Hanstedt im Krei
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Dentscher Reichs ⸗ Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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XR Alle Rost-Anstalten nehmen Gestellung an;
für Gerlin außer den Host-Anstalten auch die Ezpedition ;
8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne UAummern kosten 25 5.
Aer Kezugspreis beträgt nierteljährlich 4 M 50 3. ? ß * 261 j
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Konsistorial⸗Präsidenten D. Dr. Chalybaeus zu Kiel den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Hauptmann von Wussow, à la snite des Infanterie⸗ Regiments Prinz Moritz von Anhalt⸗Dessau (5. Pommersches) Nr. 42 und vom Neben Etat des Großen Generalstabes, und dem katholischen Pfarrer und Geistlichen Rath Heyse zu Veringendorf im Oberamtsbezirk Gammertingen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem General-⸗Major z. D. von Rauch zu Berlin, bisher Kommandeur der 4 Dun Arier end, den Stern zum Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klosse, dem Major a. D. Herbst zu Karlsruhe i. B., bisher etatsmäßiger Stabsoffizier des Schleswig- Holsteinschen Ulanen⸗Regiments Nr. 15, und dem Major a. D. Haack zu Halberstadt, bisher von der 1. Ingenieur⸗Inspektion und In⸗ genieur⸗Offizier vom Platz in Danzig, den Königlichen Kronen⸗ Orden dritter Klasse, dem Premier⸗-Lieutenant von Kries im Großherzoglich 6e Feld⸗A1rtillerie⸗ Regiment Nr. 25 (Großherzogliches lrtillerie⸗Korps), dem Second⸗-Lieutenant Seederer in dem— selben Regiment, dem Premier⸗Lieutenant Freiherrn Reichlin von Meldegg im Husaren⸗Regiment Landgraf Friedrich II. von Hessen⸗ Homburg (2. Hessisches)ꝰ Nr. 14, dem Premier⸗ Lieutenant von Witzleben im Thüringischen Ulanen⸗Regiment Nr. 6 und dem Premier⸗Lieutenant Bosch im Nassauischen Feld⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 27 den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Lehrer Schröder an der dritten Mädchen⸗Bürgerschule Edithaschule) in Magdeburg und den emeritierten Lehrern Bartels zu Osten im Kreise Neuhaus a. d. O., bisher zu Dberhüll, desselben Kreises, Bode zu Scharmbeck im Kreise Osterholz, . Rautendorf, desselben Kreises, bisher zu eise Zeven, Fittschen zu Hagen im Kreise Stade, Kröncke zu Iselersheim im Kreise Bremervörde, Leisering u Labes im Kreise Regenwalde, Lorenz zu Halberstadt, hes zu Oschersleben, und Stegemann zu Greifenhagen Den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Sohenzollern, sowie dem Kreisboten Marwedel zu Jork das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Minister Allerhöchstihres Königlichen Hauses von We del die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Großkreuzes des Königlich fan n Weißen Elephanten⸗ Ordens zu ertheilen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den bisherigen Gesandten in Stockholm, Wirklichen Ge⸗ heimen Rath Grafen von Bray-Steinburg zu Allerhöchsi⸗ ihrem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich rumänischen Hofe zu ernennen.
Dem zum Vize⸗ und Deputy⸗-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Hamburg an Stelle des Herrn Charles Henschel Burke ernannten Herrn Waldemar P. ö ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden.
Bekanntmachung.
Der Fernsprechverkehr mit Osnabrück ist eröffnet worden. ie Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von drei Minuten beträgt 1 5
Berlin C., den 1. Novemher 1897.
Die Kaiserliche Ober⸗Postdirektion. Griesbach, Geheimer Ober⸗Postrath.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera.
Zum Zweck der Verhütung der Verbreitung von Geflügel⸗ Holera ordne ich hiermit auf? Grund der Ss 19 bis 83 des Reichs⸗Viehseuchengef⸗ 4 vom 253. Juni 1880. 1. Mai 1894 Reichs. Gesetzbl. 18830 S. 153 und 1334 S. 109) in Verbin-
ung mit 8 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der assung des Gesetzes vom 6. August 1896 (Reichs⸗Gesetzbl. 686) zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers für Land— aeihs fi. Domänen und Foisten fuͤr den hiesigen Regierungs⸗ bezirk bis auf weiteres Folgenbes an:
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Bricht auf einem ehe die Geflügelcholera aus, oder
kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der . , rechtfertigen, so hat der Besitzer oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher i n lang der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher 4 und Wasserläufe sowie von der Berührung mit anderem Beflügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens 1s m tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird. Zur sofortigen 6 sind auch die Thierärzte und die— jenigen Personen verpflichtet, die sich Jhewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschaftigen, wenn sie vor dem polizeilichen Einschreiten Kenntniß von dem Ausbruch der Geflügelcholera oder von Erscheinungen in einem ö. bestand erhalten, die den Verdacht des Ausbruchs der Geflügel⸗ cholera erregen. ;
8 2. Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin von den Kadavern ein oder zwei Exemplare dem beamteten Thierarzt zur Feststellung der Todesursache in einem dichten Behältnisse unverzüglich einzusenden.
In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den beamteten Thierarzt zur örtlichen Seh ü der Seuche zuzuziehen.
8 3.
Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im § 2 an⸗ gegebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt hat, ist letzterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf orts— übliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amt⸗ liche Publikatignen bestimmten Blatte (Kreisblatt) zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der Ver— breitung der Seuche Folgendes anzuordnen:
1) Das Seuchengehoͤft ist am , , oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Inschrift „Geflügelcholera“ zu versehen.
2) Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Bestreuung mit Aetzkalk in mindestens 1½ m tiefen Gruben zu vergraben.
3) Die kranken Thiere sinb von den noch vollkommen . erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen
äumen unterzubringen.
4) Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Be⸗ treten öffentlicher Wege und Wasserläufe, welche das Seuchen⸗ gehöft berühren, fern zu helten.
5) Die Ausführung der während der Seuchendauer ge⸗ schlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist zu ver⸗ bieten. 84
Ist auf dem Seuchengehoöͤft sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet oder ist nach dem letzten Erkrankungsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen und von der Ortzgpolizeibehörde die Desinfektion des Seuchengehöftes anzuordnen.
Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Ge⸗ flügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise auszuführen
1) Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmutz sind aus den Räumen zu entfernen und durch Ver— brennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen.
2) Der Boden, die Thüren und Wände der Raue, sowie die Sitzstangen, Futter⸗ und Tränkgeschirre sind mit heißer Sodalauge (3 kg käufliche Waschsoda auf 100 1 Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch zu bestreichen. ;
3) Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 em tief auszuheben und 16 Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu eseitigen.
Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Aus⸗ führung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist, hat letztere die angeordneten Sperr⸗ und Schutzmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Ausbruch derselben, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
85. ; Den Geflügelhändlern ist verboten, Privatgrundstücke ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Waare zu betreten. z
Kommen während des ö Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräden liegen zu lassen oder auf die Vüngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Ge⸗ flügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver⸗ fene, in mindestens 1 m tiefen Gruben unschädlich zu be⸗ eitigen.
e en die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle
den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten,
Berlin, Mittwoch, den 3. November, Abends.
so hat der
die Königliche Expedition des Jeutschen Reichs Anzeigers
und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers
Berli E
1897.
Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsorte hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten und bis zur thierärztlichen Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird.
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§7.
Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera fest— gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nach Analogie der Vorschriften in den 85 2, 3, zu behan—⸗ deln, insbesondere auch dafur Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhr— werks und der sonstigen eh mit heißer Sodalauge (3 kg käufliche Waschsoda und 1001 Wasser) gründlich ab— gewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrichen werden.
Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von 8 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle ver⸗ strichen ist.
88. Die Ortspolizeibehörden haben den Händlern auf ihr Verlangen zur Verscharrung der Kadaver geeignete Plätze an— zuweisen. ö
§ 9.
Die Ortspolizeibehörden, ihre Organe, sowie die be— amteten Thierärzte haben die Befolgung der genannten Vorschriften zu überwachen, den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in Frage kommenden Geflügel bezw. zu den bezüglichen Räumlichkeiten jederzeit zu gestatten.
8 10.
n, , r,, . gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach 8 328 des Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des s 66 Ziffer 4 des Reichs— Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894.
511. Die Anordnung tritt am 10. November d. J. in Kraft.
Breslau, den 31. Oktober 1897. Der Regierungs⸗Präsident. Dr. von Heydeb rand und der Lasa.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kammerherrn, Rittmeister a. D. Georg Adam Moritz Joseph Johann von Saurma, Freiherrn von und zu der Jeltsch, Besitzer des Fideikommisses Sterzendorf im Kreise Namslau, die Gräfliche Würde unter dem Namen „Graf von Saurma-Sterzendorf Freiherr von und zu der Jeltsch“ zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Assistenz Arzt der Reserve und am Krankenhause zu Moabit Doctor medicinas Walther Heinrich Erd⸗ mann Golz in den Adelstand zu erheben.
Finanz⸗Ministerium.
Die durch das Ableben ihres bisherigen Inhabers erledigte Stelle des Königlichen Rentmeisters der Kreiskasse in Nordhausen ist dem Rentmeister Ludes, früher bei der Steuerkasse Asbach, Regierungsbezirk Koblenz,
die infolge Ablebens ihres bisherigen Inhabers erledigte Stelle des Königlichen Rentmeisters der Kreiskasse in Alfeld dem Rentmeister Winther in Uslar und
die dadurch erledigte Stelle des Königlichen Rentmeisters der Kreiskasse in Uslar dem Regierungs-Hauptkassen⸗Buch⸗ halter Triebenstein in Cassel, früher Rentmeister der Steuerkasse Wetter, Regierungsbezirk Cassel, verliehen worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Am Schullehrer⸗Seminar zu Brühl ist der Lehrer Kind aus Bendorf als Hilfslehrer angestellt worden.
Ministerium für Land wirthschaft, Domänen und Forsten.
In mehreren Fällen ist denjenigen Forst⸗Assessoren, welche als Assistenten der Oberförster beschäftigt sind, Freibrennholz nach den für Forstaufseher geltenden Sätzen gegen Erstattung der Werbungskosten verabfolgt worden. . neueren Ver⸗ handlungen mit der Ober⸗Rechnungskammer ist eine derartige Holzverabfolgung nicht als statthaft zu erachten. Die König⸗ liche Regierung wird daher beauftragt, diese Holzlieferungen, soweit solche dort stattfinden, nunmehr einzustellen. Dagegen