde hiervon unverzüglich Anzeige zu machen.

Letztere ist berechtigt, zur sicheren Feststellung der Seuche den beamteten Thierarzt auf Kosten der Händler zuzuziehen.

84. Wird der Ausbruch der Geflügelcholera elgestent so hat

die Ortspolizeibehörde den Weitertransport des auf dem be— treffenden Gehöfte untergebrachten Geflügels zu untersagen und dasselbe nach Analogie der Vorschriften in den 85 14 und 15 zu behandeln.

Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine a von 8 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle ver⸗ t

richen ist.

O.

Sämmtliche Räume, in welchen Handelsgeflügel russischer Herkunft eingestellt gewesen ist, sind nach jedesmaligem Ge⸗ brauch gründlich zu reinigen.

Räume, in welchen die Geflügelcholera geherrscht hat, sind nach Maßgabe der Vorschriften des § 15 zu behandeln. 6.

Das Treiben von 6 elsgeflügel ist untersagt; der Transport desselben darf nur mittels der Eisenbahn, auf Wagen, in Käfigen und Körben u. s. w. stattfinden, deren Einrichtung das Herabfallen von Koth und Streu verhindert.

37 8

Das zur Beförderung von Handelsgeflügel benutzte Fuhr⸗ werk, sowie die sonstigen Behältnͤsse find nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen; der auf denselben befindliche Koth, sowie das Streumaterial (Stroh, Sand, Erde) ist zu ver⸗ brennen oder durch Tränkung mit Kalkmilch (5 kg Aetzkalk auf 100 1 Wasser) unschädlich zu machen.

88.

Den Geflügelhändlern ist verboten, Privatgrundstücke ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Waare zu betreten. 80

Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Graͤben liegen zu lassen oder auf die Duͤngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs durch Ver⸗ brennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens ½ m tiefen Gruben unschädlich zu beseitigen.

Lassen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsort hiervon unverzüg⸗ lich Anzeige zu erstatten und bis zur thierärztlichen Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird. 81

310.

Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera fest—⸗ gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nach Analogie der Vorschriften in den 88 13, 14, 165 zu be⸗ handeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des ,, und der sonstigen Behältnisse mit heißer Sodalauge 3 kg käufliche Waschsoda auf 100 1 Wasser) gründlich ab⸗ gewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrichen werden.

Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von acht Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle verstrichen ist. .

Die Amtsvorsteher haben den Händlern auf ihr Verlangen

zur Verscharrung der Kadaver geeignete Plätze anzuweisen. 812.

Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus oder kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geflügelcholera rechtfertigen, so hat der 4 oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher Fest⸗ stellung der Weicht dafür Sorge zu tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, sowie von der Berührung mit anderem Geflügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens 1 in tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.

§ 18.

Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin von den Kadavern ein oder zwei e dem beamteten Thierarzt zur Feststellung der Todesursache in einem dichten Behältnisse unverzüglich einzusenden. .

In besonderen Fällen ist die Ortepolizeibehörde berechtigt, den beamteten Thierarzt zur örtlichen Feststellung der Seuche

zuzuziehen. §8 14.

Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im § 13 ange⸗ gebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt hat, ist letzterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf orts⸗ übliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Glatte (Kreisblatt) . öffentlichen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche Folgendes anzuordnen:

1 Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und halt⸗ barer Weise mit einer Inschrift „Geflügelcholera“ zu versehen.

2) Die verendeten oder getoödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Bestreuung mit Aetzkalk in mindestens 1/4 m tiefen Gruben zu vergraben.

3) Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen 2 erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen

äumen unterzubringen.

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