1897 / 205 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Sep 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Königlich Preußis

und

Deutscher Reichs ⸗Anzeiger

Ver Gezugapreis heträgt vierteljährlich A 50 8.

Ale Nost ⸗Anstalten nehmen Gestellung an;

Inuserate nimmt an:

für Kerlin außer den RHost Austalten auch die Expedition

8w., Wilhelmstraße Nr. 32. Sinzelne Aummern kosten 25 9.

cher Staats⸗Anzeiger.

Insertionzpreia für den Ranm einer Aruchzeile 30 .

die Königliche Expedition dez NAentschen Reichs Anzeigers

nnd Königlich RHreußischen Ataats- Anzeiger

Berlin 8T., Wilhelmstraße Nr. 32.

M 205.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem praktischen Arzt Dr. med. Schoenberger zu Nebra im Kreise Querfurt, dem Kreis⸗Bauinspektor a. D., Baurath Stephany zu Reichenbach i. Schl. und dem Eisenbahn⸗ Bau- und Betriebg⸗Inspeklor Schrader zu Ratzeburg im Kreise Herzogthum Lauenburg den Rothen Adler⸗Orden vierter lasse, . Kreis⸗Bauinspektor a. D., Baurath Radhoff zu Geldern den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse dem Direktor der Aktien⸗Gesellschaft für Treber⸗Trocknung Adolf Schmidt zu Cassel den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, . . dem Kapitän zur See Died erichsen, Ober⸗Werftdirektor der Werft zu Kiel, das Kreuz der Ritter des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, . . dem katholischen Hauptlehrer Büning zu ,. im Kreise Grevenbroich den Adler der Inhaber desselben Ordens, dem Schleusenmeister Reinißz zu Laucha im Kreise Querfurt das Allgemeine . in Gold, dem Gemeinde⸗Vorsteher, Bauergutsbesitzer Gericke zu Wandlitz im Kreise Niederbarnim, dem Strafanstalt⸗ Aufseher a. D. Noltemeyer zu Hameln, den Schutz⸗ männern Gustar Chriske, Gustary Wiesner, Karl Gillert, Eduard Krüger, August Braatz, Albin Langhammer, Emil Kaut, Gustav Leuschner, Johann Ehrke und Karl Breith, und den Kriminal⸗ Schutzmünnern August Baumgart und August Witt, sämmtlich zu Berlin, ferner dem Bauaufseher bei der Cisenbahn⸗Direktion Altona Friedrich Hennings 1 St. Georgsberg im Kreise Herzogthum Lauenburg, dem andformer Wilhelm Kettler zu Sterkrade im Kreise Ruhrort, dem herrschaftlichen Diener Christian Blisch . Neu⸗Hardenberg im Kreise Lebus und dem Köhler und land⸗ wirthschaftlichen Arbeiter Heinrich Meinecke zu Schöppen⸗ berg im Landkreise Hagen das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie den Lehrern Wilhelm Bredack und Wilhelm Berger 2 Oetters hagen im Kreise Waldbröl, dem Landwirth und emeinde⸗Vorsteher Heinrich Bruhn zu Lohe⸗Föhrden im Kreise Rendsburg und dem Feuerwehrmann Paul Braemer von der Berliner Feuerwehr die Reftungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren 2c. die Erlaubniß zur An⸗

legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar:

des Ritterkreuzes erster Klasse mit der Krone des Großherzoglich hessischen Verdienst-⸗Ordens P hilipp's des Großmüthigen: dem Major z D. Völsing, Drittem Stabsoffizier beim Landwehrbezirk Köln;

des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Major Maaß, Abtheilungs⸗Kommandeur im Magde— burgischen Feld⸗Artilleri⸗Regiment Nr. 4;

des Ehren-Ritterkreuzes erster Klasse des Groß— herzoglich ö Haus- und Verdienst⸗ Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig und des Fürstlich . chen Ehrenkreuzes zweiter Klasse: dem Hauptmann Freiherrn von Langermann und Erlencamp im Infanterie⸗Regiment Herzog von Holstein (Holsteinsches) Nr. S5;

der Fürstlich reußischen silbernen Verdienst⸗ ed aille: dem Feldwebel und Zahlmeister⸗Aspiranten Hoppe beim Infanterie⸗Regiment Nr. I53 und ö dem Ober⸗Lazarethgehilfen, Vize⸗Feldwebel Thielebein beim 7. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 96; sowie

des Komthurkreuzes erster Klasse des Päpstlichen St. ö.

dem Rittmeister Grafen von Schönborn⸗Wiesentheid, à la shite des e r fen e n. ö

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Königlich preußischen Staatsanwalt Ah lem eyer zum Kaiserlichen Regierungs⸗Rath und Mitglied des init n Amts zu ernennen, sowie

„dem bei dem Reicht amt für die Verwaltung der . Eisenbahnen angefiellten i , n Draeger den Cha⸗ rakter als Geheimer Rechnungs⸗Kath zu verleihen.

Berlin, Mittwoch, den 1. September, Abends.

Verordnung,

betreffend den Jerkehr mit Sch ilddrüsen— Präparaten.

Vom 19. August 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmung im § 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung (Reichs⸗Gesetzbl. 1883 S. IT77), was folgt:

u denjenigen Drogen und chemischen Präparaten, welche nach 3 2 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arznei⸗ mitteln, vom 27. Januar 1890 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 9) und dem zugehörigen Verzeichnise B nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfen, treten hinzu:

Ihyreoideae praeparata. Schilddrüsen⸗Präparate. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 9 J Gegeben Wilhelmshöhe, den 19. August 1897. I. 8.) Wilhelm. Graf von Posadowsky.

Bekannt machung.

Am 30. d. M. ist bei den Königlich württembergischen Staatseisenbahnen an der Strecke Pforzheim Calw der Halte⸗ punkt Ernstmühl für den Personenverkehr eröffnet worden.

Am 1. September d. J. wird von der im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direktion Erfurt zur Ausführung kommenden Nebenbahn von Rippach⸗Poserna nach Tie m is; Lindenau und Markranstädt die 17,V km lange Theilstrecke Lützen —Plagwitz-Linden au mit den Stationen Lützen, Meuchen, Schkölen⸗Räpiz, Göhrenz⸗-Albersdorf und Lausen, sowie die 34 km lange Abzweigung Lausen Markran⸗ städt für den Gesammtverkehr und

am 1. Oktober d. H im Bezirk der Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Direktion Frankfurt . M. an der Strecke Höchst Soden der . Sossenheim für den Personenverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 31. August 1897.

Der Präãsident 9 w ulz.

Verordnung, betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera.

Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflügel⸗ cholera ordne ich hiermit auf Grund der S8 19 bis 28 des Reichs⸗Viehseuchengesetzts vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 (Reichs⸗Ges. Bl. 1880 S. 153 und 1894 S. 109) in Verbin⸗ dung mit §8 566 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der 69 ung des Gesetzeß vom 6. August 1896 (Reichs⸗Ges.⸗Bl.

6856) zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten für den hiesigen Regierungs⸗ bezirk bis auf weiteres ue r. an:

Bricht 3 einem Gehöft die Geflügelcholera gus, oder kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geflügelcholera rechtfertigen, so hat der Besiher oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher i lun der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher . und Wasserläufe sowie von der Berührung mit anderem Geflügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkall durch Vergraben in mindestens 164 m tiefen Gruben unschäͤdlich bee tg wird.

Die Ortsbehörde hat auf die Anzeige hin von den Kadavern ein oder zwei Cremplare dem beamteten Thierarzt zur Feststellung der Todezursache in einem dichten chr ref unverzüglich einzusenden.

In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den beamteten Thierarzt zur örtlichen Feststellung der 3

uzuziehen. zuzuzieh 3

8 3.

Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im 8 2 an⸗ egebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt 9. ist letzterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf orts⸗ übliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amt⸗ liche Publikationen bestimmten Blatte (Kreisblatt) zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der Ver⸗ breitung der . n. anzuordnen:

t Das Seuchengehöst ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Inschrist „Geflügelcholera“ zu versehen.

2) Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach . Bestreuung mit Aetzkalk in mindestens ! / m tiefen Gruben zu vergraben.

3) Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen

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n erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen äumen unterzubringen.

4 Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Be⸗ treten öffentlicher Wege und Wasserläufe, welche das Seuchen⸗ gehöft berühren, fern zu halten.

5) Die Ausführung der während der Seuchendauer ge⸗ schlachteten Geflügelstücke aus 4 Seuchengehöft ist verboten.

Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet oder ist nach dem letzten Erkrankungsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen und von der Ortspolizeibehörde die Desinfektion des Seuchengehöftes anzuordnen,. ;

Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Ge⸗ flügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise auszuführen:

1) Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmutz sind aus den Räumen zu entfernen und durch Ver⸗ brennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen.

2) Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, sowie die Sitzstangen, Futter⸗ und Trinkgeschirre sind mit heißer Sodalauge (3 kg käufliche Waschsoda auf 100 1 Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch zu bestreichen.

3) ahn die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 cm tief auszuheben und 143 Bestreuen mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu

eseitigen.

Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Aus⸗ führung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist, hat letztere die angeordneten Sperr⸗ und Schutzmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Ausbruch derselben zur . Kenntniß zu bringen.

Den , , ist verboten, Privatgrundstücke ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Waare zu betreten. 86

Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Ge⸗ flügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver⸗ graben in mindestens 112 m tiefen Gruben unschädlich zu be⸗ seitigen.

Lassen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsort hiervon unverzüglich n zeig zu erstatten und bis zur thierärztlichen Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam k wird.

Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera fest⸗ gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen ee. nach Analogie der Vorschriften in den S8 2, 3, 4 zu behan⸗ deln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Duht⸗ werks und der sonstigen ee , mit heißer Sodalauge (3 kg käufliche Waschsoda und 1991 Wasser) gründlich ab⸗ gewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrichen werden.

Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von 8 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle ver⸗

/strichen ist.

88. Die Ortspolizeibehörden haben den Händlern auf ihr k zur Verscharrung der Kadaver geeignete Plätze an⸗ zuweisen.

8 9.

Die Ortspolizeibehörden, ihre Organe, sowie die beamteten Thierärzte haben die Befolgung der genannten Vorschriften zu überwachen, den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in Frage kommenden Geflügel bezw. zu den bezüglichen Räumlichkeiten jederzeit zu 1

. gegen die . Bestimmungen unterliegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, ins⸗ besondere nach 8 328 des Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des 5 66 fer 4 des Reichs⸗ Viehseuchengesetzes vom 23. wi 1880/1. Mai 1894.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln

in Kraft.

Oppeln, den 27. August 1897. Der Regierungs⸗Präsident. von Bitter.