h — e 2 — r
p
R ; 7 . w
er 1 2 * 9
Unter den fortwährend wachsenden Schaaren der unselbständigen Er- werbsthätigen tritt die Frau als Arbeiterin und erwerbtzthätige An⸗ e. besonders in den Stellungen, für welche nur geringe Vor⸗ enntnssse gefordert werden, auffallend herwwor.
Wobin man blickt, sei es in die häuslichen Dienste oder in die freien Berufe, überall geht die Zahl der Männer zurück und steigt die Zahl der Frauen. Neben einer Zunahme der männlichen Erwerbsthätigen von 39,77 ½0 steht hier eine solche der weiblichen von 81.99 90. Bemerkenswerthe Erfolge haben die Frauen endlich in dem Berufsstande des Handels und des Verkehrs errungen. Sie dringen hier auf der ganzen Linie siegreich vor, ja, sie können im sogenannten niederen Hilfspersonal bei fast glei absoluter Zunahme der Männlichen und Weiblichen auf eine mehr als dreimal stärkere relative Zunahme zurückblicken. Mag auch die Zabl der in höheren Stellungen befindlichen Frauen trotz eines rela- fiven Wachsthums von 279 00 noch gering sein, so ist doch festgestellt, daß schon beute jede vierte in diesem Berufsftande thätige Person eine * ist (von 2338 508 überhaupt — 579 608 Frauen).
e näber Dr. Wuttke in seiner fesselnden Untersuchung der ein⸗ zelnen Berufsarten den Leser an die Erscheinungen des wirklichen Lebens hinanführt, desto verständlicher und lauter beginnen die Zahlen zu reden. Sie erzählen von dem mächtigen Um schwung, der unsere ganze Produktionsweise ergriffen bat, und von dem Antbheil, welchen die Frauen daran nehmen. Ist uns die erwerbsthätige Frau in der Landwirtbschaft ein gewohnter Anblick, so seben wir sie auch in die Stätten der Industrie einziehen. Natürlich ift ibre Zabl in den einzelnen Berufsarten nach deren Eigenthümlichkeit sebr verschieden; aber bestimmte Industrien, wie die Textil⸗, die Nahrungs⸗· und Genußmittel⸗, die Bekleidungs. und Reinigungeindustrien Ü. a. m., dürfen schon jetzt als vorzügliche Gebiete der Frauenarbeit angesehen werden, auf denen die Frau in absehbarer Zeit den Mann bis an die gegebene Grenze zurückgedrängt baben wird. Wenn üÜberbaupt in einer Industrie ein relativ großer Prozentsatz von ö. thätig ist, so draͤngt auf die Länge die Frau den Mann zurück. Dr. Wuttke spricht sogar nicht mehr von einem Kampfe um die Zulassung der Frau, sondern von einem solchen um die Bei⸗ behaltung des Mannes. — Nur zwei Gebiete sind der erwerbsthätigen Frau bisher noch verschlofsen geblieben: das Handwerk durch die Mat der Sitte und die höheren Staatsdienste und freien Berufe durch die in den Gesetzen gezogenen Schranken. —
Weil die Urfache dieser Bewegung nicht etwa in dem im Deutschen Reiche vorhandenen Ueberschusse von Frauen oder in einer besonders ungünstigen Lage der niederen Klassen unseres Volles, sondern in der durch das Fabrikspstem veränderten Arbeits, und Wirtbschaftsordnung liegt, dürfte bei fortgehender Entwickelung unserer Industrie und wachsender Arbeitstheilung auch noch eine weitere Zunahme der erwerbsthätigen Frauen im Deutschen Reiche zu erwarten sein.
Kunft und Wissenschaft.
In Sofia bat gestern, wie W. T. B.“ meldet, die Er⸗ öffnung des Pasteur'schen Instituts unter Leitung des Dr. Iwanow stattgefunden. Iwanow ist ein ehemaliger Schüler der Wiener medizinischen Fakultät und bildete sich bei Professor Koch in Berlin und Pafteur in Paris weiter aus.
Verdingungen im Auslande.
Däãnemarkt.
29. Oktober, 2 Uhr. Staatsbahn⸗Verwaltung (Baneafdelingens Contor, Colbjörnsensgade 11) Kopenhagen: Lieferung von etwa 200 000 Stück Eisenbahnschwellen und etwa 180009 lauf. Fuß Weichenböljern. Bedingungen an Ort und Stelle und beim Reichs⸗ Anzeiger“ (in dänischer und deutscher Sprache).
Verkehrs⸗Anstalten.
burg?, v. Brasilien kommend, 17. Olt. Vm. Vlissingen vassiert Elisabeth Rickmers“, 17. Ott. Abds. in Galveston an⸗ gekommen. — 19. Oktober. (W. T. B.) PD. Mark‘, n. d. La Plata best., 17. Okt. in Montevideo angek. H. H. Meier“, n. New⸗ Jork best., 18. Okt. Vm. Prawle Point passiert. Dres den“, v. Baltimore kommend, 18. Ott. Mittags St. Cathari nes Point passiert. Stuttgart!‘, v. New⸗Jork kommend, 18. Ott. Mrgs. Prawle Point passtert. . 15. Okt. 9. Buenos Aires n. Bremen abgeg. Ellen Rickmers! 17. Ott. v. Saltim ore n. Bremen abgeg. Kaiser Wil kelm II.“, v. New⸗Jork kommend, 18. Okt. Nm. v. Gibraltar n. Neavel abgeg. . 18. Okt. Mittags in Gibraltar angek. u. Nm. *. n. New Jock fortges. „Peeußen“ 18. Okt. Reile v. Sin gapore n. Bremen fortgesetzt.
Ham burg, 18. Oktober. (W. T B.) Hamburg ⸗Amerika⸗ Linie. PD. Ascania“, von Hamburg kommend, ist am Sonnabend in St. Thomas angekommen.
Rotterdam, 18. Oktober. (W. T. B.) Holland ⸗Amer ika⸗ Linie. Dampfer Maasdam“, von New⸗Jork am Sonnabend Vormittag nach Rotterdam abgegangen. D. . Obdam “ ist gestern Nachmittag von Rotterdam in New⸗JYJork angekommen. ? Rotterdam“, von New ⸗Jork nach Rotterdam, hat heute Vorm. Lizard vassiert.
Theater und Mufik.
Berliner Theater.
Am Sonntag Abend ging Fa u st, der Tragsdie zweiter Theil“, zum ersten Male im Berliner Theater in Scene. Herr Direktor Prasch hat die Dichtung für seine Bübne eingerichtet und Max Karpa die begleitende Musik dazu geschrieben, welcher Robert Schumann's Musik der Himmelschöre eingefügt war. Es gehört Muth und Begeisterung dazu, sich an die Bühnenaufführung des zweiten Theils des Faust‘ heranzuwagen; ob die That dann mehr oder weniger gelingt, immer wird man Achtung und Bewunderung vor der Größe des Unternehmens empfinden. Die Bearbeitung des Direktors Prasch beginnt wie alle anderen mit dem Erwachen Faust's unter der Blüthen Frühlingsregen und schließt mit den bimmlischen Chören. Dazwischen eröffnet die Dichtung dem jeweiligen Bearbeiter eine reiche Zahl vielgestaltiger Scenen zur Auswahl. Im Berliner Theater hat man das Haupt⸗ augenmerk auf die prunkvolle scenische Ausstattung gerichtet und daher mit Vorliebe jene Auftritte aneinandergereiht, welche zu dekorativer Prachtentfaltung, zu glänzenden Lichteffekten und maschinellen Ueberraschungen Gelegenbeit darbieten. So erscheint im bunten Festspiel in der Kaiserlichen Pfalz Pluto auf prächtigem Wagen, der von Drachen mit glühenden Augen gezogen wird. Das holde Sxpiel des Paris und der Helena entwickelt sich in leicht verschleierter Ferne. Im Laboratorium sieht man den Homunculus in der leuchtenden Retorte sich dewegen und plötzlich hervortreten. Helena erscheint vor dem Palast des Menelaus, und ein geheimnißvoller Dekorationswechsel läßt sie dann in einen herrlichen mittelalterlichen Burghof eintreten, wo sie im Sommersonnenglanz mit Fauft zusammentrifft. Bei den Felsen⸗ grotten am Meer stürzt Euphorion in die Tiefe, Helena sinkt hinab zur Persephoneia, und Faust schwebt auf dem geretteten Mantel der Heleng durch die Lüfte, gefolgt von dem ebenso boch binfliegenden Merhistopbeles. Im Hochgebirge entwidelt sich ein kriegerisches Schauspiel, und im letzten Akt sieht man Faustens Burg, die Hütte des Philemon und der Baucis und endlich im blendenden Glanz die mater gloriosa und die Menge der bimmlischen Heerschaaren zu einem prachtvollen Schlußbilde vereinigt. Unter dieser Pracht der Bilder und der umfangreichen musikalischen Begleitung traten die Dichter⸗ worte etwas in den Hintergrund, und da, wo einige Male längere
wiegespräche gepflogen wurden obne scenische Effekte, füblten ich die Zuschauer fast aus dem Zusammenhang dieser zauberhaften Auffübrung herausgerissen. Unter der überreichen Schaar der Dar⸗ steller traten Herr Sommerstorff in der Rolle des Faust durch seine
gegeben. Die
Direktor R
Abende am 12,
Konzerte in werden von jetzt gegeben werden.
von Ehrenftein,
Festrede, worauf
Chaàteaud
Reden gehalten hielt, wie W.
gedachte, die sich
Das Feuer v
men. Mehrere
ein ungeheurer.
Frau Stollberg; Regan: von Hochenburger; e von Albanien: Herr Ludwig; ö
oster: Herr Kraußneck; gar: atkowsky; mund: Purschian; Narr: Herr Vollmer. 3
Brem en, 18. Oktober. (B. T. B.) Norddeutscher Lloyd. PD. „Wittekind, n. d. La Plata best, 17. v. Bremen kommend,
wergen angek. Havel“, in New⸗ York angekommen. Bavern “, n.
——
Ost⸗Asien best., 17. Okt. Abds. in Genug angek. „Prinz Regent Luitpold⸗ n. Australien best, 18. Okt. Vm. in Sidney angek.
Okt. in Ant⸗ 17. Okt. Abds.
nach allen Aufzũgen. Heim,
herrliche klare Diktion und Herr Stahl als Mexhistopheles durch seine erstaunliche Wandlungsfäbigkeit in der Gestalt und durch sein mimisches Spiel hervor. Die Zuschauer spendeten lebhaften Beifall
gemeldet.
Im Königlichen Dyvernbause geht riorgen Richard ; Oper 1 . unter Kapellmeister Br. ö 23 in ⸗ Die Besetzung lautet: König Heinrich: Derr Ernst Kraus; Elsa: Fräulein Hiedlen; Ortrud: Frau Goetze; , Herr Hoff mann; Heerrufer: Herr Bachmann. Anfang
r.
Im Königlichen Schauspiel hause wird morgen Shakespearenz
Tragõdie eg 6. mit ĩ e
Derr Mödlinger; Lohengrin
He Molenar in der Titelroll. etzung der übrigen Rollen ist folgende; il. Fräulein Lindner; ,
og v er; Graf von Kent: Herr Nesper; 8 2.
ichard Schultz zzur Zeit noch Direktor des Central.
Theaters) wird am 1. August 1398 Paäͤchter des Theaters Unter den Linden, welches mit Beginn der Saison 1898/99 unter seiner Leitung als Metropol -⸗-Theater neu eröffnet wird.
Von den Konzerten der . Hofkapelle (Dirigent: General Musikdirektor Fritz Steink
ach) finden vier Drchester⸗ 13., 14 und 16. Rovember, und zwar im Abonne⸗
ment statt. Der Kartenverkauf ist bei Bote u. Bock bereits e röff net. Die allwöchentlich an jedem Donnerstag ftattfindenden Kirchen⸗
der Heilig⸗Kreuz - Kirche am Blücherplat ab nicht mehr von 6—7 Uhr, sondern von 7 —-8 Uhr Am Donnerstag, den 21. Oktober, Abends von
— 8 Uhr, wirken Fräulein Helene Linsener (Menzo⸗Sopran) und Herr A. Niko. Harjen Müller (Baß) mit. Duettscenen aus Elias. und Auferweckung des Lazarus, ferner Komposßttionen von Bach, Martini, A. Becker u. A. Die Orgel spielt Herr Bernhard Irrgang.
Zum Vortrag gelangen
Mannigfaltiges.
Leipzig, 18. Oktober. Heute, am Jahrestage der Völkerschlacht kei Leipzig, wurde bei herrlichem Wetter ein ehernes Standbild des 5 Bismarck bier feierlich enthüllt. Die Spitzen der
ivil⸗ und Militärbebörden, der Ober -Reichs anwalt Dr. Harm, der Rektor der Universität, J,. Dr. Friedberg, der Kreis⸗Hauptmann
der Divisions⸗ Kommandeur, General - Lieutenant
von Treitschke, Vertreter der Stadt, der Industrie, des Handels und viele Korporationen nahmen, dem W. T. B.“ zufolge, an der Feier theil. Die studentischen Korporationen und der Verband der Kriegs⸗ veteranen bildeten Spalier. Kommerzien Rath Gruner bielt die
der Ober⸗Bürgermeister Dr. Georgi das Denkmal
namens der Stadt übernahm.
un, 18. Oktober. Heute wurde hier ein Denkmal
zur Erinnerung an die Vertheidigung von Chäteaudun am 18. Oktober 1870 enthüllt. bewegte sich Nachmittags ein langer Festjzug nach dem Fried bofe, wo mehrere die Bedeutung des Tages würdigende
Nach dem Gottesdienste
wurden. Bei der Enthüllung des Denkmal T. B.“ berichtet, der Marine⸗Minister, Admiral
Besnard die Festrede, in welcher er namens der Regierung der Republik der heldenmüthigen Vertheidiger von Chäteaudun rühmend wie er hervorbob, um das Vaterland voll ver—⸗ dient gemacht hätten.
Baku, 18. Oktober. Gestern Abend gerieth hier, wie W. T. B.“ meldet, eine Naphthaquelle im Vorort Romany in Brand.
erbreitete sich mit rasender Schnelligkeit auch
über benachbarte Naphthaquellen, sodaß zur Zeit das ganze Thal von Romany einem Flammenmeer gleicht. steben vier Naphthaguellen und 23 Bohrlöcher in Flam⸗
Im Ganzen
Geschäfts⸗ und Wohnbhäuser sind bereits vernichtet.
Das Feuer konnte bisher nicht bewältigt werden. Der Schaden ist
Verunglückungen von Personen wurden bisher nicht
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten
Beilage.)
J / ; / 7/„/„///ä // /// /// /// / // /
* 1.
in o Celsius
u. d. Meeressp red. in Millim. * Temperatur
OGC. — 409
5
Belmullet .. 1 been Christiansund Kopenhagen. Stockholm. Qwaranda ;
— —
— G— Oo co — — O O t
. * 28
still Nebel
1 Nebel
1Dunst
2 Nebel , w still bedeckt 10
4 Nebel 1
2 bedeckt 1
2 Nebel 111
IL wolkenlos 38 still Nebel 10
Ibedeckt 13
1 Nebel . still wolkenlos 18
Uebersicht der Witterung.
Nachdem sich das gestern nördlich von Schottland elegene Mänimum nordwärts verlängert bat, ist der gar über den britischen Inseln gestiegen. Von Westen her erstreckt sich ber die Mitte Guropas hbober und gleichmäßig vertheilter Luftdruck bis nach Ruß⸗ land, der über der Mitte des kontinentalen Europas und uber Südost Europa 770 mm übersteigt. In Dentschland berrscht ruhiges, warmes und nebliges, sonft trockenes Wetter.
Swinem unde
* ö Ne D — * 9 eufahrw asser
GG GG
9 GGG
.
Gr Ges 61 686
366
Deutsche Seewarte.
Theater.
Königliche Schauspiele. Mittwoch: Orpern⸗ haus. 161. Vorstellung. Lshengrin. Romantische Oper in 3 Akten von Richard Wagner. In Scene
efetzt vom Ober Regifseur Tetzlaff. Dekorative
inrichtung vom Gier, , n. randt. Dirigent:
Kapellmeister Dr. Muck. (Lohengrin: Herr Ernst Kraus, als Gast.) Anfang 7 Ubr.
Schausvielhaus. 229. Vorftellung. König Lear. Trauerspiel in 5 Auftügen von William Sbakespeare. Uebersetzt von August Wilhelm von Schlegel und Ludwig Tieck. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. Anfang 73 Uhr.
Donnerstag: Opernhaus. 162. Vorstellung. Hãnsel und Gretel. Märchenspiel in 3 Bildern von Engelbert Humperdinck. Text von Adelheid Wette. — Die Puppenfee. PVantemimisches Ballet. Divertissement von reiter und Gaul. Musik von Joseybh Baver. In Scene gesetzt vom Ballet⸗ meister Emil Graeb. Anfang 7 Ubr.
Schauspielhaus. 250. Vorstellung. Goldfsische. Lustspiel in 4 Aufjüägen von Franz von Schönthan und Gustav Kadelburg. Anfang 73 Uhr.
Dentsches Theater. Mittwoch: Mutter Erde. Anfang 71 Uhr.
Donnerttag: Agnes Jordan.
Freitag: Die verfunkene Glocke.
Berliner Theater. Mittwoch: Fauft I1. Theil. Anfang 73 Uhr.
Donnerstag: Faust I. Theil. Anfang 7 Ubr.
Freitag (7. Abonnements. Vorftellungs: Faust II. Theil.
Goethe Theater. Direktion Intendant A. Prasch.) Bbf. Zoologischer Garten. Fantftr. 12. Mittwoch: Tyrannen des Glücks. Anfang 77 Uhr.
Donnerstag: Ein Sommernachtstraum.
Freitag (7. Abonnements⸗Vorstellung)ꝛ; Hase⸗ mann's Töchter.
Schiller Theater. Wallner Theater) Mittwoch Das Stärkere. Anfang 8 Nh.
Donnerẽ tag: Madame Bonivard. 8 Uhr
. Freitag: Zum ersten Male: Ftyritz⸗Pyritz. An⸗ fang 8 Uhr.
Anfang
Cessing · Theater. Mittwoch: Saus Huctebein. Anfang 74 Ubr.
Donnerstag: Hans Huckebein.
Freitag: Sodom's Ende.
Neunes Theater. Schiffbauerdamm 4 a. / S. Direktion: Siam. Lantenburg. Mittwoch: Ascher⸗ mittwoch. Schwank in 3 Akten von Hans Fischer und Josef Jarno. Regie: Josef Jarno. — Vorher: Lieb' im Spiel. Schwank in 1 Akt von Norbert Falk. Regie: Hermann Werner. Anfang 71 Uhr.
Donnerstag, Freitag: Aschermittwoch. — Vorher: Lieb' im Spiel. 2 ö
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen: Trilby. Schauspiel in 4 Akten nach G. du Maurier von P. M. Potter. Deutsch von Emanuel Lederer.
Voranzeige, Beginn des Gastspiels Ermete Zacconi am Mittwoch, den 27. Oktober.
Residenz · Theater. Direktion: Theodor Brandt. Nittwoch: Die Einberufung. (Ls Sursis.) Schwank in 3 Akten von Sylvane und Gascogne. Anfang 7 Uhr.
Donnerstag und folgende Tage: Die Einberufung.
Theater Anter den Linden. Mittwoch: Offenbach ˖ Cvelus. III. Abend. 15. Aufführung. Pariser Leben. Komische Operette in 4 Akten (6 Bildern) nach dem Französischen des Meilbac und Halskry von Carl Treumann. Mustk von Jacgues Offenbach. In Scene gesetzt vom Direktor Julius sche. Dirigent: Herr Kavellmeister . nfang 63. h
onnerstag: TF. end im Offenbach⸗Cyelus. Madame Favart. ö,
Thalia Theater. (Vormalz Adolph Ernft⸗ Theater Mittwoch: Tohu⸗Bohu. Vaudexille in 3 Atten von Maurice Ordonneau. Deutsch von Biktor Lon. Muftk von Viktor Roger. In Scene gesetzz vom Direktor W. Hasemann. Dirigent: Kapellmeister August Karnet. Anfang 71 Uhr.
Donnerẽtag: Dieselbe Vorstellung.
Central · Theater. Alte Jalobstr. 30. Direktion: Rich. — Mittwoch Emil Thomas, als Gaft. a
Berliner hrten. urles ke Ausftattungsvosse mit Gesang und Tanj in 6 Bildern von Juli e und Wilhelm Mannstädt. Mustk von lius Eins dshofer. Anfang 7 Uhr. Donnerstag und die folgenden Tage: Fahrten.
Konzerte.
Sing Akademie. Mittwoch, Anfang 8 Uhr: Klavier · Abend von Josef Sofmann.
Saal Bechstein. Mittwoch, Anfang 76 Uhr: E. Quartett ˖ Soirse von Hollaender, Nicking, Nampelmann, S itwirku
ekking. M ; een ,, ,, , n (,
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Hedwig von Bülow mit Hrn. Major Werner Grafen von Hardenberg (Stremlow Berlin). — Frl. Emmi von Bremen mit Hrn. Sec. Lieut, Hans von Carlowitz (Kiel — Spandau). — Irl. Elisabeth Beyer mit Hrn. Konrektor Ernst Klopsch Neustettin Polin) — Frl. Eugenie Grimm mit Hrn. Prem. Lieut. Bieneck (Riga — Breslau).
Verehelicht; Hr. Prem. Lieut. Fritz Sasse mit Frl. Frida Bunsen (Serlin). — Hr. Sec.“ Lieut. Lebrecht von Blücher mit Frl. Immie von Gijvcki · Sãnger (Berlin). — Hr. Prem. Lieut. Konrad von Warnstedt mit Frl. Elisabeth von Rauch (Schwerin). — Hr. Otto Frhr. von Maltzan mit Frl. Johanna Hoffmann (Langhagen — Dresden)] — Hr. Edmund von Siebert mit Frl. Elisabeth Goetze (Gr. Niekrazen — Heidelberg). — Hr. Prem. -Lieut. Hans v. d. Hardt mit Frl. Margarete Rausch (Nordhausen). — Hr. Gerichte Affessor Wilhelm Graßbof mit Frl. Clętilde Pietsch (Beuthen O. S. ). — Hr. Gerichts Assessor Kurt von Rheinbaben mit Frl. Margareibe Wittkoy Breslau).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Professor Dr. Kinzel (Friedenau). — Hrn. Stadtrath und Hauptmann a. D. Ferdinand Henry (Stettin). — Hrn. Ritt⸗ meister ven Heimburg (Potsdam). — Ginge Tochter:; Hrn. Hauptmann Hans von Levset Spandau). — Hrn. Sanitäts⸗Rath Dr. H. Doering (Berlin).
Gestorben: Fr. General Major Margarethe Körle geb. Gerlich ( Mülhansen i. Els.). — Hr. Qberst a. D. Albrecht von Sydow (Berlin). — Fr. Marie Baronin von Seydlitz, geb. Freiin von Lättwiß Niederstruse). — Hr. Gebeimer Medinnal⸗-Rath, i . Dr. Paul Gueterbock (Berlin). — Y. andgerichts⸗ Rath Felir Oppert (Berlin).
Verantwortlicher Redakteur: J. V.: Dr. Fisch er in Berlin.
Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin. Drug der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagt⸗ Anstalt Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Sieben Beilagen leinschließlich Börsen⸗ Beilage),
sswie die Inhalts augabe zu Nr. 6 des öffent, ir ,,,, . en vom 11. bis 16. Oktober 1897.
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger
M 246.
Berlin, Dienstag, den 19. Oktober
1897.
Entwurf eines Gesetzes . über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wir Wilhelm, ron Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reicks, nach erfelgter Zustimmung des Bundesratbs und des Reichstages, was folgt:
Erster Abschnitt. M2
Für diejenigen Angelegenbeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein Anderes bestimmt sist, die nachstehenden allgemeinen Vor schriften.
§2.
Die Gerichte hasen sich Rechtshilfe zu leisten. Die S5 158 bis 169 des Gerichteverfassungsgesetzes . Anwendung.
36 ;
Soweit für die örtliche Zuständigkeit der richte der Wobnsitz eines Betbeiligten maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie für Beamte des Reichs oder ines Bundes staats, die im Ausland angestellt find, der Wohnsitz nach den Vorschriften des § 16 der ö
ᷣ S 4. .
Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorjug, welches zuerst in der Sache thätig geworden ist.
Bestebt Streit oder Ungewißheit über die örtliche Zustäͤndigkeit mehrerer Gerichte, so wird das örtlich zuftändige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht besätimmt. Ist das an sich jzustãndige Gerickt in einem cinzelnen Falle an der Ausübung des Richteramt rechtlich oder thatfächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht. .
Eine Anfechtung der . findet nicht statt.
S6. . Gerichtliche Verfügungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter erlassen sind, der von der Mitwirkung kraft Gesetzes oꝛer in⸗ folge eirer Ablehnung ausgeschlossen ist. 28
8 * ö Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Ge— richteverfassungegesetzes über die Gerichtssprache, über die Sißungs. polizei und über die Berathung und AÄbstimmung entsprechende An- wendung, die Vorschriften über die Gerichtssprache mit der Maßgabe, daß die Vorschriften der 8§ 163, 170 dieses Gesetzes über die Zu⸗ ziehung. den Verzicht auf die Beeidigung und über die Ausschließung eines Dolmetschers für alle im S I bezeichneten Angelegenheiten gelten. § 8
3 ö . Auf das gerichtliche Verfahren sind die Gerichts ferien ohne Ein fluß. Die Bearbestung der Vormundschaftssachen und der Nachlaß, fachen kann während der Ferien unterbleiben, feweit das Bedũrfniß einer Beschleunigung nicht vorhanden ist.
8 ö 1 1 — Anträge und Erklärungen können zum Protokoll eines Gerichts schreibers erfolgen. 364
Das Gericht hat von Amtewegen die zur Feststellung der That, sachen erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
8 11. . .
Die Betbeiligten können sich, soweit nicht das Gericht das persõnliche Erscheinen anordnet, durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigten haben auf Anordnung des Gerichts oder auf BVerlan gen eines Betbeiligten die Bevollmächtigung durch eine öffent⸗ lich beglaubigte Vollmacht ,,,.
8 5
Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der Zivil prozeßordnung über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sach⸗ derständige Und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entfprechende Anwendung. Ueber die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverftändigen entscheidet jedoch, unbeschadet der 85 358, 367 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen m. Gerichts.
§ 13.
Gerichtliche Verfügungen werden mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen sie ibrem Inbalt nach bestimmt sind, wirksam.
Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amtswegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung. In den übrigen Fällen foll in den Akten vermerkt werden, in welcher Weise, an welchem Orte und an welchem Tage die Bekanntmachung zur Aut führung gebracht ist; durch die Landes · Juslijverwaltung kann näher bestimmt werden, in welcher Weise in diesen Fällen die Bekannt- machung zur Ausführung gebracht k— 1 soll.
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. . . Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feierkag, so endigt die Frift mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags. i 5
Erachtet das Gericht eine von ihm erlaffene Verfügung nachträglich für ungerechtfertigt, so ist es berechtigt, sie zu andern; soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, darf die Aenderung nur auf Antrag erfolgen. ; ;
Zu der Aenderung einer Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Gericht nicht 2
Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanj findet das Rechtsmittel der Beschwerde ftatt. K :
Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Gericht seinen Sitz hat. 31
Die Beschwerde steht Jedem zu, dessen Recht durch die Ver⸗ fügung beeinträchtigt ist.
. eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag jurückgewiefen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
. Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfügung an— gefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Ginlegung erfelgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zum Protokoll des Gerichtsschreibers de jenigen Berichts, deffen Verfügung angefochten wird. oder des Gerichts schreibers des Beschwerdegerichts.
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen
gan en ee 87 beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die er fügung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist.
Ginem Beschwerdeführer, der ahne sein Verschulden verhindert
war, die Frist einzuhalten, ift auf Antrag von dem Beschwerdegericht
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die
Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tkatsachen, welche die Wiedereinseßzzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Ver⸗ schulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine underschuldete nicht angeseben. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige weitere Beschwerde statt. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kaan die Wieder⸗
einsetzung nicht mehr beantragt werden. S§ 20.
Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt
werden. § 21.
Die Beschwerde bat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie
gegen eine Strafverfügung gerichtet ist.
Das Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, kann anordnen,
daß die Vollziebung auszusetzen ist.
Vas Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Voll⸗ ziehung der angefochtenen Verfügung auszusetzen ist.
§ 22.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu
versehen.
. 8 Die Entscheidung des Beschwe
rdegerichts wird in den Fällen, in
welchen die sofortige weitere Beschwerde stattfindet, erst mit der
Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. § 2.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechts! mittel der weiteren Beschwerde zulässig. wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Vorschriften der S5 ö 513, 524, 525 der Zipilprozeßordnung finden entsprechende An ⸗
wendung.
5 75.
Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Ober- Landesgericht.
Will das Ober⸗-Landesgericht bei der Auslegung einer reichs zesetũz. lichen Vorschrift, welche eine der im § J bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere Beschwerde ergaagenen Entscheidung eines anderen Ober Landesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so bat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffaffung dem Reichsgericht vorzulegen. Der Beschluß über
die Vorlegung ist dem Beichwerdeführer bekannt zu machen.
In den Fällen des Abf.? entscheidet über die weitere Beschwerde
das Reichsgericht. S 26.
Die weitere Beschwerde kann bei dem Gericht erster Instanz, dem Landgericht oder bei dem Ober Landesgericht eingelegt werden.
Grfolgt die Ginlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so
muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde eingelegt wird. ; —
Soweit eine Verfügung der sofortigen Beschwerde unterliegt, findet auch gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über diese Verfügung die sofortige weitere Beschwerde statt. . ;
Dag Gericht erster Instanz und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen, . z .
Im übrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde ent— sprechende Anwendung. J.
§ 27.
Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Land— gerichten durch eine Zivilkammer, bei den Ober, Landesgerichten und dem Reichsgericht durch einen Zivilsenat. Ist bei einem Lantxgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. . .
Die Vorschriften der Zivilprszeßoerdnung über die Ausschließung und Ablebnung der Gerichtspersonen sowie die Vorschriften des 8 137 des Gerichts rerfassungẽgesetzes finden entsprechende Anwendung.
28.
Zeugnisse über die Rechtskraft einer Verfügung find von dem Ge⸗ richteschreiber erster Instanz zu .
8 2 ꝛ 1 *
Ist eine Verfügung, durch die jemand die Fähigkeit oder die Befugniß zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegen— nahme einer Willenserklärung erlangt, ungerechtfertigt, so hat, sofern nicht die Verfügung wegen Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Gerickts unwirksam ist, die Aufkebung der Verfügung auf die Wirk
samkeit der inzwischen don ibm oder ihm gegenüber vorgenommenen
Rechtsgeschäfte keinen Einfluß. Zweiter Abschnitt. Vormundschaftssachen. § 30.
Für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen
sind die Amtsgerichte zuständig. 83 91.
Für die Vormundschaft ift das Gericht zuständig, in dessen Be⸗ zirk der Mündel zu der Zeit, zu welcher die Anordnung der Vor⸗ mundschaft erforderlich wird, seinen Wobnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Wird die An⸗ ordnung einer Vormundfshaft über Geschwister erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wobnsitz oder sbren Aufenthalt haben, fo ist der Wohnsitz oder der Aufenthalt des jn'ngften Mündels für alle Geschwister maßgebend.
Ist der Mündel ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsig noch Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Be⸗ zirk der Mündel seinen letzten inländischen Wobnsig hatte. In Er⸗ mangelung eines solchen Wohnsitzes wird das zuständige Gericht, falls der Mündel einem Bundesstast angehört, von der Landes Justiz⸗ verwaltung, anderenfalls von dem Reichskanzler bestimmt. .
Für die Vormundschaft über einen Minderjãbrigen, dessen Famtlienstand nicht zu ermitteln ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Minderlãbrige a fhefunden wurde.
5 32. . . Soll jemand nach 5 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen fleger erhalten, so sst, wenn bei einem inländischen Gericht eine — 2 — über ihn anhängig ist, für die Pflegschaft ui. Gericht zuständig. Im übrigen fiaden auf die Pflegschaft die Vorschriften des 1Anwendung. ö . 6. Für die i chat über einen Ausländer, für den kei einem inländischen Gericht eine Vormundschaft nicht anbängig ist und der im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt bat, ist das Gericht zustãndig, in dessen Benirk das ö der Fürsorge bervortritt.
Auf die Zuständigkeit fär die Pflegschaft über einen Gehbrechlichen finden . . des 5 31 Abs. 1, 2 und des § 32 Abs. 2 ent⸗ sprechende Anwendung. 5
8 är die Pflegschaft über einen Abwesenden ist das Gericht zu⸗ 3 , der Abwesende seinen Wobnsitz bat. ; Vat der Abwesende im Inlande leinen Wohnsitz, so finden die Vorschriften des 5 31 Abs. 2 und des §5 32 Abs. 2 entsprechende An⸗
wendung.
S 35. Für die Pflegschaft über eine Leibesfrucht ist das Sericht zuständig, welches für die Vormundschaft zustãndig sein würde, falls das Kind zu der Zeit, zu welcher das Bedürfniß der Fürsorge bervortritt, geboren wäre.
§ 36.
Wird im Falle des 5 1913 des Bürgerlichen Gesetzbachs die An⸗ ordnung einer Pflegschatt für den bei einer Angelegenheit Betheiligten erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Be⸗
dürfniß der Fürsorge hervortritt. . S 31.
Für die Pflegschaft zum Zwecke der Verwaltung und Verwendun eines durch F . Sammlung zusammengebrachten Vermögens i das Gericht des Ortes zuständig, an welchem bisher die Verwaltung geführt wurde.
5 38.
Wird eine Thätigkeit des Vormurdschaftsgerichts erforderlich, die nicht eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft betrifft, so bestimmt sich die Zuständigkeit, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, nach den Vorschriften des 5 31 Abs. 1, 2; maßgebend ist für jede einzelne Angelegenheit der JZeitpunlt, in welchem das Gericht damit befaßt wird. Ist für die Person, in Ansehung deren die Thätigkeit des Vor⸗ mundfschaftsgerichts erforderlich wird, eine Vormundschaft oder eine Pflegichaft anhängig oder ist der Mutter, unter deren elterlicher Ge⸗ walt sie stebt, ein Beiftand bestellt, so ist das Gericht zuständig, bei welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft an⸗
hängig ist. § 39. ;
Für die in den 85 1665, 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Ärtikel 23 Abf. 2 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Maßregeln ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfniß der Fürsorge bervortritt. Das Gericht soll, wenn eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft anhängig ift, von den angeordneten Maßregeln dem nach § 38 Abs. 2 zuständigen Gericht Mittheilung machen.
5 40.
Wird in einer Aagelegenbeit, welche die persönlichen Rechts. beziehungen der Ehegatten ju einander oder das eheliche Gäterrecht betrifft, eine Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufent⸗ alt hat. .
Ist der Mann ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsiz noch Aufenthalt, so finden die Vorschriften des 5 31 Abs. 2 enisprechende Anwendung. . .
Hat der Mann die Reichsangehörigkeit verloren, die Frau sie aber behalten, so ist, wenn der Mann im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt bat, das Gericht zuständiz, in dessen Bezirk die . ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes ibren Aufenibalt hat; hat sie im Inlande weder Wobnsitz noch Auf⸗ enthalt, so finden die Borschriften des 5 31 Abs. 2 entsprechende Anwendung. ö ; .
Fur die Zuständigkeit ist in Ansehung jeder einzelnen Angelegen. beit der Zenpunkt maßgebend, in welchem das Gericht damit befaßt wird.
§ 41.
Das Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn sich dieses zur Uebernahme der Vormundschaft bereit erklärt; nach der Bestellung des Vormundes ist jedoch dessen Zustimmung erforderlich.
Einigen sich die Gerichte nicht oder verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, iner von ihnen seine Zustim mung, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
Dlese Vorschriften finden auf die Pflegschaft und die im § 38 bezeichneten Angelegenheiten . Anwendung.
22
D 2 Ist über einen Deutschen, der im Auslande seinen Wohnsitz oder Aufenthalt bat, die nach den Voischriften des Bürgerlichen Gesetz= buchs erforderliche Vormundschaft im Ausland angeordnet, so kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt. -
Hat ein Deutscher, für den im Inland eine Vormundschaft an⸗ geordnet ist, im Auslande seinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so kann das Gericht, bei welchem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den auslandischen Staat abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung ertheilt und der ausländische Staat sich zur Uebernabme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet an Stelle des Gerichts, bei welchem die Vormundschaft anhängig ist, das im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. . .
Diese Vorschriften gelten 6 die Pflegschaft.
8
Wird bei einem Standesbeamten die Geburt eines unehelichen Kindes oder der Tod einer Peron, die ein minderjähriges Kind hinter lassen bat, oder die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familien⸗ stand nicht zu ermitteln ist, angezeigt oder wird vor einem Standes⸗ beamten von einer Frau, die ein minderjäbriges eheliches Kind hat, eine Ehe geschlossen, so bat der Standesbeamte hiervon dem Vor—⸗ mundschafts gericht Anzeige zu 6.
58 44. . .
Erlangt der Gewmeindewaisenrath von einem Falle Kenntniß, in welchem ein Vermund, ein Gegendormund oder ein Pfleger zu be— tellen ist, so hat er dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen. Zugleich soll er die Person vorschlagen, die sich zum Vormund, Gegenvormund oder Pfleger eignet.
Wird die Anordnung einer Vormundschast oder einer Pflegschaft infolge eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, so hat das Gericht das zustãndige Vormmmvschafth ge cht Hiervon zu benachrichtigen.
Eine Verfügung, durch die von dem Vormundschaftsgericht fest ⸗ gestellt wit, daß der Vater oder die Mutter auf längere Zeit an der Aueübung der elterlichen Gewalt thatsächlich verhindert ist, tritt mit der Bestellung des Vormundes in Wirksamkeit; hat jedoch während der Verhinderung des Vaters die Mutter die elterliche Ge⸗ walt auszuüben, so wird die Verfügung mit der Bekanntmachung an die Mutter wirksam. ;
Eine Verfügung, durch die von dem ,,, t fest⸗ gestellt wird, daß der Grund für das Ruhen der elterlichen ewalt des Vaters oder der Mutter nicht mehr besteht, wird mit der Bekannt machung an den Vater oder an 1 wirksam.
§ 47. . Eine Berfügung, durch die ein n, ,. unter vorläufige Vormundschaft gestellt wird, tritt, wenn die Entmündigung wegen Geisteskrankheit beantragt ist, mit der Bestellung des ormundes, wenn die n, , . wegen Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht beantragt ist, mit der Bekanntmachung an den zu Entmündigenden, eine Verfügung, durch die eine er,, , e,. mundschaft aufgehoben wird, mit der Bekanntmachung an den Mündel in Wirksamkeit.
**
8
— . e , . ? e ,