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Deutscher Neichs⸗Anzeiger
und
Königlich Preusisch er Staats⸗Anzeiger.
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Ver Benmgapreis beträgt nierteljahrlich 4 M 50 5.
Alle Rost-Anstalten nehmen KBestellung an;
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für Berlin außer den Nost-Anstalten auch die Expedition
S8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
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des Aenutschen Reichs · Anzeigers
und Königlich Rreußischen Staats- Anzeiger
Berlin 8T., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Berlin, Montag, den 29. November, Abends.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Landgerichts-Direktor, Geheimen Justiz-Rath Bach⸗ mann k Torgau den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, ö : .
dem Hauptmann Messing im Eisenbahn⸗Regiment Nr. 1 den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem Reichs⸗Bevollmächtigten für Zölle und Steuern, preußischen Geheimen Regierungs⸗Raih Birksen zu Dresden den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,
dem Premier⸗Lieutenani Saenger im Eisenbahn⸗Regiment Nr. 1 den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,
den emeritierten Lehrern Harder zu Huje im Kreise Steinburg, Albert Meyer zu Halberstadt, bisher zu Neubau⸗ Ampfurth im Kreise Wanzleben, und Werther zu Großen⸗
borau im Kreise Freystadt den Adler der Inhaber des König⸗
lichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, — dem Feldwebel Siptroth im Eisenbahn⸗Regiment Nr. 1,
dem Gemeinde ⸗Vorsteher Pelka zu Schwarzenau im Kreise
Löbau, dem Eisenbahn⸗Weichensteller erster Klasse a. D. Beuster zu Eberswalde, dem Eisenbahn⸗Werkstatts-Portier
a. D. Freude zu Greifswald, den Eisenbahn⸗Bahnwärtern
a. D. Roloff zu Berlin, bisher zu Angermünde, und Wustrow zu Schlawe, bisher zu Freetz im Kreise Schlawe, und dem landwirthschaftlichen Arbeiter Friedrich Schal⸗ dach zu Kohling im Kreise Dirschau das Allgemeine Ehren⸗ zeichen, sowie
dem Second⸗Lieutenant Kleinschmidt im Eisenbahn⸗ Regiment Nr. 1 und dem pensionierten Eisenbahnheizer Ludwig Elchen zu Metz die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Personen in dem Ressort des Ministe⸗ riums der öffentlichen Arbeiten die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse mit der Krone des
Großherzoglich hessischen Verdienst-Ordens
öl rn, des Großmüthigen:
dem Ober⸗Baurath Knoche, Mitgliede der Eisenbahn⸗
Direktion in Frankfurt a. M.;
des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:
dem Regierungs- und Baurath Coulmann, Vorstande der Eisenbahn⸗Betriebs⸗Inspektion 2 ebendaselbst, und
dem Eisenbahn⸗Bauinspektor Grim ke, Vorstande der Eisenbahn⸗Maschinen⸗Inspektion daselbst:
der Fürstlich schwarzburgischen silbernen Ehren⸗Medaille: den Eisenbahn⸗Stations⸗Assistenten Wenzel und Zahn L., beide zu Sondershausen; des Ehrenkreuzes dritter Klasse des Fürstlich lippischen Haus-Ordens: dem Regierungs⸗ und Baurath Claus, Mitgliede der Eisenbahn⸗Direktion in Hannover; der Fürstlich lippischen silbernen Verdienst— Medaille: dem Eisenbahn⸗Zugführer Heberer ebendaselbst;
ferner:
des Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordens erster Klasse:
dem Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs-Rath Pape, Prasidenten der Eisenbahn⸗-Direktion in Bromberg; des Ritterkreuzes des Kaiserlich österreichischen Franz Joseph⸗Ordens: dem Regierungs⸗ und Baurath Thom sen, Vorstande der
Sisenbahn⸗Betriebs Inspektion in Wiesbaden;
des Kaiserlich-Köni lich österreichischen golUdenen Zivil⸗Verdienstkreuzes mit der Krone: dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher zweiter Klasse Loh⸗ mann zu Langenschwalbach; sowie
a des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des dniglich norwegischen Srdens vom heiligen Olaf:
dem Geheimen Baurath Schwering, vortragendem Rath im Ministerlum der öffentlichen Arbeiten!
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Staats⸗ Minister von Bülow nach Maßgabe des Gesetzes vom I7. März 1878 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 7) mit der Stell⸗ vertretung des Reichskanzlers im Bereiche des Auswärtigen Amtes zu betrauen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Direktor im Reichs⸗Postamt Fritsch in Berlin zum Unter⸗Staatssekretär im Reichs⸗Postamt, sowie die Geheimen Ober⸗Posträthe und vortragenden Räthe im Reichs⸗Postamt Kraetke und Sydow in Berlin zu Direktoren im Reichs⸗Postamt zu ernennen. ᷣ
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Allergnädigst geruht:
den Reichsgerichts Rath Dr. Bolze in Leipzig und den Reichsanwalt Treplin daselbst zu Senats⸗Praͤsidenten bei dem Reichsgericht,
den hanseatischen Ober⸗Landesgerichts⸗Rath hr. Lahusen in Hamburg und den Königlich württembergischen Ober⸗ Landesgerichts⸗Rath Goldmann in Stuttgart zu Reichs⸗ gerichts⸗ Rathen, sowie
den Königlich preußischen Ober ⸗-Landesgerichts⸗Rath Zweigert in Celle zum Reichsanwalt zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Kaiserlichen Kreisdirektor in der Verwal— tung von Elsaß⸗Lothringen Dr. Georg Gustav Adolf Otto Clemm aus Hagenau zum Geheimen Regierungs⸗Rath und vortragenden Rath bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs zu ernennen.
Den nachbenannten Krankenkassen: 1) Krankenkasse für Frauen und Jungfrauen zu Wies⸗ baden (E. H.), 2) Krankenkasse „Vulkan“ (E. H) zu Stettin, 3) Kranken⸗Unterstützungs⸗Verein für Niendorf, genannt Eintracht“, eingeschriebene Hülfskasse, 4) Meigener Kranken⸗ und Sterbekasse (E. H.), 5) St. , (E. H.) in Gelsenkirchen, 6) Krankenkasse der Schiffbauer zu . (E. H.), 7) Allgemeine Kranken⸗ und Sterbekasse der Kamm⸗ macher, Drechsler und Berufsgenossen zu Naum⸗ burg a. S. (E. i ist die Besche nisumz ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügen. Berlin, den 25. November 1897. Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Lohmann.
Bekanntmachung.
Bei den sächsischen Staatseisenbahnen wird am 1. De⸗ zember d. J die 12.2 km lange Nebenbahn von Limbach nach Wüstenbrand mit den neuen Haltestellen Kändler, Röhrsdorf bei Chemnitz, Rabenstein und Obergrüna dem Betriebe übergeben werden.
Berlin, den 27. November 1897.
Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. Schulz.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Staatsprokurator a. D. und früheren beigeordneten
Bürgermeister der Stadt Aachen Carl Dubusc in Aachen den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen.
Durch den Runderlaß vom 16. Februar 1876 — „Min. Bl. f. d. inn. Verw.“ S. 45 — sind die Maßregeln, welche für die Behandlung der finnigen Schweine nach dem Gut⸗ achten der a nssgen wissenschaftlichen Deputation für das . vom ö 1876 im gesundheitspolizei⸗ lichen Interesse geboten ienen, bekannt gegeben worden und haben demnächst gleichmäßige Anwendung auch bei den fin⸗ nigen Rindern gefunden.
Nachdem nunmehr durch eingehende Untersuchungen die Bedingungen für das Absterben der Rinderfinne genauer fest⸗
1897.
gelegt worden sind, haben wir in der Anlage die „Grundsätze für das gesundheitspolizeiliche Verfahren bei finnigen Rindern und Kälbern“ zusammengestellt. Indem wir unter Auf⸗ hebung aller früheren Bestimmungen anordnen, daß nach den anliegenden Grundsätzen versuchsweise bis auf weiteres zu ver⸗ fahren ist, bemerken wir zugleich Folgendes:
Behufs Herbeiführung einer gleichmäßigen Handhabung der Schau auf Rinderfinnen ist die Untersuchung so zu ge⸗ stalten, daß die beim Schlachten zu Tage tretende Muskulatur, insbesondere die äußeren und inneren Kaumuskeln, die n . und das Herz genau besichtigt und daß außerdem regelmäßig ausgiebige, mit dem Kieferaste parallele Schnitte durch die Kaumuskeln geführt werden.
Als „gar gekocht“ ist dasjenige Fleisch anzusehen, welches auf frischem Durchschnitt eine gleichmäßige graue Färbung zeigt.
Der Gehalt der Salzlösung ist bei der Bereitung oder durch Lakemesser zuverlässig herzustellen oder zu kontrolieren
Die zur Poͤkelung verwendeten Stücke dürfen nicht schwerer als 2, kg sein; das eingepökelte Fleisch ist während ö. vorgeschriebenen Zeit unter polizeilichem Verschluß zu
alten.
Zur Bestimmung der Temperatur in den Kühlräumen sind geprüfte Maximal- und Minimalthermometer und zur Be⸗ stimmung der Luftfeuchtigkeit zuverlässige selbstregistrierende Feuchtigkeitsmesser anzubringen.
Die Temperatur und der Feuchtigkeitsgehalt des Raumes find für jeden Tag Vormittags und Abends festzustellen und tabellarisch zu verzeichnen.
Als „geeignet“ können nur zweckentsprechend eingerichtete und funktionierende Kühlräume in öffentlichen Schlachthäusern er⸗ achtet werden. Ob in denselben die Voraussetzungen für die ordnungsmäßige Behandlung des Fleisches durch Pökelung oder Aufhängen gegeben sind, entscheidet im einzelnen Falle der Kreis Thierarzt in Verbindung mit der Ortspolizeibehörde. Das Fleisch der schwachfinnigen Rinder kann in Vierteln, das derartiger Kälber unzertheilt in besonderen Abtheilen unter polizeilichen Verschluß aufgehängt werden. In dem betreffenden Abtheil darf in der Regel nur das Fleisch eines oder mehrerer am gleichen Tage geschlachteter
nniger Thiere aufbewahrt werden, das Schlachtfleisch von
verschiedenen Tagen nur dann, wenn eine jede Verwechselung ausschließende Kenntlichmachung der Fleischtheile ausgeführt worden ist.
Obwohl durch die bisherigen Untersuchungen erwiesen ist, daß in Kühlräumen mit der bestimmten Temperatur und Luft⸗ feuchtigkeit eine Fäulniß des Fleisches nicht eintritt, so ist doch vor Freigabe des Fleisches nach Ablauf der 21 Tage thier⸗ ärztlich festzustellen, daß das Fleisch gut erhalten und un⸗ verdorben ist.
Durch die Bestimmung, daß das zur menschlichen Nah⸗ rung nutzbar gemachte rn h der schwachfinnigen Thiere nur . Verkauf an Selbstkonsumenten oder zum häuslichen
erbrauch freigegeben wird, sollen gewerbsmäßige Zwischen⸗ händler, Schlächter, Wurstmacher, Gastwirthe 2c. vom Erwerbe solchen Fleisches ausgeschlossen bleiben; erforderlichenfalls würde der Wiederverkauf dieses Fleisches zu verbieten und unter Strafe zu stellen sein.
Ueber die finnigen Rinder und Kälber ist eine Nach⸗ weisung nach beifolgendem Muster zu führen, und über das rückliegende Kalenderjahr bis zum I5. Februar jeden Jahres, und zwar zuerst am 15. Februar 1899 mit kurzem Bericht über die Wirkung der getroffenen Maßnahmen einzureichen.
Schließlich bemerken wir noch . etwaiger Mit⸗ ö an die betheiligten Kreise, daß die für den Erlaß dieser Bestimmungen maßgebenden Gutachten der Wissen⸗ schaftlichen Deputation für das Medizinalwesen und der Tech⸗ ch Deputation für das Veterinärwesen in der Viertel⸗ jahrschrift für gerichtliche Medizin und öffentliches Sanitas wesen“ V. Band, Supplement. Oltober 1877 S. 117142) veröffentlicht worden sind.
Die zuständigen Behörden des Bezirks sind hiernach mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Berlin, den 18. November 1897.
Der Minister Der Minister Der für der geistlichen, Unterrichts Minister Landwirthschaft, und Medizinal⸗ des Domänen und Angelegenheiten. Innern. . Im Auftrage: Im Auftrage: Frhr. v. Hammerstein. von 6 Haase. An die Herren Regierun e,, und den Herrn Poltzei⸗Präsidenten hierselbst.
Grund—sätze für das gesundheitspolizeiliche Verfahren bei finnigen Rindern und Kälbern. Nach der Zahl der Finnen werden unterschieden:
A. Thiere mit höchstens 10 lebensfähigen Finnen: schwach⸗ finnige Thiere.
B. Thiere mit mehr als 10 lebenssählgen Finnen: stark⸗ finnige Thiere.