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. 5 142. ?.
Die Dierache ist von dem Dispacheur oder, wenn sie nach dem Gesetz, betreffend die vPrivatrechtlichen Verhältnifse der Binnen- schiffabrt, von dem Schiffer aufgemacht worden ist, von diesem den sämmtlichen Betheiligten unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzutheilen.
§ 143. Jeder Betheiligte ist befugt, eine gerichtliche Verhandlung über die von dem . oder dem Schiffer aufgemachte Dispache bei dem Gerichte zu beantragen. ;
Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem Disvacheur oder dem Schiffer einzuzieben und, wenn es die Voraussetzungen der großen Haverei als vorhanden betrachtet, die Betheiligten, welche ihm aus den Schiffs⸗ oder Ladexpapieren oder anderweit bekannt geworden sind, zu einem Termine zu laden.
Für einen Betheiligten, dessen Person oder Aufenthalt unbekannt ist, hat das Gericht einen Vertreter zu bestellen und diesen zu dem Termine zu laden. Das Gleiche kann in Ansebung eines Betheiligten
escheben, der sich im Ausland aufhält, sofern seine Ladung mit be⸗ onderem Zeitverlufte verbunden sein würde.
Die Ladung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Geladene weder in dem Termin erscheine noch vorber Widerspruch gegen die Disrache bei dem Gericht anmelde, sein Einverständniß mit der Dispache angenommen werden würde. In der Ladung ist zu bemerken, daß die Diepache und deren Unterlagen auf der Gerichtẽ⸗ schreiberei eingesehen werden können.
Die Frist jwischen der Ladung und dem Termine muß wenigstens zwei Wochen betragen.
5 144.
Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dis pvache für nothwendig, so hat es die Seibringung der erforder⸗ lichen Belege anzuordnen. Die Vorschriften des 5 141 finden ent⸗ sprechende Anwendung.
§5 145.
In dem Termin ist mit den Erschienenen über die Dispache zu verhandeln. Rechnung febler sowie sonstige offenbare Unrichtigkeiten in der Dispache sind von Amtswegen zu berichtigen.
Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher nicht angemeldet, so hat das Gericht die Die pache zu bestãtigen.
Liegt ein Widerspruch vor, so haben sich die Betheiligten, deren Rechte durch ibn betroffen werden, zu erklären. Wird der Wider⸗ spruch als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu stande, so ist die Dispache demgemäß zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ift die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht berührt wird.
Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termine nicht erschienenen Betheiligten betroffen, so wird angenemmen, daß dieser den Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
§ 146.
Der Widersprechende hat seinen Widerspruch durch Erhebung der Klage gegen diejenigen Betheiligten, deren Rechte durch den Wider⸗ spruch betroffen werden, zu verfolgen. Die das Vertheilungsverfahren betreffenden Vorschriften der 55 764, 765 der Zivilprozeßordnung finden mit der Maßgabe entsrrechende Anwendung, daß an die Stelle der Ausführung des Vertheilungsplans die Bestätigung der Dis pache triit.
Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urtbeil oder in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache bestäͤtigt, nachdem sie erforder⸗ lichen Falles von dem Amtsgericht nach Maßgabe der Erledigung der Ginwendungen berichtigt ift.
§ 147.
Gegen die Verfügung, durch welche ein nach 5 143 gestellter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen oder über die Be⸗ stätigung der Dispache entschieden wird, findet die sofortige Be⸗ schwerde statt.
Einwendungen gegen die Disvache, welche mittels Widerspruchs geltend zu machen sind, können nicht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.
§5 148.
Aus der bestätigten Dispache findet die Zwangevollstreckung nach den Vorschriften der Zivilrrozeßordnung statt. Der §5 704 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung kommt zur ent prechenden Anwendung.
Achter Abschnitt. Bereinssachen und Güůterrechtsregister. § 148. in das Vereinsregister finden die Vor⸗ 20, 132, 133, auf das Verfahren bei der tdnungsstrafen gegen Mitglieder des Vorftandes es eingetragenen Vereins die Vorschriften der entfprechende Anwendung. § 150.
Im Falle des 5 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfügung, durch welche über das Verlangen, eine Mitglieder⸗ versammlung zu berufen, entschieden wird, seweit tbunlich den Vorstand des Vereins hören. G die Verfügung findet die sofortige Be⸗
schwerde ftatt. ; §5 151.
f die Eintragungen in das Gäterrechteregister finden die Vor— er S5 117 bis 120, 132, 133 entsprechende Anwendung. Eintragung sollen in allen Fällen beide Ehegatten
§ 152.
Das Amtsgericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertkeilen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Gintragungen in das Vereins- oder Guterrechtsregister nicht vorbanden find oder daß eine bestimmte Eintragung in das Register nicht er⸗
folgt ist. Neunter Abschnitt. Dffenbarungteid. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf. § 153.
n Fällen der 55 259, 260, 2023, 2057 des Bürgerlichen Offenbarungseid nicht vor dem Prozeßgericht zu die Vorschriften . § 73 entsprechende Anwendung.
5 154. den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs jemand den Zastand oder den Werth einer Sache durch Sachderftändige feftstellen lassen kann, ist für die Ernennung, Be⸗ eidigung und Vernehmung der Sachverstãndigen das Amtsgericht zu⸗ ständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Bei dem Verfahren ist . soweit thunlich zuzunehen. 5 155.
In den Fällen der 55 452, 1317, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Bestellung des Verwahrerg das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sih die Sache befindet.
Ueber eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergũtang entscheidet das Amtsgericht.
Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung über die Vergütung sind die . soweit thunlich zu hören. * 3 12986.
Im Falle des 5 1216 Abf. 2 des Bärgerlichen Gesetzbuchs ist für die Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Drtes zuftändig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird.
8 Vor der Entscheidung siad die Betheiligten soweit thunlich zu ten. Ist das Pfand verkauft, so kann die Entscheidung nicht mehr ge⸗
ndert werden. Zehnter Abschnitt. Serichtliche und notarielle Urkunden.
5 157. Für die gerichtliche Beurkundung; eines Rechtageschäfts sowie für
— . Beglaubigung eines Handzeichens sind die Amtsgerichte zustãndig. — Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift sowie für die Aufnabme der nach dem 5 1718 und dem 5 1720 Abs. 2 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs erforderlichen öffentlichen Urkunden sind außer den Notaren die Amtegerichte justãndig.
5 158.
Für die gerichtliche und die notarielle Beurkundung eines Rechts .˖ e eh gelten, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz uchs über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen, die S5 159 bis 172.
5 159.
Ist derjenige, dessen Erklãrung beurkundet werden soll (Betheiligter), nach der Ueberzengung des Richters oder des Notars taub, blind, stumm oder sonst am Sprechen verhindert, so muß der Richter einen Gerichtsschreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen.
§ 169.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Beurkundung nicht mitwirken:
1) wer selbst Betheiligter ist sowie derjenige, für welchen ein Be⸗ theiligter als Vertreter handelt;
Y wer Ehegatte eines Betheiligten ist, auch wenn die Ehe nicht mehr bestebt;
3) wer mit einem Betbheiligten in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
4) wer zu demjenigen, jür welchen ein Betheiligter als Vertreter handelt, in einem Verhältnisse der unter Nr. 2, 3 bezeichneten Art steht.
§ 161.
Als Richter, Netar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Beurkundung nicht mitwirken;
I) derjenige, zu dessen Gunsten in der Urkunde eine Verfügung getroffen wird;
2) wer zu demjenigen, zu dessen Gunften in der Urkunde eine Ver⸗ fügung getroffen wird, in einem Verhältnisse der im 5 160 Nr. 2, 3 bezeichneten Art steht. / /
Die Mitwirkung einer hiernach ausgeschlossenen Person hat nur zur Folge, daß die Beurkundung der getroffenen Verfügung nichtig ist.
S 162. 1
Als Gerichtsschreiber oder zweiter Notar oder Zeuge kann bei der Beurkundung nicht mitwirken, wer zu dem Richter oder dem beur⸗ kundenden Notar in einem Verhältnisse der im § 160 Nr. 2, 3 be⸗ zeichneten Art steht.
S 163.
Als Zeuge soll bei der Beurkundung nicht mitwirken:
I) ein Minderjãhriger;
2 wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ift, während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist;
3) wer nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden;
4) wer als Gesinde oder Gehilfe im Dienste des Richters oder des beurkundenden Notars steht.
5 164.
Die bei der Beurkundung mimwirkenden Personen müssen bei der Vorlesung, Genehmigung und 9 der Urkunde zugegen sein. § 165.
Ueber die Verhandlung muß ein Protokoll in deutscher Sprache aufgenommen werden.
S§ 166.
Das Protokoll muß enthalten:
1) Ort und Tag der Verhandlung;
2) die Bezeichnung der Betheiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Per sonen;
3) die Erklärung der Betheiligten.
Das Protokoll soll eine Angabe darüber enthalten, ob der Richter oder der Notar die Betheiligten kennt oder, sofern dies nicht der Fall ift, in welcher Weise er sich Gewißheit über ihre Persönlichkeit ver⸗ schafft hat.
§ 167.
Das Protokoll muß vorgelesen, von den Betbeiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig unterschrieben werden. Im Protokoll muß feftgestellt werden, daß dies geschehen ist. Das Protokoll soll den Betheiligten auf Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
Erklärt ein Betheiligter, daß er nicht schreiben könne, so muß diese Erklärung im Protokoll feftgestellt werden. Bei der Vorlefung und der Genehmigung muß der Richter oder der Notar einen Zeugen zuziehen. In den Fällen des 5 159 bedarf es dieser Zaziehung nicht; das Gleiche gilt, wenn in anderen Fällen ein Gerichtsschreiber oder ein zweiter Notar zugejogen wird.
as Protokoll muß von den mitwirkenden Personen unterschrieben werden. S iss.
Ist nach der Ueberzeugung des Richters oder des Notars ein Betheiligter stumm oder sonst am Sprechen verhindert und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so muß bei der Beurkundung ein vereidefer Dolmeischer zugejozen werden.
Im Protokoll muß festgestellt werden, daß der Richter oder der Notar die Ueberjeugung gewonnen hat, daß der Betheiligte am Sprechen verhindert und eine schriftliche Verständigung mit ibm nicht möglich ift. Das Protokoll muß von dem Dolmetscher genehmigt und unterschrieben werden. *
Der Zuziebung eines Zeugen, eines Gerichtsschreibers oder eines jweiten Notars bedarf es in diesem Falle nicht.
5 1635.
Ifl ein Betheiligter nach der Ueberzeugung des Richters oder des
Notars der deutschen Sprache nicht mächtig, so muß bei der Beur⸗ kundung ein vereideter Dolmetscher zugezogen werden. Der Zuziehung des Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter oder der Notar der Sprache, in der sich der Betheiligte erklärt, mächtig ift; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn der Betheiligte darauf verzichtet. Das Protokoll muß dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Betheiligten durch den Dolmetscher oder, wenn ein Dolmetscher nicht zugezogen worden ist, durch den Richter oder den Notar in der fremden Sprache vorgetragen werden und die Feststellung enthalten, daß dies gescheben ist.
Im Protokell muß festgestellt werden, daß der Richter oder der Notar die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Betheiligte der deutschen Sprache nicht mächtig it.
Der Dolmetscher muß das Protokoll unterschreiben.
§ 170.
Auf den Dolmetscher finden die nach den 55 160 bis 163 für
einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. § 171.
Bei der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung von Ver⸗ steigerungen gelten Bieter nicht als Betheiligte; ausgenommen sind solche Bieter, die an ihr k bleiben.
12.
Die Ausfertigung der Protokolle über die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts ist von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu ,
Die gerichtliche oder notarielle Beglarbigung einer Unterschrift darf nur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des Richters oder des Notars volljogen oder anerkannt wird.
Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die Unterschrift zu setzenden Vermerk. Der Vermerk muß die Bezeichnung desjenigen, welcher die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, und die Angabe enthalten, daß die Vollsiehung oder die Anerkennung in Gegenwart des Richters oder des Notars erfolgt sei. Der Vermerk muß außer⸗ dem mit dem Orte und dem Tage der Ausftellung sowie mit Unter⸗ schrift und Siegel versehen sein.
Diese Vorschriften finden auf die gerichtliche oder notarielle Be⸗ glaubigung eines Handzeichens entsprechende Anwendung.
5 174. ür die nach 5 157 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtun sind 7 Ansehung solcher Personen, die zur Besatzung eines in * gestellten Schiffes der Kaiserlichen Marine gebören oder die in anderer Eigenschaft an Bord eines solchen Schiffes sind, auch die Geschwader. Auditeure jzustãndig, solange das Schiff sich außerhalb eines inlandischen 66 befindet. Den Schiffen stehen die sonstigen Fahrzeuge der aiserlichen Marine gleich.
Die Ausfertigung der Protekolle über die Beurkundung einez Rechtsgeschäfts ist von dem Auditenr zu unterschreiben und mit dem Gerichte siegel zu verseben. .
Die Vorschriften des Artikels 44 des Ginführungegesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben unberührt.
Elfter Abschnitt. Sch lußbe stim mungen.
ᷣ § 175.
2. Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Die Artikel 2 bis 5, 32 des Einführungsgesetzes zum Bürger. lichen Gesetzbuche finden en, ,. Anwendung.
Die Vorschriften der 55 11, 66 des Gesetzes über die Beurkun⸗ dung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichz⸗Gesetzbl. S. 23) werden insoweit aufgehoben, als sie der Landesgesetzgebung die Befugniß gewähren, das gerichtliche Ver fahren abweichend ju regeln.
§5 177. Der 5 1I1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Reichsschuldbuch vom 31. Mai 1891 (Reichs ˖ Gesetzbl. S. 321) wird dakin geändert: Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ist das Nachlaß= gericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im In— lande weder Wobnsitz noch Aufenthalt batte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in dessen Amtsbezirke der Erb- lasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnfitz oder seinen ge⸗ wöhnlichen Aufentbalt batte, sofern dem Koasul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Be⸗ scheinigungen ertheilt it. § LIS.
Soweit im Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche ju Gunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über diejenigen Angelegenbeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche Gegenstand dieses Gesetzes sind; den Landesgesetzen steben nach Maßgabe der Artikel 57, 58 des Gin⸗ fübrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Hausverfassungen gleich.
§ 179.
Unberührt bleibea die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß nach Artikel 147 des Ginfübrungsgesetzes zum Bürger⸗ lichen Gesetzbuche die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Ver⸗ richtungen durch Landesgesetz anderen Bebörden als den Amtsgerichten übertragen sind, über den Vorsitz . e, ,, Bestimmung treffen.
§ 150. Aaberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die Aufnahme der nach dem 8 1718 und dem § 1720 Abf. 2 des Bürgerlichen Gesetzhuchs erforderlichen öffentlichen Urkunden sowie für die Beglaubigung einer Unterschrift außer den Amtẽgerichten und Notaren auch andere Behörden oder Beamte zuständig sind. Durch Landesgesetz kann die Zuftändigkeit der Amtsgerichte für die offen liche Seglankigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ausgeschlossen werden. ö
§181.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen. wenn die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses nicht binnen einer bestimmten Frist bewirkt ist, das Nachlaßgericht die Auseinander⸗ setzung von Amtswegen zu vermitteln hat; auf die Auseinandersetzung finden die Vorschriften der 5 79 kin 88 Anwendung.
§ 182. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die gemäß §z 39 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zustãndig sind, sowie die landesgesetz⸗ lichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der 85 78, 59 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinander⸗ setzung zu vermitteln haben.
§5 133.
Sind für die im 8 JL bezeichneten Angelegenheiten nach Landes⸗
gesetz andere als gerichtliche Bebörden zuständig, so gelten die in dem ersten Abschnitte für die Gerichte gegebenen Vorschriften auch für die anderen Behörden. Als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne der S5 5, 41 gilt dasjenige Gericht, welches das gemeinschaftliche obere Gericht für die Amtegerichte ist, in deren Bezfrke die Bebörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann jedoch bestimmt werden, daf, wenn die Be⸗ börden in dem Bezirke desselben Amtsgerichts ibren Sitz haben, dieses als gemeinschaftliches oberes Gericht zuftändig ist.
Die Borschriften des 57 über die Sitzungspolizei und über die Berathung und Abstimmung sowie die Vorschriften der 55 8, 9, 28 finden keine Anwendung.
Durch die Vorschtift des Absatzes 1 wird die Verpflichtung der gerichtlichen Behörden, gemãß 5 2 , zu leisten, nicht berührt.
8
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welchem für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßge richt obliegenden Ver⸗ richtungen andere Bebörden als die Amte gerichte zuständig sind, kamm bestimmt werden, daß die Abänderung einer Entscheidung einer folchen Behörde bei dem Amtsgerichte nachzusuchen ist, in dessen Bezirke die Bebörde ibren Sitz hat. In diesem Falle finden auf das Verfahren die Vorschriften der 55 17 bis 22 entsprechende Anwendung. ö Die Beschwerde findet gegen die Enischeidung des Amtsgerichts att. 5185.
Ist für die Volljährigkeitserklärung nach Landesgesetz die Zentral- stelle eines Bundesstaats zuftändig, Jo finden die in dem ersten Ab⸗ schnitte für die Gerichte me,, . keine Anwendung.
§5 186.
Uaberührt bleiben die allgemeinen Vorschriften der Landesgesetze über die Errichtung gerichtlicher oder notarieller Urkunden. Gin Verstoß gegen eine solche Vorschrift ist, unbeschadet der Borschriften über die Folgen des Mangels der sachlichen Zuftändigkeit, ohne Ein⸗ fluß auf die Giltigkeit der a, , .
5 157.
Anberübrt bleiben die landes gesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der Beurkundung einer Erklärung in den Fällen des 5 159 der Richter an Stelle des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen eine besonders dazu beftellte Urkundsperion zuziehen kann. ö
Auf die Urkundeperson finden die Vorschriften der 5§5 160 bis 162 Anwendung.
§ 188.
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welchem mehrere Qber⸗Landesgerichte errichtet sind, kaan die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einem der mehreren Ober . Landeẽ⸗ Eu bn oder an Stelle eines solchen Ober Landesgerichts dem obersten andesgerichte zugewiesen werden. ⸗ Das Gericht, dem nach Absaz 1 die Eatscheidung aewiesen wird, tritt zugleich für die Beschwerde gegen eine Verfügung des Landgerichts an die Stelle des nach den S5 59, 65 und dem F 133 Absatz 2 ju ständigen Ober Landesgerichts. Auch gilt es im Sinne der S5 5, 41 als gemeinschaftliches oberes . 63 alle Gerichte des Bundesftaats.
Durch Landesgesttz kõnnen Ve schriften zur 8e Auẽ⸗ i
fübrung dieses Gesetzes, mit Ginschluß der erforderlichen Uebergangè= borschriften, auch insoweit erlassen werden, als dieses Gesetz Vor⸗ behalte für die Landesgesetzgebung nicht enthält.
M 246.
— ——— — — — 2 —
,
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staals⸗Anzeiger.
Berlin, Dienstag, den 19. Oltober
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
gering
Sezahlter Preis für 1 Doppelzentner
niedrigster bãchster
niedrigfier höchster
1.
niedrig
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Verkaufte Menge
Doprel zentner
Verkauft⸗ preis
Außerdem wurden am Mackttage Sxalte I) nach ůberschlägliche⸗ Schätzung verkannt Doppel zentner Preis unbelannt
Durchschnitts⸗ Am vorigen
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Stallupõnen J J Streblen i. Schl. Strie gau Löwenberg Neuß.
Engen Goldapx. Breslau. Grunberg
Stallupõönen 11 Hd Strehlen i. Schl. Striegan ; Löwenberg. Neuß. ; Aalen Riedlingen. Endingen
Goldap Breslau. Grũnberg
Stalluypõnen , . — Kw 11550 , K w k = . 323
1 1250 5 JJ Boh 1306 Strieg 1200 1240 Striegau ; 1 . . ᷣ J 16320 17566 k ted ingen. * 8 * 8 — Q J 11 1326 1320 Breslan . . k 11,90 12,40
St 5ne ; ö . 1 1 Stallupõnen kö . 12
. 1200 12,10 Streblen i. Schl. k ö . 1ũ'è' 125 11726 . J / 11209 12370 1 12335 1236 Riedlingen. ; ö 1 13826 1525 Jö 176 1220 Breslau. . . . ö
a. 8 n n g . .
wd 13565 i350;
17,18 16.350 18,090 1650 17,80 138,20 18,80 21,00 17,50 16,80 16.20
Roggen.
12,75 14,00 14,380 14,10 13.80 13.30 17.50 13,00
1269 14,10
—
Gerste.
12.353 12,75 14450 13320 1410 1400 1350 18,50 18,28 17,50 13.40 13, 0
14029 12.25 1420 12,50 12.40 1409 11,80 13,70 13,090 12,50 13,40 13, 00
Weizen.
17,00 18,00 18.60 138,40 18. 60 18,80
22.00
180 17,40
12.13 13,25 1409 15,50 1450 1420 13,50
12.80 13,25
13, 30 15,20 15,20 1450 18,80 18,52
1890 1366 126
Safer.
13,25
124650 12,80 1460 12490 13, S0 13, 82 13, 70 13,60 13, 20
Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mack abgerundet mitgetheilt.
13,46 1420 458 15.10. 1233 250 15. 10. 13 30 1528 11. 10. 13.13 zl ii io. 12356 13 48 12. 16. 15 46 inn 7.165.
133560 13580 11.10.
Der Durchschnittspreis wird aus den abgerundeten Zahlen berechnet.
Gin liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist;
Bericht fehlt.
ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender
geht uns folgende Uebersicht zu:
Land⸗ und Forftwirthschaft.
Ernteergebniß, sowie Getreide ꝛc. Sin- und Ausfuhr in Neu ⸗Süd⸗Wales. Süd. Wales und die dortige Getreide ꝛc. Ein und Ausfuhr im Jahre 1896
Ueber das Ergebniß der diesjährigen Ernte in Neu—⸗
Kolonie Neu⸗Süd⸗Wales etwa 1297 640 Einwohner.
Getreideart
Ernte ertrag
Anbauflãche ᷣ l auf 1 ha im Ganjen
Einfuhr
ĩ ö. Mehreinfuhr Verfügbare
Sfuhr ö an. Mehrausfuhr —
in Eg Tausend ha
Auf den Kopf der Bevõlkerung
* m
Zucerrohe geschnittene Flãche 736
11 J 65,21
Dlst und Gemüfe ..... 15,94
Andere Feld. und Gartenfrũchtẽ :
z60. 52 7066 35 55 17685 251 3575 15 66 45 J 656 16213 925 3157 12351 6 735 111 ;
* 2 8 88863
—
- 8e o do d O =, do — HGH
82
22
* *
8 8
l
iht geschnit lene Flãchẽ 526
ö 8 OO 0
O0, 65 2 . 2 2 2 l 54 21 12, 35h, 30, 14
* =*
e d SN -= i
2 2
Dutzend per ha Dutzend
h, 06 1155 5 845 896 3,06 — . hl per ha . 3,26 11,2 36 415
—
.
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88 w —
— 5 O VN,. CO O do o O Q O o
OC
Handel und Gewerbe.
Niederlande. Seitens der nieder ländischen Polizeibehörde wird vor der Firma van Aken u. Co. (Inhaber Wilh.] van Aken Hzn.) in Rotterdam gewarnt.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks alice é e g r m , Be fare ren. . An der Ruhr find am 18. d. M. gestellt 14088, nicht rechtzeitig stellt 499 Wagen. 9 En Bren ef ien sind am 18. d. M. gestellt 5927, nicht recht⸗ zeitig gestellt 47 Wagen.
Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtviebmarkt vom 165. Oktober. Zum Berkauf standen: För Rinder, Si5 Kälber, 13 900 Schafe, 9034 Schweine. Mark t⸗ vpreife nach den Ermittelungen der Preisfestsetzungs⸗Kommission; Beiahlt wurden für 109 Pfund oder 50 Kg Schlachtgewicht in Mart bezw. für 1 Pfund in Pfg.): Für Rinder: Ochsen: I) vollfleischig, ausgemästel, böchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, 69 bis 66; 2 junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete 5d bis 55; 3 mäßig genährte junge und, gut genährte ältere 5l bis 53; 4) gering genährte jedes Alters 48 bis 59. — Bullen: 1) voll⸗ fleischige, böchsten Schlachtwerths 58 bis 61; 2) mäßig genährte längere und gut genährte ältere 52 bis 58; 3) gering genaährte 42 bis 50. — Färssen und Kühe: 1) a. vollfleischige ausgemãslete Färsen böchsten Schlachtwerths — bis — ;. P. ien . aug⸗ gemästete Kühe höchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, 51 bis 52; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gu ent⸗ wickelte jüngere 48 bis 30, 3) mäßig genãhrte Färsen und Kühe 45 bis 45; ) gering genährte Färsen und Kühe 40 biz 44. Kälber: ) feinste Mastkãlber er, mast) und beste Saugkälber 65 bis 73; 2 mittlere Mastkälber und gute Saugkälber 64 bis 88; 3) eringe Saugkälber 6 bis 61; 4) ältere gering genährte Kälber resser 36 bis 42. Schafe: 1) Mastlämmer und langer Masthamme S6 bis 66; 2) ältere Masthammel 48 bie 54; ) mäßig genährte
mmel und Schafe (Merzschafe) 40 big 46; 4) Dolsteiner Niederungs⸗ chafe — bis — auch pro 190 Pfund ,, 25 bis 30 Mark. Schweine? Man jahlte für 100 Pfund lebend (oder 50 kg) mit
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