Deutscher Reichs⸗Anzeiger
Königlich
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..
Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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SV., Wilhelmstraße Nr. 32.
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des Aeutschen Reichs Anzeigers
und Königlich Rreußischen Staats-Anzeigers
Berlin 8T., Wilhelmstraße Nr. 32.
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83 —
M 247.
1897.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ersten Staatsanwalt a. D., Geheimen Justiz-Rath Groß zu Görlitz den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Domkapitular und Geistlichen Rath Dr. theol. Woker zu Paderborn, den emeritierten Pfarrern Finger zu Merzdorf im Kreise Hoyerswerda und Wolf zu Klein⸗Tschirne im Freise Glogau, und dem Gymnasial⸗Professor a. D. Leyendecker zu Wiesbaden, bisher zu Weilburg, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Superintendenten a. D. und Pasior em. Peis ker zu Wilhelmsdorf im Kreise Goldberg-Haynau, bisher zu Hönigern im Kreise Namslau, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, . dem Regierunge⸗ Sekretär a. D., Rechnungs⸗Rath Braun⸗ hof zu Cassel den Königlichen Kronen⸗-Orden dritter Klasse, dem Direktor der ire, fa Provinzial⸗Blindenanstalt zu Soest Lesche, dem in den Ruhestand versetzten Lehrer am Symnasium zu Fulda Heinrich Rathmann und dem Rentner Karl Bichler zu Pillkallen den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse, den emeritierten Lehrern Sawade zu Zerbow im Kreise West⸗Sternberg, Zwinkau zu Ammern im Landkreise Mühl⸗ hausen i. Th. und Mayer zu Wessingen, Oberamt Hechingen, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem Förster a. D. Glato zu Baccum im Kreise Lingen, dem Steuer⸗Aufseher a. D. Füller zu Eschwege, bisher zu . im Kreise Höchst, dem Polizei⸗Wachtmeister iersch zu Neumarkt, dem Ober-Feuermann Robert eidrich, dem Ober-Feuermann Karl Hinz, den euermännern Karl Schmidt, Gustav Hoffmeister, ermann Letsch und Karl Starke, und dem Spritzen⸗ mann Emil Dankel, sämmtlich von der Berliner Feuer⸗ wehr, dem Buregu⸗ und Kassendiener Gnerlich bei der Breslau⸗Brieger Fürstenthums⸗Landschaft zu Breslau und dem Polizeidiener Kneip zu Simmern das Allgemeine Ehren⸗ zeichen, sowie dem früheren Gefreiten im Grenadier-Regiment König . Wilhelm J. (2. Ostpreußischesꝛꝰ Nr. 3, jetzigen aschinenbauer Karl von Hohendorff zu Berlin die Rettungs Medaille am Bande zu verleihen.
Deutsches Reich.
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Medan 22 F. Kehding ist die erbetene Entlassung aus dem Reichsdien ertheilt worden.
Verordnung,
betreffend die Gerichtsbarkeit 8er Neu⸗Guinea⸗ Kompagnie über die Eingeborenen ihres Schutz⸗ gebietes.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, was folgt:
Unsere Verordnung vom 7. Juli 1888, kraft welcher der Neu⸗Guinea⸗Kompagnie für ihr Schutzgebiet die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen zunächst bis zum Ablauf des Jahres 1897 übertragen worden ist, verbleibt, auch über diesen Zeitpunkt hinaus, bis auf weiteres in Geltung.
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieser Ver⸗ ordnung erforderlichen Vorschriften zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Oktober 1897. ¶ . S.) Wilhelm, J. R. Fürst zu Hohenlohe.
Königreich Preußen.
Verordnung.,
betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatseisenbahn⸗Beamt ten.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des 5 12 des Gesetzes vom 24. März 18713 (GesetzSamml. S. I22*) und des Artikels 1 5 12 der Verordnung vom 15. April 1876 (GesetzSamml. S. 59 so⸗ wie des Artikels V des Gesetzes vom 21. Juni 1897 t etz⸗ Samml. S. 195), 6 die Tagegelder und Reisekosten
Staatsbeamten, an Stelle der hiermit aufgehobenen Ver⸗ ordnungen vom 30. Oktober 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 451) und vom 4. März 1895 (Gesetz⸗-Samml. S. 37), was folgt:
Staatseisenbahn⸗Beamte, die vorübergehend außerhalb ihres Wohnorts dienstlich beschäftigt werden, erhalten für die ersten vier Wochen dieser Beschäftigung die gesetzlich bestimmten Tagegelder.
. die folgende Zeit können die Tagegelder (Kommando⸗ gelder) nach Beflimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten ermäßigt werden.
Fuͤr diejenigen Tage, an welchen die Beamten von dem Orte ihrer vorübergehenden Beschäftigung aus Dienstreisen ausführen, sind die vollen gesetzlichen Tagegelder und Reise⸗ kosten unter Wegfall der Kommandogelder zu gewähren.
2. Die bei den Eisenbahn-Direktionen und den ihnen nach⸗ geordneten Dienststellen angestellten Beamten erhalten bei
Dienstreisen auf den vom Minister der öffentlichen Arbeiten
verwalteten Eisenbahnen freie Fahrt und freie Gepäckbeförde⸗ rung nach Maßgabe der Freifahrtordnung und haben an Reise⸗ kosten, unbeschadet der Bestimmungen im 8 3, nur die bestim⸗ mungsmäßigen Entschädigungen für Zu- und Abgänge zu beanspruchen, mit der Maßgabe jedoch, daß für ein und den⸗ selben Reisetag nicht mehr als eine einmalige Entschädigung gewährt werden darf. Beamte, welchen Freikarten oder Frei⸗ fahrtscheine für fremde Eisenbahnen zur Ven unn überwiesen werden, sind verpflichtet, bei Dienstreisen dieselben zu benutzen, und erhalten an Reisekosten nur die Entschädigungen für Zu⸗ und Abgänge.
Beamte, die sich in Ausübung ihrer amtlichen Thätigkeit auf der Bahnstrecke innerhalb des Eisenbahn⸗Direktionsbezirks, in welchem sie angestellt sind, zu Fuß oder unter Benutzung einer Draisine oder eines Bahnmeisterwagens bewegen, haben auf Reisekosten keinen Anspruch.
§ 3 8 .
Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienst⸗ reisen innerhalb des Amtsbezirks, für welchen sie bestellt sind, sowie auf denjenigen häufig zu befahrenden Strecken, für welche dies vom Minister der öffentlichen Arbeiten be⸗ stimmt wird, keine Entschädigungen für Zu⸗ und Abgang und, an Stelle der gesetzlichen, Tagegelder nach folgenden er⸗ mäßigten Sätzen:
I) Vorstände der Betriebs Maschinen⸗ Werkstätten⸗ Telegraphen⸗ und Verkehrs⸗Inspektionen und die ihnen zur Aus⸗ hilfe überwiesenen höheren Beamten 65,0 66
Y Eisenbahn⸗Betriebs⸗Ingenieure (technische Kon⸗ troleure), Kassen⸗Kontroleure, Werkstätten⸗Vorsteher, und die den Vorständen der Telegraphen⸗Inspektionen zur Aushilfe bei Ausführung auswärtiger Dienstgeschäfte überwiesenen mittleren Beamten 45 46
3 Telegraphenmeister, Werkmeister 390
ei Dienstreisen von mehr als vierundzwanzigstündiger Dauer erhöhen sich die obigen Sätze:
bei den Beamten unter 1 auf. 80 M6
bei den Beamten unter Z auf. 650 46
bei den Beamten unter 3 auf. 4,0 M für jeden Tag.
Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durch einen anderen Beamten vorübergehend versehen, so kann die vorgesetzte Behörde bestimmen, daß dem Vertreter statt der den Beamten seiner Diensiklasse zustehenden Tagegelder die für den vertretenen Beamten im Absatz 1 und 2 dieses Para⸗ ger hen unter Nr. 1 bis 3 festgesetzten Tagegelder gezahlt werden.
4.
Bahnmeister haben nnedck ihrer Strecke auf Reisekosten und Tagegelder keinen Anspruch. Wenn sie jedoch mit Zu⸗ stimmung ihres Vorgesetzten eine Nachtrevision vorgenommen haben, so erhalten sie für jede Nacht, welche sie außerhalb 663 Wohnorts haben zubringen müssen, den Betrag von
Bahnwärter und die mit der Streckenbegehung beauftragten Weichensteller erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder Tagegelder noch Reisekosten.
8§ 5.
An Stelle der Tagegelder und Reisekosten wird eine von dem Minister der öffenklichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanz Minister festzusetzende, die gesetzlichen Sätze nicht übersteigende Funktionszulage gewährt:
I) an Stationg⸗ und Abfertigungsbeamte, deren plan⸗ mäßiger Dienst sich auf mehrere Stationen, Zechen oder andere an die Bahn angeschlossene Werke erstreckt; ;
Y) an Bahnmeister, die neben Wahrnehmung der 3 i n einen anderen Bahnmeister ihrer unmittelbaren Nachbarschaft vertreten, ohne daß sie außerhalb ihres Wohn⸗ orts Quartier zu 36 nöthig haben;
3) an Weichensteller un ahnwärter, die zur Unter⸗ stützung des ihnen vorgesetzten Bahnmeisters mit der Begehung fremder Strecken beauftragt werden; —
an Bahnwärter, die mit der Verrichtung von Weichen⸗ stellerbiensten oder mit der Vertretung eines benachbarten Bahnwärters beauftragt, ohne daß sie außerhalb ihres Wohn⸗ orts Quartier zu nehmen genöthigt sind, von ihrer Bude an
gerechnet, mehr als 2 km zurückzulegen haben, um an den Drt ihrer dienstlichen Bestimmung zu gelangen. 8 6.
Lokomotiv⸗ und Zugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im Fahrdienste, Bahnaufsichtsbeamte für die Begleitung von Arbeitszügen keine Tagegelder und Reisekosten. Dagegen werden ihnen Fahr⸗ Stunden- und Nachtgelder, die die gesetzlichen Sätze nicht übersteigen dürfen, nach näherer Bestimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten gewährt.
3.
Vorstände von Werkstätten⸗ oder Maschinen⸗Inspektionen, Eisenbahn⸗Betriebs⸗Ingenieure (technische Kontroleure), Werk⸗ stätten⸗Vorsteher und Werkmeister oder deren Vertreter erhalten für die Probe⸗ oder Revisionsfahrten, die sie zur Feststellung der Betriebsfähigkeit einzelner Lokomotiven und Wagen mit diesen ausführen, Stationsbeamte ferner für die Begleitun von Hilfsmaschinen und Hilfszügen statt der Tagegelder un Reisekosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt, Hin⸗ und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, und gleichviel, ob die eine Fahrt mittels anderer Gelegenheit erfolgt:
Vorstände von Werkstätten⸗ oder Maschinen⸗Inspektionen und die mit ihrer Vertretung beauftragten höheren Beamten 3 M die anderen vorgenannten Beamten wd
Wenn diese Beamten an demselben Tage aus den be—⸗ zeichneten Anlässen mehrere Fahrten, oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausführen, so dürfen die ihnen zu ge⸗ währenden Entschädigungen insgesammt die gesetzlichen und, sofern die Voraussetzungen im 83 vorliegen, die in diesem Paragraphen festgesetzten Tagegelder nicht Üüͤbersteigen.
8 8
S 8.
Die einzelnen Beamten neben ihrem Einkommen gewährten Bauschvergütungen für Tagegelder und Reisekosten bilden, so⸗ weit bei der Bewilligung nicht ein Anderes bestimmt wird, die Entschädigung für alle innerhalb und außerhalb des Amts⸗ bezirks auszuführenden Dienstreisen.
Unter besonderen Umständen kann jedoch der Minister der öffentlichen Arbeiten solchen Beamten für Dienstreisen außer— halb ihres Amtsbezirks Tagegelder und Reisekosten gewähren.
59
33.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1897 in Kraft. Soweit sie nicht anderweitige Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften der Gesetze vom 24. März 1873 und vom 21. Juni 1897, sowie der Verordnung vom 15. April 1876, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, Anwendung.
Urkundlich unter Unserer , Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Hubertusstock, den 12. Oktober 1897.
(L. S.) Wilhelm R.
von Miquel. Thielen.
Auf den Bericht vom 15. September d. J. will Ich gemäß 5§z 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 der Rheinprovinz zur Ausstellung auf den Inhaber lautender Anleihescheine his zum Betrage von zehn Millionen Mark und der erforderlichen . und Anweisungen auf Grund des anbei zurüͤck⸗ olgenden Regulativs durch gegenwärtiges Privilegium die landesherrliche Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenihums verpflichtet zu sein. Uebrigens wird dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter und ohne dadurch für die wi, ,. der Inhaber der Anleihescheine eine Ge⸗ währleistung seitens des Staats zu übernehmen, ertheilt. Ferner genehmige Ich, daß der Zinsfuß der durch die Privilegien vom 5. April 1880 und 26. Februar 1883 bewilligten II. und IV. Ausgabe von Anleihescheinen auf 31 Proz. 17 esetzt werde. Vorstehender Erlaß und das beiliegende herr at nebst den dazu gehörigen Anlagen sind nach Maß⸗ abe des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 3657) ekannt zu machen. Rominten, den 25. September 1897. Wilhelm R. Für den Minister des Innern: von Miquel. Freiherr von Hammerstein. Bosse.
An den Finanz⸗Minister, den Minister für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten und den Minister des Innern.
Regulativ,
betreffend die fernere Ausgabe auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Rheinprovinz durch Ver— mitt elung der Landesbank der Rheinprovinz.
§1. ö Die Rheinprovinz hat die Befugniß, zur Verstärkung der Be—⸗ triebsmittel der Landesbank der Rheinprovinz in Düsseldorf, und zwar durch Vermittelung der Landesbank, Geld anzuleihen und darüber auf
* n 335 — 6 ö ge , .