1897 / 203 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Pncken, Unfer Krieg und Sieg Rrieg und 3

Prk und Skraße Heldenkaiser Band 1 Band I

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Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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SX., Wilhelmstraße Nr. 32. Sinzelne Kümmern koßen 25 8.

.

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des Arutschen Rrichs · Anzeigers / aud Königlich Rrenßischen taatz Anzeiger) . Berlin 8T., Wilhelmstraße Nr. 32.

M 2O3.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Staats⸗Archivar, Geheimen Archip⸗Rath Dr. phil. Gollmert zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem katholischen Pfarrer und Landdechanten Goller zu Simmerath im Kreise Montjoie, dem katholischen Geistlichen und Regens a. D. Döbbener zu Steele im Landkreise Essen, dem Ersten Pfarrvikar an der katholischen St. Nikolaus⸗ Kirche in Eupen Dreyling und dem Ober⸗Postsekretär, Rechnungs⸗Rath Ebel zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Präsidenten des Landgerichts in Naumburg a. S., Geheimen Ober⸗Justiz⸗Rath Günther den Königlichen Kronen— Orden zweiter Klasse mit dem Stern,

dem Fürstlich Solms ⸗Braunfels'schen Rentamtmann Rathschlag zu Ehringshausen im Kreise Wetzlar den König⸗ lichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem städtischen Gemeindelehrer Telschow zu Berlin und dem emeritierten Lehrer Jensen zu Apenrade den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem pensionierten Fußgendarmen Keil zu Stoßweier im 6 Colmar i. E. das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, owie

dem Gutsschäfer Gottfried Conrad zu Eckersdorf im Kreise Namslau das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: der Krone zum Ritterkreuz erster Klasse des Groß⸗ herzoglich hessischen Verdienst-Ordens Philipp's

des Großmüthigen:

dem Oberst⸗Lieutenant Bickel, à la suite des 5. Rhei⸗ nischen Infanterie⸗Regiments Nr. 65 und Abtheilungs⸗Vorstand bei der Gewehr⸗Prüfungs⸗Kommission; des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Major Eichl ing, Kommandeur des Badischen Train⸗ Bataillons Nr. 14;

des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes

zweiter Klasse:

dem Major von Hartmann, Flügel-Adjutanten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg⸗Sondershausen;

des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes

vierter Klasse:

dem Zahlmeister Knauff beim Magdeburgischen Feld⸗ Artillerie⸗Regiment Nr. 4;

des Ehrenkreuzes vierter Klasse des Fürstlich

schaumburg⸗lippischen Haus-Ordens: dem Premier ⸗Lieutenant Grafen zu Rantzau vom

Garde⸗Jäger⸗Bataillon, Adjutanten bei der Inspektion der Jäger und Schützen;

ferner:

der vierten Klasse des Kaiserlich japanischen Verdienst⸗Ordens der aufgehenden Sonne: dem Ober⸗Stabsarzt erster Klasse Dr. Schjerning bei der Medizinal⸗Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums.

Deutsches Reich.

Dem mit der , . des beurlaubten Kaiserlichen General⸗Konsuls in Athen beauftragten Kaiserlichen Vize⸗ Konful Bucherer in Piräus ist auf Grund des 5 1 des Ge— setzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 8 8Sö des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats in Athen und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs⸗ angehörigen und Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Bekanntmachung.

Die Postperbindungen nach den Badesgrten auf den NordfeerFnfeln Föhr, Amrum und Sylt gestalten sich wäh⸗ rend des Monats Septem ber, wie folgt:

A- Nach Föhr (Wyk): . 1 Ueber Dagebüll; für Postsendungen jeder Art: täglich zweimal mittels der Dampfer Nordfriegland und Stephan. Am 8. und 23. September fällt die zweite Fahrt nach Föhr aus.

N eber Hu sum::

nur für Briefsendungen; bis 14. September mittels des vom 2. bis 4. September täglich, in der übrigen Zeit eden zweiten Tag von dufum nach Wyr fahrenden Dampfers Wyk ⸗Föhr '.

Briefsendungen, welche mit dem 5 Uhr 40 Min. früh von Hamburg (Klosterthor) abgehenden Zuge (ab Berlin, Lehrter Bahnhof, [1 Uhr 25 Min. Nachts) zur Beförderung gelangen, treffen außer am 6. September noch an demselben Tage auf Föhr ein.

B. Nach Amrum (Wittdün, Nebel):

Ueber Wyk (Föhr), für Postsendungen jeder Art: bis jum 18. September täglich zweimal und vom 19. September ab täglich einmal mittels der Dampfer Nordfriesland? und Stephan.. Die Schiffe fahren etwa 15 Minuten nach ihrem Eintreffen aus Dagebüll von Wyk nach Amrum weiter, wo sie nach einer Stunde eintreffen. Am 8. September fällt die zweite Fahrt nach Amrum aus.

C0. Nach Sylt (Groß⸗Morsum, Keitum, List, Wenning—⸗ stedt, Westerland):

Ueber Hoyerschleuse täglich zweimal dagegen am 23. September nur einmal mittels der Dampfschiffe „Nordsee', „Sylt“ und Westerland“ für Postsendungen jeder Art; außerdem findet am 7. September eine dritte Beförderung nur für Briefsendungen statt.

Briefsendungen, welche mit dem 7 Uhr 38 Min. Vormittags von Hamburg (Klosterthor) abgebenden Zuge (ab Berlin, Lehrter Bahnhof 11 Uhr 25 Min. Nachts) Beförderung erhalten, treffen außer am 23. September noch an demselben Tage auf Sylt ein. .

Kiel, den 26. August 1897.

Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor. Lauenstein.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Wirklichen Geheimen Kriegsrath und Abtheilungs⸗ 32 im Kriegs⸗Ministerium Pomme den Rang eines Raths erster Klasse zu verleihen, sowie

die vortragenden Räthe im Kriegs⸗Ministerium, Geheimen Kriegsräthe Müller und Kollhoff zu Wirklichen Geheimen Kriegsräthen zu ernennen; ferner

der Wahl des Oberlehrers am Gymnasium zu M.⸗Glad⸗ bach Dr. Heinrich Goossens zum Direktor des in der Um⸗ wandlung zu einer Realschule begriffenen Real⸗Progymnasiums zu Dülken die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.

Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Handelskammern vom 2A. Februar 1870 (Gesetz⸗Samml. S. 134. Vom 19. August 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:

Artikel J. Der § 2 des Gesetzes über die Handelskammern erhält folgende Fassung:

2. Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Ge⸗ nehmigung des Ministers fuͤr Handel und Gewerbe.

Bei Ertheilung dieser Genehmigung wird zugleich über die Zahl der Mitglieder und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen.

Artikel II. a. Die S8 3 bis 5 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch folgende . ersetzt:

Die Mitglieder der . skammer werden gewählt.

Berechtigt, an der Wahl theil zu nehmen, und verpflichtet, zu den Kosten der Handelskammer beizutragen, sind, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind:

I) diejenigen Kaufleute (natürliche und juristische Personen), die als Inhaber einer Firma in einem der für den Bezirk * Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen tehen,

2) diejenigen ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften und Genossenschaften, die in einem der Handels⸗ oder Genossen⸗ 1, des Handelskammerbezirks eingetragen stehen,

3) die im Bezirke der Handelskammer 3. Bergbau treibenden Alleineigenthümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesellschaften, auch wenn sie nicht im Handels⸗ oder Genossenschaftsregister eingetragen stehen,

4) die Besitzer von im ge , n e gen if belegenen Betriebsstätten, welche zu einem außerhalb dieses Bezirks be⸗ stehenden, im Handelsregister eingetragenen Unternehmen ge⸗ hören, auch wenn die Betriebsstätten nicht im Handelsregister eingetragen stehen, sofern dieselben nach Art und Umfang 22 in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb

ordern.

Von Wahlrecht und Beitragspflicht find ausgeschlossen:

a. die Reichs⸗ und Staatsbetriehe,

b. die mit einem land⸗ und forstwirthschaftlichen Betriebe verbundenen Nebengewerbe,

1897.

c. die landwirthschaftlichen und Handwerksgenossenschaften, die zu b und c Genannten, sofern nicht die Zulassung von ihnen beantragt wird.

8 4.

Die Handelskammer kann beschließen, daß Wahlrecht und Beitragspflicht außer von den Erfordernissen des 8 3 von der Veranlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem bestimmten Satze der Gewerbesteuer bedingt sein soll. Der Beschluß unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.

88. .

Befähigt, die Wahlstimme abzugeben, sind Personen, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, weder unter Vormundͤschaft noch unter Pflegschaft stehen und nicht gemäß 5 9 vom Wahlrechte n n, , sind.

Wahlberechtigte Personen, die hiernach zur Abgabe der Wahlstimme befähigt sind, üben das Wahlrecht persönlich aus. Eine Vertretung bei den Wahlen findet statt:

1) für offene Handelsgesellschaften durch einen zur Ver⸗ tretung befugten Gesellschafter, für andere wahlberechtigte Gesellfchaften, Gewerkschaften und juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter und, wenn sie einen solchen nicht haben, durch ein Vorstandsmitglied, .

2) für Personen weiblichen Geschlechts, für Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, und für Zweig⸗ niederlassungen und Betriebsstätten (5 Z Ziffer , die einem Handelskammerbezirke, in dem ihre Hauptniederlassung nicht belegen ist, angehören, und nicht von einer nach den vor⸗ stehenden Bestimmungen wahlberechtigten Person geleitet werden, durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder, wenn sie einen solchen nicht haben, durch einen besonders be⸗ stellten Bevollmächtigten.

Die Handelskammer kann beschließen, daß bei den Wahlen die Vertretung durch einen in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen allgemein zugelassen werde. Sie hat in diesem . auch die zur hin fn mg dieses Beschlusses etwa er⸗

orderlichen Bestimmungen, namentlich über die Legitimation des die Wahlstimme abgebenden Prokuristen zu treffen.

b. Die 87 bis 9 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch folgende Bestimmnngen ersetzt:

. . Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die mindestens 25 Jahre alt und nach den 3 bis 5 zur Abgabe der Wahlstimme befähigt sind, jedoch mit Ausnahme der nach 8 5 Absatz 2 Ziffer 2 besonders be⸗ stellten Bevollmächtigten. Mehr als der vierte Theil der Mit⸗ glieder der Handelskammer darf nicht aus den im S5 Absatz 3 genannten Personen bestehen.

Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerkschaft oder juristischen Person (Gesellschafter, gesetzliche Vertreter, Vor⸗ standsmitglieder, Prokuristen) dürfen nicht gleichzeitig Mit⸗ glieder derselben handelskammer sein.

Die Handelskammer kann Personen, die nach 7 zu Mitgliedern der Handelskammer gewählt werden konnten, aber ihre die Wählbarkeit begründende Thätigkeit oder Stellung aufgegeben haben, über die nach 5 2 elheft i. Zahl der Mitglieder hinaus zuwählen.

Die hh erfolgt auf drei uf Die Zahl dieser Mitglieder darf den zehnten Theil der Mitglieder der Handelskammer . übersteigen.

. Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar.

Artikel II.

a. Die 85 10 bis 12 des Gesetzes über die Handels⸗ kammern werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

§ 10.

Die Handelskammer kann durch Statut beschließen, daß die Wahlen nach Abtheilungen der Wahlberechtigten vorzu⸗ nehmen sind, sowie daß eine Abstufung des Wahlrechts nach der Höhe der Handelskammerbeiträge stattfindet, oder daß die Wahlen durch alle Wahlberechtigten mit gleichem Recht er⸗ folgen. Für die Ausführung der Wahlen können engere Wahlbezirke gebildet werden. f dem Statut sind zugleich die zur Ausführung der Beschlüsse erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere über die Abgrenzung der Wahlbezirke und Wahlabtheilungen und die Vertheilung der Mitglieder der Handelskammer auf die Wahlbezirke und Wahlabtheilungen, ar ler den bei Abstufungen des Wahlrechts anzuwendenden

aßstab.

Das Statut unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.

So lange ein 66 Statut nicht erlassen ist, erfolgen die Wahlen zur Handelskammer in der Weise, daß die nach 8 3 Wahlberechtigten unter , des Ergebnisses ihrer Veranlagung zur Gewerbesteuer in drei . en getheilt werden, deren jede ein Drittel der Kammermitglieder wählt. Innerhalb der Wahlabtheilungen können mit Genehmigung