Unterlagen zur Prüfung der Frage, ob jene Voraussetzung für die Heth — vorliegt, nicht selbst beschaffen kann, wird dies Sache der das Forensen sein.
Unter f. haben auf Grund des § 19 Abs. 2 juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, , , und eingetragene Genossenschaften Aufnahme zu finden, welche mehr als einer der drei hö stbesteuerten Ge⸗ meindeangehörigen seit einem Jahre in der Gemeinde einerseits an direkten Staatssteuern, andererseits an direkten Gemeindesteuern entrichtet haben. Es kommt bei ihnen also, anders wie bei den ö, . zur Feststellung ihres Wahl⸗ rechts nur die in der Gemeinde, nicht aber die etwa an einem anderen Orte entrichtete Staatssteuer in Betracht, wobei jedoch der zufällige Sitz der Steuerkasse nicht maßgebend ist. Im . vergleiche das zu e. Gesagte. Die in 8 10 Abs. 2 der Vollständigkeit wegen noch aufgeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind hier fortgelassen, weil sie als solche nicht steuerpflichtig nk und deshalb, solange eine Aenderung hierin nicht eintritt, der Voraussetzung des 5 10 nicht zu ent⸗ sprechen vermögen.
Unter g. schließt gemäß § 10 Abs. 3 der Staatsfiskus die Reihe der Stimmberechtigten, wenn er von der Stadt seit einem Jahre zu den direkten Gemeindesteuern mit einem höheren Betrage herangezogen wird, als einer der drei höchst— besteuerten Gemeindeangehörigen an direkten Staatssteuern eh wo dies ch und an direkten Gemeindesteuern fi ö. betreffende Stadt), beide zusammen gerechnet, ent⸗ richtet.
Hinter jeder Gruppe ist, sofern nicht etwa für jede Gruppe eine besondere Hilfsliste geführt wird, genügender Raum für Nachtragungen offen zu lassen. Werden später Streichungen oder Aenderungen er orderlich, so ist der Grund in Spalte 11 zu vermerken.
Bei jedem ö ten ist unter Berücksichtigung der Bestimmung in §S5 * f 5 der von ihm im Jahre 189798 in der betreffenden Stadt zu zahlende Betrag der Staatseinkommen⸗ und Ergänzungssteuer ohne Rücksicht auf den zufälligen Sitz der Steuerkasse in Spalte 5a und H, der Gemeindesteuer in Spalte 6, der Provinzial⸗, Bezirks⸗ und Kreissteuer in Spalte 7 und die Gesammtsumme dieser Steuern in Spalte 8, sowie der Betrag, zu welchem er in dem Stadtbezirk für das genannte Jahr vom Staate zur Grund⸗, Gebäude- und Gewerbesteuer veranlagt ist, in Spalte 9a und einzutragen. Zuvor ist jedoch bei denjenigen Bürgern, welche für das Jahr 1897 / 93 zur Staatseinkommen— steuer nicht veranlagt sind, in Spalte Ha ein Betrag von 3 . einzusetzen . Abs. 4) und dann bei der Eintragung in die Spalte g mitzurechnen. Bezüglich der Forensen bleibt zu beachten, daß ö. die Feststellung ihres Wahlrechts nach 8 10 Abs. 1 die gesammte von ihnen entrichtete Staatssteuer in Betracht zu ziehen ist, dagegen für ihre Einreihung in die Wählerliste, ebenso wie bei den übrigen Stimmberechtigten, nach 5 135 Abs. 1 nur die in der betreffenden Stadt ent⸗ ö Staats⸗ und Kommunalsteuern berücksichtigt werden ürfen.
Werden in einer Stadt direkte Gemeindesteuern nicht er— hoben, so treten nach 5 15 Abs. 3 an deren Stelle die vom Staate veranlagten Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuern. In einem solchen . ist in Spalte 10, die sonst ohne Ein⸗ tragungen bleibt, die Summine der in Spalte 8 und 9 ver⸗ merkten 3 anzufũhren.
Y. Auf Grund der Liste A. ist demnächst die in 8 21 vorgeschriebene Liste der Stimmberechtigten nach Maßgabe des 3 15 unter Benutzung eines Formulars nach dem ange⸗ schlossenen Muster B. aufßustellen.
Hierzu ist vorweg bezüglich der Ehrenbürger (6 6 Abs. 3) zu bemerken, daß unterschieden werden muß zwischen solchen mit einem Wohnsitze in der Gemeinde, deren Ehrenbürger sie sind, und solchen, die dort keinen Wohnsitz haben. Die ersteren finden sich in der Liste A. unter der Gruppe von Wahl⸗ berechtigten, zu der sie nach den in Betracht kommenden Merk⸗ malen gehören, und sind von dort nach denselben Grundsätzen wie die übrigen Wahlberechtigten in die Liste B. zu übertragen. Die Ehrenbürger der letzteren Art wählen nach §z 15 letzter Absatz, ohne daß irgend welche weitere Merkmale festzustellen wären, in jedem Falle mit der ersten Wählerabtheilung. Sie brauchen deshalb erst in der Liste B. — . vorherige Auf⸗ nahme in die Liste à. — bei der ersten Abtheilung aufgeführt zu werden, was . in der Weise geschieht, daß die Eintragungen in die Liste B. mit ihrem Namen nur unter Bei— fügung des Vermerks „Ehrenbürger“ begonnen werden.
Abgesehen hiervon sind uerst die unter a. bis e. (ein⸗ schließlich) der Liste A. g, Stimmberechtigten nach der sich durch ihre dort in Spalte 8, bei Städten ohne direkte Gemeindesteuern in Sypalte 10, verzeichneten Gesammtsteuer⸗ beträge ergebenden Reihenfolge, beginnend mit dem Höchst⸗ befteuerten, in die Liste B. aufzunehmen. Zugleich ist der Ge⸗ sammtsteuerbetrag bei jedem Stimmberechtigten aus Spalte 8, bei Städten ohne direkte Gemeindesteuern aus Spalte 10, der Liste A. nach Spalte 5. der Liste B. zu übertragen.
Vor Uebernahme jedes in der Liste A. Verzeichneten in die Liste B. ist wiederholt zu prüfen, ob er die in S5 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezw. in 3 8 oder 5 10 angeführten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere, falls sich bei ihm in Spalte 11 ein Vermerk über ruhendes Bürgerrecht findet, festzustellen, ob der diesen Vermerk veranlassende Grund etwa inzwischen weg— gefallen ist, z. B. rückständige Gemeindeabgaben inzwischen ent⸗ richtet worden sind oder die durch 8 9 Nr. 5 gewährte Frist etwa noch nicht abgelaufen ist. Nur in diesem Falle hat das erste Mal die Uebertragung in die Liste B zu erfolgen. Später sind dagegen was hier gleich bemerkt sein mag, diejenigen, welche das Bürgerrecht einmal erworben haben, auch wenn sie z. B. mit den en, e. Gemeindeabgaben rückständig sind, 66 in die Liste B. aufzunehmen, jedoch bleiben sie von er 4 — an der Wahl ausgeschlossen, was in .,
ö bemerklich fu machen ist, daß bei . falls sie ihre Schuld innerhalb der durch 5 9 Nr. 5 vorgesehenen Frist nicht entrichtet haben, der Vermerk „ruht nach 57 Nr. 5 nach Spalte 7 der Liste B. mit- übernommen wird. Demgemäß ist indessen auch schon das erste Mal bei rückstandigem Bürgerrechtsgeld (5 58 Abs. 4 und im Falle des 39 Nr. 1 zu verfahren, da beide Fälle wohl der Ausübung, nicht aber dem erstmaligen Erwerbe des Bũrgerrechts entgegenstehen, während letzteres in den übrigen Fällen des 839 utrifft und deshalb bei ihnen erst in Zukunft, nachdem das Bürgerrecht einmal erworben worden ist, ebenso verfahren werden kann.
Nach Erledigung dieser Eintragungen sind die in Spalte 5 der Liste B vermerkten Steuerheträge zu einer Gesammtsumme
ahlrecht beanspruchenden
dadur
zusammenzuziehen und die drei Wählerabtheilungen nach S 15 in der Art abzugrenzen, daß ein Drittel der Gesammtsumme auf jede K fällt. Dabei sind jedoch die Bestimmun⸗ gen in 5 15 Abs. S und 6 zu beachten, wonach die vom Staate 3 einer Steuer nicht veranlagten Wähler stets der dritten theilung zugewiesen werden müssen und derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel der Gesammtsumme fällt, noch in die erste oder zweite Ab⸗ 2 gehört. Da in dem letzteren Falle bei Bildung der ersten Abtheilung das erste Drittel der Gesammtsumme über⸗ schritten wird, so kann hei der Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur der verbleibende Rest der Gesammtsumme zu Grunde gelegt werden, was in der Weise zu geschehen hat, daß diejenigen, welche die Hälfte dieses Restes tragen, die zweite und die Uebrigen die dritte Abtheilung bilden. Die auf . Abtheilung fallende Steuersumme ist in Spalte 6 hinter en Steuerbetrag des letzten Stimmberechtigten der bezüglichen Abtheilung einzutragen. Erst, nachdem auf diese Weise die drei ee, , gebildet sind, werden die in der Liste A. unter f. und g. auf— inen . in die Liste B. mit der Ueber— 5 „nach § 10 Abs. Z und 3 Stimmberechtigte“ hinter dem letzten . der dritten Abtheilung übernommen. Hierauf ist bei diesen Stimmberechtigten in Spalte 7 zu vermerken, mit welcher der drei Wahlerabtheilungen sie nach der Höhe ihres in Spalte 5 zuvor eingetragenen Gesammtsteuerbetrages zu wählen haben (8 15 Abs. I.
Insoweit in einer Stadt nach 8 18 Wahlbezirke gebildet werden, ist dies bei Aufstellung der Liste B. zu berücksichtigen.
Die Regierungs⸗Präsidenten haben sich über den Fortgang der Listenaufstellung unterrichtet zu halten und auf deren sorg—⸗ fältige, vorschriftsmäßige Ausführung durch Belehrung und durch . Prüfung der Eintragungen hinzuwirken.
VI. Demnächst haben die Regierungs⸗-Präͤsidenten gemäß 8 N Abs. 2 für dieses erste Mal nach Lage der Vorarbeiten den fünfzehntägigen Zeitraum, innerhalb dessen die Offenlegung der Liste B in einem oder mehreren vorher zu öffentlicher Kenntniß gebrachten Räumen der Stadt erfolgt, sowie den . zu bestimmen, bis zu welchem auf die gegen die
ichtigkeit der Liste von Stimmberechtigten bei dem Gemeinde—⸗ vorstand erhobenen Einsprüche noch von der seitherigen Ge⸗ meindevertretung (3 966 Abs. 2, 5 22 Abs. 4). zu be iche, i Dieser Zeitpunkt ist nicht nach dem 1. März 1898 festzu⸗ etzen.
Die Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind denjenigen, welche den Einspruch erhoben haben, gegen Empfangshescheini⸗ gung zuzustellen. Soll der Name eines einmal in die aus—⸗ gelegte Liste B. aufgenommenen Stimmberechtigten wieder ge⸗ löscht werden, so ist dem Stimmberechtigten dies acht Tage vorher von dem Gemeindevorstand unter Angabe der Gründe mittels einer Verfügung gegen Empfangsbescheinigung mitzu⸗ theilen. Gegen den Beschluß der FGemeindevertretung findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß statt. Da die Klage keine auf⸗ schiebende Wirkung hat, so können die Wahlen ohne Rücksicht auf sie vorgenommen werden.
VII. Die Wahlen zur Stadtverordneten⸗Versammlung haben spätestens in der ersten Hälfe des Monat März 1896 an einem von dem Gemeindevorstand zu bestimmenden Tage nach Maßgabe der S5 18, 23 Abs. 2, 25, 26, 27 und 28 statt⸗ zufinden. Das Ergebniß der vollendeten Wahlen ist von dem Gemeindevorstand ai bekannt zu machen.
Gegen das stattgehabte . kann von jedem Stimmberechtigten innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Gemeindevorstand Einspruch erhoben werden. Auf diesen, wie über die Gültigkeit der Wahlen über— haupt, beschließt bis zum Zusammentritt der neuen Stastver—⸗ ordneten⸗Versammlung noch die seitherige Gemeindevertretung. Gegen den i findet die Klage im Verwaltungs⸗Streit⸗ verfahren nach Maßgabe des 8 29 Abs. 4 statt.
VIII. Der Bürgermeister hat die gewählten Stadtverord⸗ neten auf den 1. April 1898 oder einen der nächstfolgenden Tage durch eine ihnen wenigstens zwei Tage (48 Stunden) vorher zugestellte Einladung unter Angabe der Gegenstände der Lerhesdlen zur ne,, ren, in ihr Amt und zu ihrer Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt, sowie zur Wahl des Vorsitzenden (Stadtverordneten⸗Vorstehers und des Schrift⸗ führers, sowie ö. eines Stellvertreters . sie zusammenzube⸗ rufen. Diese Wahlen haben nach Maßgabe des 3 35 und zwar mit Hinzuziehung eines vorläufigen Schriftführers die⸗ jenige des Stadtverordneten⸗Vorstehers dieses erste Mal unter Leitung des Bürgermeisters, die anderen bereits unter Leitung des neugewählten Stadtverordneten⸗Vorstehers stattzufinden. Die 2 der Gewählten ist, wie die der neugewählten Stadtverordneten (5 97 Abs. 3), so zu berechnen, als wenn sie mit dem Anfange des Jahres 1898 begonnen hätte.
ITX. Der Stadiwerordneten⸗Vorsteher hat so bald wie mög⸗ lich, erforderlichen Falles auf Verlangen des Gemeindevor⸗ standes (5 42), die Stadtverordneten zur . der nach 8 32 oder einem etwa auf Grund des § 8 erlassenen Ortsstatut erforderlichen Sahl von Schöffen unter Beachtung der Vor⸗ schrift des Abs 2 von neuem ö wobei es unbenommen bleibt, auf die Tagesordnung dieser Sitzung auch noch andere Gegenstände zu setzen. Die Wahlen sind in Gemäßheit der Vorschriften in den 88 34 und 35 vorzu⸗ nehmen.
Die gewählten Schöffen werden vor ihrem Amtsantritt nach Maßgabe des ; 1 der Verordnung vom 6. Mai 1867 (G⸗-S. S. 715), sofern sie nicht schon früher den Diensteid geleistet haben, von dem Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten⸗Versammlung vereidigt; bezüglich etwa gewählter besoldeter Magistrats mitglieder def dies jedoch 2. rl cchen, wenn ihre nach 5 36 erforderliche Bestätigung erfolgt ist.
Demnächst haben die Stadtverordneten und die Schöffen in gemeinsamer Sitzung in der durch die 85 34 und 35 vor⸗ e, . Weise einen oder mehrere Beigeordnete zu wählen, wenn nicht etwa in dem Falle, daß nur ein Beigeordneter gewählt werden soll, auf den seitherigen besoldeten Stellvertreter des Bürgermeisters 3 9 Abs. J Anwendung findet. Sebald die gewählten Beigeordneten die Bestätigung nach 5 36 er⸗ . haben, sind sie, ebenso wie die Schöffen, von dem
ürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten⸗ K zu en,, .
X. In denjenigen Stadtgemeinden, in welchen auf Grund des 5 86 die i f, Verfassung ohne Magistrat nach Maß⸗ gabe des 5 ,n alsbald eingeführt wird, hat ebenfalls der
Bürgermeister, jedoch in seiner 4 als Vorsitzender der Versammlung, die neu gewählten. Stadtverordneten auf den 1. April 1895 oder einen der nächstfolgenden Tage zur Ein⸗
ührung in ihr Amt und zu ihrer Verpflichtung dur ö f ag an Eidesstatt, sowie zur Vornahme 83 hr 186 Schriftführers und eines Stellvertreters für ihn, der Wahl eines Beigeordneten und der Wahl von zwei oder dre Schöffen, welche in diesem Falle zugleich Stadtverordnete sein können 5 84 Abs. 3), unter Beachtung der Vorschrift in
453 Abs. Z zusammenzuberufen. Die Wahlen, bei denen auch em Bürgermeister als Vorsitzenden eine Stimme zusteht (S 83), sind unter dessen Leitung nach a des 8 3 vorzunehmen. Für die Beeidigung des Beigeordneten und der Schöffen gilt das hierüber oben bei X. Gesagte.
Berlin, den 4. Oktober 1897. Der Minister des Innern.
Freiherr von der Recke.
Anweisung zur Ausführung der Landgemeinde⸗ ordnung für die . , 8om 4. August 1897 (G⸗S. S. 301), betreffend die erst⸗ malige Bildung der Gemeindeversammlungen, Gemeindevertretungen und Gemeindevorstände. n
Die Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen⸗Nassau vom 4. August 1897 tritt am 1. April 1898 . allen h meinden der Provinz in Kraft, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M. und derjenigen Orte, in welchen die Stäͤdte⸗ ordnung vom 4. August 1897 (G.⸗S. S. 264) zur Anwen— dung gelangt (vergl. Anweisung zur Städteordnung unter I).
Mit dem Inkrafttreten der Landgemeindeordnung hört die gesetzliche Befugniß der bisherigen Gemeindeversammlungen zur Beschlußfassung über Gemeindeangelegenheiten auf, und et erlischt die Vollmacht der Mitglieder der bestehenden Gemeinde⸗ vertretungen und Gemeindevorstände G des Zustãndig⸗ keitsgesetzes vom 1. August 1883). Die am 26. August . dem Tage der Veröffentlichung der Landgemeindeordnung, im Amte befindlichen Mitglieder der seitherigen Gemeinde— vertretungen und Gemeindevorstände bleiben jedoch, abgesehen von den Bürgermeistern, Schultheißen und a ,,,, bis zur Einführung der nach Maßgabe der Landgemeinde— ordnung gewählten Gemeindeverordneten und bis zum Amts antritt der neu gewählten Schöffen in Thätigkeit und nehmen deren Obliegenheiten wahr (8 122). Bis zu diesem Zeit punkte werden hierdurch also zugleich die nach Verkündigung der Landgemeindeordnung ablaufenden Wahlperioden der Mit—⸗ glieder der seitherigen Gemeindevertretungen und Gemeinde⸗ vorstände verlängert, sodaß für sie auf Grund der seit⸗ herigen Gemeinde⸗Verfassungsgesetze Neuwahlen nicht mehr vorzunehmen sind.
Die gegenwärtigen Bürgermeister, Schultheiße 39 den vormals Frankfurter Landorten) und Gemeindevorsteher (in den vormals bayerischen . bleiben dagegen, auch wenn sie als Einzelbeamte ohne Kollegium den Ge—⸗ meindevorstand bilden, nach § 122 a 2 bis zum Ablaufe ihrer Amtsperiode im Amte. Läuft diese vor dem 1. April 1898 ab, so ist die Neuwahl des Bürger⸗ meisters u. s. w. bis zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe des seitherigen Gemeinde⸗Verfassungsgesetzes (also auch für die dort . Amtsdauer) vorzunehmen. Die am 1. April 1898 im Amte befindlichen Bürgermeister u. s. w. treten mit diesem Tage ohne weiteres in die dem Bürger⸗ 666 durch die Landgemeindeordnung angewiesene Stel— ung ein.
In allen Landgemeinden der Provinz ist die Bildung der neuen , oder Gemeindevertretungen so . herbeizuführen, daß dlese ihre Wirksamkeit am 1. April 1898 beginnen können.
Hierzu wird auf Grund des 5 123 Folgendes bestimmt:
L In Gemeinden mit Gemeindeversammlungen.
1) Aufstellung der Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Stimmberechtigten.
Die Aufstellung der im 8 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Stimmberechtigten (8 16 ist bis zum 15. Januar k. J. zu bewirken. .
Die Liste, welche die nach 3 11 erforderlichen Eigen⸗ schaften der Gemeindeglieder und die im § 16 angegebenen Voraussetzungen für das Stimmrecht der dort bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, sowie Personen⸗GHesammt⸗ heiten . hat, ist unter Benutzung der Personen— stands⸗Aufnahme für die Veranlagung der Staatseinkommen— steuer nach dem anliegenden Formular A von dem Gemeinde⸗ vorstand (8 38 des Juständigkeitsgesetzes vom 1. August 1885) alsbald aufzustellen.
Vor jeder Aufnahme in die Liste hat sich der Gemeinde⸗ vorstand die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Au ßfzu⸗ nehmende die nach dem Gesetz erforderlichen Eigenschaften eines Stimmberechtigten besitzt.
Würde in einem Falle nach dem Erwerbe des Gemeinde—⸗ rechtes dessen Ausübung ruhen (5 15), so ist die betreffende Person immerhin in die Liste einzutragen, jedoch in Spalte 8 der Grund des Ruhens durch einen kurzen Hinweis auf die einschlagende Nummer des 5 15 ersichtlich zu machen (J. B. „ruht nach 5 15 Nr. 2“). . .
In den Spalten 5 und 6 5 bei jedem Stimmberech⸗ tigten diejenigen Eintragungen stattzufinden, welche für dessen Stimmrecht von Bedeutung sind. In der Spalte 7ist die Zahl der Stimmen anzugeben, welche jeder Stimm⸗ derechtigte nach Maßgabe der Vorschriften des 8 19 unter Nr. 1, Nr. 2 Abs. J und 3 in Verbindung mit Nr. 3 in der Gemeindeversammlung zu führen hat.
Die Landräthe haben bei jeder ö. darbietenden Gelegen⸗ heit, insbesondere bei persönlicher Anwesenheit in den Ge⸗ meinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige Aufstellung der Listen durch entsprechende Belehrung der Gemeinde vorstnde und durch Prüfung der erfolgten Eintragungen er de
Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste A. ist Folgendes zu bemerken: .
Unter a. weist die Liste diejenigen männlichen und weib⸗ lichen Stimmberechtigten nach, welche ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirk besitzen. Steht ein Wohnhaus im Miteigenthum Mehrerer, sᷣ hat der Bürgermeister zu veranlassen, daß bis hum Ende des Monats Dezember 1857 nach Maßgabe der Vorschrift im § 11 Abs. 2 r sent werde, welcher der Mit⸗/ eigenthümer auf Grund des , Wohnhaus besihes bas Gemeinderecht auszuüben hat; danach ist dann die Ein= tragung zu bewirken.
=) Die ohne näbere Bezeichnung angeführten Paragraphen sind die der Landgemeindeordnung vom 4. August 1897.
Zum Zwecke des Nachweises derjenigen Gemeindeglieder, welchen nach 5 19 unter Nr. 2 Abs. 1 mehrere Stimmen zu⸗ en, ist in Spalte 5 bei jedem der auf ihn entfallende ahresbetrag der vom Staate veranlagten Grund⸗ und Ge— däudesteuer anzugeben.
Nach der Bestimmung des g 19 unter Nr. 2 Abs. 3 sind den Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse zwei Stimmen, den Gewerbetreibenden der zweiten Gewerbesteuer⸗ klasse drei Stimmen und den Gewerbetreibenden der ersten Gewerbesteuerklasse vier Stimmen in der Gemeindeversammlung beizulegen. Wenn danach , . zugleich ein Ge⸗ werbe betreiben, so ist, falls sie einer dieser Gewerbesteuer⸗ flaffen angehören, in Spalte 6 die Bezeichnung der Gewerbe⸗ steuerklasse einzutragen.
Bei der Eintragung der Zahl der Stimmen in Spalte 7 ist zu beachten, daß für dieses erste Mal nur die Bestimmungen des 5 19 unter Nr. 2 Abs. 1 und 3 zur Anwendung kommen können, und daß, wenn einem Wohnhausbesitzer auf Grund der veranlagten Grund⸗ und Gebäudesteuern und zugleich in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender eine Mehrheit von Stimmen gebühren sollte, diese Stimmen nicht zusammenzurechnen sind, vielmehr nur die rõßere ö zum n. kommt. Es entfallen also beispiels⸗
n,, welcher von seinem ge⸗ sammten, im Gemeindebezirk belegenen Grundeigenthum mit einem Jahresbetrag von 30 M66 zur Grund⸗ und Gebäudesteuer und in der zweiken Gewerbesteuerklasse veranlagt ist, drei Stimmen, nicht fünf.
Unter b. sind diejenigen männlichen und weiblichen Stimmberechtigten aufzuführen, welche ein Wohnhaus eigen⸗ thümlich nicht besitzen oder als . eines solchen zur Ausübung des Gemeinderechts nicht be uz sind (vergl. a.), aber von ihrem gesammten, innerhalb des Gemeindebezirks be⸗ legenen Grundbesitz mit einem Jahresbetrag von mindestens 3 * zur Grund- und Gebäudesteuer vom Staate veranlagt sind. Demgemäß ist in der Spalte 5 der veranlagte Jahres⸗ betrag dieser Steuer ö. Bei , n. Grundbesitz wird jedem Mitbesitzer der seinem Antheile ent⸗ sprechende Betrag der Grund⸗ und Gebäudesteuer angerechnet, und alsdann werden diejenigen, auf welche ein Betrag von mindestens 3 M entfällt, hier eingetragen.
Im übrigen kommen auch bei dieser Klasse der Ge⸗ meindeglieder die vorher erörterten Bestimmungen des 8 18 unter Nr. 2 Abs. 1 und 3 nach Maßgabe des letzten Absatzes unter a. dieser Anweisun ö Anwendung, wonach die Spalten 5 bis 7 der Liste . en sind.
Dabei ist zu beachten, daß unter a. und b. gemäß der Be⸗ stimmung im § 16 Abs. 4 auch Frauen (verheirathete, ledige und verwittwete) sowie bevormundete und andere nicht selbst⸗ ständige Personen (8 11 Abs. 5), welche auf Grund des ihnen im Gemeindebezirk gehörigen Grundbesitzes stimmberechtigt sind, aufgeführt werden müfsfen, sofern bei ihnen die sonstigen im 5 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen .
urch 8 16 Abs. 4 erleidet also die Vorschrift des 8 11 Abs. 4, wonach Steuerzahlungen, Einkommen und Grund⸗ besitz der Ehefrau oder der unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder dem Ehemann oder dem Vater anzurechnen sind, eine Einschränkung, indem diese Anrechnung dann nicht stattfindet, wenn der Grundbesitz der Ehefrau oder der unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder für sich zum Stimmrechte befähigt, er also entweder in einem Wohnhause besteht oder der auf ihn entfallende Jahresbetrag der vom Staate veranlagten Grund⸗ und Gebäudesteuer mindestens 3 6 beträgt. In einem syolchen a steht der ene zn und den unter väterlicher Gewalt kehenden Kindern selbst das Stimmrecht zu, sie müssen sich aber bei dessen Ausübung nach Maßgabe des 8 17 vertreten lassen, was in Spalte 8 mit dem Vermerke „vertreten durch N. N.“ hervorzuheben ist. k
Unter E. weist die Liste diejenigen ö über 24 Jahre alten Gemeindeangehörigen nach, welche, ohne unter a. oder b. zu gehören, für 1897/98 zur Staatseinkommen⸗ steuer oder zu einem fingierten , von mindestens 4 S6 veranlagt sind, oder auch nur elk jährliches Ein⸗ kommen von mehr als 660 S haben. Der Besitz des Gemeinderechts ist also hiernach nicht von der Ent⸗ richtung eines bestimmten Steuerbetrages, sondern in letzter Linie von dem Besitze eines bestimmten Mindest— einkommens abhängig, und es steht unter dieser und den sonstigen Voraussetzungen somit das Gemeinderecht auch solchen zu, welche Staats- und Gemeindesteuern überhaupt nicht zu entrichten haben, noch zu ihnen veranlagt sind. Dagegen ruht bei denjenigen, welche e, n,, zu entrichten haben, mit diefen aber rücktändig sind, das einmal erworbene Gemeinderecht von dem in 8 15 Nr. H bezeichneten Zeitpunkte an bis zur Entrichtung, was in einem solchen Falle in Spalte 8 zu vermerken ist (vergl. oben).
Soweit einzelne der hier einzutragenden Personen zur Gewerbesteuer in der dritten, zweiten oder ersten Klasse ver⸗ anlagt sind, ist dies in der Spalte 6 zu bemerken.
Unter 4. folgen diejenigen Gemeindeangehörigen, welche ohne zu a. b. oder C zu gehören, in der Gemeinde nach dem seitherigen Gemeinde⸗Verfass . das Gemeinderecht (Orts⸗
weise auf einen
Bürgerrecht u. s. w.) besitzen ich, insoweit sie den sonstigen auf der ersten Seite der Liste ,,, Voraussetzungen genügen. Sie müssen also insbesondere auch bereits seit min⸗ destens zwei Jahren einen Wohnsitz in der Gemeinde am Tage der Fertigstellung der Liste, dem 15. Januar k. J. lsiehe oben), haben. . .
In Zukunft sind unter d. hier auch die nach 513 Abs. 1 stimmberechtigt bleibenden Auszügler einzutragen, welche in—⸗ folge der Abgabe ihres Grundbesitzes nicht mehr zu a., b. oder C. gehören. .
Unter e, sind in die Liste diejenigen Personen auf⸗ unehmen, welche im Gemeindebezirke, oͤhne dort einen Wohn⸗ .. zu haben, seit mindestens zwei Jahren ein landwirthschaft⸗ lich (nicht forstwirthschaftlich) genutztes Grundstück, welches eine selbständige Ackernahrung bildet oder einer solchen gleich zu achten ist, oder ein anderes (auch forstwirthschaftlich genutztes) Grundstück besitzen oder am 15. Januar k. J. (siehe bei d. am Schluffe) beseffen haben werden, auf welchem sich ein Wohn⸗ aus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage be⸗
ndet, die dem Werthe einer solchen Ackernahrung mindestens leichkommen. Die landwirthschaftlich genutzten Grundstücke er erwähnten Art sind einer selbständigen Ackernahrung gleich zu achten, wenn sie mit einem ahresbetrag von mindestens een Mark zur Grundsteuer vom Staate veranlagt find. Bei gemeins aftlichem Grundbesitz ist nach dem hierüber unter b. Gesagten zu verfahren. Handelt es sich um die Frage, ob ein e aul eine Fabrik
oder eine andere gewerbliche Anlage dem Werthe einer solchen selbständigen . leichkommt, so ist zunächst von dem Gemeindevorstand der Werth eines landwirthschaftlich ge⸗ nutzten, zu sechzehn Mark Grundsteuer veranlagten Grundstücks in dem Gemeindebezirk zu schätzen und danach dann die Frage zu entscheiden. Die in 516 Abs. ? gewährte Möglichkeit einer Erhöhung des Grundsteuerbetrages kommt für dieses erste Mal noch nicht in Betracht.
Auch hier sind Frauen Gerheirathete, ledige und ver⸗ wittwete) sowie bevormundete und andere nicht selbstãndige Personen (5 11 Abs. 5), bei welchen die im S 16 Abs. 1 und im § 11 Abs. 1 Nr. i, 2, 4 und 5 bezeichneten Voraus⸗ setzungen zutreffen, mitaufzuführen (vergl. das hierzu bei b. im letzten ö Gesagte).
AUnter f. schließen sich die juristischen Personen, die Aktien⸗ gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerk⸗ Hen, eingetragene , Gesellschaften mit be⸗ schrãnkter . und der Staatsfiskus an, sofern sie Grund⸗ stuͤcke von dem bel e. bezeichneten Umfange im Gemeindebezirke seit mindestens zwei Jahren besitzen, oder am 15. Januar k. J. (siehe unter d. am Schlusse) besessen haben werden.
In der Spalte 5 sind die Beträge, mit welchen die unter e. eingetragenen Personen und die unter f. eingetrage⸗ nen ö für die bezüglichen Grundstücke zur Grund⸗ und Gebäudesteuer veranlagt sind, sowie in Spalte 6 die Bezeichnung der Gewerbesteuerklasse, welcher sie angehören, und in Spalte? die Zahl der hiernach auf sie ent⸗ fallenden Stimmen zu vermerken.
Ergiebt sich nach Vollziehung dieser Ein⸗— tragungen eine Anzahl von mehr als vierzig Stimmberechtigten, so ist eine Gemeindevertretung nach den unter IH. folgenden Bestimmungen zu wählen.
In dem anderen Falle ist nunmehr zu prüfen, ob etwa ein Stimmberechtigter mehr als ein Drittel sämmtlicher Stimmen auf sich vereinigt; trifft dies zu, so ist dessen Stimmenzahl gemäß der Vorschrift im 8 19 unter Nr. 3 auf ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen zu ermäßigen. Die hiernach sich ergebende geringere Stimmenzahl ist unter Ein⸗ schließung der ursprünglichen Stimmenzahl in Klammer () in Spalte 7 einzutragen. —
Hinter jeder Gruppe ist ein genügender Raum für die bei der Fortführung der Liste erforderlich werdenden Nach⸗ tragungen offen zu lassen. Werden bei dieser Fortführung Streichungen oder Aenderungen erforderlich, so ist der Grund in Spalte 8 kurz anzugeben.
2) Offenlegung der Listen, Einspruchsverfahren, Wahl von Abgeordneten der nicht angesessenen Gemeindeglieder.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen aufgestellte Ge— meindegliederliste ist in dem Zeitraume vom 15. bis zum 30. Ja⸗ nuar k. J. in einem vorher auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Raume auszulegen. Gegen die Richtig—⸗ keit der Lsste kann jeder Stimmberechtigte bei dem Gemeinde⸗ vorstand Einspruch erheben, über welchen dieser und zwar auch dann, wenn in der Gemeinde bisher eine Gemeindevertretung bestand, zu beschließen hat. Gegen den Beschluß findet inner⸗ halb zwei Wochen Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Kreisausschuß statt. Die Gemeindevorstände sind dahin mit Anweifung zu versehen, daß sie über die erhobenen Ein— sprüche mit thunlichster Beschleunigung — unbeschadet der er⸗ forderlichen Gründlichkeit der Prüfung — beschließen. Die Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind denjenigen, welche diese Einsprüche erhoben haben, 89 en Empfangsbescheinigung zuzu⸗ stellen. Klagen gegen diese . haben keine ausschiebende Wirkung. Soll der Name eines einmal in die Liste auf⸗
genommenen Stimmberechtigten wieder gelöscht werden, so ist dies dem Stimmberechtiglen unter Angabe der Gründe min⸗
destens acht Tage vorher durch den Gemeindevorstand mittels einer gegen Empfangsbescheinigung zuzustellenden Verfügung mitzutheilen. . . Bis zum 1. März 1898 haben die Gemeindevorstände mit Beziehung auf die Vorschrift in s 198 Nr. 1 die Gemeinde⸗ gliederlisten darauf zu prüfen, ob die Zahl der nicht angesesse— nen Gemeindeglieder den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglie der der Gemeindeversammlung (d. h. also die Hälfte der den Angesessenen zustehenden Stimmen über⸗ steigt. Ist dies der Fall, so sind die nicht angesessenen Stimm⸗ berechtigten von dem Buͤrgermeister auf einen der nächsten Tage zur Vornahme der Wahl einer entsprechenden Anzahl von Ab⸗ eordneten gemäß der Vorschrift a. a. O. einzuladen. Die Namen der don diesen Personen gewählten Abgeordneten sind in der Gemeindegliederliste unter c. in Spalte 8 einzu⸗ tragen. Zugleich ist nunmehr nochmals zu prüfen, ob durch diefe Ermäßigung der Anzahl der Stimmen der Nichtangesessenen etwa herbeigeführt wird, daß ein Stimmberechtigter im Wider⸗ ruh mit d 189 Nr. 3 mehr als ein Drittel der Gesammtzahl er Stimmen auf sich vereinigt. utreffenden Falles ist ge⸗ mäß der Vorschrift im vorletzten Absatze unter J. 1 dieser An⸗ weifung zu verfahren.
3) Wahl der Schöffen.
Die Gemeindeversammlung (8 19. ist von dem Bürger⸗ meister unter Ausschluß derjenigen Stimmberechtigten, deren Stimmrecht ruht (5 15, auf den 1. April 1898 oder einen der nächstfolgenden Tage unter Beachtung der Vorschriften des sz 30 in Verbindung mit S 47 eine Woche vorher mittels örtsüblicher Bekannkmachung unter Bezeichnung des Raumes, Tages und der Stunden, in welchen die Stimmen abzugeben fin ur Wahl von zwei Schöffen und eines Stellvertreters für ie ur rf n,
Grunde zu legen ist, hat nach Maßgabe der S5 48 bis 5 zu 6 gk der Abgabe der Gr nen f j zu beachten, daß ein Stimmberechtigier bei jeder Wahl so viele Stimm⸗ zettel in die Tang 6 legen berechtigt ist, als ihm Stimmen zustehen (8 51 Abs. 3. .
Nach 5 70 ist die Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als ein Drüͤttel der (in die Gemeindegliederliste eingetragenen) Stimmberechtigten anwesend ist. Kommt auf die erste Zu⸗ sammenberufung eine beschlußfähige Gemeindeversammlung nicht zu stande, so sind die Stimmberechtigten durch den Buͤrgermeister unter Beobachtung der Vorschriften des 8 30 u einer anderweiten Versammlung mit dem Hinweise zu— earn hahe nuf, daß die Erscheinenden ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig sind. ; .
Nach dem AÄbschlusse der Wahlen hat der — die Wahlverhandlungen nebst der von den Gewählten ab⸗ gegebenen Annahmeerklärung (8 54 dem Landrathe ein⸗ zureichen, damit dieser über die Bestätigung (5 55) befindet,
Die Wahl, welcher die , . Gemeindegliederliste zu
nach deren Ertheilung die Schöffen und deren Stellvertreter vereidigt G 56) und die Reihenfolge bestimmt, nach welcher die Schöffen den Bürgermeister in Behinderungsfällen zu ver⸗ treten haben (6 45 Abs. 2).
Da Gemeindeversammlungen nur nicht mehr als 40 Stimmberechtigten, meindevorstände aber nach 3 Abs. meinden mit mehr als 500 Einwohnern gebildet werden, so wird neben einer Gemeindeversammlung ein kolle⸗ gialischer Gemeindevorstand, wenn er nicht etwa später nach dem Inkrafttreten der Landgemeindeordnung auf Grund des 8 45 AÄbs. 6 durch Ortsstatut eingeführt werden sollte, nicht vorkommen.
IHl. In Gemeinden mit gewählten Gemeinde⸗ vertretungen.
1) Zusammensetzung der Gemeindevertretungen, Aufstellung der Wählerlisten, Einspruchs- und Wahlverfahren.
In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Ih der Stimmberechtigten mehr als 40 beträgt, tritt nach 5 20 an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung, Das Gleiche ist in Gemeinden mit einer geringeren zer gi von Stimmberechtigten der Fall, wenn die Einführung einer solchen im Wege einer statutarischen Anordnung von der Gemeindeversammlung beschlossen oder von dem Kreisausschuß auf Antrag ,, . oder im öffentlichen Interesse vor⸗ eschrieben wird. ies kann jedoch erst später nach dem Fi n en der Landgemeindeordnung geschehen.
Die Gemeindevertretung besteht in Gemeinden ohne kollegialischen Gemeindevorstand (8 45) aus dem Bürger⸗ meister und den Schöffen sowie den gewählten Gemeinde⸗ verordneten; die Zahl der Gemeindeverordneten beträgt nach s 20 Abf. 3 das Dreifache der zuerst Genannten (Fürger= meister und Schöffen). Da in solchen Gemeinden nach 5 45 Abs. 2 zwei Schöffen zu bestellen sind, die nach 3 45 Abs. 3 und nach 8 26 Abs. 3 zulässige Erhöhung der Zahl der
in Gemeinden mit kollegialische Ge⸗ 5 erst in Ge⸗
Schöffen und Gemeindeverordneten durch Ortsstatut aber erst nach Bildung der ,. und nach dem Inkraft⸗
treten der Landgemeindeordnung in Frage kommen kann, so sind in allen Landgemeinden ohne kollegialischen Gemeinde⸗ vorstand, also zunächst in allen Gemeinden, welche nach der letzten allgemeinen Volkszählung 500 und weniger Einwohner haben, 9 Gemeindeverordnete zu wählen. .
In den Gemeinden von 5ol bis 2500 Einwohnern sind dagegen 13 und in Gemeinden mit mehr als 2500 Ein— wohnern sind 18 Gemeindeverordnete zu wählen (5 20 Abs. 4 und § 45 Abs. 5). .
Zum Zwecke dieser Wahl ist zunächst die Aufstellung der im 89 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Stimmberechtigten (6 16) bis zum 15. Ja⸗ nuar k. J. zu bewirken.
Die Liste, welche die nach 5 11 erforderlichen Eigen⸗ schaften der Gemeindeglieder und die im 516 angegebenen BVoraussetzungen für das Stimmrecht der dort bezeichneten natürlichen und juristischen Personen sowie Personen⸗Gesammt⸗ . nachzuweisen hat, ist unter Benutzung der Personen⸗ tands-Aufnahme für die Veranlagung der Staatseinkommen⸗ steuer nach dem anliegenden Formular B. von dem Gemeinde⸗ vorstand alsbald aufzustellen.
Vor jeder Aufnahme in die Liste hat sich der Gemeinde⸗ vorstand die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Aufzunehmende die nach dem Gesetze erforderlichen Eigenschaften eines Stimm⸗ berechtigten besitzt.
Würde in einem Falle nach dem Erwerbe des Gemeinde⸗ rechts dessen Ausübung ruhen (8 16), so ist die betreffende Person immerhin in die Liste B. einzutragen, jedoch in Spalte 10 der Geund des Ruhens durch einen kurzen Hinweis auf die einschlagende Nummer des 8 15 ersichtlich zu machen G. B. xTuht nach 3 15 Nr. 7)
Die Landräthe haben bei jeder sich darbietenden Gelegen⸗ heit, insbesondere bei persönlicher Anwesenheit in den Ge⸗ meinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige Aufstellung der Listen durch entsprechende Belehrung der Gemeindevorsteher und durch Prüfung der erfolgten Eintragungen hinzuwirken.
Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste B. ist Folgendes zu bemerken:
Unter a. weist die Liste diejenigen männlichen und weib⸗ lichen Stimmberechtigten nach, welche ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirk besitzen. Steht ein Wohnhaus im Miteigen⸗ thum ö so hat der Bürgermeister zu veranlassen, daß bis zum Ende des Monats Dezember 1897 nach Maßgabe der erf é f im 8§ 11 Abs. 2 festgestellt werde, welcher der Mit⸗ eigenthümer das Gemeinderecht auf Grund des gemeinschaft⸗ . Wohnhausbesitzes auszuüben hat; danach ist dann die Eintragung zu bewirken. J
Untere b. sind diejenigen männlichen und weiblichen Stimmberechtigten aufzufuͤhren, welche ein Wohnhaus eigen⸗ thümlich nicht besitzen oder als . eines solchen zur Ausübung des Gemeinderechts nicht befugt sind (pergl ), aber von ihrem gesammten innerhalb des Gemeindebezirks be⸗ legenen . mit einem Jahresbetrag von mindestens 3 ,., zur Grund- und Gebäudesteuer vom Staate ver⸗ anlagt . Demgemäß ist in Spalte 9 der veranlagte Be⸗ trag dieser Steuer bei Jedem aufzunehmen. Bei gemeinschaft⸗ lichem Grundbesitz wird jedem Mitbesitzer der seinem Antheile entsprechende Betrag der Grund⸗ und Gebäudesteuer . und alsdann werden diejenigen, auf welche mindestens ein Betrag von 3 ( entfällt, hier eingetragen. ]
Zu beachten ist, daß unter a. und b, gemäß der Be⸗ stimmung in 16 Abs. 4 auch Frauen , , ledige und verwittwete) sowie bevormundete und andere nicht selbst⸗ ständige Personen (8 11 Abs. 6), welche auf Grund des ihnen im Gemeindebezirk gehörigen Grundbesitzes stimmberechtigt sind, aufgeführt werden müssen, sofern bei ihnen die sonstigen im §5 11 ö 1 Nr. bis h bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
Durch 8 16 Abs. 4 erleidet also die Vors rift des ö 11 Abf. 4, wonach Steuerzahlungen, Einkommen und Grund⸗ fi der Ehefrau oder der unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder dem Ehemann oder dem Vater anzurechnen sind, eine Einschränkung, indem diese Anrechnung dann nicht stattfindet,
wenn' der Grundbesitz der Ehefrau oder der unter väterlicher
Gewalt stehenden Kinder für sich zum Stimmrechte befähigt, er also entweder in einem Wohnhause besteht oder der auf ihn entfallende Jahresbetrag der vom Staate veranlagten Grund⸗ und Gebäudesteuer mindestens 3 S6 beträgt. In einem solchen 66 steht der Ehefrau und den unter väterlicher Ge⸗ walt stehenden Kindern selbst das Stimmrecht zu; sie müssen sich aber bei dessen Ausübung nach Maßgabe des 5 17 ver⸗ treten lassen, was in Spalte 11 mit dem Vermerk „vertreten durch N. N.“ hervorzuheben ist.