. . ö
1
3
4 6 ,
.
r — — ——
§ 48. Eine Verfügung, durch welche auf Antrag die Ermächtigung oder Anderen zu einem Rechtsgeschaäft ersetzt oder dem Ghemanne die im S 1358 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene n, Kündigung ertheilt oder durch welche eschränkung der nach § 1357 des Bürger= lichen Gefetzbuchs der Frau zustebenden Rechte aufgehoben wird, tritt Das Gleiche gilt von einer Kindes die Zustimmung der
die Zustimmung eines
die Ausschließung eder
erft mit der Rechtskraft in Wirksamkeit. Verfügung, durch die auf Antrag des d Mutter zur Ghelichkeitserklärung ihres Kindes ersetzt wird.
Bei Gefahr im Verzuge kann das
kanntmachung an den Antragsteller ö Wirksamkeit. 5 4
§ 48. . . ; Liegen nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts die Vor⸗
Vormund, der Pfleger oder de
aussetzungen vor, unter denen der so ist da
Beistand zur Sicherbeitsleistung angehalten werden kann,
Gericht befugt, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherung hypothek an Grundstücken des Vormundes, des Pflegers oder des Bei- Der Vormund, der Pfleger oder der Beistand
fer zu ersuchen. oll soweit thunlich vorher gehört werden.
Die Hypothek entsteht mi der Eintragung.
Diese Borschriften fiaden auf die Eintragung eines Pfandrechts
an einem im Schiffsregifter eingetragenen Schfffe entsprechende An wendung. Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechts
geschãft ertbeilt oder verweigert wird, kann von dem Voꝛmundschafts⸗ gericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung
oder deren Verweigerung einem Dritten worden ist. § 51.
Die Volljährigkeitserklärung soll nur auf Antrag des Minder
gegenüber wirksam ge
jäöhrigen oder derjenigen gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen
erfolgen, welchem die Sorge für die Person zustebt.
Die Verfügung, durch welche der Minderjährige für volljährig
erklärt wird, tritt erst mit der Rechtekraft in Wirksamkeit. § 52.
Die Beschwerde stebt, unbeschadet der Vorschriften des 5 17, zu: I) gegen eine Verfügung, durch welche die e n,. einer Vor⸗
; oben wird, Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Aenderung der Verfügung bat, sowie dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten des Mündels, es sei denn, dah die Verfügung eine vorläufige Vormund
mundschaft abgelehnt oder eine Vormundschaft aufge
schaft betrifft;
Y gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer vor⸗ lãufigen Vormundschaft abgelehnt oder eine solche Vormundschaft auf⸗ eboben wird, denjenigen, welche den Antrag auf Entmündigung zu
ellen berechtigt sind;
3) gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Pflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Aenderung der Verfüzung hat, in den Fällen der s5 1909, 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem
Gbegatten sowie den Berwandten und Verschwägerten des P befoblenen; diese Vorschrift gilt jedoch dann, wenn eine Verständigung mit möglich ist;
4 gegen eine Verfüzung, durch welche die Einsetzung eines Familienraths abgelehnt oder der Familienrath aufgehoben wird, jedem Verwandten oder Verschwägerten des Mündels;
9) gegen eine Verfügung, durch die ein Antrag des Gegenvor⸗ mundes oder Beistandes zurückgewiesen wird, gegen den gesetzlichen Vertreter des Kindes oder des Mündels wegen pflichtwidrigen Ver⸗ baltens einzuschreiten oder den Vormund oder den Pfleger aus einem der im 5 1886 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beieichneten Gründe ju entlassen, dem Antragsteller;
6) gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund oder dem Pfleger eine Vergütung bewilligt wird, dem Gegenvormund;
) gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer der in den 85 1665 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maßregeln abgelehnt oder eine solche Maßregel aufgehoben wird, der Mutter sowie den Verwandten und Verschwägerten des Kindes;
8) gegen die Verfügung, durch welche in den Fällen des 5 1687 Nr. J. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bestellung eines Beistandes der Mutter abgelehnt oder die Bestellung aufgehoben wird, dem Ehe—⸗ gatien sowie den Verwandten und Verschwägerten des Kindes.
. § 33.
Fähren mehrere Veormünder oder Pfleger die Vormundschaft oder die Pflegschaft gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel das Beschwerderecht selbstãndig ausüben.
Diese Vorschrift findet in den Fällen der s§ 1629, 1798 des Bürgerlichen Gefetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 54.
Ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind oder ein unter Vor— mundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Ang legen beiten obne Mitwirkung seires geseßlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in Angelegenheiten, in denen der Mündel vor einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gehört werden soll.
Diese Vorschriften finden auf Geschäftsunfähige keine Anwendung.
866
Die fofortige Beschwerde fret fat:
I) gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegendormund, Beistand oder Mitglied des Familienraths Berufener übergangen wird; ;
27) gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vor⸗ mundschaft, Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder Beistandschaft zu übernehmen, jzurückgewiesen wird;
3) gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand gegen seinen Willen entlaßsen wird;
4) gegen eine Verfügung, durch die der Familienrath aufgehoben oder ein Mitglied des Familienraths gegen seinen Willen ent⸗ lassen wird; ᷣ 5) gegen eine Verfügung, durch die läufige Vormundschaft gestellt wird;
6) gegen Verfügungen, die erft mit der Rechtskraft wirksam werden. .
Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 mit dem Ak- laufe des Tages, an welchem der Beschwerdeführer von seiner Ueber- gehung Kenntniß erlangt.
56.
Wird eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige Vormundschaft gestellt ift, von dem Beschwerdegericht aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Volljäbrigen vor- enommenen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund der aufgehobenen Ver⸗
gang in Frage gestellt werden. , . §5 57.
Eine Verfügung, durch welche die Senebhmigung zu einem Rechts geschäft ertheilt oder verweigert wird, kann auch von dem Beschwerde⸗ gericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam ge⸗ worden ist. Sine Verfügung, durch welche die Zusftimmung zu einer Ehe⸗ lichkeitser klärung ersetzt worden ist, kann nicht mehr geändert werden, wenn die Ghelichkenserklärung erfolgt ist.
ö . § 58. Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften der S5 52 bis 57 entsprechende Anwendung. 5
flege⸗
ein Volljähriger unter vor⸗
§5 59. die über die Entlassung eines Mit⸗ dem Gericht, welches dem Vormund zer zuge vorgeordnet ift, entschieden wird, findet Landesgericht statt.
. ( das Gericht die sofortige Wirk⸗ samkest der Verfügung anordnen. Die Verfügung tritt mit der Be—
im Falle des §5 1910 nur dem Pflegebefohlenen nicht
Die weitere Be⸗
1 8
t
*
f
b
1 .
2 b b
aller im Inlande kefindlichen Nachlaßgegenstände zuständig.
Anwendung.
in defsen Bezirk das Bedürfniß der Fürforge hervortritt. Das Amts- gericht soll ven den angeordneten Maßregeln dem nach 5§ 67 zu⸗ ständigen Nachlaßgerichte Mittheilung machen.
geltenden Vorschriften dieses Gesttzes Anwendung, die Vorschriften Nachlaßgericht kann jedoch die Pflegschaft nach Maßgabe des 5 41 an ein anderes Nachlaßgericht abgeben.
die Nachlaßverwaltung anzuordnen, schwerde unzulässig.
glänbigers, die Nachlaßderwaltung anzuordnen, ftattgegeben wird, findet
die sosortige Beschwerde statt.
bei Miterben
welcher zut Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist. 571
Bestimmung einer neuen Inventarfrift oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrift zu verlängern, entschieden wird.
Beschwerde für jeden Nachlaßgläubiger mit dem Zeitwunkt, in welchem die Verfügung demjenigen Nachlaßgläubiger bekannt gemacht worden ift, welcher den A stellt hat.
gerichte festzestellt, daß ein anderer Erbe . ist, so . . ö Einsicht der dieser Feststellung vor⸗
Sgegangenen Ermitielungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. ? .
im 5 20058 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Offenbarung eides, so kann die Bestimmung des Termins zur Leistung des Eides sewobl von dem Nachlaßgläubiger als von dem Erben beantragt werden. Zu dem Termine sind keide Theile zu laden. Die Anwesen⸗
Dritter Abschnitt. Annahme an Kindesstatt.
5 60.
Die Bestätigung des Vertrags, durch welchen jemand an Kindes statt angenommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt be⸗ grũndete Rechte perbältniß wieder aufgehoben wird, gehört zur Zu⸗ stãndigkeit der Amtsgerichte. ge ;
Für die Bestätigung ist das Gericht jzuftändig, in dessen Bezirk der Anneh mende zu der Zeit, zu welcher der Antrag auf Bestätigung eingereicht oder nach Meß zabe des 5 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gefetzkuchs das Gericht oder der Notar mit der Einreichuns betraut ist, scinen Wobnsitz oder in Ermangelung eines inlãndischen Wohn ˖ sitzes seinen Aufenihalt hat.
Ist der Annehmende ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsitz nach Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezick der Annehmende feinen letzten inländischen Wobhnsitz hatte. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes wird das zuständige Gericht ür Angebörige eines Bundesftaats von der Landes. Justizverwaltung, für andere Deutsche von dem r . bestimmt.
Der Beschluß, durch welchen die Beftätigang ertheilt wird, tritt mit der Bekanntmachung an den Annehmenden in Wirksamkeit. Ist die Bestätigung noch nach dem Tode des Annehmenden zu, lässig. fo tritt der Beschluß, unbeschadet der Vorschriften des 51753 Abf. 3 und des 5 70 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. mit der Bekannt- machung an das Kind in Wirksamkeit. Wird nach dem Tode des Anneb menden und des Kindes das jwischen den übrigen Betheiligten bestebende Rechtsverhältniß durch Vertrag aufgehoben, so tritt der Beschluß, durch welchen die Aufhebung bestätigt wird, mit der Bekannt⸗ machung an die übrigen Betheiligten in Wirksamkeit. Das Gericht ist zu einer ö des Beschlusses nicht befugt.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Bestätigung ertheilt wird, findet kein Rechtsmittel statt.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Bestätigung versagt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde 6 jedem der Vertragschließenden zu, auch wenn der Antrag auf Be⸗ stätigung von ihm nicht gestellt war. Die Vorschriften des § 19 Abf. 2, des 5 21 Akbs. 3 und des 5 23 Satz 2 finden keine An⸗ wendung.
Vierter Abschnitt. Personenstand.
§ 64.
Für die nach 5 11 Abs. 3 und 8 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 5. Februar 1875 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 25) dem Gericht erfster Han? obliegenden , , . sind die Landgerichte, für die im § 14 daselbst vorgesehene Aufbewahrung des Nebenregisters die Amts- gerichte zustãndig.
§ 65. NAeber die Beschwerde gegen Verfügungen der Landgerichte ent⸗ scheiden die Ober ⸗Landesgerichte; die weitere Beschwerde ist aus⸗ geschlossen.
Gegen eine Verfügung, durch welche angeordnet wird, daß eine Eintragung in dem Standesregifter zu berichtigen ist, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Verfügung tritt erst mit der Rechts- kraft in Wirksamkeit.
§5 66.
Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Betheiligten in dem Standesregister zu bermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt diefer als ermächtigt, im Namen eines Betbeiligten, dessen Er⸗ klärung beurkundet ist, die Eintragung des Vermerks in das Standes⸗ register zu beantragen.
Fünfter Abschnitt. Nachlaß ⸗ und . 7
Für die dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen ist das Amtsgericht zustãndig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls feinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlaͤndischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hatte.
Ift der Erblasser ein Deutscher und batte er zur Zeit des Erb⸗ falls im Inlande weder Wohnsizz nech Aufenthalt, so ist das Amts⸗ gericht zuständig, in dessen Bezirt der Erblasser seinen letzten inlän⸗ dischn Wohn siß hatte. In Ermangelung eines solchen Wobnsitzes wird das zuständige Amtsgericht, falls der Erblasfer zur Zeit des Erbfalls einem Bundesstaat angehörte, von der Landes · Justizverwaltung, anderenfalls von dem Reichskanzler bestimmt.
Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erb⸗ falls im Inlande weder Wohnsiz noch Aufenthalt, so ist jedes Amts gericht, in dessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, in Ansehung im Die Vorschriften des 5 2369 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
K §8 68.
Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht zuständig,
2 8 568. ö Auf die Nachlaßxpflegschaft finden die für Vormundschaftssachen t ͤ stzes Am Unberührt bleiben über die Zustandigkeit des Nachlaßgerichts; das
§ 70. Gegen eine Verfügung, durch welche dem Antrage des Erben, sftattgegeben wird, ist die Be⸗
Gegen eine Verfügung, durch welche dem Antrag eines Nachlaß⸗
. Die Beschwerde steht nur dem Erben, jedem Erben, sowie dem Teftamentevollstrecker zu,
Segen eine Verfügung, durch welche dem Erben eine Inventar⸗ rift beftimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch welche über die
In den Fällen der Abs. 1, 2 beginnt die Frift zur Einlegung der
ntrag auf die Bestimmung der Inventarfrist ge⸗
. . § 72. Ist nach s 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Nachlaß⸗ als der Fiskus nicht vor⸗
8 7 . . 73 Verlangt ein Rachlaßgläubiger von dem Erben die Leiftung des
eit des Gläubigers ist nicht erforderlich.
. 2 § 74. Gegen eine Verfügung, durch die nach den 85 2151, 2153 bis 155, 2192, 2193 und dem 5 2198 Abs. 2? des Bürgerlichen Gesetz⸗ uchs dem Beschwerten oder einem Dritten eine Frist zur Erklärung
§ 75.
Gegen eine Verfügung, durch die von dem Nack laßgericht ein Testamentsvollftrecker ernannt oder einem zum Testamentsvollstrecker Ernannten eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Amtes keftimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch die ein Testamente. vollstrecker gegen seinen Willen . wird.
Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich, so stebt gegen eine Verfügung, durch die das Nachlaß zericht Anord. nungen des Erblassers für die Verwaltung des Nachlasses außer Kraft setzt oder bei einer Meinung verschiedenbest zwischen den Testaw ente. pellstreckern entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker die Beschwerde selbftãndig zu. ;
Auf eine Verfügung, durch die bei einer Meinung verschieden heit wischen den Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines Rechte. geschäfts das Nachlaßgericht entscheidet, finden die Vorschriften des 5 48 entsprechende Anwendung. .
77.
Gegen einen Beschluß, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, findet die Beschwerde nicht statt. Das Gleiche gilt von einem Beschluß, durch welchen eines der in den 585 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzhuchs und den 5 37, 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen a, , . kraftlos erklärt wird.
Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so bat das Nachlaß gericht auf Antrag die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlassez jwischen den Betbheiligten zu vermitteln, sofern nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist. ö Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Eibtheils sowie derjenige, —— 2 ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbtheile zusteht. 6a
5§ 79.
In dem Antrag sollen die Betheiligten und die Theilungsmasse bejeichnet werden.
Hält das Nachlaßgericht vor der Verhandlung mit den Be⸗ theiligten eine weitere Aufklärung für angemessen, so bat es den Äntragsteller zur Ergänzung des Antrags, ins besondere zur Angabe der den einzelnen Betheiligten in Ansehung des Nachlasses zustehenden Ansprüche, zu veranlassen. Es kann dem Antragsteller auch die Be⸗ schaffung der Unterlagen aufgeben.
80.
Das Nachlaßgericht hat den Antragfteller und die übrigen Be⸗ theiligten, diese unter Mittheilung des Antrags, zu, einem Ver hand. lungstermin ju laden. Die Ladung durch oͤffentliche Zustellung ist unzulässig. Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, daß un—= geachtet des Ausbleibens eines Betbeiligten über die Auseinander- setzung verhandelt werden würde. Sind Unterlagen für die Aus— einandersetzung vorhanden, so ist in der Ladung zu bemerken, daß die Unterlagen auf der , eingesehen werden können.
Die Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß mindestens zwei Wochen betragen.
Diese Vorschrift findet auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung keine Anwendung. In diesen Fällen gilt die Verkündung des neuen Termins als Ladung für alle zu dem früheren Termine Geladen,
82.
Treffen die erschienenen Betheiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung über vorbereiten?? Maßregeln, insbesondere über die Art der Theilung, so bat das Gericht eine Urkunde darüber auf— zunehmen. Das Gleiche gilt, wenn ur ein Betheiligter erschienen ist, in Ansehung der von diesem gemachten Vorschläͤge.
Sind die Betheiligten sämmtlich erschienen, so hat das Gericht die von ihnen getroffene Vereinbarung zu beftãtigen.
Ist ein Betheiligter nicht erschienen, so hat das Gericht ihm die Urkunde mitzutheilen. Die Mittheilung muß den Hinweis darauf ent— halten, daß, wenn der Betheiligte nicht innerhalb einer von dem Ge= richte zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantrage oder wenn er in dem neuen Termine nicht erscheine, sein Einverständniß mit dem Inbalt der Urkunde angenommen werden würde. Beantragt der Betheiligte rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, so ist die Verhand lung fortzusetzen. Anderenfalls hat das Gericht die Vereinbarung zu be⸗ stätigen.
83.
. 8
War im Falle des 8 82 der Betbeiligte ohne sein Berschulden verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu be antragen oder in dem neuen Termine zu erscheinen, so ist ihm auf Antrag von dem Nachlaßgerichte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernifses die Anberaumung eines neuen Termins beantragt und die Thatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ibren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht an⸗ gesehen. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver. saumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 2 ö §8 81. Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat das Rachlaßgericht einen Auseinandersetzungs plan an⸗ zufertigen. Sind die erschienenen Betbeiligten mit dem Inhalt. des Planes einverstanden, so bat das Gericht eine Urkunde über die Aus— einandersetzung aufzunehmen und, falls die Beteiligten sãmmtlich er⸗ schienen sind, die Auseinandersetzang zu bestätigen.
It ein Betheiligter nicht erschienen, so hat das Gericht nach § 82 Abs. 3 zu verfahren. Die Vorschriften des § 83 finden ent sprechende Anwendung. § 85. . Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, fo ist ein Protokoll darüber aufjzunehmen und das Ver fahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit beinglich der unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde ausführbar ist, hat das Gericht nach den S§ 82, 84 zu verfahren.
S 86.
Gegen den Beschluß, durch welchen eine vorgängige Vereinbarung
oder eine Auseinandersetzung bestätigt, sowie gegen den Beschluß,
durch welchen über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde ftatt. Die
Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluß kann nur darauf gegründet
werden, daß die Vorschriften über ö. Verfahren nicht beobachtet seien. 8
Eine vorgängige Vereinbarung sowie eine Auseinandersetzung is nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses für alle Betheiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragsmäßige Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
Aus einer 24 Verein barung sowie aus einer Auseinander⸗ setzung findet nach dem Eintritt der Rechtstraft des Bestätigung?⸗ beschluffes die Zwangsvollstreckung ftatt. Die Vorschriften der S5 7656, 705 der Zivilprozeßordnung finden 4
5 8
Nach der Beendigung 44 ehelichen Gũtergemeinschaft oder eine fortgesetzten Gutergemeinschaft finden auf die Auge nander c pung in Ansehung des Gesammtguts die Vorschriften der S5 78 bis 9 entsyrechende Anwendung
Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Antheil an dem Gesammt· gute ju einem Nachlasse gehört, das Amtsgericht zustãndig. welches ir die Auseinandersetzung in Ansehung des . zuständig ist. Im übrigen ift das Amtsgericht zuständig, in dessen Benirk der Ehemann oder bei fortgesetzter Gũtergemeinschaft der überlebende Ghegatte zur Zeit der Beendigung der Gütergemeinschaft seinen Wobnsttz oder in Ermangelung eines inlandischen Wohnfitzes feinen Aufenthalt batte.
eftimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Hatte der Ehemann oder der Ehegatte zu der bezeichneten Zeit im
weder Wobnsitz noch Aufentbalt, so finden die Vorschriften in, ms e, m.
Sechster Abschnitt.
57 Ab
Schiff spfan 5 90
In Ansebung eines Pfandrechts an einem im Schiff stegifter ein etragenen Schiffe soll, soweit nicht das 24 ein Anderes vorschreibt.
ne Sintragung nur auf Antrag erfol rer Antrag bei der Registerbehõrde ein rermerkt werden.
Antragsberechtigt troffen wird oder zu Sun Die Vorschriften der S5 14 bis 18 Itfprechende Anwendung. .
Gine Eintragung erfolgt, weng
Recht von ihr betroffen wird. .
Zur Berichtigung des Schiff sregif 5. . deffen' Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht, neun die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt ine besondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfũgungsbeschrãnkung.
dez jenigen,
§ 33.
Ist eine Bormerkung oder ein tinstweiligen Verfügung eingetragen.
der Bewilligung des Berechtigten, we
kurch eine vollstreckbare Entscheidun
schrift findet entsprechende Anwendung
äufig voll strekbaren Urtheils nach den Vorschriften der Zivilprozeß · erdnung eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.
5 94.
Soll die Uebertragung einer Forderung, für die ein Pandrecht
am Schiffe eingetragen ist ober für Pfand haftet, eingetragen werden, so Fintragungsbewilligung die Abtretung bigers vorgelegt wird.
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Be⸗ lafstung der Forderung eingetragen ,. soll.
Ein Pfandrecht am Schiffe darf getragenen Eigenthümere,
[12
Registers nachgewiesen wird. § 96. In der Eintragungebewilligung erforderlich ist, in dem Eintragungsa Drdnungsnummer, getragen ist, sowie mzugeben.
die einzutragenden
§ 97.
Eine EGintraguag soll nur erfolgen,
bewilligung oder die Jonstigen zu der
flärungen bor der Registerbebörde zu Protokoll gegeben oder durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiefen werden. Ändere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen
bei der Registerbebörde offenkundig sind,
liche Urkunden. Die Verschriften der
ordnung finden entsprechende Anwendung.
§8 88. Für den Eintragungẽantrag sowi eines solchen gelten die 3
den Antrag zugleich eine zu der Eintragung
ersetzt werden soll. § 99.
Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurũckgenemmen oder eine zur Stellung des Eintragungeantrags ertheilte 1x widerrufen wird, bedürfen der im 7 97 Abs. 1 vorgeschriebe nen Form.
8 . , ö
In den Fällen, in denen nach gese licher Vorschrift eine Beböõrde
befugt ist, die Registerbehörde um eine intragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Srund des Ersuchens der Behörde.
§5 191
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie betroffen wind, als der Berechtigte eingetragen ist. .
Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des Abs. 1
kin Anwendung, wenn die Uebertr
Rechtes eingetragen werden foll oder wenn der Eintragung antrag
durch die Bewilligung des Erblassers durch einen gegen den Erblasser oder Titel begründet wird. Das Gleiche
Grund der Bewilligung eines Testamentsvoll streckers
ges gegen diefen vollstreckbaren Trir
der Titel gegen den Seben wirkiam ist. § 102. f fn? bie Forde 8 el Schuld⸗ Bei einem Pfandtechte für die Forderung, aus einer Schu den Inhaber, aus das durch Indossament fol eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird.
verschreibung auf anderen Papiere,
Diese Vorschrift findet keine tragung auf Grund der Bewilligung des? Bärgerlichen Gesetzbhuchs beftellt einer gegen diefen erlassenen werden soll.
Die Eintragungen erhalten diesen ige Reibenfolge, welche der Zeit
folge der Anträge entspricht; sind
so ist, wenn unter den
haben. . Diese Vorschriften finden
Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfũgungsbeschtãnkung erfolgt durch Eintragung eines Zöschungsvermerks.
Werden mehrere Schiffe mit einem Pfandrecht belastet, so ist auf
dem Blatt jedes Schiffes die Mitb wegen erkennbar zu machen.
rer, Schiff bestebenden Recht nachträglich noch ein 2 6 eine Mirtbelaftung erlischt, ift dies von
belastet wird. wegen zu vermerken.
§ 1097. . ö i i i f ö dverschrei⸗ Bei der Eintragung eines Pfandrechts für Theilschul
g agt es, wenn der Gesammtbetrag der , , n . r niahl, des Betrags und der Be eich
Forderungen unter Angabe der nung der Theile eingetragen wird.
Ist ein Testaments voll strecker ernannt,
tragung des Erben des Gläubigers es 99 denn, daß das eingetragene
icht unterliegt. ments vollstreckers nich 3. 105
f 1 .
ist jeder, dessen Recht bon der Eintragung be⸗ dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
ein das Pfandrecht delastendes Recht nur mit Zustimmung des eingetragenen Pfandgläubigers gelöscht werden. Für eine Löschung, die zut Berichtigung des Schiffsregisters erfolgen vl, ift die Zustimmung nicht erforderlich, wens
unter welcher das Schiff im Schiffsregister ein⸗
orschriften des 5897 Abs. 1 nur, wenn durch
gerichtlichen Entscheidung bewirkt
S 160.
Jede Gintragung soll den Tag an e und ire r des nan gn Beamten versebhen werden.
Eintragungen ein Rangverbãltniß bestebt im Schiff fregister zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang
insoweit keine Anwendung, als das Rangberbältniß von den Antraeste n abweichend bestimmt ist.
Das Gleiche gilt, wenn
drecht.
gen. Der Zeimunkt, in welchem gebt, soll auf dem Antrag genau
der Grundbuchordnung finden dersenige sie bewilligt, dessen
ters bedarf es der Bewilligung
Widerspruch auf Gruad einer so bedarf es jur Löschung nicht un die einstweilige Verfügung g aufgehoben ist. Diese Vor ⸗ , wenn auf Grund eines vor⸗
die ein solches Pfandrecht als genügt es, wenn an Stelle der gerklarung des bisherigen Gläu-⸗
nur mit Zustimmung des ein⸗
die Unrichtigkeit des
oder, wenn eine solche nicht atrage sind der Name und die
Geldbeträge in Reichs währung
wenn die Eintragungs⸗ Eintragung erforderlichen Er⸗
soweit sie nicht des Nachweises durch öffent⸗ Ss 33 bis 3, der Grundbuch—
e für die Vollmacht zur Stellung
erforderliche Erklãrung
ollmacht
3
agung oder die Aufhebung des oder eines Nachlaßpflegers oder den Rachlaßpfleger dollstreckbaren gilt für eine Eintragung auf oder auf Grund 8, sofera die Bewilligung oder
einem Wechsel oder einem übertragen werden kann,
wenn eine Ein den 55 1189, 1270 rund
Anwendung, eines na en Vertreters oder auf G
welchem sie erfolgt ist, angeben
die Anträge gleichzeitig gestellt,
9.
übrigen von Amts- mit einem an ein anderes Schiff Amts
elastung der
so ist dies bei der Ein— von Amtawegen miteinzutragen, Recht der Verwaltung des Testa⸗
hörde unter Verletzung gesetzlicher ommen hat, durch die das Schiff? ⸗ mtswegen ein Widerspruch
die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
§ 110. Jede Cintragung ist baldthanlichst auf dem Schiffezertifikat oder dem Schiff sbrief zu vermerken. . Wird eine Urkunde über die Pfandforderung rorgelegt, so ist die Eintragung auch auf dieser Urkunde unter kurzer Bejeichn ung des Inhalts der Gintragungen, welche dem Pfandrecht im Rang vorgeben oder gleichsteben, ju vermerten. Der Vermerk ist mit Unterschrift und
Siegel zu versehen. 2.
§ 111.
Jede Eintragang soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie im übrigen allen aus dem Schiffsregister ersicht· lichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Ein⸗ tragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. Auf § 112. Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß die Registerkebõrde angewiesen wird, nach 5 109 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. § 113.
Das Beschwerdegericht kann dor der Entscheidung durch eine einst· weilige Angrdnung der Registerbehörde aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von. Amtswegen ge⸗ löscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. 114. Bei der Einlegung der weiteren Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bedarf es der Zuziehung eines Rechte anwalts nicht, wenn die Beschwerde von dem Notar eingelegt wird, der die zu der Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt und im Namen eines Antragsberechtigten den Eintragung antrag ge stelt hal. Die Vorschrift des 5 28 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberũhrt. Siebenter Abschnitt. Handelssachen. ö ‚. S 115. . ö die Führung des Handelsregisters sind die Amtsgerichte zu⸗ stãndig. Burch Anordnung der Landes · Justiz verwaltung kann die Führung des Registers für mehrere Am: sgerschtsbezirke einem Amtsgericht über⸗ tragen werden. . §5 116
Die Organe des Handelsftandes sind verpflichtet, die Register⸗ gerichte behufs der Verbütung unrichtiger Eintragungen sowie behufs der Berichtigung und Vergollständigung des Handelsregisters zu unterftaätzen; sie sind berechtigt, Anträge zu diesem Zweck bei den Registerherichten 1 stellen und gegen Verfügungen, durch die über a Anträge entschieden wird, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.
Die näberen Bestimmungen werden von den Lander regierungen getroffen.
§ 117.
Das Registergericht kann, wenn eine von ibm ju erlassende Ver⸗ fügung von der Beurtbeilung eines streitigen Rechtsverbältnisses ab⸗ bangig ift, die Verfügung ausfetzen, bis über das Verkältnig im Wege des Rechtsstreits entschieden ift. Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht anhängig ist, einem der Betbeiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.
.
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handels register sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften können zum 2 Gerichtsschreibers erfolgen. Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im IMtamen eines zur Anmeldung Verpflichteten die Anmeldung zu bean— tragen. Die Vorschriften des 5 . entsprechende Anwendung. Jede Eintragung soll den ge. an welchem sie erfolgt ist, an⸗ geben und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden. . Jede Eintragung soll bekannt gewacht werden. werden.
demjenigen, welcher sie Auf die Bekanntmachung kann
§ 121. . Die Eintragung einer Zweigniederlassung ̃ g dem Registergericht der HSauptniederlassung mitzutheilen und in dessen Register zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn die Zweigniederlassung
aufgehoben wird.
beantragt hat, verzichtet
§ 12. . .
Die Landes⸗Juftiwerwaltungen sind befugt, den Registergerichten Anwessungen bezuglich der für die Bekanntmachung der Eintragungen ju bestimmenden Blätter zu ertbeilzn.
Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach den s8 14, 319 und dem 5 325 Nr. 9 des Handels gesetzbuchs rechtfertigen · den Sachverbalte glaubbafte Kenntniß erhält, bat es dem Bethei⸗ ligten unter . einer angemesse nen Ordnungestraf⸗ aufiugeben, inderhelb einer estimmten Frist seiner geseßlichen Verpflichtung nack zukommen oder die Unterlassung mittels Cinspruchs gegen die Ver fügung zu rechtfertigen. . ö. . ö. Die 83 gegen diese 2 ist unzulãssig.
5 124. . ird i er bestimmten Frist weder der gesetzlichen Ber ⸗ a ö 2 ö so ist die angedtohte Strafe festzusetzen und zuglei Androhung einer erneuten Ordnungs In gleicher Weise if pflichtung genugt oder Eins
Lage der Sache entscheiden.
2ͤ. .
Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die erlassene Verfügung aufzubeben. . , hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und die angedrobte Strafe feftzuseen. Das Gericht kann, wenn die Umstãnde es rechtfertigen, von der ieh reg einer Strafe absehen oder eine 2 als die angedrohle Strafe festsetzen.
f zes Einspruchs bat das Gericht zu. m Falle der Verwerfung de insp — 1
aleich einc erneute Verfügung nach 8 1235 u erlassen. eo er f
Verfügung bestimmte rist beginnt mit dem Eintritt der Verwerfung des Eiĩnspruchs. .
3 * . ; die Versaͤumung der Einspruchsfrift ist auf Antrag nach Mas , e 5 Abf. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu ertheilen.
128. . Bei der Festsetzung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die Koften des Verfahrens zu verurteilen.
zen den Beschluß, durch welchen die Ordnung strafe festgesetzt
oder 8 . wird, findet die sofortige Beschwerde le. Ist die Strafe nach Maßgabe des s 124 festgesetzt, so . ö Beschwerde nicht darauf geftüßt werden, daß die Verfũgung. 3 welche die Strafe angedroht 6 nicht gerechtfertigt gewesen ei. 1 * ö
na 37 Abs. 1 des Handel sgese buchs gegen eine Person . die eine ihr nicht e e eee n, so finden die Vorschriften der 55 123 bis 129 mit der aßgabe
ist von Amtswegen
aufgegeben wird sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen befimmter Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen;
3) die Srdnungeftrafe festgesetzt wird, falls kein Einspruch er⸗ hoben oder der erbobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Betbeisigte nach der Bekanntmachung der Verfügung dieser zuwider · gehandelt hat. 5in
Soll nach 5 31 Abs. 2 des Handelsgesetzhuchs das Erlõschen einer Firma von Amtswegen in das Handelsregister eingetragen werden. so bat das Registergericht den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger oder gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ibm zugleich eine an⸗ gemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frift darf nicht weniger als drei Monate betragen, Sind die beieichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht be⸗ kannt, so erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frifst durch Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekannt⸗ machungen der Eintragungen in das Handelsregister bestimmt sind. Es kann angeordnet werden, daß die Bekanntmachung noch in andere Blätter eingerückt wird. ᷣ Wird Widerspruch erboben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen die den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Lzschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erboben oder wenn die den Widerfpruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist.
§ 132.
Ist eine Eintragung in das Handelsregifter bewirkt, obgleich sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulãssig war, so kann das Regiftergericht sie von Amtswegen löschen. Die Löschung geschicht durch Eintragung eines Vermerks. .
Das Gericht bat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltend⸗ machung eines Widerspruchs zu bestimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 131 Abf. 3, 4 Anwendung. § 133.
Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des § 132 auch von dem Landgericht verfügt werden, welches dem Re⸗ giffergericht vorgeordnet ist. Die Vorschrift des §5 27 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. . .
Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Land⸗ gerichts findet die sofortige Beschwerde an das Ober. Landesgericht daß die Vorschriften des § 25 Abs. 2, 3
mit der Maßgabe statt, — J . zur entsprechenden Anwendung kommen. Die weitere Beschwerde ist
ausgeschlossen. § 134.
Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengeselschaft oder Kommanditgesellschaft auf Altien kann gemäß den Voꝛschriften der 55 132, 135 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen dorllegen, unter denen nach den 88 305, 310 des Handelsgesetzbuchs die Richtigkeitsklage erhoben werden kann. Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den S5 75 a, 75 b. des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Paftung, die Nichtigkeits klage erhoben werden kann. .
Ein in das Handelsregifter eingetragener Beschluß der General⸗ versammlung oder Mitaliederversammlung einer der im Abs. 1 be⸗ zeichneten Gesellschaften kann gemäß den Vorschriften der 88 132, 133 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen , , Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. ,, . ö
In den Fällen der Abs. 1, 2 soll die nach 5 132 Abs. 2 zu be⸗ stimmende Frist mindestens drei Monate betragen.
§ 135. zuständig für die nach § 145 Ab. 2, 7 . 6 Abf. 3, § 192 Abf. 3, § 254 Abs. 3, 3 s. 2, 5 295 Abs. 2, 3, § 302 Abs. 2 bis 4, . s. 1. 2, S 30 Ab. 1, SS 590, 685, 5§ 729 des Handelsgesetzbuchs von dem Gerichte zu
255 Abf
gelegenbeꝛten,
nach 5 524 Abs.
§ 884 Nr. 4 des § 136.
Soweit in den im § 135 bezeichneten Angelegenbeiten außer dem Antragfteller noch andere Betheiligte vorhanden sind, hat das Gericht sie wenn thunlich zu hören. ; . 2 die . durch welche über den Antrag entschieden wird, findet die fofortige Beschwerde statt. . .
Cine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach S 524 Abs. 1, 2, 5 530 Abs. 1, §F 685, 5 729 Abs. 1, 5§ 884 Nr. 4 des Handelsgeseßvuchs geftellten Antrage stattgegeben wird, ist aus⸗ geschlossen.
83
5 137. ö . Die Vorschriften der ss 157 bis 122, 132 13 finden auf die Eintragungen in das ,, entsprechende .
8
8. ö .
ine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft ö den Vors . der 55 132, 133 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den , .
ssenschaften, die Nichtigkeitsklage er . r , Ger re e e e ftr eingetragener Beschluß der Generalpersammlung einer Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der 85 132, 133 als nichtig. gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Befeitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. ö Ki 1, sinden auf dr vah s
ᷓ schriften des 8 136 Abs. 1, 2 finden auf die nach 8 J Abf. 3, 4. 8 90 des Gesetzes, betreffend die Gr Deibs. nnd Wirthschaftsgenossenschaften und nach S8 66 , . § 75 des Gesetzes, betreff end die Gesellschaften mit hesche sn er . von dein Registergerichte zu erledigenden Angelegenheiten Anwendung. .
, Verfügung, durch welche der im 8 118 Gesetzes, , e nher Verhältnisse der Binnenschiffabrt oder der im 8§ 38 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhaͤltnisse der Flößerei, bezeichnete Antrag auf Deweisaufnahme oder der im 6837 Abf. 2 des ersteren Gesetzes bezeichnete Antrag auf , . eines ech, zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde ftatt. Eine Anfechtung der, Verfügung, durch welche einem solchen Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
§ 1389. ür die Thätigkeit, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Hr e . oder nach dem Gesetze, betreffend die rrivat⸗ rechtlichen Verhaͤltnisse der Binnenschiffahrt, aufzumachenden Dis vache obkiegt, ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem die Ver⸗ theilung der Havereischäden zu in r hat.
Lehnt der Dit pacheur den Austrag eines Betbeiligten zur Auf⸗ machung der Dispache aus dem Grunde ab, weil ein Fall der großen averei' nicht vorliege, so entscheidet über die Verpflichtung des
iepacheurs auf Antrag des Betheiligten das Gericht. Gegen die Verfügung findet die sofortige e . statt.
Auf Antrag des Dispachenrts kann das Gericht einem Betheiligten unter 8 von Srdnungsstrafen aufgeben, dem Dis pacheur die in feinem Besitze befindlichen Schriftstücke, zu deren Mittheilung er
Anwendung, daß
ach ihrem Inhalt als un⸗
I) in der nach 8 123 zu erlassenden Verfügung dem Betheiligten
esetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen. Die einzelne Strafe darf den ' . von dreshundert Mark nicht übersteigen.