e. Minisiers für Handel und Gewerbe Wahlbezirke gebildet werden.
11.
Zur Vorbereitung der Rhin stellt die Handelskammer eine Liste der Wahlberechtigten auf, die eine Woche lang öffentlich auszulegen ist. Sat die Wahl nach Wahlbezirken oder ö u erfolgen, so ist fuͤr jeden Wahl⸗ bezirk und für jede Wa labtheilung eine besondere Liste auf⸗ zustellen und n= .
Die Handelskammer macht Ort und Zeit der Auslegung mit dem Him sufagen bekannt, daß Einwendungen gegen die Liste innerhalb einer Woche nach beendeter Auslegung bei ihr anzubringen seien.
Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über die erhobenen Einwendungen und stellt die Wahlliste fest. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde beim Regierungs⸗ Präsidenten statt. Dieser entscheidet endgültig.
In Wahlbezirken, für welche eine Handelskammer noch nicht vorhanden ist, werden die der Handelskammer durch Absatz 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben von dem Regierungs⸗ Präsidenten wahrgenommen.
§ 12.
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste hat für jeden Wahlbezirk bei Einrichtung der Handelskammer ein von dem Regierungs⸗Präsidenten, sonst ein von der Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennender Kommissarius den Wahltermin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
b. Der 5 14 des Gesetzes über die Handelskammern er⸗ hält folgenden zweiten Absatz:
Durch ein der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe unterliegendes Statut kann ein von den Be⸗ stimmungen des Absatzes 1 abweichendes Wahlverfahren be⸗ schlossen werden. ;
c. Der S 15 des Gesetzes über die Handelskammern wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: ⸗
Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu machen.
Einfprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier Wochen bei der Han dels kammer anzubringen, der die Beschlußfassung zusteht und die im übrigen die Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt.
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen die Klage beim Bezirksausschusse statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zulaͤssig ist.
Artikel T.
a. Die 88 16 bis 18 des Gesetzes über die Handels⸗
kammern werden durch , ersetzt:
Die Mitglieder der Handelskammer werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Dritttheil aus ünd wird durch neue Wahlen (Ergänzungswahlen) ersetzt. Soweit die Zahl der Mitglieder nicht durch drei theilbar ist, bestimmt die Handelskammer, bei welchen Ergänzungswahlen die übrig bleibende Zahl der Mitglieder durch Neuwahl zu er⸗ setzen ist. Die Handelskammer hat ferner, wenn die Wahlen nach Wahlabtheilungen oder Wahlbezirken erfolgen, die aus⸗ scheidenden Mitglieder auf die Abtheilungen oder Bezirke an⸗ gemessen zu vertheilen.
Die das erste und das zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, .
Die Ergänzungswahlen finden vor Schluß des Kalender⸗ jahres statt. Die Gewählten beginnen ihre Thätigkeit mit dem Beginn des folgenden Jahres. Die Auescheidenden können wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amte, bis die Neugewählten die Geschäfte 5 haben.
3 A.
Wahlen zum Ersatze von Mitgliedern, die außerhalb der regelmäßigen Ergänzung der Handelskammer ausgeschieden find (Eifatzwahlen), werden im Anschluß an die nächsten Er⸗ gänzungswahlen vollzogen.
Sie sind schon vorher zu vollziehen, wenn der Minister für Handel und Gewerbe oder die Handelskammer es für er⸗ forderlich erachtet, und können alsdann unter , der bei der letzten Ergänzungswahl festgestellten Liste der Wahlberechtigten vollzogen werden.
Der Ersatzmann bleibt bis zum Ende derjenigen Wahl⸗ periode in Thätigkeit, für welche der Ausgeschiedene ge⸗ wählt war.
Die Wahl jedes Ersatzmannes erfolgt in einem besonderen Wahlgange; nur wenn mehrere Ersatzmänner für eine gleiche Wahlperiode von derselben Wohlabtheilung oder demselben Wahlbezirke zu wählen sind, erfolgt die Wahl in einem ge⸗ meinsamen Wahlgange. 6.
S8 17.
Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Um— stand, welcher dasselbe, wenn er vor der Wahl vorhanden ge⸗ wesen wäre, von der Wählbarkeit ausgeschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. Die Beschluß⸗ fassung hierüber steht der Sandelstammer zu.
14
8 .
Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urtheile durch seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung desselben durch einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritttheilen ihrer Mitglieder zu faffenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen.
b. Hinter 8 19 des Gesetzes über die Handelskammern werden folgende S5 19a und 31. eingefügt:
38 192.
Gegen die nach Maßgabe der S8 17 bis 19 gefaßten Beschlässe der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen die Klage beim Bezirksausschusse siatt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der n m zulãssig ist.
3 D.
Die Handelskammer kann beschließen, daß neben den Mit⸗ gliedern Stellvertreter gewählt werden. In dem Beschluß ist über die Zahl der Stellvertreter, über ihre Vertheilung auf Wahlbezirke oder Wahlabtheilungen und über die Voraus⸗ setzungen, unter denen sie in 0 treten, Bestimmung zu treffen. Im übrigen finden auf die Stellvertreter die für Mit⸗ glieder geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Artikel V.
Die S5 2 bis 24 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch folgende 2 ersetzt:
Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baaren Auslagen werden . erstattet.
Die Handelskammer kann beschließen, ihren Mitgliedern eine den baaren Auslagen für die Theilnahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung zu gewähren.
§ 22. Die Handelskammer hat alljährlich einen Etat aufzustellen, öffentlich bekannt zu machen und dem Regierungs⸗Praͤsidenten mitzutheilen.
23.
Soweit die in dem Haushaltsplane veranschlagten Kosten der Handelskammerverwaltung nicht durch besondere Ein⸗ nahmen gedeckt werden, werden sie auf die Wahlberechtigten (88 3 und umgelegt. Den Maßstab bildet die staatlich veranlagte Gewerbesteuer. Dabei bleibt derjenige Theil der Gewerbesteuer außer Anrechnung, der auf Niederlassungen, Betriebe oder Betriebsstätten entfällt, die ihren Sitz nicht im . haben, oder hinsichtlich welcher ihren
esitzern das Recht, an den Handelskammerwahlen theil⸗ zunehmen, nicht zusteht.
In Gemeinden, die eine besondere Gewerbesteuer einge⸗ führt haben (529 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893), kann auf Grund Beschlusses der . nach Anhörung der Betheiligten der auf die Wahlberechtigten der Gemeinde entfallende Betrag an Handelskammerbeiträgen durch Zuschläge zu der besonderen Gewerbesteuer aufgebracht werden. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.
§ 23a.
Das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer sowie etwa später eintretende Veränderungen werden der Handels⸗ kammer von den Steuerausschüssen kostenfrei mitgetheilt. In⸗ soweit die . sich auf mehrere Niederlassungen, Betriebe oder Betriebsstätten eines Beitragspflichtigen erstreckt, die ihren Sitz nicht sämmtlich im Bezirk einer , . haben oder hinsichtlich welcher ihren Besitzern das Recht, an den Handelskammerwahlen theilzunehmen, nicht zusteht, ist auf Antrag der Handelskammer vom Vorsitzenden des Steuer⸗ ausschusses der auf die abgabepflichtigen Niederlassungen, Be⸗ triebe oder Betriebsstätten entfallende Theilbetrag festzustellen und den Abgabepflichtigen mitzutheilen.
Denselben steht binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die Berufung an die Bezirksregierung, deren Ent—⸗ scheidung endgültig ist, zu. .
Die Handelskammer stellt die Beiträge fest.
§ 23bP.
Auf Ersuchen der Handelskammer haben die Gemeinden und Gutabezirke die Erhebung der Handelskammerbeiträge gegen eine Vergütung von fer drei vom Hundert der eingezogenen Beiträge zu bewirken und die Beiträge durch Vermittelung der Kreis-(Steuer⸗)Kassen an die Handelskammer abzuführen.
Die Handelskammerbeiträge sind öffentliche Lasten. Rüͤck⸗ ständige Beiträge werden in derselben Weise wie Gemeinde⸗ abgaben eingezogen.
S 230.
Einsprüche gegen die Heranziehung zu Handelskammer— beiträgen sind innerhalb zweier Wochen nach der Zahlungs⸗ aufforderung bei der Handelskammer anzubringen, die darüber beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Klage beim Bezirksausschusse statt, ffn 3 Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zu— ãssig ist.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Einsprüche, welche sich gegen den dem Handelskammer⸗ beitrage 1 Grunde liegenden Satz der staatlich veranlagten Gewerbesteuer richten, sind unzulassig.
S 234.
Die Handelskammer ist befugt, zur Deckung der Kosten von Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die für einzelne Theile des Handelskammerbezirks oder für einzelne Betriebs⸗ zweige ausschließlich bestimmt sind, oder ihnen vorzugs⸗ weise zu gute kommen, die Beitragspflichtigen dieser Bezirks⸗ theile oder Betriebszweige zu besonderen Beiträgen heran⸗ zuziehen. Bevor solche Anstalten, Anlagen und Einrichtungen ins Leben gerufen werden, ist den Betheiligten 3 zu geben, sich über deren Zweckmäßigkeit zu äußern.
Zur Verwaltung solcher Einrichtungen sind Vertreter der e , . Bezirkstheile oder Betriebszweige in angemessener Zahl heranzuziehen; sie kann örtlichen oder fachlichen Aus— schüssen übertragen werden, die aus Mitgliedern der Handels⸗ kammer und Vertretern der betheiligten Bezirkstheile oder Betriebs zweige zu bilden sind.
Die auf Grund dieser Bestimmungen gefaßten Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.
§8 24.
Einer vorgängigen Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe bedarf es, wenn die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr einen zehn Prozent der Gewerbesteuer über— steigenden Zuschlag zu derselben erfordert.
In diesem Falle kann der Minister für Handel und Ge⸗ werbe die etatsmäßigen Kosten in der Gesammtsumme soweit herabsetzen, daß der zu ihrer Deckung erforderliche Zuschlag nicht mehr als zehn Prozent der Gewerbesteuer beträgt.
. Artikel VI. Die S§ 25 bis 30 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Geschäftsführung. ; — § 26.
Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte einen . und einen oder zwei Stell⸗ vertreter desselben. Im Fall des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seiner Stell oertreter vor der gesetzlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit.
§ AN 8 —
Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen beschließen.
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung sind die⸗ jenigen Gegenstände, welche in einzelnen Fällen den Handels⸗ kammern als für die Oeffentlichkeit nicht geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihnen selbst als zur öffentlichen Berathung nicht geeignet befunden werden.
§ 28.
Die Beschlüsse der Handelskammern werden = außer den in den sos 18. 19 bestimmten Fällen durch Stimmenmehr⸗ heit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißzenden. Bei Wahlen findet das im ersten Absatze des 14 bestimmte Verfahren statt. Um einen gultigen Beschluß zu fassen, ist die Ladung aller Mitglieder unter Mittheilung der Beraihungsgegenstãnde und die Anwesenheit von mindestens der hälfte der Mitglieder erforderlich.
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen.
8 29.
Die Handelskammer hat die Rechte einer isti
ö ö hd . ie wird nach außen vertreten durch den Vor
oder seinen Stellvertreter. sitenden
Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich ver—
in,. sollen, müssen unter ihrem Namen von dem Vor i
tzenden oder seinem Stellvertreter und einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden.
Sie führt ein den heraldischen Adler enthaltendes Siegel mit der Umschrift: „Handelskammer zu (für), ..... ..
29a. Den Handels kammern h estattet, ihre Berichte unmittelbar an die Zentralbehörden zu erstatten. Sie haben von den an die Zentralbehörden erstatteten Berichten derjenigen Provinzialbehörde, in deren Geschäftekreiz der Gegenstand fällt, Mittheilung zu machen.
S8 30. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführum werden von der Handelskammer in einer dem Regierunge⸗ Präsidenten mitzutheilenden Geschäftsordnung getroffen.
. Artikel VII. a. Die S8§8 31 bis 33 des Gesetzes über die Handelt kammern werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 8 31. 8 Der Geschãftskreis der Handelskammern wird im allgemeinen durch ihre Bestimmung (8 1) begrenzt.
Sie sind befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigien Gehilfen und Lehrlinge be— zwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen.
. 8 32.
Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handele—= kammern über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an den Minister für Handel und Gewerbe zu berichten und den Bericht im Druck zu ver— vielfältigen. ö
Außerdem sind sie verpflichtet, durch die . Blãtter oder in sonst geeigneter Weise den Handel- und Gewerbe— treibenden ihres Bezirks fortlaufende Mittheilungen aus den Berathungsprotokollen zu machen sowie summarisch von ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben.
33.
An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz haben, werden von diesen die Handelsmakler. — unter Vorbehalt der Bestätigung des Regierungs- Präsidenten — ernannt.
b, Hinter 58 34 des Gesetzes über die Handelskammern wird folgender S 342 einm ,
a.
Die Handelskammer in befugt, Dispacheure und solche Gewerbetreibende der in S 386 der Reichs⸗Gewerbeordnung bezeichneten Art, deren Thätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf Auktionatoren findet diese Bestimmung keine Anwendung. Vorschriften, di die Handelskammer fur die hiernach angestellten Per sonen erläßt, sind dem Minister für Handel und Gewerbe vorzulegen.
Der Handelskammer liegt ferner die Ausstellung ren Ursprungszeugnissen und anderen dem Handelsverkehte dienenden Bescheinigungen ob.
Artikel 7III. Das Gesetz über die Handelskammern erhält folgende neue Bestimmung:
Beaufsichtigung. . S8 34.
Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Ministers für Handel und Gewerbe.
Auf Antrag desselben kann eine Handelskammer durch Beschluß des Staats⸗Ministeriums aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, die innerhalb dreier Monate vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen.
Ueber die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der ge e nnn während der Zwischenzeit trifft der Minister für Handel und Gewerbe die erforderlichen Anordnungen.
Artikel X. .
a. Der § 36 des Gesetzes über die Handelskammern
erhält folgende Fassung: 8 8
Auf die zu Berlin, Stertin, Magdeburg, Tilsit, Könige berg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen und auf das Kommerzkollegium zu Altona findet dieses Gesetz mit Ausnahme der S5 N, 31 und Aa keine Anwendung. . Die in Absitz 1 aufgeführten Körperschaften sind befugt, sich in Handele kammern umzuwandeln oder, falls eine Handelt⸗ kammer für den Bezirk besteht, sich mit dieser zu vereinigen
Die Umwandlung erfolgt durch ein von der Körperscho⸗ zu beschließendes, der Genehmigung des Ministers für Han und Gewerbe unterliegendes Statut, in welchem über R Verwaltung der Einrichtungen und des Vermögens de ö sowie über das für die neue Handels kamme⸗ maßgebende Wahlfystem Bestimmung zu treffen ist. Durch das Statut kann die bisherige Bezeichnung der Körperschaft und ihrer Vertretung aufrecht erhalten werden .
Zur Vereinigung mit einer schon bestehenden Handel: kammer bedarf es eines mit dieser zu vereinbarenden Statuts, welches der Genehmigung des Ministers für Handel und Ge— werbe unterliegt.
b. Bie 8335 B, 35 und 37 des Gesetzes über die Handels kammern werden aufgehoben.
c. Der 5 38 des Gesetzes über die Handels kammern erhält folgende Fassung:
; ö. , . Gesetze und Verordnungen treten außer Kraft.
d. Das Gesetz über die Handelskammern erhält folgende neue Bestimmungen:
539
Vor dem 1. April 1898 sind für die zur Zeit bestehen n Handelskammern Neuwahlen der Mitglieder mit der Naß gu vorzunehmen, daß die ersten darauf folgenden Ergänzung 3 (8 16) vor Schluß des Jahres 1 stattfinden. . zur Vollziehung der Neuwahlen bleiben die derzeitigen Mu glieder der Handelskammern im Amte.
Mit der Ausführung he! esetzes ist der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.
Auflösung.
ĩ Artikel X.
Der Minister für Handel und Gewerbe wird ermächtigt, den t des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. * hruar s70, wie er sich aus den in den Artikeln Lbis estgestellten Aenderungen ergiebt, mit fortlaufender Paragraphen⸗ reibe zu versehen, derselben entsprechend auch die im Texte bezogenen Paragraphen zu bezeichnen und diesen Text durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Königlichen er in
Gegeben Wilhelmshöhe, den 19. August 1897.
(L. 8.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37 der Gesetz⸗⸗Sammlung“ enthält unter
Nr. M9568 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Ge⸗ 6 über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 Gesetz Sammlung S. 134), vom 19. August 1897; und unter r. 9939 die Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Handelskammern, vom 2X. August 1897.
Berlin W., den 30. August 1897.
Königliches GesetzSammlungs⸗Amt. In Vertretung: Bath.
Abgereist: Seine Excellenz der Staats- und Justiz-Minister Sch ön⸗ stedt, nach der Rheinprovinz; Seine Excellenz der General⸗Direktor der direkten Steuern, Wirkliche Geheime Rath Burghart, mit Urlaub.
Aichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 30. August.
Ihre Kaiserlichen und Königlichen Majestäten sind mit Gefolge gestern Abend um 8 Uhr 50 Minuten von der Station Wildpark mittels Sonderzuges abgereist und heute Rorgen um 8 Uhr 5 Minuten auf dem geschmückten Bahn⸗ hofe von Urmitz bei Koblenz eingetroffen. Zum Empfange waren Seine Durchlaucht der Prinz Adolf und Ihre König⸗ liche Hoheit die Prinzessin Viktoria zu Schaumburg⸗ Lippe erschienen. Nach kurzer Begrüßung stiegen Ihre Majestäten u Pferde und begaben Sich mit dem Gefolge nach dem kara elde
Seine Majestät der König von Siam begab Sich, wie ‚W. T. B.“ meldet, gestern Vormittag zu Wagen vom Stadtschloß in Potsdam nach dem Neuen Palais, um Sich von Ihren Majestäten dem Kaiser und der Kaiser in zu verabschieden. Seine Majestät der Kaiser geleitete hierauf den hohen Gast nach der Wildparkstation, von wo der König nach herzlicher Verabschiedung die Reise nach Schwerin antrat.
In seinem 62. Lebensjahre ist am 27. August d. J. der Kaiserliche General-Konsul Richard Bartels in Ma seille verstorben.
Der Dahingeschiedene war im Jahre 1867 aus dem Königlich preußischen Justizdienst, dem er als Gerichts⸗Assessor angehörte, in den auswaͤrtigen Dienst übergetreten. Nach vorübergehender dienstlicher Verwendung in Konstantinopel wurde er im Jahre 1868 zum Vize⸗-Konsul bei dem General⸗ Konfulat in Alexandrien und bald darauf zum Vize⸗ Konful in Jassy ernannt. Im Jahre 1873 wurde er als Konsul nach Helfingfors und im Jahre 1878 in gleicher Amts⸗ eigenschaft nach Moskau versetzt. Während seiner dortigen, nahezu fünfzehnjährigen Wirksamkeit wurde ihm im . 18858 der Charakter als General⸗Konsul n r. Im Jahre 1893 erfolgte seine n, . nach Marseille. In dem Ver⸗ storbenen betrauert das uswärtige Amt einen treuen und allezeit bewährten Beamten, dem ein dauerndes und ehrendes Andenken bewahrt bleiben wird.
Zur Untersuchung des in Vohwinkel vorgekommenen Eisenbahnunfalls hat sich der vortragende Rath im Reichs⸗ Eisenbahnamt, Geheime Regierungs⸗Rath Semler an Ort und Stelle begeben.
Im Monat Juli d. J. haben 2531 Schiffe (gegen 2470 Schiffe im Juli 1895) mit einem Netto⸗Raumgehalt von 2M 648 Registertons (1896: 172086 , , den Kaiser Wilhekm-Kanal benutzt und, nach g des auf die Kanalabgabe in Anrechnung e bringenden Elblootsgeldes, an Gebuͤhren 119 515.20 6 (896: 93 365,98 MS entrichtet.
Der Kaiserliche Gesandte in Stockholm, Wirkliche Geheime Rath Graf von Bray⸗Steinburg hat einen ihm Aller⸗ öchst bewilligten kurzen Urlaub angetreten. Während der bwesenheit desselben fungiert der etatsmäßige Legations⸗ Sekretär der Kaiserlichen Gesandtschaft, Legations⸗Rath von Portatius als Geschäftsträger.
Laut telegraphischer Meldungen an das Ober⸗Kommando der Marine ist S. M. S. „Cormoran“, Kommandant Korvetten? Kapitän Brussgtis, am 28. August in Chefoo angekommen; S. M. S. „Ar con a⸗ Kommandant Kapitän 6. See Becker, ist am 28. August in Wladiwostok ange⸗ ommen und beabsichligt, am 31. d. M. wieder in See zu gehen.
Bauern.
Durch Aller höchste Entschließung vom 28. d. M. ist der laut Verfügung vom 123. Juni 1896 bis auf weiteres vertagte Landtag auf Dienstag, den 28. September I. J, ein⸗ berufen worden. Mecklenburg ⸗ Schwerin. ;
Gestern Nachmittag R/ Uhr traf Seine Majestãt der König von Siam zum Besuch Seiner Hoheit des Herzogs Johann Albrecht, Regenten des Großherzogthums, in Schwerin ein. Zum Empfange waren, dem W. T. B. zufolge, außer dem Regenten Ihre Hoheiten die Herzoge Friedrich Wilhelm, Adolf Friedrich und Heinrich sowie Seine Durchlaucht der Prinz er riß XVIII. Reuß erschienen. Nach herz⸗ licher Begrũ ung schritten der König und der Herzog-Regent die Front der Ehren⸗Kkompagnie ab. Nachdem sodann die Mitglieder des beiderseitigen Gefolges vorgestellt worden und der Parademarsch abgenommen war, begaben sich der
erzog⸗Regent und der König mit den anderen Fürst⸗ sichkeiten in Hof⸗Galaequipagen in das Schloß, wo der König von Ihrer Hoheit der , Elisabeth empfangen wurde. Abends fand zu Ehren des Königs von Siam im Goldenen Saale des Schlosses ein Galadiner statt. Der Herzog Johann Albrecht brachte einen Trinkspruch auf den Köni aus, in welchem Höchstderselbe der Freude darüber Ausdru
ab, die einst bei dem König genossene Gastfreundschaft in bescheidenem Maße vergelten zu können. Der König von Siam dankte und sagie: Er sei überrascht von dem schönen Empfange und erfreut, nach . Jahren die Freundschaft erneuern zu können. Um 9 Uhr fanden ein Wasserkorso auf dem See am Schlosse sowie ein Feuerwerk statt. Der König und der Herzog-⸗Regent wurden beim Er⸗ scheinen von der Menge mit großem Jubel begrüßt.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Der König Milan ist gestern Vormittag von Wien nach Karlsbad abgereist.
Aus Budapest berichtet W. T. B.“, daß sich am Sonnabend unter dem Vorsitz des Bürgermeisters Markus ein Comits zur Feststellung des Programms für, den Empfang Seiner Majestät des Deutschen Kaisers
gebildet hat. Frankreich.
Der Mu nizipalrath von Paris wird anläßlich der Rücklehr des Präsidenten Faure aus Rußland 106009 Fr. unter die Armen vertheilen lassen. Die Mitglieder desselben und die General-Räthe werden am Dienstag den Präsidenten auf dem Bahnhof empfangen.
Der christlich⸗-soziale Abb Gayraud ist mit starker Majorität wiederum zum Deputirten gewählt worden.
Rußland.
Der Kaiser und die Kaiserin trafen, aus Peterhof kommend, am Sonnabend in St. Petersburg ein, besuchten die Kirche in der Peter-Pauls⸗Festung und begaben sich sodann wieder nach Peterhof zuruck. Heute sind, nach einer Mel⸗ dung des ‚„W. T. B.“, der Kaiser und die Kaiserin mit den Kaiferlichen Kindern und den Großfürsten Wladimir und Paul Alexandrowitsch nach Warschau abgereist. Im Kaiserlichen Gefolge befindet sich u. A. der Kriegs⸗Minister, General Wannowski.
Dem „Reuter'schen Bureau“ zufolge beabsichtigt die Re⸗
ierung, in Tanger eine Gesandtschaft zu errichten und . mn nächster Zeit einen Vertreter dahin zu entsenden.
Türkei.
Aus Kandia wird dem „Reuter'schen Bureau“ gemeldet, daß die am 24. d. M. zusammengetretene kretische National⸗ Versammlung sic in zwei Parteien gespalten hat. Zwölf Mitglieder aus den östlichen Distrikten, darunter der Vorsitzende, wollten die Annahme der Autonomie vertagt wissen; ferner solle die Zurückziehung der türkischen Truppen bis zum Abschluß der griechisch⸗türkischen Friedensverhandlungen erbeten werden. Die Übrigen 60 Mitglieder waren für die sofortige Annahme der Autonomie und ebenfalls für die Zurückziehung der Truppen. Eine Resolution in diesem letzteren Sinne wurde angenommen, worauf jene zwölf Mitglieder die Sitzung verließen. Ein
i
Memorandum hierüber wurde an die Admirale abgesandt.
Griechenland.
Auf eine Anfrage Frankreichs und Rußlands über die Einkünfte, welche als Garantie für eine Kriegsentschädigungs⸗ Anleihe angewiesen werden könnten, und über die in Aussicht genommene Kontrole entgegnete die Regierung nach einer Meldung des ‚W. T. B.“ aus Athen, daß sie, da die Höhe der Kriegsentschädigung noch nicht festgesetzt und ihr nicht offiziell mitgetheilt sei, keinerlei bestimmte Antwort geben könne. Da ; Mächte für die n n nf,
o i
edoch nunmehr die d ih eine bestimmte Sicherheit forderten, ch
die . entschlossen haben, darauf zu antworten,
sobald sie von der Kammer ein Vertrauensvotum erhalten haben werde. Wie verlautet, werde die Regierung als Garantie für die Kriegsentschädigungs⸗Anleihe die Einnahmen aus der Taback- und der Stempelsteuer anweisen und er— klären, sie nehme an, daß die Vertreter der Mächte in Athen eine Ueberwachung ausüben, welche den Zweck habe, die genaue Erfüllung der Bedingungen des Anleihevertrages zu sichern. — Das Wiener remdenblatt“ schreibt, die erste Bedingung für die Kreditfähigkeit Griechenlands sei die Gesundung seiner Finanzen und die Schaffung von Bürgschaften dafür, daß die. zur Befriedigung der Staatsglãubiger ee , , Einkünfte wirklich dazu ver⸗ wendet werden. olche Bürgschaft sei die Einrichtung der europaäͤischen Finanzkontrole. Es sei nicht anzunehmen, daß der Vorschlag Englands, die griechische Anleihe durch die Unterzeichner des Londoner Protokolls vom Jahre 1836 garantieren zu lassen, in St. Petersburg und Paris an⸗ nehmbar erscheinen werde; Griechenland würde auch ohne solche Garantie ein. Anlehen erhalten. Der Vorschlag könne nur so aufgefaßt werden, daß man Griechenland damit helfen und einen Ausweg aus der für alle Be⸗ theiligten gleich unerfreulichen Lage, gewinnen wollte. — Wie die „Agence Havas“ erfährt, haben die Mächte den Vorschlag Lord Salisbury's abgelehnt, nach welchem Ruß⸗ land, Frankreich und England die . garantieren sollten, welche i , zur ö der Krlegsentschädigung auf⸗ nehmen muß. Die Mächte seien der An icht, daß ihre ein⸗
müthige Uebereinstimmung aufrecht erhalten werden müsse.
Der Minister⸗Präsident Ralli hat, wie dasselbe Bureau melder, einem Berichterstatter gegenüber erklärt, er werde vor der Kammer in klarer Weise die Vertrauensfrage stellen, da er es für nöthig halte, daß das Kabinet die zur Verhandlung über den Frieden erforderliche Autorität besitze. .
Die am Sonnabend zusammengetretene Deputirten⸗ kammer konnte an diesem Tage keine Sitzung abhalten, da sie nicht beschlußfähig war. Sie wird sich heute naoch⸗ mals versammeln, und falls wiederum die zur Be⸗ schlußfähigkeit erforderliche Zahl von Abgeordneten nicht zusammen kommt, bed sich das. Ministerium, seine Entlaffung einzureichen. — Als die Versammlung vorgestern auseinanderging, mißhandelte der Deputirte Grivas den früheren Marine⸗Minister Levidis wegen dessen Aeußerungen über die Thätigkeit der Flotte vor revesa. Grivas war Stabschef dieser Flotten⸗Abtheilung gewesen. Wie weiter be⸗ richtet wird, gedenkt Levidis die Angelegenheit vor die Kammer u bringen und dem Deputirten Grivas wegen dieses Vorfalls . Zeugen nicht zu senden. ;
Ber französische Gesandte in Athen Bourse hat gestern seinen Urlaub angetreten.
Dänemark.
Der Präsident der Französischen Republik Faure hat, wie „W. T. B. erfährt, vorgestern Abend Kopenhagen passiert. Er nimmt denfselben Weg wie auf der Hinreise nach Rußland und hat sich auch diesmal nicht in Kopenhagen aufgehalten.
Amerika.
Das neue Minister ium der Republik Uruguay setzt sich, nach einer Meldung des „Reuter'schen Bureaus, aus Montevideo, folgendermaßen zusammen: Perez Krieg, Maceachen Inneres, Campistegui Finanzen, Mariano r . Aeußeres, Jacobo Varela Landwirthschaft. — Ein 2. Friedens schluß mit den Aufständischen gilt als wahrscheinlich. In der Staatsverwaltung sollen bedeutende finanzielle Erspar⸗ nisse durchgeführt werden.
Der argentinischen Kammer wird das Budget für das nächste Jahr am Mittwoch vorgelegt werden. In dem⸗ selben werden Ersparnisse im Betrage von 9 Millionen vor⸗ geschlagen. Wie die „Times“ aus Buenos Aires meldet, werden indeß die in Aussicht genommenen Herabsetzungen eine lebhafte Opposition hervorrufen.
Asien.
Zu dem Aufstand an der indisch⸗afghanischen Grenze liegen folgende weiteren Meldungen des Reuter schen Bureaus“ aus Simla vor: Da die Dowlatz ais am Diengtag einen kleinen Polizeipesten, aufgehoben hatten, riff eine englische Truppen⸗Abtheilung von Hangu . Feind an und schlug ihn mit schweren Ver⸗ lusten zurück. Als jedoch die Truppen darauf wieder zu⸗ rückgingen, wurden sie ihrerseits angegriffen, wobei zwei englische Offiziere und acht Sepoys verwundet wurden. Die Orakzais rücken gegen mehrere Posten in den Sa mana⸗ Bergen vor und bedrohen in großer Zahl das Fort Gulistan. Sie halten eine sehr starke Stellung besetzt, deren Front eine Tänge von zwei englischen Meilen hat, beschossen aus dieser eine englische Aufklärungs⸗Abtheilung und zwangen die⸗ selbe, sich auf das Fort zurückzuziehen. Ein englischer Lieutenant wurde beim Zurückwerfen der vorgeschobenen Posten des Feindes schwer verwundet. estein mit seiner Kolonne durch den Kohat-Paß in en Samana ⸗Distrikt vorzurücken. Eine Abtheilung Khaibar-Schützen, welche dem Afridi⸗Aufgebot an⸗ ehören und einen Theil der Garnison von Jamrud ildeten, wurde von ihren Offizieren am frühen Morgen des 26. d. M. entwaffnet. — Die Stämme längs der Bolan-Paß⸗Straße nach Quetta sind gleichfalls noch immer unruhig. Die Telegraphendrähte wurden abermals zerschnitten. Eine Ansammlung von Angehörigen dieser Stämme soll in der Nähe von Zigret statifinden, woselbst e Besorgniß herrscht, da sich Frauen und Kinder dort efinden.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Landrath, Geheime Regierungs⸗Rath Jacobs, Mit⸗ glied des preußischen Abge ordnetenhauses für Landsberg— Soldin, ist, dem „W. T. B.“ zufolge, heute früh in Lands⸗ berg a. d. Warthe gestorben.
Arbeiterbewegung.
In Leipzig hielten die Lithographen, Steindrucker und deren Hilfsarbeiter am Donnerstag eine Versammlung ab, in welcher fie sich mit der Absicht der deutschen, speziell der Leipziger Lithographen, zur besseren Wahrung ihrer Berufsintereffen aus dem Vereine der , n. Arbeiter und Arbeiterinnen Deutschlands aus⸗ zutreten und eine elgene Sonderorganisation zu gründen, beschäftigten (vgl. Nr. 190 d. BL). Ein Redner rieth dringend von der Aus- führung dieser Absicht ab, und die Versammelten schlossen sich diesem Rath in einer Resolution an.
Hier in Berlin ist einer Mittheilung des Vorwärts“ zufolge in der Kistenfabrik von Leopold Kailing wegen Lohnstreites ein Ausstand ausgebrochen. ;
Aus Kopenhagen wird der Köln. Ztg.“ geschrieben: Der lange andauernde AÄusstand der Arbeiter der Eisenindustrie und der verwandten Gewerbe in Dänemark scheint seinem Ende nahe zu sein. Je vier , , der Arbeitgeber und der Arbeiter haben sich unter beiderseitigem Nachgeben zu einem vorläufigen Uebereinkommen geeinigt. Wenn dies Abkommen in den anzuberaumenden Hauptversammlungen der Arbeitgeber und Arbeiter n . wird, so soll die Arbeit am 1. September aufgenommen werden.
Aus Zürich meldet W. T. B.“ weiter über die Verband= lungen des internationalen Arbeiterschutz-Kongresses: In der Sitzung am Sonnabend wurden die Thesen über die Mittel und Wege zur Verwirklichung des Arbeiterschutzes angenommen; sie enthalten folgende m,, einbeitliche Inspektion aller e,. Betrlebe, der Haustndustrie und der Landwirtbschaft; weibliche Inspektoren für die rauenarbeit; unbeschränktes Koalitionsrecht für alle Arbeiter und Angestellten beider Geschlechter und offizielle Anerkennung ihrer Sekretariate und Kammern; Ne Gin führung eines allgemeinen, gleichen, direkten und gebeimen Stimm rechtes für die Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften; eine eifrige Propaganda für den Arbeiterschuß; die Veranstaltung perie. . r Kongresse. — Hierauf wurde der Nongreß geschlossen.
Oberst Gordon beabsichtigte,
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