1897 / 211 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Sep 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

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Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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8W., Wilhelm straße Nr. 32. Sinzelne Nummern kosten 25 8.

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Berlin 8T., Wilhelmstraße Nr. 32. . FR

M 211.

Berlin, Mittwoch, den 8. September, Abends.

1897.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Kreis⸗Bauinspektor a. D., Baurath Heinrich zu Hannover, bisher zu Mogilno, dem Direktor der Maschinen⸗ und Schiffbau⸗Aktiengesellschaft Vulcan“ zu Bredow bei Stettin Robert Zimmermann und dem Ober⸗Ingenieur dieser Gesellschaft Richard Steck den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse,

dem Eisenbahn⸗Werkmeister a. D. Lüderitz zu Halle a. S. den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem Gerichtsvollzieher a. D. Schüler zu Berlin, den Kriminal⸗Schutzmännern Robert Arnold. Wilhelm Reschke, Julius Stephan, Wilhelm Menge, Wil⸗— helm Ney, Gottfried Lohse, Mathias Conrady, Jo⸗ hann Petereit, Heinrich Jacob und Wilhelm Po⸗ dolsky, sämmtlich zu Berlin, das Allgemeine Ehrenzeichen, owie . der Gattin des Mühlenbesitzers Jüttner zu Wansen im Kreise Ohlau, Ida, gebornen Reim ann, und dem Schutz⸗ mann August ö e zu Berlin die Rettungs⸗-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten, beim Militärkabinet beschäftigten Beamten des Kriegs⸗Ministeriums die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Rußland Majeflät ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: ; des St. Annen-Ordens zweiter Klasse in Brillanten: dem Geheimen expedierenden Sekretär, Geheimen Hofrath 8. des St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse: dem Geheimen Registrator, Geheimen Hofrath Herold; des St. Annen⸗Ordens dritter Klasse: dem Geheimen Kanzlei⸗Direktor, Kanzlei⸗Rath Habel; sowie der goldenen Medaille: dem Hausdiener Herrmann.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen ordentlichen Professor an der Universität Utrecht Dr. Wilhelm Engelmann zum ordentlichen Pro⸗ fir in der medizinischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms— niversität zu Berlin zu ernennen, sowie

die Wahl des ordentlichen Professors in der philosophi⸗ schen Fakultät Dr. Gustav Schmoller zum Rektor der Königlichen Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität hierselbst für das Studienjahr 1897 / 98 zu bestätigen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der bisherige Ässistent an der chirurgischen Klinik des Charits⸗Krankenhauses zu Berlin, Stabsarzt Dr. Otto Til⸗ mann ist zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität Greifswald ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Vorbildungs⸗ und Prüfungs⸗Ordnung für die Gewerbe⸗Aufsichtsbeamten.

§ 1. Zur Erlangung der Befähigung für den Gewerbe⸗ Aufsichtsdienst ist:

I) ein mindestens dreijähriges technisches Studium, . . auf deutschen

2) ein mindestens L164 jähriges Studium Hochschulen, der Rechts⸗ und Staatswissenschaften

3) die Ablegung zweier Prüfungen erforderlich.

8 2. Die erste dieser Prüfungen ist entweder ö. a. die als Regierungs⸗Bauführer im Maschinenbaufach

er

b. die als Berg⸗Referendarius oder

S. die Diplomprüfung als Hütten⸗Ingenieur oder als Maschinen⸗Ingenieur an der Berg⸗Akademie oder einer anderen preußischen Technischen Hochschule,

d. die in den Bundesrathsbestimmungen vom 22. Februar 1894 bezeichnete Vorprüfung als Nahrungsmittel⸗Chemiker, oder die Diplomprüfung als Chemiker an einer reußischen Technischen Hochschule, oder die Habilitation

r. Chemie, oder die Doktorpromotion an einer preußischen niversität, wenn Chemie bei der Promotionsprüfung das denn eh . . ö e zweite Prüfung ist vor dem Prüfungsamt für gewerbe f ish. fn. abzulegen. u 6 3. Der zweiten Prüfung muß ein mindestens jähriger Vorbereitungsdienst bei den Gewerbe⸗-Aufsichts⸗

ehörden voraufgehen.

8 4. Die Meldung zur Aufnahme als Aspirant für den Gewerbe⸗Auffichtsdienst erfolgt bei dem Minister für Handel und Gewerbe. Dem Gesuche sind beizufügen:

I) der von dem Bewerber selbst verfaßte und eigenhändig geschriebene Lebenslauf,

2) das Zeugniß über eine der im § 2 genannten Prüfungen und

a. von den unter a. und b. Genannten die Urkunden über die Ernennung des Bewerbers zum Bauführer oder Berg⸗ Referendarius und seine Vereidigung,

b. von den im S 2 unter c Genannten der Nachweis, daß sie wenigstens ein Jahr lang auf einem Hüttenwerk oder in einem verwandten Betriebe oder im Maschinenbau praktisch gearbeitet oder ein solches Werk zwei Jahre lang ganz oder theilweise geleitet haben,

C. von den im S 2 unter d Genannten der Nachweis, daß sie wenigstens zwei Jahre lang den Betrieb einer Fabrik ganz oder theilweise geleitet haben.

8 5. Sofern Bedenken nicht vorliegen und das Be⸗ dürfniß vorhanden ist, wird der Bewerber von dem Minister für Handel und Gewerbe als Aspirant für den Gewerbeaufsichtsdienst angenommen und dem Regierungs⸗ Präsidenten, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst (5 3) geleistet werden soll, überwiesen. Der Regierungs—

räsident veranlaßt die Vereidigung des Aspiranten, sofern ie nicht bereits stattgefunden hat, und die Verpflichtung nach Vorschrift des 5 1396 der Gewerbeordnung. J

3 6. Zum Zwecke seiner praktischen Ausbildung wird der Aspirant von dem Regierungs⸗Präsidenten fur die Dauer von 18 Monaten einer Gewerbe⸗Inspektion über⸗ wiesen. Bei dieser hat er an allen Dienstgeschäften fleißig theilzunehmen und den Revisionen der gewerblichen Anlagen sowie den Dampfkesselprüfungen so oft wie möglich beizuwohnen; auch kann ihm im letzten Drittel der Vorbereitungszeit mit Genehmigung des Regierungs- und Gewerbe⸗Raihs die selbständige Ausführung einzelner gewerblicher Revisionen und Dampfkesselprüfungen übertragen werden.

Zu seiner Ausbildung im Bureaudienste hat der Aspirant während eines angemessenen Zeitraums die Tagebücher, den Terminkalender und die in den Vorschriften für den inneren Dienst der Gewerbe⸗Inspektionen vorgeschriebenen Nach⸗ weisungen, sowie die Registratur zu führen und die im Ver⸗ kehr mit den Behörden und den Gewerbtreibenden vor⸗ kommenden Schriftsätze zu entwerfen. Im letzten halben Jahre ist ihm die Entwerfung der größeren Berichte an die vorgesetzten Behörden zu übertragen. Mit Ge— nehmigung des Regierungs⸗Präsidenten kann der Regierungs⸗ und Gewerbe⸗Rath den Aspiranten gegen Schluß des Vor⸗ bereitungsdienstes während eines Zeitraums von höchstens 3 Monaten als seinen Hilfsarbeiter beschäftigen, um ihn mit dem Geschäftsgange bei der Regierung be⸗ kannt zu machen. In diesem Falle hat der brand den lenarsitzungen und Sitzungen der Präsidial⸗ Abtheilung beizuwohnen, auch sind ihm, so oft sich dazu Gelegenheit bietet, Vorträge in den Sitzungen zu übertragen.

Der Aspirant hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, das genaue Auskunft über seine Beschäftigung während des Vor⸗ bereitungsdienstes giebt. Wichtigere, von dem Aspiranten erledigte Geschäfte sind einzeln aufzuführen. Am Schlusse jedes Monats ist das eff ier er nl, dem mit der beson⸗ deren Leitung des Vorbereitungsdienstes beauftragten Gewerbe— Inspektor vorzulegen und von diesem, nachdem er die Richtig⸗ keit bescheinigt hat, dem Regierungs- und Gewerbe⸗Rath ein⸗ zureichen. Der Regierungs- und Gewerbe⸗Rath versieht das Geschäftsverzeichniß zum Zeichen seiner Kenntnißnahme mit Datum und Unterschrift.

§z 7. Die allgemeine Leitung des Voꝛbereitungsdienstes der Äspiranten liegt dem Regierungs- und Gewerbe⸗-Rath ob, der dafür zu sorgen hat, daß ihre Ausbildung nach einem zweckmäßig geordneten, von dem Regierungs⸗Präsidenten zu genehmigenden Plan erfolgt. Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes ist Sache des Gewerbe⸗ Inspektors, dem der Aspirant überwiesen ist. .

8 Eine Besoldung der Aspiranten findet nicht statt. . eisen im Gewerbe und Kesselaufsichtsdienst und bei

ertretungen kann ihnen nach näherer Bestimmung des w für Handel und Gewerbe eine Entschädigung gewährt werden.

9. Wenn es im Interesse der Ausbildung des Aspiranten erforderlich erscheint, oder aus andern erheblichen Gründen kann der Minister für Handel und Gewerbe auf Antrag des Regierungs⸗Präsidenten oder auf Wunsch des Aspiranten dessen Versetzung zu einer anderen Gewerbe⸗ Inspektion desselben Regierungsbezirks oder in einen anderen Regierungsbezirk verfügen.

§ 10. Durch Berfagunj des Ministers für Handel und Gewerbe kann der Vorbereitungsdienst bei einer Gewerbe⸗Inspektion (G 6) auf Antrag und zu Gunsten derjenigen Aspiranten, die nachweisen können, daß sie entweder in gewerblichen Großbetrieben als Betriebsleiter oder als Revisions⸗Ingenieur eines preußischen Dampfkessel⸗Ueber⸗

wachungsvereins mindestens ein Jahr lang thätig gewesen sind, auf ein Jahr beschränkt werden. Die in 8 unter Ziffer Bb und C erwähnte praktische Thätigkeit darf hierbei nicht berücksichtigt werden.

8 11. Die Zeit, während welcher ein Aspirant durch Krankheit oder militärische Dienstleistung dem Vorbereitungs⸗ dienste entzogen war, ist, soweit sie den Zeitraum von 8 Wochen nicht übersteigt, auf die vorgeschriebene Dauer der praktischen Vorbereitung (58 6) in Anrechnung zu bringen.

83 12. Erweist fich ein Aspirant wegen körperlicher Ge⸗ brechen, fortdauernden Mangels an Fleiß oder Interesse am Dienst, oder wegen tadelhafter Führung für den Staatsdienst ungeeignet, so kann der Minister fuͤr Handel und Gewerbe auf Antrag des Regierungs-Präsidenten seine Ausschließung vom Vorbereitungsdienste verfügen.

§ 13. Am Schlusse des Vorbereitungsdienstes hat der Aspirant durch eine größere Probearbeit den Erfolg seiner Vorbereitung darzuthun. Das Thema wird von dem Re⸗ . und Gewerbe⸗Rath bestimmt und ist dem Geschäfts⸗

ereiche derjenigen Gewerbe⸗Inspektionen zu entnehmen, bei denen der Aspirant im Vorbereitungsdienst beschäftigt worden ist. Als Probearbeit kann ein Jahresbericht oder ein anderer bedeutenderer Bericht gelten. Die Probearbeit, der die Ver⸗ sicherung hinzuzufügen ist, daß der Aspirant sie ohne fremde Beihilfe angefertigt habe, ist von dem Regierungs⸗ und Gewerbe⸗Rath nach Inhalt und Form eingehend zu be⸗ urtheilen und dem Reglerungs⸗Präsidenten vorzulegen, der über ihre Probemäßigkeit ö Entspricht die Arbeit den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, so ist dem Aspiranten innerhalb sechs Monaten von neuem Gelegenheit J geben, in einer Probearbeit seine Kenntnisse und Fertig⸗ eiten darzuthun. Entspricht auch diese Arbeit den Anforde⸗ rungen nicht, so ist über den Aspiranten an den Minister für Handel und Gewerbe zu berichten, der entweder dessen Ent⸗ ken oder seine Ueberweisung an eine andere Gewerbe⸗ Inspektion für die Dauer von höchstens 6 Monaten verfügt.

§ 14. Nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungs⸗ dienstes bei einer Gewerbe⸗Inspektion hat sich der Aspirant zur ferneren Vorbereitung auf die zweite (Haupt- Prüfung während der Dauer von wenigstens drei Semestern an einer deutschen Hochschule dem Studium der Rechts⸗ und Staats⸗ wissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Gewerbe⸗ verwaltung, der Gewerbehygiene und der Wohlfahrtspflege zu widmen. Zu diesem Zwecke hat er bei dem ihm vorgesetzten Regierungs⸗Präsidenten Urlaub nachzusuchen.

Ueber das Urlaubsgesuch, dem die Geschäftsverzeichnisse (8 6) und die Probearbeit (5 13) des Aspiranten, sowie ein eingehender Bericht über seine dienstlichen Leistungen und sein außerdienstliches Verhalten während des Vorbereitungsdienstes beizufügen sind, entscheidet der Minister für Handel und Gewerbe.

§8 15. Nach Ablauf des ihm gewährten Urlaubs (8 14 kann der Aspirant bei dem Regierungs⸗Präsidenten die Zu⸗ lassung zur zweiten (Hauptprüfung) beantragen. Der Studien⸗ urlaub (G 14 kann auf Antrag um 8 Monate ausgedehnt werden. Aspiranten, die nachweisen, daß sie schon vor Beginn des Vor⸗ bereitungsdienstes dem in S14 bezeichneten Studium während mindestens 3 Semestern mit Erfolg obgelegen haben, können unmittelbar nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes ihre Zulassung zur zweiten Prüfung beantragen. Auch kann, wenn ein Studlum der bezeichneten Art von kürzerer Dauer nach⸗ gewiesen wird, die Studienzeit (8 14) bis auf 1 Semester ab⸗ gekürzt werden.

16. Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Prüfung, in dem auch die Militärverhaͤltnisse des Antragstellers dar⸗ zulegen sind, ist spätestens nach Ablauf von 31 Jahren seit der Annahme des Aspiranten zum Vorbereitungsdienste ein⸗ zureichen. Fällt die Ableistung des . Militãr⸗ dienstes in die Zeit nach Annahme des Aspiranten zum Vor⸗ bereitungsdienste, so kann die Frist um ein Jahr verlängert werden. Im übrigen ist eine spätere Meldung nur mit Ge⸗ nehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe zulässig. Dieser enischeidet über die Zulassung zur Prüfung.

§ 17. Die Prüfung erfolgt vor dem Prüfungsamte für Gewerbeaufsichtsbeamte in Berlin, dessen Mitglieder vom Minister für Handel und Gewerbe ernannt werden. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche.

§ 18. Die schriftliche Prüfung 7 je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Gewerbeaufsichtsdienstes und aus dem der Volkswirthschafts⸗ oder Verwaltungslehre zum Gegenstand.

19. Der Vorsitzende des Prüfungsamts hat dem zur Prüfung zugelassenen Aspiranten die Aufgaben mit⸗ zutheilen. Jede dieser Arbeiten ist binnen einer Frist von 6 Wochen abzuliefern. Der Vorsitzende kann aus erheblichen Gründen die Frist bis zu 2 Monaten erstrecken. Am Schlusse der Arbeiten hat der Aspirant die Versicherung abzugeben, daß er sie selbständig angefertigt habe. Die bei Anfertigung der Arbeit benutzten Hilssmittel, auf die auch im Texte Bezug zu nehmen ist, sind vollständig anzugeben.

§8 20. Werden beide schriftliche Arbeiten für ungenügend erachlet, so wird der Aspirant auf utachtlichen Bericht des Prüfungsamts von dem Minister für Handel und Gewerbe zur