1897 / 263 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Nov 1897 18:00:01 GMT) scan diff

ausnahmsweise nicht thunlich ist, Einrichtungen getroffen, um jeden Verkehr zwischen weiblichen und männlichen Gefangenen zu verhüten.

st eine solche Einrichtung nicht thunlich, o werden die

Aufenthalts Arbeits⸗ Salt und Erholungsräume für Zucht⸗ haussträflinge von den

anderer Art vollständig getrennt gehalten. Im übrigen werden die nothwendigen Einrichtungen getroffen, der Zuchthaussträflinge mit Gefangenen anderer Art zu ver⸗ hüten; dies gilt insbesondere für gemeinsamen Gottesdienst und gemeinsamen Schulunterricht.

gleichen Räumen für Gefangene

um jeden Verkehr

8 3. 2 Strafgefangene werden der Regel nach in be⸗ sonderen Anstalten (Abtheilungen) untergebrachf. Sofern dies werden die nothwendigen

Zur Bewachung der weiblichen Gefangenen werden in den größeren Anstalten ausschließlich, in den kleineren soweit thun lich weibliche Bedienstete verwendet.

4. Strafgefangene, welche . achtzehnte Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, werden von erwachsenen Gefangenen

derart getrennt gehalten, daß jeder Verkehr zwischen ihnen ausgeschlossen bleibt.

Zur Verbüßung von Strafen, deren Dauer einen Monat Übersteigt, werden sie der Regel nach in besonderen Anstalten (Abtheilungen) untergebracht. Sie können darin bis zum vollendeten zwanzigsten Lebensjahre und, falls der dann noch zu verbüßende Strafrest die Dauer von drei Monaten nicht . bis zur Verbüßung dieses Strafrest es behalten werden.

85.

Bei Herstellung neuer Einzelzellen wird in der Regel ein Luftraum von zweiundzwanzig Kubikmeter und für die Fenster eine Lichtfläche von einem Quadratmeter als Mindestmaß an⸗ genommen; für Zellen, die zum Aufenthalte nur bei Nacht and in der arbeitsfreien Zeit oder zur Aufnahme nicht arbeitender Gefangener mit einer Strafzelt von höchstens zwei Wochen bestimmt sind, beträgt das Mindestmaß des Luftraums elf Kubikmeter, das Mindestmaß der Lichtfläͤche cin halbes Quadratmeter. Jedes Zellenfenster wird so eingerichtet, daß es mindestens zur Hälfte geöffnet werden kann. ;

Raͤume, welch zum gemeinschaftlichen Aufenthalte bei Tag und Nacht dienen, werden in der Regel nicht stärker be⸗ legt, als daß auf jede darin untergebrachte Person ein Luft⸗ raum von sechzehn Kubikmeter entfällt. In emeinschaftlichen Schlafräumen beträgt in der Regel der auf die Person ent⸗ fallende Luftraum nicht weniger als zehn, in gemeinschaftlichen Arbeitsräumen nicht weniger als acht Kubikmeter.

6.

Gefangene, welche gn gahaft verbüßen (Festungs⸗ gefangene), werden in besonders dazu eingerichteten Zimmern von einfacher Ausstattung, getrennt von den für Gefangene anderer Art bestimmten Räumen, untergebracht.

Die Gefangenen dürfen, soweit nicht für einzelne Fälle der Vorstand Ausnahmen bewilligt, die ihnen zi gewiese nen k nur während der Zeit verlassen, welche ihnen zur

ewegung im Freien gewährt ist.

J.

Sind vorübergehend wegen Ueberfüllung der Strafanstalten Abweschungen von den Grundsätzen über die Unterbringung der Gefangenen nicht zu vermeiden, so werden die erforderlichen Maßnahmen durch die oberste Aufsichtsbehörde getroffen.

Aufnahme und Entlassung.

8 8.

Die Aufnahme in die AÄnstalt erfolgt auf Grund einer schriftlichen Verfügung der Strafvollstreckungsbebörde. In der Aufnahmeverfügung wird das Urtheil oder der Strafbefehl be⸗ zeichnet, sowie die begangene Strafthat, die erkannte Strafe und der Zeitpunkt angegeben, von welchem ab die Strafzeit zu berechnen ist. Ist die erkannte Strafe zum theil schon verbüßt oder ist erlittene Untersuchungshaft in Anrechnung zu bringen, so wird ein entsprechender Vermerk in die Aufnahmeverfügung aufgenommen. Sie chzetin theilt die Strafvollstreckungsbehörde, falls sie nicht selbst mit der Leitung der Anstalt betraut ist, dem Vorstande der Anstalt mit, was über früher von dem Verurtheilten verbüßte Zuchthausstrafen, Gefängnißstrafen und

eschärfte Haftstrafen (auf Grund des 5 361 Nr. 3 bis 8 des . huchs erkannte Haftstrafen) bekannt geworden ist.

Findet auf Grund eines Haftbefehls, eines Steckbriefs, einer Ladung zum Strafantritt oder aus anderer Veranlassung eine vorläufige Aufnahme in die Anstalt statt, so wird der Strafvollstreckungsbehõrde alsbald Mittheilung gemacht.

8 9.

In jeder Anstalt wird ein Verzeichniß über Aufnahme und Entlassung geführt.

In das Verzeichniß wird der Tag und die Stunde der Aufnahme, der Name des Auf genommenen, der Tag der Auf⸗ nahmeverfügung und des Urtheils oder Strafbefehls sowie die erkannte Strafart und Strafda uer, imgleichen der Tag und die Stunde sowie der Grund der Entlassung eingetragen.

Dem Gefangenen wird bei der Aufnahme von der Berech⸗ nung der Strafzeit Kenntniß gegeben.

810.

Auf Verlangen erhält der Gefangene bei der Entlassung

eine Bescheinigung über die Verbüßung der Strafe.

Einzelhaft.

§11.

Bei der Vollstreckung von Zuchthaus- und Gefängniß⸗ strafen wird die Einzelhaft (8 2 des Strafgesetzbuchs) vor⸗ zugsweise angewendet, wenn

1) die Strafe die Dauer von drei Monaten nicht über⸗ steigt, oder . . .

2) der Gefangene das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch

do. nicht vollendet hat, oder

Geru

* Faftstrase noch nicht verbüßt hat. Giese .

*

3) der Gefangene Zuchthaus⸗, Gefängniß⸗ oder geschärfte

2.

Gefangene, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden ohne Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde nicht länger als drei J . in Einzelhaft gehalten.

Einzelhaft ist ausgeschlossen, wenn von derselben eine Gefahr für den körperlichen oder geistigen Zustand des Ge⸗ fangenen zu besorgen ist.

Jeder Gefangene in Ein elhaft wird täglich mehrmals von Beamten der Anstalt sowie monatlich mindestens einmal von dem Vorstand und dem Arzte besucht.

Gemeinschaftshaft. 15

Bei Gemeinschaftshaft ist eine Absonderung der Gefangenen

in der Kirche und Schule sowie bei der Bewegung im Freien nicht ausgeschlossen .

. die Nacht werden die Gefangenen thunlichst von einander getrennt, es sei denn, daß der ustand Einzelner eine emeinsame Verwahrung nötbig macht. Soweit die vorhandenen R Einrichtungen die Trennung nicht gestatten, wird auf die allmähliche Durchführung des Grundsatzez, insbesondere bei Neubauten und umfassenden Umbauten Bedacht genommen werden. 1

8

Bei Gemeinschaftshaft werden Gefangene welche einfache Haftstrafe (nicht auf Grund des 8 361 Nr. 3 bis 8 des Straf⸗ gesetzbuchs erkannte Saftstrafe) verbüßen, und Gefãngnißstrãflinge, soweit diese Gefangenen im Befitze der , , . Ehren⸗ rechte sich befinden und zuvor weder eine Zuchihausstrafe, noch eine zwei Wschen übersteigende Gefängnißstrafe oder wieder⸗ holt Gefängnißstrafe, noch eine geschärfte Haftstrafe verbũßt haben, na Möglichkeit von Gefangenen anderer Art abge⸗

sondert. . ö

Den Gefängnißsträflingen sowie den Gefangenen, welche geschaͤrfte Haftstrafe verbüßen, wird in der Regel Arbeit zugewiesen. .

Ausnahmsweise wird Gefängnißsträflingen, sofern sie im Besitze der bürgerlichen Ehren rechte sich befinden und Zuchthaus⸗ strafe noch nicht . haben, mit Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde gestattet, sich selbst zu beschãftigen.

Die Gestattung der Selbstbeschäͤftigung kann von der ahlung einer e f had u abhängig gemacht werden. Die rundsaͤtze über die Bemessung der Enischädigung werden von

der obersten Aufsichtsbehörde festgestellt. Die Selbst⸗ beschäftigung unterliegt der k des Vorstandes.

Bei der Zuweisung von Arbeit an die Gefangenen wird auf den Gesundheitszustand, die Fähigkeiten und das künftige Fortkommen, bei Gefängnißstrãflingen auch auf den Bildungs⸗ grad und die Berufsverhältnisse Rücksicht genommen.

Bei jugendlichen Gefangenen wird außerdem besonderes Gewicht auf die Erziehung ö

Den Festungsgefangenen wird jede Beschäftigung gestattet, welche mit dem Skrafzweck, der Sicherheit und der Ordnung vereinbar 6.

Das Gleiche gilt für Gefangene, welche einfache Haftstrafe verbüßen. Diesen Gefangenen wird, sofern sie damit einver⸗ standen sind, Arbeit n enn mn,

Die tägliche Arbeitszeit beträgt in der Regel für Zucht⸗ haussiräflinge nicht mehr als * Stunden, für Gefängniß⸗ und Haftsträflinge nicht 9 . elf Stunden.

Der Ertrag der den Gefangenen zugewiesenen Arbeit fließt zur Staatskasse. Die gm g f einer Arbeitsbelohnung aus dem Ertrag ist nicht ausgeschlossen. Die Belohnung beträgt für ern e f raf gn nicht mehr als zwanzig Pfennig, für Gefängniß⸗ und Haftsträflinge nicht mehr als dreißig Pfennig auf den Arbeitstag. Nur unter besonderen Verhaͤltnsssen werden höhere Beträge gut eschrieben. Welche Rechte dem Gefangenen aus. der Gutschrift erwachsen, wird von' der obersten Aufsichtsbehörde bestimmt,

Der Ertrag der Selbstbeschäftigung G 17 Abs. 2), soweit er nicht auf die Entschädigung (8 17 Abs. 3) zu verrechnen ist, verbleibt dem Gefangenen

Die Verwerthung der Arbeitskraft der Gefangenen wird so geregelt, daß die Interessen des Privatgewerbes möalichste Schonung erfahren. Zu diesem Zwecke wird auf die Befol⸗ gung übereinstimmender 2 bei der Beschäftigung der Gefangenen Bedacht genommen, oweit nicht die wirthschaft⸗ lichen Verhältnisse für einzelne Änstalten Abweichungen noth⸗ wendig machen. Insbesondere wird darauf Bedacht genommen, die Verdingung der Arbeitskraft der Gefangenen an Arbeit⸗ geber thunlichst einzuschränken, den Arbeitsbetrieb auf zahl⸗ reiche Geschäftszweige zu vertheilen und auf Lieferungen für die Staatsverwaltung zu erstrecken, unter allen Umständen

aber eine Unterbietung der freien Arbeit zu vermeiden. Beköstigung. .

23.

Die Kost wird so gesialtet, daß die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Gefangenen erhalten bleibt. Sie kann mit Rückficht auf die von dem Gefangenen zu leistende Arbeit verschieden sein, ist im übrigen aber für alle Ge⸗ fangenen gleicher Art dieselbe.

Ob zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit Einzelner Abweichungen von der allgemeinen Kost einzutreten haben, wird auf Gutachten des Arztes vom Vorstand bestimmt.

24.

Gefangenen, welche n Haftstrafe verbüßen, sowie Festungsgefangenen wird auf ihr Verlangen gestattet, nach näherer Bestimmung der Hausordnung sich selbst zu beköstigen. Inwieweit Gefängnißsträflingen die Selbstbeköstigung gestattet Derden darf, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde. Die Selbstbekoͤstigung darf die Grenzen eines mäßigen Genusses nicht übersteigen.

Kleidung.

25. Durch die ,, kann für die Gefangenen Anstalts⸗ üᷣ

kleidung eingeführt werden.

Wo Anstaltskleidung eingeführt ist, erhalten die Zucht⸗ haussträflinge eine Kleidung, welche sich von der Kleidung der anderen Gefangenen unterscheidet. Gefangenen, welche ein⸗ fache Haft verbüßen, sowie Festun sgefangenen wird der Ge⸗ brauch eigener Kleidung und Wäsche sowie eigener Bettstücke gestattet, sofern die Sachen ausreichend, ordentlich und schicklich sind. Unter welchen Voraussetzungen Gefängnißsträflingen, welche im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, der Gebrauch eigener Kleidung und Wäsche sowie eigener Bettstücke gestattet werden ö die Hausordnung.

2

Den männlichen Zuchthaussträflingen wird nach näherer Bestimmung der Hausordnung das Haar kurz geschoren und der Bart abgenommen.

Bei den übrigen Gefangenen wird die Haar⸗ und Bart⸗ ,. . aus Gründen der Reinlichkeit oder Schicklichkeit verändert.

Krankheitsfälle. 27

Die Behandlung erkrankter Gefangener findet in der Regel innerhalb der Strafanstalt selbst oder in einer nur für erkrankte Gefangene bestimmten Anstalt statt. Nur sofern der Zustand des Erkrankten es erfordert, wird er in einer . von der Aufsichtebehörde bestimmten Heilanstalt unter⸗ gebracht. .

Auf erkrankte Gefangene finden die Grundsãtze über Trennung der Gefangenen (8682 und keine Anwendung.

Seel sorge. 28

Keinem Gefangenen wird der Zuspruch eines Geistlichen seines Bekenntnisses versagt,

In den größeren Anstalten wird an Sonn⸗ und Feiertagen ein regelmäßiger Gottes dienst abgehalten soweit dies nicht er, . bar ist, finden Andachtsübungen statt. Auch in den kleineren An⸗ stalten wird auf die geistliche Versorgung der . nach Möglichkeit Bedacht genommen. Am Gottesdienst und an den AUndachtsübungen nehmen alle Gefangenen theil. In Aus⸗ nahmefällen kann der Vorstand einzelne von der Theilnahme entbinden.

Gegenüber Festungsgefangenen findet ein Zwang zur Theilnahme nicht statt. In geeigneten Fällen wird ihnen die Möglichkeit gegeben, den Gottes dienst ihres Bekenntnisses außer⸗ halb der Anstalt zu besuchen.

Zur 2 Gefangener gezwungen.

r icht.

8 29.

Die Gefangenen in den Anstalten für Jugendliche erhalten Unterricht in denjenigen Gegenständen, welche in der Volks⸗ schule gelehrt werden.

Den erwachsenen Zuchthaus⸗ und Gefängnißsträflingen unter dreißig Jahren, welche eine Strafe von mehr als drei Monaten verbüßen, wird thunlichst eine gleiche Fürsorge zu⸗ gewendet, soweit sie des Unterrichts noch bedürfen.

Bücher und Schriften. 330

Gefangene dürfen Bücher und Schriften nur aus der Sammlung der Anstalt entnehmen. Im Einzelfalle werden Ausnahmen hiervon durch den Vorstand bewilligt.

Gefangene, wesche einfache Haftstrafe verbüßen, sowie

estungsgefangene können sich auch anderweit Bücher und Schriften verschaffen; doch unterliegt die Auswahl der Auf⸗ sicht des Vorstandes.

Bewegung im Freien.

Den Gefangenen wird, wo es ausführbar ist, täglich mindestens eine halbe Stunde Bewegung im Freien gestattet. Bei ,,, wird die zur Bewegung im Freien gestattete Zeit in der Regel höher, jedoch nicht auf mehr als

fünf Stunden täglich bemessen. Besuche. 32

Den Zuchthaussträflingen wird in der Regel alle drei Monate, den Gefängniß⸗ und Haftsträflingen in der Regel alle Monate der Empfang von Besuchen Angehöriger in Gegenwart eines Beamten der Anstalt gestattet. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auch Besuche anderer Personen sowie Besuche ohne Beaufsichtigung erlauben.

Den Festungsgefangenen wird der Empfang von Besuchen , . insoweit davon kein Mißbrauch zu besorgen ist.

usnahmsweise können ihnen Besuche bei außerhalb der Anstalt wohnenden Personen gestattet werden.

Schriftlicher Verkehr. 33

Der schriftliche Verkehr der Gefangenen unterliegt der Aufsicht des Vorstandes. Festungsgefangene werden dabei nur insoweit eingeschrärkt, als Mißbräuche zu befürchten sind.

Eingaben an die Gerichte, die Staats anwaltschaft und an die Aufsichts behörde werden nicht zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden zurückgehalten, wenn sie beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalts sind.

Wird ein für den Gefangenen eingegangener Brief nicht übergeben oder eine Eingabe oder ein Brief des Gefangenen zurückgehalten, so wird ihm davon unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben.

Dis ziplin.

34. Als Disziplinarmittel sind zulässig: 1) Verweis; I Entziehung hausordnungs mäßiger Vergünstigungen; 3) Entziehung der Bücher und Schriften bis zur Dauer von vier Wochen;

4) bei Einzelhaft Entziehung der Arbeit bis zur Dauer

einer Woche;

5) Entziehung der Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Woche;

6) Entziehung des Bettlagers bis zur Dauer einer Woche;

3 Schinälerung der Kost bis zur Dauer einer Woche;

8) Fesselung bis zur Dauer von vier Wochen;

sI) einsame Einsperrung bis zur Dauer von sechs Wochen.

Die unter Nr. 1 bis 8 bezeichneten Disziplinarmittel werden einzeln oder in Verbindung mit einander zur An⸗ wendung gebracht.

Die cinsame Einsperrung kann geschärft werden

. durch Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen, dur . der Bücher und Schriften, durch Entziehung der Arbeit, durch Entziehung des Bettlagers, durch Schmälerung der Kost, durch Verdunkelung der Zelle. Die Schärfungen werden einzeln oder in ö mit einander fuͤr die ganze Dauer oder für einen Theil der Straf⸗ zeit, die Schärfung durch Verdunkelung der Zelle jedoch nicht für mehr als vier Wochen verhängt. Dauert die einsame Einsperrung länger als eine Woche, so kommen die damit verbundenen, unter d, e, f bezeichneten Schär fungen am vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in Wegfall. .

Gegen Festungsgefangene werden nur die unter Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Disziplinarmittel an ewendet.

Gegen 6er welche einfache . verbüßen, ist die Fesselung ausgefchloffen.

Gegen Gefangene, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Fesselung . die Schaͤrfung der einfamen Einsperrung durch Verdunkelung der Zelle ausgeschlossen. Ihnen gegenüber werden neben den Disziplinarmitteln

&

OD & g

me an den kirchlichen Heilsmitteln wird kein

Volksschulen . Personen desselben Alters und Ge⸗

eingeführt selben in den

Die Strafen

uchtmittel zur Anwendung n. . thaussträflinge zur Zeit D sziplinarmittel bs. 1 fallen, bleiben die⸗

bis

35. werden von dem Vorstand oder von der

Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Gefangenen verhängt und

in der Regel

sofort vollstreckt.

Soweit es sich nicht um eines der im 8 34 Abs. 1, unter Nr. I bis 4 bezeichneten Disziplinarmittel handelt, wird dem Arzte rechtzeitig Mittheilung gemacht, damit dieser Bedenken gegen die Vollstreckung bei dem Vorstande geltend machen kann.

5 36. Zur augenblicklich en rm e üg n thätlichen Widerstandes r

sowie zur Sicherung we

en gegenüber Zuchthaus⸗ Gefãngniß⸗

und Haftsträflingen, sofern andere Mittel nicht ausrei chen, die Zwangsjacke oder die Fesselung angewendet.

Für jede Anstalt

k

. regelnden Vorschriften enthält.

ird bei der Aufnahme

soweit sie ihn berühren,

6 daß er einen enen Raume vorfindet.

gewie

Hausordnungen.

8 37. wird von der Aufsichtsbehörde eine erlafsen, welche alle die Behandlung der Ge⸗ Jeder Gefangene mit den wesentlichen Doeh ge, bekannt gemacht und darauf hin⸗ Abdruck derselben in dem ihm an⸗

Revisionen.

Die Anstalten werden mindestens alle zwei Jahre einmal durch die Äussichtsbehörde oder einen Beauftragten derselben

besichtigt.

Beschwerden.

8 39. Beschwerden über die Art der Strafvollstreckung und über die Verhängung von Disziplinarstrafen werden, soweit nicht

die Bestimmungen des 5

490 der Strafprozeßordnung 6.

greifen, von der Aufsichtsbehörde ga en. Wird die Auf⸗

sicht unmittelbar von der obersten Au

sichtsbehörde geführt, so

ist die Entscheidung endgültig. Anderenfalls steht die Ent⸗

6

über die don dem Gefangenen erhobene weitere Be⸗

chwerde der obersten Aussichtsbehörde zu.

5 40. Die vorstehenden Grundsäͤtze finden keine Anwendung auf die von Militär⸗ ĩ

Schlußbestimmung.

und Marinebehörden oder von Konsular⸗

behörden und auf die in den Schutzgebieten zu vollstreckenden

Strafen sowie auf die Festungshaft,

verbũßt wird.

Die mit

welche in Festungen

der Herbstkampagne auf den Linien der vor⸗

maligen Hessischen Ludwigsbahn eingetretenen Be—

triebs⸗ un

d Verkehrsstockungen sind auf die unzu⸗

reichenden Einrichtungen des Unternehmens, wie sie die

Staatsverwaltung im

hat, zurück

suͤr die

lichen Lage Regierungen

Retablissementsfonds zur ersten Instandsetzun gänzung dringend bedürfenden Unternehmens z Uebernahme der Bahn vor. von Mitte September ab

Frühjahr d. J. überkommen Alle Betheiligten waren sich der nächste Zukunst geschaffenen miß⸗ wohl bewußt; insbesondere sahen die beiden in Erkenntniß dieser Verhältnisse einen größeren des der Er⸗ ogleich bei der Das Anwachsen des Verkehrs war auch ein so gewaltiges, daß

uführen.

sehr bald schon das Unzureichende der vorhandenen baulichen und betrieblichen Anlagen scharf hervortrat.

Das Fehlen auskömmlicher,

von den Ladebahnhöfen ge⸗

trennter Rangierbahnhöfe an allen . des Bezirks, t

in Bingen, Mainz,

Worms, Darmstadt, und die volle Unzu⸗

länglichkeit des Rangierbahnhofs Bischofsheim erwies sich hier⸗ bei als der wesentlichste Uebelstand. Nicht minder störend war der Mangel an Ueberholungsgleisen für Güterzüge oder die un⸗ zureichende Länge derselben auf allen Hauptstrecken, ferner die

Knappheit der Güterschuppen und Ladegleise. zur Evidenz hervor, daß

Endlich trat die Strecke Bischofsheim Mainz

Zentral⸗Bahnhof, auf welcher ab Bischofsheim 3 Haupt⸗Zug⸗

richtungen

ranffurt, Aschaffenburg, Mannheim und ab Mainz

Neuthor 4 Zugrichtungen die vorhergehenden und Worms abgefertigt werden, durch den Mehrverkehr mit Zügen über⸗

lastet war.

Die in der Presse geltend gemachten und an die zu⸗ ständigen Instanzen gerichteten Beschwerden der Interessenten

über verzögerte im wesentlichen Weise. Zu iese schweren Störungen

schildern sutreffender

und Beförderung der Güter den thatsächlichen Zustand in vermeiden war es nicht, daß des Güterverkehrs in empfind⸗

ustellung

lichster Weise auf die Regelmäßigkeit des Personenverkehrs

einwirkten. war, die in

Da der Güter zugs Fahrplan nicht einzuhalten den Bahnhöfen fertig gestellten Güterzuͤge aber

zur Vermeidung gänzlicher Verstopfung abgelassen werden mußten, da überdies bei der mangelhaften Anlage fast sämmt⸗ licher Bahnhöfe ein Rangieren in den Hauptgleisen nicht zu

vermeiden war,

festgehalten.

wurden die Personenzüge vor den Stationen

Daß eine ganz abnorme Verkehrssteigerung vorlag und

noch anhält,

Privatunternehmens folgenden, für die

Zahlen.

In der befördert:

weit stäͤrker, als sie in den letzten Jahren des semals bemerkt worden, ergiebt sich aus auptstrecken des Bezirks ermittelten

Zeit vom 1. September bis 15. Oktober sind

Güterzüge tägli auf der Strecke . .

1 6

Mainz = Bischofsheim Frankfurt 8 Main Bingen 11 ö ofsheim Aschaffen⸗

1 22 11

,

Außerdem wurden neu ,. zwischen Bingerbrück und

Mannheim zwei und zwischen

ischofsheim

ingerbrück und

drei Güterzüge.

An Wa zurückgelegt:

genachskilometern in Güterzügen wurden

Im Monat Seytember

1896 1897 auf der Strecke Mainz Worms 1200518 1431 592 auf der Strecke Mainz Bingen 1099 659 1317008 auf der Strecke Mainz Aschaffenburg auf der Strecke annheim 1123334 13652253

Vom 1. bis 20. Oktober einschl. 1896: 1897:

mehr in 1897 Proz.

2l 074 19,25 27 349 19.76

240 312 2636 315 228973 95

Al 889 21,53

also mehr mehr 1897: in Proz.:

A4 615 28571 226 328 3494 432 038 2612

auf der Strecke Mainz Worms Gr... 956 494 12531 109 auf der Strecke Mainz Bingen 647 815 874144 auf der Strecke Mainz Aschaffenburg . 1 654 314 2 086 352

auf der Strecke Mainz 501 542 563 22 61 680 1230

Frankfurt.. auf der Strecke .

furt Mannheim. S847 200 1085320 248 120 29,29.

Es wurden somit auf den angegebenen Strecken

im September 1897 919 2865 Achskilometer 1576 Proz. und vom 1. bis

20. Oktober 1897 1242789 ö. 2697 mehr gefahren wie in der gleichen Zeit des Vorjahres, Zahlen, welche am sichersten das gewaltige Anwachsen des Verkehrs erkennen lassen.

Auf der am schwersten belasteten Tunnelstrecke zwischen Mainz⸗Neuthor und Mainz⸗Haupt⸗Bahnhof, auf welcher 132 Perfonen- und Güterzüge in beiden Richtungen zusammen ohne die Extrazüge täglich verkehren, passierten im September 1897 gegen Sepiember 1896 28 C0, an Achskilometern mehr, ein Zuwachs, der sich in der Zeit vom 1. bis 20. Oktober

auf rund 45 0 0 erhöhte. Der Bedarf an Güterwagen (offenen und bedeckten) Strecken der ehemaligen

im Direktionsbezirke Mainz, soweit en ge Ludwigsbahn in Betracht kommen, betrug: ür die Zeit vom 1. September bis 15. Oktober 1896: 54 663,

ö . . , won s mol. Mithin war der Gesammibedarf im laufenden Jahr gegen den des Vorjahrs um 18768 34 Proz. stärker.

Die aus vorstehenden Zusammenstell ungen hervorgehende starke Verkehrssteigerung ist nicht durch Verkehrsumlei⸗ tungen hervorgerufen, welche wie mehrfach in der Presse behauptet wird aus Anlaß der Verstaatlichung der Heffischen Ludwigsbahn zu Gunsten der Linien dieser Bahn und zum Nachtheil, der Nachbarbahnen bereits eingetreten seien. Selbst Verkehre, die nach der An⸗ gliederung des Netzes der Hesfischen Ludwigs⸗Eisenbahn an die preußischen Staatseisenbahnen naturgemäß und wirth⸗ schaftlich über die Linien der ersteren zu leiten wären, werden noch auf den früheren Leitungswegen gefahren. Verkehrsentziehungen den konkurrierenden Nachbarbahnen, ins⸗ besondere der Main⸗Neckarbahn gegenüber, sind in allen wesentlichen Verkehrsrelgtionen noch nicht erfolgt. Soweit solche erfolgt sind, haben sie infolge ihrer geringfügigen Bedeutung auf die Verkehrsstockungen im Direktionsbezirk Mainz steigernd nicht einwirken können.

Daß die nachgewiesene Verkehrssteigerung eine ganz un⸗ gewöhnliche war, erhellt auch daraus, daß der Güterverkehr der Hessischen Ludwigtzeisenbahn im September und Oktober 1896 gegen 1895 um nur 10 Prozent zugenommen hatte.

Wenn der Bezirk Mainz eine die Nachbarbezirke über⸗ treffende Steigerung aufzuweisen hat, so darf nicht vergessen werden, daß mit der Angliederung des Netzes der Hessischen Ludwigseisenbahn an die preußischen Staatzeisenbahnen auch der Wagenpark derseiben von den Verladern ohne Beschränkung benutzt werden kann. Während nun im Gebiete der Ludwigs⸗ eisendahn in gleichartigen Verkehrsperioden der empfindlichste Wagenmangel herrschte, haben die Interessenten dies jährig mit ihren Ansprüchen an den Wagenpark in weit höherem ? aße herantreten können als früher. Die Folge hiervon war, daß der Andrang der Güter zur Verladung ein viel größerer war.

Die Eisenbahnverwaltung zu Mainz hat in der kurzen Zeit mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln auf die Hebung der Leistungssähigkeit der Hessischen Ludwigsbahn hingewirkt, Es. konnte köinem Zweifel unterliegen, daß eine wir ksame Abhilfe zunächst nur durch eine Vermehrung des Maschinen. und Wagenparks sowie durch vermehrte Einstellung von Personal zu erreichen war, während von einer Srweiterung und Vervollkommnung der Betriebsanlagen eine solche Abhilfe für die Zukunft zwar, sür die Gegenwart aber nur in geringem Maße zu er⸗ hoffen war. .

Dem Bezirk Mainz wurden außer einem. großen Wagen⸗ park vor allem eine große Anzahl von Maschinen aus den Staatebahnbeständen überwiesen.

In umfassendster Weise wurde ferner mit der Vermehrung des Personals an Beamten, Hilfsbeamten und Arbeitern vor⸗

egangen. . .

ö. An Bediensteten sind seit dem 1. April d. J. 666 Per⸗ sonen mit einem Gehalts⸗ und Lohnaufwand von rund 00 000 MS jährlich mehr eingestellt. Außerdem hat das bei der Hessischen Ludwigsbahn vorgefundene Personal an Beamten und Arbeitern seit dem 1. April d. J. unter Verminderung der regelmäßigen Dienstzeiten bereits eine a,. und Lohnaufbesserung von jährlich rund 550 000 M6 erhalten.

h Im Zusammenhang mit diesen Vermehrungen des Be⸗ triebsparks und des promis war man bestrebt, die Betriebs⸗ einrichtungen durch Einlegung neuer 56 e zu vervollkommnen.

Shne Erfolg sind alle diese Ma nahmen trotz des ständig steigenden Verkehrs nicht geblieben. Die Stationen Bingen, Mainz, Darmstadt konnten mit äußerster An⸗ strengung vor weiteren und anhaltenden Verstopfungen bewahrt! werden, wenn auch immer noch Ueber⸗ füllungen zeitweise dort vorliegen. Weniger erfolg⸗ reich erwiesen sich alle Maßnahmen für die beiden wichtigen Rangier⸗Güter⸗Umschla s⸗Bahnhöfe Bischofsheim und Gustavsburg, da es eff war, auf ersterem, der nach seiner Anlage und Größe nur täglich 3200 Achsen ver⸗ arbeiten kann, läglich etwa 5000 Achsen zu bewältigen. Ebenso ließ sich bisher ein durchgreifender z auf der Strecke Mainz -Worms nicht erzielen, da die

1

sämmtlich unzulänglichen Stationen derselben immer von neuem wieder zugefahren wurden, auch wenn sie zeitweilig frei er, worden waren. Es wird jedoch von einer wesentlichen

enderung des Güterzug⸗Fahrplanes, welche Anfang November zur Durchführung gekommen ist, erwartet, daß auch für diese Stationen und Strecken eine weitere Besserung zu erzielen ist.

Ueber diejenigen Maßnahmen, welche zur ferneren Vor⸗ beugung gleicher Kalamitäten in baulicher Beziehung als⸗ bald durchzuführen sein werden, ist ein umfassender Plan in der Ausarbeitung begriffen. Das Nöthigste ist auch sofort , nn. insbesondere ist der vollständige Ausbau des zweiten Gleises auf der Strecke Frankfurt annheim bereits in Angriff genommen.

Wenn die unzureichenden Bahnhofs⸗ und Gleis verhãltnisse

der Hessischen Ludwigsbahn bei Bewältigung dieses enormen Verkehrs vielfach in Stich gelassen haben, so bedauert es die Staatsverwaltung selbst am meisten, daß sie die ihr zur Verfügung stehenden größeren Hilfsmittel nicht im Bezirk Mainz sofort voll entfalten kann. Daß es ihr besonders am Herzen liegt, den Anforderungen dieses in jeder Beziehung hoch entwickelten Bezirks gerecht zu werden, hat sie bisher genügend bethätigt, Ihre nächstliegende Auf⸗ abe wird es sein, das hinsichtlich der Bahnanlagen der fc Ludwigsbahn sobald als möglich nachzuholen, was zur Bewältigung des mächtigen Verkehrs unbedingt er⸗ sorderlich ist.

Laut telegraphischer Meldung an das Ober-Kommanno der Marine ist S. MR. S. „Stein“, Kommandant Kapitän zur See Oelrichs, am 5. November in St. Vincent an⸗ gekommen und am 6. November nach Barbados in See gegangen; S. M. S. „Kaise rin Augusta“,. Kommandant Kapitän zur See Ksellner, hat heute Athen verlassen und ist nach Smyrna in See gegangen; SM. S. „Cor⸗- moran“, Kommandant Korvetten-Kapitän Brussatis, ist am 7. November von Hankow aus in See gegangen; S. M. S. „Zie ten“, Kommandant Korvetten⸗Kapitaͤn Neitzke, ist am 6. Nevember in ö angekommen und heute wieder in See gegangen; S. M. S. „Loreley“, Kommandant Kapitän⸗ Lieutenant von Witzleben, kommen und beabsichtigt, am See zu gehen.

ist heute in Alexandrien ange⸗ 14. November nach Jaffa in

Hirschberg i. Schl., 8. November. Heute früh 8 Uhr lief der Kaiserliche Sonderzug in den festlich geschmückten Bahnhof ein. Zum Empfange Seiner Majestät des Kaisers und Königs hatten sich, wie ‚W. T. B.“ meldet, der Ober⸗ Präsident Fürst von Hatzfeldt, der Regierungs⸗Präsi dent Dr. von 5. er, der Landrath von Küster, der Ober⸗Bürgermeister Richter und der Prinz Heinrich XXIII. Reuß j. L. aus dem benachbarten Stonsdorf auf dem Bahnhof eingefunden. Unter begeisterten eh gn des auf dem Bahnsteig versammelten zahlreichen Publikums entstieg Seine Majeslät der Kaiser, Allerhöchstwelcher Jagduniform angelegt hatte, nach allen Seiten huldvoll grüßend, dem Salonwagen. Im Gefolge Seiner Majestãt befindet sich der Minister des Innern Freiherr von der Recke. Nach der Begrüßung der zum Empfange erschienenen 5 bestieg Seine Majestät der Kaiser mit dem Prinzen

euß und dem Fürsten von Hatzfeld die erste der bereit⸗ stehenden Extraposten, um das eberschwemmungsgebiet zu be⸗ sichtigen. In der Vorstadt Sechsstätten hatten Schulen und Vereine Spalier gebildet und begrüßten Seine Majestät den Kaiser mit brausenden Hurrahrufen.

Hefsen.

Der Staatssekretür des Reichs-Marineamts, Kontre- Admiral Tirpitz wurde gestern in Darmstadt von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog empfangen und sodann zur Großherzoglichen Tafel geladen.

Elsaß⸗Lothringen.

Bei den am Sonnabend vorgenommenen Wahlen zum Landesausschuß wurden, dem „W. T. B.“ zufolge, die W bisherigen Abgeordneten, welche wiederum als Kandidaten aufgestellt waren, wiedergewählt. Außerdem wurde an Stelle des an den Rechnungshof nach Potsdam berufenen Abg. Dr. Clemm im Kreise Hagenau der Gutsbesitzer Batist on und für den verstorbenen Stadtrath Klein in Zabern der Reichs— tags⸗Abgeorbnete Dr. Höf fel gewählt.

Oesterreich⸗Ungarn.

Der Kaiser hat, wie das „Armee⸗Verordnungsblatt“ meldet, dem Erzherzog Franz Salvator einen ein⸗ jährigen Urlaub bewilligt.

Die Einberufung der Delegationen auf den 16. No⸗ vember nach Wien ist gestern amtlich bekannt gemacht worden.

Der Budgetausschuß des osterreichischen Ab⸗ geordnetenhauses verhandelte am Sonnabend über das Ausgleichs-Provisorium. Die Abgg. Kaiser und Pergelt von der Deutschen Linken stellten formelle Anträge. Der Abg. Ruß beantragte, den Ersten Vize⸗Präsidenten des Abgeordnetenhauses als derzeitigen Präsidenten zur Theilnahme an den Verhandlungen des Ausschusses ein⸗ uladen; im Falle der Ablehnung solle der Ausschuß as Präsidium des Hauses ersuͤchen, die Protokolle der Quoten Deputation dem Budgeiausschusse zugänglich zu machen. Der Abg. Graf Pininski beantragte, über diese Anträge erst am Schlusse der Sitzung * verhandeln. Nach einer Erklärung des Qbmanns Dr. Kramarz be⸗ antragte der Abg. Ruß die Vertagung der Sitzung. Der Antrag wurde abgelehnt, worauf die Vertreter der Linken weitere formelle Antrãä . Nach Ablehnung derselben gaben die 1 der Linken angehörigen Mitalieder des Ausschusses eine Erklãrung ab, in 2 sie die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses über das Ausgleichs-Provisorium als gesetz= und verfassungswidrig bezeichneten, da das selbe unter wiederholten gröbsten Verletzungen der Geschäftsordnung, der Gesetze und der Verfassung dem Budgetausschusse über⸗ wiesen worden sei. Unter dieser Verwahrung trete die Linke in die Verhandlungen ein, um Schädigungen des deutschen Volkes, ja der ganzen Reichshälfte hintanzuhalten. Im weiteren Verlaufe! der Sitzung sprachen zur. Vorlage die Abgg. Brzorad Jungezeche) Das zynski (Sozial⸗ —— 3 der Vertreter des verfassungstreuen Großgrund⸗