1897 / 221 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Sep 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Zeststellung der Todesursache den Verkauf, von Geflũgel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird.

8 * .

Wird bei solchen Transporten »die Geflügelcholera fest⸗ gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nach Analogie der Vorschriften in den S8 2, 3, 4 zu behan⸗ deln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhr⸗ werks und der sonstigen egen f mit heißer e, m,. (3 Eg käufliche Waschsoda und 1091 Waseer) gründlich a gewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrichen werden.

Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von 8 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle ver⸗ strichen ist.

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Die Ortapolizeibehörden haben den Händlern auf ihr Verlangen zur Verscharrung der Kadaver geeignete Plätze an⸗ zuweisen.

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39.

Die Ortspolizeibehörden, 3. Organe, sowie die beamteten Thierärzte haben die Befolgung der genannten Vorschriften zu Aberwachen, den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in Frage kommenden Geflügel bezw. zu den bezũůglichen Räumlichkeiten jederzeit zu gestatten.

8 10. .

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, unterliegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, ins⸗ besondere nach 8 328 des Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des 3 66 Ziffer 4 des Reichs⸗ Viehseuchengesetzes vom 23. ö. 1880/1. Mai 1894.

Die Anordnung tritt mut der Veröffentlichung im Amts—⸗ blatt in Kraft.

Osnabrück, den 13. September 187.

Der Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: Herr.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 41 des Reichs-Gesetzblatts“ enthält unter Nr. A8 die Bekanntmachung, betreffend die Anzeige⸗ pflicht für die Geflügelcholera, vom 18. September 1897. Berlin W., den 18. September 1897. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Ober⸗Bibliothekar und Rath an der Königlichen Bibliothek zu Hannover Dr. Eduard Bodemann und dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Göttingen Dr. Franz Kielhorn den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath,

dem Ober⸗Bergrath Larenz zu Dortmund den Charakter als Geheimer Bergrath und

dem Bergwerke⸗Direktor Salomon zu Ibbenbüren, den Bergrevierbeamten, Bergmeistern Wilhelm Zier vogel zu Siegen, Polenski zu Tarnowitz, Ludovici zu Aachen, Badewitz zu Magdeburg und Dr. Schulz zu Neuwied, sowie dem Berg⸗Assessor Liebrecht, Mitglied der Bergwerks⸗ Direktion zu Saarbrücken, den Charakter als Bergrath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: aus Anlaß der am 29. September d. J. stattfindenden Feier des 600 jährigen Bestehens der Stadt Preußzisch⸗Holland deren derzeitigem Bürgermeister Po dzun die Befugniß zu verleihen, bei geeigneten Gelegenheiten die silberne Amtskette zu tragen.

Auf den Bericht vom 30. August d. J. will Ich der Stadtgemeinde Spandau auf Grund des Gesetzes vom II. Juni 1874 (GesetzSamml. S. 22I) hiermit das Recht verleihen, das zu der geplanten Verbreiterung der dortigen Götelstraße noch erforderliche Grundeigenthum im Wege der Enteignung zu erwerben. Der eingereichte Plan folgt zurück.

Homburg v. d. H., den 6. September 1897.

Wilhelm k. Für den Minister des Innern und den Minister der öffentlichen Arbeiten: Bosse. An die Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern.

Für die Ausführung Kraft tretenden Gesetzes, Reisekosten der Sta

c 193) wird Folger

Die Bestimmunge

entsprechende Anwendung auf die gemäß der

des Gesetzes vom 24. Februar 1877 (G.⸗S.

betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, bei etzungen zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten.

2) Für Dienst⸗ und Versetzungareisen, welche vor dem 1. Oktober d. J. begonnen und an diesem Tage oder spãͤter beendigt werden, sind die Tagegelder und Reisekosten nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren.

3) In den Liquidationen, mit deren Vollziehung die Liquidanten die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der that⸗ sachlichen Angaben übernehmen, ist behufs Fesistellung der Tagegelder der Beginn und die Beendigung der Dienst⸗ oder Versetzungsreise nach Tag und Stunde genau anzugeben.

4 Bei Reisen, welche mit der Eisenbahn, der Post oder mit dem Dampsschiff begonnen oder beendigt werden, ist vorbehaltlich der Bestimmung unter Ziffer 5. Absatz 2, für die Hin⸗ und Rückreise die fahrplanmäßige Abgangs- und Ankunftszeit an den Eisenbahn⸗ und Poststationen oder Anlege⸗

5) Bei Reisen, welche nicht mit der Eisenbahn der Post oder dem Dampfschiff ausgeführt werden, gilt als Zeitpunkt fur den Beginn oder die Beendigun die Stunde des Ver⸗ lassens und des Wiederbetretens der ohnung.

Dasselbe gilt, wenn die Entfernung zwischen der Orts⸗ grenze des Wohnorts und dem zugehörigen Bahnhof oder Anlegeplatz mehr als 2 km beträgt.

86) Bezüglich des Antritts der Reise, der Benutzung der verschledenen Transportmittel, der Reiseunterbrechungen 2c. ist nach den Vorschriften des durch Zirkular⸗Verfuügung vom Y. November 1855 (F. M. L. 19 265 24. mitgetheilten Staats⸗ ministerialbeschlusses vom 30. Oktober 1895 zu verfahren. Dabei wird bemerkt, daß die nach Nr. 3 des Beschlustes den Beamten obliegende Verpflichtung zur Benutzung von Schnell⸗ und Durchgangs- (H) Zügen nach Herabsetzung der bis⸗ herigen Kilometergelder sich auf diejenigen Beamten zu er⸗ strecken hat, welche für das Kilometer künftig 7 Pf. oder mehr zu beanspruchen haben. .

77 Darüber, unter welchen Umständen von den Beamten bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen und welche Reisekostenvergütungen in solchen Fällen zu gewähren sind

Artikel J 8 4 Nr. III des Gesetzes), ergeht besondere Ver⸗ fügung. K 8) Nach Artikel V des Gesetzes ermäßigen sich die Tage⸗ gelder⸗ und Reisekostensätze, welche in den vor Erlaß desselben für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte ergangenen besonderen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften über Dienst⸗ reisen der Beamten festgesetzt sind, soweit sie die im Artikel 1 des Gesetzes bestimmten Saͤtze überschreiten, auf den Betrag dieser letzteren. Im übrigen bleiben die betreffenden bisher ergangenen Sonderbestimmungen in Kraft. Berlin, den J. September 1897. Der Finanz⸗ Der Minister des Innern. Minister. In Vertretung: von Miquel. Braunbehrens.

An sämmtliche Herren Ober-Präsidenten, sämmtliche Königlichen Regierungen und die Königliche Ministerial⸗Baukommission hier, sowie, unter Voll⸗ ziehung des Herrn Finanz-Ministers und des Herrn Ministers für Landwirthschaft 2c, an sämmtliche Königlichen Direktionen der Rentenbanken.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Bekanntmachung.

Für die im Jahre 1898 in Berlin abzuhaltende Turn⸗

erprüfung ist Termin auf Donnerstag, den 24. Februar

und die folgenden Tage anberaumt worden.

Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerber

sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens bis zum

1. Januar 1898, Meldungen anderer Bewerber bei derjenigen

Königlichen Regierung, in deren Bezirk der Betreffende wohnt,

ebenfalls bis zum 1. Januar k. J. anzubringen.

Nur die in Berlin wohnenden Bewerber, welche in keine Lehramt stehen, haben ihre Meldungen bei dem Königlichen Polizei⸗Präsidium hierselbst bis zum 1. Januar k. J. ein⸗ zureichen. . .

Die Meldungen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen die nach S4 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 18394 vorgeschriebenen Schriftstücke ordnungsmäßig bei—⸗ gefügt sind.

Die über Gesundheit, Führung und Lehrthätigkeit beizu⸗ bringenden Zeugnisse müssen in neuerer Zeit ausgestellt sein.

Die Anlagen jedes Gesuchs sind zu einem Heft vereinigt vorzulegen.

Berlin, den 11. September 1897.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Im Auftrage: Kügler.

lehr 1898

Königliche Bibliothek.

Die nach 3 1 der Benutzungsordnung zur Reinigung der Bibliothek bestimmte Schlußwoche im September wird in diesem Jahre mit Genehmigung des vorgeordneten Ministeriums auf die Woche vom 27. September bis 2. Oktober verlegt. .

Berlin, den 13. September 1897.

Die General-Verwaltung der Königlichen Bibliothek.

Wilmanns.

Königliche Kunstschule,

Berlin C., Klosterstraße Nr. T5. Vorbereitungsanstalt für Kunstgewerbetreibende, Künstler und Künstlerinnen, Seminar für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen.

Das Schuljahr 189/98

beginnt am 11. Oktober und schließt am 30. Juli.

Tagesschule (8 bis 4 Uhr) in zweijährigen Kursen: Ornamentzeichnen Projektionslehre Gipszeichnen Architektonisches und kunstgewerbliches Zeichnen Modellieren Drnamentmalen Malen nach der Natur Kunst⸗ geschichte Methodik des Zeichenunterrichts.

Abendschule (5, bis 91 Uhr) in einjährigen Kursen: Ornamentzeichnen Projektionslehre Gipszjeichnen Modellieren Anatomie Methodik des Zeichenunterrichts.

Schüler-Anmeldungen vom 27. September ab (9 bis 2 Uhr). Das Schulgeld für die Vollschüler beträgt 80 6 für das ganze Schuliahr.

Die Aufnahme-Prüfung findet vom 4 bis 7. Oktober statt. Wer daran theilnehmen will, hat sich bis spätestens Sonnabend, den 2. Oktober, Mittags, in der Kunstschule persönlich zu melden.

Berlin, den 15. September 1897.

Der kommissarische Direktor. Ernst Ewald.

Unterrichts⸗Anstalt des Königlichen Kunstgewerbe⸗Museums, Berlin 8Ww., Prinz Albrechtstraße 7. Das Schuljahr 1897 / 98 beginnt am 4 Oktober 1897 und schließt am 29. Juni 1898. Tagesunterricht (86 4 Uhr) in dreijährigen Kursen:

Schmiedewerk u. . w)́ Ornamentales und sigürliches Nodellieren = Ziselieren und Metalltreiben = Holischnitzere * Dekorative Malerei Schmelzmalerei 3 und Malen Musterzeichnen Kupferstich und Radierun Kunsistickerei Kunstgewerbliche Aufnahmen Skizʒier⸗ übungen Pflanzenzeichnen. , ,, (l / M a Uhr) in einjãhrigen Kursen: Ornamentzeichnen Schriftzeichnen Proseltions lehre Architektonisches Zeichnen Gipszeichnen Modellieren Aktstudien Anatomie Stilgeschichte Kunstgewerbliches Fachzeichnen. . Schüleraufnahme vom 23. bis 30. September er (von 9-2 Uhr). ; . . Das Schulgeld für die Vollschüler beträgt im ersten Jahre 108 , im zweiten Jahre 60 6, im dritten Jahre 30 Berlin, den 15. September 189. Der Direktor. Ernst Ewald.

Ministerium des Innern.

Bei dem Ministerium des Innern ist der Hilfsarbeiter in der Geheimen Registratur. Geheime Regisirator Ploetz zum etatsmäßigen Geheimen Registrator ernannt worden.

Angekommen:

Seine Excellenz der Unter⸗Stagtssekretãr im Finanz Ministerium, Wirkliche Geheime Rath Meinecke, vom Urlaub.

Aichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 20. September. Seine Majestät der Kaiser und König sind, wie „W. T. B.“ meldet, heute früh um 10 Uhr in Budapest ein⸗ getroffen.

Die im Reichs⸗-Eisenbahnamt aufgestellte Uebersicht de Betriebs⸗-Ergebnisse deu tscher Eisenbahn en im Mona August 1897 ergiebt für 64 Bahnen, die schon im August 1896 im Betriebe waren, Folgendes:

Gesammtlänge: 40 673,10 m.

im gegen au gegen Ganzen das Vorjahr 1 Rm das Vorjahr

6 6 O9

für alle Bahnen im August 1897 aus dem Per⸗ sonenverkehre 45 950 183 1469 403 aus dem Güter⸗ verkehre für di 1. April

Einnahme

11544 19 4 1,6

82 377 921 42574 656 20334 30 4 150 Bahnen mit dem Rechnungsjahre

31. März in der Zeit vom 1. April bis Ende August 1897

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aus dem Per⸗ sonenverkehre 174258325 7 8834 910 5156 4 148 4 2896 aus dem Güter⸗

verkehr 31070188 416713744 9 896 4 316 4 330

für die Bahnen mit dem . 1. Januar 31. Dezember in der Zeit vom 1. Januar bis Ende August 1897 aus dem Per⸗ sonenverkehre 4 916723 2324253 7593 4 341 44 470 aus dem Güter⸗

verkehre . S3 720 331 3566 557] 13 942 44 484 4 3,60

Eröffnet wurden: am 15. August Klein⸗Berkenthin— Zarrentin 30 52 km (Königliche Eisenbahn⸗Direktion in Altona); am 24. August Darmstadt Ostbahnhof Groß⸗3Zimmern 1308 Rm (Königlich preußische und Großherzoglich hessische Eisenbahn⸗Direktion in Mainz).

Der Königliche Gesandte in Dresden, Wirkliche Geheime Rath Graf von Dönhoff ist von dem ihm Allerhöchst be⸗ willigten Urlaub auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Kaiserliche Minister-Resident in Luxemburg, Legatlons-Rath Graf Henckel von Donnersmarck ist von dem ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Minister⸗Residentur wieder übernommen.

Der Regierungs-Assessor Dr. Domrich zu Tondern ist der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, die Regierungs⸗ Assessoren Dr. Lange und von Saltzwedel zu Koblenz sind der Königlichen Regierung zu Marienwerder zur weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen worden. .

Dem Regierungs- Assessor Lucke zu Posen ist die kommissarische Verwaltung des ar eathr am des Kreises Inowrazlaw übertragen worden.

Der Regierungs-Assessor Geiß ler zu Siegburg ist dem Landrath des Kreises Strasburg i. WPr. zur Hilfeleistung in den landräthlichen Geschäften zugetheilt worden.

Laut telegraphischer Meldungen an das Ober⸗Kkommando der Marine ist S. M. S. „Hyäne“, Kommandant Kapitän Lieutenant Becker, am 17. September in Lissabon angekom⸗ men und beabsichtigt, am 25. d. M. die Heimreise fortzuseßen; S. M. S. „Rien, Kommandant Korvelten⸗Kapitaͤn Go ed, sst gestern in Tanger eingetroffen und beabfichtigt, am 21. d. M. nach Mogador in See zu gehen.

Elsasßz⸗Lothringen. Das „Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen“ vom 18. d. N.

Plätze maßgebend. Verspãtungen kommen nur insoweit in Betracht, als sie besonders nachgewiesen werden.

Architeftonijches Jeichnen und Entwerfen (Möbel, Gerath,

veröffentlicht eine Verordnung, betreffend die Einberufung

der Bezirks tage und der Kreistage. Die Bezirkstag werden am 15. ovember d. J. eröffnet und pãtestens am , November d. J geschlossen werden. Die erste Sitzungsperiode zer Kreistage beginnt am 11. Oktober, die zweite am 13. De⸗ zember d. J. Die Dauer einer jeden dieser Sitzungsperioden s auf höchstens fünf Tage festgesetzt.

Oesterreich⸗ Ungarn.

Seine Majestät der Kaiser Franz Jo se ph und Ihre gaiserliche und Königliche Soheit die Erzherzogin Ifabella statteten, wie W. T. B. meldet, am Sonnabend Deiner Majestät dem Deutschen Kaiser auf dem Jagd⸗ schlosse in Karapancsa einen Besuch ab und nahmen daselbst wit dem Kaiser Wilhelm gemeinschaftlich das Mittags mahl ein. Nach dem Diner verabschiedeten Sich die beiden Monarchen von einander. Gestern wohnte der Kaiser Wilhelm in dem Kirchenzelt dem evangelischen Gottesdienst bei. Nach demselben begab Seine Majestät Sich mittels Dampfers nach Mohacs, um von dort die Reise nach Budapest anzutreten.

Anläßlich der Ankunft Seiner Majestät des Deutschen Kaisers in Budapest schreiot das ungarische „Amtsblatt“:

Seine Majestät Wilhelm II, Deutscher Kaiser und König von Preußen,. Seiner FKaiserlichen und avostolisch Königlichen Majeflät gern gesehener Gast, Freund und Bundes genosse, kommt am 20. M. Vormittags 10 Uhr, mittels Hofsonderzuges in der Haupt- und Residenzstadt Ungarns an, welche im tiefen Verstãndniß und Gefübl sür die Bedeutung des Ereignisses in großer Pracht, freudigen Herzens und voll Begeisterung Ihn erwartet, Ihn begrüßen und den duftichtigen und sesten Gefüblen der ganzen ungarischen Nation warmen und wahrbaften Ausdruck geben wird.“

Seine Majestät der Kaiser Franz Joseph ist gestern in Budapest eingetroffen. Daselbst sind auch der mit der Wahr⸗ nehmung der Geschaͤfte des Auswärtigen Amts beauftragte deuische Botschafter in Röm von Bülow und der öster⸗ reichischungarische Minister des Aeußern Graf Goluchows ki in Begleitung des Sektionsraths Merey von Kaposmére eingetroffen.

Die Wiener Blätter melden aus Tetschen: Die gestern an Stelle des verbotenen Volkstages abgehaltenen zwei Ver⸗ sammlungen sind ohne Störung verlaufen. An denselben nahmen ungefähr 2000 Personen theil, unter ihnen 8300 Reiche deutsche, welche der Gegenstand herzlicher Drationen waren. Es sprachen die Abgg. Funke, Richter und Wolf. Die Versammlungen faßten eine Re⸗ slution, welche den Abgeordneten für ihr Ver⸗ elten Dank und Anerkennung sowie die Erwartung aus⸗

nicht, daß sie im Kampse nicht erlahmen und vor den ßersten Mitteln nicht zurückschrecken würden. Nach Schluß der Versammlung wollten die Theilnehmer sich zu einem gommers in die Bodenbacher Ausstellung begeben; Gendarmen sorberten sie jedoch zum Auseinandergẽéhen auf, was auch in Ruhe geschah. Frankreich.

Der Minister des Auswärtigen Hanotaux und der groß— britannische Botschafter Monson haben, wie „W. T. B.“ be⸗ richtet, vorgestern im Ministerium des Auswärtigen ein Abkommen bezüglich Tunis unterzeichnet. Nach demselben verzichtet Großbritannien auf seinen Vertrag mit Tunis vom Jahre 1875. Als Ersatz dafür übernimmt Tunis die Verpflichtung, 15 Jahre hinduͤrch englische Baumwollenstoffe nicht mit einem höheren Zolle als 5 Proz. ihres Werthes zu belegen; bis jetzt betrug der Zoll 8 Proz.

Der Papst hat den Bischof von Arras ermächtigt, die Priester seiner Diözese mit dem Interdikt zu belegen, wenn sie sich weigern, die ihnen angebotenen Pfarrstellen zu über⸗ nehmen. (

Dem „Echo de Paris“ zufolge ist festgestellt worden, daß von den soeben in die Heimath entlassenen Infanteristen nur 45 Proz. drei Jahre gedient haben.

Rußland. Der Kaiser und die Kaiserin haben, wie W. T. B.“

berichtet, mit den Großfürstinnen Olga und Tatjana Bielowicz am Sonnabend Abend verlassen und sind gestern in Spala eingetroffen, wohin sich auch die Großfürsten Wladimir Alexandrowitsch, Michael Nikolajewitsch und Nikolai Nikolajewitsch begeben haben.

Der Großfürst Paul ist vorgestern nach dem Ausland abgereist.

Italien.

Der König hat, laut Meldung des „W. T. B.“, gestern

ein Dekret unterzeichnet, durch welches der bisherige Unter⸗

richts⸗Minister Gianturco zum Justiz-Minister und Graf

Codronchi zum Unterrichts-Minister ernannt worden ist. Spanien.

Der spanische Botschafter beim Päpstlichen Stuhle Merry del Val hatte, wie ‚W. T. B.“ meldet, gestern in San Sebastian eine Unterredung mit der Königin⸗Regentin wegen der von dem Bischof von Mallorca über den Finanz— Minister verhängten Exkommunikation und wird sich demnächst . zurückbegeben, um dem Papste die Lage auseinander— zusetzen.

Der Bischof von Mallorca ist ein früherer Karlist, welcher wegen Verschwörung verbannt worden war. Der Erz— bischof von Valencia, Kardinal Sancha, hat den Bischof telegraphisch ersucht, den Exkommunikationsbrief nicht in den Kirchen verlesen zu lassen; doch ist der Bischof diesem Ver⸗ langen nicht nachgekommen. Mehrere Prälaten billigen das Verhalten des Bischofs.

In ministeriellen Blättern heißt es, der Herzog von Te tuan werde zum Botschafter in Paris ernannt werden.

Eine Kompagnie Infanterie ist von Castellon de la Plana nach Morella gesandt worden, wo karlistische Unruhen befürchtet werden.

Belgien.

Der König der Belgier ist, wie ‚W. T. B.“ meldet, am Sonnabend an Bord der Jacht „Clementine“ in Funchal Madeira) eingetroffen.

Bei der gestern in Waremme vorgenommenen Stich wahl zur Deputirtenkammer wurde der katholische Kan⸗ didat mit 11536 Stimmen gewählt. Der sozialistische Gegen⸗ kandidat erhielt 10 803 Stimmen.

Türkei. Die Präliminarien des Friedens zwischen der

fle und Griechenland sind am Sonnabend in Kon⸗ tantinopel unterzeichnet worden. Dieselben lauten, dem Wiener

Telegraphen⸗Korresp⸗ Bureau“ zufolge, in stellenweise gekürzter Uebersetzung folgendermaßen: Nachdem Griechenland den Mächten die Sorge für die Wa brung

seiner Interessen anvertraut und die Türkei die Mediation ange

nommen bat, werden jwischen den Delegirten der Mächte und dem Minister des Aeußern Tewfik Pascha folgende Bedingungen festgesetzt.

Artikel 1. Die Grenze wird nach der auf der beiliegenden Karte und dem begleitenden Text eingezeichneten Straße geändert. Leichtere Aenderungen nach militärischen Gesichtepunkten zu Gunsten der türki⸗ schen Regierung sind der gemeinsamen Entscheidung an Ort und Stelle vorbebalten. Eine gemischte Kommission, bestebend aus Bevollmäch⸗ tigten beider Mächte und den militärischen Delegirten der Botschaften wird die Grenze abstecken. Diese Kommission konstituiert sich 14 Tage nach Unterzeichnung des Vorliegenden und fällt ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrbeit.

Artikel 2. Griechenland wird der Türkei eine Kriegsentschädigung von vier Millionen tärkischer Pfund zablen. Die nötbhigen Anord—⸗ nungen zur Erleichterung schleuniger Zahlung dieser Entschädigung werden mit Zustimmung der Mächte in solcher Weise getroffen, daß sie nicht die anerkannten Rechte der alten Gläubiger, der DObligatiensinbhaber der griechischen Staatsschuld, schä⸗ digen. Zu diesem Zweck wird in Athen ein internationaler Ausschuß, zusammengesetzt aus Vertretern der vermittelnden Mächte, je einer für jede Macht, errichtet werden. Die griechische Regierung wird für die Annahme eines vorher von den Mächten ge— nehmigten Gesetzes Sorge tragen, das den Geschäftsgang dieses Aus—⸗ schusses ordnet, und unter dem die Erbebung und Verwendung aus— reichender Einnahmen für den Dienst der Kriegsentschädigungs Anleihe und der sonstigen Staatsschulden der unbedingten Kentrole des ge⸗ nannten Ausschusses unterstellt wird

Artikel 3. Die Privilegien und Immunitäten, welche die grie⸗ chischen Unterthanen in der Türkei vor dem Kriege genossen, bleiben aufrecht erhalten. Zugleich werden zwischen der Pforte und Griechen⸗ land Vereinbarungen getroffen, um die Handhabung der Justiz zu wahren und die Interessen der ottomanischen und der fremden Uater⸗ thanen sichern zu können.

Artikel 4. Vierzehn Tage nach der Ratifikation gegenwärtigen Aktes, oder noch früher, werden griechische Unterhändler, ausgerüstet mit den nöthigen Vollmachten, in Konstantinopel eintreffen, um mit den ottomanischen Bevollmächtigten die Bestimmungen des definitiven Friedens zu vereinbaren. Dieser Friede wird auf Basis des gegen—⸗ wärtigen Vertrags geschlossen werden und wird unter anderen Klauseln Bestimmungen über den Austausch der Gefangenen, eine allgemeine Amnestie, die freie Auswanderung der Bewohner der abgetretenen Gebiete, Maßregeln zur Unterdrückanz des Räuberunwesens sowie beiüglich der Erfatzleiftungen für die durch die Kriegsereignisse ver ursachten Schäden enthalten.

Artikel 5. Gleichzeitig werden Unterhandlungen eingeleitet, um binnen drei Monaten nachfolgende Vereinbarungen zu treffen:

A. eine Konvention, welche die Staatsbürgerschaftsfrage regelt auf Grund des im Jahre 1876 zwischen der Türkei und Griechenland vereinbarten Entwurfs;

b. eine Konvention, welche die Beziehungen zwischen den grie⸗ chischen Konsulaten und den ottomanischen administrativen Gerichts behörden regelt unter den durch Art. 3 vorgesehenen Bedingungen;

c. eine Konvention bezüglich der Vergehen gegen das gemeine Recht, begangen auf dem Gebiet des einen oder des anderen der beiden Staaten gegen Unterthanen, welche sich auf das Gebiet des anderen Staates geflüchtet haben.

Artikel 6. Der Kriegszustand zwischen der Türkei und Griechen⸗ land wird aufbören, sobald die Vorfriedens Urkunde unterzeichnet sein wird. Die Räumung Thessaliens wird in Monatsfrist nach dem Zeitpunkte eintreten, wo die Mächte die in den letzten zwei Absätzen des Artikels 2 enthaltenen Bedingungen als erfüllt anerkannt haben und der Zeitraum für die Aus— gabe der griechischen Kriegsentschädigungs⸗ Anleihe vom inter⸗ nationalen ÄUusschusse im Einklange mit den in besagtem Artike erwähnten Anordnungen bestimmt sein wird. Das Räumungsverfahren und die Wiedereinsetzung der griechischen Behörden in den geräumten Orten wird durch die Abgesandten der betheiligten Parteien unter Mitwirkung der Vertreter der Grohmächte entschieden werden.

Artikel 7. Sobald dieser Akt signiert und ratifiziert ist, werden die gewöhnlichen Beziehungen zwischen der Türkei und Griechenland aufgenommen werden. Die Unterthanen beider Staaten werden sich gan; frei fo wie früher aufhalten und reisen können, und die Freiheit der Schiffahrt wird gegenseitig wiederhergestellt werden.

Artikel 8. Bis zur Aufnahme des regelmäßigen Konsulardienstes in beiden Ländern werden in den alten Konsularresidenzen provisorische Agenten bestellt werden, welche ihre Funktionen unter dem Schutze und der Ueberwachung der Großmächte ausüben werden, die es auf sich genommen haben, die Interessen der griechischen Unterthanen während des Krieges zu schützen. In Erwartung des Abschlusses und der Inkraftsetzung der nech Artikel 5 durch eine Spezialkom⸗ mission auszuarbeitenden Konvention werden die gerichtlichen An⸗ gelegenbeiten zwischen den ottomanischen und griechischen Unterthanen, deren Ürsprung auf ein älteres Datum als die Kriegserklärung zurück greift, nach den gesetzlichen Reglements, die vor dem Kriege in Kraft waren, behandelt werden, die späteren Affairen gemäß den Prinzipien des internationalen Rechts auf Basis der Konvention zwischen der Türkei und Serbien vom 26. Februar und 6. Mai 1896.

Artikel 9. Im Falle von Differenzen während des Verlaufes der Verhandlungen zwischen der Türkei und Griechenland sollen fragliche Punkte zwischen der einen oder der anderen interessierten Partei einem Schiedsgericht von Repräsentanten der Großmächte unterworfen werden; dessen Entscheidung wird bindend sein. Dieses Schiedsgericht wird kollektiv oder durch Spezialdelegirte der interessierten Staaten seine Funktion ausüben, und zwar direkt oder durch Vermittelung der Spezialdelegirten.

Artikel 10. Die Hohe Pforte behält sich vor, die Großmächte zu einer Proposition über die Regelung der Fermane einzuladen, aus— gebend von den Bestimmungen der Konvention vom 24. Mai 1881, welche solange in Kraft bleiben, als sie nicht durch den gegenwärtigen Akt modifiziert erscheinen.

Artikel 11. Um die Aufrechthaltung der Beziehungen guter Nachbarschaft zwischen den beiden Staaten zu sichern, verpflichten sich die Türkei und Griechenland, auf ihrem Gebiete keine Agitationen zu . welche die Sicherheit und Ordnung im Nachbarstaate stören öanten.

Der gegenwärtige Akt wird der Genehmigung Seiner Majestät unterbreitet werden. Diese Gutheißung wird innerhalb acht Tagen erfolgen; nach Ablauf dieses Termins werden die hier enthaltenen Bestimmungen von den Repräsentanten der Großmächte ihren Kabinetten und je nachdem zur Kenntniß gebracht und in Kraft treten.

Aus Athen meldet die „Agence Havas“: glaubwürdigen Informationen zufolge sei in die strategische Abgrenzung das Dorf Kutsofliani, von wo die von der Ethnike , . aus⸗ gerüsteten Insurgenten ihren Einfall gemacht hätten, mit ein⸗ begriffen, serner alle Höhen um Zarkos, Gunitza, Kutzocheron, Kritiri, Melunga, Godaman . alle Höhen bei Rapsani. Die Klausel bezüglich der , , werde in endgültiger Form erst später festgestellt werden. Die Räumung Thessaliens bis zur Peneus-Linie werde unverzüglich beginnen, sobald die für den Dienst der Schuld bestimmten Einkünfte ern der a , n Kammer bezeichnet seien. Nach voll⸗ tändiger Zahlung der Kriegsentschädigung werde die Räumung beendet werden.

Aus Kreta liegen folgende Meldungen der „Agence Havas“ vor: Die Aüfständischen brannten die Oelbäume in der Umgegend von Kanea, Kandia und Marula sowie die Weinstöcke um Rethymon nieder. Es heiße, die⸗ selben beabsichtigten, den Rest der Anpflanzungen um Kandia nach der Ernte zu zerstören. Während eines in

der Nacht zum Sonnabend verübten Angriffs auf Tsicalaria wurden drei Christen von Mohamedanern getödtet. In Kandia sind ein Mohamedaner und ein griechischer Priester schuldig erkannt worden, am 31. August auf das italienische Kriegsschiff Sardegna“ geschossen zu haben, und zu sechs Monaten Gefängniß verurtheilt worden.

Schweden und Norwegen.

Die Feier des Regierungs-Jubiläums des Königs ist am Sonnabend im ganzen Lande in festlicher Weise be⸗ gangen worden. In Stockholm fand um 11 Uhr Vor⸗ mittags in der Schloßkapelle in Anwesenheit einer glänzenden Ver⸗ sammlung von Diplomaten und Würdenträgern ein Tedeum statt. An der Spitze des Königlichen Zuges schritten die Trabanten und Hofbeamten sowie das Hauptquartier des Königs, dann folgten der König und die Königin und hinter dem Königspaare die Prinzen und die übrigen in Stockholm anwesenden Fürstlichkeiten. Nach dem Chorgesang und der Liturgie hielt der Ober- Hofprediger, Bischof Billing die Festpredigt unter Zugrundelegung des vom König selbst gewählten Bibel⸗ spruches „Gieb delnem Diener ein gehorsames Herz!“ Die Rede enthielt eine Schilderung des Lebens und Wirkens des Königs und schloß mit einem Gebet, welches Gottes Segen für das Königs⸗ haus, das Volk und das Land erflehte. Mit abermaligem Gesang schloß die kirchliche Feier. Sobald der Gottesdienst beendet war, gaben die Geschuͤtze einen Salut von 42 Schüssen ab. Alsdann begann der Empfang der zahlreichen Deputationen aus dem ganzen Lande, von denen eine dem König die Summe von 2206060 Kronen als Ergebniß einer im Volke zum Regierungsjubiläum des Königs veranstalteten Sammlung überreichte. Der König bestimmte, daß diese Ehrengabe zur Bekämpfung der Tuberkulose zu verwenden sei. Abends wurde dem Königlichen Schlosse gegenüber ein Feuerwerk abgebrannt. Der Fönig beobachtete das Schauspiel mit den Gästen vom Balkon des Schlosses aus; nach Schluß des Feuerwerks trat Allerhöchstderselbe vor und wurde, während die Strahlen der elektrischen Scheinwerfer der Nacht „Drott“ den Balkon erhellten, von der hunderttausenoköpfigen Menge enthusiastisch begrüßt. Gestrn wurde auf Ladugaadsggardet unter freiem Himmel ein Militär-Gottesdienst in Anwesenheit der fremden Fürstlichkeiten, des diplomatischen Korps und der höheren Würdenträger abgehalten. Der König und die Königin trafen in einem sechsspännigen Wagen mit Eskorte ein und wurden bei der Anfahrt sowohl wie bei der Abfahrt von der Volks⸗ menge jubelnd begrüßt. Abends fand in Stockholm eine glänzende Illumination statt.

Dänemark.

Der Prinz von Wales beabsichtigt, dem „W. T. B.“ zufolge, heute Kopenhagen zu verlassen und sich über Fridericig nach Homburg zu begeben, um der Kaiserin Friedrich einen Besuch auf Schloß Friedrichshof abzustatten.

Amerika. Die „Agence Havas“ berichtet aus Havanna, daß die spanischen Gefangenen der Garnison von Victoria de las Tunas 299 an der Zahl in Freiheit gesetzt worden seien. Die Freiwilligen seien erschossen worden.

Aus Montevideo meldet das „Reuter'sche Bureau“, daß der Friedensvertrag zwischen der Regierung und den Auf⸗ ständischen am Sonnabend unterzeichnet und von dem Kongresse ohne Widerspruch genehmigt worden sei.

Asien.

Aus Panjkora vom gestrigen Tage erfährt das „Reuter'sche Burau“, daß der General Jeffreys den Feind am Sonnabend von neuem angegriffen und denselben zurück⸗ geworfen habe. Als jedoch die Truppen nach der Zerstörung der Befestigungswerke sich zurückgezogen hätten, habe der Feind sich wieder in bedeutender Stärke gezeigt. Die Verluste auf 6 der Engländer hätten zwei Todte und sechs Verwundete

etragen.

Arbeiterbewegung.

Aus Dresden wird dem „Vorwärts“ berichtet, daß der Aus stand der Böttcher in der Brauerei Reisewitz (vergl. Nr. 218 d. Bl.) durch eine Verständigung der Direktion mit den Ausständigen beigelegt worden ist.

Hier in Berlin drobt im Anschluß an den Ausstand der Former ein allgemeiner Ausstand der Metallarbeiter auszubrechen. Wie die Berliner ‚Volks. Ztg.“ mittheilt, haben die Fabrikanten den Beschluß gefaßt, Arbeitskräfte von außerhalb heranzuziehen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Für den Fall, daß die Arbeitseinstellungen infolge des Formerausstandes größeren Umfang annehmen, ist die Schließung der Werkstätten auf Zeit als letzte Maßregel vorgesehen. Ein Theil der Former gehört dem Zentralperein der Former und ein anderer dem Deutschen Metallarbeiter Verbande an. Beide Vereinigungen haben Unterstützung zugesichert. Zum Ausstande der Former in der Maschinenbau Anstalt und Eisengießerei A. Borsig Gergl. Nr. 0 d. Bl.) theilt die a . Folgendes mit: Am 18. August weigerte sich eine Formerkolonne von fünf Mann, eine bestimmte Arbeit zu den früher bezahlten Acecorden zu übernehmen, und verlangte eine wesentliche Erhöhung derselben. Als dies verweigert wurde, bestanden sämmtliche übrigen Former, also auch die, welche mit jener Arbeit nichts zu thun hatten, auf einer weiteren 2h prozentigen Erhöhung des Acecords für dDiese Arbeit. Da die Firma diese nicht bewilligen konnte, Diffe⸗ renzen aber zu vermeiden wünschte, so wurde den Formern mitgetheilt, daß sie die Arbeit auswärts anfertigen lasse und der Kolonne andere Arbeit geben würde. Dieses Entgegen kommen beantworteten die gern damit, daß sie den Ausstand an— kündigten, wenn die fraglichen Stücke nicht zu dem von ihnen gefor— derten Accorde in der Fabrik gegossen würden, und legten, da k. verständlich diese Forderung nicht bewilligt werden konnte, die Arbeit nieder. Die in Frage kommenden Former hatten einen täglichen Durchschnittsverdienst von 7 46 bei zehnstündiger Arbeitszeit. Es handelt sich in diesem Falle also nicht um eine geringe Lobndifferenz sondern um eine grundsätzliche Forderung, welche in ihren Konsequenzen, einen Eingriff in das Verfügungsrecht der Firma und eine schwere Schädigung des ganzen Betriebs in sich schließt.

Aus London meldet W. T. B. zum Ausstande der engli— schen Maschinenbauer: Infolge des Streitfalls zwischen den Arbeitgebern und den Maschinen-Arbeitern ist heute die Werft Sir William Gray's in Hartlepool geschlossen worden, wodurch 1200 Arbeiter beschäftigungöĩloß wurden. Andere Werften werden am nächsten Dlenstag gesglosgz werden, sodaß alsdann die Zahl der feiernden Arbeiter 3 bis 4000 betragen wird. Wie der „Köln. Ztg.‘ telegraphiert wird, hat das britische n , . mit den Vertretern der Maschinenbau Arbeitgeber wie der Arbeiter Unterhandlungen zur Beilegung des Streites angeknüpft.